1920 / 130 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Nach einem Telegramm aus Helsi abend in Dorpat die finnisch⸗rus handlungen eingeleitet worden.

igsors sind am Sonn⸗ Friedensver⸗

1.“ Dänemark. Wie die Generaldirektion der dänischen Staat sbahnen be⸗ kannt gibt, kann die dänische Uebernahme der Eisen⸗ bahnen in der ersten Zone Schleswigs wegen formeller Schwierigkeilen nicht am 15. Juni, wie geplant war, erfolgen. Gestern fand in Fiensburg eine Kanferenz statt, durch die diese Schwierigkeiten beseitigt werden sollen.

Norwegen.

Das Storthing het Blästermelkungen zufelge geste Wegebaugesetz des Ministeriums Knudsen mit 51 Stimmen abgelehnt. Insolgedessen werde der räsident Knudsen heu

Griechenland. Noch einer Havasmeldung hat die griechische Regictung vorzeitige Einberufung der Jahresklasse 1921.

Einer Reutermeldung aus Dedeagolsch zufolge hat

Tayor die Unabhängigkeit Östthraziens pro⸗ klamiert, die Oberhoheit der Pforte als aufgehoben erklärt und in Kabinett gebildet. 9

8

schaftlichen Beziehungen zu Rumänien wieder 9 2 18 8 0

Albanien. Einer römischen Blättermeldung zufolge ist die Lacge in Albavpien äußerst ernn, da die albansschen Aufstandischen urch Serben verstärkt worden sind.

Asien.

Nach einer Havasmelduna vom 14. Juni hat sich die chon beunruhigende Lage in Mesopotamien in den letzten Lagen verschlimmert. In Mosul seien schmere Umuhen aus⸗

ebrochen. 6000 Araber hätten die Staalsgebände angegriffen. Man meldet zahlreiche Tote. Die Verbinbungen mit Bagdad seien abgeschnitten; auch in Hambra hätten blutige Zusammen⸗ stöße stattgesunden. In Pagdad seien die Manifestanten vor as Polizeitommissariat gezogen, um die Befreiung der politischen Gesangenen zu verlangen. Auf dem Tigris seien englische Schiffe geplündert und die Besotzung getötet worden. Aus Söul wird gemeldet, daß 2000 koreanische Banditen die japanische Garnison am Tumenfluß an der chinesischen Grenze angegriffen haben. Sie wurden zurück⸗ geschlagen. Die Japaner verloren 62 Mann, die Ko eoner ließen 42 Tote zurück. Bei der Verfolgung betraten die Japaner chinesisches Gebiet. Der kommandserende Offizier er⸗ klärte das für unvermeidlich. 3 Nach einer Havasmeldung aus Bongkok ist der Erb⸗ prinz von Siam an den Folgen einer Lungenentzündung in Singapore gestorben.

v 2

Parlamentarische Nachrichten. ist der

Der preußischen Landesversammlung Eniwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereitstellung weiterer Staatemiteel für den durch Gesetz vom 9. Junt 1913 anoeordneten Ausbau von Wasserkräften im oberen Quellgebiet der Weser, nebn Begründumg zur Beschlußsassung zugegangen. Nach diesem Gesetzentwurf soll die Staathregserung ermächtigt werden, für den Ausbau von Wasserkräften im oberen Quellgebier der Weser uüber die im Gesetz vom 9. Juni 1913 bereitgestellten 10 500 000 hinaus zur Deckung von Mehrkosten der im Bau befindlichen Anlagrn und zur Ausführung von Ergönzungsanlagen einen weiteren Betrag von 30 500 000 nach Maßgabe der vom zuständigen Minister festzustellenden Pläne zu verwenden. In der bei⸗ gegebenen Begründung wird u. a. ausgeführt:

Bei Ausbruch des Weltkrieges war der Stand der Bauarbeiten für die Ausnutzung der Wasserkräfte im Weserquellgebiet ein solcher, daß die Staatsbauverwaltung mit Bestimmtheit darauf rechnete, am Ende des Jahres 1914 mit der Lieferung von elektrischer Arbeit in vollem Umsang beginnen zu können. Von den 6 Turbegeneratoren, die bei vollständigem Ausbau des Kraftwerks an der Waldecker Talsperre vorhanden sein werden, waren die zunächst einzu⸗ bauenden vier einschließlich der Schaltanlage und aller Neben⸗ einrichtungen bis auf geringe Nacharbeisen fertiggestellt. Tie Maste des staatlichen 60 000⸗Volt⸗Leitungsnetzes waren gesetzt, das Kupferseil etwa zur Hälfte aufgelegt, der Rest lag bei den liefernden Werken auf Abruf bereit. Die Umspannwerke waren im Bau ver⸗ schieden weit vorgeschritten, die Transformatoren sämtlich fertig und abgenommen. Mit dem Bau der Kraftwerke an der Diemeltalsperre und bei Hann.⸗Münden war noch nicht begonnen. Für letzteres ist während des Krieges ein neuer Entwurf aufgestellt worden, welcher der Landes versammlung im Jahre 1919 vorgelegt und purch Kenntnis⸗ nahme jür erledigt erklärt wurde. Bei Aushruch des Krieges bestand zunächst die Absicht, die Bauten fertigzuslellen und di Strom⸗ iese ung aufzunehmen; auch bei den

es wurde daher zustäöndigen militärischen Stellen beantragt, von der Beschlagnahme der Kupfer⸗ leitungen Abstand zu nehmen. Da indessen die Stromverbraucher, insbesondere der Zweckverband Ueberlandwerk Edertalsperte, zu welchem sich die meisten Lanokreise zusammengeschlossen hatten, das Leitungs⸗ material verkauften, wurden die staatlichen Absichten hinfällig, denn mangels eines Leitungsnetzes der Abnehmer hälte die erzeugte elek⸗ trische Arbeit nicht verwertet werden lönnen. Das Kupfer der staat⸗ lichen Leitungen wurde daher auch für Heereszwecke zur Verfügung gestellt. Während des Krieges wurde elektrische Arbeit nur an die Verbraucher im ehemaligen Fürstentum Waldeck, die unmittelbar vom Kraflwerk aus versorgt werden, insbe⸗ Stadt Waldeck errichtete Karbtid⸗

