8 “
VIII. Für die Herstellung und Instandhaltung der besonderen
Telegraphen und der Nebentelegraphen werden erhoben für jeden Morseschreiber jährlich . . . . . . . 200 ℳ, für jedes Fernsprechgehäuse jährlich . . . . . . 80 ℳ. für jeden jährlich.. 6060 c. Wenn mehr als 2 Morseschreiber, Fernsprechgehäuse oder Ferndrucker miteinander verbunden werden können, wird für jeden Morseschreiber oder für jedes Fernsprechgehäuse oder für jeden Ferndrucker eine jähr⸗ liche Buschlaggebühr von 40 ℳ erhoben. Für die Lieferung, Aufstellung und Instandhaltung der Ferndrucker und der dazugehörigen technischen Einrichtungen hat der Inhaber der Anlagen auf seine Kosten zu sorgen. Es dürfen nur Ferndrucker einer Bauart benutzt werden, die von der Telegraphenverwaltung zugelassen ist.
IX. Bei der Benutzung von Umschaltern werden erhoben
für jede an den Umschalter herangeführte Leitung,
1 1 darauf, wohin die Leitung führt,
für jeden mit dem Umschalter verbundenen Abfrage⸗
apparat die Gebühr unter VIII einschließlich der Zuschlaggebühr. X. Für jedes angefangene Kilometer Verbindungsleitung werden erhoben bei einfachen Leitungen an Holzgestänge jährlich . . 120 ℳ, bei Doppelleitungen an Holzgestänge jährlich . 200 ℳ, bei einfachen Leitungen an eisernem Gestänge und bei Einzeladern in Kabeln jährlich . . . . . .. 180 ℳ, bei Doppelleitungen an eisernem Gestänge und bei Doppeladern in Kabeln jährlich . . . . . . . 300 ℳ. Die Leitungslänge wird nach dem wirklich benutzten Wege gemessen. XI. Wird die oberirdische Führung besonderer Telegraphen und Nebentelegraphen in die unterirdische umgewandelt und tritt dadurch eine Erhöhung der Gebühren ein, so kündigt die Telegraphenverwaltung die Anlagen zum nächstzulässigen Zeitpunkte. Will der Inhaber die Anlage behalten, so hat er von da an die höheren Gebühren zu ent⸗ richten.
Die Fälligkeit und die Zahlung der Gebühren.
I. Der Inhaber eines Fernsprechanschlusses, eines besonderen Telegraphen oder eines Nebentelegraphen ist Schuldner aller für die Benutzung der Anlage zu entrichtenden Gebühren. Er hat die von der Telegraphenverwaltung in Rechnung gestellten Gebühren zu zahlen, vorbehaltlich seines Rechtes auf Rückforderung im Falle der nach⸗ mifsenen Unrichtigkeit. Er darf sich von Dritten, die seinen An⸗ schluß benutzen, die Gebühren für die Gespräche erstatten lassen, für die er Einzelgebühren entrichtet; eine Vergütung, sei es als Ent⸗ schädigung für die Hergabe des Raumes, sei es als einen Anteil an der Anschlußgebühr oder in anderer Form, darf er nicht erheben. Der Inhaber des Hauptanschlusses ist Schuldner der durch die Be⸗ nutzung der zugehörigen Nebenanschlüsse aufkommenden Gebühren.
II. Soll ein Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Neben⸗ telegraph im Laufe eines Kalendervierteljahrs in Betrieb genommen werden, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende des Kalender⸗ vierteljahrs am Tage der Uebergabe der Anlagen fällig. Der Tag der Uebergabe wird bei der Berechnung der Gebühren mit in Ansatz gebracht. Die Baukostenzuschüsse, die Kosten her Zusatzeinrichtungen sowie die Ge⸗ bühren und die Kosten für die Veplegung und die vorzeitige Auf⸗ hebung der Anlagen sind vor der Ausführung der Arbeiten zu ent⸗ richten; soweit sich die Kosten nicht vorher feststellen lassen, ist Sicher⸗ heit zu leisten.
III. Die Gebühren, die sich nicht vierteljährlich vorher feststellen lassen, sind shihes nach der die Gebührenerhebung begründenden Hand⸗ lung fällig. Die Gesprächsgebühren sind fällig, ses d die Sprechstelle des Anrufenden mit der betriebsfähigen Sprechstelle des Angemrfenen verbunden ist; im Fernverkehr erst dann, wenn die verlangte Sprech⸗ stelle oder eine daran “ Nebenstelle den Anruf beantwortet hat. Bis dahin kann der Anrufende seine Ner sse zurückziehen, ohne daß Gesprächsgebühren ⸗ werden. Die Einzelgebühren für Gespräche von oder nach Nebenstellen sind fällig, sobald die Ver⸗ mittlungsstelle mit dem zugehörigen Haußtanschluß verbunden hat. Wenn sich nach der Herstellung der Verbindung die Sprechstelle nicht
meldet, die das Gespräch verlangt hat, obgleich der Anschluß betriebs⸗ fähig ist, wird die Gebühr für ein michtdringendes Dreiminuten⸗ gespräch erhoben.
§ 25. Die Ermäßigung und der Nachlaß der Gebühren.
I. Wenn eine ohne Verschulden des Inhabers eingetretene Unter⸗ brechung eines Fiecspencenseh ls, eines besonderen Telegraphen oder eines Nebentelegraphen, nachdem sie zur Kenntnis der Tele⸗ graphenverwaltung gelangt ist, länger als vier Wochen dauernd be⸗ standen hat, wird für diese Zeit keine Gebühr erhoben.
