1920 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Wenn Räume, die unter Preßluft stehen, hölzerne Wandungen besitzen oder wenn sich darin brennbare Stoffe befinden, so sind in ihnen geeignete Feuerlöschmittel bereitzuhalten.

1

D. Krankenkammer. § 21.

Wenn der Ueberdruck in den Arbeitsräumen zeitweilig 2 kg!qgem oder an mehr als 14 Tagen 1,3 kg/ qem erreicht, muß auf der Arbeits⸗ stätte eine Krankenkammer vorhanden sein, die es gestattet, erkrankte Arbeiter gleichzeitig mit dem Arzte oder der nach § 29 zur ersten Hilfeleistung bei Preßlufterkrankungen bestellten Persönlichkeit unter den höchsten Druck zu bringen, der in den Arbeitsräumen zur Anwendung kommt Sofern nach den vorstehenden Vorschriften keine besondere Krankenkammer erforderlich ist, muß eine geeignete Schleuse zur Behandlung der erkrankten Arbeiter zur Verfügung stehen.

Die Kankenkammer soll möglichst in unmittelbarer Verbindung ärztlichen Untersuchungsraume (Krankenzimmer, § 26) und Arbe teraufenthaltsraume stehen. ““

Die Krankenkammer muß einschließlich der Schleuse mindestens 3 ¶% m lang sein, 2 m Durchmesser haben und genügend Raum für zwei Rubebetten besitzen. Sie muß mit einer Schleuse von mindestens 90 cm Länge, einer Vorrichtung zum Durchschleusen von Arzneimitteln und dergleichen und mit einigen Fenstern, die mit festem Glase verschlossen sind, versehen sein. Sie muß ferner durch besondere Lei⸗ tungen mit den Luftdruckpumpen verbunden werden. Die Türen müssen so eingerichtet und groß sein, daß Schwerkranke bequem in die Schleuse hineingebracht werden können. Die Krankenkammer muß durch Fernsprecher mit dem Baubüro verbunden werden. Sie muß ferner zu heizen und gut elektrisch zu beleuchten sein. Im übrigen ist sie einzurichten, wie es in § 15 Abs. 2 und 3, §§ 16 und 17 für die Schleusen vorgeschrieben ist. In der Krankenkammer oder, wenn eine solche nicht voranden zu sein braucht, an einer anderen geeigneten Stelle sind Vorrichtungen zum Einatmen von Sauerstoff und ge⸗ preßter Sauerstoff in Stahlzylindern vorrätig zu halten.

E. Aufenthalts⸗, Umkleide⸗, Speiseräume usw.

In der Nähe der Personenschleuse sind ein geschlossener, heizbarer, angemessen eingerichteeer Wasch⸗, Aufenthalts⸗ und Umkleide⸗ und davon getrennt ein Speiseraum herzustellen. Der Wasch⸗, Aufent⸗ halts⸗ und Umkleideraum sowie der Speiseraum müssen mindestens 2,22 m hoch sein und wenigstens 6 cbm Luftraum für jeden Mann der Arbeitsschicht enthalten. In dem Speiseraume müssen Tische und Bänke, Vorrichtungen zum Anwärmen der Speisen, in dem Wasch⸗, Umtkleide⸗ und Aufenthaltsraume Vorrichtungen zum Aufbewahren der Kleider sowie zweckentsprechende Wascheinrichtungen in ausreichendem Maße vorhanden sein. Ferner sind in dem Aufenthaltsraum einige Liegebänke mit wollenen Decken aufzustellen. Zum Trocknen feuchter Arbetskleider ist in einem besonderen abgetrennten Raume eine Trock nvorrichtung anzubringen.

Wenn der Ueberdruck nicht höher als 1,3 kg/ gem und die Zahl der Preßluftarbeiter gering ist, kann der zuständige Aufsichtsbeamte (G 1) zulassen, daß die Aufenthalts⸗ Umkleide⸗, Trocken⸗ und Wasch⸗ räume mit dem Speiseraume vereinigt werden.

§ 24. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Wasch⸗, Aufent⸗ halts⸗ Umkleide⸗ und Speiseräume sauber gehalten und nach jeder Pause oder jedem Schichtwechsel gereinigt werden. Die Aufrecht⸗ erhaltung der Ordnung und Sauberkeit ist besonderen zuverlässigen Leuten zu übertragen.

4

mit dem

dem

§ 25 v 8. 290. 8 8 In der Nähe des Aufenthaltsraums ist ein angemessen einge⸗ richteter Abort herzustellen, der dauernd sauber und in Odrnung zu halten ist. § 26.

Wenn der höchste zur Anwendung gelangende Ueberdruck 05 kg; /qem übersteigt, so ist zur ersten Aufnahme von Erkrankten oder Verunglückten sowie zur Vornahme der ärztlichen Untersuchungen ein besonderer Raum herzustellen oder abzuteilen und entsprechend ein⸗ zurichten.

F. Aerztliche Ueberwachung § 27. v

Der Arbeitgeber hat den Gesundheitszustand aller Personen, welche in seinem Auftrag in Räumen zu tun haben, in denen ein Ueberdruck von mehr als 0,5 kg/ qem herrscht, dauernd durch einen von der höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten approbierten Arzt überwachen zu lassen. Die Ermächtigung ist erst zu erteilen, nachdem sich der Arzt zur Befolgung der anliegenden Dienstanweisung*) ver⸗ pflichtet hat. Der Arzt muß mindestens einmal monatlich sich selbst in die Arbeitsräume einschleusen lassen.

