1920 / 222 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 36 Mk. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer bden Postanstalten und Zettungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmftrahe Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 1 Mk.

eile

Anzeigenpreis für den Naum einer 5

Mk., einer 8

Sesge, ansene. 8e e elle Bertin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

espaltenen Einhetts⸗ espaltenen Eichekeszelle 3,50 Mk.

wted auf ben Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ H .1 2 nimmt an: eichs⸗ und Staatsanzeigers.

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Nr. 222. Reichsvankgtevronto.

Berlin, Freitag,

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einschließlich des Portos abgegeben.

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den 1. Oktober, Abends. Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder

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Inhalt des amtlichen Teiles:

SDeutsches Reich. Ernennungen ꝛc. 1 Verordnung 2 Ausführung des Betriebsrätegesetzes. Dritte Aussa hr

d. J. über die

8 Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anla

1 der Durchführung der Be⸗

stimmungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des

riedensvertrags.

Bekanntmachung, betreffend Einreihung von Elektrizitätszähler⸗ formen in beglaubigungsfähige Systeme.

Bekanntmachung des Reichskohlenverbandes, betreffend Neufest⸗ setzungen von Brennstoffverkaufspreisen für Rohbraunkohle des Casseler Reviers und, betreffend Zuschläge zu den fest⸗ gesetzten Brennstoffverkaufspreisen.

8xöö““ zur Verordnung über die Regelung der Teer⸗ wirtschaft.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 197 des Reichs⸗ Gesetzblatts.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes.

Handelsverbote. 5

Amtliches. Deutsches Reich.

m Reichsministerium des Innern sind die preußischen Gerichtsassessoren Dr. Becker (Hans), Ruppert und Dr. Lohmann zu Regierungsräten ernannt worden.

Der deutsche Reichsangehörige Karl Johann Heinrich Schröder ist zum Konsularagenten in Hangö ernannt worden.

v““ zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 4 Fe⸗ bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147). Vom 28. September 1920.

Auf Grund des 8 61 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Fe⸗

bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147) und der Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 14. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 522) wird nach Verhandlung mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer folgendes bestimmt: 8—

Bei dem Reichsministerium für Wiederaufbau und den ihm nach⸗ geordneten Dienststellen werden Betriebsvertretungen gemäß 88 1 und 2 des Betriebsrätegesetzes gebildet.

Jede Dienststelle gilt als besonderer Betrieb. Zweigstellen einer Dienststelle, die sich mit diefer nicht an demselben Orte befinden, er⸗ halten für ihr Personal eine besondere Vertretung.

§ 2

Als Arbeitgeber ist der Vorsteber derjenigen Dienst⸗ oder Zweig⸗ stelle anzusehen, bei der die Betriebsvertretung besteht. 1 § 3.

Bei Streitigkeiten zwischen der Betriebsvertretung und dem Borsteher der Dienst⸗ oder Zweigstelle ist die Sache, falls eine Einigung nicht erzielt werden kann, auf Verlangen der Arbeitnehmer⸗ vertretung der zunächst übergeordneten Behörde zur Entscheidung vor⸗

malegen.

Gegen die Entscheidung kann die Betriebsvertretung binnen zwei Wochen nach Zustellung den Zentralschlichtungsausschuß anrufen.

Für den gesamten Geschäftsbereich des Reichsministeriums für

Wiederaufbau wird ein Zentralbetriebsrat gebildet. 1

Ihm fallen die den Betriebsräten gesetzlich zugewiesenen Auf⸗ gaben zu, welche über deren Bereich hinaus von allgemeiner Be⸗ deutung sind; ferner soll er über diejenigen Angelegenheiten beraten, die ihm von dem Reichsministerium für Wiederaufbau überwiesen werden. v5

Der Zentralbetriebsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sie werden von den Arbeitnehmern in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. In dem gleichen Wablaang werden neun Ersatzmitglieder gewählt.