sondere an eine bei der fabrik abgegeben nach dem Waffenstillstand mittels einer aus Eisenseil hergestellten Leitung auch das Umspannwerk Felsberg beliefert, aus dem die drei Kreise Melsungen, Fritzlar, Homberg Strom entnehmen, Das für den Anfang gemäß der st. Gesetz voch 9. Juni 1913 zu versorgende Gebiet war bei Kriegsausbruch durch rechtsverbindliche Stromlieferun sverträge gesichert. Die Bestrebungen zur weiteren Verwertung der in den staatlichen Kraftwerken zu erzeugenden elektrischen Arbeit sind während des Krie es fortgesetzt worden. Neue Verträge sind abgeschlossen mit vier Kaliwerken in den Kreisen Göttingen und. Northeim, mit den Landkreisen Northeim, Frankenberg, Rotenburg a. F., Büren, Brilon, vereinbart, aber noch nicht endgültig vollzogen mit den Kreisen Kirch⸗ hain, Ziegenhain und Hersfeld, so daß der ganze zwischen fremden Ueberlandzentralen gelegene, bisher noch unversorgte Bezirk zum

N. 1“ Denkschrift

taatlichen Absatzgebset geworden und der Anschluß an das Versor⸗

f gungegebiet der staatlichen Mainkraftwerke hergestellt ist.

wird der Bau weiterer Leitungen und Umspannwerke erforderlich, sür welchen Mittel durch das Gesetz vom 9. Juni 1913 noch nicht bewilligt waren.

Die Neuveranschlagung der Herstellungskosten hat für die im Gesep vom 9 Juni 1913 vorgesehenen Bauten nach dem Preisstande vom Januar 1920 einen Geldbedarf von 32 128 600 ℳ, für die auf Grund der neuabgeschlessenen Verträge auszuführenden Bauten einen Geldbedarf von 9 346 400 ergeben, so daß abzüglich der Kosten⸗ zuse üsse der Stromabnehmer im ganzen 4! Millionen Mark ertorder⸗ lich sein werden, um die geplanten Anlagen vollständig zur Ausführung zu bringen. bei wird sich der Bau der Kiaftwerke bei Münden und an der Diemeltalsperne sowie der Erweiterung werks an der Waldecker Talsperre noch auf mindestens drei Jahre erstrecken, während die Leitungen und Umspannwerke so schnell als möglich hergestellt werden sollen. Etwa durch weitere Preissteige⸗ nungen bedingte Mehrkosten der letztgenannten Bauten können daber viebeicht bei Gesundung der wirtschaftlichen Lage durch Ersparnisse beim Bau der Krastwerke ausgeglichen werden. Die Preisentnicklung kann nicht abgewartet werden, da die Staatsbkauverwaltung in Er⸗ sfüllung der abge chlossenen Stromlieferungsverträge verpflichtet ist, venigstens die Leitungen und Umwannwerke so schnell als möglich fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen.

Durch die gewaltige Erhöhung der Herstellungskosten würde die Rentabilität des staatlichen Unternehmens in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden, wenn nicht durch die Reichsverordnung von 1. Februar 1919 über die schiedsccrichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von eleknrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser die Möglichkeit gegeben wäre, die durch vermehrte Kavpitallasten gesteigerten Selbfikosten zu einem erheblichen Teile auf die Ver⸗ braucher, das sind die Land⸗ und Stadtkreise sowie die industriellen Unternebmungen, abzuwälzen. Es ist in Aussicht genommen, die ersten 50 vH Verteuerung der Herstellungskosten über die Vortriegspreise zu

9

Lasten des Staats zu übernebmen, während die darüber hinausgehende

8

Kostensteigerung durch Erhöhung der Strompreise von den Ab⸗ nehmern getragen werden muß. Daraus würde sich eine Verteuerung der Stromkosten um etwa 6 4 KWh auf durchschnittlich 11 ergeben, em Satz, der unter den heutigen Verbärtnissen bei einem Kohlen⸗ preise von 186 /t ab Grube noch nicht einmal die Hälfte der Kohlenkosten in einem Dampftraftwerke erreicht, also für die Ver⸗ braucher recht günstig ist. Im Februar 1979 wurde bereits im Ver⸗ hondlungswege eine Erhöhung der Strompreise um 1 3/KWh, die der damaltgen Verteuerung der Bau⸗ und Betriebskosten bei den zum ersten Ausbau gehörigen Anlagen entsprach der Strompreise vom Stande der Kohlenpreise für die über ein fest⸗ gesetztes Maß hinausgehende Stromlieferung durchgesetzt. Es ist zu

hoffen, daß die oben angegebene weitere Erhöhung auf gütliche Weise dies nicht der Fall sein, so muß das in der

pereinbart wird; sollte

Reichsverordnung vorgesehene Schiedsgericht entscheiden. Rechnungsmäßig wird sich die in der dem Gesetze vom 9. Juni

1913 beigefügten Denkschrift ermittelte Verzinsung des vomn Staate

aufzuwendenden Baukapitals für die einzelnen Stufen des Strom⸗ absatzes nicht erreichen lassen, weil nach der Reichsverordnung nicht

alle Mehrkosten der Stromerzeugung auf die Abnehmer abgewälzt werden können; es wird aber voraussichtlich ein Ausgleich dadurch geschaffen werden, daß nach den inzwischen gemachten Erfahrungen mit Sicherheit auf einen wesentlich höheren Absatz an elettrischer Arbeit, als seinerzeit angenommen, gerechnet werden darf.

