1920 / 197 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Sep 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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1920

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Dentsches Reich.

betreffend die Zusammensetzung des Beirats des Reichsausgleichsamts in Berlin.

Ernennungen ꝛc.

ö“ der Hauptstelle

Les g. dat nzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 183 des Reichs⸗ Gesetzblatts.

Erste Beilage. Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Geschäftsführung des Ausschusses für das Sprengstoff⸗ und Zündmittelwesen im preußischen Bergbau.

Anordnung, betreffend Aenderungen der in den §§ 2—6 des Gesetzes über die Erhebung von Nachtragsumlagen für das Steuerjahr 1919 vom 8. Juli 1920 festgesetzten Fristen.

Bekanntmachungen, betreffend Ausgabe von Blättern der Karte des Deutschen Reichs im Maßstabe 1:100 000 in Neu⸗ bearbeitung.

Aufhebungen von Handelsverboten. Handelsverbote.

Amtliches. Deutsches Reich.

Es sind ernannt: B zum Ministerialdirektor beim Reichspostministerium: der Oberpostdirektor Geheime Oberpostrat Röthe; zu Ministerialräten beim Reichspostministerium: die Ge⸗ heimen Posträte und ständigen Hilfsarbeiter Quasthoff und Rohlfing, der Postrat und ständige Hilfsarbeiter Schracke, der Referent beim Reichspostministerium Knöner; 8 zum Oberpostrat beim Reichspostministerium: der Postrat rug.

Der Oberpostsekretär Wollbrandt aus Berlin ist zum Ministerialsekretär bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs ernannt worden. 8

Bekanntmachung.

Gemäß der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers für Wiederaufbau über die Bildung der Beiräte und Beirats⸗ ausschüsse des Reichsausgleichsamts vom 27. Juni 1920 wird bekanntgegeben, daß dem Beirat der Hauptstelle des Reichsausgleichsamts in Berlin auf die Dauer von zwei Jahren die nachbezeichneten Personen angehören:

IMitslieder II. Stellvertreter: Geh. Kommerzienrat Grünfeld, William Meinhardt, Berlin, Kommerzienrat

Charlottenburg, Kopetzky, Dr. Netter, Beerlin, 8

Geh. Kommerzienrat

Berlin, Proß Dr. Flechtheim, Berlin, Dr. Herle, Berlin,

ohs. Satz, Hamburg, Otto Keinath, Berlin, Rechtsanwalt Otto, Berlin, „Prof. Dr. Mollwo, Berlin, Kommerzienrat Herm. Hecht, Berlin, Dr. Eller, Berlin, Dr. Paul von Schwabach, Berlin, Kommerzienrat Hardt, Berlin, Walter Dauch, Hamburg, Reichtagsabgeordneter Dr. Hugo,

Berlin⸗Schöneberg,

Generaldirektor Schaefer, Magde⸗ Direktor Wilh. Kißkalt, München, urg, 8

Walter Schueß, Ham⸗ Generaldirektor Schäfer, Magde⸗ burg,

burg, Geh. Rat Carl Sigismund, Berlin, Dr. Walter Dietze, Berlin, Karl Lotz, Leipzig, Ministerial⸗

Max Frank, Berlin, Wirkl. Geh. Rat Dr. Walter Borgius, Berlin⸗ direktor a. D. Exz. Lusensky, Lichterfelde, Berlin, Dr. jur. Felix Wieland, Berlin, Dr. jur. Karl Einhorn, Berlin, Rechtsanwalt und Notar H. Weck, Rechtsanwalt Schrader, Berlin, Charlottenburg, e Dr. Guggenheimer, Hermann Hecht, Berlin, Berlin, Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Prof. Dr. Brühl, Berli Dr. Hahl, Berlin, Kaufmann Arthur Ebhardt, Königsberg,

Bankdirektor Ludwig Kauffmann, Königsberg, Kommerzienrat Ferdinand Neitzert, Fulda, Direktor von der Herberg, Köln⸗ Dr. Pert Seligmann, Köln, Mülheim,

Dr. Eugen Oppenheimer, Frank⸗ furt a. M.,

Direktor Zöllenkopf, Düsseldorf, S E. Boode, Düsseldorf,

Kommerzienrat Fraenkel, München, Dr. Schub, München,

einschließlich des Portos abgegeben.

II. Stellvertreter: Karl Butzengeiger, Nürnberg,

Kommerzienrat Ludwig Straus, Stuttgart, Karl Layh, Karlsruhe, Rechtsanwalt von Nostiz, eimar, 8 Tebbenjohanns, Braunschweig,

Max Wienkoop, Lübeck,

I. Mitglieder: Dr. Richard Kohn, Nürnberg, Ernst Rauch, Leipzig, EEöG Kauffmann, Stutt⸗ gart, Leopold Koelsch, Karlsruhe, Syndikus Dr. Fischer, Jena

Fabrikdirektor Wagenblast, Braun⸗ schweig,

Direktor Karl Burghardt, Lübeck, 3

T. Volkmann, Bremen, Geh. Rat Dr. Arnoldi, Berlin,

Kaufmann B. M.