Wenn der Ueberdruck in den Arbeitsräumen mehr als 1,3 kg/gem beträgt, muß der Arzt möglichst in der Nähe der Betriebsstelle wohnen und seine Wohnung mit dieser durch Fernsprecher vorbunden werden. Er muß jederzeit zu erreichen sein; falls er verhindert sein sollte, muß ein von der höheren Verwaltungsbehörde ermächtigter Vertreter zur Stelle sein.

Beträgt 25 kg/gem, so muß wesend sein.

Die Namen des Arztes und seiner Stellvertreter sind dem zu⸗ ständigen Aufsichtsbeamten 1) mitzuteilen. Name, Wohnung und Fernsprechnummer des Arztes sind im Baubüro, in den Schleusen und an der Arbeitsstelle in deutlicher Schrift anzuschlagen.

Wenn der Unternehmer einem mit der Ueberwachung der Arbeiter beauftragten Arzte kündigen will, so hat er dies der höheren Ver⸗ waltungsbehörde anzuzeigen und dabei die Gründe dafür anzugeben.

Solange eine ärztliche Ueberwachung nach

der Ueberdruck, unter dem gearbeitet wird, mehr als dauernd ein Arzt auf der Arbeitsstelle an⸗

Maßgabe der Ab⸗ sätze 1 bis 3 nicht stattfindet, dürfen Preßluftarbeiten bei dem dort bezeichneten Neberdrucke nicht ausgeführt werden.

§ 28.

Der Arzt 27) hat mindestens einmal wöchentlich auf der Arbeitsstelle und mindestens einmal monatlich in den Arbeitsräumen selbst sich davon zu überzeugen, daß die in den §§ 3, 5. 9. 10 11, 17, 22, 23, 24, 25. 37, 38, 40, 48, 49 bezeichneten Einrichtungen und Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen Preßlufterkrankungen in ordnungsmäßigem Zustand sind und richtig gehandhabt werden. Er hat die Reberwachung des Gesundheitszustandes zu regeln, die Hilfs⸗ kräfte 29) anzuweisen und die Aufzeichnungen über die Schleusungs⸗ zeiten 15 Abs. 2, 3) zu prüfen, zu unterschreiben und zu sammeln.

§ 29.

Während jeder Schicht muß wenigstens eine geeignete Persönlich⸗ keit, welche über die erste Hilfeleistung bei Preßlufterkrankungen ein⸗ gehend unterrichtet ist, ständig auf der Arbeitsstelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe anwesend sein. Sie hat den Gesundheits⸗ und Krankendienst nach Anweisung des Arztes 27) zu versehen und kann auch, soweit es ihr Dienst gestattet, mit der Aussicht in den Unter⸗ kunftsräumen beauftragt oder mit anderen geeigneten Arbeiten be⸗ schäftigt werden.

§ 30.

Zur Arbeit in Preßluft dürfen nur solche männliche Arbeiter zu⸗ oelassen werden, welche eine Bescheinigung des Arztes § 27) darüber beibringen, daß sie nach ihrem Gesundheitszustande für die Beschäfti⸗ gung in Preßluft geeignet sind. Der Arzt hat insbesondere solche Personen für untauglich zu erklären, an denen er eines der nachstehend aufgeführten Gebrechen nachweisen kann oder die ihm eines solchen Gebrechens verdächtig erscheinen:

1. Allgemeine Körperschwäche (z. B. durch mangelhafte Er⸗ nährung, nach schwerer Erkrankung, infolge ernster Er⸗ krankung der Verdauungsorgane).

2. Fettleibigkeit.

*) Hier nicht mit abgedruckt⸗ 1“ 8

3. Gebrochen, die die körperliche Beweglichkeit erheblich beein⸗ trächtigen (z. B. starke Verkürzung oder Verstümmelung der Gliedmaßen). ““ Gebrechen oder Erkrankungen, die die Atmung behindern G. B. stärkerer Buckel, Unwegsamkeit der Nase, Einengung der oberen Luftwege durch Geschwülste, Kropf, Veränderung der Stimmbänder).

Ernste Erkrankung der Atmungsorgane (z. B. akuter oder chronischer Bronchialkatarrh, Lungenschwindsucht). „Erkrankung des Herzens oder der Blutgefäße (z. B. Herz⸗ fehler, Herzmuskelentartung, Arteriosklerose) Akute Mittelohrentzündung und andere Ohrenerkrankungen, die durch Ueberdruck ungünstig beeinflußt werden. Eingeweidebruch oder starke Bruchanlage. 9. Blasen⸗ und Nierenleiden. Leicht übertragbare Krankheiten, krankheiten. 8 Nerwosität und sonstige funktionelle oder organische Nerven⸗ krankheiten. 12. Trunksucht. 1 8

Arbeiter unter 20 Jahren oder über 50 Jahre dürfen in Preßluft über⸗

haupt nicht beschäftigt werden, Arbeiter über 40 Jahre mit Ausnahme

der Vorarbeiter nur bei einem Ueberdrucke von weniger als 1,3 kg/ qem. Zeitweilig auszuschließen sind Arbeiter, die an Nasenkatarrh, APffek.

