1920 / 205 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Unter dem 30. August 1920 ist auf Blatt 1493,/4 des Tarifregisters eingetragen worden: Zwischen dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Hamburg, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ erbände, Ortsausschuß Hamburg, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Orsverband Hamburg, und dem Arbeitgeber⸗ verband des Großhandels in Hamburg E. V. ist am 1. April 1920 ein ne ehe⸗, zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten des Großhandels (einschließlich des Speditions⸗ und Schiffahrts⸗ gewerbes) abgeschlossen worden. Zu diesem Tarifvertrage sind Zusatzvereinbarungen vom 8. Mai 1920 für folgende Fach⸗ gruppen abgeschlossen worden: a) Agentur und Kommission, b) Auskunfteien, c) Außenhandel, d) Drogen, Chemikalien, Farben, Parfümeriewaren und pharmazeutische Spezialartikel, e) Galanterie⸗ und Kurzwaren, 1) Großhandel mit Eisen, Eisenwaren, Hausstands⸗ und Küchengeräten, Beleuchtungs⸗ und elektrotechnischen Artikeln, Glas und Glaswaren, chirurgischen und zahnärztlichen Instrumenten, g) Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittelgroßhandel, h) Obst⸗ und Südfruchtgroßhandel, i) Papier⸗ großhandel, k) Reederei, 1) Schiffsmakler, m) Schuhwaren, n) Spedition, 0) Technische Bedarfsartikel, p) Textilgroßhandel, J) Leder. Der Tarifvertrag und die Zusatzvereinbarungen werden für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt für den Tarifvertrag vom 1. April 1920 und die Zusatzvereinbarungen von a bis p mit dem 1. Juli 1920, für die Fachgruppe Leder mit dem 1. August 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Buffe. 8

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienftstunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 30. August 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Vekanntimachung.

Unter dem 1. September 1920 ist auf Blatt 1506 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Bezirksverwaltung Waldenburg i. Schl., und dem Arbeitgeber⸗ verband für Stadt und Kreis Waldenburg am 30. Juni 1920 abgeschlossene Taxifvertrag nebst Bezirkslohntarif wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter (einschließlich Kutscher in Fabriken) im Handels⸗ und Transport⸗

gewerbe gemäß § 2 der Berordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Walden⸗ burg i. Schl. (einschließlich Altwasser), Sandberg, Ober Salz⸗ brunn (einschließlich Kolonien), Nieder Salzbrunn (einschließlich Sorgau), Neu Salzbrunn, Konradsthal, Weißstein, Hermsdorf (Bez. Breslau), Gottesberg, Ober Waldenburg und Ditters⸗ bach für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1920. Sie erstreckt sich

nicht auf Arbeitsverträge in der Mühlenindustrie sowie auf,

Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarife in Geltung sind. Die Ausdehnung der allgemeinen Verbindlichkeit auf die Kutscher in der Mühleninbustrie bleibt vorbehalten. 8

Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin N W. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1“ Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 1. September 1920. Der Registerführer.

Bekanntmachung.

Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt 1511 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen den Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbänden der Kreise Pleß und Rybnik, dem Deutschen Landarbeiter⸗ verband und der Polnischen Berufsvereinigung für Land⸗ und Waldarbeiter am 7. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Pleß und Rybnik für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920.

Pfeiffer.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

* 8 Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8 Berlin, den 6. September 1920. .

Der Registerführer. Pfeiffer.

8

Bekanntmachung.

Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt 1512 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband des Kreises Tarnowitz und der Polnischen Berufsvereinigung, Abteilung Land⸗ und Forstarbeiter in Kattowitz, mit Gültägkeit vom 1. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirt⸗ schaftlichen Arbeiter gemäß. § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Tarnowitz für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tese e und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienstste werden.

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3 3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

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Pfeiffer.

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von den Vertragsparteien cinen Abdruck des

Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 6. September 1920. rs6 Der Registerführer

Bekanntmachung.

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Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt 1514 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband des Kreises Lublinitz und der Polnischen Berufsvereinigung, Abt. Land⸗ und Forstarbeiter, am 8. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Lublinitz für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. August 1920. 8

o. —½ JSJ3482 4 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzker.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗

stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 6. September 1920.

Der Regi terführer. Pfe if fer.

8 8

Bekanntmachung

Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt 1520 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiterverband, Orts⸗ verwaltung Berlin, und der Juwelier⸗, Gold⸗ und Silber⸗ schmiede⸗Zwangsinnung in Berlin abgeschlossene, vom 29. April 1920 ab gültige Tarifvertrag nebst Nachtrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den Juwelen⸗, Gold⸗ und Silberwaren⸗ betrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bereich der Juwelier⸗, Gold⸗ und Silberschmiede⸗Zwangsinnung in Berlin für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Juli 1920. Ihre weitere örliche Aus⸗

dehnung auf den Zweckverband Groß Berlin bleibt vorbehalten.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die Registeraften können im Reichsarbe ministerium, Berlin XW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 6. September 1920.

