Gehaltsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel der Textilbranche gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Braunschweig für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2043 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8
Berlin, den 9. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
——
Bekanntmachung.
Der Zentralverband der Angestellten, ezirk Groß Berlin, in Berlin SW. 61, Bellealliancestr. 7/10, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, dem Gewerk⸗ schaftsbund der Angestellten und der Einzelhandels⸗ gemeinschaft Groß Berlin im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifpertrag vom 7. Mai 1919 nebst Nachträgen abgeschlossenen Tarifvertrag vom 14. Juli 1920 nebst Anhang zur Regelung der Gehalts⸗und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des bisherigen Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen düscas Antrag können bis zum 1. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 106 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 9. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
— — 8 2 8
Bekanntmachung.
Bäckerinnung in Harburg a. Elbe anh der Zentralverband der Bäcker und Konditoren, Zahl stelle Harburg, haben beantragt, an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 7. März 1920 nebst der am 7. Mai 1920 in Kraft getretenen Nachtragsvereinbarung den am 15. August 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäcker⸗ und Konditoreigewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Harburg a. Elbe mit Ausschluß des Kommunalverbandes Wilhelmsburg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. September 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 45 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 10. September 1920.
Der Reichsarbeitsmiuister. J. A.: Dr. Busse.
cchuhg
Die Arbeitsgemeinschaft des Niederlausitzer Einzelhandels E. V. in Cottbus, Neumarkt 8, der Ge⸗ som herbgg Deutscher Angestelltengewerkschaften, er Gewerkschaftsbund der Angestellten und die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände haben beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 3. April 1919 nebst Nachtrag den zwischen ihnen am 11. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst Nachtrag vom 7. Juli 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten des Einzelhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Cottbus und des Vorortes Ströbitz für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen 1. Oktober 1920 erhoben werden und unter Nummer VI. D. 213 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1X““
in den 10. September 1920. .
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
diesen She können bis zum ind
Bekanntmachung.
Der Deutsche Metallarbeiterverband, Verwal⸗ tung Breslau, Margarethenstraße 17, hat beantragt, den zwischen ihm, der Breslauer Schlosser⸗ und Büchsenmacher⸗Innung und dem Verband Breslauer Schlossereien und verwandter Gewerbe an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 19. Juli 1919 ab⸗ geschlossenen Tavifvertrag vom 19. April 1920 nebst einem ab 1. Juni 1920 geltenden Nachtrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Bau⸗ schlossergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Breslau für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 808 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. “ *
Berlin, den 10. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
““ .“ Bekanntmachung.
Der Deutsche Transportarbeiterverband Orts⸗ verwaltung Braunschweig, in Braunschweig, Sonnen⸗ straße 8, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Arbeit⸗ geberverband für den⸗Großhandel im Lande Braun⸗ schweig E. V. an Stelle des allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrags vom 4. Oktober 1919 abgeschlossenen Tarif vertrag vom 30. August 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Eö“ der in Großhandlungen be⸗ schäftigten Kutscher, Handelshilfsarbeiter und Arbeiterinnen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des. Stadtbezirks Braun⸗ schweig und Königslutter für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag 5. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 1180 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 12. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. 8S8S Fvr. Hutfe.
Bekanntmachung.