tionen der Ohren oder Erkrankungen der Verdauungsorgane leiden. Betrunkene oder solche, die vorher Alkohol zu sich genommen haben,

sind unter allen Umständen von der Arbeit in Preßluft auszuschließen. Arbeiter, die an Preßlufterkrankungen leichteren oder schwereren

Grades gelitten haben, dürfen zur Beschäftigung in Preßluft erst wieder

zugelassen werden, nachdem sie von dem Arzte 27) eingehend untersucht

und für tauglich zur Arbeit in Preßluft erklärt worden sind.

insbesondere Geschlechts⸗

Die ärztlichen Bescheinigungen 30) sind zu sammeln und auf

Verlangen dem zuständigen Aufsichtsbeamten 1) und Medizinal⸗ beamten vorzulegen. Sie gelcen höchstens 12 Monate, wenn jedoch der Ueberdruck innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen an mehr als 14 Tagen 2 kg/qgem oder an mehr als 30 Tagen 1,3 kg/ gem übersteigt, höchstens 1 Monat. ““

Nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung darf ein Arbeiter nur weiterbeschäftigt werden, nachdem er wieder untersucht worden ist.

Arbeiter, die drei Tage oder länger von der Arbeit fortgeblieben sind, müssen, wenn der Ueberdruck mehr als 1,3 kg/qcm beträgt, wieder untersucht werden.

Der Arbeitgeber ist vewpflichtet, ein Buch über den Bestand, Wechsel und Gesundheitszustand der Arbeiter zu führen oder führen zu lassen. Er ist dafür verantwortlich, daß die Eintragungen, soweit sie nicht durch den im § 27 bezeichneten Arzt gemacht werden, richtig und voll⸗ ständig sind.

Dieses Buch muß enthalten: 8

1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, den Namen des mit der Ueberwachung des zustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, .Vor⸗ und Zunamen, Alter. Wohnort, Tag des Ein⸗ und Aus⸗ tritts jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung, das Ergebnis der Untersuchungen (§§ 30, 31, 32), den Tag und die Art jeder Erkrankung eines Arbeiters nebst einer Angabe, ob die Erkrankung nach Ansicht des Arztes mit Preßluft zusammenhängt oder nicht, den Tag der Genesung, 8G die Tage und Ergebnisse der im § 28 vorgeschriebenen Be⸗ sichtigungen und Untersuchungen. 8

Statt eines Buches können mit Zustimmung des Aufsichts⸗ beamten 1) auch Karten benutzt werden, wenn sie alle erforder⸗ lichen Angaben enthalten und für ihre Vollständigkeit Gewähr ge⸗ geben ist.

Das Buch oder die Kartensammlung sind auf Verlangen dem zuständigen Aufsichtsbeamten 1) und Medizinalbeamten vorzu⸗

legen. G. Arbeitszeit.

Die Arbeitsschicht einschließlich der Pausen der in Preßluft be⸗ schäftigten Personen darf, 8

a) wenn der Ueberdruck nicht mehr als 2 6881 ) wenn er mehr als 2 kg/ qem, 2,5 kg/qem beträgt 6 Stunden, c) wenn er mehr als 2,5. kg/ qcm, 3 kg/gem beträgt, 4 Stunden, 1z) wenn er mehr als 3 kg/qem, 3,5 kg/qecm beträgt, 4 Stunden, e) wenn er mehr als 3,5 kg/qem beträgt, 2 Stunden täglich nicht überschreiten. In die achtstündige Arbeitsschicht wird die Zeit des Ein⸗ und Ausschleusens eingerechnet; in die kürzeren Arbeitsschichten (b bis e) wird die Zeit des Ein⸗ und Ausschleusens nicht eingerechnet. Neueingestellte Arbeiter dürfen in allen Fällen am ersten Tage nur die Hälfte dieser Zeiten in Preßluft beschäftigt werden. Wenn sich dabei keine Beschwerden zeigen, können sie vom nächsten Tage ab zwei Drittel der vollen Zeit und vom vierten Tage ab die volle zulässige Zeit beschäftigt werden.

Den Arbeitern sind, falls die Schicht länger als 4 Stunden dauert, innerhalb der Arbeitszeit Pausen von zusammen einer halben Stunde zu gewähren.

Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß von mindestens 12 Stunden liegen.

H. Ein⸗ und Ausschleusen. § 35.

Bei der Aufnahme ist jeder Arbeiter über die Vorgänge beim Ein⸗ und Ausschleusen sowie über sein Verhalten genau zu belehren und auf die Gefahr aufmerksam zu machen, der er sich aussetzt, wenn er die Vorschriften nicht befolgt. Jedem neu eintretenden Arbeiter ist das nachstehend abgedruckte Merkblatt“*) auszuhändigen.

§ 36.

Beim Einschleusen von Personen ist der Druck allmählich und so langsam zu steigern, daß keiner der einzuschleusenden Personen dadurch Beschwerden verursacht werden. Der Schleusenwärter hat sich darüber durch Nachfragen zu vergewissern. Beim Einschleusen von Personen, die dem Schleusenwärter nicht bekannt sind oder die zum ersten Male eingeschleust werden, ist der Druck in jeder Minute um höchstens 0,1 kg/gem zu steigern.

