167. Abs. 2) für die Dienstwohnung anzurechnenden Betrags ist einerseits der wirkliche Wert der Wohnung nach ihrer Größe und ihrer Be⸗ schaffenheit sowie nach den am gleichen Orte für Wohnungen der⸗ selben Art zu zahlenden Mietpreisen, anderseits der Wert, den die Wohnung für den Beamten hat, zu berücksichtigen.
Der Wert, den die Dienstwohnung oder das Dienstzimmer für den Beamten hat, wird sich in der Mehrzahl der Fälle mit dem wirklichen Werte decken. Er wird jedoch unter dem wirklichen Werte bleiben, wenn die Zahl der Räume der Dienstwohnung außer Ver⸗ hältnis zu dem tatsächlichen Bedürfnis und der tatsächlichen Be⸗ nutzung durch den Beamten steht, oder wenn der wirkliche Wert die Summe übersteigt, die gleichartige Beamte an demselben Orte für eine Privatwohnung oder ein ö aufzuwenden pflegen.
.168. Aendert sich die Hohe des nach Ziffer 194 ff. (§ 17) ge⸗ währten Teuerungszuschlags, so ändert sich auch der nach Ziffer 163 bis 167 (§ 13 Abs. 2) ermittelte für die Dienstwohnung anzurech⸗ nende Bekrag entsprechend. „Beispiel: Der für eine Dienstwohnung anzurechnende Betrag ist nach Ziffer 167 auf 720 ℳ festgesetzt worden. Hiervon stellen sich rechnerisch, wenn zur Zeit nach Ziffer 194 ff. (§ 17) ein Teuerungszuschlag von 50 v. H. gewährt wird, 480 ℳ als reiner Betrag, 240 ℳ als Teuerungszuschlag dar. Wird die Höhe des Teuerungszuschlags auf 40 v. H. herabgesetzt, so beträgt der für die S anzurechnende Betrag noch 480 ℳ + 192 ℳ = 672 ℳ.
169. In gleicher Weise wie im Beispiel Ziffer 168 Abs. 2 ist der nach Ziffer 163 his 167 (§ 13 Abs. 2) ermittelte für die Dienst⸗ wohnung anzurechnende Betrag stets zum Zwecke der Verrechnung in einen reinen Betrag und einen Teuerungszuschlag zu zerlegen.
170. Hat ein Beamter einen Antrag auf anderweitige Fest⸗ setzung des für die Dienstwohnung anzurechnenden Betrags gestellt, obwohl die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht gegeben waren, so können ihm die aus Anlaß der Behandlung seines Antrags ent⸗ standenen Kosten von der nach Ziffer 165 zuständigen Behörde ganz oder teilweise auferlegt werden.
171. Die Beamten, denen andere Wohnungen als die in Ziffer 159 bezeichneten Dienstwohnungen in reichseigenen oder vom Neiche angemieteten Gebäuden zur Verfügung gestellt werden, haben die ortsüblichen Mietpreise zu zahlen.
Die Höhe des Mietpreises setzt die in Ziffer 165 genannte Behörde fest. Er soll, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Aus⸗ nahme rechtfertigen, nicht unter dem Betrag festgesetzt werden, der vom Reiche als Miete entrichtet wird.
Der Mietpreis ist im voraus durch Anrechnung auf die Dienst⸗ bezüge und jeweils für die gleichen Zeitabschnitte, für welche diese gewährt werden, zu entrichten. „
172. Die Vorschriften über die Benutzung und Unterhaltung der Dienst⸗ und Mietwohnungen sowie über die Bestreitung der für Wasser⸗, Gas⸗ und Elektrizitätsbezug, für Zentralheizung usw. zu entrichtenden Abgaben werden gesondert vom Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsschatzminister und — oweit beteiligt — mit dem Reichspostminister und dem Reichs⸗ verkehrsminister erlossen.
173. Für das Rechnungsjahr 1920 ift für alle Wohnungen in reichseigenen oder vom Reiche angemieteten Gebäuden, welche zwar nicht auf Gnund des Reichshaushaltsplans für 1920 den betreffenden Beamten als Dienstwohnungen zugewiesen sind, welche aber die Be⸗ amten auf Veranlassung ihrer Behörden oder der vorgesetzten Be⸗ hörden innehaben, eine Vergütung nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 160, 163 bis 170 zu entrichten.
IUIII. Kinderzuschläge. a) Zu berücksichtigende Kinder.
174. (§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 3 Satz 2.) Die Beamten erhalten für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Kinderzuschlag.
Unterhaltsberechtigt im Sinne des Abs. 1 sind: 111. eheliche Kinder; 2. für ehelich erklärte Kinder; 1 3. an Kindes Statt angenommene Kinder; 4. uneheliche Kinder, soweit der Beamte ihren Unterhalt be⸗ treitet.
Ein ehe., der als Erzeuger eines unehelichen Kindes diesem Unterhalt gewährt, erhält den Kinderzuschlag nur, wenn seine Vater⸗ schaft durch Urteil festoestellt oder in einer öffentlichen Urkunde an⸗ erkannt ist.
Verheirateken weiblichen Beamten werden die Kinderzuschläge für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Be⸗ rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdumng des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten. “ 88 1
175. Ob ein Kind unterhaltoberechtigt. ist, bestimmt sich aus⸗ schließlich nach Zifser 174 Abf. 2 (§ 16 Abs. 3). Hiernach sind alle Kinder der dort aufgezählten Arten unterhaltsberechtigt.
Ein verheiratetes Kind gilt jedoch nur dann als unterhalts⸗ berechtigt, wenn weder es Ft. noch sein Ehegatte, noch seine Kinder imstande sind, es zu unterhalten. 88 h
176. Steeh bebe Eltern eines ehelichen Kindes Beamte, so er⸗ hält nur der Vater den Kinderzuschlag.
177. Unter an Kindes Statt angenommenen Kindern sind nur solche zu verstehen, die nach 5 1741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder den entsprechenden 122 v e-d.hn angenommen sind, nicht
a auch Pflegekinder oder Stiefkinder. . “ ewargnch Noge Becumten, die ihren dienstlichen Wohnsitz nicht im Deutschen Reiche haben, erhalten Kinderzuschläge.
b) Höhe der Kinderzuschläge. 1 1
179. (s8 16 Abs. 1 Satz 2.) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis zum vollendeten 88 Lebensjahre monatlich vierzig Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre monatlich fünfzig Mark und bis zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre monat⸗ lich sechzig Mank. “ 8
180. (§ 16 Abs. 2.) Der Kinderzuschlag wird. jedoch für Kinder vom vierzehnten bis zum einundswanzigsten bcbensjahre nur gewährt, wenn sie nicht eigenes einkommensteuerpflichtiges Einkommen haben. Uebersteigt das eigene Einkommen des Kindes den steuerfresen Einkommensteil um weniger als den Betrag des Kinderzuschlags ein⸗ schließlich des Teuerungszuschlags (Ziffer 194 ff. § 17), so wird der Kinderzuschlag gewährt, jedoch gekürzt um den Betrag, um den das eigene Einkommen des Kindes den steuerfreien Einkommensteil über⸗ steigt. . “ 6 181. Eigenes Einkommen des Kindes ü nicht nur das Ein⸗ kommen, mit dem das Kind selbständig veranlagt wird, sondern auch das Einkommen, 8 bei der M. mit dem eines anderen Steuerpflichtigen zusammengerechnet wird. 8
Der steuerfrele Einkonunensteil beträgt, wenn das Kind selb⸗ ständig zur Einkommensteuer veranlagt ist, 1500 ℳ, sonst 500 7.
lebersteigt das eigene Einkommen eines selbständig zur Ein⸗ kommensteuer veranlagken Kindes den Betrag von 0 ℳ um weniger als 100 ℳ, so wird der Kinderzuschlag nicht gekürzt.