„Die Wahlbezirke der Betriebsvertretungen gelten als Stimm⸗ bezirke für die Wahl zum Zentralbefriebsrat. 1

Für die Leitung der Mahl ist von dem Reichsministerium für Wiederaufbau in Berlin nach Vorschlag der heteiligten wirtschaft⸗ lichen Vereinigungen des Arbeitnehmers ein Wablvorstand gemäß § 102 Abs. 2 des Betriebsräteaesetzes zu bestellen. Dieser prüft die ihm einusendenden Wahlvorschläge und bringt die gültigen Vor⸗ schlagslisten zur Kenntnis der Wähler. Die Wahlvorstände der Stimmbezirke haben nach Schluß der Wahl die den einzelnen Vor⸗ schlagslisten zugefallenen Stimmzahlen zu ermitteln und das Er⸗

ungsanweisung zur Bekanntmachung vom 12. Mai

gebnis am Tage nach der Wahl dem Wahlvorstande mitzuteilen⸗ Dieser stellt das Endergebnis zusammen.

Name, Dienststellung und Wohnung der Gewählten sind von dem Wahlvorstande dem Reichsministerium für Wiederaufbau sogleich mitzuteilen und werden von diesem bekanntgemacht.

§ 6.

Kommt bei Streitigkeiten zwischen dem Reichsministerium für Wiederaufhau und dem Zentralbetriebsrat eine Einigung nicht m⸗ stande, so kann von beiden Teilen der Zentralschlichtungsausschuß an⸗ gerufen werden. 8 Berlin, den 28. September 1920.

Deer Reichsminister für Wiederaufbau. G J. V.: Müller.

Dritte Ausführungsanweisung

Reichsfinanzministeriums, Stelle für aus⸗ ländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme voen Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der D. —₰⸗ führung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der

Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.

Auf Grund der 88 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister bs Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wert⸗ papieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags (Reichsanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die Ausführungs⸗ anweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920 und vom 14. Juni 1920 (Reichsanzeiger Nr. 102 und 130) folgendes bestimmt: 1. Die Beschlagnahme folgender Zinsscheine: 8a) am 30. Juni 1920 fällige Zinsscheine der

3 ½ % Anleihe der Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn⸗Ges. von 1896,

3 ½ % Anleihe der Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn⸗Ges. von 1905,

4 % Anleihe der Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn⸗Ges. von 1909,

am 1. Juli 1920 fällige Zinsscheine der

5 % Anleihe der Hruschauer Tonwarenfabriken von 1912, wird aufgehoben.

2. Die Beschlagnahme der für das Jabr 1920 tilgungsplanmäßig zur Rückzahlung ausgelosten Teilschuldverschreibungen der Anleihen der Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft

1. zu 3 ½ % von 1896, 2 2. m 3 ½ % von 1905, 3. zu 4 % von 1909 wird aufgehoben.

3. Jeder Eigentümer einer der zu 2 bezeichneten Schuldverschrei⸗ bungen hat die auf Grund der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufban vom 12. Mai 1920 und der Ausführungsanweisung der unterzeichneten Stelle vom gleichen Tage vorgenommene Anmeldung bei der für die Anmeldung früher in Anspruch genommenen Ein⸗ reichungsstelle entsprechend zu berichtigen.

Berlin, den 28. September 1920.

* Reichs finanzministerium. 8 Stelle für ausländische Wertpapiere.

Dr. Lippert. 8

des

1““

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898,

betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden folgende

Formen von Elektrizitätszählern den untenstehenden, beglaubigungsfähigen Systemen eingereiht.

I. Zu System —— die Formen B h *d E V h,

zähler für einphasigen Wechselstrom, II. Zu System die Formen D h und Do h,

zähler für mehrphasige Wechselströme, hergestellt von den Isaria⸗Zählerwerken A.⸗G. in München. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift ver⸗ öffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Link⸗ straße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 8. September 19220b.

Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstal

Induktions⸗

Induktions⸗

b J. V.: Holborn.

