11““ “ “ 8
die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.
IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Ges⸗ und Wasserwerke an Stelle der in § 5, I, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenäͤmt bezw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer
Meldekarte.
V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.
VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung
der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.
VII. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19“ zu senden.
VIII. Für andere als böhmische Auslandskohle ist die unter Absatz I. Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62,
Kurfürstenstraße 117“ zu senden. Siehe auch § 51, Ziff. 4. “
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.
Amtliche Verteilungsstellen sind: Für Steinkohle*) aus Ober⸗ und Nieder⸗ 6 Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. Für Ruhrkohle“): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). Für die Braunkohle †) aus dem Gebiet rechts E“ mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗ e †): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts er Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
Für die mitteldeutsche Braunkohle †) (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗
kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.
6. Für Braunkohlefl) aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ HISnng((anber Vavern) ein⸗ geführte Kohle und fürsächsische Steinkohle“*): Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1.
7. Für rheinische Braunkohle †):
Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9 ††).
7a. Für Braunkohle†) aus dem Dillgebiet, dem
Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.
8. Für Stein⸗*) und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle†):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rheinischen Bavern, München, Ludwigstraße 16.
9. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.
10. Für Gaskoks **) siehe § 5, VI. b 11. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VIII.
§ 7. Bunkerkohlen. 1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ ert werden.
2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen.
3. Die Meldungen sind zu erstatten:
an den Reichskohlenkommissar in doppelter Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, s. § 5, I, Ziff. 3, an die für den Betriebsort zuständige Zivilverwaltungsstelle, an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ kohlen, “ an die Bunkerkohlenstelle. § 8. Art der Meldung. 1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ nterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Oktobermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ oder Bezirkskohlen⸗ stelle, beim Feblen einer solchen bei der zuständigen Kreiswirtschafts⸗ stelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle nach § 5, I, 2 gegen eine Gebühr von 0,60 ℳ für ein Heft zu 6 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, II und IV sind Hefte zu 7 Karten gegen eine Gebühr von 0,70 ℳ vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, I3 und ¹, §§ 5, II, III und 7) sind dort für 0,15 ℳ das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem aͤnzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 10. Die Lieferer und die Meldung. 1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist. 2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche,
*) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks. **½) Auch Gaskoksgrus, ⸗Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse sowie Koksgrusbriketts. †) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. ebieten
Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die nrschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1922 sorgfältig aufzubewahren.
4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Kurfürsten⸗ straße 117“ zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.
5. Bezieher von amerikanischer Kohle haben den Bezug dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichs⸗ kommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden.
§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. § 12. Ausnahmebestim mungen (Aushilfslieferung).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent⸗ scheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichs⸗ kommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt,
Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Ges. m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.
Auf §§ Za, Ziff. 1, u. 10 wird hingewiesen.
2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilverwal⸗ tungsstelle nach § 5, I, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfsliefe⸗ rungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außer⸗ dem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6).
3. Ein Hauptlieferer (§ 10, 1) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 1 zugegangenen Meldekarte ver⸗
zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (§ 1, 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § Za geregelt.
§ 13. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, koweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
§ 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗
Einreichen
††) Wegen der Meldepflicht in den besetzten ö“ .
lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗ kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab⸗ zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3 a, 2.
8.
§ 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum von Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen⸗ wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind.
§ 16.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.
§ 17. Wirkung unterlassener Meldung. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 15 zu gewärtigen, daß er von der
Belieferung ausgeschlossen wird. § 18.
Strafen.
Inkrafttreten. 8
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz. *) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen diese Bestimmung nicht begünstigt werden. 11“
Beschreibung des neuen Darlehnskassenscheins zu 1 Mark vom 1. März 1920.
Der neue Darlehnskassenschein zu 1 ℳ mit den Ausmaßen 6 x✕ 9 cm ist auf Wasserzeichenpapier mit Vierpaßmuster wie die bisherigen Scheine gleichen Wertes gedruckt.