Uunter dem 7. September 1920 ist auf Blatt 906 ffd⸗ Nr. 4 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 24. April 1920 der Arbeitnehmer im Lastfuhrgewerbe für Berlin nebst Vororten, eingetragen worden: —
Der in Ergänzung dieses Vertrages zwischen den Vertrags⸗ parteien unter dem 1. Juli 1920 ergangene und am 12. Juli 1920 für verbindlich erklärte Schiedsspruch wird für den gleichen Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. Juli 1920 für allgemein per⸗ bindlich erklärt. 8
Der Reichsarbeitsminister. G IVW-—-—
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, ““ 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 9„
Berlin, den 7. September 1920. 8
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. September 1920 ist auf Blatt 1364 Ifd. Nr. 4 des Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Blumen⸗, Blätter⸗ und Federnfabrikanten und verw. Gewerbe in Berlin und dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Gruppe Blumen⸗, Blätter⸗ und Federnarbeiter, Zahlstelle Berlin, am 20. Juli 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in der Blumen⸗, Blätter⸗ und Federn⸗ sowie in der Palmen⸗ und Dekorationsbranche gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß⸗Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juli⸗ 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit des Tarifvertrags vom 29. Dezember 1919 sowie des Nachtrags vom 11. Mai 1920 außer Kraft. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. September 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung
Unter dem 8. September 1920 ist auf Blatt 59 ffd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Zwischen dem Arbeitnehmerverband der Putz⸗ und Mode⸗ industrie E. V. in Berlin, dem Verband von Spezialgeschäften der Putzbranche Groß⸗Berlins E. V. und der Vereinigung des Putzeinzelhandels Groß⸗Berlins sind zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Tarifvertrag vom 16. April 1919 ein Abkommen vom 15. Dezember 1919 und eine Vereinbarung vom 30. März 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Arheits⸗ bedingungen für die kaufmännischen Angestellten in den Putz⸗ betrieben des Einzelhandels abgeschlossen worden. Das Ab⸗ kommen und die Vereinbarung werden für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweck⸗ verbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. September 1920. 3 Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung
Unter dem 8. September 1920 ist auf Blatt 1526 lfd. Nr. 3 in Fortsetzung v. Bl. 932 des Tarifregisters ein⸗ getragen worden:
Zwischen dem Verband der Geschäfts⸗ und Industriehaus⸗ besitzer E. VL. in Berlin und dem Deutschen Portierverband, Sektion VII des Deutschen Transportarbeiterverbandes, sind im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 1. August 1919 nebst Zusatzvertrag vom 18. Mai 1920 neue Teuerungszuschläge, zahlbar vom 17. Mai 1920 ab, ver⸗ einbart worden. Diese Teuerungszuschläge werden zur Rege⸗ lung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Hauswarte, Fahrstuhlführer, Heizer, Fabrikportiers und Wächter in Ge⸗ schäfts⸗ und Industriehäusern gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Schmargendorf, Friedenau, Steglitz, Schöneberg, venenagorf Neukölln, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee, Pankow und Reinickendorf ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 17. Mai 1920. Der Reichsarbeitsminister. 8
J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
—
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge
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der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
können bis zum
stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 8. September 1920. 1 Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
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Unter dem 10. September 1920 ist auf Blatt 857 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Landesverband land⸗ und forst⸗ wirtschaftlicher Arbeitgeber Bayerns, dem Verein für Privat⸗
heamten, Bezirksverein Bayern, am 12. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die Güterbeamten, Forst⸗ und Jagdbeamten, Kanzleibeamten, technischen Beamten, Körperschafts⸗ und Ge⸗ nossenschaftsbeamten in der Land⸗ . gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Bayern für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 18. August 1919 außer Kraft. 3 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Stler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ mänisterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 10. September 1920.
Der Registerführer. Bekanntmachung.
Unter dem 10. September 1920 ist auf Blatt 1251. lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Pfeiffer.
zirksverband Berlin⸗Brandenburg, in Berlin, und dem Arbeit⸗ geberverband für das Berliner Zeitungsgewerbe ist am 20. Mai 1920 ein Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrag vom 24. Januar 1920 abgeschlossen worden. Dieser Nachtrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für Redakteure und festangestellte Mitarbeiter der Tageszeitungen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Landespolizeibezirks Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Festsfehsn können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Verkragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 10. September 1920. Der Registerführer.
—
Pfeiffer.
Bekanntmachung
über die Uebernahmepreise von Branntwein für das Betriebsjahr 1920,/21.
Der Branntweingrundpreis (§ 92 des Gesetzes über
beträgt 600 ℳ für 100 Liter
das Branntweinmonopol) Weingeist.
