1
der Erlaubnis der von den Landesze b
er E . — zentralbehörden bestimmten hörden, sofern er nicht die Befugnis zur Führung des Weathn ees esitzt. 8
G Die 88 3, 5, 6 finden entsprechende Anwendung.
Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Betriebsstand
anzubringen, aus dem die Verkaufspreise der verschiedenen Flei
2½ 8 e-,Sgg 4 4 e und sorten ersichtlich sind. dgheader Hsscrten überschritten werden.
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirts aftlicher Art oder persönliche Gründe, die die Unzuverlässigkeit in der Geschäfts⸗ führung annehmen lassen, der Erteilung entgegenstehen.
Die Erlaubnis gilt, vorbehaltlich des Abs. 3, für den Bezirk der Behörde, die die Erlaubnis erteilt; außerhalb dieses Bezirkes gilt sie nur für Viehmärkte und für den Ankauf vom Viehhändler. Oertlich zuständig ist die Behörde des Bezirkes, in dem der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung und bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Personen, denen von der ch Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist, kann die Erlaubnis auch für andere Bezirke von den für diese zezirke zuständigen Behörden erteilt werden.
Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden.
1
D0.
Die Erlaubnis kann von der Behörde, die zur Erteilung zu⸗ ständig ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf den Gewerbe⸗ betrieb dartun.
Die Landeszentralbeh baih Die Landeszentralbehörden hestimmen die zur Ent eidung üb die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Beböiden 9 L. Agse näheren Bestimmungen über das Verfahren. Vor der Entscheidung sollen Sachverständige oder Berufsvertretungen gehört werden.
„Gegen die Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Beschlusses Beschwerde zulässig. Die Vorschriften im § 21 Satz 2 der Reichsgewerbeordnung finden entsprechende Anwendung.
Legitimationskarten und Wandergewerbescheine für einen Gewerbe⸗ betrieb des § 2 dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Erlaubnis nach § 3 erteilt ist; sie sind zurückzunehmen, wenn die Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen ist.
II. Ausübung des Viehhandels. 1 § 8. Wer gewerbsmäßig Vieh zum Weiterverkauf ankauft (§ 2 Ab 2 3 16 3 ¹ S 2 1 Fr. 1), hat über jeden Kauf einen Schein nach vorgeschriebenem Muster (Schlußschein) in dreifacher Ausfertigung auszufüllen und zu unterzeichnen. Der Schlußschein muß Namen und Wohnort des Ver⸗ äußerers und Erwerbers, den Tag des Geschäftsabschlusses sowie An⸗ gaben über Anzahl, Art, Gewicht und Preis des Viehes enthalten. Geschäftsabschlüsse ohne Schlußschein sowie Vereinbarungen, die der Schlußschein nicht enthält, sind ungültig. Je eine Ausfertigung ist spätestens unverzüglich nach Uebernahme des Viehes dem Veräußerer auszuhändigen und der von der Landeszentralbehörde bestimmten Be⸗ hörde einzusenden. Die dritte Ausfertigung hat der Erwerber mindestens den J lang hhntesvac;ne has auf Verlangen der von der Landes⸗ zentralbehörde bestimmten Behörde und der Polizeibehörde v Die Sclaslchen⸗ sind stempelfrei. “ eö ie Vorschriften im Abs. 1 gelten auch für Schlächter (Fleischer Metzger) und Fleischwarenfabrikanten, soweit sie Vieh sür ihren enesbehth CE“ beim Fhehhanter ankaufen. Im Falle § 2 Abs. 1 Nr. 2 liegen die im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtunge dem Viehrvmfme eonat ob. 66 W““ Die Vorschriften über den Schlußschein gelten nicht für Kä 8 1 hlußsche Käufer von Ferkeln bis zu fünfundzwanzig Kilogramm Lebendgewicht, S Kälbern im Alter unter drei Monaten und von Schafen, soweit nicht die Landeszentralbehörde etwas anderes bestimmt. “
v Preisbestimmung für Vieh darf nur nach Lebendgewicht gen. Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen für ⸗ Nutzvieh zulassen; sie können auch für Ehehebess 81 tädrusg besümmung Ech Schlachtgenwicht rulah 89 sofern die Feststellung des Schlachtgewi auf tatsächlich 2 igli Shlachtgewihte, g hlichen Unterlagen und nicht lediglich auf
§ 10
Personen, denen die Erlaubnis nach § 2 Absf. 1 erteilt ist verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen und Geschäfte Bücher zu führen. Aus den Eintragungen müssen die für den Schlußschein vorgeschriebenen Angaben ersichtlich sein.