Die Vorderseite enthält auf auillochiertem Grund in hellbrauner Farbe die Zeichnung: sie ist in schokoladenbrauner Farbe ausgeführt und besteht aus Blattverzierungen, die das Bild nach außen hin in geschwungener Linie begrenzen. Im oberen Teile öffnet sich die Zeichnung und gibt Raum für die Worte „Darlehnskassenschein Eine Mark“ in deutscher Schrift. Darüber befinden sich die bläulich⸗rot gedruckten Reihen⸗ und Unternummern. Ueber die Mitte des Scheins verbindet ornamentaler Schmuck die beiden Seitenteile der Zeichnung. Darin ausgespart erscheinen links der runde, in bläulich⸗roter Farbe gedruckte Kontrollstempel mit dem Reichsadler und der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“, rechts der Trockenstempel in ähnlicher Ausführung. In der Mitte des Scheins steht hellfarbig in dunkel⸗
“
In der unteren Hälfte enthält der Schein rechts und, links im ausgesparten runden Felde die Wertangabe „1 Mark“, in der Mitte die Beschriftung: „Berlin, den 1. März 1920 Reichsschulden⸗ verwaltung“ sowie 11 Unterschriften. Der zweizeilig in deutschem Schriftcharakter gehaltene Strafsatz schließt das Feld nach unten ab.
stempel sowie der braunen Mittelscheine ist die ganze Zeichnung noch mit einer blaugrünen Gullloche unterlegt.
Farbe die Zeichnung in dunkel⸗oliv⸗grüner Farbe. Die Zeichnung ist durch einen Unterdruck in hellbrauner Farbe besonders geschützt und stellt eine Rosette dar, in deren Mitte im vollen Felde die Wert⸗ ziffer „l“ hell ausgespart ist. Rechts und links davon steht nochmals in kleiner Rosette die Zahl 1. Die große Mittelrosette ist zu beiden Seiten eingerahmt von zwei Füllhörnern mit Blumenschmuck. Oben darüber steht leicht gebogen das Wort „Darlehnskassenschein“, unten die Worte „Eine Mark“. In der oberen linken und rechten Ecke befindet sich eine Wiederholung der Wertangabe „l Mark“ in offener Zahl. Berlin, den 31. August 1920. Hauptverwaltung der Darlehnskasse. Havenstein. von Grimm.
Bekadntmachnng.
Dem Händler Johannes Mayr in Zeitz, Wendische Straße 15, ist vom 9. September 1920 ab wegen seiner Unzuver⸗ lässigkeit der Handel mit Wurst⸗ und Fleis chwaren aller Art untersagt worden. — Mayr hat die Kosten der Veröffentlichung zu tragen.
Zeitz, den 4. September 1920.
Die Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Dreykluft.
1
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 185,
n
186 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten
Nummer 185 unter
Nr. 7756 eine Verordnung zur Durchführung des § 25 Abs. 3 und des § 28 des Gesetzes über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung (Reichsversorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 989), vom 1. September 1920;
Nr. 7757 eine Zweite Ausführungsbestimmung zu dem Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1553), vom 4. September 1920);
Nummer 186 unter
Nr. 7758 eine Dritte Ausführungsbestimmung zu dem Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1553), vom 5. September 1920.
Zerlin, den 6. September 1920.
Postzeitungsamt.
Preußen. Finanzministerium. Die Nentmeisterstelle bei der Kreiskasse in
setzen.
Ministerium für Handel und Gewerbe. Der Bergmeister Schulz vom Steinkohlenbergwerk Buer i. W. ist zum ordentlichen Professor an der Bergakademie in Clausthal ernannt worden.
8b
Ministerium des Innern.
Vom 1. Oktober 1920 ab ist der Wirkliche Geheime Ober⸗ regierungsrat von Falkenhayn zum Präösidenten und der Geheime Oberregierungsrat Roedenbeck zum zweiten Präsidenten des Kuratoriums der Preußischen Rentenversicherungs⸗ anstalt für den dreijährigen Zeitraum 1. Oktober 1920 bis dahin 1923 ernannt worden. “
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
2
Vekannimach ung.