Laud⸗ und Forstwirtschaft.

Der Verband deutscher Gartenbaubetriebe hat, wie „W. T. B.“ berichtet, folgendes Telegramm an den Reichs⸗ präsidenten und den Reichswirtschaftsmmister gerichtet: „Gegen die bekanntgewordene Freigabe der Gemüse⸗ und Obsteinfuhr nach Deutsch⸗ land erhebt der Verband deutscher Gartenbaubetriebe schwerste Bedenken. Sämtliche Gärtnereien Deut chlands haben sich in den letzten Jahren auf Gemüsebau eingestellt, und die Landwirtschaft hat den Feld⸗ gemüsebau in weitestem Umfange aufgenommen, so daß die Gemüse⸗

versorgung des deutschen Volkes durch die heimische Erzeugung sicher⸗

gestellt ist. Schon jetzt ist durch Freigabe des Handels ein Ueber⸗ angebot und starke Preissenkung eingetreten. Gemüsebau gibt vielen Tausenden Deutscher Arbeit und Verdienst. Durch vollständige Frei⸗

gabe der Gemuseeinfuhr würden sämtliche Gemüsezüchter ruiniert und

ihre Arbeiter erwerbslos.

Um unübersehbare Schäden abzuwenden, bitten wir dringend, den Termin für Freigabe vorläufig aufzuheben.“

Paris, 15. Juni. (W. T. B.) Nach einer Havasmeldung aus Sydney verspricht die Getreideernte in Australien ausgezeichnet zu werden. In einzelnen Gegenden set der Getreide⸗ anbau auf neue bedeutende Strecken ausgedehnt worden.

Theater und Mustk.

Im Opernhause wird morgen, Donnerstag, „Schahrazade“, mit den Damen Artôt de Padilla, Sydow, Diretrich Birtenström, Guszalewicz, Mancke und den Herren Mann, Armster, Schützendorf, Kaplick als Gast, Sommer, Zador als Gast, Bachmann und Krasa besetzt, unter der musikalischen veitung von Dr. Fritz Stiedry auf⸗ geführt. Anfang 7 Uhr.

Im Schauspielhause geht morgen „Maria Stuart“ in bekannter Besetzung in Szene. Spielleiter ist Dr. Bruck. Anfan

dOs Uhr.

Das Spieljahr 1919/1920 der Reinhardtbühnen. die Kammerspiele haben ihre Winter⸗

Das Heutsche Theater und spielzeit am 31. Mat d. J. beendet. Wähtend dieser haben in den beiden Theatern 12 Erstaufführungen stattgefunden. Im Deutschen Thearer kamen zu Wort: von Klassikein Sharespeare mit „Cymbelin“ (14 Aufführungen) und Calderon mit „Dame Kobold“ (31 Aufführungen); von deutschen Dichtern der Gegenwart: Richard Beer⸗Hofmann mit „Jaakobs Traum“ (58 Aufführungen), Gerhart Hauptmann mit „Und Pippa tanzt“ (37 Auffübrungen), Arnold Zweig mit der „Sendung Semäaels“ (27 Aufführungen, deren erte im Rahmen des „Jungen Deutschland“), Paul Kornfeld

„Himmel und Hölle“ (3 Aufführungen); von ausländischen Verfaßern Pernard Shaw mit „Candida“ (8 Aufführungen). In den Kammerspielen wurden aufgeführt von klassischen Werken Goethes „Stella“ (34 Aufführungen), von Dichtern der Gegenwart: Gerhart Hauptmanns „Gabriel Schillings Flucht“ (21 Aufführungen), Hermann Bahrs „Unmensch“ (11 Aufführungen), Anton Tschechows „Jwanow“ (13 Aufführungen), Strindbergs „A vent“ (35 Aufführungen). Außerdem wurden in den Kammer⸗ spielen neu einstudiert Georg Kaisers „Brand im Opernhaus“ und Ossipo Dymows „Niu“ (7 Aufführungen). Das Große Schauspielhaue wurde am 28. November mit der „Orestie des Aeschylos“ eröffnet, die 45 mal gespielt wurde. Erstauffuhrungen von Shakespeares „Hamlet“ (45 Aufführungen), Romain Rollands „Danton“ (Uraufführung, 8 mal), „Der weiße Heiland“ von Gerharf Hauptmann (UMauffuhrung, 45 mal), eine Aufführung von W. Hafenclevers „Antigone“ (in Miltagsvorstellung), Shakespeares „Julius Cäsar“ und die „Lysisttata“ des Aristophanes. Neu einstudiert wurde Sophokles „König Oedipus“ (4 Aufführungen)n). Den ständigen Spielplan der Reinhardtbühnen in dieser bildeten folgende Werke: Goethes „Faust“ und „Clavigo“, Shakespeares „Othello“, „Kaufmann von Venedig“, „Was ihr wollt“ und „Wie es euch gefällt“, Tolstois „Lebender Leichnam“ und „Das Licht scheinet in der Finsternis“, in den Kammerspielen: Lessinas „Minna von Barnhelm“, Kotzebues „Die deutschen Kleinstädter“, Hebbels „Maria Magdalena“, Ibsens „Gespenster“, Peter Nansens „Eine glückliche Ehe“, Strindbergs „Gespenstersonate“ und „Scheiter⸗ haufen“, Wedekinds „Frühlings Erwachen“ und „Buchse der Pandora“ und Thaddäus Rittners „Unterwegs“. wird am 1. September eröffnet, und zwar im Deutschen Theater

Hierdurch 8

sowie die Abhängigkeit

Dann folgten die einer

Die näch ste Spielzeit

Großen Schauspielhaus mit Romain Rollands

„Junge Deutschland“ schließt mit der Urauffuhru

„Kaiser Karl V.“ am 29. August seine Tätigkeit ab. Thaliatheater geht „Ihre Hobeit die Tänzerin“, in 3 Akten von Felix

„Danton“.

von

3 und Bars, Musik von Walter . Gostze, erstmalig am Dienstag, den 22 Junt, in Szene. Wie die Blätter melden, ist Gabrielle Réöjane, die

bekannte französische Schanspielerin, die in der Vorkriegszeit auch in

Betlin wiederholt als Gast aufgetreten ist, in Paris gestorben.