II. Für die Dauer der Schließung eines Anschlusses, eines be⸗ sonderen Telegraphen oder eines Nebentelegraphen nach § 28, I wird keine Gebühr erhoben. 161.6“
III. Die Gebührenermäßigung für zeitweise nicht benutzte An⸗ schlüsse (§ 9, 2 der Fernsprechgebühren⸗Ordnung) wird auch in Netzen mit nicht mehr als 50 Teilnehmeranschlüssen und für Anschlüsse ge⸗ währt, deren Inhaber die Pauschgebühr für den Nachbarorts⸗ oder Vorortsverkehr zahlen. Die Gebühren für Anschlüsse gegen Pausch⸗ gebühr im Bezirksverkehr werden bei vorübergehender Nichtbenutzung nicht ermäßigt. Die Gebühren für Nebenanschlüsse, für zuschlag⸗ pflichtige Leitungslängen, für besonders kostspielige Leitungen und für Zusatzeinrichtungen sind auch während der Nichtbenutzung der An⸗ schlüsse voll zu entrichten. IV. Nach näherer Bestimmung der Telegraphenverwaltung wird für jeden zu dringenden Pressegesprächen zugelassenen Anschlußinhaber (§ 17, D ein monatlicher Durchschnittsbetrag an Gesprächsgebühren für dringende Pressegespräche festgesetzt. Soweit die in einem Monat für dringende Pressegespräche aufkommenden Gebühren den Durch⸗ schnittsbetrag nicht übersteigen, werden die Gebühren für nichtdringende Gespräche erhoben; soweit sie ihn übersteigen, werden die Gebühren für dringende Gespräche (§ 7 und § 9,1 der Fernsprechgebühren⸗ Ordnung) erhoben. Bleiben die in einem Monat für dringende Pressegespräche aufkommenden Gebühren hinter dem Durchschnitts⸗ betrage zurück, so wird der Unterschied auf einen späteren Monat nicht übertragen. Die Dauer der Verträge. I. Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses ist, wenn die Telegraphenverwaltung nicht anders bestimmt, für Hauptanschlüsse, für Nebenanschlüsse, die von der Telegraphenverwaltung hergestellt sind, für Zusatzeinrichtungen und sür Nebentelegraphen mit Fern⸗ drucker ein Jahr, für die übrigen Nebentelegraphen fünf Jahre, für ldie besonderen Telegraphen zehn Jahre vom Tage der Uebergabe an. 2 Fägt das Ende der Mindestdauer nicht mit dem Ablauf eines alendervierteljahres zusammen, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs. Ergeht nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich das Vertrags⸗ verhältnis weiter auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer drei⸗ monatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässigen ahr ifee ber Kündigung; die Kündigung gilt in beiden Fällen noch als rechtzeitig bewirkt, wenn sie dem anderen Teile am dritten Werk⸗ tage des Ka endervierteljahres zugeht, zu dessen Ende das Vertrags⸗ perhältnis gelöst werden soll. VI1. Die Bestimmungz im zweiten Absatze des § 3 der Fernsprech⸗ gebühren⸗Ordnung wird hierdurch nicht berührt. 8 III. Die Kündigung der Hauptstelle schließt die Fahigung der Nebenstellen und der Zusatzeinrichtungen ein. Wird die Hauplstelle aufgehoben, so erlischt das Recht zur Benutzung der Nebenanschlüsse. IV. Die Zusatzeinrichtungen werden auf Antrag aus den von der Telegraphenverwaltung hergestellten Sprechstellen ohne . gnspruchnahme einer vorherigen Kündigung entfernt. Die Geböbr
8 —
ist bis zum Ende des Kalendervie ts zu entrichten, in dem die Einrichtungen beseitigt werden, oder — bei einer Beseitigung der Einrichtungen innerhalb der einjährigen Vertragsdauer — bis zum Ende der einjährigen Vertragsdauer.
V. Bei Nebenanschlüssen, die nicht von der Tele raphenverwaltung hergestellt sind, braucht eine Kündigungsfrist nicht eingehalten zu werden. Die Gebühr muß bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahrs bezahlt werden, in dem der Nebenanschluß aufgehoben wird. Wenn reichseigene Nebenanschlüsse gekündigt und vor dem Ablaufe der Ver⸗ tragsdauer durch Nebenanschlüsse ersetzt werden, die nicht von der Telegraphenverwaltung hergestellt worden sind, ist die Gebühr für die reichseigenen Nebenanschlüsse bis zum Ablaufe der Vertragsdauer und die Gebühr für die anderen Nebenanschlüsse vom Tage ihrer Inbetriebnahme an zu entrichten.
VI. Wird ein Anschluß später als am Ersten des Kalender⸗ vierteljahrs, aber noch in der ersten Hälfte des Kalendervierteljahrs in Betrieb genommen, so steht dem Teilnehmer frei, die Pausch⸗ oder Grundgebühr statt vom Tage der Uebergabe der Sprechstelle vom rückliegenden Ersten des Kalendervierteljahrs an zu entrichten mit der Wirkung, daß von da an das Vertragsverhältnis beginnt.
VII. Wird ein rechtzeitig gekündigter Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Nebentelegraph mit Genehmigung der Telegraphen⸗ verwaltung einige Zeit über den Kündigungszeitpunkt hinaus benutzt, so wird die Gebühr bis zum letzten vollen oder angefangenen Be⸗ nutzungstage erhoben. 8 8
VIII. Für Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen können Fernsprechanschlüsse mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr her⸗ gestellt werden. Die Bedingungen setzt die Telegraphenverwaltung fest.
