1920 / 199 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Sep 1920 18:00:01 GMT) scan diff

[58893665

Königsberger Kleinba Aktiengesellschaft.

Die ordentliche Generalversamm⸗ lunß der Königsberger Kleinbahn⸗Aktien⸗ gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr findet am Donnerstag, den 30. Sep⸗ tember 1920, Vormittags 11 Uhr, im Kreishause, Sitzungszimmer (des Kreis⸗ ausschusses, Königsberg (Pr.), König⸗ straße 56, Hof, 1 Treppe, statt. Tagesordnung:

.Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft nebst der Bisanz für das verflossene Geschäftsjahr.

.Genehmigung der Bilanz und Fest⸗ stellung des Reingewinns und der Dividendeu.

.Erteilung der Entlastung an den

welche spätestens bis zum 27. Sep⸗ tember 1920 ihre Aktien bei der Landesbank in Königsberg (Pr.)

soder bei der Berliner Handelsgesell⸗ sschaft in Berlin hinterlegen.

aft Amtliche Beschfinthangen von Staats⸗ und Kom⸗ munalverbänden und Kommunalkassen oder Notaren über die bei denselben befindlichen Aktien gelten als hinreichende Ausweise über die erfolgte Hinterlegung. Jeder Teilnehmer an der Generalver⸗ sammlung, der sein Stimmrecht ausüben will, nuß ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der Nummern seiner Aktien in geordneter Reihenfolge, und zwar in zwei Exemplaren, mit dem Vermerk der erfolgten Hinterlegung dem Vorstand der Königsberger Kleinbahn⸗Aktien⸗ gesellschaft in Königsberg (Pr.), Beethovenstraße 41, bis zum 27. Sep⸗ tember 1920 übergeben.

Königsberg (Pr.), am 30. August 1920. Der Aufsichtsrat der Königsberger

Vorstand und den Aufsichtsrat. 1. Neuwahl des gesamten Aufsichrsrats. .Vorlage, betreffend Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Gleis⸗ verstärkung zwischen Devau und Prawten usw.

Die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ echnung sowie der Rechenschaftsbericht liegen von heute ab bis zum 27. Sep⸗ tember 1920 im Geschäftslokal des Vor⸗ stands in Königsberg (Pr.), Beethoven⸗ straße 41, Erdgeschoß, zur Einsicht⸗ nahme aus.

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung sind nur diejenigen

Kleinbahn⸗Aktiengesellschaft.

Freiherr von der Goltz, Landrat.

[58736]

Vor dem Unterzeichneten sind heute folgende Obligationen Lit. C der Portland Cementfabrik vorm. Heyn Gebrüder in Lüneburg zur Rück⸗ zahlung am 2. Januar 1921 aus⸗ gelost:

Nr. 305 316 326 328 332 346 367 381 407 419 420 439 444 446 447 448.

Lüneburg, den 1. September 1920.

340 440

342

Aktionäre berechtigt 17 des Statuts),

Fr. Fressel, Notar.

[58734]

Gefellschaft für Spinnerei & Weberei in Ettlingen.

Die außerordentliche Generalversamn das Grundkapital um 1 328 000 von Ausgabe von 1328 Stück neuer auf den 1000, welche vom 1. Januar 1920 ab Aktien gleichgestellt sind, zu erhöhen.

nlung vom 28. April 1920 hat beschlossen —1 3 672 000 auf 5 000 000 durch Inhaber lautender Stammaktien zu je voll dividendenberechtigt und den alten

Die neuen Aktien sind von einem Konsortium

übernommen worden mit der Verpflichtung, sie den Besitzern alter Aktien zum Kurse von 115 % franko Zinsen zum Bezuge anzubieten, und zwar so, daß auf je

nom. 3000 alter Aktien eine neue Aktie Nachdem der Beschluß der außerordentlichen sowie die erfolgte Erhöhung des Aktienka worden sind, fordern wir unsere Aktionäre Bedingungen auszuüben:

1. Die Ausübung des Bezugsrechts

von nom. 1000 bezogen werden kann. Generalversammlung vom 28. April 1920 pitals in das Handelsregister eingetragen auf, das Bezugsrecht unter folgenden

hat bei Vermeidung des Ausschlusses in

der Zeit vom 10. bis 24. September 1920 einschließlich in Mannheim bei der Süddeutschen Diseconto⸗Gesellschaft A.⸗G. und deren sämtlichen Niederlassungen,

bei der Rhei

nischen Creditbank und deren sämt⸗

1 lichen Niederlassungen, n Berlin bei der Firma Delbrück, Schickler & Co., i Frankfurt a. M. bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft

bei de

Filiale Frankfurt und r Firma E. Ladenburg

unter Einreichung von zwei gleichlautenden mit arithmetisch geordnetem Nummernvperzeichnis versehenen Anmeldescheinen, welche bei den Bezugs⸗

stellen in Empfang genommen w üblichen Geschäftsstunden zu erso Die jungen Aktien sind bei Ausi⸗ einzubezahlen. Es sind also für Schlußscheinstempel tragen die 3000 bleiben unberücksichtigt, Verwertung oder den Zukauf von .Die Zahlung des Bezugspreises

erden können, während der bei jeder Stelle lgen.

7 des Bezugsrechts sofort in bar voll jede neue Aktie 1150 zu erlegen. Den Aktionäre. Beträge von weniger als jedoch sind die Bezugsstellen bereit, die i Bezugsrechten zu vermitteln.

wird auf einem Anmeldeschein bescheinigt.

Gegen dessen Rückgabe werden die jungen Aktien nach Fertigstellung (vor

aussichtlich Ende Oktober 1920) Ettlingen, den 30. August 1920.

ausgehändigt.

Gesellschaft für Spinnerei & Weberei.

[58902]

Hans Hartmann Aktiengesellschaft, Eisenach.

Soll.

1919 Haben.

—y E

A0

An Grundstückkonto 33 159 8 Gebäudekonto. 83 200 Kassekonto.. 1 Bankkonto. Außenstände. Warenkonto. . Gerätekonto.. Werkzeugkonto.