H 3, E. I4 272 Mannigfaltiges.

4 1 in Aegypten un⸗

Militärbehörde

*

Bekanntlich hat die englische längst 250 Mitglieder der seinerzeit aus Palästina ver⸗ triebenen und in Aegypten internierten deutschen Templer zwangsweije nach Deutschland verschickt und ihnen nicht einmal die Möglichteit gelassen, ihr in Palästina be⸗ findliches Hab und Gut zu holen und mitzunehmen. In den letzten Tagen haben nunmehr in Stuttgart und Mergentheimn Versammlungen stattgefunden, in denen feierlich und nas drücklich gegen die geschehene Zwangsverschickung wie auch dagegen protesttert wurde, daß noch immer über 500 Templer, größtenteils Frauen und Kinder, in ägyptischen Internierungslagern festgehalten werden, wo sie allen Entbehrungen und Einschränkungen des Gefangenenlebens sowie den gesundheitsschädigenden Einwirkungen des dortigen Klimas preisgegeben sind. Die Kundgebung schließt mit den Worten: „Wir erachen als unabweisbare Pflicht der Menschlichkeit des Christentums, daß Leuten, die im heiligen Lande geboren sind und die dort in Fortführung des von ihren Vor⸗ fahren begonnenen religiösen Werks ihr ganzes Leben hindurch zum Besten des Landes gearbeitet haben, unverzügl’ch die Rückkehr dorthin gestattet und so die Möglich eit der Weiterführung ihres religiösen Werks gegeben werde.“ T. B

wie

B.)

Der amerikanische ernon“ sehemals „Kron⸗ üuden aus Sibirien über Amerika nach Hamburg unterwegs, ist, stark beschädigt, in New Jersey eingetroffen. An Bord befinden sich 3000 Tschecho⸗Slowaken, 150 Deutsche und 250 Oesterreicher. Der Dampfer sollte ursprünglich am 22. Juni in Curhaven eintreffen.

werpen, 15. Juni. (W. T. B.) In Antwerpen hat

ntag, wie bereits kurz gemeldet, die groß angekündigte

tsche Kundge bung stattgefunden Um 10 Uhr setzte sich ein Zug in Bewegung, an dem Tausende von Menschen teilnahmen, und an dessen Spitze man den Bürger⸗ meister Devos und die Stadträte bemerkte. Das Magistrats⸗ kollegium hatte gegen die Stimme des Scozialisten am Freitag beschlossen, sich an der Kundgebung zu beteiligen. Nach Schluß des Umzuges wurde eine Adresse an den König gerichtet, in der verlangt wird, daß der König nicht unerbittlich bleiben und seine tiefe Verbindung mit dem Volk dadurch kundgeben möge, daß er die Rückkehr der Deutschen nicht dulden werde. Die Handelskammer in Antwerpen ließ sich bei der Kundgebung vertreten. Nachdem der Zug sich aufgelöst hatte, wurden zwei Häuser, die Deutschen gehören, ausgepländert und demoliert. Der Ruf des Tages war am Sonntag in Ant⸗ werpen: „Hinaus mit den Boches!“ Ausgegangen ist diese Demon⸗ stration von dem katholischen Blatt „La Mötropole“.

Hamburg, 15. Juni. Transportdampfer „Mount 2 prinzessin Cecilie“), mit Heimtehrern

Reronantisches Observatoriunt. Lindenberg, Kreis Beeskoww.. 15. Juni 1920. Drachenaufstieg von 5 ¼ a bis 7 ¼ a.

Wind

Geschwind. Sekund.⸗ Meter

Relative Feuchtig⸗ keit

unten %

2 o 5 0 Seehöhe Temperatur C

m mm

Luftdruck

—e Richtung

122 754,4 1b 63 NNO 3 300 73 sh 1 70 O 8 500 72 12,9 60 O 10 1000 879 60 OzS 10 1500 640 60 OzS 11 2000 601 60 OzS 12 2500 565 60 OzS 2 3000 530 50 OzS 13 3500 499 40 OzN 13 4000 467 40 OzN 14 4500 439 40 OsN 5 16161 OzN 15

SgCo000oNv

2E gSgSgSSSS

—¼ =S¼

—4

8

4880 420 2, Wolkenlos. Sicht 30 km. Zwischen 390 und 450 m überall 13,2°. Inversion zwischen 2490 und 3110 m von 1,8 1,5 ⁰.

&Arv For

Theater.

Ggernhaus. (Unter den Linden.) Donnerstag: 129. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Schahrazade. Anfang 7 Uhr. Der Ring des Nibveluüngen. Anfang 7 Uhr.

Freitag: Vorabend: Das

Rheingold. Sln. bezugsvorst Freitag:

.

II1— oqqEEöööö’’; uspielhans. (Am Gendarmenmarkt. Donnerst.: 131. Dauer⸗ ellung. Maria Stuart. Aufang 6 ½ Uhr.

2

2 88 5 n Miunag von Baruhelm. Anfang 7 Uhr.

V obt. Frl. Bozena Reusch mit Hrn. Tschunke (Oberhausen, Rhld. Hannover). Gestorben. Ff. Justizrat, Berent (Berlin). .

und Notar Albert Wolf, WVochf Wolfgang Wachsen

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.