2. Als Zuschlag zum Branntweingrundpreis ist festgesetzt: Für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts lediglich aus Mais hergestellt ist, den der Verein der Kornbrennereibesitzer und der Preßhefefabrikanten Deutschlands E. V. von der Be⸗ zugsvereinigung der deutschen Landwirte zum Preise von 170 ℳ für den Zentner übernommen und den Brennereien zur Verarbeitung überwiesen hat, 6
975 ℳ für 100 Liter Weingeist. Berlin, den 15. Seplember 1920. Reichsmonopolamt für Branntwein. Steinkopff.
Bekanntmachung.
Dem bei dem Reichsausgleichsamt, Zweigstelle Nürn⸗ berg, gebildeten Beirat gehören auf die Dauer von zwei
Jahren folgende Herren an: Direktor A. Schmidt,
Als Mitglieder: Dr. Kohn, Wilhelm Ottensooser, Kommerzienrat Lehmann, Sigmund Lang, Kommerzienrat Schmidmer, Fritz Eysser, Martin Gregorius, Johann Schenzel, als stellvertretende Mitglieder: Direktor Batzengeiger, Direktor Pergher, Julius Ulmer, Isak Schwab, Edmund Junghändel, Hadwig Fleischhauer, Bau⸗ meister Goll, Dr. Weiß, sämtlich wohnhaft in Nürnberg. Berlin, den 11. September 1920. Der Präsident des Reichsausgleichsa FSC. V.: Methner.
———
Bekanntmachung.
W Dem bei dem Reichsausgleichsamt, Zweigstekle Stutt⸗
gart, gebildeten Beirat gehören auf die Dauer von zwei Jahren folgende Herren an:
als Mitglieder: Kommerzienrat Straus, Stuttgart; Otto Böhringer, Freudenstadt; Hermann Heyd, Gmünd; Alfred Amann, Bönnigheim: Direktor Buckenmeier, Weingarten; Kommerzienrat Völter, Stuttgart; Fabrikant Max Stehle, Sulz a. N.; Dr. Carl Schmid, Ulm; Fabrikant Loewengard, Hechingen; Dr. Theurer, Stuttgart; Bankdirektor R. Levi, Stuttgart; Rechtsanwalt Steinhar Stuttgart; Direktor Borst, Stuttgart; Generalsekretär Lag. „ Stuttgart; Geh. Hofrat Intelmann, Stuttgart; Rechts⸗ anwalt Dörr, Stuttgart; Direktor Dr. Theurer, Stuttgart; Paul Schumann, Stuttgart; Gottlieb Villinger, Waiblingen; Theodor Kuhn, Stuttgart; Kommerzienrat Beringer, Stuttgart; Max Stern, Stuttgart; Kommerzienrat Benger, Stuttgart; Fabrikant Lindauer, Cannstatt; Manfred Straus,
forstbeamte Deutschlands, Bezirksgruppe XIV, und dem Reichs⸗ verband land⸗ und forstwirtschaftlicher Fach⸗ und Körperschafts⸗
und Forstwirtschaft wird
Zwischen dem Reichsverband der Deutschen Presse, Be⸗
Scheerer, Tuttlingen; 8 J Dr. jur. W. 2 ruckhuisen,
für den durch
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Stuttgart; Heinrich Sußmann, Stuttgart; Fabrikant Moritz Fleischer, Eislingen a. F.; Fabrikdirektor Supp, Stutt⸗ gart; Fabrikant Scheurle, Gmünd; Juwelier Franz Fuchs, Stuttgart; Artur Schnetz, Stecttgart; Max Adler, Stutt⸗ gart; Carl Albert Herrmann, Stuttgart; Theodor Kuhn, Herligart Direktor Raff, Göppingen; Karl Frühsorger, eilbronn; als stellvertretende Mitglieder: Richard Uhlmann, Stutt⸗ — Erwin Sannwald, Calw; Max Hähnle, Giengen; Fug⸗ Stieler, Heilbronn; Prokurist Krause, Ravensburg; Fabrikant Emil Friz, Göppingen; Theodor Bergmann, Laupheim; Neufra; E. Haid, Stuttgart; Stuttgart; Notar Keding, Stuttgart; Carl Schöttle, Stuttgart; Max Schloß, Stutt⸗ gart; Direktor Helbing, Stuttgart; Gerichtsassessor Dr. Eberhard, Stuttgart; Dr. Schweitzer, Feuerbach; C. A. Stuttgart: H. Demler, Ludwigsburg; t Heyge, Stuttgart; Heinrich Ackermann, Heilbronn a. N.; Ferdinand Rosenberg, Stuttgart; Martin Loeb, Stuttgart; Dr. Dessauer, Stuttgart; Gustav Lepmann, Stuttgart; Ludwig Oppenheimer, Stuttgart; Kommerzienrat Dr. Scheufelen, Oberlenningen Teck; Kommerzienrat Lauser, Stuttgart; Fabrikant Knödler, Gmünd; Dr. Dessauer, Stuttgart; Louis Fellheimer, Stuttgart; Wilhelm Mar⸗ quardt, Stuttgart; Otto Martin, Cannstatt; Ludwig Leitz, Feuerbach; Fabrikant David Fleischer, Eislingen; Richard Drauz, Heilbronn. Berlin, den 11. September 1920. Der Präsident des Reichsausgle S. .: Methner.