Auf Grund des Artikels VII der Konzessionsurkunde vom 11. März 1912 wird die Frist, die der Alstertalbahn⸗ Aktiengesellschaft in Wellingsbüttel für die anschlags⸗ mäßige Vollendung und Inbetriebnahme der elek⸗ trischen Haupteisenbahn von Ohlsdorf nach Poppen⸗ büttel gestellt ist und die bereits am 31. Mai 1916 bis sechs Monate nach Beendigung des Kriegszustandes verlängert worden ist, auf einen begründeten Antrag der Gesellschaft noch⸗ mals, und zwar bis zum 1. Oktober 1921, verlängert. Berlin, den 7. September 1920.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Heser.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Der Stadtkreisarzt Medizinalrat Dr. Seiffert in Stettin ist zum Regierungs⸗ und Medizinalrat bei der Regierung in Stettin,
der Kreisarzt Dr. Engels aus Buer, zurzeit bei der Re⸗ gierung in Koblenz, zum Regierungs⸗ und Medizinalrat bei der Regierung in Münster und
der Kreisassistenzarzt Dr. Ruckert aus Cochem zum Kreis⸗
braun gedecktem r die Wertziffer „1“ und darunter das
arzt in Cochem ernannt worden.
Betrifft Wohnungsbeschlagnahme.
Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung über Maß⸗ nahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 (RGBl. S. 1143) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Ma 1920 (RGBl. S. 949) ordne ich mit Zustimmung des Reichs arbeitsministeriums für den Umfang des preußischen Staates an, daß die Inanspruchnahme von Wohnungen, die zur Unter bringung von Angestellten und Arbeitern eines bestimmten ge werblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs errichtet oder aus⸗ drücklich bestimmt sind (Werkwohnungen), nur zur Unter⸗ bringung von Angestellten und Arbeitern desselben Betriebs zulässig ist. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der zu⸗ ständigen Kommunalaufsichtsbehörde. 1“
Berlin, den 1. September 192.
8 Der Minister für Volkswohlfahrt.
e1“1“ An sämtliche Herren Regierungspräsidenten Oberpräsidenten in Charlottenburg.
Mit Ausnahme der ausgesparten Felder für den Kontroll⸗ und Trocken:
Die Rückseite trägt auf guillochiertem Grunde in silbergrauer
Ministerium
un d
Der elsaß⸗lothringische Seminardirektor Schulrat König,
zurzeit in Herrenalb in Württemberg, ist zum Seminardirektor
in Preußen ernannt worden: ihm ist als solchem das Direktorat des Lehrerseminars in Delitzsch verliehen worden.
für Vol
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der Pfarrer der französisch⸗reformierten Gemeinde Fehl in Magdeburg ist zum Konsistorialrat ernannt worden. Ihm ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Rats bei dem Evangelischen Konsistorium der Provinz Sachsen ver⸗ liehen worden.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beiloge.)
18 S
eutsches Reich. Der Auzschuß für Haushalt und Rechnungswesen, die reinigten Ausschüsse für Steuer⸗ und Zollwesen, für Ver⸗ ehrswesen, für Rechtspflege und für Haushalt und Rechnungs⸗ wesen sowie der Ausschuß für Steuer⸗ und Zollwesen hielten
heute Sitzungen.
Der polnische Geschäftsträger, bevollmächtigter Minister Szebeko hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationssekretär Tomasz de Morawski die Ge⸗
schäfte der Gesandtschaft.