Der Registerführer.

8

UInter dem 6. September 1920 ist auf Blatt 572 Ifd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 15. August 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen für die Angestellten in Molkereibetrieben für das Gebiet des Freistaates Oldenburg sind zwischen der Arbeitsgemeinschaft Oldenburger Molkereien in Oldenburg, dem Verein Oldenburger Molkereigenossenschaftsvorstände, dem Verein Oldenburger Molkerei⸗ und Käsereibesitzer, dem Verein Oldenburger Molkereibetriebsleiter und dem Verein der Molkerei⸗ fachleute, Gauverband Oldenburg, am 8. Juni 1920 Aende⸗ rungen vereinbart worden. Diese Aenderungen werden für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Oldenburg ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt. allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920.

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Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 6. September 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt 1519 des Tarifregisters eingetragen worden:

Zwischen der kaufmännischen Arbeitgebervereinigung in Treptow a. Rega und der Arbeitsgemeinschaft der Ange⸗ stelltenverbände, Treptow a. Rega, ist zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Ange⸗ stellten im Gebiet der Stadt Treptow a. Rega am 14. Mai 1920 ein Tarifvertrag abgeschlossenen worden. Dieser Tarifvertrag wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den genannten Berufskreis und das bezeichnete Tarifgebiet mit Wirkung vom 15. August 1920 für allgemein verbindlich erklärt.

Er erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handel oder Industriezweig ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemelnen Tarifvertrags aus.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 8

Berlin, den 6. September 1920. .“

Der Registerführer. Pfeiffe

8

Bekanntmachung. 1“ 8 Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt] 2 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 7. No⸗ vember 1919 für die Angestellten im Tiefbau⸗ gewerbe, eingetragen worden: 1 Der der Ortsgruppe Groß Berlin des Reichs⸗ verbandes des Deutschen Tiefbaugewerbes, dem bund kaufmännischer Angestelltenverbände, dem Gewerkscha ts⸗ bund der Angestellten, dem Zentralverband der Angestellten und dem Bund der technischen Angestellten und Beamten am 15. April 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 7. November 1919 wird für denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 1. März 1920 für allgemein verbindlich erklärt. Der Reichsarbeitsminister. J. K.: Dr. Sitzler Das Tarifregister und die Registerakten können i ich arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 6. September 1920. v 1“

vdekikennit

Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt Tarifregisters eingetragen worden: 1

Der zwischen der Ortsgruppe Sachsen des Arbeitgeber⸗ Verbandes der deutschen Zementwaren⸗ und Kunststein⸗Industrie E. V. in Dresden und dem Verband der Fabriktarbeiter Deutschlands, Gau 7, am 10. Juni 1920 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag nebst dazugehörigen protokollarischen Er⸗ klärungen vom gleichen Tage wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbester in der Zementwaren⸗ und Kunststeinindustrie gemäß § 2 der Verordnung von 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Sachsen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifyertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 6. September 1920.

8 Der Registerführer.

Pfeiffer.

8

1516 des

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt 1517 des Tarifregisters eingetragen worden:

Zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verw. Berufsgenossen Deutschlands, Bezirk Leipzig, der Kon⸗ ditoren⸗Kreis⸗Zwangs⸗Innung Leipzig und den Backbetrieben

der Bäcker⸗Innung zu Leipzig, welche Konditorengehilfen be⸗ schäftigen, ist am 4. März 1920 ein Tarifvertrag und am 10. Juni 1920 ein Nachtrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Konditoren abgeschlossen worden. Dieser Tarifvertrag nebst Nachtrag wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Leipzig für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Juli 1920.

8 Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Registerakten können im arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 1

Berlin, den 6. September 1920.

1 Der Registerführer.

nnnimagggg 8 Unter dem 6. September 1920 ist auf Blatt 1043 Ifd. tr. 3 u. Bl. 1523 des Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Ostpr. Arbeitgeberverband für Handel,

Industrie und Gewerbe in Königsberg, dem Zentralverband des deutschen Großhandels, Ortsgruppe Königsberg, dem Ver⸗ band der Königsberger Kleinhändler in Königsberg, dem Ge⸗ werkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsaus⸗ schuß Königsberg, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsausschuß Königsberg, und dem Zentralverband der An⸗ gestellten, Ortsgruppe Königsberg, am 8. Juni 1920 abge⸗ schlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 27. Oktober 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten wird für diesen Berufskreis, ausschließlich der An⸗ gestellten der Elektrizitäts⸗ und Straßenbahn Königsberg Pr. A.⸗G., der Betriebe der privaten Versicherungsunternehmungen, des Konsumvereins für Königsberg Pr. und Umgegend, des Bankgewerbes und des Baugewerbes, gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Königsberg i. Pr. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichteit beginnt mit dem 1. Mai 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträg

für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig solche Fachtarifverträge abgeschlossen werden, scheiden sie mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus den Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags au

Der Reichsarbeitsminister.