Der Jahresbetrag des gekürzten Kinderzuschlags wird auf einen vollen Markbetrag nach oben abgerundet.
182. Maßgebend ist das eigene Einkommen des Kindes nach dem jeweiligen Stande, nicht ehwa für die ganze Dauer eines Rech⸗ nungssahres nock dem Stande der Steuerveranlagung.
8183 Die Steuerbehörden haben auf amtliches Ersuchen Aus⸗ kunft über die Höhe des eigenen einkommensteuerpflichtigen Ein⸗ kommens eines Kindes zu erteilen. 8 8
184. Beispiel zu Ziffer 180, 181: Hat ein selbständig zur Ein⸗ kommensteuer veranlagtes achtzehnjähriges Kind ein eigenes Ein⸗ vommen von täglich 5,50 ℳ oder jährlich 2007,50 ℳ und beträgt kommen von schlag 40 vH., so ergibt sich ein Kinderzuschlag von der Teuerungszuschlag 9., 2 2 88 oder abgerundet 501 ℳ jähvlich.
1u“
Bei der Festsetzung des im Falle der Ziffer 163 (8 13
185. Vollendet ein Kind, für das ein e wird, das vierzehnte Lebensjahr, so ist die Zahlung des Kinder⸗ zuschlags einzustellen, wenn nicht der zum Bezuge berechtigte Beamte schriftlich der zur Anweisung zuständigen Behörde die für den Weiter⸗ bezug eines Kindetzuschlags und für dessen Höhe nach Ziffer 180 bis 182 (§ 16 Abs. 2) maßgebenden Verhältnisse darlegt und diese Angaben auf Verlangen glaubhaft macht. .
Vor Beginn jedes Rechnungsjahrs — zweckmäßig bei Abgabe der Jahresquittung für das abgelaufene Rechnungsjahr — hat der Beamte eine Erklärung abzugeben, daß die für den Bezug und die Höhe des angewiesenen Kinderzuschlags maßgebenden Verhältnisse unverändert fortbestehen. b 3
Er hat aber auch im Laufe des Rechnungsjahrs jede Tatsache, welche eine Herabsetzung oder die Einstellung der Zahlung des Kinder⸗ zuschlags zur Folge hat, unverzüglich anzuzeigen. Auf diese Vor⸗ schrift ist er bei der erstmaligen Anweisung eines Kinderzuschlags ausdrücklich hinzuweisen. —
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sind weder für die Gewährung noch für die Höhe von Kinderzuschlägen von Belang.
1863. Für uneheliche Kinder wird der Kinderzuschlag nach Ziffer 174 Abs. 2 Nr. 4 (§ 16 Abs. 3 Nr. 4) nur gewährt, soweit der Beamte ihren Unterhalt bestreitet.
Ist nur der Vater oder nur die Mutter eines unehelichen Kindes Beamter, und sind seine tatsächlichen Aufwendungen für das Kind niedriger als der volle Kinderzuschlag einschließlich des Teuerungs⸗ zuschlags (Ziffer 194 ff., § 17), so erhält er nur einen Kinderzuschlag in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen. Findet der Beamte das Kind durch eine einmalige Zuwendung oder in ähnlicher Weise ab, so gilt als tatsächliche jährliche Aufwendung der Wert der Abfindung, geteilt durch die Anzahl der Jahre, für welche die Abfindung erfolgt.
Unterhält der Beamte das Kind allein und in seinem eigenen Haus⸗ halt, so erhält er in jedem Falle den vollen Kinderzuschlag einschließ⸗ lich des Teuerungszuschlags. 8
Sind beide Eltern eines unehelichen Kindes Beamte, so erhält jedes einen Kinderzuschlag nach Abs. 2. Würde dadurch der volle Kinderzuschlag einschließlich des Teuerungszuschlags überschritten, so wird dieser volle Zuschlag unter den Eltern im Verhältnis ihrer tat⸗ sächlichen Aufwendungen verteilt, “
Zu Abs. 1 bis 3 gilt die Abrundungsbestimmung in Zisfer 181. Abs. 4 sinngemäß.
187. Die vorgesetzte Dienstbehörde kann bestimmen, daß der Kinderzuschlag für ein uneheliches Kind nicht an den Beamten, sondern an den Vormund des Kindes oder an das Vormundschaftsgericht aus⸗ zuzahlen ist. I
188. Ist der Kinderzuschlag einschließlich des Teuerungszuschlags nach Zifser 180 Satz 2 (§ 16 Abs. 2 Satz 2) oder Ziffer 186 Abs. 2, 4 nur teilweise auszuzahlen, so sind die gezahlten Beträge bis zu der nach Ziffer 179 (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sich ergebenden Höhe bei den Kinderzuschlägen und nur mit dem etwaigen Mehr⸗ betrag bei den Teuerungszuschlägen zu verrechnen.
219; (§ 18 Abs. 2 und 4.) Beamte, die im Reichsdienst nur ein Nebenamt bekleiden, erhalten keine Kinderzuschläge.
Wegen der Fälle, in denen ein Beamter ein Grundgehalt aus Reichsmitteln und zugleich aus Landesmitteln bezieht, vgl. Ziffer 141 Abs. 4 und 142.
190. Die in Ziffer 9 (§ 22 Abs. 1) genannten Beamten im einstweiligen Ruhestand erhalten die vollen Kinderzuschläge.
Dasselbe gilt für Beamte, deren Diensteinkommen auf Grund eines Disziplinarurteils zu kürzen ist (Ziffer 117 Abs. 2).
c) Beginn, Aenderung und Wegfall von Kinder⸗ zuschlägen.
191. Die Kinderzuschläge werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in welchen das für die Gewährung maßgebende Ereignis fällt.