Das Ausschleusen muß stets sehr langsam und vorsichtig erfolgen, dabei sind mindestens die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeiten einzuhalten:

1 Minute bei einem Ueberdrucke von

2 Minuten

Gesundheits⸗

kg/qem beträgt, aber nicht mehr nicht

nicht

aber mehr

aber mehr

eine arbeitsfreie Zeit 11

kg/qem

SSSSSS

SESEEEESSSSSSS

oUwdo SvSgDoo wCdo

S

1

F 2 2 E

boSENDSO=

36 39 42 45 48 54 55 60 65 71 gh 83 Beim Ausschleusen ist der Ueberdruck zunächst in je einer Minute um 0,15 kg/qem zu ermäßigen, bis er auf die Hälfte gesunken ist, und sodann in dem Reste der Zeit allmählich gleichmäßig bis auf den äußeren Luftdruck herabzusetzen. 8 Während des Ausschleusens ist durch Oeffnen der Preßluftleitung für Nachströmen frischer Luft zu sorgen.

J. Schleusenwärter. 1 § 37. 8 Werden gleichzeitig mehr als 4 Personen geschleust oder beträgt der Ueberdruck im Arbeitsraume mehr als 1,3 kgsqem, so muß für jede Personenschleuse ein besonderer verantwortlicher und erfahrener Schleusenwärter vorhanden sein, der seinen Stand in der Schleuse selbst hat. Der Schleusenwärter darf seinen Posten nicht verlassen,

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5 SS0d00 S

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2

ehe er abgelöst wird oder sämtliche Personen die Arbeitsräume ver⸗

lassen haben. Dem Schleusenwärter sind durch eine schriftliche Dienst⸗

anweisung nach dem anliegenden Muster“*) genaue Vorschriften über

seine Tätigkeit zu geben. Eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Dienst⸗ anweisung ist in jeder Schleuse gut sichtbar auszuhängen.

Solange Personen in dem Arbeitsraume sich befinden, ist die Ver⸗ bindung mit der Schleuse offenzuhalten, sofern nicht gerade ein⸗ oder ausgeschleust wird.

39.

Das Ein⸗ und Ausschleusen von Arbeitern darf bei einem Ueber drucke von mehr als 1,3 kg/ qem oder, wenn mehr als 4 Personen gleichzeitig geschleust werden, nur von den Schleusenwärtern vor⸗ genommen werden. Das Oeffnen und Schließen der Luftdruckhähne und der Luftablaßhähne durch andere Personen ist untersagt. Der Schleusen⸗ wärter ist dafür verantwortlich, daß die für das Ein⸗ und Ausschleusen geltenden Vorschriften und Zeiten genau innegehalten werden. Er darf außer im Falle der Gefahr davon nur abweichen, wenn der verant⸗ wortliche Betriebsleiter dies schriftlich anordnet und Personen nicht mit ein⸗ und ausgeschleust werden. 1

Wieviel Personen in den einzelnen Schleusen gleichzeitig durch⸗ geschleust werden dürfen, ist ö1 Schleusenwärter ist dafür vervantwortlich, daß diese Zahl nicht über schritten wird.

Personen, die zum ersten Male ein⸗ und ausgeschleust werden, hat

der Schleusenwärter über ihr Verhalten zu belehren.

Bei Personen, die ihm nicht bekannt sind, hat er sich zu e kundigen,

ob sie schon einmal in Preßluft gewesen sind. § 42.

Wenn sich während des Einschleusens bei einer Person Ohren⸗ schmerzen, Stirnschmerzen oder sonstiges Unwohlsein einstellen, hat der

Schleusenwärter sofort die Luftzufuhr abzustellen. Vermindert sich

nach einigen Minuten das Unwohlsein nicht, so hat er wieder auszu⸗

schleusen und den Erkrankten in Begleitung zu der in der ersten Hilfe leistung ausgebildeten Hilfskraft 29) zu schicken. In diesem Falle brauchen die Vorschriften über Schleusungszeiten nicht eingehalten zu werden.

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§ 43. Jede Erkrankung infolge von Preßluft ist sofort dem Arzte 27)

zu melden.

Zeigt ein Arbeiter beim Ausschleusen Krankheitserscheinungen, so sind die Hähne der Luftablaßleitung sofort zu schließen. Bessert sich nach einigen Sekunden das Befinden nicht. so ist der Druck in der Der Erkrankte ist dann möglichst allein

Schleuse wieder zu erhöhen. auszuschleusen unter entsprechender Verlängerung der im § 36 vorge⸗ sehenen Zeiträume.

§ 44.

Jede Beschädigung an der Schleuse u (Türen, Hähnen, Druckmesser, Uhr, Fernsprecher Schleusenwärter sofort dem Betriebsleiter zu melden.

§ 45.

Die Namen aller von Erscheinungen der Preßlufterkrankung be⸗ fallenen Personen hat der Schleusenwärter so bald als möglich dem Betriebsleiter zu melden. Dieser hat sie in das Krankenbuch 33) einzutragen oder eintragen zu lassen.

§ 46.

Sofern be; unvorhergesehenen Ereignissen die vorgeschriebenen Ausschleusungszeiten nicht innegebalten werden konnten, ist möglichst bald der Arzt zu benachrichtigen. Die ausgeschleusten Arbeiter sind in der Krankenkammer nochmals dem in dem Arbeitsraume herrschenden Drucke auszusetzen und danach vorschriftsmäßig auszuschleusen. Ist die Krankenkammer nicht betriebsfähig, so ist Sauerstoffatmung vor⸗ zunehmen.