J ssse.

Das Tarifregister und die Registerakten können arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Berlin, den 6. September 1920. 8 8

9

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v2I 96½

Zimmer 161,

wurde nachträglich 1 Erkrankung in Dzietzkowitz

Ministerium für Volkswohl

In der Woche vom 29. August bis 4. September fahrtspflege während des Krieges vom 15. Fe

öffentliche Sammlungen.

9 9 6 4 1920 auf Grund der Bundesrat krordnung über Wohl

bruar 1917 genehmigte

I Zu fördernder Wohlfahrtszweck

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird

V Stelle, an die die Mittel abgeführt werden

sollen

720 Hilfsverein für die jüdischen Taub⸗

stummen in Deutschland, Berlin W. 10, Drakestr. 1

Verein Philadelphia in Barmen Zum Besten des Vereins

Berlin, den 9. September 1920 De

Taubstummen

Nichtamtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Stntistik und Volkswirtschaft. Arbeitsstreitigkeiten. 8 Niach einer von „W. T. B.“ übermittelten amtlichen Reuter⸗ meldung aus London bestätigt der offizielle Bericht über die Konferenz der Regierung mit den Bergarbeitern, daß es beiden Teilen nicht gelun gen ist, ein Ueberein⸗ kommen zu erzielen. Wie die holländische Zeitung „Telegraaf“ aus London meldet, ist in der Bergarbeiterkrise eine Aende⸗ rung bisher nicht eingetreten. In Regierungskreisen weist man darauf hin, daß neue Vorschläge von seiten der Bergarbeiter kommen müßten. In Beantwortung einer Anfrage sagte der Präsident des Gewerkschaftskongresses, die Erklärung der Regierung habe an der Lage nichts geändert und nicht die mindeste Hoffnung auf irgend eine Regelung gegeben. Damit die Bergarbeiter die Antwort der Regierung in Erwägung zögen, hätte etwas ganz anderes in dieser Erklärung stehen müssen, als darin stehe. Einer Meldung des „Nieuwe Rotterdamschen Courant“ zufolge hat Lloyd G eorge nicht die Absicht, in diesem Stadium der Kohlenkrise einzugreifen, da er sich keine Vorteile davon verspricht. Die Bergarbeiter erwarteten nach der Besprechung mit dem Präsidenten des Handelsamts Horne ein Zugeständnis von seiten der Regierung zu erlangen. Sie seien jedoch darin sehr enttäuscht worden. Die Regierung bereite alle Maßregeln vor, um den Folgen eines Ausstands die Stirne zu bieten. Aus Paris wird dem „W. T. B. gemeldet: Der Kon greß des Eisenbahnerbundes stimmte mit 155 478 Stimmen gegen 116 497 extremistische Stimmen der von Bidgarray einge⸗ brachten Tagesordnung zu, in der festgestellt wird, daß der Aus⸗ stand im Mai die wesentlichsten Grundsätze der Gewerkschaft riicht berührt habe. Die Streikbewegung hätte aber einen besseren Erfolg haben können, wenn es möglich gewesen wäre, zwischen der C. G. T. und dem Eisenbahnerbund volle und aufrichtige Einigung zu erzielen. 1

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. 8 (Nach den „Veröffentlichungen des Reichsgesundheitsamts“ 8 Nr. 36 vom 8. September 1920.) Pest.

Frankreich. In der ersten Hälfte des Monats August wurden in Paris 4, in Marseille 15 Pestfälle gemeldet.

Mexiko. Laut Mitteilung vom 16. Juli gilt die Pest in Veracruz als erloschen. Insgesamt sind etwa 60 Personen der Seuche erlegen.

Laut Mitteilung vom 26. Juli ist in Tampico 1 Erkrankung an Pest festgestellt worden. 8

Pocken.

Deutsches Reich. Für die Woche om 22. bis 28. August wurden nachträglich 5 Erkrankungen gemeldet, und zwar in Zaborze⸗Poremba (Kreis Hindenburg), Rybnik (Reg.⸗Bez. Oppeln) je 1 und in Bottrop (Kreis Recklinghausen, Reg.⸗Bez. Münster) 3.

Oesterreich. In der Woche vom 15. bis 21. August 4 Er⸗ krankungen in Kärnten.