Vom gleichen Zeitpunkt an werden Erhöhungen der Kinder⸗ zschläge wirksam. 82 1 er mekesan. Fällen der Neuanweisung eines Kinderzuschlags; Geburt, Ehelichkeitserklärung, Ammnahme an Kindes Statt, Wegfall des eigenen einkommensteuerpflichtigen Einkommens, Tod des Ehe⸗ manns eines weiblichen Beamten, 1. der Voraussetzungen in Zifter 174 Abs. 4 (§ 18 Abs. 3 Satz 2). 1 Büsgicle svon Fälem 1 Erhöhung eines Kinderzuschlags: Vollendung des sechsten oder vierzehnten Lebensiahrs, Verminderung des eigenen einkommensteuerpflichtigen Einkommens, Erhöhung des tatsächlichen Aufwandes für ein uneheliches Kind.
192. Herabsetzungen der Kinderzuschläge werden vom Ersten des Monats an wirksam, der auf das maßgebende Ereignis folgt. Hat sich das Ereignis am ersten Tage eines Monats zugetragen, so wird die Herabsetzung von diesem Tage an wirksam. “
Beispiele von Fällen der Herabsetzung eines Kinderzuschlags; Erhöhung des eigenen steuerpflichtigen Einkommens, Verminderung des tatsächlichen Aufwands für ein uneheliches Kind. b
193. (§ 16 Abs. 5.) Die Kinderzuschläge fallen fort mit dem Ablauf des Vierteljahrs in dem das für den Wegfall des Zuschlags maßgebende Ereignis sich zugetragen d..
Auch wenn sich das Ereignis am ersten Tage eines Kalender⸗ vierteljahrs zugetragen 78 dauert hiernach der Bezug noch bis zum Ende des Vierteljahrs fort. u u““ Fürteläfrh . fallen vor dem Ablauf des Vierteljahrs fort, wenn das Recht zum Bezuge des Grundgehalts früher aufhört.
Beispiele von Fällen des Wegfalls eines Kinderzuschlags: Vollendung des einuündzwanzigsten (oder vierzehnten) Lebensjahrs, Tod, Verheiratung eines weiblichen Beamten, Verbeiratung des Kindes, Bezug eines einkommensteuerpflichtigen Einkommens von bestimmter Löhe.
IV. Teuerungszuschlag. a) Allgemeines.
194. (§ 17 Abs. 1 Satz 1.) Zur Anpassung des Grundgehalts, des Ortszuschlags und der Kinderzuschläge der planmäßigen Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche haben, an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage ist den Beamten ein veränderlicher Teuerumngezuschlag zu gewähren.
95. Der Teuerungszuschlag tritt. hiernach zu dem Segeg Ortszuschlag und den Kinderzuschlägen, wie sie tat⸗ ächlich bezogen werden. 8 sächlich dozogen Beihlichen Beamten, die nach Ziffer 141 2bs. 3.8,18 Abs. 3 Satz 1) den Ortszuschlag nur zur Halfte erhalten, steht der ganze Teue szuschlag aus dem halben Ortszuschlage zu. Be⸗ ganze Teuerungszuschlag aus 11“ . amte, die nach Ziffer 141 Abs. 4 und 142 (8 18 Abs 4) Ortszuschlag und Kinderzuschläge nur zu einem Bruchteil aus Reichsmitteln er⸗ halten, beziehen aus Reichsmitteln den ganzen Teuerungszuschlag aus diesem Bruchteil (vgl. das Beispiel Ziffer 142), Beamte, deren Diensteinkommen auf Grund eines Disziplinarurteils gekürzt ist, erhalten den ganzen Teuerungszuschlag aus den gekürzten Bezügen.
196. Zu Zulagen tritt kein Tüerungszuschlag.
197. Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz nicht im Deutschen Reiche haben, erhalten keinen Teuerungszuschlag (vgl. Ziffer 143 Satz 2).
b) Art und Höhe des Teuerungszuschlags.
198. (§ 17 Abs. 1 Satz 2.) Art und Höhe des Teuerungs⸗ zuschlags werden durch den Reichshaushaltsplan bestimmt.
199. Wird der Teuerungszuschlag nach Hundertsätzen bemessen, die für die Beamten mit höheren Grundgehaltssätzen niedriger sind, so f den Beamten, welche hiernach an Grundgehalt und Orts⸗ zuschlag und an Teuerungszuschlägen zu diesen beiden Einkommens⸗ bestandteilen insgesamt weniger erhalten würden, als wenn sie an Stelle ihres Grundgehalts den höchsten von den Grundgehaltssätzen bezögen, für die der Hundertsatz des Teuerungszuschlags höher als für das ihnen zustehende Grundgehalt bemessen ist, der Unterschieds⸗ betrag als Ergänzungszuschlag zu gewähren. 1
Beispiel: Beträgt der Teuerungszuschlag für Beamte mit einem
Grundgehalte von nicht über 7000 ℳ 60 pH., mit einem solchen von mehr als 7000 ℳ 50 vH., so treten in der Ortsklasse E zu
einem Gpundgehalte von 7000 ℳ 1400 ℳ Ortszuschlag und 5040 ℳ
Kinderzuschlag bezogen
und der Reichsmarine gezahlte Kampfzuloge
pflege und auf Gebrauch von Heil⸗ und Kurmitteln. Ihre uen und die nach Ziffer 174 ff. (§ 16) zu berücksichtigenden Kinder haben
(Unterkunft werden den Angehörigen der
ö W 1— schlag Gesamt ezug 13 440 ℳ), zu einem Grundgehalte von 7100 ℳ 1600 ℳ Ortszuschlag und 4350 ℳ Teuerungszuschlag (Gesamtbezug 13 050 ℳ). Ein Beamter mit 7100 ℳ Grundgehalt in Ortsklasse E muß demnach einen Ergänzungszuschlag von 390 ℳ erhalten. — 8 200. Der Teuerungszuschlag, der zum Ortszuschlage tritt, aus dem der für ene Dienstwohnung anzurechnende Betrag berechnet wird (Ziffer 160 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1), wird mit dem Hundertsatz angenommen, der dem Beamten zustände, wenn er das Höchstgehal⸗ seiner Besoldungsgruppe bezöge.
V. Sonstige Bezüge und Zulagen.
a) Allgemeines. 1
201. (§ 3 Abs. 3.) Zulagen aller Art, die nicht im einzelnen im Besoldungsgesetze vorgesehen sind, dürfen nur fortgezahlt, oder neu bewilligt werden, soweit der Reichshaushaltsplan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu zur Verfügung stellt. 8
202. Dadurch sind alle bisher bestehenden Zulagen und Neben⸗ bezüge vom 1. April 1920 an ohne weiteres abgeschafft, soweit sie nicht das Besoldungsgesetz oder der Reichshaushaltsplan ausdrücklich auf⸗ rechterhält. “
Da alle beachtenswerten Unterschiede in der Bewertung von Stellen in der Einreihung der Beamten in die Besoldungsgruppen zum Ausdruck gekommen sind, für die Berücksichtigung unbereutender Unterschiede in der Stellenbewertung aber infolge der weitgehenden Zusammenlegung bisher verschieden ausgestatteter Gehaltsklassen und der ganz erheblichen Aufbesserung des Diensteinkommens künftig kein Anlaß mehr besteht, werden Zulagen und Nebenbezüge für die Zu⸗ kunft
uerung
nur noch ganz ausnahmoͤreise bewilligt werden können.
b) Betriebszulage für ö“
203. 3 Abs. 2.) Die Eisenbahnbeamten der esoldungs⸗ gruppen I bis V, soweit sie dem Bahn⸗, Stellwerks⸗ und Wagen⸗ Unterhaltungsdienste sewie dem Zugbegleit⸗, Weichen⸗, Verschiebe⸗, Betriebsaufsichts- und Lokomotivdienst angehören, erhalten für die Dauer der Beschäftigung in einem dieser Dienstsweige eine durch den Reichshaushaltsplan auszubringende pensionsfähige jährliche Betriebs⸗ zul von 400 ℳ.