678 614

Soll. Gewinn⸗

Bilanzkonto per 30.

und Verlustkonto per 30. September 191

eptember

500 000 7 899/9

13 2105 97 504/41 60 000

Per Aktienkapitalkonto. Baurücklagekonto Forderungenrück⸗ caege ento Gläubigerkonto Erneuerungskonto.

678 614 96 9, Haben.

——ö—

An Föschpeshung ““ Geschäftsunkostenkonto Erneuerungskonto.

56 204 64 214 246 59 60 000 —- 330 451 23

Eisenach, den 18. August 1920. Der Vo

301 730/75 26 620]47 2 100

330 451

Per Warenkonto . .. Rücklagekonto.. . Baurücklagekonto.

rstand.

[58739]

Mai 1920.

Aktiva. Bilanz am 31

133 652 61

An Gaswerksanlage .. Kasse u. Bankguthaben 18 993/78 Außenstände.... 13 999 63 Wertpapiere. Lagerbestände. 6 Assekuranzkonto

1900 955 42

Debet. Gewinn⸗

und Verlustrechnung am 31. Mai 1920.

Per Aktienkapital .. E 11“ Erneuerungskonto 28 110]4 Kreditoren .. 14 284 Dividendekonto.. . 75 Frachtenkonto... 1 253/ 20 insen u. Steuerreserve 1 950—- eservefondskonto. 2 576,32 Reingewin... 4 685 75

190 935 42 Kredit.

38 000

Betriebsunkosten insenkonto. . teuerreserven

Abschreibungen

Bilanzkonto.

82 10342 990 35

1 000 20 655 89 4 68575

109 435/41

In der heutigen Generalpersammiu auf 4 % festgesetzt worden und

5 106 712

Per Betriebseinnahmen. 1208 2 723/ 32

Installationsgewinn

109 485,41 ng ist die sofort zahlbare Dividende

ann gegen den Dividendenschein Nr. 12 mitje

40 erhoben werden bei der Filiale der Löbaner Bank in Görlitz.

Rietschen, am 2. September 1920.

Gaswerk Rietschen 9/L. Aktiengesellschaft.

[58735] Lüttringhaufer Vank Actien⸗ Gesellschaft Lüttringhaufen.

Wir laden unsere Aktionaͤre zu einer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung auf Dienstag, den 21. Septem⸗ ber 1920, Nachmittags 5 Uhr, zum Sitzungssaale der Barmer Creditbank, Filiale Düsseldorf in Düsseldorf, Ost⸗ straße 129, ein.

Tagesordnung:

1. Aenderung des Namens der Firma. 2. Satzungsänderung, und zwar:

des § 1 (Namensänderung),

des § 2 (Ausdehnung des Geschäfts⸗

bereichs) und

des § 11 (Erweiterung der Ver⸗ tretungsbefugnisse).

Nach § 21 des Statuts haben die⸗ jenigen Aktionäre, welche an dieser General⸗ versammlung teilnehmen wollen, ihre Aktien nebst einem doppelten Verzeichnis derselben spätestens am Tage vor der Versammlung entweder bei der Ge⸗ sellschaftskasse in Lüttringhausen, Beyenburg und Remscheid⸗Hadden⸗ bach, der Barmer Creditbank in Barmen, Düsseldorf und Nonsdorf, der Rheinischen Handelsgesellschaft in Düsseldorf, der Saarlouiser Volks⸗ bank A.⸗G. in Saarlouis und deren Zweigstellen oder bei der Oberhaunse⸗ uer Volksbank A.⸗G. in Oberhausen zu hinterlegen.

Lüttringhausen, den 1. September 1920. Der Aufsichtsrat. Bankdirektor August Bertram, Vorsitzender.

7) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

158939]

Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Götz, mit dem Wohnsitz in Wiesloch, ist heute in die Liste der beim Landgericht Heidel⸗ berg zugelassenen Rechtsanwälte einge⸗ tragen worden.

[58938]

Rechtsanwalt Hans Horländer wurde wegen Aufgabe der Zulassung heute in der Rechtsanwaltsliste des Amtsgerichts Eden⸗ koben gelöscht.

Edenkoben, den 1. September 1920.

Der Amtsgerichtsvorstand.

3 Petri.

9) Pankausweise.

[59020] Uebersicht

der

Sächsischen Bank zu Dresden

am 31. August 1920. Aktiva. 2. Kursfähiges deutsches Geld 20 511 870,— Reichs⸗ u. Darlehnskassen⸗ 31 391 271,—

öX“ Noten anderer deutscher Banken 6869 350,— Sonstige Kassenbestände. 25 769 246,— Wechselbestände und dis⸗ kontierte Schatzanwei⸗ sinecen6 Lombardbestände 29 935 084,— Effektenbestände.. 9 197 064,— Debitoren und sonstige twa ,.. 18 199 hG,—

Pafing. Eingezahltes Aktienkapital 30 000 000,— Reservefondds 7 600 000,— Banknoten im Umlauf 75 938 100,—

Täglich fällige Verbind⸗ lichketten . 67 026 732,⸗

An Kündigungsfrist gebun⸗ dene Verbindlichkeiten. 32 737 097,— Sonstige Passiva... 2 299 465,— Von im Inlande zahlbaren noch nicht fälligen Wechseln sind weiter begeben worden —,—. 8 Die Direktion.

75 640 513,—

8

[59019]

Stand der Badischen Bank

am 31. August 1920. Aktiva.

Metallbestand... Reichskassenscheine und Darlehenskassenscheine Noten anderer Banken Wechsesestand Lombardforderungen.. aX“ Sonstige Aktiva .

6 030 717

7 867 653

7 957 600 26 165 641 33 7 532 200 990 849 145 675 903

ℳ]b202 220 563 Passiva.

9 000 000 2 250 000 31 645 900

155 188 667

Grundkapital..

Reservefonds. .

Umlaufende Noten.

Sonstige fäggich fällige Verbindlichkeiten

An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind⸗ sschtsiten .

Sonstige Passiva.

4 185 995 96 N.*202 220 565 92

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln —,—.

10) Verschiedene Bekanntmachungen.