III. Viehmärkte. § 11.
Die Abhaltung von Viehmärkten und marktähnli e Abhaltung jeh ichen Veranstal⸗ tungen ist nur mit Genehmigung der von den öö “ Behsehen Belässig. Die Zulässigkeit öffentlicher Ver⸗ teigerungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher t igen wir llecginch Lia hechnen gesetzlicher Bestimmungen wird „Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden setzen die Zahl, Zeit und Dauer der Viehmärkte fest. h. Die Viehmärkte werden 8 näherer Anordnung der Landes⸗ zentralbehörden überwacht. Die hierdurch entstehenden Kosten fallen den Unternehmern des Marktes zur Last. Der § 68 der Reichs⸗ gewerbeordnung findet Anwendung.
a1 Der Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes am Marktort
1 hs ““ und an dem vorausgehenden und nachfolgenden Tage
Viehkommifsionäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) dü iehmärkte Geschäfte für eigene Rechnung nicht vea Eh bürfen ö“ IV. Kleinhandel mit Fleisch.
Wer gewerbsmäßig Frischfleisch im Kleinhandel verkauft, bedarf
“ 15. Die Kleinhandelspreise für draeh sind behördlich zu überwachen. Wer Frischfleisch im Kleinhandel feilhält, ist verpflichtet, ein
Die angekündigten Preise dürfen nicht
V. Schlußbestimmungen.
kaufe
terreffe Deut über die Behan
5. März 1902 (Reichs⸗Gesetzbl. gründeten, durch die internationale Vereinbarung vom 17. März internationalen ten diese Vereinbarungen ge⸗
Vereinigung haben folgende Staa⸗ arur gekündigt:
mäß den in ihnen vorgesehenen Bestimmungen
tretene Veränderung der Verhältnisse h Regierung der Auff mit dem 1. September als erloschen anzusehen seien. 1— wie die Königlich Schwedische und die Oesterreichische Auffassung asgeschkossen.
erloschen angesehen.
betreffend Britisch Indiens, Schwedens zu dem am 26. unterzeichneten Internationalen das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem)
betxreffend di treffend die den gevseicht Pferde bezeichneten Krankheiten vom 29. Juli 1908
betreffend der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919. — Abänderung des Ausfuhr⸗
82 2 88
on werbebetrieb auch ohne die na zum 1. Januar 1921 weiter ausüüben. Berlin, den 19. September 1920. . Die Reichsregierung. Groener.
—
lllantshahmnns, end das Erlöschen des Vertrags chen Reiche und mehreren anderen lung des Zuckers vom 15. Vom 18. September 1920.
Von den Mitgliedstaaten der
1912 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 249) fortgesetzten
Frankreich zum 1. September 1918; Belgien, die Niederlande, Peru und die Schweiz
tember 1920.
Ferner hat Großbritannien,
Im Hinblick auf diese Kündigungen
Der Zuckervertrag wird demnach vom 1. September
Berlin, den 18. September 1920. Der Reichsminister des Auswärtigen. Simons. ainimehung, den Beitritt Norwegens, des Australischen
rischfleisch (§ 14) zugelassen waren, dürfen ihren Ge⸗ 1 ch §§ 2, 14 erforderliche Erlaubnis bis
zwischen dem Staaten März 1902.
durch den Zuckervertrag vom 1903 S. 7) in Brüssel be⸗
zum 1. Sep⸗
das nicht Mitglied der Vereinigung war, aber besondere Verpflichtungen ihr gegenüber genommen hatte, diese Beziehungen mit Wirksamkeit vom 14. Februar 1919 an gelöst. und die inzwischen einge⸗ at die Königlich Belgische assung Ausdruck gegeben, daß die Vereinbarungen 1920 als gegenstandslos geworden und daher Die Deutsche Regietung hat sich, ebenso Kegierung, dieser
1920 ab als
Canadas, Bundes eptember 1906 in Bern Abkommen über
Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern.
Vom 19. September 1920.
„Dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten, im Reichs⸗Gesetzblatt von 1911 Seite 17 abgedruckten Inter⸗ nationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zün dhölzern sind Norwegen, Canada, Britisch Indien, der Australische Bund und Schweden veiseertes.