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Eukrankt der Schleusenwärter, so hat er dies dem nächsten Vor⸗

gesetzten sofort anzuzeigen, der für einen Vertreter zu sorgen hat. § 48.

Ist nach vorstehenden Vorschriften die Zusiehung eines besonderen Schleusenwärters nicht erforderlich, so haben sich die mit dem Ein⸗ und Ausschleusen beauftragten Personen mit der Dienstanweisung für den Schleusenwärter vollständig vertraut zu machen und stets danach zu verfahren Dasselbe gilt für das Ein⸗ und Ausschleusen von Per⸗ sonen bei der Materialschleusen, soweit die Vorschriften und Dienst⸗

anweisungen sinngemäß darauf angewendet werden können.

und ihren Einrichtungen ufw.) hat der

8 s

K. Allgemeine Vorschriften. § 49.

Das Rauchen füb der Arbeitsräume und Schleusen ist untersagt. Alkoholische tränke dürfen weder dorthin noch in die Umkleideräume mitgebracht noch dort feilgehalten werden.

Der Genuß von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit ist verboten.

Der Arbeitgeber hat die Durchführung dieser Vorschriften zu überwachen. 1

§ 50. Der Arbeitgeber hat den Arbeitern unentgeltlich heißen Kaffee oder Tee in ordnungsmäßiger Beschaffenheit und genügender Menge zur Verfügung zu stellen.

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§ 51.

Mit der Ausführung von Preßluftarbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Unternehmer oder der Betriebsführer dem zu⸗ ständigen Aufsichtsbeamten 1) schriftlich angezeigt hat, daß die ge⸗ troffenen Einrichtungen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

§ 52. Unberührt durch die vorstehenden Vorschriften bleibt die Befugnis r zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne An⸗ gen gemäß §§ 120 d und 120 f der Gewerbeordnung FF nordnungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu treffen.

8

2 a

ist durch Anschlag bekanntzumachen. Der

Leute die in der Preßluft erkrankt sind, hat der Schleusenwärter nur mit den notwendigen Begleitern besonders vorsichtig auszuschleusen.

Die hoͤheren Verwaltungsbehörden können auf An⸗ hörung des zuständigen Aufsichtsbeamten 1) Ausnahmen von ein⸗ zelnen Vorschriften zulassen. 1uo Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift ist an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.

Die höheren Verwaltungsbehörden haben Abschrift der von ihnen erteilten Ausnahmebewilligungen bis zum 1. Februar jedes Jahres durch die Landeszentralbehörden dem Reichsarbeitsministerium vor⸗ zulegen.

§ 54.

In dem Aufenthaltsraum und in dem Speiseraume muß eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Bekanntmachung an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen.

Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Oktober 1920 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister CEWEqqa 1

Verordinnn.

betreffend Aenderung der Postordnung. Vom 28. Juni 1920. 8 5 Anuf Grund des Artikel 88 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1383) und des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 mit Zustimmung des Reichsrats wie solgt geändert: 1. Im § 3 „Außenseite“ ist im Abs. 1 im ersten Satze hinter

„Paketen 12)“ einzuschalten: Wertbriefen 14).

Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind“ erhält

der letzte Satz im Abs. III folgenden Wortlaut: Für ihre

Behandlung ist eine Gebühr von 2 Mark zu entrichten.

Im § 42 „Abholung der Sendungen“ erhält im Abs. III der

erste Satz folgenden Wortlaut:

Wer seine Postsendungen oder Zeitungen abholt oder ab⸗ holen läßt, hat eine jährliche Postausgabegebühr von 12 Mark vierteljährlich vorauszuentrichten.

4. Im § 47 „Laufschreiben über Postsendungen usw.“ ist der Abs. II zu streichen; die Abs. III und IV erhalten die Be⸗ zeichnung II und III.

Vorstehende Aenderungen treten am 15. Juli 1920 in Kraft.

II.

ö“ wird auf Grund des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 170 der Reichsverfassung vom 27. April 1920 sareiche⸗esehal. S. 643) mit Zustimmung des Reichsrats be⸗ stimmt, daß die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 und die Postordnung für Württemberg vom 12. September 1917 in dem gleichen Sinne geändert werden. Die näheren Einzel⸗ heiten werden von der Abteilung des Reichspostministeriums in München und der Oberpostdirektion in Stuttgart für ihre Verkehrsgebiete bekanntgegeben.

Berlin, den 28. Juni 1920. G Der Reichspostminister Gies berts.

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Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel. für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920.

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1107). Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1107) wird folgendes bestimmt:

41

1“

Die Befugnis zur Auferlegung der Beiträge wird auf die Länder, welche die Faah über die Landeskohlenstellen führen, übertragen mit der Maßgabe, daß, soweit der Geschäftsbereich der Landeskohlen⸗ stelle sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, die Vorschriften, welche von der aufsichtführenden Landesregierung zu erlassen sind, nur im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Landesregierungen ge⸗ troffen werden dürfen. 3

Beitragspflichtig sind alle gewerblichen Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, die im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit den erwähnten Brennstoffen arbeitenden Betrieben im Durch⸗ schnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t monatlich verbrauchen und auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher, meldepflichtig sind.

Die Höhe der Beiträge wird von der Landesregierung oder der von dieser ermächtigten Landeskohlenstelle nach Bedarf, gegebenen⸗ falls für eirzelne Brennstoffarten verschieden, durch allgemeine An⸗ ordnung bestimmt. Sie darf ½ % des gemäß § 61 der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft oder anderweit festgesetzten Brennstoffverkaufspreises nicht überschreiten und ist, falls sich nachträglich ergibt, daß der festgesetzte Beitrag nicht in vollem benötigt wird, auf das erforderliche Maß herab⸗ zusetzen.