[58731]

Die Deutsche Bank Filiale Dresden in

Dresden hat beantragt:

a) nom. 300 000 neue Aktien der Sächsischen Kammgarn⸗ spinnerei zu Harthau in Harthau (Bez. Chemnitz), Stück 300 zu je 1000, Nr. 2001 2300, und

b) nom. 1 300 000 4 ½ % ige, hypothekarisch an erster Stelle eingetragene, mit 102 % rück⸗ zahlbare Teilschuldverschrei⸗ bungen derselben Sengee Stück 1000 zu je 1000, Nr. 1 bis 1000, und Stück 600 zu je 500, Nr. 1001 1600,

zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse zuzulassen.

Dresden, den 1. September 1920. Die Zulassungsstelle der Börse zu Dresden.

Richard Mattersdorff, Vorsitzender.

[58732]

Von der Dresdner Bank in Dresden ist der Antrag gestellt worden,

nom. 1 250 000,— neue Aktien

der Geraer Strickgarnfabrik Ge⸗

brüder Feistkorn Aktiengesell⸗

schaft in Gera (Neußz), 1250 Stück

über je 1000, Nr. 1251 2500, zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse zuzulassen.

Dresden, den 1. September 1920. Die alaungesele der Börse zu Dresden.

Richard Mattersdorff.

[589441 Bekanntmachung.

Die Bayerische Hypotheken⸗ & Wechsel⸗ Bank, München, hat im Verein mit der Bank für Handel und Industrie Filiale München, den Antrag eingebracht:

nom. 5 500 000,— Stammaktien

der „Danubia“ Aktiengesellschaft

für Mineralölindustrie Regens⸗

burg, 5500 Stück Nr. 1—5500,

dividendenberechtigt ab 1. Januar 1920, zum Handel und zur Notierung an hiesiger Börse zuzulassen.

München, den 31. August 1920.

Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Schriftführer:

J. V.; F. P. Lang. J. V.: Schulmann.

Syndikus: Dr. Schwarz.

[58942]⁄/ Bekanntmachung. Die Bayerische Vereinsbank dahier hat den Antrag eingebracht: 2 200 000 neue Aktien der Brauerei Binding Aktiengesell⸗ schaft in Frankfurt a. M. in 2200 Stück à 1000 Nr. 3801 bis 6000 zum Handel und zur Notierung an hiesiger Börse zuzulassen. München, den 31. August 1920.

Die Zulassungsstelle für Wert⸗ papiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Schriftführer:

J. V.: F. P. Lang. J. V.: Schulmann.

Syndikus: Dr. Schwarz.

[589433 Bekanntmachung.

Die Bank für und Industrie Filiale München hat den Antrag ein⸗ gebracht:

ℳ. 2 000 000,— 4 ½ % auf den Namen der Bank für Handel und Industrie Filiale München oder deren Order lautende Teilschuldverschreibungen der „Danubia“ A.⸗G. für Mineral⸗ ölindustrie, Regensburg, Nr. 1 bis 2500

zum Handel und zur Notiz an hiesiger Börse zuzulassen.

München, den 1. September 1920. Die Zulassungsstelle für Wert⸗ papiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Schriftführer:

J. V.: F. P. Lang. J. V.: Schulmann.

Syndikus: Dr. Schwarz.

[58320]

Deutscher Protestantentag 5.—7. Oktober 1920 zu Berlin, im Rheingold, Potsdamer Straße 3.

Mittwoch, den 6. Oktober, Vor⸗ mittags 9 Uhr, Mitgliederversamm⸗ lung des Deutschen Protestanten⸗ vereins im Rheingold.

Tagesordnung:

1. Bericht des 8 des Schatz⸗

meisters und des Generalsekretärs.

2. Pdeindering der Satzung (§§ 5 und 7

atz 2). 3. Anträge des Vorstands: 8 a) betr. Zusammenschluß des freien Protestantismus, 1 b) betr. Versorgung der Minder⸗ ) heiteng 8 c) betr. Propaganda. Der Vorstand des Deutschen Protestantenvereins.

[566851 Bekanntmachung.

Durch Beschluß der Gesellschafter⸗ versammlung vom 23. Juni d. J. tritt die unterzeichnete Gesellschaft in Liqui⸗ dation.

Unter Bezugnahme auf § 65 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. 92/20. 5. 96, betr. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, fordern wir hiermit Gläubiger auf, ihre Forderungen bei den unterzeich⸗ neten Liquidatoren innerhalb der gesetz⸗ lichen Frist anzumelden.

Berlin NW. 40, Kronprinzen⸗Ufer 5/6, den 20. August 1920.

Futtermittel⸗Verteilungsstesle für die Provinz Brandenburg G. m. b. H.

Liquidatoren: Dr. Graeschke. Becker.

[23032] Gesch. Reg. Nr. 6271.

Heute, den vierten Oktober neunzehn⸗ hundertneunzehn (4. Oktober 1919), habe ich, Justizrat Oskar Schmidt, Notar am Notariate München IX, mich auf Ansuchen in den Sitzungssaal der Generaldirektion der Berg⸗, Hütten⸗ und Salzwerke, Ludwigstraße 16 dahier, begeben, woselbst ich die unten genannten, mir persönlich be⸗ kannten Herren antraf. Dieselben ver⸗ ö mich zur Beurkundung der folgen⸗ en

Syndikats⸗Verträge.

Zum Vollzug des Reichsgesetzes über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März/20. August 1919 und der Aus⸗ führungsbestimmungen zu diesem Gesetz vom 21. August 1919 schließen sich die Besitzer der Kohlenbergwerke im rechts⸗ rheinischen Bayern, nämlich: 8

(für die

1. das Bavyerische Bergärar Kohlengrube Peissenberg),

2. die Oberbayerische Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau in München, die Gewerkschaft Marienstein in München, 3 „die Maschinenfabrik Augsburg⸗Nürn⸗ berg, A.⸗G., in Nürnberg (für das Braunkohlenbergperk Großweil), die Bayerische Braunkohlenindustrie,

A.⸗G. in Schwandorf, die Bagyerische Ueberlandcentrale, A.⸗G. in Ibenthann, mit dem Sitz in Regensburg, die Veveinigte Gewerkschaft Schmid⸗ gaden⸗Schwarzenfeld in Schwarzen⸗

feld, 1 8. die Gewerkschaft Gustav in Dettingen, 9. die Gewerkschaft Passau in Jägers⸗

reuth, 1 1 10. Kohlenbergwerk Stockheim, G. m. b. H. in Stockheim

zu einem Kohlensyndikat zusammen und vereinbaren folgendes: 8

Das Kohlensyndikat für das rechts⸗ rheinische Bayern soll als Doppelgesell⸗ schaft errichtet werden und demgemäß aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestehen; zu der Gesellschaft mit beschränk⸗ ter Haftung schließen sich die Besitzer der Kohlenbergwerke im Sinne des § 5, Absatz 2, der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlen⸗ wirtschaft zusammen; die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes besteht aus der Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung und den Besitzern der Kohlenbergwerke. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt die nachstehende Satzung, für die Gesell⸗ schaft bürgerlichen Rechtes der weiter an⸗ gefügte Syndikatsvertrag.

