1920 / 147 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

e 111“1““ Die Arbeitsgemeinschaft freier verbände, Indusgriebezirk Leipzig, der ewerk⸗ schaftsbund der Angestellten (G. D. A.), Landes⸗ Geschäftsstelle Leipzig, und der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗Verbände, Landes⸗ ausschuß Sachsen, haben beantragt, den zwischen ihnen am 11. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Meichs⸗Gese zbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und Amtshauptmannschaft Leipzig für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 59 an das Reichsarbeitsministerium in Berlin NW. 6, Luisen⸗ straße 33/34, zu richten. Berlin, den 29. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. I.A Wulff.

.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Blumenindustrie (Sitz Sebnitz) E. V., der der Ange⸗ stellten, Gauleitung Sachsen l, der Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestelltenverbände, Orts⸗ ausschuß Dresden, und der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Geschäftsstelle Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen und den Arbeitgebern bezw. Arbeit⸗ geberverbänden in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 1. Juni 1919 am 5. Juni 1920 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Einzel⸗ und Großhandel, in der Industrie, in Verkehr, Lagerei und Fuhrwesen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 ““ S. 1456) für das Gebiet des Amts⸗ gerichtsbezirks Sebnitz für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 256 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 29. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. v 111161“

8

ekanntmachung.

Die Putzmacher⸗Kreis⸗Zwangsinnung Dresden, für die Kreishauptmannschaft Dresden, und der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäsche⸗ arbeiter Deutschlands, Sektion der Modistinnen, Bezirk Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen am 20. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelun der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für das Putzgewerbe gemaäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmann⸗ schaft Dresden für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI. R. 1829 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 30. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Hausmann.

Beklanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Industrien im Stadt⸗ und Landkreis Ratibor und die in der Ar⸗ beitsgemeinschaft der Ratiborer 17a-n. ver⸗ einigten Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen am 5. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen, technischen Angestellten und Werkmeister der In⸗ dustrie, mit Ausnahme des Baugewerbes, der Zeitungsbetriebe und der Zuckerfabriken, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Se segeiche Ratibor an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifverlrages vom 28. April 1919 für allge⸗

mein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag 20. Juli 1920 erhoben werden und sind VI. R. 157 an das Reichsarbeitsministerium, Luisenstr. 33, zu richten.

Berlin, den 1. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Haus mann

können bis zum unter Nummer Berlin NW. 6,

Bekanntmachung. 8

1“ 8 ö

Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 1197/98 des Tarif registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Westdeutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe E. V. in Essen, dem Bund technischer Angestellten und Beamten und dem Reichsverband des deutschen Tiefbau⸗ gewerbes, Ortsgruppen Dortmund, Duisburg und Essen, am 4. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst proto⸗ kollarischer Erklärung zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der technischen Angestellten im Hoch⸗ und Tiefbaugewerbe wird für diesen Berufskreis mit Ausnahme der Angestellten bei den Hoch⸗ und Tiefbauverwaltungen des Reichs, der Länder, der Kommunalverbände und der Ge⸗

meinden gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Olpe, Siegen mit Niederschelderhütte ausschließlich Amt Burbach, Altena, der Stadt Lüdenscheid, der Stadt und des Amtes Breckerfeld, der Stadt und des Kreises Iserlohn, der Stadt und des Amtes Fröndenberg, der Stadt und des Kreises Arnsberg, des Kreises Beckum ausschließlich Heesen, Dolberg und Sendenhorst, der Gemeinde Walstedde im Kreise Lüding⸗ hausen, des Kreises Soest, der Städte Lippstadt, Salzkotten, Paderborn, der Gemeinden Lippspringe, Neuhaus, Elsen, Wewer, Zernhausen, Borchen und Dahl, des Stadt⸗ und Landtreises Essen, der Städte Duisburg, Hamborn, Mülheim⸗Ruhr, Oberhausen, Dinslaken, der Bürgermeistereien Walsum und Hiesfeld sowie der Orte Voerde und Hardt, der Stadt Sterk⸗