Veran twortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, J. V.: Rechnungsrat Meyer in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Meyer) in Berlin. druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt Berlin. Wilhelmstraße 32. Tinf 8 Fünf Beilagen (einschließlich Börsenbeilage) und Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

und Erste, Zweite

8

utschen Reichsanzeiger und Preußi

1“

Berlin

———

Mittwoch, den 16. Juni

Verbandsordnun ngsverband Ruhrkoh

Vom 5. Mai 1920.

. Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

(1) Im Rheinisch⸗Westfälzschen Kohlenbezirke wird zur Förderung der Siedlungstätigkeit ein Verband gogründet. Der Verband ist eine öffenilich⸗rechtliche Körperschaft zur Verwaltung aller Angelegenheiten, die der Förderung der Siedeungstätigkeit im Verbandsgebiete dienen; seine Auteaben auf kommunalem Gebiete (Selbstverwaltungsangelegen⸗ heiten) und auf staatlichem Gebicte (Auftragsangelegenheiten) werden durch dieses Gesetz bestimmt.

Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:

1. die Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien⸗ und Be⸗ bauungspläne für das Verbandsgebiet 16). Für die Straßen, für die der Verband Fluchtlinien festzusetzen berechtigt ist, ist der Verband auch zur Uebernahme der Wegebaupflicht berechtigt; .die Förderung des Kleinbahnwesens, insbesondere des zwischen⸗ gemeindlichen Verkehrs, im Verbandsgebiete; 1

. die Sicherung und Schaffung größerer von der Bebauung frei⸗

zuhaltender Flächen (Wälder, Heide⸗, Wasserflächen und ähn⸗ licher Erholungsflächen): .

die Durchführung wirtschaftlicher Maßnahmen im Verbands⸗ gebiete zur Erfüllung des Siedlungszwecks im Rahmen dieses Gesetzes;

3 b Wedksanc der Ansiedlungsgenehmigung im Verbandsgebiete 8

die Mitwirkung an dem Erlasse von Bau⸗ und Wohnungs⸗ erdnungen 8) 22 Ziffer DH.

(2) Bei der Durchführung der Aufgaben des Interessen der Denkmalpflege, Naturdenkmalpflege schutzes möglichst zu berücksichtigen.

(3) Der Verband erhält die Bezeichnung „Siedlungsverband Ruhr

(1) Mitglieder des Verbandes sind die Stadtkreise Bochum, Buer, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hamborn, Hamm, Herne, Hörde, Mülheim (Ruhr), Oberhausen, Recklinghausen, Sterkrade und Witten, die Landkreise Bochum, Dinslaken, Dortmund, Essen, Peehn Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Hörde, Mörs und Rackling⸗ hausen.

(2) Innerhalb des Verbandsgebiets neugebildete Stadt⸗ oder Land⸗ kreise werden mit der Neubildung Mitglieder des Verbandes. Die Städte Bottrop und Gladback stehen in dieser Hinsicht bereits jetzt neu⸗ gebildeten Stadtkreisen gleich.

(3) Die Aufnahme eines außerhalb des Verbandsgebiets belegenen Stadt⸗ oder Landkreises in den Verband erfolgt mit Zustimmung des Kreises und des Verbandes durch Anordnung der Staatsregierung. Der Beschluß der Verbandsversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Bierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Stadtkreise Crefeld und Düsseldorf sowie die Landkreise Kleve, Crefeld, Düsseldorf, Kempen, Lüdinghausen, Rees sind be⸗ rechtigt, binnen 3 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes dem Merbande beizutreten. Die Frist kann, falls ein Kreis innerhalb dieses Zeitraums zur Entscheidung über dieses Recht nicht in der Lage war, durch Anordnung der Staatsregierung um einen Zeitraum bis zu längstens weiteren drei Jahren verlängert werden.

(5) Das Verbandsgebiet umfaßt das Gebiet der Mitglieder. Eine Veränderung der Kreisgrenzen, die zugleich Grenzen des Verbundes sind, hat die Veränderung der Verbandsgrenzen zur Folge.

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung (Vertretung Verbandes), der 1

Verbandes sind die und des 1

8) Verbandsausschuß (Vorstand des Verbandes) und Verbandsdirektor. § 4.

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandspräsidenten 24) als Vorsitzenden und den gewählten Abgeordneten. b

(2) Die Abgeordneten werden zur Hälfte von den Vertretungen der Mitglieder Stadtverordnetenversammlungen, Kreistagen 5) und zur Hälfte von den Arbeitsgemeinschaften 6) gewählt.