Fabrikant Josef Stern,
ichsam
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 190 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 8 Nr. 7764 einen Erlaß der Reichsreglerung, betreffend die Zulassung „des Dringlichkeitsverfahrens auf Grund des § 70. des sächsischen Enteignungsgesetzes für die Hochspannungsleitung Lauta —Großenhain, vom 30. August 1920, unter
Nr. 7765 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage C zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung, vom 7. September 1920, und unter
„Nr. 7766 eine Belanntmachung, betreffend Verlängerung der im § 12 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 30. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 761) bestimmten Anmeldefrist für Forde⸗ rungen aus Versicherungsverträgen, vom 13. September 1920.
Berlin, den 15. September 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
4ℳ Preußen. Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel h Gesetz vom 8. Mai 1916 angeord⸗ neten Ausbau von Wasserkräften des Mains. Vom 17. August 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat
folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1S 1
Die Staatsregiernng wird unter Abänderung des § 1 des Ge⸗ setzes vom 8. Mai 1916 (Gesetzsamml. S. 95) ermächtigt, zum Ausbau der infolge der Mainkanalisierung bis Aschaffenburg ent⸗ stehenden Staustufen bei Mainkur, Kesselstadt und Großkrotzenburg für die Gewinnung elekrrischer Energie und zur Herstellung einer
Verbindungsleitung mit den staatlichen Kraftwerken im oberen Quell⸗
zugleich für den Ministerpräsidenten.
gebiete der Weser statt 6 200 000 ℳ die Summe von 31 773 000 ℳ, also 25 573 000 ℳ — fünfundzwanzig Millionen fünfhundertdrei⸗ dsiebzigtausend Mark — mehr zu verwenden.
1(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im
5 h Mehraufwendungen Staatsschuldverschreibungen aus⸗ ugeben. 88 (2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
(3) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf auslän⸗ dische, oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
(4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausge⸗ geben werden. 1
(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. 8 t
(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufzeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört. 1
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündi⸗ gung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Absatzes 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Auslande überlassen.
(8) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) an⸗ zuwenden.
§3
„Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. Berlin, den 17. August 1920. . Die Preußische Staatsregierung. am Zehnhoff, b““ zugleich für den Finanzminister. Severing.
—
Fiznanzministerium. Katasteramt Salzwedel ist zu besetzen.
Privatier Wilhelm
Ministerium des Innern.
