1920 / 220 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Sep 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Juli 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedi 8 20 zur Reg 4 2 sbedin⸗ gungen in der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗ industrie gemãß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des⸗Deutschen Reiches für verbindlich zu erklären. Leinwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 8 5 1 werden und sind unter e -D. 366 an das Reichsarbeitsministeri Berlin, Scharn⸗ eöe hs sministerium, Berlin, Scharn

Berlin, den 23. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

8

Bekanntmachung.

Der Bund der Bäcker⸗ (Konditoren⸗) Gesellen Deutschlands, Sitz Berlin, in Berlin SW. 29, Mitten⸗ walder Straße 59, hat beantragt, den zwischen der Orts⸗ gruppe Halle a. S., der Bäcker⸗Zwangsinnung Halle und Umgegend und dem Gesellenausschuß am 6. Sep⸗ tember 1920. abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Bäcker⸗ gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 I. S. 1456) für das Gebiet des Innungsbezirks Ha W allgemein verbindlich zu erklären.

inwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

3 75 I . und sind unter 1 D. 1933 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. b

Berlin, den 23. September 1920. G

Der Reichsarbeitsminister. ö

Bekanntmachung.

Der Mitteldeutsche Arbeite eberverband ür d Baugewerbe E. V. in Frant v a. M. und 8. 16; der technischen Angestellten und Beamten, Gau⸗ geschäftsstelle Frankfurt a. M., haben beantragt, den zwischen ihnen am 31. Juli 1920 abgeschlossenen Bezirks⸗ tarifvertra g zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die technischen Angestellten im Baugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebier der Städte Frankfurt a. M., Cassel, Ludwigshafen a. Rh., Griesheim a. M., Höchst a. M., Offenbach a. M Aschaffenburg, Darmstadt, Hanau a. M., Bad Homburg, 1h g Rh., Mans. Friedberg, Gießen, Hers⸗

„Langen, Mühlheim a. M., Pfungstadt, Rüsselshei mesler. und Niederlahnstein. ““

Linwendungen gegen diesen Antrag können bis 15. Oktober 1920 erhoben werde si er b1121s rden und sind unter straße 33, zu richten.

Berlin, den 23. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

96 zum den und Nummer Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

ekanntmachung.

Der Zentralverband deutscher Arbeitgeber i den Transport⸗, Handels⸗ ve bee in Berlin SW. 11, Hallesches Ufer 9, und der deutsche Transportarbeiterverband, Gau 9, haben beantragt den zwischen ihnen am 20. August 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedinguungen für die in den Fuhr⸗ und Geschirrhaltungen beschäftigten Arbeit⸗ nehmer, an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 29. Oktober 1919, gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Cöthen für allgemein verbindlich zu erklären 8 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 88 6 1999 Sen ; und sind unter Nummer D. 394 an das Reichsarbeitsministeri in, Luisen⸗ E h sterium, Berlin, Luisen⸗

Berlin, den 23. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachu

Der Deutsche Werkmeisterverband, Bezirks⸗ Verein Eisenberg i. Thür., Geschäftsstelle Hallea. g. Teichstraße l, und der Arbeitgeberverband Eisenberg i. Thü⸗ r. haben beantragt, den zwischen ihnen am 1. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen für die Werkmeister gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1456) für das Gebiet der Stadt Eisenberg, S.⸗A., für

allgemein verbindlich zu erklären. b 6 bis zum

Einwendungen gegen diesen Antrag können 82 1 1ae .“ und sind unter Nummer .P. an das Reichsarbeitsministeri in, Lui straße 33, zu richten. 8 Berlin, den 24. September 19220b. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für die Stadt Halbe 676* „c 8 stadt E. V. in Halberstadt hat beantragt, den Hasher⸗ ihm und dem Deutschen Metallarbeiterverband, Verwaltungsstelle Halberstadt, am 10. September 1920 abe eschlossenen Nachtrag I zum allgemein verbind⸗ li hen Tarifvertrag vom 14. Februar 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen in der Metallindustrie, einschließlich der Handwerksbetriebe, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ e Cecertoae Hercts at S. 1456) für das Gebiet der ebegn gleichfalls für allgemein verbindlich zu nwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 82 g 8 ö” und sind unter Na nn nes .D. 8 Reichsar inisteri vdi isen⸗ dege 28.o ühiba hsarbeitsministerium, Berlin, Luisen Berlin, den 24. September 1920. Der Reichsarbeitsminister.