A. Satzung des Kohlensyndikats für das rheinische Bayern, Gesellschaft schränkter Heftang.

§ 1.

Firma und Sitz der Gesellschaft. Die Gesellschaft führt die Firm „Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,“ und hat 8 Sitz in München.

Gegenstand des Unternehmens.. 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Erfüllung aller Aufgaben, die durch das Reichsgesetz über die Regelung der Kohlen⸗ wirtschaft und die Ausführungsbestim⸗ mungen zu diesem Gesetz den Kohlensyndi⸗ katen zugewiesen sind. 1 2. Das Kohlensyndikat kann alle Ge schäfte, die mit dem Kohlenbergbau im Zusammenhang stehen, insbesondere An⸗ und Verkauf von Kohle, Koks und Briketts betreiben. Gewinnung und Ver⸗ wertung von Nebenprodukten der Kohle gehört nicht zum Geschäftsbetrieb des Syndikats. gb Stammkapital d Stammeinlagen.

Das Stammkapital beträgt 20 000 (wanzigtausend Mark); hiervon überneh⸗ men die einzelnen . Stammeinlagen folgende Beträge:

1. das Bayerische Bergärar 3500

2. die Oberbaverische Aktiengesellschaft

für Kohlenbergbau in München 5500 Mark, die Gewerkschaft München 1000 ℳ,

die Maschinenfabrik Augsburg⸗Nürn⸗

berg, A.⸗G. in Nürnberg 500 ℳ,

die Bayerische Braunkohlenindustrie,

A.⸗G. in Schwandorf 3500 ℳ,

die Bayverische Ueberlandcentrale Fättarete in Regensburg 1300

rk, 1 die Vereinigte Gewerkschaft Schmid⸗

en⸗Schwarzenfeld in Schwarzen⸗ eld 1200 ℳ,

die Gewerkschaft Gustav in Dettingen 2000 ℳ, I 9. die Gewerkschaft Passau in Jägers⸗

reuth 500

10. Kohlenbergwerk Stockheim, G. m.

b. H. 1000 ℳ. 8 Die Stammeinlagen sind in vollem Be⸗

trag vor der Anmeldung der Gesellschaft

zum Handelsregister bar bei der Gesell⸗ schaftskasse Imsünab en

1. Die Veräußerung von Geschäfts⸗

anteilen oder eines Teiles derselben ist nur mit Genehmigung der Gesellschaft zu⸗

lässig. nicht

Diese Gene migung darf versagt werden, wenn der Ges⸗

werden soll.

2. Die Einziehung von Geschäftsanteilen

ist zulässig.

3. Wird der Betrieb eines dem Syn⸗

dikat angeschlossenen Kohlenbergwerks dauernd eingestellt, so verpflichtet sich das

Syndikat, den treffenden Ggesesfscrail

zum Nennwert zu übernehmen.

sellschafter ist in einem solchen Falle ver⸗

pflichtet, auf Aufferbenun des yndikats

hin seinen Geschäftsanteil an das Syn⸗

Gesellschafter als

Marienstein in

sowohl der Gesellschaft mit beschränkter

chäftsanteil an den Erwerber des Bergwerks abgetreten

und Waren untersucken. Er

dikat abzutretken. Eine dauernde Ein⸗ stellung des Kohlenbergwerks ist anzu⸗ nehmen, wenn der Betrieb über ein Jahr ruht.

Besitzer von Kohlenbergwerken, die erst nach Errichtung des Kohlensyndikats lieferungsfähig werden und daher erst später dem Syndikat beizutreten ver⸗ pflichtet sind, haben eine nach Maßgabe der voraussichtlichen Förderung des Werkes zu bestimmende Stammeinlage zu über⸗ nehmen. Soweit nicht entsprechende Ge⸗ schäftsanteile aus dem Besitz der Gesell⸗ schaft (pgl. § 4, Abs. 3) von dem neuen Gesellschafter übernommen werden können, ist das Cesellschaftewpital zu erhöhen.

Organe 55 Gesellschaft. Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung (Vorstand); b) der Aufsichtsrat; 2) die Hauplversammlung der Gesell⸗ schafter. 1

Die Geschäftsführung.

1. Das Kohlensyndikat wird durch die Geschäftssührung geleitet und gerichtlich und außergerichtlich vertreten; diese führt auch die Vermögensvwerwaltung.

2. Die Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft und die Zeichnung der Firma 88 durch einen Geschäftsführer oder in dessen Behinderung durch Stellvertreter des Geschäftsführers oder einen Prokuristen.

3. Die Geschäftsführer, ihre Stellwer⸗ treter und die Prokuristen werden vom Aufsichtsvat bestellt, der auch die Zahl der Stellvertreter und Prokuristen be⸗ stimmt. Die Befugnisse im einzelnen richten sich nach den Anstellungsverträgen und der Geschäftsordnung, die gegebenen⸗ falls von der Gesellschaftewwersammlung aufgestellt wird.

Der Aufsichtsrat wählt auch das Mit⸗ glied der Geschäftsführung, das dieser ge⸗ mäß § 10 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz angehören muß.

Der Küct gttrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus minde⸗ stens sieben Personen, von denen fünf aus der Reihe der Gesellschafter, zwei aus den nach § 11 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz von den Ar⸗ beitewertretern des Reichskohlenrates vor⸗ geschlagenen Personen von der Hauptver⸗ sammlung gewählt werden. Gesellschafter mit einem Syndikatsjahresabsatz von mehr als 100 000 t, gerechnet in oberbayerischer Pechkohle, müssen im Aufsichtsrat ver⸗ treten sein.