Tschecho⸗Slowakei. Vom 30. Mai bis 5. Juni 84 Er⸗ krankungen (und 5 Todesfälle), und zwar in Böhmen 43 (3), in der Slowakei 35 (2) und in Mähren 6; vom 13. bis 19. Juni 38 Erkrankungen (und 5 Todesfälle), nämlich im karpathischen Gebiet 14 (4), in der Slowakei 13 (1), in Böhmen 7 und Mähren 4; vom 20. bis 26. Juni 78 Erkrankungen (und 6 Todes⸗ fälle), davon in der Slomggkei 30 (3), in Wöhmen 22 (2), im karpathischen Gebet 19 (1), in Schlesien 4 und

Fleckfieber.

Für die Woche vom 22. bis 28. August

Mähren.

Deutsches Reich.

Kreis Pleß,

Reg.⸗Bez. Oppeln) festgestellt.

Ungarn. in Budapest 1, in den Komitaten Heves 4 und Solt⸗Kiskun2.

Tschecho⸗Slowakei. Vom 30. Mai bis 5. Juni 57 Er⸗ krankungen, davon in der Slowakei 41, in Mähren 13, Schlesien 2 und Böhmen 1; vom 13. bis 19. Juni 61 Erkran⸗ kungen (und 20 Todesfälle), und zwar im karpathischen Ge⸗ biet 34 (15), in der Slowakei 19 (1) und in Mährens (4); vom 20. bis 26. Juni 38 Erkrankungen (und 10 Todesfälle), näm⸗ der Slowakei 23 und im karpathischen Gebiet

5 (10).

Vom 2. bis 8. August 7 Erkrankungen, und zwar est⸗Pilis⸗

Genickstarre. In der Woche vom 22. bis 28. August wurden 4 Erkrankungen (und 1 Todesfall) gemeldet in folgenden Re⸗ giörungsbezirken [lund Kreisenz: Allenstein 1 [Rössel), Arnsberg (1) [Hörde Land), Düsseldorf 1 [Hamborn, Münster 1 [Münster Stadt]!, Schleswig 1 ([Neumünsterz,

Preußen.

nachträglich für die Woche vom 15. bis 21. August: Merseburg 2

[Merseburg, Sangerhausen je 1]. Schweiz. Vom 15. bis 21. August je 1 Erkrankung im Kanton Zürich und in Bern. Spinale Kinderlähmung.

Preußen In der Woche vom 22. bis 28. August 2 Er⸗ krankungen in Berlin. 8

Schweiz. Vom 15. bis 21. August je 1 Erkrankung in den Kantonen Bern und Waadt. 1

Ruhr.

Preußen. In der Woche vom 22. bis 28. August wurden 2111 Erkrankungen (und 286 Todesfälle) angezeigt in folgenden Re⸗ gierungsbezirken sund Kreisen]: Landespolizeibezirk Berlin 91 (20), [Berlin Stadt 61 (18), Berlin⸗Lichtenberg 3, Berlin⸗ Schöneberg 11 (2), Berlin⸗Wilmersdorf 1, Charlottenburg 4, Neu⸗ kölln 11]2, Reg.⸗Bez. Aachen 1 ([(Aachen Land], Allenstein

1“ 8

Zugunsten der Fürsorge für die jüdischen 0

r Minister für Volkswohlfahrt. . A.: Bracht.

M.⸗Gladbach Land je 2,

ere .

Hilfsvere Bis 31. Oktober 1920 in Preußen. Sammlung von Geldspenden adurch Versendung von Aufrufen. Verein Bis 31. Dezember 1920 in be⸗ stimmten Orten der Rheinprovinz. Geldsammlung.