111“

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Zimmerer, Gau 12 Thüringen, in Erfurt, Magdeburger Straße 51, der Bauarbeiterverband, Bezirk Erfurt, und der Bezirksarbeitgeberverband für das Baugewerbe für Thüringen E. V. in Erfurt haben beantragt, den zwischen ihnen am 7. August 1920 abgeschlossenen Bezirks⸗ Lohn⸗ und Arbeits⸗Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifver⸗ trags vom 1. Juli 1920 gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebiet des Regierungsbezirks Erfurt mit Ausschluß der Stadt Nordhausen und der Graf⸗ schaft Hohnstein, des Freistaats Sachsen⸗Weimar mit Aus⸗ schluß des Kreises Neustadt a. Orla, des Freistaats Schwarz⸗ burg und Rudolstadt, des Freistaats Meiningen, des Frei⸗ staats Gotha, des Freistaats Sachsen⸗Altenburg, des Amts⸗ gerichtsbezirks Kahla und des Kreises Schmalkalden.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2082 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 24. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1568 in Fortsetzung von Blatt 577 Lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden:

An Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 11. August 1919 ist zwischen dem Deutschen Transportarbeiter⸗ verband, Bezirk Groß Berlin, und dem Zentralverband Deut⸗ scher Arbeitgeber in den Transport⸗, Handels⸗ und Verkehrs⸗ gewerben zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die im Furagehandel beschäftigten Kutscher und Arbeiter am 22. Mai 1920 ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden für die Orte Berlin, Schöneberg, Charlottenburg, Neukölln, Britz, Lichtenberg, Friedrichsfelde, Karlshorst, Wilmersdorf, Halensee, Steglitz, Friedenau, Schmargendorf, Lankwitz, Süd⸗ ende, Tempelhof, Mariendorf, Treptow, Stralau, Oberschöne⸗ weide, Niederschöneweide, Johannisthal, Tegel, Plötzensee Weidmannslust, Reinickendorf, Weißensee, Pankow, Heiners⸗ dorf, Hohenschönhausen, Niederschönhausen, Wilhelmsberg Groß Lichterfelde, Hermsdorf, Glienicke und Wittenau. Dieser Tarifvertrag wird für den genannten Berufskreis und das be⸗ zeichnete Tarifgebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. Mai 1920 für allgemein verbindlich erklärt. Mit dem Pöescact Zetsußrs 8 8. Verbindlichkeit des Tarifvertrages vom 11. August 1919 st Nachtr. 13. Februar 1920 außer Krafl. 1X“X“ Der Reichsarbeitsminister.

X A.: Dr. Sitzler.

8 .„ —⸗

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin den 20. September 1920. Deer Registerführer.

Pfeiffer.

v11“*“

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1567 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Bund der Deutschen Zementwaren⸗ und Kunst⸗Stein⸗Industrie E. V., Gruppe Brandenburg, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Gau III, dem Ver⸗ band christlicher Fabrik⸗ und Transportarbeiter Deutschlands, Gau VIII, und dem Gewerkverein der deutschen Fabrik⸗ und Handarbeiter am 23. Juni 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der in der Zementwaren⸗, Kunststein⸗Industrie beschäftigten Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich erklärt für das Gebiet der Provinz Brandenburg ausschließlich Berlin und des Gebiets innerhalb der Linie, die die Orte Nowawes, Spandau mit Staaken, Hennigsdorf, Seegefeld, Birkenwerder, Buch, Hoppegarten, Wilhelmshagen, Wildau, Marienfelde verbindet und Teltow am Bahnhof schneidet. Die allgemeine Verbind⸗ lichkeit beginnt mit dem 1. August 1920.