Der Reichskanzler hat an den deutschen Bevollmächtigten für den Abstimmungsbezirk Oberschlesien, Fürsten Hatzfeldt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ das nach⸗ stehende Schreiben gerichtet:
Euer Durchlaucht beehre ich mich zu benachrichtigen, daß gestern das Reichskabinett und das preußische Kabinett zu einer gemeinsamen Sitzung zusammengetreten sind, um über Mittel und Wege zur Abwehr der Oberschlesien bedrohenden Gefahren zu beraten. Mit tiefer Bewegung haben die Kabinette die ergreifenden Berichte entgegengenommen, die über die Leiden und die Kämpfe unserer treuen Oberschlesier erstattet worden sind. Nur zu viele wackere Männer haben ihre feste Anhänglichkeit an das Deutsche Reich mit Wunden und mit dem Tod bezahlt; nurzu viele sind bei der Verteidigung alter Rechte und des heimatlichen Herdes in ihrer wirtschaftlichen Existenz schwer geschädigt und bedroht. Die Regierungen aber wissen sich mit der oberschlesischen Bevölkerung eines Sinnes darin, daß keine Gewalttat die Liebe zu Deutschland aus den Herzen zu reißen vermag. Unter dem Zwang der äußeren Bedrückung, unter der Drohung eines ungezügelten Nationalismus senkt vaterländisches Ge⸗ meingefühl seine Wurzeln nur noch tiefer und inniger in die heimische Scholle, die ein unabtrennbarer Teil des deutschen Landes ist.
Die Regierungen leben der Zuversicht, daß die oberschlesische Bevölkerung die Prüfungen dieser schweren Zeit standhaft ertragen wird. Mit Entschlossenheit werden sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um der Bevölkerung Oberschlesiens bei ihrem guten und gerechten Kampfe zu helfen. Um der äußeren Be⸗ drängnis zu wehren, die durch den Tod ihrer Ernährer und durch zahllose Gewalttaten über unschuldige Familien hereingebrochen ist, haben die Regierungen einen Betrag von zunächst 10 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Wo um des deutschen Namens willen Schweres erduldet wird, darf und soll die Hilfe der Volksgemeinschaft nicht ausbleiben.
Euer Durchlaucht bitte ich, bei der oberschlesischen Bevölkerung der Dolmetsch der Gesinnungen zu sein, die in den Bergtungen der beiden Kabinette zum Ausdruck gekommen sind. Oberschlesien bei Deutschland zu erhalten, ist unser Wunsch und sester Wille. Dazu wollen wir alles tun, was in unserer Macht steht.
Der Reichskanzler. Fehrenbach.
Zur Frage der Monschauer Bahn hatte sich die deutsche Reglerung auf den Standpunkt gestellt, ihrerseits größere Grenzkorrekturen zu fordern, u. a. die Rückgabe der Bahn Aachen — Herbesthal, das dazwischenliegende Gebiet sowie das Niederschlagsgebiet zur Aachener Wasserversorgung. Dem⸗ gegenüber hat dem „Echo der Gegenwart“ zufolge die belg ische Regierung einen ablehnenden Standpunkt ein⸗ genommen und dies in einer Note zum Ausdruck gebracht. Vom 14. bis 16. September wird in einer in Aachen statt⸗ findenden Sitzung der deutsch⸗belgischen Grenzkommission über
die deutschen Forderungen weiterverhandelt werden.