123 (10) ([Allenstein Stadt 5, Allenstein Land 2, Johannisburg 15 (2), Lötzen 24 (1), Lyck 27 (2), Neidenburg 6 (1), Drtelsburg, Osterode je 2 (1), Rössel 21 9, Sensburg 19 (1)]), Ar unsberg 589 (80) [Altena 1, Arnsberg 2, Bochum Stadt 5 (2), Bochum Land 10 (3), Dortmund Stadt 136 (11), Dortmund Land 121 (23), Gelsenkirchen Stadt 6 (1), Gelsenkirchen Land 137 (17), Hagen Stadt 1, Pegen Land 4, Hamm Land 8, Hattingen 5, Herne 10 (4), Hörde Land 83 (12), Iserlohn 3 (1), Lippstadt 14, Lüdenscheid 1, Schwelm 4, Siegen 5, Soest 33 (6)), Breslau 33 (4) [Breslau Stadt 9, Breslau Land 4, Brieg Stadt, Brieg Land je 2, Guhrau 1 Neumarkt 3 (1), Nimptsch 2, Ohlau 1 Schweidnitz Land 4 (2), Waldenbura 2. Woßlan 2 5„72 6* 88 Waldenburg 2, Wohlau 3 (1)1, Düsseldorf 167 (13) [Barmen 21. (2), Kleve 2, Crefeld Stadt 5, Crefeld Land 9, Dinslaken 1, Düsseldorf Stadt 6, Düsseldorf Land 3, Duisburg 16, Elberfeld 3 Essen Stadt 13 (2), Essen Land 11 (1), M.⸗Gladbach Stadt, dbach Grevenbroich 1, Hamborn 6 (2), Mett⸗ mann 7, Mörs 19 (4), Mülheim a. d. R. 1, Neuß Stadt 22 (1), Oberhausen 2, Rees, Rheydt je 1, Solingen Land 10 (1), Sterkrade 3), Erfurt 23 (5) (Erfurt Stadt 13 (3), Nord⸗ hausen 1, Schleusingen 9 (2)], Fran kfurt 98 (29) [Kalau 12 (1), Cottbus Stadt 1 (2), Krossen 18 (6), Frankfurt a. O. 1, Friede⸗ berg i. Nm. 3 (3), Guben Land 49 (14), Königsberg i. Nm. 2, Lands⸗ berg a. W. Land 4 (1), Lebus 1 (1), Luckau 5, Oststernberg 1 (1), Soldin 1% Gumbinnen 86 (16) [Gumbinnen 7 (1), Insterburg 12 (2), Insterburg Land 5 (1), Niederung, Oletzko je 2, Pillkallen 29 (4), Ragnit 18 (3), Stallupönen 8 (5), Tilsit Stadt 3], Hannoper 8 (1) [Hannover Land, Linden, Neustadt je 1, Nien⸗ burg (1), Stolzenau 4, Syke 1), Hildes heim 33 (4) (Einbeck 1 Göttingen Land 2, Münden 28 (2), Osterode a. H. 2, Peine, Zellerfeld

(1) [Bonn Stadt 1, Köln Stadt 28 (1),

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je (1)]), Köln 31 Mülheim a. Rh., Siegkreis je 1)1, Königsberg 59 (13), [Brauns⸗ berg. 4 (1), Preußisch Eylau 2, Fischhausen 3 (l), Friedland, Heiligenbeil se 1, Heilsberg 8 (2), Königsberg i. Pr. Stadt 6 (5), Labiau 18 (2), Rastenburg 2 (1), Wehlau 14 (1)), Liegnitz 19 (6) [Bolkenhain 1, Landeshut 17 (6), Lüben 1), neburg 8 (1) [Burgdorf 2, Celle Land 1, Harburg Land 2 (1), Lüneburg Stadt 1, Füneburg Land Marienwerder 11 (5) [Marienburg 5 (2), Marienwerder 1, Stuhm 5 (3) ]¹, Merseburg 97 (15), (Bitterfeld 3, 8 elitzsch 1, Halle a. S. 5, Liebenwerda 4 (1), Mansfelder Seekreis 1, Merseburg 11, Querfurt, Saalkreis je. 2, Sangerhausen 48 (8), Schweinitz 1, Torgau 3 (2), Weißenfels Land 9 (), Wittenberg 7 (3) 1 Minden 57 (5) [Bielefeld Land (1), Büre 5, Halle i. W. 4 (1) Herford Land 6, Hörter 18 (1), Lübbecke 11 (2), Minden 5, War⸗ burg 6, Wiedenbrück 2j. Münster 105 (2) [Beckum 1, Buer 31, Münster Stadt 3 (1), Recklinghausen Stadt 24 (1), Recklinghausen Hand 462, Oppeln 218 (32) [Beuthen Stadt 8(1), Beuthen Land 153 (7), Beuthen Land I1 15 (5), Kosel 2, Falkenberg 28 ( 9), Gleiwitz Stadt 3(1), Grottkau 91, Hindenburg 44 (3), Kattowitz Stadt 5, Kattowitz Land 14 (2), Königshütte 8, Kreuzburg 7, Lublinitz 9, Neisse Stadt 1, Neustadt 4, (1), Oppeln Land 4, Pleß 1 (2), Ratibor Stadt 1 (1) Ratibor Land, Rosenberg je 2, Nybnik 1, Tarnow 3], Osnabrück 16 (1) (Bentheim 1, Melle 3, Meppen 4, Osnabrück Stadt 7 (1), Osnabrück Land 1]), Potsdam 72 (8) [Angermünde 18 (2), Nieder⸗ barnim 18 (1), Oberbarnim 6 (1), Osthavelland 1, Ruppin 7, (1), Spandau 5 (2), Teltow 17 (1)), S chleswig 24 (3) [Altona 14 (1), Flensburg, Kiel, Pinneberg, Steinburg je I, Stormarn 6 (2)] Stade. 12 (2) [Bremervörde 1, Rotenburg i. Hann. 11 (2)1 S tettin 47 (4) [Cammin 31, Demmin 4 (2), Greifenberg 3 (2), Nau ard 1, Randow, Saatzig je 4]), Stralsund [Rügen], Trier 2 Trier Land!, Wiesbaden 80 (6) [Biedenkopf 2 (1), Frankfurt a. M. 51 (5), Unterlahnkreis 1, Untertaunuskreis 2, Wiesbaden Stadt, Wiesbaden Land je 12]); na chträglich für die Woche vom 1. bis 7. August: M agdeburg 75 (10) [Kalbe 1 Gardelegen 4 (1), Magdeburg 21 (8), Neuhaldensleben 1, Oschers⸗ leben 6, Osterburg 1, Salzwedel 35, Stendal Stadt 1, Wanzleben 4 (1), Wolmirstedt 1]; vom 15. bis 21. August: Koblen;z 14 (1) [Koblenz Stadt 10 (1), Koblenz Land 1, Mayen 3], Königs⸗ berg 58 (9) [Elbing Land 4, Preußisch Cylau 2, Heils rg 17 (1), Königsberg i. Pr. Stadt 16 (4), Labiau 6 (1), Wehlau 13 (3) ‧¹% Magdeburg 44 (2) (Aschersleben, Kalbe, Halberstadt Stadt je 1, Magdeburg 18 (2), Oschersleben 2, Quedlinburg Stadt 1, Quedlinburg Land 2, Salzwedel 14, Stendal Land, Wanzleben je 1, Wolmirstedt J, Merseburg 80 (6) (Delitzsch 1, Halle a. S. 8 (1), Liehenwerda 12 (1), Mans⸗ felder Gebirgskreis 1, Merseburg 10, Querfurt 3, Saalkreis 4, Sangerhausen 2, Schweinitz 13 (2), Torgau 7, Weißenfels Stadt 8 Weißenfels Land 12 (2), Wittenberg 4, Zeitz Stadt 2], Stettin 32 (2) [Kammin 12 (1), Demmin 1, Pyritz 1 (1), Stettin 15 Ueckermünde 1, Usedom⸗Wollin 2]. 88