Der Reichsarbeitsminister. S. N.: Dr. Sthler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Fts nstrath. 33/34, Zimmer 161,

der velmätz gen Hescves h es hen werden. rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge 88 r1.. des b1“ isd snlolge on den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertra en Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1117 lfd. Nr. 2 des Tarisregisters eingetragen 1 Zwischen der Väcker⸗Innung Eisenach und dem Bund der Bäcker⸗Konditor⸗Gehilfen Deutschlands, Ortsgruppe Eisenach, ist am 22. April 1920 ein Nachtrag zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Tarifoertrag vom 1. Februar 1920 abgeschlossen worden. Dieser Nachtrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe gemäß 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Innungsbezirks Eisenach gleichfalls für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 19. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

„Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161 während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge

J. A.: Dr. Busse.

8

Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1920. 3 Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1340 lfd. Nr. 3 und Blatt 1569 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 1. November 1919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Werkmeister in Handel, Industrie und Spe⸗ dition mit Ausnahme der Angestellten des Bankgewerbes für das Gebiet der Stadt Leobschütz eingetragen worden:

Der im Anschluß an diesen Tarifvertrag vom Schlichtungs⸗ ausschuß Ratibor am 15. April 1920 gefällte und von den Parteien angenommene Schiedsspruch (Nachtrag) wird für den gleichen Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. April 1920 gleichfalls für all⸗ gemein verbindlich erklärt.

Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗, Industrie⸗ oder Betriebszweig ein besonderer Fach⸗ tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

„Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Küeis 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 20. September 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung. .“

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1012 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 31. Januar 1920 für die kaufmännischen Angestellten im Putz⸗ und Modewarenhandel für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek, eingetragen worden:

Der in Ergänzung dieses Tarifvertrags zwischen den Ver⸗ tragsparteien am 18. Juli 1920 abgeschlossene Nachtrag wird für den gleichen Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 15. Mai 1920 gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbind⸗ lichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. 1

Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits, ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 86

Berlin, den 20. September 1920.

18 Pfeiffer.

8 Der Registerführer. 1

der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

Bekanntmachung.

1 11““ 8 Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 622 lfd, Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Zwischen dem Verband zur Wahrung der Interessen der Landwirte des Kreises Ruppin (Wirtschaftsverband) in Neu⸗ ruppin und dem Deutschen Landarbeiterverband, Gau Branden⸗ burg, Kreisgruppe Ruppin, ist zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter im Gebiet des Kreises Ruppin am 17. Juni 1920 ein neuer Tarif⸗ vertrag abgeschlossen worden. Dieser Tarifvertrag wird für den genannten Berufskreis und das bezeichnete Tarifgebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. April 1920 für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 21. März 1919 außer Kraft. Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der (e d Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 16“

Berlin, den 20. September 1920. Registerführer.

Pfeiffer

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1032 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend Tarifpvertrag vom 14. Februar 1920 für die gewerblichen Arbeiter in den Betrieben der Metallindustrie für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, eingetragen worden:

86 Die in Ergänzung dieses Tarifvertrags zwischen den Vertragsparteien unter dem 10. Juli 1920 und auf Grund des Schiedsspruchs vom 28. April 1920 mit Gültigkeit vom 1. Mai 1920 abgeschlossenen Nachträge werden für den gleichen Berufskreis und dasselbe Tarifgebiet für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt für den Nachtrag vom 10. Juli 1920 mit dem 1. April 1920, für den Nachtrag vom 28. April 1920 mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

8 Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arb eitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161 während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 8

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 20. September 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. 8

ee

9

Bekanntmachung.

Unter dem 21. September 1920 ist auf Blatt 1570 Ufd. Nr. 3 in Fortsetzung von Blatt 377 des Tarifregisters ein⸗ getragen worden:

Zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Orts⸗ verband Heidelberg, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Ortsausschuß Heidelberg, der Arbeitsgemein⸗ schaft freier Angestelltenverbände, Ortsgruppe Heidelberg, und

Bezirksgruppe 11, ist am 12. April 1920 ein Nachtrag zu dem allgemeiu 15. März 1920 abgeschlossen worden.

Verordnung vom 238. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirkes Heidelberg gleichfalls für all⸗ verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit

er Ortsgruppe des Verbandes süddeutscher Zigarrenfabrikanten,

Taxifvertrage vom schl Dieser Nachtrag wird sur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die aufmännischen Angestellten der Tabakindustrie gemäß § 2 der

verbindlichen

ginnt mit dem 1. Februar 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. September 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. September 1920 ist auf Blatt 1572 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Würzburger Arbeitgeberverband für Handel, Gewerbe und Industrie und dem deutschen Werk⸗ meisterverband, Bezirksverein Würzburg, am 23. Juli 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag und der von der Demobilmachungs⸗ stelle Nordbayern am 1. Juni 1920 für verbindlich erklärte Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses Würzburg vom 31. März 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die Meister in Handel, Gewerbe und Industrie werden für diesen Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Würzburg einschließlich der eingemeindeten Vororte nebst Heidingsfeld für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.