verschiedenen Zeitungen verbreitete Nachricht, daß zt zur Entlassung kommenden Reichswehrangehörigen den Fürsorgegebührnissen noch eine Uebergangsent⸗ ist unzutreffend. Wie „Wolffs 8 hat das Kabinett aber beschlossen, daß die Bedingungen für die zu zahlende Treu⸗ prämie bis 31. Dezember 1920 verlängert werden. Die monatliche Steigerung der Treuprämie wird also nicht — wie bisher vorgesehen — am 10. Juli ihr Ende finden, sondern bis Ende des Jahres fortgesetzt werden. 18
neben 1 geb schädigung gezahlt würde, Telegraphenbüro“ mitteilt,
Ein Berliner Blatt hat die Nachricht gebracht, daß das Reichsarbeitsministerium einen Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Arbeitsdienstpflicht im Deutschen Reich vorbereite. Diese Nachricht ist, wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ vom Neichsarbeitsministerium mitgeteilt wird, nicht zutreffend. Im Reichsarbeitsministerium gehen seit langer Zeit immer wieder Anträge und Vorschläge zur Einführung der allgemeinen Arbeitsdienstpflicht ein und werden auf ihre Bedeutung und praktische Durchführbarkeit geprüft. Diese Prüfung hat aber bisher weder zu bestimmten Ent⸗ schließungen der Reichsregierung noch zur Aufstellung eines
Gesetzentwurfs geführt. 6
In der Presse sind in den letzten Tagen Mitteilungen über die Konferenz der Ernährungsminister erschienen, die dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge zu einigen falschen Auf⸗ fassungen Anlaß gegeben haben, namentlich soweit sie sich auf die Anträge bezüglich der Erhöhung der Brotration und der Ausmahlung des Brotgetreides beziehen. In der Sitzung am 1. September wurde über einen Antrag des bayerischen Ernährungsministers abgestimmt, die tägliche Brotration vom 1. Oktober ab auf 260 Gramm zu erhöhen und den Ausmahlungssatz des Brotgetreides spätestens vom 15. September auf 85 Prozent herabzusetzen. Obwohl es, wie ausdrücklich festgestellt wurde, im allge⸗
8
meinen in diesen Sitzuugen nicht üblich ist, Abstimmungen vorzunehmen, wurde in diesem Falle doch auf ausdrücklichen Wunsch des bayerischen Ernährungsministers abgestimmt, um zu sehen, wie die einzelnen Vertreter der Länder sich zu der Erhöhung der Ration und der geringeren Ausmah⸗ lung stellen. Die Mehrheit entsfchied sich sowohl für die Erhöhung der Ration als auch für geringere Ausmahlung, wobei die Mehrheit für die geringere Ausmahlung beträcht⸗ lich größer war. Aus dieser Abstimmung kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß eine Erhöhung der Brotration und ein geringerer Ausmahlungssatz nun wirk⸗ lich zur Durchführung kommt, weil die Konferenz der Er⸗ nährungsminister hierfür nicht die beschließende Instanz ist. Die Festsetzung der Brotration und des Ausmahlungssatzes obliegt vielmehr dem Direktorium und Kuratorium der Reichs⸗ getreidestelle, welche die Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft einzuholen haben. Es ist auch zu beachten, daß bei der Abstimmung lediglich die Zahl der Minister zum Ausdruck kam, nicht aber die Größe der Länder, wie sie beispielsweise im Reichsrat durch Verleihung mehrerer Stimmen an die Vertreter größerer Lünder zur Geltung kommt. 8
Preußen.
Nach einer von „Wolffs Delegraphenbüro“ verbreiteten Meldung aus Soldau sollen die Polen von der dortigen Be⸗ völkerung die sofortige Option für Deutschland oder Polen verlangen, widrigenfalls die gesamte deutsche Bevölkerung ausgewiesen werden soll.
Die „Allensteiner Zeitung“ schreibt zu dieser Meldung:
Nach den Bestimmungen des Friedensvertrages haben die Einwohner der an Polen abgetretenen Gebiete zwei Jahre Zeit, ehe sie sich für Deutschland oder Polen erklären. Unter den jetzt im Soldaugebiet obwaltenden Umständen würde eine Option augenblicklich eine brutale Vergewaltigung der deutschen Bevölkerung bedeuten. Die Optierung würde Enteignungen und andere Uebergriffe seitens der Polen un⸗ mittelbar im Gefolge haben.