Dr. Spiegelberg, Hamburg,

Dr. Schra eer, Stettin, G Boltze, Stettin, Louis Grünfeld, Eharlottenburg, andrichter a. D. von Stephasius,

Oppeln, Konsul Bomke, Magdeburg, Dr. Boettinger, Magdeburg, Rechtsanwalt Dr. Bohnen,

Dr. Reinecke, Hannober, Hannover, Bankier H. E. Osthaus, Hagen,

Syndikus Dr. Voye, Hagen, Gerichtsassessor a. D. Adolf Hel⸗ ming, Neustadt a. d. H., Arth. Herm. Duffner, Dresden, Direktor Schwenkow, Berlin⸗ Wilmersdorf. Die Bekanntgabe weiterer Mitglieder vorbehalten. 8 Berlin, den 31. August 1920. Der Präsident des Reichsausgleichsamts. Haber.

Bekanntmachung.

Den Händlerinnen Hulda Müller in Meißen, Großenhainer Straße 64, und Ida Lippert, geb. Liebert, in Meißen, Friedrich⸗August⸗Straße 46, ist auf Grund der Be⸗ kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässigkeit der Butterhandel untersagt worden.

Meißen, am 27. August 1920.

Der Stadtrat, Gewerbeamt.

Bromberg,

Direktor Otto Clemm, Mann⸗ heim⸗Waldhof.

oder Stellvertreter bleibt

Göldner.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 183

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7753 das Gesetz, betreffend das vorläufige Abkommen über die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und Lettland, vom 23. August 1920.

Berlin, den 31. August 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. Finanzministerium.

Im Saargebiet werden voraussichtlich einige Kataster⸗ ämter zu besetzen sein; Bewerbungen sind auf dem Dienstwege an den Finanzminister zu richten. Rücktritt und Anrechnung der Dienstzeit wie preußische Staatsdienstzeit werden zugesichert.

Die Rentmeisterstellen bei den Kreiskassen in Trier fh Daun, Regierungsbezirk Trier, sind voraussichtlich zu be⸗ etzen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Ge⸗ schäftsführung des Ausschusses für das Sprengstoff⸗ und Zündmittelwesen im preußischen Bergbau.

A. Zusammensetzung.

(1) Der Ausschuß für das Sprengstoff⸗ und Zündmittelwesen im preußischen Bergbau (Sterengstoffansscan), besteht aus dem Vor⸗ itzenden, dessen Stellvertreter und 19 Mitgliedern, die nach näherer

estimmung der Ziffern (2) bis (5) vom Minister für Handel und Gewerbe aus den Kreisen der Bergwerksbesitzer, der Beamten der Bergwerke, der Bergarbeiter, der Sprengstoff⸗ und Zündmittel⸗ sowie der höheren staatlichen Bergbeamten berufen werden.

Die Berufung der Mitglieder gilt in der Regel so lange, als der hfrufene sene Haupttätigkeit, auf Grund deren die Berufung er⸗ olgte, ausübt.

8 (2) Von den 19 Mitgliedern des Sprengstoffausschusses ge⸗ hören an: 3 den Kreisen der Bergwerksbesitzer,

1 den technischen Angeszellten der Bergwerke, 2 den Kreisen der Bergarbeiter,

Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

und, 7 den Kreisen der Sprengstoff⸗ und Zündmittelfabrikanten, 5 den höheren staatlichen Bergbeamten an den Oberberg⸗ ämtern oder Bergrevieren. 1

(3) Die Berufung der Mitglieder aus den Kreisen der Berg⸗ werksbesitzer, der technischen Angestellten der Bergwerke und der Berg⸗ arbeiter erfolgt auf Vorschlag der Reichsarbeitsgemeinschaft Bergbau; dabei sollen nach Möglichkeit zugeteilt werden:

von den drei Vertretern der Bergwerksbesitzer je einer dem niederrheinisch⸗westfälischen Steinkohlenbergbau, dem ober⸗ schlesischen Steinkohlenbergbau und dem Kalibergbau des Oberbergamtsbezirks Halle oder Clausthal,

der Vertreter der technischen Angestellten dem Erzbergbau des Oberbergamtsbezirks Bonn,

von den Vertretern der Bergarbeiter je einer dem nieder⸗ 114“ und dem oberschlesischen Steinkohlen⸗ ergbau.

