1.“
§ 15. neber jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung und die Namen der bei der Ver⸗ handlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Ver⸗ handlung, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, enthalten. Die Niederschrift soll den Beteiligten, soweit sie diese betrifft, zur Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Die Genehmigung der Niederschrift oder der Grund, weshalb sie ver⸗ weigert ist, soll in der Niederschrift angegeben werden. Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. § 16.
Die Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen des Ausschusses oder seines Vorsitzenden um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Be⸗ stimmungen entgegenstehen.
Der Ausschuß und sein Vorsitzender dürfen das am Sitze des Ausschusses befindliche Amtsgericht um die Herbeiführung von Ver⸗ nehmungen und Augenscheinseinnahmen nicht ersuchen.
§ 17
Für die Bewirkung der erforderlichen Zustellungen hat der Vor⸗ sitzende zu sorgen.
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch ein⸗ geschriebenen Brief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Zu⸗ stellungsempfänger nachweist, daß ihm das zuzustellende Schriftstück nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zugegangen ist.
Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellungs⸗ bevollmächtigten zu benennen. Solange der Zustellungsbevollmächtigte nicht benannt ist, kann die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen des Ausschusses ersetzt werden.
8 Das üüg gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbefannt ist.
Die Zustellung an die im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen kann durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung ist von den bezeichneten Stellen zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschrift erfolgen.
§ 18.
Der Antragsbeérechtigte, der ohne sein Verschulden perhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung rechtliche Nach⸗ teile zur Folge hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schriftlich bei dem Ausschuß beantragen, dem die Entscheidung über die versäumte Verfahrenshandlung zusteht.
Der Antrag muß enthalten
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung, 3. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb zwei Wochen nach dem Tage beantragt werden, an dem das Hindernis gehoben ist.
Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Verfahrenshandlung gelten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver⸗ säumnis einer Frist im Wiedereinsetzungsverfahren findet nicht statt. § 19.
Die Verfahrenssprache ist deutsch.
Deie Vorschriften des § 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 20.
Dem Antraagsteller und den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen ist auf Nerlangen vom Inhalt der im Verfahren entstehenden Akten durch Vorlegung zur Einsichtnahme Kenntnis zu geben.
Der Vorsitzende kann die Akteneinsicht aus besonderen Gründen versagen oder beschränken. 8
Der Vorsitzende kann von dem Antragsteller zur Begründung feines Antrags die erforderlichen Aufklärungen verlangen.
Der Vorsitzende kann Ermittlungen über den Sachverhalt anstellen, Beweiserhebungen und das persönliche Erscheinen des Betroffenen oder Antragstellers anordnen. Hierbei finden die §§ 30 bis 37 entsprechende Anwendung.
§ 23.
Der Vorsitzende überweist die Sache dem Ausschuß zur Be⸗ schlusfassung oder zur mündlichen Verhandlung.
Der Norsitzende hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Ausschuß anzuordnen, wenn eine der im § 7 des Gesetzes be⸗ zeichneten Stellen oder der Antragsteller es verlangen.
Nach Bedarf kann der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der geschädigten Ortschaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Aufruhrschäden der Bewohner gemeinsam erörtert werden. Der Aus⸗ schuß kann auch eines seiner Mitglieder mit den Verhandlungen be⸗ auftragen.
§ 25.
Der Vorsitzende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine verlegen. Die Vertagung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschlusses des Ausschusses. b mündlieze Verhandlung findet in nicht öffentli cher Sitzung
att.
Sie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Bericht⸗ erstatters.
Hierauf sind der Antragsteller und die im § 7 des Gesetzes be⸗ zeichneten Stellen zum Worte zuzulassen.
§ 27.
Der Vorsitzende hat erforderlichen Falls durch Fragen an den Antragsteller auf die Klärung des Sachverhalts hinzuwirken. Er hat dies jedem anderen Ausschußmitglied und den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen zu gestatten; unsachgemäße Fragen kann der Ausschuß zurückweisen.
. § 28.
Ist mündliche Verhandlung nicht angeordnet, so entscheidet der Ausschuß, nachdem den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist.
Der e. kann nach seinem Ermessen eine Beweisaufnahme
und jederzeik das persönliche Erscheinen des Betroffenen oder Antrag⸗ stellers anordnen.
Der Ausschuß kann mit der Beweiserhebung eines seiner Mit⸗ gheder beauftragen oder gemäß § 16 eine andere Behörde um sie ersuchen.
§ 31.