Gestern hat im Ministerium des Innern eine Sitzung stattgefunden, in der sämtlichen Oberpräsidenten, Regierungs⸗, Polizeipräsidenten und Kommandeuren der Sicherheitswehren usw. der Plan über die Neuregelung des Polizeiwesens vor⸗ getragen wurde. Der Plan ist ein gänzlich anderer, als die bisherigen Pressenachrichten vermuten ließen. Das Wesentliche desselben beruht laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ in folgenden Punkten:
1. Beseitigung der herrschenden Zersplitterung auf dem Gebiet des Polizeibehördenwesens;
2. Vereinigung aller Polizeibeamtengruppen;
Herstellung einer klaren Behörden⸗ und Beamtengliederung;
4. Schaffung eines festen, einheitlichen Polizeikörpers, der in ge⸗ schlossenen Verbänden über den Staat verteilt ist;
5. Beibehaltung der Kasernierung in 12 von den vorgesehenen 14 Dienstjahren, so daß nur wenig mehr als 10 % der Beamten außerhalb wohnen: 1
6. den Zugeständnissen der Entente entsprechende starke Be⸗ waffnung, deren Erweiterung übrigens in Aussicht steht;
7. einheitliche Leitung durch die Oberpräsidenten mit Hilfe eines ihnen zu diesem Zwecke zu unterstellenden Beamtenkörpers: b
8. Schaffung eines besonderen Polizeischulwesens, an dem es bisher gefehlt hat.
Der erste Teil der Neuordnung, soweit er nicht gesetzliche Maßnahmen erfordert, soll noch vor Ende dieses Monats nach Genehmigung durch das Staatsministerium und die Landes⸗ versammlung durchgeführt werden.
Die gestrige Sitzung ließ die Uebereinstimmung der Er⸗ schienenen in allen wesentlichen Punkten erkennen. Eine noch⸗ malige und abschließende Stellungnahme soll am 15. Sep⸗ tember unter dem Vorsitz des Ministers selbst erfolgen.
Der Entwurf des neuen Polizeigesetzes ist, wie das oben genannte Telegraphenbüro hört, bereits in Bearbeitung und soll
88 ½* dn
in kürzester Frist der Landesversammlung vorgelegt werden.
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Braunschweig.
Der Landtäag hat gestern in namentlicher Abstimmung mit 31 gegen 23 Stimmen die Auflösung der Landes⸗ einwohnerwehren beschlossen. Für die Auflösung stimmten die beiden sozialistischen Parteien, dagegen der Landes⸗ wahlverband und die Demokraten. Ein Antrag des Landes⸗ wahlverbandes, an Stelle der Einwohnerwehren einen Orts⸗ schutz unter der Aufsicht eines besonderen Ausschusses des Landtags zu organisieren, wurde abgelehnt.
88
Oesterreich.
Der Großdeutsche Parteitag in Salzburg hat gestern einstimmig eine Entschließung angenommen, in der es heißt:
Der Großdeutsche Parteitag verurteilt mit tiefster Entrüstung die jedem Völkerrechte und selbst dem Diktatfrieden von St. Germain hohnsprechenden Gewalttaten, welche an der heimats⸗ treuen Bevölkerung des Landes durch südslawische Mach⸗tgier verübt wurden. Der Großdeutsche Parteitag gibt der Ueberzeugung Ausdruck, daß die Kärntner Bevölkerung in ihrer welt⸗ geschichtlichen Sendung der Unkultur des Balkans durch eine eherne Mauer an den Karawanken ein ewiges Halt gebieten wird, um so einen Schutzwall deutscher Kultur im Süden zu bilden.
Ferner wurde eine Entschließung angenommen, in der der Großdeutsche Parteitag die Abgeordneten aller Parteien der derzeitigen österreichischen Nationalversammlung auffordert, unverzüglich ein Gesetz zu beschließen, wonach die wahlberechtigte Bevölkerung am Tage der nächsten Nationalratswahlen auch zu einer Volksabstimmung über die Frage der Ein⸗ verleibung Deutsch⸗Oesterreichs in das Deutsche Reich aufgerufen wird.