13 § 5

2₰

des der

161) Die Zahl der von den Mitgliedewertretungen zu wählenden

Abgeordneten wird für jedes Mitglied nach der Bevölkerungszahl be⸗ stimmt. Es entfallen auf jedes angefangene Halbhunderbtausend Ein⸗ wohmer je ein Abgeordneter, jedoch mit der Maßgabe, daß jedem Land⸗ kreise mindestens zwei Mägecessnete zustehen. 8. 2) Ergibt sich hiernach eine ungrade Gesamtzahl, so jst dem größten Stadtkreis unter den Städten mit weniger als 50 000 Fönsgicern und in Ermangelung eines solchen dem größten Landkwis ein weiterer Ab⸗ goordneter zuzuteilen. 1“ 1“ 8 (3) Mindestens ein Abgoordneter eines jeden Landkreises, und sofern auf den Landkreis mehr als drei Abgeordnete entfallen, mindestens zwei Abgeordnete sollen dem Vorstand 28 der Vertretung einer größeren Gemeinde, einer größeren Bürgermeisterei oder eines groößeren Amtes innerhalb des Kreises entnommen werden. (9) Die Feststellung der auf die Mitglieder entfallenden Ab⸗ geordneten erfolgt für die erste Wahl durch den Verbandspräsidenten, für die späteren Wahlen durch Beschluß des VPerbandsausschusses. Der Beschluß ist den Mitgliedern zuzustellen. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Beschwerde bei dem Verbands⸗ vöefsceem. fiatt. 5) Für jeden Kreisausscbußmitglied ist, ist ein Ceh 8 ¹(a) Im Falle des Eintritts neuer Mitgeieder in den Verband findet für diese sowie 29 die dadurch in ihrer Eimvohnerzahl ver⸗ änderten Mitalieder alsbald eine neue Feststellung und Wahl der Ab⸗ georbqg ed stat hl erfolgt, sofern mer Die Wahl ersolgt. ern mehr als à wöhleg sinde nach den Srundsezen der Verhältniswahl, durch Wabl nach absoluter Stimmenmehrheit. . (8) Die Abgeordneten sind befugt, sich durch ihren Stellvertreter vertreten zu lassen, desgleicken die Abgeordneten, die Magistrats⸗ personen oder eceeeae sind, durch andere Magistrats⸗ sonen oder Kreisausschußnütglieder. 8 versogh Ber dem susscheiden eines Abgeordneten tritt dessen Stell⸗ vertreter an seine Sielle. Ist ern Stellvertreter nicht vorhanden, so ist eine Ersatwahl vorzunehmen, Der zu Wählende muß, wenn die Hauptrahl im Wege der Verhöltniswahl stattoefunden hat, derselben Richtung angehbren wie der ausgeschiedene Abgeordnete, und wenn dieser Magistratsperson oder Kreisausschußmitglied war, wiederum dem Magistrat oder Kreisausschuß angehören. 1“

Abgeordneten, soweit er nicht Magistratsperson oder

zwei Abgeordnete zu im übrigen

1 § 6.

(1) Die gleiche Zahl von Abgeordneten, die die Mitglieder⸗ vertretungen zu wählen haben 5), entfällt zur Wahl auf die Aus⸗ schüsse (Vorstände) der Arbeitsgemeinschaften, zu denen sich Arbeit⸗ geber und Arbeitnehmer zusammengeschlossen haben. Die Staats⸗ vcgjerung bestimmt diejenigen Arbeitsgemeinschaften, deren Ausschüsse als Wah⸗körperschaften zu gel ten haben, und verteilt die Abgeordneten auf sie. Dabei ist die Zahl der Angestellten und Arbeiter der zur ein⸗ zelnen Arbeitsgemeinschaft gehörenden Betriebe, deren wirtschaftliche Bedeutung und räumliche Ausdehnung als Verteilungsmaßstab zu be⸗ rücksichtigen. In jeder Wahlkörperschaft entfällt die Hälfte der Abgeordneten auf Arbeitgeber, die Halfte auf Arbeitnehmer.

6(2) Soweit für einzelne wichtige Erwerbszweige Arbeitsgemein⸗ schaften der im Abs. 1 gedachten Art zur Zeit der Wahl nicht bestehen, bestimmt oder bildet die Stcatsregierung die Wahlkörperschaften (Handels⸗, Handwerks⸗, Landwirtschaftskammern, Gewerkschaften und ähnliche Verbände). Die Grundsätze des Abs. 1 über die Verteilung der Abgeordneten sind entsprechend anzuwenden.

Die Staatsregierung hat die getroffenen 1““ halb eines Monats nach Erlaß der Landesversammlung vorzulegen.

(4) Für jeden Abgeordneten ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Vorschriften im § 5 Abs. 9 finden entsprechende Amrendung.

§ 7.

(1) Die Abgeordneten und deren Stellvertreter werden auf vier Jahre, im Falle zwischenzeitlicher Wahl 5 Abs. 6 und 9) für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewährt. 1 8 72) Die gemäß § 5 gewählten Abgeordneten müssen durch ihren Wohnsitz, die gemäß § 6 gewöhlten Abgeordneten durch ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer beruflichen Tätigkeit dem Verhandsgebiet an⸗ gehören. Im übrigen müssen die Abgeordneten die Wählbarkeit zur preußischen Volksvertretung besitzen. Diese Bestimmungen finden auf die Stellvertreter Amwendung.

(3) Ein Abgeordneter oder Stellvertreter, der im Laufe der Wahl⸗ zeit die Wählbarkeit verliert, scheidet aus der Verbandsversammlung aus.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen werden durch eine von der Staatsregierung zu erlassende Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist der Landesversammlung innerhald eines Monats nach Erlaß vorzulegen.

§ 8.

(1) Die Verbandsvbersammlung beschließt auf Einspruch eines Ab⸗ geordneten oder von Amts wegen:

über die Gültigkeit der Abgeordnetemvahlen;

2, über das Erlöschen eines Wahlauftrags infolge Eintritts neuer Mitglieder (5 5 Abs. 6) oder Wegfalls der Wählbarkeit 7 Abs. 3); 1 8

3. über den Eintritt eines Ersatzmanns für einen ausgeschiedenen Abgeordneten.

(2) Der Einspruch ist bei dem Verbandsausschuß einzulegen. Seine Erhebung ist im Falle der Ziffer 1 nur binnen vier Wochen nach der Wahl zulässig. 1

(3) Gegen den Beschluß steht jedem Abgeordneten sowie demjenigen, dessen Wahl für ungültig oder dessen Wahlauftrag für erloschen erklärt worden ist, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Verbandsrate 26) und gegen dessen Entscheidung binnen zwei Wochen die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Wird im Falle der Ungültigkeitserklärung einer ganzen Wahl dieser Beschluß im Verwaltungsstreiwwerfahren bestätigt, so ist die Wahl binnen längstens drei Monaten nach Zustellung des Erkenntnisses zu wiederholen.