Der Ausschuß kann die Augenscheinseinnahme beschließen, Zeugen und Sachverständige auch eidlich vernehmen und schriftliche Gut⸗ achten erfordern sowie vom Betroffenen zur Einsicht und Prüfung die Vorlegung seiner Wirtschaftsbücher oder anderer Unterlagen ver⸗ langen, die über bestimmte, füͤr die Abschätzung erhebliche Tatsachen Aufschluß geben können.
§ 32.
Vom Beweisaufnahmetermine sind die im § 7 des Gesetzes be⸗ zeichneten Stellen und der Antragsteller zu benachrichtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
8 „Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen finden die 8§ 392, 410 der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Sie foll nur dann erfolgen, wenn eine der im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen nder der Antragsteller sie beantragen oder die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage er⸗
forderlich erscheint. darf nur ühe den Vorsitzenden oder ein
Die Beeidigung 8 ioes Mitglied des Ausschusses rsuchtes Gericht erfolgen.
“ 1““ 8 85 8 1X1A““
1 ₰ 34.
Auf die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver⸗ nehmen zu lassen, sowie auf die im Falle des Ungehorsams zu ver⸗ hängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßorduung entsprechende Anwendung.
Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erläßt der Vorsitzende.
Gegen die Entscheidung findet binnen zwei Wochen die Be⸗ schwerde an den Präsidenten des Reichswirtschaftsgerichts statt.
Den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen und dem Antrag⸗
ständigen unmittelbar Fragen zu richten. “ Unsachgemäße Fragen kann der Ausschuß zurückweisen. § 36.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht an demselben Termin als Antragsberechtigte heteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs⸗ Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214; 1919 S. 1473; 1920 S. 1068).
§ 37.
Soweit für die Angaben des Antragstellers andere genügende Bewelsmittel nicht beigebracht werden können, kann der Ausschuß die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben von ihm verlangen.
8 § 38.
Der Ausschuß hat nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. Teilbescheide sind zulässig.
Bei der Abstimmung des Ausschusses stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden sich in bezug auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe ab⸗ gegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mebrhert ergibt.
Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Aus⸗ schusses und die Namen der Ausschußmitglieder, die bei der Ent⸗ scheidung mitgewirkt haben, sowie des Antragstellers.
Der Bescheid ist zu begründen und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
Die Ausfertigung ist mit dem Stempel des Ausschusses zu ver⸗ sehen und soll die Belehrung he h zulässige Rechtsmittel enthalten.
Beruht der Bescheid oder ein Teil von ihm auf einem offen⸗ sichtlichen Versehen, so ist dieses auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Der Antrag und die Berichtigung sind an keine Frist gebunden. Gegen den Berichtigungsbescheid ist das gleiche Rechts⸗ mittel zulässig, das gegen den ursprünglichen Bescheid gegeben war. Eine Anfechtung des einen Berichtigungsantrag ablehnenden Bescheids findet nicht statt.
2. Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses wird schriftlich beim Reichswirtschaftsgericht oder dem Ausschuß eingelegt. Auf das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht finden un⸗ heschadet der Vorschriften des Gesetzes und der nachfolgenden Be⸗ stimmungen die allgemeinen für das Verfahren vor dem Reichswirt⸗ schaftsgerichte geltenden Vorschriften Anwendung. § 44.
Der Vorsitzende des Senats des Reichswirtschaftsgerichts kann dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Rechtfertigung seiner Be⸗ schwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Sst Bie Beschwerde nicht form, oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. 1 gesetzte Frist versäumt, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
45.
Die Entscheidung des Ausschusses kann nur insoweit abgeändert
werden, als sie mit der Beschwerde angefochten ist.
§ 46. Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat das Reichswirtschaftsgericht in der Sache anderweitig zu entscheiden.
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann das Reichswirtschaftsgericht den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückperweisen.
Die rechtliche Beurteilung durch das Reichswirtschaftsgericht ist für das weitere Verfahren bindend. III. Schlußvorschriften.
Die Anmeldungsbehörden (§ 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die durch innere Unruhen veruürsachten Schäden vom 19. Mai 1920 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 987 —) haben die bei ihnen eingegangenen Schadensanmeldungen an die zuständigen Aus⸗ schüsse abzugeben, sobald diese gebildet sind.
§ 48. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 15. September 1920. Der E“ des Innern.
Koch.
1ö’“
betreffend die Preise für abgelieferten Raps und Rübsen der Ernte 1920. Vom 10. September 1920.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401), 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. wird bestimmt:
Artikel I.