Ungarn. 1b
In einer vor seinen Wählern gehaltenen Rede erklärte der Finanzminister dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, er wisse nichts von der ihm zugeschriebenen Absicht, daß er eine neue Abstempelung vorbereite. Er wünsche, das Defizit durch entsprechend hohe Steuern und eine einmalige Vermögensabgabe zu beseitigen, bei der hauptsächlich große Vermögen erfaßt werden sollten. Der gegenwärtige unmoti⸗ vierte Kronenkurs von 2,5 Centimes müsse gehoben werden und in Verbindung mit der Vermögensabgabe werde auch der große Notenumlauf reduziert. Die Absicht eines Finanzputsches Hege ihm sauik. 3 68
Frankreich.
Die Botschafterkonferenz hat vorgestern der „Agence Havas“ zufolge beschlossen, das deutsche Ersuchen um Ermäch⸗ tigung zur Organisierung besonderer Wachtruppen
8
zur Beaufsichtigung der in Deutschland internierten Bolschewisten abzulehnen, da Deutschland über genügende Mittel verfüge, um die Internierten zu bewachen. Die Konserenz hat weiter beschlossen, auf die deutsche Note wegen Entsendung einer neutralen Untersuchungskommission nach Ober⸗ schlesien eine abschlägige Antwort zu erteilen. Auch die deutschen Einwendungen gegen die Anerkennung des amerikanischen Schiedsrichters für die Verteilung der Flußtonnage, die erhoben waren, weil die Vereinigten Staaten den Friedensvertrag noch nicht ratifiziert hätten, wurden zurückgewiesen.
— Der Sekretär des Völkerbundes hat von der polnischen Regierung folgende Depesche erhalten:
Im Augenblick des polnischen Rückzuges ermächtigte die litauische Regierung die Bolschewisten, auf litauisches Gebiet überzutreten, um sich eine militärische Operationsbasis zu bilden, und verletzte dadurch die Neutralität, die sie beobachten wollte Nach dem Rückzug der polnischen Truppen besetzten die Litauer di am 19. Dezember 1919 durch den Hohen Rat Polen zuge sprochene Demarkationslinie und ließen der polnische Regierung zu verstehen geben, daß sie die früher festgesetzte Grenz nicht anerkennen und verlangen würden, daß die Polen sich jenseits Crajuvo zurüczögen.
Rußland.
Moskauer Nachrichten melden, daß Enver Pascha au Wunsch Lenins und Trotzkis zum Oberkommandierenden der bolschewistischen Truppen, die gegen Indien marschieren, ernannt worden ist. Die bolschewistischen Truppen im Kaukasus, in Persien, Afghanistan und Trauskaspien sind unter seinen Befehl gestellt worden. Enver Pascha hat sein Hauptquartier in Smolensk.
— Einer Havas⸗Reuter⸗Meldung aus Ti die Bolschewisten trotz der mit den Armeniern abge schlossenen Waffenstillstandspräliminarien ihren Vormarsch fort⸗ gesetzt und mehrere Bezirke besetzt. Die armenische Delegation erhob lebhaften Einspruch. Hierauf haben die Bolschewisten den Befehl gegeben, den Vormarsch einzustellen. Sie führten zu ihrer Verteidigung das Fehlen jeder Verbindung zwischen den bolschewistischen Truppen und der Räteregierung an. Präsident der armenischen Delegation verlangte trotzdem strafung der Schuldigen und Schadenersatz.
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flis zufolge haben n er
Italien.
Nach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ deuten viele Anzeichen auf die Absicht der Jugoslawen hin, sich zu Herren Albaniens zu machen. Nach der Besetzung von Tarabosch haben die Jugoslawen in der Küstengegend von Castrati, Dibra und Elbassa Angriffe unternommen. 8 Dibra wurden sie zurückgeschlagen und verloren 1200 fangene, 20 Geschütze und 35 Maschinengewehre. jugoslawische Angriff auf Elbassa überraschte die Albaner. albanische Regierung konzentriert die Truppen gegen den feind⸗ lichen Vormarsch.
— Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ aus Mailand meldet, dauert die Metallarbeiterbewegung fort. Die Minister Meda und Labriola haben ihre Vermittlung angeboten.
1.“ 8 Belgien.
„Dernidre Heure“ meldet, daß der Chef des belgischen Generalstabes, Maglinse, sich am Montag bei einer B. sprechung in Bonn mit Marschall Foch über verschiedene Aenderungen, betreffend das belgisch⸗französische Militärabkommen, verständigt habe. Das Uebereinkommen könne als endgültig abgeschlossen betrachtet werden. Im Laufe dieser Woche würden die betreffenden schriftlichen Mitteilungen zwischen den beiden Regierungen ausgetauscht werden. Frank⸗ reich habe durch Marschall Foch einigen Erwägungen nachk gegeben, die die belgische Regierung dargelegt habe. Am Donnerstag werde sich das belgische Kabinett mit der Abfassung des endgültigen Tertes des Abkommens beschäftigen.
— Der „Moniteur“ berichtet, daß infolge verschiedener Kündigungen die internationale Zuckerkonvention von 1903 am 1. September des Jahres aufgehört hat, zu bestehen. 8 Polen. ,
Nach einer Meldung der „Chicago Tribune“ aus Warschau hat Polen den Vorschlag des Generals Wrangel, eine gemeinsame Offensive gegen die Bolschewisten zu unternehmen, abgelehnt. Die Ablehnung hänge damit zusammen, daß die Verhandlungen in Riga vor ihrer Wiede aufnahme ständen, und sei auch durch die seitens der Alliierten gegebenen Ratschläge zur Mäßigung veranlaßt.
Der „Times“ zufolge besagen Telegramme aus Warschau daß Polen bereit sei, seine ursnrüngliche Absicht, die Käumung des Gebietes von Suwalki durch die litauischen Truppen binnen zehn Tagen zu fordern, aufzugeben. Die polnische Re gierung habe sich mit den Alliierten beraten und zeige inzwischen eine maßvolle Haltung.
— Der polnische Heeresbericht vom 6. September besagt: Wir schlugen die litauischen Angriffe zurück und haben eine litauische Kompagnie gefangen genommen, die gegen die polnischen Nachtruppen vorgedrungen war. Gestern leiteten wir eine Offensive bei Grubeschow ein, das nach hartem Kampfe eingenommen wurde und sind gleichfalls bei Tyssowice vorgerückt. In Galizien sind die verstärkten feindlichen Angriffe mit großen Verlusten für den Feind abgeschlagen worden.
1 Litauen.
Heeresbericht vom 7. September
Der litauische
8
meldet dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge:
Nördlich von Suwalki fanden gestern den ganzen Tag Kämpfe statt. Das Dorf Nauje⸗Grauziai () ging zweimal von Hand zr Hand. In der Nacht zum 7. September besetzten wir Wizainy Südöstlich Augustowo besetzten die Polen Rygalowka. Dadurch wurden unsere Truppen gezwungen, Lipsk aufzugeben und sich au die Stellung von Holinka zurückzuziehen. Die polnische Funk meldung, daß unsere Truppen gemeinsam mit den Bolschewisten operieren und daß sich im Rücken unserer Truppen Teile der bolsche wistischen Armee ansammeln, ist erfunden. ““
88 S
Finnland.
Die Friedensverhandlungen haben, wie „Nordiska Preßcentralen“ meldet, während der letzten Tage einen günstige Verlauf genommen. In der Sitzung der territorialen Kom mission am Sonnabend erklärten die Russen, daß sie von ihrer Regierung neue Anweisungen bekommen hätten, laut welchen
Petschenga an Finnland gegeben würde. Rußland verzichte
auf die umstrittenen Inseln im Finnischen Meerbusen und au
ein Gebiet auf der karelischen Landzunge, besteht aber auf der Forder ng, daß Repola und Borajärvi abe beten werden müssen. 8