4

Die Erhebung der Beiträge erfolgt im Anschluß an die allmonat⸗ die für de. Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung auf Grund der Brennstoffmengen, welche die Verbraucher gemäß der Meldekarten bezogen haben. Soweit Brennstoffe nachweislich auf Grund behördlicher Anordnung einem Verbraucher nachträglich entzogen worden sind, erfolgt Vergütung der für diese Brennstoffe entrichteten Beiträge.

Den Landesregierungen (Landeskohlenstellen) wird es überlassen, die näheren Vorschriften über das Erhebungsverfahren zu treffen, namentlich auch zu bestimmen, in welchen Abschnitten und an welche Stellen die Beiträge zu zahlen sind.

Die zwangsweise Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben. 1

Die Landesregierungen können gegen die Festsetzung der Höhe der itragspflicht seitens der Landeskohlenstellen (Kohlenwirtschaftsstellen) Einzelfälle Rechtsmittel vorsehen. .

lichen Meldekarten, di bestimmt sind,

Die Gelder sind an eine besondere Kasse abzuführen und ge⸗ sondert zu verwalten. Sie dürfen ausschließlich für die Zwecke der Landeskohlenstellen und Kohlenwirtschaftsstellen verwendet werden. Namentlich ist eine Verwendung dieser Mittel für allgemeine staat⸗ liche Zwecke nicht zulässig. Ueber die Verwendung befinden die Landeskohlenstellen selbständig, unbeschadet der seitens der zuständigen Stellen auszuübenden allgemeinen Dienstaufsicht über den Geschäfts⸗ betrieb der Landeskohlenstellen und der Kohlenwirtschaftsstellen.

Aus den Beiträgen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung solgende Aufwendungen zu bestreiten: 8

a) die allgemeinen Kosten für den Geschäftsbetrieb der Landes⸗

fohlenstellen und Kohlenwirtschaftsstellen, wie Gehälter, laufende und einmalige sächliche Ausgaben, Reisekosten

und dergleichen, 8 1 b) die zur Erfüllung der Aufgaben der Kohlenwirtschaftsstellen cerforderlichen insbesondere auch die Kosten, die

aus dem Zusammenwirken der Kohlenwirtschaftsstellen mit

v

anderen wärmewirtschaftlich tätigen Stellen (beispielsweise der Hauptstelle für Wärmewirtschaft beim erein Deutscher Ingenieure) erwachsen, sowie die Kosten von Arbeiten allgemeiner Art auf dem Gebiete der Wärmewirtschaft, mit deren Ausführung die Kohlenwirtschaftsstellen andere Stellen

(beispielsweise Dampfkesselüberwachungsvereine) beauftragen.

Unter die hier gedachten Aufgaben fallen nicht die besonderen Aufgaben der eigentlichen Kohlenverteilung, namentlich auch nicht die Aufwendungen für den diesen Aufgaben in der Hauptsache gewidmeten Geschäftsbetrieb der Ortskohlenstellen.

Die Erhebung der Beiträge beginnt mit Wirkung vom 1. Juni 1920 ab. Die Landeskohlenstellen (Kohlenwirtschaftsstellen) haben die Beitragspflichtigen alsbald von der Neuregelung zu benachrichtigen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, spätestens aber den Meldekarten für den Monat August 1920 eine solche Benachrichtigung beizufügen.

Berlin, den 22. Juni 1920. 8

Der Reichswirtschaftsministe ENEI1I

X.“ 8 über die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1920 voraussichtlich stattfindenden Prüfungen zum Seesteuermann und zum Schiffer auf großer Fahrt. Zeitpunkt der Prüfung

zum

1““

Schiffer auf großer Fahrt Hamburg, Juli 26. Altona, August 3. Elsfleth, August 16. Geestemünde, August 20. Flensburg, August 27. Leer, August 31. b Wustrow, September 9. Bremen, September 13. Hamburg, September 27. Anmerkung: Die Prüfungen können verschoben werden. Mel⸗ dungen zu einer Prüfung sind an den Vorsitzenden der Kommission für die Seeschiffer⸗ und Seesteuermannsprüfungen der betreffenden Seefahrts⸗ schulen zu richten.

Seesteuermann

eer, Juli 8.

Hamburg, Juli 13. Elsfleth, Juli 26.

Stettin, August 23.

Flensburg, August 27. Hamburg, August 30. Wustrow, September 9. Altona, September 28.

Druckfehlerberichtigungen.

In der Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht vom 21. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1167; Reichsanzeiger Nr. 129) muß es heißen:

a) im § 26 Abs. 2 Zeile 2: „Rechtsanwalt“ statt „Rechts⸗ anwalte“,

b) im § 43 Zeile 4: „ungerechtfertigten“ statt „ungerecht⸗ gefertigten“,

c) im § 48 Abs. 5 Satz 3: „Abs. 4“ statt „Abs. 3“,

d) im § 49 Abs. 3: „Im Falle des § 48 Abs. 5“ statt „Im Falle des § 48 Abs. 4“ und nach dem Komma „im Falle des § 48 Abs. 3“ statt „im Falle des § 48 Abs. 2“

In der am 30. Juni in Nr. 142 des „Reichs⸗ und Staats⸗ anzeigers“ veröffentlichten Bekanntmachung über die Aufhebung überholter Bestimmungen auf dem Textilgebiet vom 24. Juni 1 muß es in der Ueberschrift „Bekanntmachung N. heißen.