5 81020” Die Betriebszulage ist demnach eine für die Dauer der Beschäftigung in einem der genannten Dienstzweige (Ziffer 206) gewährte Zulage und entfällt, sobald der Beamte keinem dieser Dienst⸗ weige mehr angehört. 1 88 205 Vermindern sich durch den Wegfall der Betriebszulage die Gesamtbezüge eines vesnnen so dadurch ein Anspruch auf eine
rsönliche Zulage nicht begründet. scg9 Bemerkt wird, daß im § 3 Abs. 2 und damit auch in Ziffer 203, 204 das Wort „Dienstzweig“ in einem engeren Sinne als in §§ 7 und 10 Abs. 2 (Ziffer 30. ff., insbesondere Ziffer 8a. Ziffer 32 ff., 240 Abs. 2, Ziffer 246 Abs. 1) gebraucht ist. c) Zuschuß nach § 30. ““
207. (§ 30 Abs. 1 und 2.) War das bisherige Diensteinkommen eines Beamten einschließlich der bisherigen Teuerungszulagen am 31. März 1920 höher als seine Bezüge auf Grund dieses Gesetzes am 1. April 1920, so ist ihm der Unlerschiedsbetrag, soweit es sichum pensionsfähige Bezüge handelt, als pensionsfähiger Zuschuß, im übrigen als nichtpensionsfähiger Zuschuß über den Reichshaushalts⸗ plan bis zu dem Zeitpunkt weiterzugemwähren, in dem er durch die Erhöhung in den neuen Begzügen ausgegli⸗ wird. Hierbei bleiben Erhöhungen der Kinderzuschläge und des Ortszuschlags insoweit außer Anrechnung, als sie lediglich ünfolge einer Fermehwerg, der Kinderzahl, der Hinaufsetzung eines Orts in eine höhere Ortsklasse oder der Versetzung an einen Ort einer höheren Ortsklasse eintreten.
Der Ausgleichung nach Abs. 1 wird stets der höchste seit dem
1. April 1920 in Gektung gewesene Hundertsatz des Temerungszuschlags 8. zugrunde gelegt.
208. Beispiele an Ziffer 207: 8 8 a) Ein Postbote in Berlin — Zivilanwärter — ohne Kinden mit einem Diätariendienstalter vom 1. Januar 1920 erhielt nach dem Stande vom 31. März 1920 jöhrlich 1387 ℳ (täglich 3,80 ℳ) Tagegelder und 6000 ℳℳ Teuerungszulage, zusammen 7387 ℳ, während er vom 1. April 1920 ab jähr⸗ ich zu erhalten hat 3010 ℳ Diäten, 1600 ℳ Ortszuschlag
ind 2305 ℳ Teuerungszuschlag (50 vH.), zusammen 6915 ℳ.
Er erhält einen (nichtpensionsfähigen) Zuschuß von jährlich 472 ℳ. Dieser Zuschuß kommt ab 1. Januar 1921 wieder n Wegfall, weil er von da ab 3440 ℳ Diäten, 1600 ℳ Seh 1 ℳ Teuerungszuschlag, zusammen 7560 ℳ zu beziehen hat. Würde 8n Peuerrungezuschlan aber vom 1. Juli 1920 ab von 50 vH. auf 60 vH. steigen, so würde derselbe Beamte von da an 3010 ℳ Diüäüten, ℳ Ortszuschlag und 2766 ℳ Teuerungszuschlag, zusammen 7376 ℳ, und dazu einen Zuschuß von jährlich 11 ℳ zu beziehen haben. Dabei würde es nach Ziffer 207 Abs. 2 G 30 Abs. 2) auch dann verbleiben, wen etwa der Teuerungszuschlag vom 1. Oktober 1920 ab wiederum auf 50 vH. oder auf 40 vH. sinken würde 0) Erhält der Beamte im Beispiel a orer b vom 1. Auguft 1920 ab einen Kinderzuschlag von jährlich 720 4₰ 2 so fällt nach Ziffer 207 11 1 Erh 2 (§ 30 Abs. 1 Satz 2) der Zuschuß deswegen aicht fort. 11 “ S arss der Kinderzahl im Sinne dieser Vor chrift ist auch dann anzunehmen, wenn der Beamte einen Kinderzuschlag für ein — nicht erst neugeborenes — Kind erhält, für das er bisher einen solchen nicht bezogen hat. 209. Die auf Grund der Gebührnisordnungen der Reichsweh sowie die aus Anla der Unruhen im März 1920 den Angehörigen der Wehrmacht be sonders bewilligten Zulagen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteil t gehören nicht zu dem bichengeg Diensteinkommen im Sinne von Iüffen 8e- (S 80 Abs. 3.) I. gleicher Weise ist den Pensionären die im Reichsdienst wieder angestellt worden sind, ein etwaiger Aus⸗ fall an Pensionen und Diensteinkommen einschließlich der bisherigen
Teuerungszulagen bis zu dem angegebenen Zeitpunkt überplanmäßig
zu ersetzen. d) Nebenbezüge nach § 19. 1 211. (§ 19 Abs. 1.) Mit einem Amte verbundene Nebenbezüge namentlich Feuerungs⸗ und Beleuchtungsmittel, Dienstkleidung, Jagd⸗ nutzung, Nutzung von Dienstgrundstücken und dergleichen werden den Beamten mit einem angemessenen Betrag auf das Diensteinkommen angerechnet. Die Höhe dieses Betrags wird von der obersten Reichs behörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen stgesetzt. .“ 8 98319. (s 19 Abs. 2 bis 6.) Mannschaften und Unteroffizier erhalten neben der Besoldung Dienstbekleidung, in der Marine Dienst⸗ bekleidung oder Kleidergeld. 8 88 Deckoffiziere und Offiziere bis zur Besoldungsgruppe XIII ein⸗ schließlich erhalten neben der Besoldung eine Entschädigung für be⸗ sondere Abnutzung der Dienstbekleidung nach näherer Bestimmung des Reichshaushaltsplans. Das gleiche gilt für Beamte der Wehr macht, die wie Offiziere zum dauernden Tragen der Dienstbekleidung verpflichtet sind. 1 “ Die Soldaten der Wehrmacht bis zur Besoldungsgruppe. XIII- einschließlich haben Anspruch auf freie ärztliche Behandlung sowie nach Maßgabe des Reichshaushaltsplans Anspruch auf freie Krankenhaus⸗ — Ihre Ehefraue Anspruch auf freie ärztliche Behandlung durch den Truppen⸗ oder Garnisonarzt. 1b Für die in Natur gewährte Verpflegung und kasernenmäßige Wehrmacht Beträge in einer durch den Reichshaushaltsplan festzusetzenden Höhe einbehalten. Entschädigungen an eingeschiffte Angehörige der Marine und an das Maschinenpersonal der in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuge werden
durch den Reichshaushaltsplan geregelt⸗
„ 213. (§ 19 Abs. 7.) Die nach Ziffer 212 Abs. 1 bis 3 19
Abs. 2 bis 4) den Angehörigcen der Wehrmacht gewährten bezüge und Entschädigungen fallen unter § 12 Nr. 8 des Einkommen⸗ steuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 359), nicht dagegen Dienstwohnungen und Teile des Diensteinkommens, die für Verpflegung und kasernenmäßige Unterkunft einbehalten werden.