Die Preußische Staatsregierung hat den Verwaltm direktor Hermann Zimmer in Breslau zum Oberpräsidenten der Pesh Niederschlesien und
ten Stadtverordneten Freter aus Berlin⸗Schöneberg zum Landrat ernannt.
6 8 8
Dem Landrat Freter ist das Landratsamt im Kreise Kalau übertragen worden.
8
Ministerium für Landwirtschaft, Domän und Forsten.
Der Kreistierarzt, Veterinärrat Dr. Dralle in Einbeck (Reg.⸗Bez. Hildesheim) und der Kreistierarzt Dr. Knobbe in Meine im Kreise Gifhorn (Reg.⸗Bez. Lüneburg) sind zum 1. Oktober 1920 gegenseitig versetzt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt. Dem Regierungs⸗ und Baurat Mendgen bei der Regierung
in Düsseldorf ist unter gleichzeitiger Versetzung nach Essen eine beim Verbandspräsidium des Siedlungsverbands Ruhrkohlen⸗ bezirk in Essen neu geschaffene Regierungs⸗ und Bauratsstelle verliehen worden. —
Der Kreisassistenzarzt Dr. Schrader aus Gerdauen ist zum Kreisarzt in Gerdauen ernannt worden.
Nichtamtliches.
Denutsches Reich.
In der am 15. September 1920 unter dem Vorsitz des Reichsministers der Finanzen Dr. Wirth abgehaltenen Voll⸗ sitzung des Reichsrats wurde den folgenden Entwürfen die Zustimmung erteilt: 1. Vorschußzahlungen an die Beamten auf Grund des Referentenvorschlags für die Besoldungsordnung I des Besoldungsgesetzes, 2. Gesetz gegen die Kapltafflucht.
——
Der Präsident des Kammergerichts, Wirkliche Geheime Rat Dr. Heinroth hat heute seine Dienstgeschäfte wieder übernommen.
“““ “ Der deutsche Hevollmächtigte für den Abstim⸗ mungsbezirk Oberschlesien hat dem Präsidenten der Interalliierten Kommission in Oppeln, General Le⸗ Rond, am 14. September laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Note übergeben:
„Die Deutsche Regierung ist im Besitz von polnischen Operationsplänen und organisatorischen Anordnungen, von Meldungen und Befehlen, die in ihrer Gesamtheit einen neuen Be⸗ weis für die Absicht einer gewaltsamen Besetzung Ober⸗ schlesiens und für das Bestehen einer hierzu geschaffenen ge⸗ heimen polnischen Kampforganisation erbringen. Es darf anheimgestellt werden, die Originaldokumente im Auswärtigen Amt durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen. Aus dem Material ergeben sich folgenden Einzelheiten, die zum Teil auch den Schlüssel zu den Vorgängen der letzten Wochen liefern.
Das gesamte Abstimmungsgebiet ist von der ge⸗ heimen Organisation in 9 Bezirke gegliedert, die, unter⸗ geteilt nach den landrätlichen Kreisen, 74 Rayons umfassen. Inner⸗ halb der Rayons 8 Zehnerschaften organisiert, die die kleinste Kampfeinheit darstellen. Jeder Rayon muß mindestens verfügen über eine Sturm⸗ und eine Maschinengewehr⸗Zehnerschaft, um die sich Infanterie⸗Zehnerschaften gruppieren. Die Zehnerschaften bestehen aus besonders verpflichteten Ortseingesessenen. Nach dem Stand vom 1. Juli 1920 zählte diese Organisation 11 736 Köpfe.
Daneben besteht die in die Rayons eingegliederte Hilfs⸗ organisation des „polnischen Selbstschutzes“ der Hütten⸗, Gruben⸗, Eisenbahn⸗, Sport⸗ und Gesangvereine (Sokols). Zu ihr gehört auch der „Verband der Hallertruppen“, der Anfang Juli bereits 2000 Mann umfaßte und dessen Mitglieder durch Vermittlung des polnischen Roten Kreuzes in Beuthen ihren militärischen Sold weiter erhalten, Aufgabe der Hilfsorganisation ist die überraschende Wegnahme der industriellen Anlagen und Eisen⸗ bahnen sowie die Verhinderung unerwünschter Transporte.