88

Preunßen.

Beim Finanzministerium sind ernannt: der Seheime Finanzrat Mackensy zum Ministerialrat, der Ministerialsekretär, Rechnungsrat Euteneuer zum Ober⸗ sinanzrat,

die Regierungsassessoren Finanzräten,

der Regierungsobersekretär Odzuck zum Ministerialsekre⸗ tär und

der Ministerialkanzleisekretär Elle sekretär. 8 8

von Schenck und Fimmen zu

brock zum Kasse

Auf die gefälligen Randschreiben vom 21. Juni d. J. II. f. 1425 und 1965 —.

Ich habe kein Bedenken dagegen, daß Personalausweise, welche zu Reisen in Abstimmungsgebiete zum Zwecke der Aus⸗ übung des Abstimmungsrechts mit kurzfristiger etwà ein⸗ monatiger Gültigkeit ausgestellt werden, stempelfrei gelassen werden, da hier ein überwiegendes öffentliches Interesse für vorliegend zu erachten ist. Ich stelle ergebenst anheim, die zuständigen Stellen entsprechend zu verständigen, ün bitte zu veranlassen, daß in diesen Fällen auf den Ausweisen von der ausstellenden Behörde der Zweck der Ausstellung bescheinigt oder auf die dort zu erlassende Rundverfügung Bezug ge⸗ nommen wird.

In anderen Fällen wird es bei der durch den Erlaß vom 10. April d. J. II. f. 973, F. M. II. 4182 getroffenen Regelung bewenden müssen. 8

Berlin, den 30. Juni 1920.

Der Finanzminister. ““ J. N.? Wolffram. An den Herrn Minister des Innern. Abschrift zur gefälligen Kenntnis. Berlin, den 30. Juni 1920. 8 Der Finanzminister.

S. M.: Wolffram 8 An sämtliche in Preußen gelegenen Landesfinanzämter und

die Landesfinanzämter Oldenburg, Stuttgart und Rudol⸗

stadt.

16. Mai und

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Deutsches Reich. Reichswehrminister Dr. Geßler und der Chef der Heeres⸗

leitiung General von Seeckt haben sich gestern abend zur

Konferenz nach Spaa begeben.

In den letzten Tagen haben in Berlin zwischen de

Reichsregierung und Vertretern des Memelgebiets

Verhandlungen über eine vorläufige Regelung des gegen seitigen wirtschaftlichen Verkehrs stattgefunden, die laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu einem beide Teile befriedigenden Ergebnis gefühpn haben. Vertreter der Kommunalverbände und wirtschaftlichen Interessenkreise Ost preußens waren von seiten der Reichsregierung zu den Ver handlungen zugezogen worden.

Gegenwärtig unterliegt das Ergebnis der Verhandlunge der Nachprüfung seitens der zuständigen Stellen des Memel⸗ gebiets. Sobald eine endgültige Einigung erzielt sein wird werden die wesentlichen Einzelheiten durch die in erster Lini beteiligten Reichsressorts der Oeffentlichkeit bekannt gegeben

werden.

Der Reichskommissar für die Abstimmungsgebiete O preußens, Freiherr von Gayl, hat laut Meldung des „Wolff⸗ schen Telegraphenbüros“ der Interalliierten Kommission in Allenstein folgende Protestnote überreicht:

Nach Artike’ 11 des Abstimmungsreglements vom 14. April 1920 sollen in den Gemeinden mit mehr als 600 Abstimmungsberechtigter besondere Stimmbezirke für diejenigen Wahlberechtigten gebildet werden, die zwar in dem Bezirk geboren sind, aber dort Wohn⸗ sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In letzter Stunde hat di Interalliierte Kommission noch angeordnet, daß auf Beschluß der Abstimmungsausschüsse auch in den Bezirken mit wenige als 600 Abstimmungsberechtigten für die auswärtigen Wähle besondere Wahlbüros und Urnen zugelassen werden können Diesen Beschluß hat die Interalliierte Kommmission au Vorschlag der Polen gefaßt. Diese wollen offenbar bei der Ent scheidung über das Schicksal des Bezirks gegebenenfalls erreichen, daß den Stimmen der von auswärts 2 Fases eine geringere Be deutung beigemessen wird als den anderen Stimmberechtigten. Die deutsche Regierung hat gegen dieses Vorhaben Protest eingelegt. Zu nächst müßte die Herausgabe dieser Anordnung beanstandet werden Denn diese Anordnung, welche eine Aenderung einer mit Gesetzeskraft erlassenen Anordnung bedeutet, wurde lediglich durch ein Rundschreiber an die Kontrolloffiziere bekanntgegeben. Sodann sieht die deutsche Regierung in dieser Verletzung des Abstimmungsreglements, vor allem in den kleinen Gemeinden, eine erhebliche Gefährdung des Wahlgeheimnisses.

Die deutsche Regierung ist zwar überzeugt, daß diese Maßrege an dem erdrückenden Seege der Deutschen bei der Abstimmung zichts ändern wird. Sie beweist aber wiederum, daß die Interalliierte Kommission, wie schon mehrfach, dem Wunsch der Polen nachgab und der deutschen Seite Schwierigkeiten bereitet hat. Um 88 eindrucks⸗ voller und weitergehend in seinen Wirkungen muß nun aber auch der Sieg der Deutschen am 11. Juli werden.