§ 27. Die vorzeitige Entlassung aus dem Vertrage.
I. Der Telegraphenverwaltung ist vorbehalten, die Verpflichte⸗ ten beim Todesfal “ Inhabers der Anlage, bei der Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäftes an einen anderen Ort, bei der Aufgabe des Geschäftes oder aus anderen erheblichen Billigkeitsgründen auf Antrag vor Ablauf des Vertragsverhältnisses aus ihrer Verbind⸗ lichkeit zu entlassen.
II. Pe von Anschlüssen vor Ablauf der Mindest⸗ dauer des Vertragsverhältnisses ist eine Aufhebungsgebühr von 60 ℳ für jede Sprechstelle und für abzubrechende Gestänge und Leitun en der der nicht abgelaufenen Vertragsdauer entsprechende Teil der Herstellungs⸗ und Abbruchskosten zu entrichten. Die Beträge werden nicht erhoben, wenn die Gebühren bis zum Ablaufe der Vertrags⸗ dauer entrichtet werden. b III. Für das Vierteljahr, in dem ein Anschluß vorzeitig auf⸗ gehoben wird, ist die Gebühr zum vollen Betrage zu entrichten.
IV. Die Bestimmungen gelten auch für die vorzeitige Auf⸗ hebung von Nebenstellen, die von der Telegraphenverwaltung her⸗ gestellt sind. 1¹] “
V. Anträgen auf Umwandlung von Nebenanschlüssen in Haupt⸗ anschlüsse kann vor Ablauf der Vertragsdauer Folge gegeben werden. Der Antragsteller hat die durch die Umwandlung entstehenden Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Baustoffe und Apparate — und, wenn wegen der Umwandlung Gestänge und Leitungen abzubrechen sind, einen der nicht abgelaufenen Vertragsdauer entsprechenden Teil der Kosten für die Herstellung und den Abbruch der Gestänge und Leitungen zu erstatten. Verringert sich durch die Umwandlung die Gebühr für den Anschluß, so tritt die Gebührenermäßigung erst von dem neuen Kalendervierteljahr ab in Kraft. Hat die Umwandlung eine Erhöhung der Gebühr für den Anschluß zur Folge, so ist die erhöhte Gebühr vom Tage der Umwandlung an zu entrichten. Mit dem Tage der Umwandlung beginnt für die Hauptanschlüsse eine neue Vertrogsdauer. 8 Die Einstellung des Betriebes und die Aufhebung
der Fernsprechanschlüsse.
I. Die Telegraphenverwaltung hat das Recht, die Einstellung des Fermsprechbelriebes zeitweise ganz oder für gewisse Gattungen von Machrichten anzuordnen. 6“
II. Das öffentliche Fernsprechnetz darf zu Mitteilungen nicht benutzt werden, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder dem öffentlichen Wohl oder der Sittlichkeit zuwiderläuft. 1
III. Bei nicht pünktlicher Zahlung der Gebühren, bei miß⸗ bräuchlicher Benutzung des Fernsprechers, bei eigenmächtiger Ab⸗ änderung der technischen Einrichtungen oder bei vorsätzlicher Be⸗ schädigung der Einrichtungen durch den Teilnehmer, dessen Angehörige, Hausgenossen oder Dienstleute, bei der Einschaltung von selbstbeschafften Apparaten oder Anbringung von Hilfsvorrichtungen ohne Zustimmung der Telegraphenverwaltung, bei der Anschließung von Nebenstellen ohne Vorwissen der Telegraphenverwaltung, bei ungebührlichem Benehmen der den Anschluß benutzenden Personen gegen die Beamten der Ver⸗ mittlungsstelle steht der Telegraphenverwaltung das Recht zu, den Anschluß ohne Kündigung aufzuheben. Die Aufhebung befreit den Teilnehmer weder von seiner Vertretungsverbindlichkeit noch von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung bis zum Ablaufe der Vertragszeit.
IV. Das Recht zur Benutzung eines Nebenanschlusses kann durch die Telegraphenverwaltung auch entzogen. werden, wenn der Neben⸗ anschkuß den technischen Anforderungen nicht genügt, oder wenn aus der Benutzung des Nebenanschlusses erhebliche Schwierigkeiten für den Fernsprechbetrieb entstehen.
Die Haftpflicht. 3
1. Der Teilnehmer haftet für die von ihm selbst oder von anderen verschuldeten sowie für die durch ungünstige örtliche Verhältnisse oder Feuer verursachten Beschädigungen des Anschlusses und seines Zubehörs sowie für die durch Diebstahl entstehenden Verluste innerhalb der Grenzen des angeschlossenen Gebäudes. Störungen oder Beschädigungen des Anschlusses und seines Zubehörs sind der Vermittlungsstelle un⸗ verzüglich zu melden. 1b 8 züglich Ze. Teilnehmer ist dafür verantwortlich, daß die den Teil⸗ nehmerverzeichnissen vorgedruckte Anweisung zur Benutzung der Fern⸗ sprechanschlüsse bei seiner Sprechstelle beachtet wird; für Schäden, die durch Nichtbeachtung entstehen, ist er ersatzpflichtig. 8
III. Die Telegraphenverwaltung haftet nicht für den Schaden, der durch Einstellung des Betriebes, durch Betriebsstörungen, durch Aenderung der Rufnummer, durch unrichtige, verzögerte oder unter⸗ lassene Herstellung von Gesprächsverbindungen oder Uebermittlung von Nachrichten entsteht.