Als Zeitpunkt des Beitritts
Diese
ichs⸗Gesetzbl. S. 165) an.
Berlin, den 19. September 1920.
Der Reichsminister des Auswärtigen. Simons.
Bekanntmachung,
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 479). Vom 18. September 1920. Die
Berlin, den 18. September 1920. Der RNeichsminister des Innern. J. A.: Dammann.
Bekanntmachung, weitere Ausführungsbest
abgabentarifs.
mnmungen
10. Juli 1914, für Canada der 2 iit 88 Rormegen der
0. Juli 1914, für Canada der 20. September öe Hewürzen oder Zucke
Britisch Indien und den Australischen Bund der 380. ö Zelatß, von ewünzen adf Zuce
1919 und 82 ö der 1. Ageh- 1“ ekanntmachun eßt sich an die Bekanntma
vom 22. Januar 1912 e
e Aufhebung der Bekanntmachung, be⸗ ür die als Influenza
Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Hheigefgucht 29. Juli 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 479), wird mit Wirkung vom heutigen Tage für den ganzen Umfang des gehoben.
vom
Reichs auf⸗
zu
Auf Grund der 8§ 9 und 12 der Ausführungs⸗
Artikel 1.
bestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 500 der Verordnung über die 911920 (nehtcas le vom 20. w zember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt:
Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgaben⸗
tarifs werden wie folgt geändert:
10 Reis unpoliiiett . 50 Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zubereitet .
9
.—0
51 Apfelsinen (süße Orangen), einschließlich der Mandarinen,
Zedratfrüchte, Pomeranzen, auch Kaktusfeigen, Pistazien,
8. tronen, Datteln, Feigen,
Mangopflaumen, Custardäpfel,
Granaten, Mandeln, Grape
fruits, passiflora (Granadillas), Pompelmusen und
anderweit nicht genannte Südfrüchte, frisch..
und
chung
61b nicht roh (z. B. gebrannt (geröstet], auch gemahlen! 8 61 c Pc.rönst. gemischt mit Zucker; Kaffee⸗Essenz: Aus⸗ zug von rohen Kaffeeschalen, sirupartig eingedickt .. (62 a/ b) Kaffee⸗Ersatzstoffe: 62a Zichorien (Zichorienwurzeln) und andere als Kaffee⸗ rsatzstoffe geeignete Wurzeln und Wurzelteile, ge⸗ rannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von 62 b Feigenkaffee, Malzkaffee, gebranntes und geröstetes Malz, elnschließlich. des faramelisürbar mahlen; andere Kaffee⸗E atzstoffe, gedarrte Ei b “ (zu Brauzwecken dienendes Malz [Farb⸗, Karamel⸗ 5 1A1AXX“ 65 ee, au D1114“*“*“ 66 Paprika (spanischer Pfeffer, Chillies ljapanischer Pfeff erp, frisch (grün) oder getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salwasser eingellcgtge... . (67 asi) Gewürze, anderweit nicht genannt, auch geschält, entölt, gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser eingelegt: 67 a Gewürznelken. 67 b Ingwer.. . 3 . Faedemgsafn 8 af “ Muskatbluten, üsse 67 e Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel (Nelkenstiele). 67 f Pfeffer, schwarzer und weiser 7 Fenalh. . . 5. 1 Zimt, echter (Kaneelll i Galgant, Guineakörner, Mutternelken, Nelkenrinde, langer Pfeffer, Safran (Krokus), Sternanis (Badian), weißer Zimt, Zimtblüten, Zimtblütenstengel, Zimt⸗ kassia (Mutterzimt, Zimtholz), Zimtwurzel und andere Reis, poliert (unpoliert siehe Nr. 10) . ’n1111111X1““ 3 in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 1 oder mehr: Arrak und Rumm . . Kirsch⸗ und Zwetschgenwasserü.. anderer Trinkbranntwein, auch mit einem Weingeist⸗ gehalte von mehr als 55 Gewichtsteilen in 100 —. 8 in Flaschen, Krügen oder dergleichen:
Behältnissen als in Flaschen,
EEW11X“X“ Föb6bbe
aus 173 c
178 a 178 b 178 c 178 d 178 e
in anderen Krügen
oder dergleichen bei einem Raumgehalte von weniger als 15 l:
Arrak, Rum, Kognak, Kirsch⸗ und Zwetschgenwasser
Wein in anderen Behältnissen als in Flaschen, Krügen ober dergleichen . . . stiller Wein und frischer Most in Flaschen, Krügen oder dergleichen . . ... .. .... Most von Trauben ohne oder mit Zuckerzusatz einge⸗ kocht oder sonst eingedickt (Traubensirup), weingeist⸗ frei, auch entkeimt; Rosinenextrakt; griechischer Sekt; Weinmost aller Art in luftdicht verschlossenen Behältnissen 1116X“; Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu Genuß⸗ zwecken verwendbare weinhaltige Getränke, auch mit
Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost und andere gegorene dem Weine ähnliche Getränke aus Frucht⸗ oder Pflanzensäften oder Malzauszügen; Reiswein 184 Schaumwein, auch solcher aus Muskat⸗ und ähnlichen 185 2 Met; Milchwein (Kumyß) und Kefir⸗Kumyß Fe 185 b Getränke, ohne Zusatz von Branntwein oder Wein
künstlich bereitet, anderweit nicht genannt; Limonaden aus 212 Auszüge (Essenzen), nicht äther⸗ oder weingeisthaltig, zur Bereitung von Getränken, anderweit nicht ge⸗ nannt (Limonade⸗ und dergleichen Essenz), sowie zum
der Würzen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanille⸗
essenz und dergleichen)).. C16 aus 279 a fertige LeeneeneeZ“; 8 aus 288 fertige Backpulvrer . aus 311 fertige Backpulver.. Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1920 in Kraft. Berlin
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Mathies. Der Neichsminister der Finanzen.
g.
Der Arheitgeberverband der chemischen Industrie Deutschlands, Sektion Vb, in Wolfen ” der dbustri⸗ eberverband der chemischen Industrie Mittel⸗ eutschlands haben beantragt, den zwischen ihnen und der Arbeitsgemeinschaft Freier Angestelltenverbände, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten und dem Gewerkschaftsbund enfmängöscher Angestelltenver⸗ bände am 22. Juni 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten der der Berufs⸗ genessenschaff der chemischen Industrie angehörenden Betriebe gemäß § 2 der e vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Sachsen, des Freistaates Anhalt nnd des Freistaates Thüringen für allgemein ö zu erklären.
inwendungen gegen diesen Antrag können bis 3 99. g 1989 8s und sind unter Manbmner 7I. D. 1320 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ öö 9 sterium, Berlin, Fülifen⸗
DOSSSSSSSU
1“
verbunden sind) gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 1428 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, straße 33, zu richten.
Berlin, den 14. September 1920.
8 Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung. 8
Der Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Südbayern in Hausham / Bayern, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Bayerischen Graphitwirtschafts⸗ verband in Passau, dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Bayern, und dem deutschen Metallarbeiterverband, Bezirk Bayern, am 21. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 6. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Graphitbergbau und in der Graphit⸗ industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Bayern für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag 15. Oktober 1920 erhoben werden und VI. D. 1207 an das Reichsarbeitsministerium, straße 33, zu richten.
Berlin, den 14. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.
können bis zum sind unter Nummer Berlin, Luisen⸗
Bekanntmachung. 8
“ 88 “
Die Vereinigung der weiterverarbeitenden Metallindustrie Oberschlesiens in Kattowitz, Mühl⸗ straße 22, die Arbeitsgemeinschaft freier An⸗ gestelltenverbände, der Gewerkschaftsbund der An⸗ gestellten, der Gesamtverband Deutscher An⸗ gestelltengewerkschaften und der Katholische Verband der weiblichen kaufmännischen Angestellten und Beamtinnen Deutschlands haben beantragt, den zwischen ihnen am 5. Juli 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst Nachtrag vom 1. September 1920 und Gehaltsordnung zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der weiter⸗ verarbeitenden Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Oberschlesien, soweit nicht Orts⸗ oder Sondertarife bestehen, für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2053 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 14. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister.
Perleihung
J. A.: Dr. Busse.
— -——
Bekranntmachung.