der regelmäßigen Dienststunden

2 re ses Bochum, der Stadt Herne, des Stadt⸗ und Landkreises Gelsenkirchen, der Stadt Watten⸗ scheid, des Stadt⸗ und Landkreises Se. mit Aus⸗ nahme des nördlichen Teils, insbesondere der Orte Hamm⸗ Bossendorf, Fläsheim, Ahsen, Erle, Altschermbeck, Rhade, Lembeck und Wulfen, der Städte Bottrop, Gladbeck, Buer, Witten, des Stadt⸗ und Landkreises Hattingen, des Stadt⸗ und Landkreises Hagen ausschließlich Stadt und Amt Breckerfeld, der Stadt Heentre des Stadt⸗ und Landkreises Dort⸗ mund, des Stadt⸗ und Landkreises Hörde, des Stadt⸗ und Land⸗ kreises Hamm ausschließlich Stadt und Amt Fröndenberg, aus dem Kreise Lüdinghausen die Stadt Werne a. d. Lippe und die Orte Selm, Bork, Evenkamp, Stockum, Bockum und Hövel, aus dem Kreise Beckum die Orte Heesen und Dolberg, der Stadt Wesel einschließlich Obrighoven, Eppinghofen, Gör⸗ sicker, Friedrichsfeld und Spellen, des Stadt⸗ und Land⸗ kreises Münster, der Kreise Tecklenburg Coesfeld, Borken, Lüdinghausen ausschließlich der Stadt Werne a. d. Lippe und der Orte Selm, Bork, Stockum, Bockum, Hövel, Evenkamp und Walstedde, des nördlichen Teils des Kreises Recklinghausen, soweit er nicht zum rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet gehört, des Kreises Warendorf, der Stadt und des Kirchspiels Senden⸗ horst und der Grafschaft Bentheim für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Die Ausdehnung auf die technischen Ange⸗ stellten der Hoch⸗ und Tiefbauverwaltungen des Reichs, der Länder, der Kommunalverbände und der Gemeinden bleibt vor⸗ behalten.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

——

Belannimachten g.

Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 571 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend Tarifvertrag vom 15. September 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für alle Tief⸗ und Hochbauarbeiten, welche für das Walchensee⸗ kraftwerk ausgeführt werden, eingetragen worden:

„Darifliche Abkommen des Staates bleiben von der Allgemeinverbindlichkeit unberührt.“

Dier Reichsarbeitsminister. I. A; Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsaebeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Juni 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

—.—

8 1“ Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 1194 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der freien Barbier⸗, Friseur⸗ und Perücken⸗ macher⸗Innung Köln, der freien Damenfriseur⸗ und Perücken⸗ macher⸗Innung Köln, der freien Vereinigung selbständiger Friseure Kölns, der freien Vereinigung selbständiger Friseure Köln⸗Mülheims und dem Arbeitnehmerverband für das Friseur⸗ und Haargewerbe, Ortsgruppe Köln, am 4. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Friseurgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Köln und der eingemeindeten Vor⸗ und Nachbarorte für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1

Arbeitgeber und ce nln. für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

v11“

Bekanntmachung.

Unter dem 16. Juni 1920 ist auf Blatt 1199 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband von Arbeitgebern im bergischen Industriebezirk, dem Verband von Arbeitgebern von Lennep und Umgegend, dem Arbeitgeberverband des unteren Kreises Solingen, dem Verband der Arbeitgeber der Textilindustrie Werden und Kettwig, dem Zentralverband christlicher Textil⸗ arbeiter Deutschlands in Düsseldorf und dem Deutschen Textil⸗ arbeiterverband am 10. November 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag Manteltarif, Branchentarif, Ausführungs⸗ bestimmungen zu § 7 des Tarifvertrags sowie der zu diesem Vertrage am 9. März 1920 abgeschlossene Nachtrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in der Tertilindustrie werden mit Ausnahme der Be⸗ triebe der Leinen⸗- und Baumwollbreitwebereien im Kreise Schwelm gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des rechtsrheinischen Teils des Regierungsbezirks Düsseldorf und der Kreise Schwelm, Hagen und Wipperfürth für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit des Vertrages vom 10. November 1919 beginnt mit dem 1. Februar 1920, die des Vertrags vom 9. März 1920 mit dem 15. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. Nlmülff

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗

ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während

11““

der regelmäßigen Dienststund

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 16. Juni 1920 ist auf Blatt 428 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetr« n worden:

Der zwischen dem Arn ggeberverband für kaufmännische Betriebe im Handelskammer irk Bonn E. V. in Bonn, dem Gesamtverband deutscher An stelltengewerkschaften, dem Ge⸗ werkschaftsbund der Angestellen und dem Zentralverband der Angestellten am 11. Februar 1920 abgeschlossene I. Nachtrag und der am 26. April 1920 abgeschlossene II. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 31. August 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel werden für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Bonn gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. No⸗ vember 1919 beziehungsweise dem 30. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. N.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 0, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmöhe Dienststunden eingesehen werden. 8

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer

VBeklannm

Unter dem 16. Juni 1920 ist auf Blatt 656 lfd. Nr. 2 d’ Tarifregisters eingetragen worden: .

Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Au estellten in Sogen, dem Gewerkschaftsbund kaufmänni’ er Angestellten⸗ verbände in Siegen und dem Verein der Le nabesitzer e. V. in Siegen am 15. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten in offenen Ladengeschäften wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Siegen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 8. November 1919 außer Kraft. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sirdd.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin N W. 6, deee 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Der Registerführer.

Bekanntmachung. Unter dem 17. Juni 1920 ist auf Blatt 850 Ilfd. Nr. 2

und Blatt 1201 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen der Vereinigung deutscher Gartenarchitekten und Landschaftsgärtner im Verband deutscher Gartenbaubetriebe E. V., Gruppe Groß Berlin, dem Verband der Gärtner und Gärtnereiarbeiter, Gruppe Landschaftsgärtnerei, Verwaltung Groß Berlin, und dem deutschen (nat.) Gärtnerverband, Orts⸗ verwaltung Berlin, am 25. Februar 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 29. November 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für Gärtner, Arbeiter und Arbeiterinnen in den Groß Berliner Landschaftsgärtnereibetrieben wird für den ge⸗ nannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrages vom 29. November 1919 für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920. 1

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wufff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Saee6 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 17. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Pfeiffer

““ 6 6

Unter dem 17. Juni 1920 ist auf Blatt 1203 lfd. Nr. 3 in Fortsetung von Bl. 952 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband deutscher Steindruckereibesitzer und dem Verband der Lithographen, Steindrucker und ver⸗ wandter Berufe am 14. März 1920 abgeschlossene Nachtrag III zu dem allgemein verbindlichen Taxisererlage vom 31. Mai 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Gehilfen im Lithographie⸗ und Steindruckgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Berufskreis und das Tarifgebiet des Tarif⸗ pertrages vom 31. Mai 1919 gleichfalls für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem ersten Lohnzahltage im Monat März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33/34, Zimmer 161, während eingesehen werden. 16“

1“ 8

ARbrbeitgeber und Arbeitnehmer, für di Tarifve inf Arb Arbeitnehmer, e der Tarifvertrag infolge 8 Gheen 88 e ersehe iesseäriee verbindlich ist, können von en Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 17. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

1 Unter dem 17. Juni 1920 ist auf Blatt 215 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Landarbeiter⸗Verband, Schöne⸗ beck a. Elbe, und dem Landwirschaftlichen Arbeitgeberverband im Kreise Kalbe in Kalbe a. S. am 5. März 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kalbe, Pr. Sachsen, für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrages vom 26. Juni 1919 außer Kraft.

Der Reichsarbeitsminister. J. N-: Wuhf.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des u“ gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 1

Berlin, den 17. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 18. Juni 1920 ist auf Blatt 1204 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein Chemnitzer Spediteure in Chem⸗ nitz, dem Gewerkschafisbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Kreis Chemnitz, und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Geschäftsstelle Chemnitz, am 30. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die kaufmännischen Angestellten in den Speditionsbetrieben wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnitz und der ein⸗

gemeindeten Vororte für allgemein verbindlich erklärt.

allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗

ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Erstattung der Kosten verlangen. 8

Berlin, den 18. Juni 1920. 8

8 Der Registerführer: Pfeiffer.

8

Bekanntmachung.

Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1210 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Verein Deutscher Schriftgießereien E. V. in Leipzig und der Zentralkommission der Schriftgießer Deutschlands am 17. Dezember 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗, und Arbeitsbedingungen der in Schriftgießereien und Messinglinienfabriken beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 [Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf den § 8 des Tarifvertrags, soweit Handwerks⸗ betriebe in Frage kommen. 8

Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 19. Juni 1920. Der Registerführer.

Pfeifter.