4 e) Seefahrzulage.
214. (s 29.) Die von Angehörigen der Reichsmarine bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbenen Seefahrzulagen werden bis zum Ausscheiden aus der bisher mit Seefahrzulagen aus⸗ gestatteten Stelle weitergewährt.
215. Nach dem 31. März 1920 können demnach Seefahrzulagen
weder neu erworben noch erhöht werden.
C. Bezüge der außerplanmäßigen Beamten.
216. Die Diätare im Sinne der seither maßgebenden Diäten⸗ ordnung für die nichtetatsmäßigen Beamten der Reichsverwaltung (Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Juli 1909) werden im Besol⸗ dungsgesetz und in diesen Besoldungsvorschriften als außerplanmäßige Beamte bezeichnet.
217. Die außerplanmäßigen Beamten erhalten:
I. Diäten, Ortszuschlag, Kinderzuschläge, 8 .Teuerungszuschläge; in besonderen Fällen: V. sonstige Bezüge und Zulagen. I. Diäten. a) Höhe der Diäten. — Begrenzung der 8 außerplanmäßigen Dienstzeit. 218. (§ 9 Abs. 1.) Die außerplanmäßigen Beamten erhalten hei voller Beschäftigung im Reichsdienste Diäten nach Maßgabe der Diätenordnung (Anlage 3).
219. Hiernach werden die Diäten nach einem bestimmten Hundert⸗ satz des Anfangsgrundgehalts derjenigen Besoldungsgruppe berechnet, in der der außerplanmäßige Beamte beim regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt wird.
Die Diäten der Beamten, die unmittelbar nach ihrer planmäßigen
Anstellung eine bestimmte Zeit die Sätze einer niedrigeren Besol⸗ dungsgruppe zu beziehen haben, als ihrer Einreihung in die Gruppe der Besoldungsordnung entspricht (Anmerkung 3 zur Anlage 1 Gruppe X und Anmerkung 1 zur Anlage 2 Gmuppe XI), werden 8 95 Anfangsgrundgehältern der höheren Besoldungsgruppe be⸗ rechnet. „ 220. (§ 5 Abs. 2, 8 33 Abs. 1.) Die außerplanmäßige (diäta⸗ rische) Dienstzeit darf fünf Jahre, bei Militäranwärtern vier Jahre, bei den bis zum Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes (d. h. vor dem 1. April 1920) angenommenen Post⸗, Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreibgehilfinnen acht Jahre nicht übersteigen. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. April 1925 in Kraft.
Die Zahl der einzustellenden Anwärter ist alljährlich von den zuständigen Ministern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen festzusetzen.
Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die vom 1. April bis 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte eingestellten Post⸗, Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreibgehilfinnen. 8
221. § 33 Abs. 2.) Bis zum Inkrafttreten von Ziffer 220 Abs. 1 Satz 1 (§ 5 Abs. 2) erhalten die Zivilanwärter vom Beginne des sechsten, die Militäranwärter vom Beginne des fünften, die Post⸗, Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreihgehilfinnen vom Beginne des neunten Däätariendienstjahres an Diäten entsprechend den Grund⸗ gehältern derjenigen Beamten, in deren Eigenschaft sie beim regel⸗ mäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt werden, sowie den vollen Ortszuschlag, den diese Beamten beziehen; vgl. auch Ziffer 259. 8
„Unter Dätariendienstiahren sind die Jahre vom Beginne des Diätariendienstalters (Ziffer 89 an zu verstehen. 222. Beispiele zu Ziffer 218, 219, 221: a) Ein außerplanmäßiger Beamter Hivilanwärter), der beim regelmäßigen Verlaufe seiner Dienstlaufbahn zuerst in Gruppe II planmäßig angestellt wird, erhält — vom Be⸗ ginne des Däätariendienstalters an gerechnet — je ein Jahr folgende Diäten: 3010, 3440, 3655, 3870, 4085, 4300, 4300, 4700, 4700 ℳ (usw.). 8 b) Ein außerplanmäßiger Beamter, der beim regelmäßigen Verlaufe seiner Dienstlaufbahn zuerst in Gruppe X plan⸗ mäßig angestellt wird und auf den nach dieser Anstellung Anmerkung 3 zur Anlage 1 Gruppe X anzuwenden ist, erhält — vom Beginne des Diätariendienstalters an gerechnet — je ein Jahr folgende Diäten: 5880, 6720, 7140, 7560, 7560, 7600, 7500, 8300, 8300, 9000, 9200, 10 000, 10 000 ℳ (usw.). 223. Für die in Ziffer 220 (8 5 Abs. 2) genannten weiblichen Beamten, d. h. für die vor dem 1. April 1920 als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post⸗, Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreib⸗ gehilfinnen, sieht die Diätenordnung besondere Diätensätze vor. Diese Diätensätze gelten guch für die vom 1. Ayril bis 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post⸗, Telegraphen⸗, Fern⸗ sprech⸗ und Schreibgehillinnen.
Die nach dem 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte an⸗ genommenen Post⸗, Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreibgehilfinnen erhalten dieselben Diäten wie die übrigen Zivilanwärter.
224. Planmäßige Beamte, die in einer anderen Dienststelle außerplanmäßig beschäftigt werden, gelten nicht als außerplanmäßige Beamte. Sie erhalten neben den Bezügen ihrer planmäßigen Stelle die ihnen etwa ües. und verordnungsmäßig zustehenden Tagegelder oder sonstigen Bezüge. 8
Jhr gnn, ns 8. Beamte, die in einer anderen Dienststelle ver⸗ wendet werden, erhalten, wenn und solange sie nicht in eine Stelle der sie verwendenden Behörde versetzt werden, die Bezüge ihrer bis⸗ herigen außerplanmäßigen Stelle und daneben die ihnen etwa gesetz⸗ und verordnungsmäßig zustehenden Tagegelder oder sonstigen Bezüge. Werden sie anderswo als bei der sie verwendenden Behörde plan⸗ mäßig angestellt, so gilt von da an Abs. 1. 1 1
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für planmäßige und außerplan⸗ mäßige Landesbeamte, die in einer Stelle des Reichsdienstes außer⸗ planmäßig verwendet werden.