§ 30.
Der einmalige Beitrag.
Dem Anschlußinhaber wird über die Einzahlung des einmaligen Beitrags ein Empfangsschein ausgestellt. Die Zinsen werden ihm am Schlusse jedes Rechnungsjahres oder, wenn der Anschluß im Laufe eines Rechnungsjahres aufgehoben wird, bei der Rückzahlung des Beitrags
vergütet. .““
Die weiteren Bestimmungen erläßt die Telegraphenverwaltung. Uebergangsbestimmungen.
Bereich der früheren bayerischen Telegraphenverwaltung
§ 2, I.
Im dritten Satz ist zu ersetzen „Nachbarorts⸗ Vororts⸗ oder ezirksverkehr“ durch: „Nachbarortsverkehr“.
§51v 8 9, . Im Abs. 1 fällt der zweite Satz weg, dafür gilt; „Mit einem Hauptanschlusse, für den die Grundgebühr und Gesprächsgebühren be⸗ ꝛa
lt werden, dürfen mehr als 5 Nebenanschlüsse der in Ziffer I be⸗ zeichneten Art perbunden werden; den Reichs⸗, Staats⸗ und ommunal⸗
1
behörden kann auch sonst die Verbindung von mehr als 5 Neben⸗ anschlüssen mit einem Hauptanschlusse gestattet werden“.
6 5, V. Fällt won. § 5, VI. Fällt weg. VIII. Absatz 2 fällt weg.
§ 5, IX. Die Bestimmungen unter A werden ersetzt durch: A. a) Bei den Nebenanschlüssen an Zwischenumschaltter f mittlung werden erhoben 1. für jedes gewöhnliche Gehäuse jährlich. 2. für jedes gewöhnliche Gehäuse mit Wechsel⸗ EZe111616“ 3. für jedes Mehrfachanschlußgehäuse bei zwei Lei⸗ Iv́ dc ́ ́1h1o1“ für jedes Mehrfachanschlußgehäuse bei drei Lei⸗ iunge 114262 b) Bei den Nebenanschlüssen an Zwischenumschalter, die einen gegenseitigen Verkehr der Nebenstellen und gegebenenfalls auch
einen Anruf des Amtes ohne Handvermittlung gestatten werden
erhoben 300 ℳ; I.“ 3. achanschlußgehäuse bei zwei Lei⸗ tungen jährlich tungen jährlich
§ 5
140
1. für jedes gewöhnliche Gehäuse jährlich .
2. für jedes gewöhnliche Gehäuse mit Wechsel⸗ 8
3. für jedes ö
4. für jedes Mehrfachanschlußgehäuse bei drei Lei⸗
c) Neben den Gebühren nach a und b werden erhoben
1. für jede Nebenstelle in den Wohn⸗oder Geschäfts⸗ räumen einer anderen Person (§ 5, II) ein Zu⸗ sclaes voeen .
2. für jedes Gehäuse, das zum Verkehr mit nicht von der Telegraphenverwaltung hergestellten Sprechstellen mitbenutzt wird, ein Zuschlag
„) bei gewöhnlichen Gehäusen von jährlich. 8) bei Mehrfachanschlußgehäusen von jähr lich Gesprächsverbindungen mit dem öffentlichen Fernsprechnetz sind nur von Sprechstellen der Telegraphenverwaltung aus und nur über die von ihr hergestellten Schaltorgane sowie Innen⸗ und Außenleitungen zulässig. Dagegen können die Sprechstellen der Telegraphenverwaltung zum Verlehr mit Anschlüssen, die nicht von ihr hergestellt sind, mitbenutzt werden. 8 3. für jede vollen oder angefangenen nach der Luft⸗ linie gemessenen 100 m Doppelleitung eines Nebenanschlusses ein Zuschlag von jährlich..
Die Bestimmungen unter B fallen weg.
Unter C fällt im ersten Satz weg: „von der Telegraphenverwal⸗
tung bergestellten“.
Die Bestimmung unter D fällt weg.
2 § 6, 1. 1 fällt im ersten Satz weg: Pf.“
66, . Im zweiten Satz ist zu ersetzen „Nachbarorts⸗ ortsverkehrs“ durch: „Nachbarortsverkehrs“. § 6, VI. Im zweiten Satz fällt weg: „im Vororts⸗ und“. § 6. VII.
Der zweite Satz fällt weg, dafür girt: „Teilnehmer, welche die Gebühren des Nachbarortsverkehrs zahlen, entrichten für die Gespräche nach den öffentlichen Sprechstellen des Ortsgebührenbereichs einer in den Nachbarortsverkehr einbezogenen Vermittlungsstelle die gleichen Gebühren wie für Gespräche mit den an diese Vermittlungsstelle an⸗ geschlossenen Teilnehmern“.
60 20
20 9
„im Vorortsver⸗
Im Abs.
„ „ 22, 99 2
kehr
des Vor⸗
§ 9, I. Fällt nweg, dafür gilt:
I. Sache des Teilnehmers ist es, dafür zu sorgen, daß die Zu⸗ leitung der für seine in sh bestimmten Drähte in die von ihm bezeichneten Räume ungehindert und ohne Entschädigung statt⸗ finden kann, soweit dies das Gebäude betrifft, in dem seine Sprechstelle errichtet werden soll.