Verschiedene Krankheiten in der Woche vom 22. bis 28. August 1920.

Pocken: Glasgow 5 Todesfälle, Budapest 1 Erkrankung; Varizellen: Budapest 50 Erkrankungen; Milzbrand: Reg.⸗ Bez. Königsberg (Vorwoche) 1 Erkrankung; Bißverletzungen durch tollwutverdächtige Tiere: Reg.⸗Bezirke Magde⸗ burg (Vorwoche) 3, Oppeln 10, Stettin 6v Influenza: Berlin 5, Halle a. S. 2, 1, Birmingham 2, Budapest 4, Dublin 1, London 6, Prag und Vororte 1, Wien 3 Todes⸗ fälle, Reg.⸗Bez. Düsseldorf 3, Nürnberg 22, Hessen 9, Kopen⸗ hagen 25, Stockholm 1, Wien (1. bis 7. August) 2 Er⸗ krankungen; Genickstarre: Kopenhagen 1, Stockholm 2 Todes⸗ fälle, Stockholm 1 Erkrankung; spinale Kinderlähmung: Christiania 1 Erkrankung; Ruhr: Nürnberg 1, Mecklenburg⸗ Schwerin 6, Budapest, Prag und Vororte je 1, Wien 38 Todes⸗ fälle, Nürnberg, Stuttgart je 7, Hessen 59, Mecklenburg⸗ Schwerin 33, Reuß, Lübeck, Bremen je 1, Budapest 14, Prag und Vororte 12, Wien 253 Erkrankungen; epidemische Ohr⸗ speicheldrüsenentzündung: Budapest 46 Erkrankungen; Schlafsuchtkrankheit (Encephalitis lethargica): Kopen⸗ hagen 1 Erkrankung; Malaria: Reg.⸗Bezirke Aurich 18, Oppeln 6, Wien 11 Erkrankungen; Krätze: Kopenhagen 120 Er⸗ krankungen; Nahrungsmittelvergistung: Reg.⸗Bezirke Arnsberg 5, Magdeburg (Vorwoche) 3, Schleswig 5 Erkrankungen. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen ist an Typhus gestorben in EFlbing Erkrankungen wurden angezeigt in den Reg.⸗Bezirken Aachen 44, Arnsberg 47, Allenstein 38, Breslau 35, Düsseldorf 35, Königsberg 50, Vorwoche 43, Magde⸗ burg (1. bis 7. August) 57, Vorwoche 66, Oppeln 31, Potksdam 115, Schleswig 34, Mecklenburg⸗Schwerin 56, Hamburg 34. 11“ ..“

Ferner wurden Erkrankungen ermittelt an Scharlach in Berlin 32, Hamburg 21, Budapest 40, Kopenhagen 57, Wien 29; an Masern und Röteln in Budapest 30; an Diphtherie und Krupp im Landespolizeibezirk Berlin 121 (Berlin Stadt 86), Reg.⸗Bezirke Potsdam 102, Schleswig 103, in Hamburg 40, Budapest 22 Kopenhagen 29, Wien 22; an Keuchhusten in Budapest 23.