M225. Ziffer 6 gilt auch für außerplanmäßige Beamte. b) Dienstalterszulagen.
226. Die Dienstalterszulage besteht heim außerplanmäßigen Be⸗
amten in dem Mehrbetrage, welcher sich durch Aufsteigen in den nächsthöheren Satz der Diätenordnung, durch Vorrücken in das An⸗ fangsgrundgehalt eines planmäßigen Beamten (Ziffer 221, Abs. 2) und durch weiteres Aufsteigen in diesem Grundgehalt ergibt.
Rückt der außerplanmäßige Beamte in eine höhere Ortszuschlags⸗ gruppe vor (ogl. Uebersicht 2), so gilt der Mehrbetrag als Bestandteil der Dienstalterszulage.
dens (§ 9 Abs 2.) Dienstalterszulagen werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstalters⸗ stufe fällt. 8
Die Sonderbestimmung für die Beamten des Büros des Reichs⸗ präsidenten und der Reichskanzlei (Ziffer 13 Abs. 3, Ziffer 14, § 4 Abs. 1 und 3) gilt für außerplanmäßige Beamte nicht.
228. Die außerplanmäßigen Beamten haben auf die Dienstalters⸗ zulagen keinen Rechtsanspruch.
229. Eine Dienstalterszulage kann versagt werden, wenn gegen desr pbenstliche 89 ia Verhalten des Beamten eine er⸗
ebliche Ausstellung vorliegt. 1
Verfügun vr. dem Beamten und der örtlichen Be⸗ amtenvertretung Geieehes zu geben, sich zu den Gründen der beab⸗ ichtigten Maßregel zu äußern. Wird die Dienstalterszulage versagt, so sind dem Beamten die Gründe hierfür schriftlich zu eröffnen.
Gegen die Versagung steht dem Beamten die Beschwerde an die oberste Reichsbehörde zu, wenn sie nicht pon dieser verfügt ist.
„Wird der Beschwerde stattgegeben, so ist die Dienstalterszulage rückwirkend zu gewähren.
230. Sind die Ausstellungen, auf Grund deren eine Dienst⸗ alterszulage versagt worden ist, wieder behoben, so ist die Dienst⸗ alterszulage wieder zu bewilligen, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem die Wiederbewilligung erfolgt.
Aus besonderen Gründen kann die versagte Dienstalterszulage von einem früheren Zeitpunkt an nachgewährt werden. Eine An⸗ weisung für schon abgeschlossene Rechnungsjahre bedarf der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
231. Die Versagung einer Dienstalterszulage wirkt ohne weiteres nur für ein Jahr. Nach Vollendung des nächsten Düätarien⸗ dienstjahres erhält der Beamte wieder den seinem vollen Diätarien⸗ dienstalter entsprechenden Diätensatz, wenn nicht neuerdings die Ver⸗ sagung verfügt wird.
2232. Die Versagung einer Dienstalterszulage wird mit der Zu⸗ stellung einer schriftlichen Verfügung wirksam.
Eine Dienstalterszulage kann nach ihrer Fälligkeit nicht mehr versagt werden.
2233. Ziffer 17 bis 19 gilt für die außerplanmäßigen Beamten sinngemäß.
Eine hiernach vorzunehmende nachträgliche Berücksichtigung fällig Fi Dienstalterszulagen findet jedoch nicht statt, wenn die
oraussetzungen für die Versagung der Dienstalterszulage am Fällig⸗ keitstage gegeben waren. Das Recht der Beschwerde nach Ziffer 229 Abs. 3 steht in diesem Falle nach dem Ableben des Beamten dem⸗ enigen zu, der zum Empfange der Nachzahlung oder der erhöhten interbliebenenbezüge berechtigt weäre.
c) Allgemeines über das Diätariendienstalter und die außerplanmäßige Dienstzeit.
234. Das Diätariendienstalter beginnt mit dem Tage der Ein⸗ stellung als vee Beamter, soweit nicht im Besoldungs⸗ gesetz oder in diesen B. V. etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte für das Ver⸗ bleiben in den Dienstaltersstufen zu rechnen.
235. (§ 24 Abs 2.) Die allgemeinen Vorschriften über das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Beamten in Ziffer 21, 23 bis 26 sowie die Vorschriften in Ziffer 71 (§ 24 Abs. 1 99. 1) gelten sinngemäß für das Dieätariendienstalter und die außerplan⸗ mäßige Dienstzeit der außerplanmäßigen Beamten.
236. Als Zeitpunkt der außerplanmäßigen Einstellung (Beginn der außerplanmäßigen Dienstzeit) gilt derjenige Zeitpunkt, von dem ab der bisherige Anwärter nach erlangter Befähigung zur Verwaltung eines Amts in ein festes Verhältnis zur Verwaltung tritt und Diäten erhält.
237. Wenn ein nse Beamter den Dienst bei einer Behörde mit dem Beginn eines Monats antreten sollte, ihn aber, weil der Erste des Monats ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag war, erst am darauffolgenden Werktag angetreten hat, so ist der Beginn des Dätariendienstalters und der außerplanmäßlgen Dienstzeit so festzusetzen, als ob der Dienstantritt am ersten Tage des Monats erfolgt wäre.
238. Der außerplanmäßige Beamte ist von der Festsetzung des Beginns seines Diätariendienstalters und seiner außerplanmäßigen Dienstzeit schriftlich zu benachrichtigen.
d) Anrechnung auf das Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit.
239. Die Militär⸗ und Marinedienstzeit, welche Zivilanwärter nach Beginn der außerplanmäßigen Dienstzeit in Erfüllung der ge⸗ setzlichen Dienstpflicht abgeleistet haben, wird bis zur Dauer eines Jahres, die Zeit des Kriegsdienstes, eines dem Kriegsdienst nach Ziffer 129, 130 gleich zu achtenden Dienstes sowie eines nach Ziffer 49 anzurechnenden Dienstes wird unbeschränkt auf das Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit angerechnet.
Abs. 1 findet Leeen; wenn diese Dienstzeiten vor dem Be⸗ ginne der außerplanmäßigen Dienstzeit abgeleistet worden sind, wenn und soweit dadurch die außerplanmäßige Einstellung nachweislich ver⸗ zögert worden ist.