Der Reichsarbeitsminister. I. A: Dr. Busse 11““

Das Tarifregister und die Regiterokten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Nertragsparteien einen Abdruck des Tarisbertrags gegen Erftattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. September 1920.

8 Der Registerführer.

Bekanntmachung.

8

Unter dem 21. September 1920 ist auf Blatt 45 Ifd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Zwischen dem Verband zur Wahrung der sozialwirtschaft⸗ lichen Interessen des Tuchgroßhandels in Berlin und dem Ge⸗ werkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände ist zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten des Tuchgroßhandels im Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin am 21. Juli 1920 ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden. Dieser Tarifvertrag wird für den genannten Berufskreis und das bezeichnete Tarif⸗ gebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. Mai 1920 für allgemein verbindlich erklärt. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 6. Mai 1919 außer Kraft.

Pfeiffer.

Der Reichsarbeitsministe 1 1“““

8 8.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. September 1920.

. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

dem 21. September 1920 ist auf Blatt 1573 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Maler, Lackierer und verwandten Berufsgenossen, Filiale Swinemünde, und der Malerzwangsinnung Swinemünde am 15. März 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Malergewerbe gemäß 8§. 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Usedom⸗Wollin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

8 Iö““ 8 8 8 1

Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗

mini aune Wrgef NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während

der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Aebeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsvarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1

Berlin, den 21. September 1920. 89

88 Der Registerführer. Pfeiffer.

1“

Bekanntmachung.

Unter dem 21. September 1920 ist auf Blatt 80 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der vom Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß⸗ Berlin, angenommene, für die Gesellschaft für Chirurgiemechanik für verbindlich erklärte Schiedsspruch vom 26. Mai 1920 zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 17. April 1919 nebst Ergänzung wird zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen für die in der Chirurgie⸗ Mechanik beschäftigten kaufmännischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß⸗Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. 8—

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die RFrähifgecctten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 21. September 1920. Der Registerführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

In Abänderung des Beschlusses vom 7. Juni 1920 J.⸗Nr. v/4 5 —, Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 138, wird die Herstellung und der Absatz der dort bezeichneten Mischfutterarten in nachstehender Zusammensetzung genehmigt: 8

1. Pferdefutter Aegir. 8 11 13 % Protein und Fett, 48 52 % Stickstoffreie Extraktstoffe, 12 15 % Rohfaser. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Haferkleie, Rübenschnitzel, Maisschrot (eptl. Bohnen⸗ oder Erbsenschrot), gebrochene Oelkuchen, phosphorsaurer Kalk. 8 Name des Herstellers: Getreide⸗ und Futtermittel⸗Großhandlung H. Bögel in Hamburg. 8

Mastfutter Hammonia, 13 17 % Protein, 4 % Fett,F 8 42 46 % stickstoffreie Extraktstoffe, 10 13 % Rohfaser. Bezeichnung der Gemengteile: Fisch⸗ evtl. auch Fleischmehl, Oelkuchenmehl, getrocknetes Gemüse (evtl. getrocknete Rüben⸗ schnitzel), Haferkleie, Maisschrot (evtl. Bohnen⸗ oder Erbsenschrot), phosphorsaurer Kalk. 1 Name des Herstellers: Getreide⸗ und Futtermittel⸗Großhandlung H. Bögel in Hamburg. Berlin, den 25. September 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: von Ostertag.

Bezeichnung: Nährstoffgehalt

Bezeichnung: Nährstoffgehalt:

Handelsübliche

Bekanntmachung, betreffend die Erstattung barer Auslagen an die Beisitzer der Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts der Angestellten⸗ versicherung.