2. Alljährlich scheidet ein Teil der Auf⸗ sichtsratsmitglieder aus, und zwar ab⸗ wechselnd drei und zwei Gesellschaftsver⸗ treter und ein Arbeitervertreter; die vier Mitglieder, die nach dem ersten Jahre ausazuscheiden haben, werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt die nächste (ordentliche oder außerordentliche) Haupt⸗

ersammlung einen Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer.

3. Die Wahl zum Aufsichtsratsmitglied kann von der Hauptversammlung jederzeit widerrufen werden; der widerrufende Be⸗ schluß bedarf zu seiner Gültigkeit drei Vier⸗ teile der Aeezebehen gütigen Stimmen.

§ 9.

1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich

nach der ordentlichen Haupiwersammlung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2. Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft eine geschäftliche Veranlassung hiezu geseben ist, außerdem, wenn drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder die Geschäftssührung dies beantragen; in diesem Falle hat die Sitzung binnen drei Wochen nach Eingang des Antrages statt⸗ zufinden.

3. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung geladen und mindestens drei Gesellschafter⸗ vertreter ampesend sind; die Ladung soll 8-. Mitteilung der Tagesordnung er⸗ olgen.

Die Beschlüsse des Aufsichtsrates er⸗ solgen durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los. 1

Außerhalb der Sitzungen ist Beschluß⸗ fassung auf schriftlichem oder telegraphi⸗ schem Wege zulässig; gur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist erforderlich, daß alle Mitglisder zur Abstimmung auf⸗ gefordert sind und mindestens fünf davon sich beteiligt haben.

4. Ueber die Sitzungen des Aufsichts⸗ rates und die außerhalb der Sitzung ge⸗ faßten Beschlüsse sind Niederschriften auf⸗ zunehmen, die, vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates zu unterzeichnen sind.

§ 10. „1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäfts⸗ führung des Koblensyndikats, und zwar

ftung, als der bürgerlich rechtlichen Ge⸗ ellschaft, in allen Zweigen der Verwaltung zu übenwachen. Er kann jederzeit über den Gang der Geschäfte Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft ein⸗ sehen, sowie den Bestand der Gesellschafts⸗ kasse und die Bestände an Wertpapieren hat bie Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der Hauptversamm⸗ lung zu berichten. Er kann diese Befug⸗ nisse allgemein oder für bestimmte Fälle einzelnen seiner Mitglieder übertragen.

2. Im übrigen gelten für die Zuständig⸗

reit des Aufsichtsrates die gesetzlichen Be⸗ 2 2 4 7 8 2₰ 9

einen 11

schafter, die zusammen

nische

1“

““ b stimmungen mit dem Abmaße, daß Bekanntmachung der Mitglieder des Auf⸗ sichtsrates in den Gesellschaftsblättern 244 H. G. B.) unterbleibt.

§ 41 „Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten Vergütung für die aus der Erfüllung ihres

Amtes entstehenden Auslagen, ferner bei Sitzungen und Reisen für Zwecke des Syndikats Tagegelder und Reisekosten

nach den für die Mitglieder des Vor⸗

standes der Knavpschaftsberufsgenossen⸗ cha „Fjondan Sz schaft geltenden Sätzen. Die Hauptversammlung.

1. Die Beschlüffe der Gesellschafter werden in Hauptversammlungen gefaßt.

2. Die Hauplversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aussichtsrates oder dessen Stellvertreter einberufen, der

Ort und Zeit der Versammlung bestimmt.

Zu den Hauptwersammlungen sind die Ge⸗

sellschafter unter Mitteilung der Tages⸗

ordnung mittels eingeschriebenen Briefes mit mindestens zehntägiger Frist ein⸗ zuladen; die Frist beginnk mit der Auf⸗ gabe der Einladungen zur Post.

3. Alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt, die über den Geschäftsbericht und den Rech⸗ nungsabschluß des verflossenen Geschäfts⸗ jahres zu beschließen hat. Außerordent⸗

die Hälfte der Gesellschafter oder Gesell⸗ sch zusg mindestens ein Fünftel aller Stimmen vertreten, haben

das Recht, die Einberufung einer außer⸗

ordentlichen Hauptversammlung zu ber⸗ langen; in solchem Falle muß binnen sechs Wochen nach Einlauf des Antrages die

Hauplversammlung stattfinden.

4. Bei außerordentlichen Hauptversamm⸗ lungen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden.

5. Die Hauptversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter geleitet.

6 13, 1. Die einzelnen Gesellschafter können n der Hauptversammlung bis zu drei

a Vertreter teilnehmen lassen; die Vertreter müssen entweder Werksbesitzer bezw. ge⸗

setzliche Vertreter oder Aufsichtsrats⸗ mitglieder der Gesellschafter oder tech⸗ oder kaufmännische Beamte in leitender Stellung sein.

Die Gesellschafter können ihre Ver⸗ tretung auch anderen Gesellschaftern über⸗ tragen.

Wenn mehrere Vertreter bestimmt sind, darf das Stimmrecht nur von einem Vertreter ausgeübt werden, der bei Be⸗ ginn der Versammlung dem Vorsitzenden namhaft zu machen ist.

2. Das Stimmrecht der Vertreter regelt sich nach §§ 14 und 71 der Ausführungs⸗

bestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz

mit der Maßgabe, daß jede angefangenen 10 000 t Verkaufsanteile, gerechnet in obe Wayerischer Pechkohle, eine Stimme ge⸗ währen; den Selbstverbrauchsanteilen kommt nur in Fragen des Selbstver⸗ brauches ein in gleicher messendes Stimmrecht zu, während im übrigen diesen Anteilen keine Stimme zukommt.

3. Solange Anteile gemäß § 71 g. a. O. noch nicht festgesetzt sind, regelt sich das Stimmrecht nach dem wirklichen Absatz des abgelaufenen Geschäftsjahres. Jede angefangenen 10 000 t Absatz, gerechnet in oberbayerischer Pechkohle, gewähren eine Stimme. Beginz eines Geschäftsjahres nach dem Absatz des Vorjahres von der Geschäfts⸗ führung des Kohlensyndikats festgestellt.