240. (§ 10.) Als Zeitpunkt für den Beginn der diätarischen Beschäftigung gilt bei den Beamten, welche ihre Laufbahn als Zivilsupernumerare oder in einem ähnlichen Verhältnis begonnen und bestimmungsgemäß einen Vorbereitungsdienst zu vollenden haben, sowie bei den als Post⸗ und Telegraphengehilfen angenommenen Be⸗ amten der Ablauf von drei Jahren seit dem Antritt des Vorberei⸗ tungsdienstes. Diese Zeit verlängert sich um so viel, als der Beamte die etwa vorgeschriebene Prüfung durch eigenes Verschulden verspätet
abgelegt hat.
Als diätarische Beschäftigung gilt auch eine volle Be⸗ schäftigung gegen Lohn oder Schreibgebühren, die der Beamte im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst⸗ verpflichteten geleistet hat, sofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung in un⸗ mittelbarem Anschluß daran hei dem gleichen Dienstzweig zur Ueber⸗ nahme in das Beamtenverhältnis geführt hat. Die vor dem voll⸗ endeten zwanzigsten Lebensjahre zurückge legte Dienstzeit bleibt hierbet unberücksichtigt. 8 1 1
241. Die Vorschrift in Zifen 240 Abs. 1 (§ 10 Abs. 1) regelt den Beginn des Diäͤtariendienstalters und der vasanranane Dienstzeit für alle in regelmäßiger Laufhahn angestellten Beamzen des Buͤrodienstes (des Sekretartats⸗, Registratur⸗, Kassen⸗ und Rech⸗ nungsdienstes).
Abs. 1 gilt sinngemäß für die den dort genannten Beamten⸗ gattungen gleichartigen Beamtengattungen mit der Maßgabe, daß an Stelle des dreijährigen Vorbereikungsdfenstes der in den Ausbildungs⸗ vorschriften etwa vorgesehene kürzere Vorbereitungsdienst tritt, der jedoch nicht weniger als ein Jahr betragen darf.
Abs. 1 gilt auch für die nach dem 30. Juni 1920, nicht aber für die bis zu diesem Tage als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post⸗, Telegrabhen⸗, Fernsprech⸗ und Schreibgehilfinnen.
242. Die Vorschrift in Ziffer 240 Abs. 2 (§ 10 Abs. 2) gilt sowohl für die in Ziffer 241 genannten, als auch für alle übrigen
Beamten. 3
243. Eine Nelcüsticung gegen Lohn oder Schrelbgebühren liegt nicht vor, wenn die Bezahlung so geringfügig ist, daß sie außer allem Verhältnis zu der sonst für Arbeiten derselben Art üblichen Ent⸗ lohnung steht (Taschengeld), oder wenn lediglich Aufwandsgebühren (z. B. Ersatz von Fahrtauslagen, Ersatz von Aufwand für Schreid⸗ bedürfnisse) gezahlt werden.
244. Eine Beschäftigung mit Aussicht auf dauernde Verwendung ist nur dann anzunehmen, wenn der Anwärter bei der Aufnahme in das privatrechtliche Vertragsverhältnis in eine Bewerberliste einge⸗ tragen worden ist, oder wenn ihm eine dauernde Verwendung oder mindestens die Wahrscheinlichkelt oder Möglichkeit einer solchen — wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen oder Bediggungen — ausdrücklich in Aussicht gestellt worden ist.
Die Vorschrift des Abs. 1 tritt erst mit Wirkung vom 1. Ok⸗ tober 1920 in Kraft. Unter welchen Voraussetzungen bei den dis dahin eingestellten Anwärtern angenommen werden kann, daß sie mit Aussicht auf dauernde Verwendung beschäftigt worden sind, bestimmt die oberste Reichsbehörde. 1
245. Daß der Anwärter ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut war, ist dann anzunehmen, wenn er voll beschäftigt worden ist, und zwar überwiegend mit Arbeiten, die sonst bei dem betreffenden Dienstzweig von planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten verrichtet werden oder zu der frag⸗ lichen Zeit von planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten ver⸗ richtet worden sind. 8 ““
246. Zu der Annahme, daß die Beschäftigung in unmittelbarem Anschluß bel dem gleichen Dienstzweig (Ziffer 32) zur Uebernahme in das — planmäßige oder außerplanmäßige — Beamtenverhältnis geführt hat, ist es erforderlich, daß die Beschäftigung weder un⸗ mittelbar vor der Uebernahme in das Beamtenverhältnis noch zu einer früheren Zeit eine erheblichere Unterbrechung erfahren hat.
Die vor einer erheblicheren Unterbrechung liegende Beschäfti⸗ gungszeit gilt nicht als Zeit einer diätarischen Beschättigung. 8*
Als erheblichere Unterbrechung ist hierbei nicht anzusehen: .
a) die Zeit eines Militär, oder Marinedienstes, eines Kriegs dienstes (vgl. Ziffer 129, 130) oder eines nach Ziffer 49 an⸗ zurechnenden Dienstes,
3
Dienstes, wenn sie zusammen einen Monat nicht übersteigt, nach einer Krankheit,
Urlaubs,
einem Monat,
als einem Monat aus irgend einem anderen billigerweise zu berücksichtigenden Grunde.
247. Die Zeit einer Beschäftigung, welche nach Ziffer 240 Abs. 2 Ziffer 242 bis 246 (§ 10 Abs. 2) als diätarische Beschäftigung gilt, wird enf 898 Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzei angerechnet.
Von der nach Abs. 1 angerechneten Zeit und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, von dem Diätariendienstalter und der außerplan⸗ mäßigen Dienstzeit ist bei den Beamten der Besoldungsgruppen 1 bis VIII, welche nicht unter Ziffer 241 fallen, stets ein Jahr — bei Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheines ein halbes Se (= 183 Tage) — als Vorbereitungszeit abzuziehen. au oder weniger als ein Jahr — bei Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheines mnehr oder weniger als ein halbes Jahr —
und der Vorbereitungszeit werden nicht etwa schon Däüäten gezahlt,
ordnung der obersten Reichsbehörde im Einyernehmen mit dem Reichsminister dee Finanzen überlassen bleibt. Geht diese Anordnung dahin, daß eine Vergütung in Höhe des Düätensatzes des ersten Diä⸗ tariendienstjahres zu zahlen ist, so wird dadurch die Vorschrift in Ziffer 234 Satz 2 nicht berührt.
Dienstzeit wird stets als Vorbereitungszeit angesehen und weder auf das .“ noch als außerplanmäßige Dienstzeit an⸗ gerechnet. . 249. Ziffer 248 Abs. 2 gilt nicht für die Beamten, die bis zum 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte eingestellt worden sind hinsichtlich der Zeit, während welcher sie Diäten bezogen haben. Bei den bis zum 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte eingestellten Post⸗, Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreibgehilfinnen bleibt bei Bemessung des Düätariendienstalters und der außerplan⸗ mäßigen Dienstzeit von der Zeit einer Beschäftigung, die nach
schäftigung gilt, nur die vor dem vollendeten 18. Lebensjahre zurück⸗ gelegte Zeit unberücksichtigt. Ziffer 247 Abs. 2 gilt nicht.
tariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit, eine Zeit unter c, soweit sie 90 Tage nicht überschreitet, auf das Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit, im Mehrbetrage nur auf das Diätarien⸗
dienstalter noch als außerplanmäßige Dienstzeit. rechnenden Zeitabschnitten liegen, werden mit angerechnet. nommen eine nach Ziffer 239 Abs. 1 anzurechnende Dienstzeit —
Dienstzeit angerechnet werden.