(9 Die neugewählten Abgeordneten werden vom Verbands⸗ präsidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob⸗ liegenheiten vewpfflichtet, soweit sie nicht als Beamte vereidigt sind.

(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandspräsi⸗ denten einberufen, so oft dieser es für erforderlich erachtet oder sofern der Verbandsausschuß oder 40 Abgeordnete der Verbandsversammlung es beantragen. Mit der Einberufung sind die Gegenstände, über welche verhandelt werden soll, mitzuteilen (Tagesordnung).

(2) Der Verbandspräsident leitet die Verhandlungen ohne eigenes Stimmrecht und handhabt die Ordnung der Versammlung.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Wahlen für mindestens fünf Sechstel der Abgeordneten durchgeführt und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ver⸗ fammlung gilt solange als beschlußfähig, als die Beschlußunfähigkeit sich nicht bei einer namentlichen Abstimmung ergibt oder bis die Be⸗ schlußfähigkeit aus der Mitte der Verbandsversammlung angezweifelt und daraufhin die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.

(0) Hat ein Gegenstand wegen Beschlußunfähigkeit nicht verhan⸗ delt werden können, so ist die erneut und unter ausdrücklichem Hin⸗ weis hierauf zur Verhandlung desselben Gegenstandes berufene Ver⸗ sammlung stets beschlußfähig.

(5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden. soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehr⸗ heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Bei der Beratung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche das besondere Privatinteresse eines einzelnen Abgeordneten, seines Ehegatten oder seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum

dritten Grade berühren, darf der Betreffende nicht zugegen sein. Ueber

des. ercegen dieser Voraussetzung entscheidet endgültig die Ver⸗ andsversammlung.

(2) Der Verbandsdirektor und in dessen Auftrag die Beigeord⸗ neien nehmen an den Verhandlungen der Verbandsversammlung. so⸗ fern sie nicht Abgeordnete sind, mit beratender Stimme teil und sind auf Verlangen jederzeit zu hören. 1

9 Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind in der Regel öffentlich.

(9) Im übrigen regelt die Verbandsversammlung ihre Geschäfts⸗ führung, insbesondere auch die Form und Frist der Einberufung, durch eine besondere Geschäftsordnung.

5 10.

(1) Die Beschlußfassung über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzungen einem anderen Organ übertragen sind, liegt der Verbandsversammlung ob.

(2) Sie beschließt insbesondere über:

1. den Erlaß von Satzungen 15):

2. die Feststellung des Haushaltsplane:

3. 8 Feststellung der Jahresrechnung und die Erteilung der Ent⸗

astung:

4. die Errichtung von Verbandsämtern sowie die Anstellungs⸗

und Besoldungsverhältnisse der Verhandsbeamten:;

9. die Durchführung wiritschaftlicher Maßnahmen und die Deckung

der Ausgaben:

6. die Vorlagen des Verbandspräsidenten und Verbandsaus⸗

schusses; 8 7. Gutachten, die die Aufsichtsbehörde von ihr erfordert.

(1) Der Je acht sind aus den gemäß § 5 und gemäß § 6 gewählten neten der Verbandsversammlung zu entnehmen. Außerdem Verbandsdirektor stimmbercchtigtes Mitglied.

(2) Im Anschlus an die Wahl der Abgeordneten nach § 5 wählen die Wahlkörperschaften (Stadtverordnetenversammlungen, Kreistage) durch verdeckte Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehr⸗

Verbandsausschuß besteht aus siebzehn Mit 88 eord⸗ ist der

82

chen Staatsanzeiger.

1920.

heit einen der Abgeordneten als Wahlmann für die Wahl des Ver⸗ bandsausschusses. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, sofern sich kern Widerspruch dagegen erhebt. Erhält beim ersten Wahlgang kein Abgeordneter mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist unter jedesmaligem Ausscheiden desjenigen der die wenigsten Stimmen erhalten hat, die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Ab⸗ geordneter mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkörper⸗ schaft zu ziehende Los. Die Wahlmänner wählen aus der Zahl der Abgeordneten ach: Ausschußmitglieder. Die Wahl erfolat durch ver⸗ deckte Stimmzettel mit absoluter Mehrheit. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, falls ein Widerspruch nicht erfolgt. Der Verbandspräsi⸗ dent leitet die Wahl. Er trifft, soweit erforderlich. die weiteren Vor⸗ schriften über die Durchführung der Wahl der Wahlmänner und der Ausschußmitgleder.

(3) Die nach § 6 gewählten Abgeordneten wählen acht Ausschuß⸗ mitglieder aus ihrer Mitte, und zwar zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeitnebmern Die Wahl erfolgt entsprechend der Bestimmung im Abs. 2. Der Verhandspräsident kann anordnen, daß einzelne Mitglieder bestimmten Arbeitsgemeinschaften oder Berufsaruppen ent⸗ nommen werden

(4) Für jedes gewählte Ausschußmitglied ist nach gleichen Grund⸗ sätzen ein Stellvertreter zu wählen. Beim Ausscheiden eines Aus⸗ schußmitalieds cder Stellvertreters findet eine Ersatzwahl statt. Der Verbandsdirektor ist befugt, sich im Verbandsausschusse durch einen Beigeordneten vertreten und die Beigeordneten in seinem Auftrag an den Verhandlungen des Ausschusses teilnehmen zu lassen.

(5) Der Verbandsausschuß wahlt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(6) Ein Ausschußmitglied scheidet aus, wenn es aufhört, Abge⸗ ordneter der Verbandsversammlung zu sein.

(D Der Verbandsausschuß, sein Vorsitzender und dessen Stell⸗ vertreter sind nach jeder Neuwahl der Verbandsversammlung neu zu wählen.

(68) Der Verbandsausschuß führt seine Geschäfte als Kollegium.