Im Fall der Aufhebung der Fernsprechanlage übernimmt die Tele⸗ graphenverwaltung die Beseitigung der Gehäuse und Zuleitungen; dagegen übernimmt der Teilnehmer die durch die Aufhebung der An⸗ lage veranlaßten Ausbesserungsarbeiten an dem Gebäude, in dem die
Fernsprechanlage sich befand. § 10. Die Bestimmungen unter I bis IV fallen weg, dafür gilt:
I. Wird auf Verlangen eines Teilnehmers eine Fernsprechanlage innerhalb desselben Raumes oder nach einem anderen Raume auf dem gleichen Grundstück verlegt oder eine Fernsprechanlage unter Belassung auf demselben Grundstück in sonstiger Weise geändert, so hat der Teil⸗ nehmer die Kosten nach Einheitssätzen für den Arbeiter und die Stunde zu erstatten. Hierzu wird als Vergütung für den Aufwand an Ban stoffen ein Zuschlag von 100 vH erhoben.
Für Verlegungen und Aenderungen, die auf Antrag auße Reihe mit Vorrang vor den anderen Anmeldungen ausgeführt zr wird ein Zuschlag von 25 vH zu den vorerwähnten Einheite. für den Arbeiter und die Stunde erhoben.
II. Der Antrag eines Teilnehmers, wonach eine bestehende Fern⸗ sprechanlage auf ein anderes Grundstück verbracht werden soll, wird nicht als Verlegung angesehen. Der Teilnehmer hat in diesem Fell die bestehende Fernsprechanlage unter Einhaltung der im § 28 fest⸗ gesetzten Mindestdauer und Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen und gleichzeitis Antrag auf Herstellung der von ihm gewünschten neuen Fernsprechanlage 8 stellen. Mit dem Tage der Inbetriebnahme de fetzteren beginnt die Mindestdauer von neuem. Die Bestimmungen im § 9 finden auch auf solche Neuanmeldungen Anwendung.
III. Zur Uebertragung eines Anschlusses auf einen anderen Inhaber (den Geschäftsnachfolger usw.) bedarf es der Genehmigung der Tele⸗ graphenverwaltung.
§ 11, I.
Die Worte „des Tagesdienstes“ sind zu ersetzen durch: „der
Dienststunden“. G Eb“
Im ersten Satz fällt weg: „während des Tagesdienstes“.
Im zweiten Satz sind die Worte „Nachbarorts⸗, Vororts⸗, Be⸗
zirks⸗ und Fernverkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarorts⸗ und Fern⸗
verkehr“. § 11, III.
Die Worte „Nachbarortsverkehr, Vorortsverkehr oder Bezirks⸗ verkehr“ sind zu ersetzen durch: „oder Nachbarortsverkehrr. § 11, IV.
imm ersten Satz fällt weg: „Pauschgebühr im Vororts⸗ und im Bezirksverkehr“.
““
§ 12, IV. Fällt weg. § 18, 1. fc dee ngen zu den Sprechstellen sind Sprechstelle statthaft. setzung in der Zweiten Beilage.)
—
1 1. kein Vorrecht vor jenen, die nichtöffen ichen
zum De
No. 133.
Die Gebühr beträgt 1. für eine Deckenanschlußdose jährlich.. 2. für ein wasserdichtes C häuse (nach Art der Gruben⸗ shaufg neben der Gebühr für ein gewöhnliches Gehäuse lahrln. b 3. für einen zweiten Fernhöhrer jährlich . „ 4. für einen einfachen Kopfhöver jährlich, „ „ für einen doppelten Kopfhörer jährlich. ... . ‚für ein Gehäuse mit feststehendem Mikrophon und a) einfachem Kopfhörer jährlich . „ „ b) doppeltem Kopfhörer jährlich. “ 7. für eine zweite und jede weitere Weckvorrichtung, und zwar: a) für ein kleines Magnetläutewerk jährlich,.. b) für ein großes Magnetläutewerk h c) für ein kleines Batterielcnstewerk mit und ohne Klappenrelais jährlich „. .. d) für ein großes Batterieläutewerk mit und ohne „Klappenrelais jährlich 8. für jedes noch nicht anderweitig mit Gebühr belegte An⸗ schlußorgan bei Querverbindungen (§ 5, III) jährlich . 9. für einen Ticker (Vorrichtung zur Mithörkontrolle bei Zwischenumschaltern) jährlihht . .. 10. für eine M ( chaltung zum Aus⸗ schluß des Mithörens der enstellengespräche bei der
Hauptstelle) jehrlich .. 1“ P. des Induktovanrufes
2.2öb2ö22
. * . .
11. für einen Polwechsiler zum Er⸗ für die Nebenstellen eines — jährlich.
12. für einen Zusatzinduktor zu Fernsprechgehäusen für Zentralbatterie jährliccch. . .
13. für einen Wechselschalter (Vorrichtung wechselweisen Anschaltung einer Leitung an * verschiedene Sprech⸗ eitungen), sofern er mi einen w Uiczen Zoischerannschalter biden, mhnlich . „ „
§ 13, III. “] Als Abs. 2 tritt binwu: Die Entseuchung der Teilnehmersprechstellen wird ausschliefgich von der Telegraphenverwaltung nach den von ihr festgesetzten Be⸗
dingungen besorgt“. 8 13, IV. Fällt weg. § 13, VI. Fällt weg. Im ersten und zweiten Satz fallen die Worte „während des Tages⸗ dienstes“ weg. 9 14, Ir
Im ersten Satz fallen die Worte „während des Tagesdienstes“ weg.