Abs. 1 betrifft nicht auch die Anrechnungen auf das Diätarien⸗ dienstalter.
252. Ob und wieweit zum Ausgleich von Härten die planmäßige Dienstzeit in einem anderen Zweige des Reichsdienstes, eine außerhalb des Reichsbeamtenverhältnisses zurückgelegte Dienstzei oder die Zeit einer praktischen Beschäftigung (vgl. Ziffer 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) auf das Diätariendienstalter oder als außerplan⸗ mäßige Dienstzeit oder nah beiden Richtungen angerechnet werden kann, bestimmt die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
Eine solche Anrechnung auf das Dihtariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit kann nicht erfolgen, soweit sich daduecch für den betreffenden Beamten ein günstigeres Diätariendienstalter oder eine längere außerplanmäßige Dienstzeit ergeben würde, als sie im Durchschnitt diejenigen außerplanmäßigen Beamten, zu welchen er übertritt, bei gleichem Alter haben, wenn sie die seitherige außer⸗ planmäßige Dienstzeit nur in demselben Dienstzweig zurückgelegt haben. as hierbei unter einem gleichen Alter zu verstehen ist, be⸗ stimmt sich nach Ziffer 33 Abs. 2 Satz 2.
253. Die von einem außerplanmüßigen Landesbeamten vor
in dem entsprechenden Zweige eines Landesdienstes zugebrachte Zeit ist bei der endgültigen Uebernahme mit der Einschränkung in Ziffer 252 Abs. 2 stets in gleicher Weise amurechnen, wie wenn der Beamte während dieser Zeit außerplanmäßiger Reichsbeamter desselben Dienst⸗ zweigs gewesen wäre.
mäßige Stelle des Reichsdienstes übernommen, so darf er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er zunächst in eine außerplan⸗ mäßige Stelle des Reichsdienstes nach Maßgabe des Abs. 1 über⸗ nommen worden wäre.
Beispiel zu Abs. 2: Ein außerplanmäßiger Landesbeamter (nicht Militäranwärter) wird in eine planmäßige Stelle des Reichsdienstes übernommen; wäre er statt dessen in elne außerplanmäßige Stelle desselben Dienstzweiges übernommen worden, so hätte er nach Abs. 1 und Ziffer 252 Abs. 2 ein Däätariendienstalter von sechs Jahren er⸗ halten. In diesem Falle ist dem Beamten nach Abs. 2 und Ziffer 30 (§ 33 Abs. 3) ein Jahr auf das B. D. A. anzurechnen.
254. Den außerplanmäßigen Gerichts⸗, Regierungs⸗ und Inten⸗ danturassessoren, geprüften Rechtspraktikanten und dergl. wird beim
Dienstzeit oder, wenn in dem betreffenden Lande bis zum Inkraft⸗ treten des neuen Besoldungsgesetzes ein Diätariat nicht bestanden hat,
Justiz⸗ und (oder) Verwaltungsdienst im Staatsdienst verbrachte Zeit
gerechnet. 1 “ 18 Ziffer 253 Abs. 2 gilt sinngemäß. 255. Die Bestimmungen in Ziffer 239 bis 248, 250 bis 254
dem 1. April 1920, erfolgt ist, Ziffer 239 jedoch nur, soweit dies für den betreffenden Beamten günstiger ist.
Wegen der rückwirkenden Kraft der Vorschrift in Ziffer 240 (§ 10) für die planmäßigen Beamten vgl. Ziffer 88 bis Abj. 1).
256. Ist ein Beamter aus einer außerplanmäßigen Stelle des
verhältnis durch Dien
Fürhalnes, dunchech tentlassung gelöst worden, so darf im Falle einer Wiederanstellun
als außerplanmäßiger Beamter bei der Fest⸗
keine Rücksicht genommen werden. Au
zuweisen. 3 8 Ziffer 107 Abs. 1 mit Ziffer 252 Abs. 2 gilt sinngemäß.
b) die Zeit vor und nach Ableistung eines unter a genannten
Uebertritt aus dem Landesdienst in den Reichsdienst die bis dahin in irgend einem Zweige des Staatsdienstes zurückgelegte außerplanmäßige
8
8
8
c) die Zeit einer Krankheit und eine angemessene Erholungszeit d) die Zeit eines mit Fortbezug der Entlohnung gewährten e) die Zeit eines Urlaubs ohne Entlohnung von nicht mehr als f) die Zeit einer Unterbrechung ohne Urlaub von nicht mehr
Dies gilt , wenn die angeordnete oder zugelassene Vorbereitungszeit mehr
8 — 1 248. Während der nach Ziffer 247 Abs. 1 anzurechnenden Zeit
sondern es wird eine Vergütung gewährt, deren Bemessung der An⸗
Die vor dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre verbrachte
8 8 8
8
Ziffer 240 Abs. 2 Satz 1 (§ 10 Abs. 2 Satz 1) als diätarische Be⸗
250. Von den Zeitabschnitten, die nach Ziffer 246 Abs. 3 nicht als er⸗ heblichere Unterbrechung der als diätarisch geltenden Beschäftigung an⸗ zusehen sind, werden angerechnet: Die Zeiten unter a in entsprechender Anwendung der Ziffer 239 Abs. 1, die Zeiten unter d auf das Diä-
dienstalter, die Zeiten unter b, e und f weder auf das Diätarien⸗ Zwischenzeiten von weniger als einer Woche, die zwischen anzu⸗ 251. Zeitabschnitte der in Ziffer 250 bezeichneten Art — ausge⸗
dürfen höchstens mit insgesamt zwei Jahren als außerplanmäßige
seiner endgültigen Uebernahme in eine außerplanmäßige Stelle des Reichsdienstes in demselben Zweige des Reichsdienstes (Ziffer 32) pder
Wird ein außerplanmäßiger Landesbeamter sogleich in eine plan⸗
die nach der Ablegung der zweiten Staatsprüfung für den höheren
auf das Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit an⸗- finden auch Anwendung, wenn die außerplanmäßige Einstellung vor
90 (§ 227 Reichsdienstes Hetsicig ausgeschieden oder ist sein früheres Beamten⸗
setzung des Diätariendienstalters und der außerplanmäßigen Dienstzeit in der neuen Stelle auf das Diätariendienstalter, die außerplanmäßige Dienstzeit und die Höhe der Dienstbezüge in der früheren Stelle 8*¹ gen Ferpianmätzige Beamte, die ihre Stelle freiwillig aufgeben wollen, sind hierauf ausdrücklich hin⸗