Der Bund der angestellten Chemiker und In⸗ genieure, Ortsgruppe Mannheim, in Mannheim⸗Wald⸗ hof, Altrheinstraße 15, hat beantragt, den fülschem ihm und dem Arbeitgeberverband der chemischen Industrie, Sektion VI, Ortsgruppe. Mannheim, am 12. August 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für Chemiker, In⸗ genieure und Apotheker mit abgeschlosseuer Hochschulbildung sowie für Angestellte in gleichwertigen Stellungen gemäß 8 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Mannheim für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2058 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 15. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung. 86
Unter dem 13. September 1920 ist auf Blatt 367 lfd. Nr. 2 Bl. 1534 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der am 27. Mai 1920 verbindlich erklärte Schieds⸗ spruch des Schlichtungsausschusses Karlsruhe vom 8. April 1920 in der Streitsache des Zentralverbandes der Angestellten, Karlsruhe, und der Detaillistenvereinigung Arbeitgeberverband des Kleinhandels Durlach wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kausmännischen Angestellten des Handels (Groß⸗ und Kleinhandel), mit Ausnahme des Ver⸗ sicherungs⸗ und Bankgewerbes, gemäß § 2. der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Durlach für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere
8 8 8 . 8 1 1“ 1 7774 einen Erlaß der Reichsregierung, betressend die des Enteignungsrechts 1b 1
G. m. b. H. in Verlin, zum Bau einer Kraftwerk Lauta in der Lausitz nach bei Spremberg, vom 24. August
Nr.
Krastübertragung, Hochspannungsleitung vom dem Kraftwerk Trattendorf
20, unter . 8 g. Nr. 7775 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über Zichorienwurzeln, vom 17. September 1920, unter 1
Nr. 7776 eine Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Gewichten aus Porzellan und Glas zur Eichung, vom 16. September 1920, unter
Nr. 7777 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Eichordnung, vom 16. September 1920 und unter 8“
Nr. 7778 eine Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Anzeigepflicht für die Gehirnentzündung und die Gehirn⸗ rückenmarkentzündung der Pferde, vom 17. September 1920.
Berlin, den 21. September 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen. 8 Gesetz,
betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel
für den durch Geses vom 9. Juni 1913 angeord⸗
neten Ausbau von Wasserkräften im oberen Quell⸗ gebiete der Weser.
Vom 7. Juli 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, G verkündet wird:
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für den Ausbau von Wasserkräften im oberen Quellgebiet der Weser über die in dem Gesetz vom Juni 1913 (Gesetzsamml. S. 343) bereitgestellten 10 500 000 ℳ hinaus zur Deckung von Mehrkosten der im Bau be⸗ findlichen Anlagen und zur Ausführung von Ergänzungsanlagen einen weiteren Betrag von 30 500 000 ℳ (dreißig Millionen fünfhundert⸗ tausend Mark) nach Maßgabe der von dem zuständigen Minister fest⸗ zustellenden Pläne zu verwenden.
§ 2. Auf die Verrechnung der Einnahmen aus den Ergänzungs⸗ anlagen finden die Vorschriften der 6§ 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1913 (Gesetzsamml. S. 343) entsprechende Anwendung.
8
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 erwähnten Mehraufwendungen Staatsschuldverschreibungen aus⸗ ugeben. 8 (2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugehen. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatss zulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt. 8 1 (3) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf auslän⸗ dische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. (4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausge⸗
2. See; u
e (Gesellschaft für] 1918 (Gesetzsamml. b ece hn en en eirzachte Enteignungsverfahren nach den Vors Verordnung bei der Herstellung Friedland und Groß gehörigen Staubecken, preußischen Kraftwerken,
(Gesetzsamml. S. 141) und 15. August S. 144) wird bestimmt 5 das ver⸗ riften der der Wasserkraftanlagen in einschließlich der dazu⸗ Anwendung findet, nachdem den Ost⸗ Aktiengesellschaft in Königsberg i. Pr., das Enteignungsrecht durch den Erlaß der Reichs⸗ regierung vom 18. Juni 1920 verliehen worden ist. Berlin, den 31. August 1920. 8 Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
Wohnsdorf,
88 —
Erlaß Staatsregierung, be⸗ z vereinfachten Ent⸗ bei der Herstellung und Verteilung n Stromes innerhalb des ises Ziegenhain.
Vom 31. August 1920.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September geseenhas S. 159) in der Faffumg der Verordnungen vom 25. September 1915 “ S. 141) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignun sverfahren nach den Vorschriften der Verordnung bei der Herstellung der Anlagen für die Leitung und Verteilung des en Stromes innerhalb des Kreises Ziegenhain Anwendung findet, nachdem dem Kreise Ziegen⸗ hain das Enteignungsrecht durch den Erlaß vom 12. August 1920 verliehen worden ist. 8 “
Berlin, 31. August 1920.
Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck, Haenisch. zugleich für den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. am Zehnhoff. Oeser. Severing.
8
— —
Erlaß
Staatsregierung, betref⸗ vereinfachten Ent⸗ zugunsten der der Frankfurt⸗Finkenheerder Braunkohlen⸗ Aktiengesellschaft in Frankfurt a. O. ge⸗ hörigen Braunkohlengruben Preußen bei
Müncheberg im Kreise Lebus.
Vom 3. September 1920.
Auf Grund der 8§ 1, 92 der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S, 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141), vom 10. April 1918 Eeseeg S. 41) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird
der Preußischen fend Anwendung des eignungsverfahrens
geben werden.
(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört. 8
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündi⸗ gung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden follen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Absatzes 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Auslande überlassen.
(8) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) an⸗
zuwenden. § 4
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. Berlin, den 7. Juli 1920. 8 Die Preußische Staatsregierung. Zehnhoff. ““ Severing zugleich für den Finanzminister. ö1“
—
Verordnung, . betreffend Aufhebung von Baubeschrän⸗ kungen in Berlin und Potsdam.
Vom 25. Juni 1920.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (Gesetz⸗ samml. S. 53) wird hiermit verordnet, daß die in dem Publikandum des Oberhofbauamts vom 31. EI enthaltene Beschränkung der Baufreiheit der auf königliche
Fachtarifverträge in Geltung sind.
Kosten erbauten Häuser in Berlin und Potsdam fernerhin nicht
bestimmt, daß die Vorschriften dieser erordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben, das die Frankfurt⸗Finkenheerder Braunkohlen⸗Aktiengesellschaft in Frankfurt a. O. als Eigentümerin der Braunkohlengruben Preußen bei Müncheberg, Kreis Lebus, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., gegen den Rittergutsbesitzer Schulz von Hei⸗ vh als Eigentümer der in der Gemarkung Behlendorf, Kreis Lebus, liegenden Parzelle Nr. 125/1 des Rittergutes Behlendorf zum Zwecke der Anlage eines neuen Schachtes und eines Zufuhrweges zu ihm gemäß 8§8 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) beantragt hat. 8 Berlin, den 3. September 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Fischbeck. am Zehnhoff. Stegerwald. Lüdemann.
Braun.
X“ . Erl aß 111““
der Preußischen Staatsregierung, betres⸗ fend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfayrens bei dem Bau einer 100 000 ⸗Voltleirung von Berlin⸗Rummels⸗ burg nach Berlin⸗Friedrichsfelde und bei dem Bau der in Friedrichsfelde zu er⸗ richtenden Transformatoren⸗Schaltstation durch die Gesellschaft für Kraftübertragung,
G. m. b. H. in Berlin.
Vom 4. September 1920.
Auf Grund des §1 der Verordnung, betreffend ein verein⸗ kachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Ge⸗ setzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1915 (Gesegsämme S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das verein⸗ fachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verord⸗ nung bei dem Bau einer 100 000⸗Voltleitung von Berlin⸗ Rummelsburg nach Berlin⸗Friedrichsfelde und bei dem Bau der in Friedrichsfelde zu errichtenden Transformatoren⸗ Schaltstation Anwendung findet, nachdem der Gesellschaft für Kraftübertragung, G. m. b. H. in Berlin, Viktoriastraßeh 34, das Enteignungsrecht durch den Erlaß der Reichsregierung vom
Feigen, getrocknet, Korinthen, Rosinen (mit Ausnahme der Traubenrosinen Datteln, getrocknet; Traubenrosinen . Mandeln, Soctt Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 56 genannten), Granaten, Pistazien, Mahwa⸗ blüten (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte
1. Juli 1920 verliehen worden ist. Berlin, den 4. September 1920. Die Preußische Staatsregierung. “ Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff.
mehr Anwendung zu finden hat. Berlin, den 25. Juni 1920. Die Preußische Staatsregieruug. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
vert
Der Reichsarbeitsminister.
J. R. Er Bsse “M“ Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗
miniftorrum Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,
Berlin, den 14. September 1920. “
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
veHn it G 6“ n bn qusend men wird § 8, 8 16 Satz
1 § 17. “ efängnis bis Un drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
“ 885
estraft, wer den Vorschriften in § 9 11 13, § 16 Satz 2 zuwiderhandelt oder N. ihm 1eg
Lüdemann.