Die Leitung der gesamten Organisation ruht bei dem „Obersten Kommandv“, das auf polnischem Boden in Sos⸗ nowice seinen Sitz hat und dem die neun Bezirke unmittelbar unter⸗ stellt sind. Dem „Obersten Kommando“ liegt die Verständigung mit den polnischen „höheren Behörden“ ob.
Aufgabe der Organisation ist, sich der sogenannten „Operations⸗ basis“ zu bemächtigen. Diese umfaßt die Kreise Tarnowitz, Beuthen, Hindenburg, Kattowitz und Pleß, also den Hauptindustriebezirk. Zur Dutchführung der⸗Aufgabe sollen aus einem Teil der Einheiten dieser Kreise drei Bataillone Infanterie, eine Stoßtrupp⸗ und eine Maschinengewehrkompagnie überraschend zu⸗ sammengezogen werden, um die Westgrenze der Basis, etwa in Linie Koschentin —Sosnitza — Dembina, zu besetzen. Die übrigen Einheiten, formiert zu einem Bataillon Infanterie, 3 Stoßtrupp⸗ und 3 Ma⸗ schinengewehrkompagnien, sollen, unterstützt vom „Selbschutz“, die in der Basis gelegenen Städte nehmen und etwaigen deutschen Wider⸗ stand brechen. Insgesamt wurde Mitte Juli hierfür mit rund 10 000 Mann gerechnet, darunter die oben erwähnten 2000 Mann vom „Verband der Hallertruppen“. .
In enger Verbindung hiermit steht ein Aufmarschplan, nach welchem auf polnischem Boden bereitgestellte Streitkräfte sich zu gegebener Zeit des gesammten Abstimmungsgebiets bemächtigen sollen. Diese Streitkräfte versammeln sich ber Czenstochau, Bendzin, Sosnowice, Jaworzne⸗Jelen und Oswiecim. Der Plan sieht vor: Bahntransport bis in die Linie Lublinitz⸗Loslau im Kreise Rybnik, von dort entweder weiterer Bahntransport oder Fußmarsch auf besonders zugewiesenen Marschstraßen bis zur Westgrenze des Abstimmungsgebiets mit anschließender Besetzung der Grenze.
In einem Operationsbefehl, vom 11. Juli 1920 mit der Unterschrift „Jooscy“ alias Laskowski, Chef des Stabes, wird im Interesse der Geheimhaltung befohlen, es solle den eigenen Leuten vorgespiegelt werden, daß der Zweck der Organisation die Abwehr einer deutschen Ueberrumpelung sei. 18
Die Deutsche Regierung beehrt sich, der Interalliierten Kom⸗ mission von Vorstehendem Kenntnis zu geben. Sie glaubt, gerade im gegenwärtigen Augenblick ihre früheren Warnungen ein⸗ dringlichst wiederholen zu sollen, weil sie zuverlässige Nachrichten von einer in Vorbexeitung befindlichen polnischen Aktion hat. Ein schweres Verhängnis für das die Interalliierte Kommission die Ver⸗ antwortung tragen würde, ist von dem Abstimmungsgebiet nicht mehr abzuwenden, wenn nicht scheunigst die durch den August⸗Auf⸗ stand geschaffenen Zustände beseitigt und die po lnischen Vor⸗ bereitungen für neue Aufstandsbewegungen unter⸗ drückt werden.
Bei der polnischen Regierung, der Friedenskonferenz, dem Heiligen Stuhl, den Kabinetten in London, Paris und Rom sind die erforderlichen Schritte unternommen worden.