Bekannimachung. Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1208 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Bund der Arbeitgeber in Lübeck und

Umgegend, dem Gewerkschaftsbund der kaufmännischen An⸗

8 11“

des Tarifvertra s gegen

28 öu 8 11 111“”“ 8 1“ gestelltenverbände, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten und der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände am 1. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten der Hütten⸗ und Metallindustrie wird für den ge⸗ nannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Lübeck für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

EE“ 8 8 8 1 11“ Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 8

Berlin, den 19. Juni 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt des Pefregistsr⸗ eingetragen worden:

Der zwischen der Bäcker⸗Innung Harburg a. Elbe und dem Zentralverband der Bäcker und Konditoren, Zahlstelle Harburg, am 7. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäcker⸗ und Konditoreigewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Harburg a. Elbe mit Ausschluß des Kommunalverbandes Wilhelmsburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 13. März 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die all⸗ gemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 26. November 1919 außer Kraft. 8 ü8

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161 während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8

Berlin, den 19. Juni 1920.

Der Registerführer.

3 ffd.

8 Nr. 3

Pfeiffer.

Nicchtamtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Kohlenproduktion des Deutschen Reichs in den Monaten Januar bis Mai 1920.

Mai

Januar bis Mai

Steinkohlen

Preßkohlen aus aus Braunkahlen Steinkoh (auch Naßpreß⸗ Steinkohlen stein

t t

Preßkohlen

Braunkohlen Koks

Steinkohlen

Preßkohlen aus Braunkohlen (auch Naßpreß⸗ steine)

t t

Preßkohlen aus Steinkohlen

Koks

Breslau Niederschlesien. Breslau Oberschlesien. Clattseihal. Dortmund ... .

Bonn ohne Saarrevier.

315 962

8 2 301 513 6“ 2 923 36 606

6 831 812 413 679

59 584 196 070

3 067 24 198

64 560 1

E ¹) 12

1 091 043 5 692 6 581 283 513 11 835

20 9.

504 874 2

647 741 776 162

14 414 180 465 317 639

212 705

1 680 436 284 625 488 ¹) 990 427 ¹)

20 900 297 8 11 728 527 902 19 765 34 208 72 77488 141 1 293 512

11 612 687 652 443 55 576

21 981 120 579

309 202

4 697 623 36 166

2 510 449

Preußen ohne Saarrevier.. Vorjahr mit Saarrevier Berginspektionsbezirk: “; ““

9 902 495 9 290 114

6 832

2 043 584

1 704 398

209 209* 328 305

289 509

1 667 058 1 308 860

¹) 49

68 119 537

8

42 555 5399

149 126

¹) 9 435 401 ¹) 1537 584 7 996 4418 1249 997

7 553 440

6 098 660

30 851 536 432 66 211

Bayern ohne die Pfalz ... Vorjahr mit der Pfal⸗ Berginspektionsbezirk: .. Zwickau I und I. Stolberg i. E. Dresden.

6 832 188 122

55 389

148 317 474 597

161 967 b 244 922

30 851 907 605

760 727

66 211 I1 526

8 801 503 . 1 724 689 164 509

827 175 8 2 274 931

47 974 620 943

Vorjahr. ee““ Leöis Braunschweig ... Sachsen⸗Altenburg. Anhalt. EEE““ Uebriges Deutschland

317 107

12 679 88

622 914 566 521 hs 3) 41 701 40 988 1 519 228 178 407 611 89 986 12 589

13 814 541

2 176

1 690 701 1 589 695

3 102 106 107 2 589 967 10 724 ¹) 230 329 207 921 27 509

1 063 774 2 164 534 464,515

668 917 548 626

4 186 248 382 de 657 851 62 944

3 620

68 078 63 419

Deutsches Reich ohne Saarrevier 1919 ohne Elsaß⸗Lothringen davon Saarrevier und Pfalz 1918 mit Elsaß⸗Lothringen . . . . . . . .. davon Elsaß⸗Lothringen, Saarrevier und Pfalz 1917 mit Elsaß⸗Lothringen 11“ davon Elsaß⸗Lothringen, Saarrevier und Pfalz 1913 mit Elsaß⸗Lothringen

davon Elsaß⸗Lothringen, Saarrevier und Pfalz

und Pfalz

1) Einschließlich der Berichtigungen aus dem Vormonat.

²) Ein Betrieb, der im Vorjahre 1ntact blieb, ist mit 10 000 t geschätzt.