Für das erste Geschäftsjahr wird der Absatz des Kalenderjahres 1917 zugrunde gelegt; bei Gruben, die erst später in Förderung kamen, wird der Jahresabsatz nach dem Absatz des Jahres 1918 und des ersten Halbjahres 1919 bestimmt, bei Gruben, die später dem Syndikat erst beitreten, wird der Jahresabsatz, solange er sich nicht über ein ganzes Geschäftsjahr erstreckt hat. zur Festsetzung des Stimm⸗ rechtes geschätzt.

Bei der Berechnung der Absatzziffer wird der zur Veräußerung durch die Gruben nach §§ 72, 130 und 131 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlen⸗ wirtschaftsgesetz freigegebene Absatz ein⸗ gerechnet, soweit er unter die Beteiliaungs⸗ ziffer fällt. Dagegen bleibt der Selbst⸗ verbrauch außer Ansatz, soweit nicht den Selbstverbrauchsanteilen nach Ziffer 2. Stimmrecht zusteht.

Die Umrechnung der verschiedenen Er⸗ zeugnisse der Gruben auf oberbayerische Pechkohle erfolgt in der Weise, daß je eine Tonne Braunkohlenbriketts, je zwei Tonnen Rohbraunkohle und je eine Tonne Stockheimer Kohle einer Tonne ober⸗ bayerischer Kohle gleichgestellt werden.

4. Die Hauptlversammlung ist beschluß⸗ fähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Erweist sich eine Versammlung als beschlußunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der verfretenen Stimmen beschlußfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

5. Die Haupwersammlung beschließt, so⸗ weit nicht durch Gesetz öoder Satzung anders bestimmt, mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit; bei Stimmengleichheit ent⸗ scheidet der Vorsitzende.

§ 14.

1. Der Beschlußfassung durch die Haupt⸗ versammlung unterliegen folgende Gegen⸗ stände:

a) der Jahresbericht;

b) die Feststellung der Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung, dann die Verfügung über den sich ergebenden Reingewinn; soweit eine Verteilung

1“ 1 die

iche Haupwwersammlungen sind nach Be⸗ darf einzuberufen; die Geschäftsführung,

Weise zu be⸗

Das Stimmverhältnis wird zu

ungewinns unter die Gesell⸗ schafter stattfindet, soll sie nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile er⸗ folgen;

c) Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates;

d) Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

e) Veräußerung, Teilung und Einziehung von Geschäflsanteilen;

1) Aufnahme neuer Mitglieder, Er⸗

höhung des Stammkapitals (vgl.

g) Wahl des Aufsichtsrates und der Rechnungsprüfer;

h) Aufstellung einer Geschäftsordnung

für die Geschäftsführung;

¹) sübarderungen des Gesellschaftsver⸗ rages;

k) Anträge von Gesellschaftern, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung beim Vor⸗ sitzenden schriftlich eingebracht und spätestens am dritten Tage vor der Versammlung den Gesellschaftern be⸗ kannt gegeben sind. Anträge, bei denen

können der Beratung und Beschluß⸗ fassung der Versammlung unterstellt werden, wenn hiegegen kein Wider⸗ spruch geltend gemacht wird. Solche Beschlüsse sind den abwesenden Gesell⸗ schaftern unverzüglich besonders be⸗ kanntzugeben und erlangen erst Gültigkeit, wenn binnen einer bei der Mitteilung zu bestimmenden, minde⸗ stens dreitägigen Frist kein Wider⸗ spruch dagegen exrhoben wird.

2. Der Abhaltung einer Versammlung

bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesell⸗

F

Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden er⸗ klären.

§ 15

Ueber die Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunohmen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem von ihm zu bestimmenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis

Gesellschafter unter Angabe der ihnen zu⸗ kommenden Stimmenzahl beizufügen Abdruck der Niederschrift ist den Gesell⸗ schaftern mitzuteilen. § 16. Geschäftsjahr. Geschäftsjahr ist die Zeit vom ersten April bis zum einunddreißigsten März. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit des Syndikats und endigt am 31. März 1921. 7

§ 17.

Jahresabschluß und Geschäftsbericht.

Die Geschäftsführung hat für jedes Ge⸗ schäftsjahr in den ersten vier Monaten des folgenden Geschäftsjahres eine Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung aufzustellen und diese nebst einem die Verhältnisse der Gesellschaft und deren Vermögensstand entwickelnden Bericht (Jahresbericht) dem Aufsichtsrat einzureichen. Der Aufsichtsrat hat diese Aufstellungen samt seinen Be⸗ der Hauptversammlung vorzu⸗ egen.

Abdruck der Vorlagen ist jedem Gesell⸗ schafter spätestens mit der Einladung zur

Bekanntmachungen.

Bei Bekanntmachungen der Gesellschaft, die durch öffentliche Blätter zu erfolgen haben, genügt deren Aufnahme im Reichs⸗ anzeiger.

§ 19. Dauer der Gesellschaft. Die Gesellschaftsdauer ist unbestimmt. Wenn die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung von Kohlensyndikaten weggefallen sind, kann jeder Gesellschafter den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende eines Geschäftsjahres kündigen. B. Gesellschaftsvertrag des Kohlensyndikats für das rechtsrheinische Bagern, Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zwischen 1l. dem Kohlensyndikat für das rechts⸗ rheinische Bayern, G. m. b. H. in München, 2. dem Bayerischen Bergärar, 3. der Oberbayerischen Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau in München, 4. der Gewerkschaft Marienstein in München, 5. der Maschinenfabrik Augsburg⸗Nürn⸗ 8 berg A. G. in Nürnberg,

A. G. in Schwandorf,

7. der Bayerischen Ueberlandcentrale, A.⸗G. in Ibenthann mit dem Sitz in Regensburg, der Vereinigten Gewerkschaft Schmid⸗ heten Schmerßsnsen in Schwarzen⸗ feld,

9. der Gewerkschaft Gustav in Dettingen,

10. 8 Bewerhschafg Passau in Jägers⸗

reuth,

11. Kohlenbergwerk Stockheim G. m. .b. H. in Stockheim

wird hiermit folgender Gesellschafts⸗

vertrag bgefchfpsfen⸗

1.