Die Preise für die auf Grund der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1439) abgelieferten Oelfrüchte der Ernte 1920, die vom Reichsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette nicht überschritten werden dürfen, werden festgesetzt 1 8 hHei Naps auf . . . . . . . .. . 600 4, vö““ S. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. September 1920. Der Reichsminister⸗für Ernährung und Landwirtschaft. FPr. dermes.
Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten der 88 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) gegen⸗ über Liberia. Vom 14. September 1920. Auf Grund des § 3 des Ausführungsgeseßes zum Friedens⸗ vertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) und des Erlasses des Reichspkäsidenten, betreffend die Errichtung
und den Geschäftskreis des Reichsministeriums für Wieder⸗
8 8
steller ist auf Verlangen zu gestatten, an die Zeugen und Sachver⸗
aufbau, vom 7. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1875) wird hiermit bekanntgemacht: 8
Liberia hat sich innerhalb der im Artikel 296e des
Friedensvertrags festgesetzten Frist nicht für die An⸗
wendung des Artikels 296 und seiner Anlage entschieden.
Mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung
treten daher die Vorschriften der §§ 1 und 2 des Aus⸗
führungsgesetzes zum Friedensvertrag vom 31. August
1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) im Verhältnis zu Liberia
außer Kraft. 8
Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
veröffentlichten Bekanntmachungen. * Berlin, den 14. September 1920. Der Reichsminister für Wiederaufbalk.
J. V.: Meyer⸗Gerhard.
— —
“
8
Auflösung der Reichsstelle für Schuh⸗ 8 versorgung. Vom 15. September 1920.
Auf Grund 8 7 der Bganntmachung über die Er⸗ richtung einer RNeichsstelle für die Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 100) wird jolgende Verordnung erlassen: 38 8
Die Reichsstelle für Schuhversorgung wird aufgelöst.
Die Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 100) und die Verordnung, betreffend Aenderung dieser Bekanntmachung, vom 27. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1483) werden aufgehoben mit der Maßgabe, daß § 5 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1918 für die noch nicht aufgehobene Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung, betreffend Altleder⸗Bewirtschaftung, vom 31. August 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 200 vom 6. Sep⸗ tember 1920) in Krast bleibt.
Die Verordnung tritt mit der Veröffenklichung in Kraft. Berlin, den 15. September 1920. 8 Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Scholz.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 5 des Hesetzes über Enleignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziterten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) und Artikel 1 der Verordnung über die Bestimmung von Enteignungsbehörden und über die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Entschädigungen für die auf Grund des Artikels 297 f des Friedensvertrags zu enteignenden Gegenstände vom 31. Juli 1920 (RöSBl. S. 1489) werden hierdurch folgende Stamm⸗ bezw. Vorzugsaktien der Schlesischen Aktiengesell⸗ schaft für Bergbau⸗ und Zinkhüttenbetrieb in Lipine, die im Jahre 1917 an Stelle von auf Grund der Ver⸗ ordnung vom 31. Juli 1916 (NEBl. S. 871) für kraftlos er⸗ klärten Aktien ausgegeben wurden und über je 300. ℳ lauten, beschlagnahmt:
Stammaktien:
509 588 589 597 826 965 1045 1200 1430 1766 2162 — 2166 2629 2930 3145 3302 3368 — 3370 4220 4586 4803 4954 — 4959 4991 4992 6085 — 6099 6210 — 6224 6334 — 6368 6430 6431 6432 6522 — 6557 6655 6807 6869 — 6871 7206 7207 7408 7409 7415 7416 7438 7440 7441 7507 7524 7597 7724 — 7730 7843 7878 8056 8057 8087 — 8089 8412 8413 8437 — 8439 8441 8612 8622 8630 8731 8911 — 8914 8938 8965 — 8975 9181 9371 — 9375 9376 bis 9380 10093 — 10105 10207 — 10217 10468 10590 — 10595 10764 bis 10827 10828 — 10862 10946 — 10953 11107 — 11109 11311 — 11322 11528 — 11530 11932 12186 — 12188 12293 12300 12404 12405 12412 12413 12414 12701 — 12705 12834 — 12843 13501 — 13513 13514 — 13613 13614 — 13700 13931 — 13933 14287 14314 14376 14377 15016 — 15017 15055 15327 15601 — 15602 15603 — 15702 15703 — 15800 