Vorschriften der §§ 4 a, 4 b, 5 der Vero
hriften 8 erordnun imsneeager Personen vom K andel ven 2 gerichte gegen Schleichhandel und Ir. Rcvember 1919 (UFeichs eset
Bestimmungen zur Ausführu ieser Ver rlass
1“ nisfe führung dieser Verordnung erlassen und Aus⸗
1 u““ 1
sie können bei Zuwiderhandlungen ängnis bis zu drei Monaten 888 Ge
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— 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkon Soweit nach §§ 2, 14 eine Erpfathaig gen nichtig sst üint., die über die Fernhaltung September 1915 in r. 2 der Verordnung über Sonder⸗ Hre.gressere (Wuchergerichte) vom l. S. 1909) Anwendung.
8 8 § 18.
Der Reichsminister für Ernährung
Fassung des Artikel III.
und Landwirtschaft kann
Soweit er keine Bestimmun üßt, erlassen di 8 — gen erläßt, erlassen die ehörden die erforderlichen Ausführungs .esagenh
eegen ihre Se heee Ge⸗
drohen. strafe bis zu zehntausend Mark
1 § 19. 8 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1920 in Kraft. Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ge⸗
ö der im § 2 bezeichneten 8 86 98; äften der im § 2 bezeichneten Art oder zum gewerbsmäßigen Ver⸗
61a roh.
Südfrüchte, getrocknet ..
“ 8 1c11““ 55 a Ananas, frisch, auch geschält oder ohne Zucker eingekocht
55b Johannisbrot (Karobben, Karuben), au emahlen Kastanien, genießbare —— 8* a8s eschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Kastanienmehl ohne weitere Zubereitung; Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und unreife, ausgeschält gemahlen Sder sonse zeslleinert .. . . .. S 8 mit Meer⸗ oder Salzwasser übergossene, zerschnittene oder geschälte Zitronen, Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in Salz⸗ wasser eingelegt; Fredee bis Kirschgröße; Kokos⸗ nüsse, Südfruchtschalen (die feschi en Schalen der Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen (z. B. Orangen⸗ mehl):; Zedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer⸗ oder Salzwasser übergossen. (61 ac) Kaffee, auch Kaffeeschalen:
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Bekanntmachung.
h Henstg Teans gee test zczh, Ver⸗ Hamburg in Ham burg, Besenbinde 5
und der Verband der Böttcher, Wecn köffe mnbit, ⸗ arbeiter, Verwaltung Hamburg⸗Altona und Um⸗ ge gend, haben beantragt, die zwischen ihnen, dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltung Ham⸗ burg III, und dem Arbeitgeberverband des Groß⸗ handels in Hamburg E. V., am 21. Februar und 18. Mai 1920 abgeschlossenen Nachträge zum allgemein verbindlichen Tari vertrag vom 18. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die im Großhandel beschäftigten Lagerarbeiter, Packer, Boten, Hausdiener, Fahrstuhlführer
Portiers, Wächter, Arbeiterinnen, Kutscher und die im Wein⸗ großhandel beschäftigten Küfer und Arbeiterinnen (mit Aus⸗
schluß der industriellen Betriebe, mit denen Großhandelsbetriebe
während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1 erlin, den 13. September 1920. Pfeiffer.
Der Registerführer.
2
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 193
Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7772 eine Verordnung zur Aufhebung der Ver⸗ ordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 113), vom 15. September
1920, unter
G Nr. 7773 eine Verordnung über
des
8 Zuschläge zu den Eich⸗ gebühren, vom 8. September 1920, unter “ b
Erlaß eußischen Staatsregierung Anwendung des vereinfachte sverfahrens bei der Herst serkraftanlagen in Friedlan ohnsdorf, einschließlich der
Staubecken, durch di n Kraftwerke, Aktienges in Königsberg i. Pr.
Vom 31. August 1920.
FZf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom
Oeser. Stegerwald. 1
Erlaß
der Preußischen Staatsregierung, betref⸗ fend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗ nungsverfahrens zugunsten des Braun⸗ kohlenfeldes Kaynaer Kohlenwerke bei Klein Kayna im Kreise Weißenfels.
Vom 8. September 1920.
Auf Grund der §§ 1, 9 a der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. H 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesehsamml. S. 141), vom 10. April, 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 41) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144)