—“
Das Plebiszitkommissaxiat für Deutschland (gez. Urhanek) erläßt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehenden Aufruf:
Die blutigen vier Wochen liegen hinter uns. Am 19. August 1920 ist der Aufstand losgebrochen, losgebrochen unter den Augen der Franzosen, Engländer und Italiener, die den Schutz Oberschlesiens versprochen haben. Unter dem Kriegsgeschrei „Wir sind die Herren des Landes!“ hat sich Kain auf seinen Bruder gestürzt. Wir waren unbewehrt, denn die Hohe Interalliierte Kommission hatte befohlen, die Waffen abzuliefern, und mit dem Vertrauen des lovalen Bürgers haben wir uns an den Grundsatz der zivilisierten Völker gehalten, daß die Obrigkeit und ihre Truppen berufen sind, den Frieden zu schützen und die gestörte Ordnung wiederherzustellen. .
Die Hohe Interalliterte Kommission war gewarnt. Sie war darauf hingewiesen, daß offensichtlich nur der ruhige und anständige Teil der Bevölkerung die Waffen abgegeben hatte. Sie war ferner darauf hingewiesen, daß ein gewaltiger Waffenschmuggel auf organi⸗ sierten Wegen die Mordwerkzeuge aus Polen in unser Land brachte. Die Hohe Interalliterte Kommission weiß heute aus eigener Er⸗ fahrung, daß von den Waffen des Aufruhrs nicht der zwanzigste Teil abgegeben worden ist. Auf der Hohen Interalliierten Kommission lastet die Verantwortung für eine ungeheure Versäumnis.
Die im Plebiszitkommissariat für Deutschland vereinigten deutschen hr sind immerdar auf dem Boden der Gesetzmäßig⸗ keit geblieben und haben immer wieder den Schutz der Hohen Inter⸗ alliierten Kommission verlangt. Sie haben, als dieser Schritt praktisch erfolglos geblieben war, sich niemals verleiten lassen, ver⸗ zweifelten Anregungen zu folgen. Ich verweise auf mein offenes Telegramm und das offene Telegramm der deutschen Parteien an Herrn General Le Rond vom 31. August und vom 5. September 1920. Und seitdem? Am 9. September ist der Polizei pachtmeister Wittrin in Schoppinitz erschlagen und spurlos beseitigt worden. Am 12. September ist der Arbeiter Galich aus Nieder Schwirklan, Kreis Rybnik, ermordet worden. Am 1. September sind drei Menschen⸗ leben, ein Landjäger, ein Abstimmungspolizeibeamter und ein Schreiber, den Banditen zum Opfer gefallen. Tausende deutscher Flüchtlinge irren in der Fremde und können nicht wagen heimzukehren. Mehrere, die es gewagt, haben es mit dem Tode bezahlt. 8
Warum diese Darlegungen? Um gegenüber dem heuchlerischen Aufruf Korfantys vom 5. September 1929 laut vor aller Welt die wunderbare Selbstzucht, die übermenschliche Geduld des deutschen Volksteils in Oberschlesien festzustellen. Ohne diese Selbstzucht wäre Oberschlesien im Bruderkampf untergegangen. 8
Brüder! Unser Schild ist rein. Wir weigern uns, den Be⸗ satzungsmächten die Pflicht zur Sicherung vor Leib und Leben abzu⸗ nehmen. Es ist wahr, daß alle äußeren Erwartungen getrogen haben. Unsere Zuversicht ist die innere Kraft und die Gerechtigkeit unserer Sache. Wage daher niemand aus unseren Reihen, durch Un⸗ besonnenheit die Schärfe unserer Waffen ahzustoßen.
Der deutsche Gesandte in Warschau teilt mit, daß die polnische Regierung sich in der Frage der Rückführung der Soldauer Flüchtlinge zu Verhandlungen an Ort un Stelle bereit erklärt habe. Als Bevollmächtigte sind bestimmt: von deutscher Seite Geheimer Regierungsrat von Jerin in Allenstein, von polnischer Seite Prinz Woroniecki.