Verkehrswesen.

Klagen über die Post. Nachdem die Gebühren für die Benutzung des Fernsprechers erhöht worden sind, ist das Publikum mehr als früher dazu geneigt, bei Nachprüfung der Gebührenzettel vermeintliche Ueberforderungen zurückzuweisen, namentlich wenn es sich um nicht zustande gekommene Gespräche handelt. Ist die Post denn überhaupt berechtigt, in diesem Falle irgendwelche Gebühren zu erheben? Im Fernverkehr wird die Gebühr für cin nichtdringendes Dreiminutengespräch erhoben, wenn sich nach Herstellung der Ver⸗ bindung die Sprechstelle, die das Gespräch verlangt hat, nicht meldet, obwohl ihr Anschluß betriebsfaähig ist. Im übrigen sind im Fern⸗ verkehr die Gesprächsgebühren erst fällig, wenn die verlangte Sprechstelle oder eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet hat. Dagegen werden im ssprechverkehr die Einzel⸗ gesprächsgebühren fällig, sobald die Sprechstelle des Anrufenden mit der betriebsfähigen Sprechstelle des Angerufenen verbunden ist. Hier ist es also nicht notwendig, daß der Angerufene sich auch meldet. Wohl aber muß feststehen, daß seine Sprechstelle nicht gestört ist. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf die Nachtgespräche des Ortsverkehrs. Innerhalb dieser Grenzen ist also die Post in der Tat nicht nur berechtigt, sondern nach der mit Zustimmung des Reichsrats erlassenen Fernsprechgebührenordnung auch verpflichtet, für nicht zu⸗ stande gekommene Gespräche Gebühren zu erheben.

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Steuermarken. Den Arbeitgebern konnten die Steuermarken, die sie für den Steuerabzug an dem Einkommen der Arbeitnehmer benötigen, bisher bedauerlicherweise nicht in der gewünschten Menge geliefert werden. Die Schuld an den entstandenen Schwierigkeiten wird in der Oeffentlichkeit vielfach den mit der Herstellung und Ver⸗ teilung der Marken befaßten Dienststellen beigemessen. Jedoch mit Unrecht. Der Bedarf war seinerzeit nach den damaligen Grundlagen wesentlich geringer veranschlagt, als wie sich nunmehr nach den zahl⸗ reichen Nachbestellungen ergeben hat. Die Reichsdruckerei hat bis Mitte August 285 Millionen Steuermarken geliefert. Inzwischen sind weitere 250 Millionen Steuermarken fertiggedruckt worden, die aber zum größten Teil noch nicht ausgegeben werden können, weil das Perforieren dieser Marken mit den vorhandenen Maschinen nur allmählich möglich ist. Es können dazu natürlich nur solche Perforiermaschinen benutzt werden, die für das Format der Marken passen. Die Maschinen sind Tag und Nacht in Betrieh, sie vermögen aber die riesigen Mengen der gedruckten Marken neben den gleichzeitig fertigzustellenden Postfreimarken und Versicherungsmarken nicht zu bewältigen. Die Beschaffung weiterer Maschinen, die frühzeitig eingeleitet wurde, kann erst in einiger Zeit eine Besserung bringen. Es bleibt daher, wenn die Arbeitgeber bald in den Besitz der zum Aufkleben nötigen Steuermarken kommen sollen, nur der Ausweg übrig, die gedruckten Marken teilweise unperforiert an sie abzugeben. Dabei soll so ver⸗ fahren werden, daß die Abnehmer ganzer Bogen vorerst zwei Drittel davon unperforiert empfangen. Gewiß wird dem Arbeitgeber durch das Auseinandertrennen der Marken eine unerwünschte Arbeitsleistung auferlegt, aber es ist immer besser, unperforierte als keine Marken zu haben. Selbstverständlich ist das Bestreben darauf gerichtet, die Steuermarken in möglichst großer Zahl und tunlichst bald wieder allgemein perforiert zu liefern. Die Ausgabe höherwertiger Steuer⸗ marken ist eingeleitet. Welche Riesenmengen die Reichsdruckerei allein an Wertzeichen gegenwärtig fertigzustellen hat, erhellen folgende Zahlen. Sie hat täglich außer etwa 7 Millionen Steuermarken noch 42 Millionen Postfreimarken, 900 000 Postkarten, 18 Millionen Tabaksteuerzeichen, 8 Millionen Versicherungsmarken, 1 Million Stempelzeichen verschiedener Art herzustellen. Zur Bearbeitung der Marken und Steuerzeichen ist ein Personal von 2500 Köpfen ein⸗ gestellt, das in zwei und teilweise in drei Schichten arbeitet. Bei der Leistungsfähigkeit der Reichsdruckerei ist zu hoffen, daß nach Abwick⸗ lung der in letzter Zeit angefallenen außergewöhnlichen Aufträge die Lieferung der Wertzeichen sich wieder in regelmäßigen Bahnen be⸗ wegen kann. Die leitenden Stellen widmen diesem Zwecke ihre volle Aufmerksamkeit.