1. Die Gesellschafter verpflichten sich Frgenseitig, gemeinsam die Erreichung der Zwecke des Kohlensyndikats für das rechts⸗ rheinische Bayern zu fördern. Sie unter⸗ werfen sich den Bestbluffen. Entscheidungen und Anordnungen der Gesellschaftsorgane.

„Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Versammlung der Werksbesitzer;

b) die Ausschüsse:

c) die Geschäftsführung des Kohlen⸗ svndikats für das rechtsrheinische Bayern.

3. Der Aufsichtsrat des Kohlensyndikats

für das rechtsrheinische Bayern G. m.

diese Voraussetzungen nicht zutreffen,

der in der Hauptversammlung vertretenen

der Bayerischen Braunkohlenindustrie

b. H. in München ist zur Ueberwachung der Geschäftsführung der gegenwärtigen Ge⸗ sellschaft in allen Zweigen der Verwaltung berechtigt und verpflichtet.

Die Versammlung der Werksbesitzer.

§ 2,

1. Die Gesellschafter verpflichten sich, ur Versammlung der Werksbesitzer zu⸗ 3

2. Jeder Werksbesitzer ist befugt, bis zu drei Vertretern zu der Versammlung der Werksbesitzer zu bestimmen; als Vertreter können teilnehmen:

a) Werksbesitzer, dann gesetzliche Ver⸗

treter der Werksbesitzer,

b) technische oder kaufmännische Beamte

in leitender Stellung. Sind die Vertreter eines Werksbesitzers an der Teilnahme verhindert, so hat der Werksbesitzer den Vertretern eines anderen Werksbesitzers seiner Vertretung zu erteilen.

3. Die Versammlung der Werksbesitzer wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Kohlensyndikats für das rechtsrheinische Bayern G. m. b. H. oder dessen Stell⸗ vertreter unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wenn die ge⸗ schäftlichen Verhältnisse die Einberufung als geboten erscheinen lassen.

Beantragen die Geschäftsführung des Kohlensyndikats oder die Hälfte der Werks⸗ besitzer oder Gesellschafter, die ein Fünftel aller Stimmen vertreten, die Einberufung einer Werksbesitzerversammlung, so muß diesem Antrag binnen vier Wochen stattge⸗ geben werden.

4. Die Einberufung erfolgt durch einge⸗ schriebenen Brief, der mindestens acht Tage

sein muß.

§ 3.

1. Die Versammlung wird von dem Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsrates des Kohlen⸗ syndikats G. m. b. H. oder dessen Stell⸗ vertreter, im Falle der Verhinderung dieser, durch einen von der Versammlung zu wählenden Wenrksbesitzervertreter geleitet.

2. Das Stimmrecht der Gesellschafter regelt sich nach §§ 14 und 71 der Aus⸗ führungsbestimmungen zum Kohlenwirt⸗ schaftsgesetz mit der Maßgabe, daß jede an⸗ gefangenen 10 000 t Verkaufsanteile, ge⸗ rechnet in oberbayerischer Pechkohle, eine Stimme gewähren. Den Selbstverbrauchs⸗ anteilen kommt nur in Fragen des Selbst⸗ verbrauches ein in gleicher Weise zu be⸗ messendes Stimmrecht zu, während im Uebrigen diesen Anteilen kein Stimmrecht zukommt,

3. Solange Anteile gemäß § 71 g. a. O.

noch nicht festgesetzt sind, regelt sich das

Stimmrecht nach dem wirklichen Absatz des

abgelaufenen Geschäftsjahres.

Jede angefangenen 10 000 t Absatz, ge⸗ rechnet in oberbayerischer Pechkohle, ge⸗ währen eine Stimme. Das Stimmver⸗ hältnis wird von der Geschäftsführung des Kohlensyndikats zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres nach dem Absatz des Vor⸗ jahres festgestellt.

Für das erste Geschäftsjahr wird der Ab⸗

satz des Kalenderjahres 1917 zugrunde

gelegt; bei Gruben, die erst später in Förderung kamen, wird der Jahresabsatz nach dem Absatz des Jahres 1918 und des ersten Halbjahres 1919 bestimmt. Bei Gruben, die später dem Syndikat erst bei⸗ treten, wird der Jahresabsatz, solange er sich nicht ü ein ganzes schäftsjahr erstreckt hat, zur Festsetzung des Stimm⸗ rechtes geschätzt.

Bei der Berechnung der Absatzziffer wird der zur Veräußerung durch die Gruben nach §§ 72, 130 und 131 der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Kohlempvirtschaftsgesetz

freigegebene Absatz eingerechnet, soweit er

unter die Beteiligungsziffer fällt; dagegen bleibt der Selbstverbrauch außer Ansatz.

Die Umrechnung der verschiedenen En⸗ zeugnisse der Gruben auf oberbayerische Pechkohle erfolgt in der Welse, daß je

1 t Braunkohlenbriketts, 2 t Rohbraunkohle, 1 8 1 t Stockheimer Kohle einer Tonne oberbayerischer Pechkohle gleichgestellt werden.

. Wenn mehrere Vexrtreter bestimmt sind, darf das Stimmrecht nur von einem Vertreter ausgeübt werden, der bei Be⸗ ginn der Versammlung dem Vorsitzenden nagba zu machen ist. 1

5. Die Versammlung ist beschhußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.

Exweist sich eine Versammlung als be⸗ schlußunfähig, so ist eine neue Versamm⸗ lung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen be⸗ schlußfähig ist. Hiepauf ist in der zweiten Einlarung hinzuweisen.

.6. Die Versammlung beschließt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehuheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor⸗ sitzende.