Der deutsche Reichs⸗ und Staatskommissar für das ostpreußische Abstimmungsgebiet hat gegen die Maßregel der Interalliierten Kom⸗ mission folgende Verwahrung eingelegt:

Trotz meiner ernsten Hinweise auf die rechtliche und praktische Unzulässigkeit hat die Interalliierte Kommission durch eine formelle Anweisung an die Herren Kreisoffiziere die von den Vorschriften der Abstimmungsordnung vom 14. April 1920 abweichende Einführung von Wahlbüros und einer zweiten Urne in den Abstimmungsbezirken mit weniger als 600 Abstimmungsberechtigten für die Abstimmungs⸗ berechtigten der Liste 2 zugelassen und dadurch den Grundsatz der eheimen Abstimmung gefährdet. Diese Maßregel widerspricht dem Inhalt und dem Geist des Vertrages von Versailles, den Bestim⸗ mungen über den Amtsantritt der Interalliierten Ausschüsse vom 9. Januar 1920. Sie ist geeignet, vor dem Abstimmungstermin eine gefährliche Verwirrung hervorzurufen und die Gefühle der deutsch gesinnten Bevölkerung auf das schwerste zu verletzen.

Ich lege gegen den Schritt feierlichst Verwahrung ein. Er wird das Abstimmungsergebnis an sich in keiner Weise zu Deutschlands Nachteil beeinflussen, wohl aber muß und wird er von der deutschen 8 als eine Rechtsbeugung auf polnisches Betreiben hin empfunden werden. 8

Nicht weniger als der Inhalt der Anordnung ist die Form un⸗ vereinbar mit dem Recht. Eine Abänderung der in der feierlichen Form einer Verordnung mit Gesetzeskraft erlassenen Abstimmung verordnung vom 14. April 1920 kann und darf nur in derselben Form erfolgen. Die einseitige Bekanntgabe als Anweisung an die Kontrolloffiziere ist unter Ausschluß der Oeffentlichkeit erfolgt. Das abstimmungsberechtigte Volk hat ein Recht, Abanderungen der Ab⸗ stimmungsvorschriften in ihrem vollen Wortlaut und in beiden Sprachen zu erfahren.

Ich lege daher auch gegen die Form des Vorgehens schärfste Verwahrung ein und behalte mir alle Maßnahmen vor, welche not⸗ wendig sind, um den deutschgesinnten Teil der Bevölkerung über die Außerachtlassung seiner im Versailler Vertrag ihm zugebilligten Rechte aufzuklären. Wenn von dem deutschen Volke in allen Punkten eine völlige Erfüllung dieses Vertrages gefordert wird, so hat das Abstimmungsgebiet seinerseits ebenfalls das Recht, genau nach den Bestimmungen des Versailler Vertrages ahbstimmen zu können. Das einseitige Vorgehen der Interalliierten Kommission ist geeignet, die Ruhe und Ordnung in den Abstimmungstagen zu ge⸗ fährden. Ich erhoffe und erwarte von dem gesunden Sinn der Be⸗ völkerung, daß sie ihre Gefühle zu zügeln weiß. Die volle Ver⸗ antwortung aber für alle Vorkommnisse, die sich in den nächsten Tagen ereignen könnten, muß ich der Interalliierten Kommission überlassen.

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Die Deutsche Kolonial⸗Gesellschaft hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehendes Telegramm an den Reichskanzler gerichtet:

Zeitungsnachrichten zufolge plant die französische Regierung eine einfache Annexion von Togo und Kamerun. Das würde gegen Sinn und Wortlaut der Völkerbundssatzungen verstoßen und einen offenen Bruch des Versailler Friedens bedeuten. Die Deutsche Kolonial⸗ Gesellschaft erhebt gegen ein solches Vorgehen Frankreichs schärfsten Einspruch und bittet Euere Exzellenz, bei den Verhandlungen in entschieden gegen solche Absichten Frankreichs Stellung zu mnehmen.

An den Reichstag wurde ein Telegramm gerichtet, in dem der Reichstag gebeten wird, auch seinerseits gegen Frankreichs Ahsichten Stellung zu nehmen.

Nachdem nunmehr die Nersshcn in der Hand der deutschen Behörden liegt, hat das Reichsministerium für Er⸗ nährung und Lacdwirtschaft, um eine gleichmäßige Behandlung des linken mit dem rechten Rheinufer zu erzielen, sämtliche Weine, die bis zum 5. Juli 1920 die Reichs⸗ grenze passiert haben, zum freien Verkehr für das ganze Reichsgebiet GLW Auf Grund des Friedensvertrags ist Deutschland verpflichtet, für das Jahr 1920 260 000 Hektoliter Wein elsaß⸗ lothringischen Ursprungs zollfrei nach Deutschland hereinzulassen Nach einem mit der französischen Regierung getroffenen Ib. kommen sind diese Weine vor der Einfuhr beim Badischet Zollamt Kehl anzumelden. Das Zollamt Kehl erteilt das für die Einfuhr erforderliche Visum. Weiteren Schwierigkeiten unterliegt die Einfuhr dieser Weine aus Elsaß⸗Lothringen nicht.

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