¹) Ein Betrieb wurde mit 7000 t geschä Berlin, den 21. Juni 1920.

v . 10 224 053 111“ 9 674 055 849 812 86 501 13 986 038 1 121 436 15 855 982 1 02 0 503 14 268 674 1 452 055

2 028 016 1 613 297

8 704 737 7 916 853

2 069 586 1 728 893

372 066 328 996

494 034 2 104 135

5 649 3 5 460 833 1 889 588

10 115

451 097

8 751 822 2 969 847 98 636

2 897 851 98 247

2 673 104 149 232

7 895 409

6 S865 38 1 710 005

5

Statistisches Reichsamt. Der üsszcen⸗ Delbrück.

¹) 50 928 756 44 458 994 70 2908 060

571 123

65 839 573

5 250 292

77 648 129

8 7 439 438

42 632 337 36 423 396

42 371 142 37,949 889 35 041 459

1) 9 557 844 8 115 771 340 410

14 321 934 481 294

13 604 837 501 923

13 339 419 732 929

1) 1 799 149 1 482 536

2 270 562 23 994 2 067 096 40 157

2 988 598

9 261 931 7 438 799

82 894 8s 9 809 949 8 297 015 8 576 45

Statistik und VBolkswirtschaft. Die Krankenversicherung im Deutschen Reiche im Jahre 1914.

Durch die Einführung der Reichsversicherungsordnung (R.⸗V.⸗O.) wurden die bisherigen Bestimmungen der Krankenversicherung nicht un⸗ erheblich erweitert. Die R. V. O. ant für das Gebiet der Krankenver⸗ sicherung mit dem Beginn des Jahres 1914 in Kraft, so daß die jetzt vor⸗ liegende Krankenversicherungostatistir für das Jahr 1914 die erste nach den neuen Bestimmungen ist. Durch den Krieg waren zahlreiche Krankenkassen aus Mangel an eingearbeitetem Personal nicht in der Lage, Rechnungs⸗ abschlüsse sowie Vermögens⸗ und Mitgliedernachweisungen fristgemäß dem Statistischen Reichsamt einzusenden, was das verspätete Erscheinen der amtlichen Statistik zur Folge hatte. Jedoch dürften die Ergebnisse trotz ihres späten E nicht nur für die Wissenschaft, sondern v1“ 8 1u“ 8 ö 111“

auch für Gesetzgebung und Verwaltung eine reichliche, tbringende Ausbeute ermöglichen, insbesondere dürften sie 5 gestaltung der R. V. O. für die Lösung mancher Streitfrage die statistische Unterlage abgeben. Die d mitgeteilten Haupt⸗ ergebnisse finden ihre Ergänzung in dem im Herbst erscheinenden Band 289 der Statistik des Dentschen Reichs.

Die Mitgliederzahl der Krankenkassen ist von 13,6 Millionen unter der Geltung des Krankenverficherungsgesetzes auf 15,6 Millionen durch Einführung der R. P. O. gestiegen. Die Zahl der Krankenkassen ist in⸗ folge Wegfalls der Kassen für Gemeindekrankenversicherung, der Bau⸗ krankenkassen und infolge Zusammenschlusses bezw. Schließung der kleinsten Kassen von 21 342 auf 9854 (d. i. um 53,8 vH) zurückgegangen. Alle Kassenarten mit Ausnahme der Innungskrankenkassen weisen gegenüber dem Jahre 1913 einen bedeutenden Rückgang in ihrer Jahl auf,

Ausnahme der Betriebskrankenkassen, die eine dacfis erftan von

8,2 vH zu verzeichnen haben zum Teil ganz beträchtlich gestiegen ist. Die stärkste Mebrung nämlich um 25,5 vH, hatten die Orts vsttegen ist aufzuweisen. Von der Gesamtzahl der gegen Krankheit Versicherten entfielen auf die Ortskrankenkassen 62,2, auf die Betriebskranken⸗ kassen 21,9, auf die Landkrankenkassen 13,4 und auf die Innungs⸗ krankenkassen 2 vH. Was die Leistungen der Krankenkassen anbetrifft, so betrugen die ordentlichen Einnahmen sämtlicher Krankenkassen 595,4 Millionen Mark, das sind 38,14 auf ein Mitglied (1913: 440,8 Mill. Mark bezw. 32,49 ℳ) und die ordentlichen Ausgaben 502,5 Mill. Mark, auf ein Mitglied (1913: 432,8 Mill. Mark bezw.

während die Gesamtzahl der Mitglieder i allen Kassenarten mit

Näheres ergeben die folgenden Uebersichten. 8