Gemäß § 140 Abs. 2, § 161 Abs. 1, § 164 Abs. 1 des Perscherungigesesss für Angestellte bestimmt die Reichsver⸗ sicherungsanstalt für Angestellte folgendes: Den Beisitzern der Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts der Angestelltenversicherung werden neben der Ent⸗ Wäpisigig für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst nach aßgabe der Bekanntmachung des Reichsarbeitsministeriums vom 28. Mai 1919 Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 105 I1. Bei Tätigkeit innerhalb des Wohnortes des Beisitzers oder in einer bei Berechnung der Fuhrkosten festgestellten Entfernung von nicht mehr als 30 km, wenn zwischen dem Wohnort und dem Geschäftsort ein Vorort⸗, Stadt⸗, Ring⸗ oder Straßen⸗ bahnverkehr besteht, oder die Orte mit der Eisenbahn, der Kleinbahn oder dem Schiffe ausgeführt und an demselben Tage angetreten und beendet werden können und täglich von 6 Uhr Morgens ab in jeder der beiden Reiserichtungen eine mindestens achtmalige fahrplanmäßige Verbindung vorhanden ist, eine Pauschvergütung von 30 für jeden Sitzungstag gewährt. II.. Sonst erhalten: Alle übrigen Beisitzer für jeden angefangenen Reise⸗ und Sitzungstag 90,— ℳ. Außerdem erhalten zu I: . 1 a) die Beisitzer des Oberschiedsgerichts Fuhrkosten nach den für die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen; 8 b) der Beistter der Schiedsgerichte und der Rentenausschüsse als Fahrgelder 1. sür Wegestrecken, die auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können, die Kosten einer Fahr⸗ karte der tatsächlich benutzten zweiten oder dritten, bei Schiffen der ersten oder zweiten Klasse, für die Hin⸗ und Rückreise besonders berechnet, 1 2. für andere Wegestrecken 60 für Kilometer für die Hin⸗ und Rückreise besonders

5

verbindung. Berlin⸗Wilmersdorf, den 8. September 1920. Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Koch, Dr. Beckmann, Dr. Lehmann, Haenel Dr. Haßlacher, Dr. Hager, Wildegans.

8 v“ des Reichs⸗Gesetz blatts enthält unter

Nr. 7786, eine der Angehörigen der

Nr. 7787, eine 23. September 1920. Berlin, den 27. September 1920.

jedes angefangene erechnet,

unter Zugrundelegung der kürzesten fahrbaren Straßen⸗

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 196

Bekanntmachung über die Entschädigung Die Freien Stadt Danzig für unschuldig er⸗ littene Untersuchungshaft, vom 18. September 1920, und unter Bekanntmachung über Druckpapier, vom

Der Firma F. F. Betriebe einer auf ihren Antrag das Finsterwalde

a. Band 9 Blatt 418 Kurt Gießner in

Ministerium

1

direktor ernannt worden. Gymnasiums in Norden

Bochum Dr. - Lyzeums II nebst der in

die Wahl des Direktors

nannt worden.

Preußen.

walde (Niederlausitz), der d Privatanschlußbahn, nebeneisenbahn Zschipkau-— Finsterwalde,

und zur dauernden Beschränkung desjenigen verliehen, das für diese Anlage aus

b. Band 30 Blatt 100 1 Schulze, geb. Bötticher, in Finsterwalde bezeichneten Grundstücken erforderlich ist. Berlin, den 27. September 1920.

Im Namen der Preußischen Staatsregier

Der Studienrat Jles 1 ist namens der Preußischen Staatsregierung zum

Die Wahl des TDirektors des Gebhardt

Dr. Rehker zum Direktor ti lyzeum (Frauenschule) in Siegburg ist namens der Preußischen

Staatsregierung bestätigt worden. . Der Gerichtsassessor Dr. jur. Gierlich ist zum Justitiar und Verwaltungsrat bei den staatlichen Museen in

Koswig, Tuchfabrik in Finster⸗ die Genehmigung zum Bau und abzweigend von der Privat⸗ erteilt worden ist, wird ur Entziehung grundeigentums den im Grundbuch von

Enteignungsrecht

als Eigentum des Zigarrenfabrikanten

Finsterwalde, als Eigentum der Witwe Auguste

Oeser.

ür Wissenschaft, Kunst

und Nolksbildung.

am Ulrichs⸗Gymnasium in Norde Studien⸗ des Ulrichs

städtischen Lyzeums II in Direktor des städtischen begriffenen Studien⸗

Ihm ist die Direktion übertragen worden.

zum der Entwicklung

anstalt mit Kursen der realgymnasialen Richtung in Bochum und

des städtischen Lyzeums in Siegburg des städtischen Lyzeums nebst Ober

lin er⸗

Die Immatriku

halbjahr beginnen am 15. Zur 1 1. Schulabgangszeugnis

preußischen Landmesser 3. ein polizeiliches haltsort. Falls 1— oder ein Abgangszeugnis jahr (Ziffer 5) vorliegt, lichen Führungsattestes.

noch minderjährig ist. 5.

von diesen.

genehmigt.