§ 4. 1b 1. Der Beschlußfassung der Versamm⸗ lung unterliegen alle Gesellschaftsangele⸗ genheiten, insbesondere a) Wahl der Ausschüsse; b) Bestimmung der Beteiligungsziffern, deren Erhöhung, Verringerung, Zu⸗ sammenlegung und Uebertragung;

c) Bestimmung der Selbstverbrauchs⸗ rechte der Gesellschafter;

d) Bestimmung der allgemeinen Ver⸗ kaufsbedingungen und der Preise vor⸗ behaltlich der Genehmigung und Fest⸗ setung durch den Reichskohlenver⸗ band;

e) An⸗ und Verkauf fremder Kohlen, Koks und Briketts;

f) Festsetzung der Umlage; g) Festsetzung der Abgabe und Entschäͤ⸗

digung für nahme;

schriftliche Vollmacht zu

L“ h) Richtlinien für die Verkaufstäti⸗ 2 Pe csar die Aereeeg. Shof 1¹) Festsetzung Hohe Strafen; k) an von Geldaufrwendun⸗ gen, die nicht zum regelmäßigen Ge⸗ schäftsbetrieb gehören; 38 1) Entscheidung von chwerden über Geschäftsführung und Ausschüsse; m) Entscheidung von neitfragen in Vertragsangelegenheiten. 2. Die Versammlung kann die Beschluß⸗ fassung über einzelne dieser Punkte allgemein den Auss⸗ füssen übertragen.

§ 5. .

1. Ueber die Verhandlungen der Ver⸗ sammlung ist eine Niederschrift aufzuneh⸗ men und vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden stimmberechtigten Werksbesitzewertreter zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der vertretenen Werksbesitzer und ihrer Stim⸗ menzahl beizufügen.

2. Aoödruck der Niederschrift ist jedem Gesellschafter zu übermitteln. Die Nieder⸗ schrift ist für die Gesellschaft beweiskräf⸗ tig, soferne nicht spätestens in der nächsten Werksbesitzeversammlung Widerspruch gegen den Inhalt 2 wird.

. Die Ausschüsse.

1. Die Gesellschaftewersammlung wählt die Ausschüsse auf die Dauer je eines Ge⸗ schäftsjahres; sie bestimmt die Zahl der Ausschußmitglieder und die Aufgaben der einzelnen Ausschüsse. . „2. Gesellschafter mit einem Syndikats⸗ jahresabsatz von mehr als 100 000 t, ge⸗ rechnet in oberbayerischer Pechkohle, müssen im Ausschuß vertreten sein. Die Bestimmung der Person, die den betreffen⸗ den Gesellschafter im Ausschuß au treten hat, erfolgt durch den Werksbesitzer.

Scheidet ein anderes Mitglied während der Amtsdauer aus, so wählt die nächste Werksbesitzerversammlung einen Ersatz⸗ mann für den Rest des Geschäftsjahres.

3. Die Wahl zum Ausschußmitglied kann von der Gesellschaftewersammlung jecerzeit widerrufen werden. 1

4. Ausscheidende Ausschußmitglieder sind wieder wählbar.

5. Ueber die Beschlüsse des Ausschusses wird eine fortlaufende Niederschrift ge⸗ führt, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

6. Die Mitglieder des Ausschusses er halten Vergütung für die aus der Er⸗ füllung ihres Amtes entstehenden Aus⸗ lagen, ferner bei Sitzungen und Reisen für Zwecke der Gesellschaft Tagegelder und Reisekosten nach den für die Mitglieder des Vorstandes der Knappschaftsberufs⸗ V genossenschaft Metten⸗ Sätzen.

Die Geschäftsführung des Kohlensyndikats.

Die Geschäfte der Gesellschaft werden von der Geschäftsführung des Kohlensyn⸗ dikats G. m. b. H. für das rechtsrheinische Bayern geführt.

§ 8. Beschwerden. 1. Beschwerden gegen Beschlüsse und

Mehr⸗ und Minderab⸗

Anordnungen der Geschäftsführung und der Ausschüsse sind von den Werksbesitzern binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der beschwerenden Verfügung beim Vor⸗ sitzenden des Aussichtsrates einzureichen, der sie der nächsten Versammlung der WPerbohesicer zur Entscheidung vorzulegen 2. Das Beschwerderecht gegen Be⸗ schlüösse der Werksbesitzerversammlung be⸗ stimmt sich nach § der Ausführungs⸗ bestimmungen im oöhlemvirtschaftsgesetz.

27 2

1. Die Werksbesitzer stellen ihre ge⸗

samte Erzeugung an Brennstoffen im

Sinne des § 1 der Ausführungsbestim⸗

mungen svm Kohlenwirtschaftsgesetz, also

Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle und

aus Kohle hergestellten Koks, gleichviel

ob sie mit eigenen oder fremden Anlagen, von ihnen selbst oder durch Dritte gewon⸗

nen ist, dem Kohlensyndikat G. m. b. H.

zum Verkauf zur Verfügung. Das Syn⸗

dikat ist verpflichtet, diese Erzeugung zu übernehmen und weiterzuverkaufen. Den

Weiterverkauf betreibt das Syndikat im

6 e;. Namen für Rechnung der Mit⸗

glieder.

Werden die Ergeuggise einer Grube in⸗ folge mangelnder Marktfähigkeit nicht oder nur schwer verkäuflich, so erlischt die Vexpflichtung des eu zum Ver⸗ k . Solchenfalls wird der Grube der eigene Verkauf freigegeben. Hierbei sind angemessene Fristen einzu⸗ halten.

2. Ausgenommen vom Verkauf an das Syndikat F⸗

a) der Bedarf der zu den Werken ge⸗ hörenden Kokereien und Brikett⸗ fabriken;

b) die für Henesrandüvee⸗ an Werks⸗ beagmte, Bergleute, Invaliden und Witwen abgegebenen Mengen;

c) die mittels Fuhrwerk abgehenden

Ieeanhen, Fhpeit veeurch. his. ge⸗ werbliche Anlagen rege ig bedien werden Landabfatz mit der Eisen⸗ bahn weiterwersandte Mengen werden nicht zum Landabsatz gerechnet.

. Die Versammlung der Werksbesitzer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestim⸗ mung n guch den Werkseigenverbrauch und den Selbstverbpauch ausnehmen. Bis zu onderweitigem Beschlusse sind diese in fol⸗ gendem Umfang ausgenommen:

a) die zu eigenen Betriebszwecken der Gvuben erforderlichen Mengen (Werkseigenverbrauch);

b) der Verbrauch der Gruben für an⸗ geschlossene Nebenbetriebe (Selbst⸗ verhrauch).

4. Den Selbstverbrauch nach Ziffer 3

Buchstabe b setzt die Werksbesitzerver⸗

sammlung fest (val. § 4, Ziffer 1, Buch⸗

1