20 „,
Fallt weg. § 17, I. In Abs. 2 sind im zweiten die Worte „Orts⸗, N. orts⸗, eeee Beairreversehn. zu ersetzen durch: „Orts⸗ gerdeie⸗ ortsverk 1
§ 17, II. Im Abs. 1 sind im ersten Satz die Worte „Nachbarorts⸗, Vor⸗ orts⸗ und Bezivkeverkehr“ zu erseben durch: „Nachbawortsverkehr⸗ V 8 1, V. * zweiten Satz sind die Worte „Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und geni dereeht zu ersetzen durch: „Nachbarortsverkehr“. “
5§ 19, I.
Fällt mos 18 gilt: I1I. Als Nachtzeit gelten im Fernverkehr die Stunden von 9 Uhr (Nachmittags bis 8 Uhr Vormittags.
§ 19, II. Fällt weg. § 19, III. Fällt weg § 19, V. 1 „Im Abs. 1 fällt im ersten Satz weg: „im Vororts⸗, im Bezirks⸗
Im Abs. 2 fällt der zweite Satz weg.
5 220.
Die Bestimmungen unter 1 bis V fallen weg, dafür gilt: 1. Sofern die nötigen Leitungen vorhanden sind und dienstliche Rücksichten oder b. Eö nicht enigegenstehen, können auf Antrag während der Dienstrube der Vermittungsstellen dauernd verbunden werden b G
1. ““ eines und desselben Ortsfern⸗
prechnetzes, 1 8
2. zwei Pansschwebaüsrenanschlse verschiedener, untereinander zum
Nachbarortsverkehr zugelassener Ortsfernsprechnetze, wenn für
beide Anschlüsse die 86 ste der in Betracht kommenden Pausch⸗
gebühren entrichtet wird 1
3, zwei Teilnehmeranschlüsse verschiedener, untereinander nicht zum
Nachbarortsverkehr zugelassener Ortsfernsprechnetze, wenn
letztere durch eine oder mehrere Leitungen unmittelbar mit⸗
einander verbunden sind, 1
Hein Teilnehmeranschluß mit der Vermittlungsstelle eines anderen Ortsfernsprechnetzes, das mit dem eigenen sprechnetz durch eine oder mehrere Leitungen unmittelbar verbunden ist. II. Dauerverbindungen, die im Wohle liegen, haben ncken dienen. Anträge der letzteren Art werden nach der Zeitfolge berücksichtigt. Im Falle der Ziffer I, 3 sind auch Einzelverbindungen zulässig. III. Für den Antragsteller ist die Vereinbarung über die Her⸗ stellung einer Dauerverbindung mindestens einen vollen Kalender⸗ monat lang bindend. Tritt die Vereinbarung während eines Kalender⸗ monats in Kraft, so beginnt die Vertragsdauer am 1. des Nachmonats. Die Vereinbarung kann vom Antragsteller mit acts higer Frist auf den Schluß eines Kalendermonats durch dh..an E die eigene Fetnc n . gekündigt werden. Andernfalls läuft die Vereinbarung von Monat zu Monat weiter. Die Telegraphen⸗ verwaltung kann die Vereinbarung jederzeit widerrufen. 1 JIv. Die Telegraphenverwaltung übernimmt für etwaige aus einer mangelhaften Herstellung oder Unterlassung der Dauerverbin⸗ dungen erwachsende Nachteile keine Haftung. 18 V. Für die Dauewerbindungen sind besondere Gebühren zu ent⸗ Pee . Zfffer 1,1
im e der Ziffer I, 1 monatlich 6 ℳ, wenn die Vermittlungsstelle mindestens an . zusammenhängenden Tagesdienst hat, fonst monat⸗ ich 12 ℳ;:
im Falle der Ziffer I, 2 88 4 8 monatlich 12 ℳ, wenn jede der beiden Vermittlungsstellen mindestens an Werktagen zusammenhängenden Tagesdienst hat, sonst monatlich 18 ℳ; —
8
E““
Bezirksverkehr“ durch: „Nachbaro
erlin, Sonnabend, den 19 Juni
im Falle der Ziffer 1, 3 ““ monatlich das Dreißigfache der Gebühr für täalich je 3 nicht⸗ dringende Gespräche, mindestens 120 ℳ, für Einzelverbin⸗
dungen wird die Gebühr für 3 nichtdringende Gespräche, min⸗ „destens eine Gebühr von 4 ℳ erhoben: im Falle der Ziffer I, 4 . monatlich 12 ℳ, wenn die eigene Pemniths . min⸗ destens an Werktagen zusammenhängenden Tagesdienst hat, sonst monatlich 24 ℳ; außerdem werden die treffenden Einzel⸗ gesprächs⸗, Monatsgesprächs⸗ Telegramm⸗, Nachrichtenauf⸗ nahme⸗ und etwaige Nebengebühren erhoben.
Die Dauerverbindungsgebühren sind im voraus fällig und werden monatweise eingehoben. Ergeben sich Bruchteile eines Monats, so wird für jeden Tag dieses Zeitraums ein Dreißigstel der monatlichen Gebühr angesetzt.
Für die Gebühren haftet der Antragsteller. Solange dieser mit der Zahlung der Dauerverbindungsgebühren trotz Mahnung im Rück⸗ stand ist, wird die Dauerverbindung nicht ausgeführt.