Nach der amtlichen Einladung des Pölkerbundrats zu der Finanzkonferenz in Brüssel ist, wie „„Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, eine Beschränkung der Rechte der Delegierten von Deutschland, Oesterreich und Bulgarien gegenüber den Delegierten der anderen Länder in keiner Weise erwähnt. Es ist notwendig, dies festzustellen, da die „Agence Havas“ eine Meldung verbreitet, nach der die von Deutsch⸗ land, Oesterreich und Bulgarien zur Finanzkonferenz in Brüssel zu entsendenden Delegierten auf der Konferenz nu beratende Stimme haben sollen.
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Preußen. ““
Die über die Neuordnung des Polizeiwesens in Preußen unter dem Vorsitz des Ministers des Innern Severing ahgehaltene Sitzung, zu der sämtliche Ober⸗ präsidenten, Regierungspräsidenten, Polizeipräsidenten und außer⸗ dem auch Vertreter der anderen preußischen und Reichs⸗ ministerien geladen waren, hat, wie „Wolsfs Telegraphenbüro“ erfährt, zu einer Uebereinstimmung geführt. Wenn auch die Regierungspräsidenten gegen die Ulebertragung eines wesent⸗ lichen Teiles ihrer bisherigen Befugnisse auf die Ober⸗ präsidenten Bedenken geltend machten, so trat doch überall das Bestreben hervor, der unabweisbaren Notwendigkeit Rech⸗ nung zu tragen. In diesem Sinne hat die Aussprache das Er⸗ gebnis gezeitigt, daß in Anbetracht der von der Entente erhobenen Forderungen die Polizei nach den Richtlinien des im Ministerium des Innern ausgearbeiteten Planes um⸗ zugestalten ist. Heute abend wird dieselbe Angelegenheit im Hauptausschuß der Landesversammlung und mmittelbar darauf im Staatsministerium erörtert werden. Sobald das geschehen ist, werden die Organisationsänderungen veröffentlicht werden. Den gemäß den Ententeforderungen bis zum 22. September urchzuführenden Maßnahmen wird in Kürze die Vorlage eines neuen Polizeigesetzes folgen, dessen Gestaltung zuvor in größerem Kreise unter Hinzuziehung von sachverständigen Beamten und den Vertretern der beteiligten Beamten⸗ organisat
Ungarn. Das Kriegsgericht in Budapest hat gestern das Urteil im Prozeß gegen die Mörder des Grafen Stefan Tisza verkündet. Stefan Dobo und Tibor Sztankovsky wurden zum Tode durch den Strang, Alexander Huettner zu 15 Jahren schweren Kerkers, Eugen Vago⸗Wilheim zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Großbritannien und Irland.
Der Premierminister Lloyd George erklärt in einem offenen Brief, wie der „Matin“ meldet, daß die Regierung die Absicht habe, die Staatskontrolle über die Kohlen⸗ industrie rückgängig zu machen. Er habe immer anerkannt, daß die syndikalistischen Organisationen für die Arbeiterklasse von wesentlicher Bedeutung seien, und immer den Grundsatz vertreten, daß die Gewerkschaften die Interessen ihrer Mit⸗ glieder auf industriellem Gebiete vertreten müßten. Wenn aber irgendeine Gewerkschaft versuche, in die Funktionen einzugreifen, die der Regierung anvertraut sind, so werde er ihr energisch entgegentreten. Diejenigen, die derartiges versuchten, und die⸗ jenigen, die ihnen nicht entgegenträten, seien es, die die Stellung und das Werk der Gewerkschaften in Gefahr brächten.
Frankreich. 8
Der Gesundheitszustand des Präsidenten der Republik
Deschanel hat sich der „Agence Havas“ zufolge verschlechtert.
Infolgedessen beschäftigt man sich in Regierungskreisen mit den zu ergreifenden Maßnahmen. 8
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