15982 — 15983 15984 — 16083 16084 — 16183 16184 bis 16283 16284 — 16383 16384 — 16483 16484 — 16581 16609 bis 16610 16665 16782 — 16783 16850 — 16863 17298 17560 17588 — 17600 17829 — 17830 18098 — 18100 18306 — 18307 18309 — 18313 19102 — 19106 19118 -— 19125 19151 19176 19201 — 19210 20034 20062 — 20065 20411 20484 — 20490 20520 20534v 20542 20643 — 20657 20658 — 20677 20741 bis 20742 20845 20983 21205 21421 21424 — 21426 21738 bis 21741 22083 — 22084 22099 — 22101 22104 — 22105 22126 22238 22294 22559 — 22565 22931 — 22935 23577 — 23585 23606 — 23607 23777 — 23779 23846 — 23850 24039 — 24040 24045 24056 24268 24481 — 24487 24654 — 24667 24668— 24672 24704 — 24707 24717 bis 24718 24748 — 24752 24874 — 24876 24884 24897 24899 25472
30724 30977 30986 31011 31200 31223 31350 31407 31512 31574 31586 31611 — 31614 31800 32071 32081 32082 — 32090 32336 32471 — 32474 32509 — 32512 32513 — 32519 32621 34609 34630 34708 34710 35599 35649 35664 35872 — 35939 85947 — 3595 35960 — 35961 35964 — 35966 35967 — 35971 36080 — 36081 362 36239 — 36246 36249 — 36255 36549 — 36550 36614 — 36617 36954 bis
36955 37003 — 37013 37044 — 37058 37096 37157 —37158 37231 bis
37233 37240 — 27262 37397 — 37403 37432 37464 38257 38345 38402 38407 — 38408 38608 — 38610 38663 38712 38764 38900 38907 — 38909 38926 — 38927 38943 38945 — 38947 39023 39189 39251 — 39253 39370 — 39372 39383 39395 39453 — 39454 39456 39521 — 39527 39530 — 39550 39795 — 39797 40001 — 40010 40417 40480 — 40481 40488 40513 40529 4059 40766—40767 40986 — 40988 41257 bi
41260 41602 — 41609 41681—41682 42541 42904 44405 — 44406 44407 44417 — 44420 44429 44541 — 44542 44576 — 44578 4468
44761 — 44764 44864 —44868 44902 — 44903 44951 — 44952 4501
45097 45099 45109 45144 — 45145 45148 45168 45173 45186 4525
45280 45314 — 45315 45321 45372 45457 45463 45469 45525 bis 45530 45562 — 45563 45565 45570 — 45571 45580 — 45581 45598 bis 45599 45629 — 45631 45637 — 45638 45682 — 45685 45732 45744 bis 45745 45940 45964 — 45967 46252 — 46259 46347 46349 46367 46413 — 46414 46454 46640 — 46647 46699 46806 46807 — 46825 E“ 47345 — 47346 47355- 7774 — 47775 49209 — 49212 49429 — 49430 49486 — 49488 49636 — 49638 49656
49660 49739—49747 49807. 1
Vorzugsaktien: 10406 — 10500 13036 — 13196 14522 — 14662 15463 — 15470. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Zustim⸗
mung der Enteignungsbehörde die Vornahme von Verände⸗
rungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Aktien ver⸗ boten ist und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Aktien verboten und nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Ver⸗ fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Auf die Straf⸗ vorschriften der §8§ 10 und 11 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags vom
31. August 1919 wird hingewiesen.
1 “
im Reichs⸗Gesetzbl. von 1920 S. 71, 252, 481, 848 und 1089
Einzel⸗Unfall⸗Versicherungsbedingungen erteilt.
bis 25491 27176 27676 — 27678 27680 27984 — 27998 30722 bis .
48227 48332 48521 48643 48719 — 48720 488699
v1“ 5
Gleichzeitig werden die n Aktien und diejenigen, die sie in Gewahrsam haben, unter Bezugnahme auf die Strafbestimmungen der §§ 10 und 11 des Gesetzes aufgefordert, bis zum 5. Oktober 1920 die Nummern der ihnen gehörigen oder bei ihnen in Gewahrsam
befindlichen Aktien und deren Aufbewahrungsort unter Angabe
des Eigentümers bei mir anzumelden. Berlin, den 16. September 1920. er Minister für Handel und Gewerbe A Bei
—
Bekanntmachung.
Der Herr Reichswirtschaftsminister hat durch Erlaß vom 14. August 1920 der Basler Lebensversicherungsgesellschaft in Basel, der Ersten Allgemeinen Unfall⸗ und Schadensversicherungs⸗ Gesellschaft in Wien, der ““ Unfall⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Wien, der Providentia (österreichische) allgemeinen Versicherungs⸗ Gesellschaft in Wien, der G“ National⸗Versicherwigs⸗Gesellschaft in asel, der Schweizerischen Unfall⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in d vbicher hün. Unfall⸗ und Haftpflich er Zürich, Allgemeine Unfall⸗ und Haftpflicht⸗Versicherungs⸗ Aktien⸗Gesellschaft in Zürich
die nachgesuchte Genehmigung zur Einführung neuer
Berlin, den 13. September 1920. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. Jaup.