88

wirtschaftlichen Hochschule für das

Immatrikulation

Einwilligung zum Besuch der

lationen bei der hiesigen Land“⸗ kommende Winter⸗ zum 5. November.

beizubringen zum einjährig⸗

Oktober und dauern bis sind von Inländern

oder Berechtigungsschein

freiwilligen Dienst, 2. seitens der Geodäsi Studierenden ein Zeugnis über eine mindestens einjährige Beschäftigung bei einem vereideten sowie Führungszeugnis Schulabgang

Probearbeiten, vom letzten Aufent⸗ unmittelbar voraufgegangen ist Hochschule ꝛc. vom letzten Halb⸗ in der Regel keines polizei⸗

die vorgeschriebenen

einer Ho bedarf es

4. die elterliche oder vormundliche schriftliche

Hochschule, falls der Aufzunehmende

falls der Aufzunehmende schon andere Hoch⸗

schulen, Universitäten ꝛc. besucht hat, die Abgangszeugnisse (Exmatrikel) s 6. die Zeugnisse über die praktische Tätigkeit.

Nach dem 5. November eingehende Anträge auf Immatrikulation werden nur ausnahmsweise und bei ausr chender EntI

8

uldigung

Berlin, den 21. September 1920. Der Rektor der landwirtschaftlichen Hochschule.

Auhagen.

Kaiserdamm 2, habe

ständen destäglich

Der Polizeipräsid

B e

Auf Grund der Bek Herlcün vom abe ich

2

sagt.

B e

Personen vom Handel

Tage den Handel

betrieb untersagt.

11“

Ausschüsse d haushaltsentwürfe (R und Allgemeiner Pen

Der Niederländis Berlin zurückgekehrt

Postzeitungsamt. Krüer

wieder übernommen.

der Bundesratsverordnung vom 23.

S. 603) durch Verfügung vom heutigen

Berlin 0. 27, den 24. September 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W.

Handel vom . s dem Bäckermeister Emil Köhntopp in Berlin,

Waßmannstraße 20, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des tägli wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗

anntmachung.

111““ 2. Dem LE“ Bräude, Charlottenburg,

ich

Verfügung vom 29. September 1919 („Reichsanz.“ Nr. 228/1919),

Amtsblatt Stück 41, untersagten

die Wiederaufnahme des durch Handels mit Gegen⸗ en Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 September 1915 (RSBl. Tage gestattet.

J. V.: Heyl.

Bekanntmachung. 8 a egen den Kaufmann Eugen Blumenreich, Be 8 66 1. PFwebenstraße 1, durch Verfügung vom 27. August 1920 („R.⸗Anz.“ Nr. 197) ergangene Hande lsverbot mit allen Gegenständen des täglichen Be G eingeschränkt worden, daß dem Genannten nur die Abgabe von Speisen und Getränken in Gast⸗ insbesondere die Fortführung des Schankbetriebes stuben“, Mittelstraße 61, untersagt ist. Berlin 0. 27, den 23. Septenbber 1920.

Bedarfs ist im Rechtsmittelwege dahin

und Schankwirtschaften und somit „Hansa Wein⸗

ent. Abteilung W. J. V.: Heyl

——

kanntmachung.

anntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 23. September 1915 (REBl. S. 603)

xchen Bedarfs

Berlin, den 18. September 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

kanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un nverra gges

vom 23. September 1915 (RGBl. S. 6

habe ich dem Geschäftsführer Bruno Gloth, Char⸗

lottenburg, Ansbacher . V1 1 mit Gegenständen des tägli

Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗

Str. 18, durch Verfügung vom heutzgen en

Berlin 0. 27, den 25. September 1920. Der Polizeipräsident.

Abteilung W. J. V.: Heyl.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. es Reichsrats zur Ber eichswehrministerium, Reichsmilitärgericht sionsfonds) hielten heute Sitzungen.

v“ 8 atung der Reichs⸗

che Gesandte Baron Gevers ist nach und hat die Leitung der Gesandtschaft