(9) Die Bestimmungen des § 8 letzter Absatz und des § 9 Abs. 3 bis 6 finden auf den Verbandsausschuß entsprechend Anwendung.

(10) Der Verbandspräsident nimmt an den Sitzungen des Ver⸗ bandsausschusses nicht teil. Er ist über das Ergebnis der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verbandsausschusses durch dessen Vorsitzenden fortlaufend zu unterrichten. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen und besonders, soweit es sich um Auftragsangelegenheiten oder Angelegen⸗ heiten, die zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung gebören, handaelt, ausnahmsweise eine Einberufung des Verbandsausschusses zu einer Sitzung unter seiner Teilnahme zu verlangen. Die Landeshauptleute der Rheinprevinz und der Provinz Westfalen sind bevochtigt, je einen Vertreter in die Sitzungen des Verbandsausschusses zu entsenden, die an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(11) Im übrigen regelt der Verbandsausschuß seine Geschäfts⸗ führung durch eine besondere Geschäftsordnung. 8

§ 12. Dem Verbandsausschusse liegt insbesondere ob 1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbands⸗ versammlung; 2. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Verbandsdirektors; 3. die Anstellung der Verbandsbeamten mit Ausnahme des Ver⸗ bandsdirektors und der Beigeordneten; 4. die Erstattung von Gutachten, die die Aufsichtsbehörde von ihm erfordert. 1 § 13.

(1) Der Verband hat die zur Erledigung der Verbandsaufgaben er⸗

forderlichen Beamten, insbesondere den Verbandsdirektor und die er⸗ forderliche Anzahl Beigeordneler, anzustellen.

(2) Der Verbandsdirektor und die Beigeordneten werden von der Verbandsversammlung auf zwölf Jahre gewählt. Sie sind im Haupt⸗ amt zu bestellen. 1

(3) Die Beigeordneten führen die Geschäfte, die ihnen der Verbands⸗ direktor überträgt, nach dessen Weisungen. Sio vertreten den Verbands⸗ direktor im Behinderungsfall oder bei Erledigung der Stelle in der durch die Verbandsversammlung zu bestimmenden Reihenfolge.

(0) Die Verbandsbeamten werden vom Venwbandsdirektor auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

65) Die Durchführung der Wahl und die Rechtsverhältnisse der Verbandsbeamten, einschließlich des Verfahrens bei Dienstvergehen, ꝛegeln sich im übrigen nach den Bestimmungen, welche für städtische Beamte im Geltungsbereiche der Bürgermeistereiverfassung gelten, mit der Maßgabe, daß der Verbandsdirektor dem Bürgerneeister gleichzu⸗ stellen ist.

§ 14.

(1) Der Verbandsdirektor führt unter Aufsicht des Verbandsaus. schusses die laufenden Geschäfte des Verbandes. Was laufendes Geschäft ist, entscheidet im Zweifelsfalle der Verbandsausschuß. Der Vorbands⸗ direktor bereitet die Beschlüsse des Verbandsausschusses nach Benehmen mit den beteiligten örtlichen Verwaltungsstellen vor und trägt für ihre Ausführung Sorge. 1 .

(2) Er vertritt den Verband nach außen in allen Angelegenheiten. Zur rechtsgeschäftüchen Verpflichtung des Verbandes sowie zur Aus⸗ stellung einer Vollmacht ist die Ausstellung einer Urkunde erforderlich die vom Verbandsdirektor oder seinem Vertreter und einem we Mitgliede des Verbandsausschusses unterzeichnet sein muß.

§ 15.

(1) Der Verband ist berechtigt, innerhalb der ihm seesggehen Zustöͤndigkeiten durch Satzungen seine Rechtsverhältnisse und die seiner Mitglieder und seiner Angehörigen insoweit zu ordnen, als dieses Gesetz es zuläßt. Angehörige des Verbandes sind die Eimvohner der zum Ver⸗ bande gehörenden Stadt⸗ und Landkreise und die juristischen Personen, die in diesen Stadt⸗ und Landkreisen ihren Sitz haben.

(2) Durch Satzung können Befugnisse der Verbandsversammlung auf den Verbandsausschuß übertragen werden.

(3) Der Verband ist berechtigt, sein Vermögen selbständig zu ver⸗ walten unter Beachtung der für die Vermögensverwaltung Pro⸗ vingen bis zum Enlaß einer einheitlichen Provinzialordnung für die 1“ der Rheinprovinz gegebenen gesetzlichen Vor⸗ schriften.

(0) Der Verband ist berechtigt, uvnter Beachtung der gesetzlichen Be⸗ stimmungen selbst wirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes durchzuführen, sofer dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notrrendig ist.

(5) Der Verband ist berechtigt, zur Aufbringung der für die E füllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Mintel Steuern, Gebüh und Beiträge zu erheben und Anleihen aufzunehmen noch Maßgabe der für die Provinzen bis zum Erlaß einer einheitlichen Provinzial⸗ ordnung für die Rheinprovinz gestenden gesetzlichen Bestimmungen Dabei ist. soweit es sich um Unternehmungen des Verbandes (insbe⸗ sondere Kleinbahnen und Verbandsstraßen) handelt, welche ausschließlich oder in besonders hervorragendem oder geringem Maße einzelnen Kreisen zustatten kommen, eine entspreckende Mehr⸗ oder Minder⸗ belastung dieser Kreise vorzunehmen. An die Stelle des Provinzialaus⸗ schusses tritt der Verbandsausschuß.

(6) Ueber alle Ausgaben und Einnahmen, die sich im voraus be⸗ stimmen lassen, ist alljährlich ein Hausbaltsplan zu entwerfen und festzustellen, und nach Schluß des Fnnngasahts Rechnuna zu legen Dabei ist, soweit eine Mehr⸗ oder Minderbelastung in Frage kommt,