Preußen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst 1 und Volksbildung.
Der Direktor der Staats⸗ und Universitätsbibliothek in Königsberg i. Pr. Dr. Schulze ist in gleicher Eigenschaft an die Universitätsbibliothek in Marburg versetzt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem ordentlichen Professor der Theologie, Geheimen Konsistorialrat D. Schäder in Breslau ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Rats bei dem Evangelischen H der Provinzen Nieder⸗ und Oberschlesien werliehen
Bekanntmachung. Der Kaffeeinbaberin Alma Abraham, geb. Kauff⸗ 2 aun, Berlin⸗Halensee, Hektorstraße 6, früher in Char⸗ ottenburg, Sybelstraße 10, wohnhaft, habe ich die Wiederauf⸗ nahme des ihr am 26. März d. J. untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet. Berlin, den 10. September 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
—.——
Bekanntmachung.
Der Händlerin Anna Vollmann, geb. Lenkewitz, Berlin⸗Lichtenberg, Crossener Straße 8, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 2. Mai 1919 („R.⸗A.“ Nr. 106), Amtsblatt Stück 20, unter sagten Handels nit Lebensmitteln destäglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 9. September 1920. 1“
Der Polizeipräsident. Abteilung W. JI. B.: Hehl.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603) habe ich dem Geschäftsführer Heinrich Mathe⸗ Schnegelsberg, Berlin, Xantener Straße 8 wohnhaft, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin O. 27, den 2. September 1920.
der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
EI1111“
b Bekanntmach g Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)
habe ich dem Sattler Fritz Steinmaus und dessen Ehe⸗ frau, Ida geb. Schröder, Berlin, Serdelstr. 7 wohnhaft, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu⸗
versässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin O0. 27, den 8. September 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603) habe ich der Lokalinbaber Max Bajorath, Berlin⸗ Schaäneberg, Luitpoldstr. 16, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglichen Beda p fs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin 0. 27, den 11. September 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J.
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Dem Zigarrenhändler Iwan Simon, hier 1, Wilstorfer Straße Nr. 59, haben wir heute auf Grund der Be⸗ kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Pers onen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Gegenständen des käglichen Bedarfs, insbesondere mit Rauchwaren, untersagt.
Harburg (Elbe), den 15. September 1920. Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.
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anderer Stelle abgelegt habe.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Das Reichskabinett hat in seiner letzten Sitzung zur Ansetzung der Nachwahlen zum Reichstag in Schleswig⸗Holstein und in Düih7 Stellung ge⸗ nommen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, scheint eine Hinausschiebung dieser Wahlen, solange bis die Wahlen in Sberschlesien stattfinden können, bei der Unsicherheit des Ab⸗ stimmungstermins für Oberschlesien nicht ngebracht. Dagegen ist ein ahltermin selbst noch nicht angesetzt worden, weil bei der herrschenden Wahlmüdigkeit innerhalb der Parteien nach Möglichkeit versucht werden soll, die Wahlen in Ostpreußen und in Schleswig⸗Holstein gemein⸗ sam mit den Wahlen zum preußischen Landtag stattfinden zu lassen. Gemeinsame Wahlen zum Reichstag und zum Landtag haben sich bereits bei den letzten Reichs⸗ tagswahlen in einer Reihe deutscher Länder durchaus bewährt. Voraussetzung für die Zusammenlegung ist, daß dadurch keine allzu wesentliche Verzögerung der Wahlen in Ostpreußen und in Schleswig⸗Holstein stattsindet. Die Reichsregierung wird deshalb, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft, ab⸗ warten, welchen Abschluß die zurzeit in der Schwebe be⸗ findlichen Verhandlungen über den Zeitpunkt der Wahlen in Preußen finden.
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Nach der Ratifikafion des Friedensvertrags von Versailles durch das rumänische Parlament ist die Niederlegung der Ratifikationsurkunde in Paris am 14. d. M. erfolgt. Damit ist der Friedensvertrag zwischen Deutschland und Rumänien in Kraft getreten. “ .
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Preußen. 88 8 Die deutschen Parteien und Gewerkschaften in
Oberschlesien haben angesichts der Tatsache, daß alle bis⸗ herigen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ruhe und Sicherheit ergebnislos geblieben sind und öbe die Absicht erwiesen ist, sich an das deutsch⸗polnische Verständigungs⸗ abkommen nicht zu halten, nochmals den Weg einer Eingabe an die Interalliierte Kommision beschritten und unter Führung des deutschen Plebiszitkommissariats eine Eingabe an General Le Rond gerichtet. In der Eingabe heißt es Blätter⸗ meldungen süfolge⸗ .