Für nachweisbar unausgeführte Dauerverbindungen werden die Dauerverbindungsgebühren auf Antrag und bei vorzeitigem, nicht durch den Antragsteller verschuldeten Widerruf von Amts wegen mit einem Dreißigstel der monatlichen Gebühr für jeden Tag erstattet. Bei vor⸗ zeitiger Aufhebung oder zeitweiliger Nichtbenutzung einer der in die Dauerverbindung einbezogenen Teilnehmersprechstellen wird die Dauer⸗ verbindungsgebühr nicht erstattet. “
NI. Die näheren Bestimmungen erläßt die Telegraphenverwaltung.
§ 21. 8
Die Bestimmungen sind zu ersetzen durch: b
I. Unfallmeldungen sind außerhalb der ordentlichen Dienstzeiten zu vermittelnde Gespräche, die bezwecken
die Herbeirufung oder Befragung des Arztes, des Tierarztes, der Hebamme oder anderer Sanitätspersonen sowie die Be⸗ schaffung von Arzneimitteln in dringenden Fällen,
die Erholung geistlichen Beistandes für Schwerkranke,
die Erholung von Hilfe in W“ Gefahr, insbesondere bei Feuersbrünsten und Ueberschwemmungen, oder die Siche⸗ S vor solcher Gefahr, z. B. Hochwassernachrichten,
die Beseitigung von Störungen elektrischer Hochspannungs⸗ leitungen oder die Abwehr der mit solchen Störungen ver⸗ bundenen Gefahren,
die Erholung von Hilfe in Straffällen, sei es zur Abwehr der Straftat selbst oder deren Folgen, sei es zur Feststellung, Ver⸗ folgung oder Festnahme des Täters,
die Anordnungen über die Bereitschaft und den Aufruf der zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung bestimmten Ver⸗ bände durch die zuständigen Leiter.
II. Bei welchen Vermittlungsstellen und öffentlichen Sprech⸗ stellen Unfallmeldedienst besteht (Unfallmeldestellen), ergibt sich aus dem Teilnehmerverzeichnisse. Fernsprechanschlüsse dürfen außerhalb der ordentlichen Dienstzeiten ihrer Vermittlungsstelle zu Unfallmeldungen in der Regel nicht benutzt werden.
M„III. Für jede in der Zeit vom 1. April bis 30. September zwischen 9 Uhr Nachmittags und 7 Uhr Vormittags und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zwischen 9 Uhr Nachmittags und 8 Uhr Vormittags sowie an Sonn⸗ und Feiertagen aufgegebene Unfallmeldung wird neben der Gesprächs⸗ und Herbeirufungsgebühr eine Unfallmelde⸗ bee 3 ℳ erhoben.
erden von derselben Person E. Unfallmeldungen fgegeben, bei denen dieselben Unfallmeldestellen beteiligt sind, so die Unfall meldegebühr nur einmal erhoben. IV. Die Telegraphenverwaltung leistet für das Zustandekommen der Unfallmeldung keine Gewähr. Auch hat sie Nachteile, die aus 8” heieht Ben oder verspäteten Ausführung entstehen, nicht zu vertreten.
V. Die Unfallmeldegebühr wird auf Antrag erstattet
1. wenn die Unfallmeldung durch Schuld des Fernsprechbetriebs
nicht zustande gekommen ist, 1 1 .
wenn die Unfallmeldung infolge einer dienstlichen Unregel⸗ „mäßigkeit offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können. VI. Die näheren Bestimmungen erläßt die Telegraphenverwaltung.
§ 22, VI. Fällt weg, dafür 28 8 VI. Bei der Aufnahme von Telegrammen und Nachrichten von Grundgebührenstellen wird die Ortsgesprächsgebühr nicht erhoben.
§ 24, III. Fällt weg, dafür gilt:
III. Die Gebühren, die sich nicht vierteljährlich vorher feststellen lassen, sind sofort nach der die Gebührenerhebung begründenden Handlung fällig. Die Gesprächsgebühren sind fällig, wenn die verlangte Sprech⸗ stelle oder eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet hat. Bis dahin kann im Fernverkehr der Anrufende seine Anmeldung zurückziehen, ohne daß Gesprächsgebühren angesetzt werden. Wenn sich nach Herstellung einer Fernverbindung die Sprechstelle nicht meldet, die das Gespräch verlangt hat, obgleich der Anschluß betriebs⸗ fähig ist, wird die Gebühr für ein nichtdringendes Dreiminutengespräch
erhoben. 8 25, III.
Im ersten Satz sind die Worte „Nachbaports⸗ verkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarortsverkehr“, Der zweite Satz fällt weg.
8 § 26, I. 8 Im ersten Satz fällt weg: „die von der hergestellt sind,“. § 26, IV.
Im ersten Satz sällt 8 „aus den von waltung hergestellten Sprechstellen“
au wi
oder Vororts⸗
Telegraphenverwaltung
len“. “ § 26, V. Fällt weg. § 27, IV. Die Worte „die von der Telegraphenverwaltung hergestellt sind“ fallen weg. 8 § 28, III. Im ersten Satz fällt weg: „bei der Anschlie stellen ohne Vorwissen der Telegraphenverwaltung, § 28, IV. Die Worte „wenn der Nebenanschluß den technischen Anforde⸗ rungen nicht genügt, oder“ fallen weg. II. Für den Bereich der früheren württembergischen Telegraphen⸗ verwaltung gelten bis auf weiteres folgende Abweichungen. § 2, 1. Im dritten Satz ist zu 882 „Nachbarorts⸗, Vororts⸗ werkehr“, § 5, IV. “ m Abs. 1 fällt der zweite Satz weg, dafür gilt: de “ der Hauptstelle sind mehr als 5 Nebenanschlüsse zulässig; den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden kann auch sonst die Verbindung von mehr als 5 Nebenanschlüssen mit einem Haupt⸗ anschlusse gestattet werden“.