Nach dem Vorbilde Bayerns und Württembergs hat nun auch die Badische Regierung ihren staatlichen Kraft⸗ wagenbetrieb auf die Reichspost verwaltung über⸗ tragen. Für den Güterverkehr ist in Baden unter Beteiligung des Reichs und des badischen Staates unter der Firma „Badische Kraftverkehrsgesellschaeft m. b. H.“ ein besonderes Unternehmen gemeinnützigen Charakters gegründet worden, das sich in der Haupt⸗ sache mit der Befördernng von Lebensmitteln, Kohlen, Schotter, Baustoffen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen befassen wird.

Um einer mißbräuchlichen Benutzung der inter⸗ nationalen Antwortscheine zu begegnen, hat sich die deutsche Postverwaltung veranlatt gesehen, die Abgabe von Antwort⸗ scheinen bis auf werteres dahin zu beschränken, daß an dieselbe Person gleichzeitig oder an einem Tag höchstens fünf internati t scheine abgegeben werden dürfen. G

Die Posthelfer bei den Postscheckämtern. Die von einem Vertreter des Reichspostministers kürzlich im Reichstag auf eine kleine Anfrage gegebene Auskunft, daß die Reichspost⸗ verwaltung beabsichtige, die bei den Postscheckämtern noch vorhandenen Posthelfer, soweit es 8* nicht um Kriegsbeschädigte handle, allmählich durch weibliche Kräfte zu ersetzen, ist in Zeitungen dahin kom⸗ mentiert worden, daß auf diese Weise nicht weniger als 45 000 männ⸗ liche Aushilfskräfte erwerblos werden würden. Tatsächlich kann von einer etwaigen Entlassung einer derartigen Zahl von Posthelfern aus dem Betriebe der Postscheckämter schon deshalb gar keine Rede sein, weil bei den Postscheckämtern des bisherigen Reichspostgebiets überhaupt nur rund 1900 Posthelfer beschäftigt werden. Da in dem bisherigen Reichspostgebiet zurzeit 10 Postscheckämter vorhanden sind, erreicht die Zahl der bei den größeren Postscheckämtern beschäftigten Posthelfer im Durchschnitt mehrere Hundert, während sie bei den kleineren Postscheckämtern bis auf etwa 30 herabsinkt. Man sollte eigentlich als felbstverständlich annehmen, daß diese Belegzahlen denjenigen bekannt sind, die zu Gunsten der Posthelfer der Postscheckämter in den Zeitungen gegen jene Maßnahme des Reichspostministeriums Einspruch erheben. Um so weniger verständlich ist deshalb die Behauptung, daß sich die Zahl der bei diesen Postscheckämtern zum Austausch gegen weibliches Personal bestimmten männlichen Personen bis auf 45 000 beläuft. Hinsichtlich der Durchführung des Austausches hat das Reichspost⸗ ministerium schon vor einiger Zeit noch besonders angeordnet, daß er mit möglichster Schonung und unter Berücksichtigung der perfönlichen Verhältnisse der zu entlassenden Posthelfer nur in langsamer Folge stattfinden solle. Hierbei kann die Kündigungsfrist, auch wenn ver⸗ traglich eine kürzere Frist vereinbart worden war, bis auf 6 Wochen ausgedehnt werden. Außerdem sind die betreffenden Posthelfer noch möglichst zeitig von der bevorstehenden Kündigung in Kenntnis zu setzen.

Funkverbindung Deutschland —Holland. Deutsch⸗ lands Funkverbindungen mit dem Ausland sind wiederum vermehrt worden. Seit kurzem findet ein Austausch von Funktelegrammen zwischen Deutschland und Holland durch die Funkstellen in Düsseldorf und Rotterdam bei ununterbrochenem Tages⸗ und Nachtdienst statt. Die Wortgebühren sind dieselben wie für den Drahtweg, zurzeit also 40 bei gewöhnlichen Telegrammen und 20 bei; ressetelegrammen; anch sonst gelten die gleichen Bedingungen. Die

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ür die Niederlande 111““

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