(4) Von den Mitgliedern aus dem Kreise der Sprengstoff⸗ und Zündmittelfabrikanten werden sechs auf Vorschlag der Reichsarbeits⸗ gemeinschaft Chemie berufen; von diesen sollen drei auf die eigentliche Sprengstoffindustrie, je einer auf die Zündschnurindustrie, die Spreng⸗ kapselindustrie und die Industrie für elektrische Zünder entfallen. Das süößtnte entfällt auf die Industrie für das Sprengen mit

iger Luft.

5) Für die Mitglieder aus den Reihen der höheren staatlichen eerssten bringt jedes Oberbergamt einen Vertreter aus der Zahl der Oberbergamtsmitglieder oder der Bergrevierbeamten in Vorschlag.

(6) Für jedes Mitglied ist nennen, der das Mitglied in Be

leichzeitig ein Stellvertreter zu be⸗ Hinvetuntgfällen vertritt.

(7) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Minister für Handel und Gewerbe aus den Referenten des Mini⸗ steriums ernannt.

(8) Auf Vorschlag des eeee eech. können für be⸗

Ver

sondere Gegenstände zu den hhandlungen Sachverständige durch den Minister für Handel und Gewerbe zugezogen werden.

Auf Anordnung des Ministers für Handel und Gewerbe können auch Kommissare anderer Behörden an den Beratungen teilnehmen.

Sachverständige und Kommissare besitzen bei den Verhandlunge nur beratende Stimmen. 3

(9) Die Mitglieder des Sprengstoffausschusses und die Sach⸗ verständigen erhalten, soweit sie nicht Staatsbeamte sind, für die von ihnen gemachten notwendigen Reisen Tagegelder und Reisekosten nach noch näher zu bestimmenden Sätzen. 6 1

B. Aufgaben. 3

(10) Der Sprengstoffausschuß bildet ein beratendes Organ für den Minister für Handel und Gewerbe in Fragen des Sprengstoff⸗ und Zündmittelwesens im Bergbau. Er sofl sich in den ihm auf Grund dieser Anweisung zugeteilten Aufgaben oder in den ihm durch den Minister für Handel und Gewerbe besonders überwiesenen Fragen begutachtend

Daneben kann der Sprengstoffausschuß jedoch auch selbst in Fragen des Sprengstoff⸗ und Zündmittelwesens, soweit es den B5 bau berührt, Initiativanträge dem Minister für Handel und Gewerbe unterbreiten. 13

(11) Dem Sprengstoffausschuß sollen zur gutachtlichen Stellung⸗ nahme regelmäßig überwiesen werden: 1

a) Fragen der Herstellung, der Zusammensetzung und Be⸗ schaffenheit von Sprengstoffen und Zündmitteln, die beim Gebrauch im Bergwerksbetrieb auftreten und wegen ihrer Bedeutung einer Regelung oder Kläruug bedürfen;

Fragen der Kenntlichmachung, Verpackung und Bezeichnung von Sprengstoff⸗ und Zündmitteln, soweit sie den Berg⸗ werksbetrieb betreffen; Fragen, welche die Prüftng der Sprengstoffe und Zünd⸗ mittel durch die Versuchsstrecke betreffen; Rekursbeschwerden und sonstige Angelegenheiten über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln. 8 (12) Daneben kann der Minister für Handel und Gewerbe dem Sprengstoffausschuß auch andere Angelegenheiten aus dem Gebiete des Sprengstoff⸗ und Zündmittelwesens überweisen, insbesondere:

a) Fragen, welche die Versorgung des Bergbaus mit Spreng⸗ stoff⸗ und Zündmitteln oder die Beschaffung der erforder⸗ lichen Rohstoffe betreffen;

b) Fragen über die Lagerung von Sprengstoffen und Zünd⸗ mitteln auf Bergwerken unter Tage;

e) Fragen, welche die Ausführung der Schießarbeit und die dabei auftretenden Unfälle betreffen.

C. Geschäftsführung.

(13) Der Sprengstoffausschuß tritt zu seinen Beratungen auf hegeanc des Ministers für Handel und Gewerbe nach Bedarf ammen.

Die Anberaumun der Beratung erfolgt 14 Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung. Aenderungen in der mitgeteilten Tagesordnung können durch den Vorsitzenden nach Erfordernis vor⸗ enommen werden. Die Beratungen nicht öffentlich. Der Minister für Handel und Gewerbe behält sich die Veröffentlichung der erstatteten Gutachten vor.

(14) In den Sitzungen erstattet der Vorsitzende über die ein⸗ zelnen zur Beratung stehenden Gegenstände und den auf Grund des vorliegenden Materials sich ergebenden Sachverhalt Bericht. Hieran schließt sich die Besprechung. Ergibt diese, daß weitere Erhebungen in der Angelegenheit nicht mehr nötig sind, so ist die gutachtliche Stellung des Ausschusses in der Verhandlungsniederschrift (isfer (20)] festzulegen. Ist die Stellungnahme der Mitglieder geteilt, so ist die

chiedene Stellungnahme in der Verhan lungsnederschrift zum