Hinsichtlich des Aufstands, der am 10. August ausgebrochen ist, haben wir folgende Forderungen:
1. Sofortige Beendigung des Aufstands und Wieder⸗ einführung von Ruhe und Sicherheit. Der Aufstand ist bis in die hn. Tage hinein immer wieder neu aufgeflackert. So hat er am 10. September 1920 in Schoppinitz⸗Rosdzin ein gefährliches Aufleben erfahren. (Glockengeläute und Waffenalarm der Polen, Proklamierung von sechs die staatliche Autorität vernichtenden Forderungen, schwere Mißhandlung und Beseitigung des Polizei⸗ wachtmeisters Wittrin, Verjagung zahlreicher Deutscher.) Gleich⸗ zeitig hat in den Kreisen Kattowitz, Pleß und Rybnik die Deutschenhetze neu eingesetzt. 8
2. Die gesetzlichen Behörden und ihre Träger sind überall, wo sie verjagt worden sind, wiederumeinz ufüͤ hren. Namentlich in den Kreisen Kattowitz, Pleß, Rybnik und Tarnowitz sind noch heute viele Gemeinde⸗ und Amtsvorsteher vertrieben. Die öffentliche Gewalt liegt in den Händen von Bandenführern, die sich Amtsgewalt anmaßen und die ruhige Bevölkerung drangsalieren. Der mühsam gewordenen deutsch⸗polnischen Verständigung zuwider und im Widerspruch zu den Gesetzen setzt jetzt ein Oppositionssturm gegen die blaue und gegen die Abstimmungspolizei ein, gegen den wir uns hierdurch in der schärfsten Form verwahren.
3. Keiner, der mit der Waffe in der Hand oder durch Ver⸗ teilung von aufrührerischen Weisungen an diesem Aufstand teilgenommen hat, darf Angehöriger der Hilfspolizei, der Abstimmungspolizei sein, oder sonst öffentliche Aemter bekleiden. Das gleiche gilt für die Teilnehmer an dem Augustaufstand von 1919.
4. Die Entwaffnung, deren Ergebnisse bis heute trostlos sind, ist scharf durchzuführen, um die unentbehrliche Unterstützung der Oeffentlichkeit hierfür zu gewinnen, und für alle Orte, die in den Aufstand hineingezogen werden sind, das Ergebnis der Ent⸗ waffnungsbemühung von Zeit zu Zeit bekannt zu geben. 5
5. Die Entwaffnung würde eine Farce bleiben, wenn die Grenze nicht auf das Schärfste gegen Waffenschmuggel abgesperrt wird. Die blutigen Erfahrungen der letzten Wochen berechtigen uns zur entschiedenen Betonung dieser Forderungen. Wir benutzen diese Stelle, darauf hinzuweisen, daß seit Sonntag Abend große Truppenansammlungen in Sosnowice beobachtet werden, die die deutsche Grenzbevölkerung schwer be⸗ unruhigen.
6. Die gerechte Sühne der während des Aufstands be⸗ gangenen strafbaren Handlungen.
Am Schlusse heißt es:
Die große Aufgabe der Zukunft heißt: Die Abstimmung. Wenn Zusammenarbeit und bürgerliches Leben nicht anders gedeihen können als auf dem Fundament von Ordnung und Frieden, so gelten diese Voraussetzungen erst recht für die Abstimmungshandlung, die nach ihrer Natur die Gemüter besonders erregen wird. Wir wiederholen daher nochmals die oben aufgestellten Forderungen und verlangen, daß alle, der hohen Interalliierten Kommission zu Gebote stehenden Mittel dafür eingesetzt werden, die Ruhe und Ordnung künftig zu sichern. Hierzu gehört die Ausweisungsbefugnis nach § 3 Absatz 6 der Anlage zu Artikel 88 des Friedensvertrags. Wir halten es für unabweislich, daß in einem so tumultuarischen Lande, wie es Oberschlesien geworden ist, die Ab⸗ stimmungspolizei stark dasteht. Uns schwebt als Zahl das Eineinhalb⸗ bis Zweiache der früheren Sicherheitspolizei vor. Wir bitten um baldige Bildung und Einberufung des paritätischen Beirats. Wir sind der Meinung, daß dem paritätischen Beirat das Abstimmungs⸗ reglement vor seiner Veröffentlichung vorgelegt und das Urteil ober⸗ schlesischer Männer gehört werden muß über die vielfältigen Zweck⸗ mäßigkeitsfragen, die sich mit der großen unantastbaren Forderung einer Abstimmung über die politische Zugehörkgkeit Oberschlesiens ver⸗ knüpfen. .