ßung von Neben⸗
4 .
§ 5, V. Fällt weg. § 5, VI. Fällt weg. § 5, VIII. Absatz 2 fällt weg. b’ Unter A fällt im ersten Satz weg: „„von der Telegraphenver⸗ waltung exrichteten und instandzuhaltenden“. Die Bestimmungen unter A Ziffer 3 und B fallen weg. Unter C fällt im ersten Satz weg: „von der Telegraphenver⸗ waltung hergestellten“. 1 Die Bestimmung under D fällt weg. § 6, 1. 8 Abs. 1 fällt im ersten Satz weg: 80 Pf.“
§ 6, II. Im zweiten Satz ist zu ersetzen „Nachbarorts⸗ und des Voro ts verkehrs“ durch: „Nachbarortsverkehrs“. 8 9 6, NI. Im zweiten Satz fällt weg: „im Vororts⸗ und“. 8811 „Der zweite Satz fällt weg, dafür gilt: „Teilnehmer, welche die Gebühren des Nachbarortsverkehrs zahlen, entrichten für die Gespräche nach den öffentlichen Sprechstellen des Ortsgebührenbereichs einer in den Nachbarortsverkehr einbezogenen Vermittlungsstelle die gleichen Gebühren wie für Gespräche mit den an diese Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern“. Isl Im zweiten Satz sind die Worte „Nachbarorts⸗, Vororts⸗, Be⸗ zirks⸗ und Fernverkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarorts⸗ und Fe verkehr“. § 11, 1I
Die Worte „Nachbarortsverkehr, Vorortsverkehr oder Bazirks⸗ verkehr“ sind zu ersetzen durch: „oder Nachbarortsverkehr“, 11 1b Im ersten Satz fällt weg: „Pauschgebühr im Vororts⸗ und i Bezirksverkehr“. ““ 8 13, I. Absatz 3 fällt w § 13, IV. Fällt weg. § 15. Fällt weg 8 § 16. Fällt weg 11“ 1 8 17, I 8 88 . 1ue“ 8 11616““ Im Abj. 2 sind im zweiten Satz die Worte „Orts⸗ Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksverkehr“ zu ersetzen durch: „Orts⸗ und Nachbar⸗ ortsverkehr“. § 17, II.
Im Abs. 1 sind im ersten Satz die Worte „Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksverkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarortsverkehr“. 8 § 17, V.
Im zweiten Satz sind die Worte „Nachbarorts⸗,
Bezirksverkehr“ zu ersetzen durch: „Nachbarortsverkehr“. 8 19
Die Worte „Orts⸗, Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksverkehr
sind zu ersetzen durch: „Orts⸗ und Nachbarortsverkehr“. § 19, II.
Im ersten Satz sind die Worte „Orts⸗, Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksverkehr“ zu ersetzen durch: „Orts⸗ und Nachbar⸗ II
Im zweiten Satz fällt weg: „im Vororts⸗ und im Bezirksverkehr werden die gleichen Gebühren erhoben wie für Gespräche gegen Ernzel⸗ gebühr am Tage“.
§ 19, III.
Im ersten Satz sind die Worte „Orts⸗, Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksverkehr“ zu ersetzen durch: „Orts⸗ und Nachbar⸗ ortsverkehr“.
§ 19, V.
ersten Satz weg:
„im Vorortsverkehr..
Im
8 2 35454——„
Vororts⸗ und
Im Abs. 1 fällt im Bezirks⸗ und... 2 fällt der zweite Satz weg. 86 20, III. Fällt weg. Im dritten und vierten Satz fallen die Bezirks⸗“ weg. § 21.
Als Abs. 2 und 3 trit“! hinzu:
Für jedes in der Zeit vom 1. April bis 30. September zwischen 9 Uhr Nachmittags und 7 Uhr Vormittags und in der Zeit vom 1. Ok⸗ tober bis 31. März zwischen 9 Uhr Nachmittags und 8 Uhr Vormittags vermittelte Unfallmeldegespräch wird neben der Gesprächs⸗ und Herbei⸗ rufungsgebühr eine Unfallmeldegebühr von 3 ℳ erhoben.
Werden von derselben Person gleichzeitig mehrere Unfallmeldungen aufgegeben, bei denen dieselben Unfallmeldestellen beteiligt sind, so wird die Unfallmeldegebühr nur einmal erhoben.
§ 22, IV. Fällt weg, dafür gilt: 1 IV. Für das Zusprechen eines angekommenen Telegramms an den Teilnehmer wird keine Gebühr erhoben. § 22, V. Der zweite Satz fällt weg. Im ersten Satz ist das Wort „aufgelieferten“. § 25,
Im ersten Satz sind die Worte „Nachbarorts⸗ oder Vokorlsverkehr“ 8 kessees durch: „Nachbarortsverkehr“ Der zweite Satz fällt weg.
§ 26, I. Im ersten Satz fällt weg: „die von der Telegraphenverwaltung hergestellt sind,“, § 26, IV.
Im ersten Satz fällt weg: „aus den von der Telegraphenverwaltung hergestellten Sprechstellen“. 8 26, V. Fällt weg. § 27, IV. “ von der Telegraphenverwaltung hergestellt
§ 28, III.
Im ersten Satz fällt weg: „bei der Anschließung von Neber stellen ohne Vorwissen der Eb“ W
2 1““ Die Worie fallen weg.
„die