8 Bekanntmachung. I. Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 29. September 1920 gelten ab 1. Oktober 1920 folgende Neufestsetzungen von Brennstoffverkaufspreisen je Tonne für Roh⸗ b braunkohlen des Casseler Reviers: Förderkohle Siebkohle. Stückkohle 1““

Die in der Bekanntmachung vom 28. April 1920 („Reichs⸗

iger“ Nr. 91) und vom heutigen Tage (siehe II) ent⸗ Se. allgemeinen und Sonderbestimmungen gelten auch für die vorstehend festgesetzten Brennstoffverkaufspreise.

II. Nach der Bekanntmachung des Reichskohlenverbandes vom 28. April 1920 (Deutscher Reichsanzeiger vom 29. April 1920) dürfen Zuschläge zu den vom Reichskohlenverband festgesetzten Brennstoffverkaufspreisen von den Syndikaten und vom [nur erhoben werden, wenn der Käufer vom Ver⸗ käufer Kreditgewährung oder sonstige besondere Leistungen in Anspruch nimmt. 1

Laut Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 29. Sep⸗ tember 1920 sind diese Zuschläge für jede einzelne Leistung in den Rechnungen besonders anzugeben.

Berlin, den D. September 1920. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Löffler.

Bekanntmachung zu der Verordnung der Reichsregierung über die Regelung der Teerwirtschaft vom 7. Juni 1920.

Das im § 18 Abs. 3 der vorstehenden Verordnung vor⸗ gesehene Schiedsgericht ist von der Vollversammlung des Wirtschaftsverbandes für Rohteer und Teererzeugnisse am 14. Zuli 1920 gewählt worden und hat folgende Zusammen⸗

g:

1a) Direktor Graf Bethusy⸗Huc, Berlin W. 35, Lũtzow⸗

straße 33/36, Vorsitzender.

1) Regierungsrat Dr. Mojert, Berlin NW. 40, Hindersin⸗

straße 9, Stellvertreter des zu 1a Genannten.

22) Fabrikbesitzer Dr. F. Raschig, Ludwigshafen.

2 b) Richard eckmann, Berlin S0. 16, Wusterhausener

Straße 15, Stellvertreter des zu 2a Genannten. Za) 5 Hermann Kühl, Berlin W. 35, Am Karls⸗ ba .

3b) Direktor H. Spengel, Berlin SW. 48, Wilhelm⸗

straße 37, Stellvertreter des zu Za Genannten.

Für das Verfahren des Schiedsgerichts finden die Vor⸗ schriften der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung.

Ausschließlich zuständige Gerichte nach den §§ 1039 und 1045 der Zivilprozeßordnung sind das Amtsgericht Berlin⸗Mitte oder das Landgericht I in Berlin.

Berlin, den 1. Oktober 1920. Wirtschaftsverband für Rohteer und Teererzeugnisse. Der Vertrauensmann: G. A. Meyer.

Ddie von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 197 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7788 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder vom 16. Mai 1918 /26. März 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 411/418), vom 24. September 1920, unter

Nr. 7789 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit veim vom 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1023), vom 24. September 1920, unter 1

Nr. 7790 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochen⸗ erzeugnissen, insbesondere Kuochen seen und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 137), vom 24. September 1920, unter

Nrr. 7791 eine Anordnung, betreffend das Verbot der Aus⸗

fuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wert⸗ papiere, vom B. September 1920, unter

Nr. 7792 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Beschlagnahme von Chlor, vom 25. September 1920, und unter

Nr. 7793 eine Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1540), vom 28. Sep⸗ tember 1920.

Berlin, den 29. September 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 4 Fe⸗ Hruar 1920 (Reichs Gesetzbl. S. 1427). . Vom 25. September 1920. 1“ Die Verordnung der Preußischen Staatsregierung vom 8. März 1920 (Gesetzaamml. S. 57) sur Ausführung des Be⸗ triebsrätegesetzes wird, wie folgt, geändert:

““ 8