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Das französische Konsulat in Breslau wird in den nächsten Tagen seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Der vereinbarte militärische Akt vor dem Konsulat ist gestern ohne Störung vor sich gegangen. 6
“ 1 Bayern. D 8 Anläßlich der Landestagung der Bayerischen Volksparter in Bamberg hat der Ministerpräsident von Kahr eine längere Rede gehalten, in der er dem „Wolffschen Tele⸗ graphenbüro“ zufolge u. a. ausführte: b Innere und äußere Feinde, vor allem auch Feinde des Reichs, sind emsig an der Minierarbeit, immer wieder den Teufel der Felonie und der separatistischen Bestrebungen Bayerns an die Wand zut malen. Wenn ich dazu ein Wort sagen darf, so kann es zunächst nur die Wiederholung meines freudigen und rückhaltlosen Bekennt⸗
nisses zum einigen Deutschen Reiche sein, wie ich es bereits an Wir wollen gute Bayern und gute
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Deutsche sein, in guten wie in bösen Tagen. Ebenso fest, wie meine Treue zum Reich steht auch meine Ueberzeugung, daß das Reich nur föderalistisch sein kann, oder es ist überhaupt nicht. Föderalismus ist nicht gleichbedeutend mit Partikularismus und bedeutet keine Schwächung des Reichs. Wir verlangen den föderalistischen Aufbau des Reichs in allererster Linie, weil wir darin eine Lebensnotwendig⸗ keit für das Reich sehen, im Interesse des Reichs, und wenn diese Forderung in Bayern mit besonderer Zähigkeit erhoben wird, so sehe ich darin den Beweis dafür, daß die Sorge für das Reich in Bayern wieder lebendiger ist, und daß das Reich in Bayern seine besten und treuesten Söhne hat. Wer etwas anderes behauptet, sagt die Un⸗ wahrheit, und Unwahrheit bleibt Unwahrheit, auch wenn man sie recht oft wiederholt. Es widerstrebt uns, au derartige Fälschungen immer wieder die Reichstreue der bayerischen Regierung zu versichern. Unter anständigen Menschen genügt das Manneswort. Von Wichtigkeit aber ist, wie der Außenminister des Reichs mir wiederholt und noch in allerfüngster Zeit versichert hat, daß er auf die Reichstreue der bayerischen Regierung rückhaltlos vertraut.
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Oesterreich.
Einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu⸗ solge fordern zweiundvierzig niederösterreichische an den von Gmünd ausgehenden Landesbahnen gelegene Ge⸗ meinden die Regierung auf, bei der bevorstehenden est⸗ setzung der Grenzen zwischen der Tschecho⸗Slowakei und Oester⸗ reich darauf hinzuwirken, daß der Bahnho s Gmünd Oester⸗ reich zugesprochen werde, da hier drei österreichische Linien
zusammentreffen. Frankreich.
Der Völkerbundrat beschäftigte sich vorgestern nach⸗ mittag mit der Verwaltung des Saargebiets und mit der Volksabstimmung in Eupen und Malmedy; Be⸗ schlüsse wurden nicht gefaßt. Gestern stand die polnis ch⸗ litauische Frage zur Erörterung, in deren Verlauf Paderewski und Woldemar den Standpunkt der beiden Re⸗ gierungen darlegten. Die Frage wird wahrscheinlich heute weiter behandelt werden.
— Nach einer Havasmeldung haben die Kohlenliefe⸗ rungen Deutschlands an Frankreich, Italien, Belgien und Luxemburg im August 1 975 000 t betragen. Davon hat Frankreich vier Fün ftel erhalten, der Rest 8” nach Abzug von 90 000 t für Luxemburg ziemlich gleichmäßig zwischen Italien und Belgien geteilt worden. Die deutschen Kohlenlieferungen bestanden zu 63,3 % aus Kohle, zu 29,2 % aus Koks und zu 7,5 % aus Briketts. Das Programm, nach dem im September 2 Millionen Tonnen ge iefert werden sollen, sei in allen Einzelheiten festgelegt und seine Durchführung vollziehe sich unter befriedigenden Bedingungen.
Rußland.
Die grundlegenden Arbeiten für die Friedensverh and⸗ lungen mit Finnland sind nach einer Radiomeldung aus Moskau im wesentlichen beendet. Gemäß der vorläufigen Ver⸗ einbarung tritt Sowjetrußland an Finnland einen Teil des Petschenga⸗Gebiets ab und gestattet dadurch Finnland den freien Durchgang zum Eismeer. Finnland erhält jedoch ein kleineres Gebiet als im Jahre 1918 geplant war, und die freie Ver⸗ bindung mit Norwegen wird trotz Abtretung des Petschenga⸗ Gebiets nicht aufgehoben. Finnland räumt die besetzten zwei Kreise in Ostkarelien, die zum Bestande der ostkarelischen Arbeitskommune gehören. Die finnländische Delegation ist der Ansicht, daß die Unterzeichnung des Friedensvertrags zwischen beiden Ländern in allernächster Zeit stattfinden müsse.
— Der Friedensvertrag zwischen der demokratischen Republik Letkland und der föderativen sozialistischen Sowjet republik Rußland, der am 11. August in Riga unter⸗ zeichnet wurde, ist am 9. September von russischer Seite 1G worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird dieser Tage in Moskau erfolgen.
— Der russische Heeresbericht vom 15. September meldet:
Die Angriffe des Feindes auf Nowy Dwor haben wir ab⸗ gewiesen. Unsere Abteilungen besetzten das rechte Ufer des Swislocz und eine Reihe Dörfer 40— 50 Werst südwestlich Wolkowysk. Ab⸗ schnitt Prushany: Hartnäckige Kämpfe 20 Werst südwestlich der Stadt Prushany sind im Gange. 10—12 Werst südöstlich von Wladimir⸗Wolhynsk finden schwere Kämpfe statt. Abschnitt Rohatyn: Unsere Abteilungen besetzten eine Reihe Dörfer 10 Werst von Rohatyn. Bei Halitsch finden hartnäckige Kämpfe am Uebergang des Dnjestr statt. Krimfront: Im Abschnitt Orechow⸗ Berdjansk wird mit wechselndem Erfolge gekämpft. v
““ Italien.
Die italienische Regierung hat nach einer Meldung des „Echo de Paris“ gestern einen diplomatischen Schritt in Belgrad unternommen, um die Alu merksamkeit der süd⸗ lawischen Regierung auf das ständige Vorrücken der süd⸗ lawischen Truppen in Albanien hinzulenken und sie auf ie Einhaltung der Bestimmungen des Friedensvertrages hin⸗ zuweisen.
— Vorgestern trat in Mailand der Rat des Bundes der Industriellen zur Erörterung der Frage der Kontrolle der Betri ebe durch die Arbeiter zusammen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, waren mehr als 200 Delegierte an⸗ wesend, die mehr als 20 000 Unternehmen vertreten. Nach heftigen Auseinandersetzungen nahm die Versammlung eine Tagesordnung an, die besagt, daß die Kontrolle nicht die Be⸗ herrschung einer Klasse durch die andere bedeuten dürfe, und forderte in einer zweiten Tagesordnung, daß vor der Annahme der Kontrolle die Räumung der von den Arbeitern besetzten Betriebe stattfinden müsse. Der Präsident des Bundes der Industriellen hat sich nach Rom zu Besprechungen mit dem Ministerpräsidenten Giolitti begeben.
Die Katholische Volkspartei veröffentlicht einen Aufruf an das Land, in dem sie daran erinnert, daß sie unmittelbar nach dem Kriege wirtschaftliche und soziale Reformen verlangt habe. Der Aufruf hebt hervor, daß die große Mehr⸗ heit des italienischen Volkes nicht an den Kommunismus glaube und keine gefährlichen Experimente machen wolle, daß sie aber die absblute Herrschaft der individualistischen Wirtschaft auf der Grundlage des Lohnsystems für beendet halte. Der soziale Friede zwischen den Werkleitungen der Unter⸗ nehmen und den Handarbeitern sei notwendig. Der Auf⸗ ruf betont das Vertrauen zu einer Vergenossenschaftung; aber ein Genossenschaftssystem sei nicht möglich, falls nicht die Industrie verwaltet werde unter Zusammenarbeit aller natürlichen Produktionsfaktoren, nämlich der Werkleitung und der für jeden Produktionszweig in Vereinigungen zusammen⸗ geschlossenen Techniker und Arbeiter. Dies sei eine wirtschaft⸗ liche Vertretung, die, indem sie die berechtigte soziale Funktion des Eigentums, des Spartriebs und der Arbeitszucht auf⸗ rechterhält, für alle Faktoren die Möglichkeit der proportionalen