1920 / 242 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Verordnung

über die Einführung einer besonderen Erlaubnis für den Aufkauf von Kartofjeln in Preußen.

Auf Grund des § 15 Absatz 3 in Verbindung mit dem § 12 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis⸗ prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep⸗ tember /4. November 1915 (RGBl. S. 607 und 728) wird mit des Preußischen Staatsministeriums folgendes verordnet:

1.

Wer innerbalb des Wirtschaftsjahrs (16. September bis 15. Sep⸗ tember) mehr als 50 Zentner Kartoffeln vom Erzeuger kauft oder zu kaufen unternimmt, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach Maßgabe dieser Verordnung. Auch die Personen, die bereits die Erlaubnis zum Handel gemäß der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln vom 24. IJuni 1916 (RGBl. S. 581) besitzen, bedürfen der besonderen Erlaubnis für den Kauf von Kartoffeln nach Maßgabe dieser Verordnung.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn persönliche Gründe der Erteilung entgegenstehen, insbesondere wenn begründeter Verdacht

besteht, daß der Aufkäufer den Erzeugerpreis über den Preis von 25 je Zentner erheblich steigert oder Handlungen unternimmt, durch die dieser Preis umgangen wird, oder die geeignet sind, die Kartoffeln einer verbotswidrigen Verwendung zuzuführen.

Die Erlaubnis zum Kaufe von Kartoffeln gemäß § 1 wird auf Antrag erteilt und gilt für das Landesgebiet. Sie kann auf be⸗ stimmte Mengen beschränkt werden. ““

Die Erteilung erfolgt durch den Oberpräsidenten. Zuständig ist der Oberpräsident der Provinz, in deren Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Handelsniederlassung hat. Befindet sich der Wohnsitz oder die Handelsniederlassung im außerpreußischen Reichs⸗ gebiet, so ist der Oberpräsident jeder Provinz für die Erteirung der Erlaubnis zuständig: in diesem Falle muß dem Antrag eine Bescheini⸗ gung der für den Wohnsitz oder die Handelsniederlassung zuständigen Landeskartoffelstelle beigebracht werden, daß Gründe der im § 1 Ab⸗ satz 3 genannten Art der Erteilung nicht entgegensteben. 8

Die Erteilung hat durch Ausstellung eines Erlaubnisscheins zu

geschehen. 8b

Wird die Erlaubnis zum Kaufe von mehr als 1000 Zentnern bis 10 000 Zentnern nachgesucht, so wird eine Gebühr in Höhe von 25 für die Erteilung der Erlaubnis erhoben. Wird die Erlaubnis nachgesucht für eine Menge von über 10 000 Zentnern, so erhöht sich ddie Gebühr um 100 für je 10 000 Zentner.

Wird die Erlaubnis erteilt für den Kauf von mehr als 10 000 Zentnern, so ist die Erlaubnis an die Bedingung zu knüpfen, daß der zum Kaufe nach § 1 Zugelassene sich verpflichtet, Auf⸗ zeichnungen darüber zu machen, wann, von wem, zu welchen Preisen und in welchen Mengen er Kartoffeln gekauft und an wen er sie weitergegeben hat.

Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftraagten der Polizeibehörde, der Preisprüfungsstellen und des Oberpräsidenten vorzulegen. .

§ 5.

Die Erlaubnis auf Grund dieser Verordnung erlischt, wenn die Erlaubnis zum Handel gemäß der Verordnung vom 24. Juni 1916 entzogen wird. Sie ist ferner zu entziehen, wenn nachträglich Um⸗ stände sich ergeben, die die Versagung der Erlaubnis 1 Absatz 3) rechtfertigen würden.

Zuständig für die Entziehung ist der Oberpräsident, der die

Erlaubnis erteist hat. Den Obervpräsidenten der anderen Provinzen steht das Recht zu, die Entziehung der Erlaubnis zu beantragen. Wird dem Antrage nicht entsprochen, so ist der Antrag dem Staats⸗ kommissar für Volksernährung zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet endgültig. 8

Gegen die Versagung und die Entziehung der Erlaubnis ist Beschwerde an den Staatskommissar für Volksernährung zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde hat keine auf⸗ schiebende Wirkung. 8

§ 7. Mit Gefangnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1200 wird bestraft, wer den vorstehenden Vorschriften zuwider⸗ aandelt.

§ 8. Der Oberpräsident kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8

Die Verordnung tritt am 15. November 1920 in Kraft. Den Zeitvunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Staatskommissar für Volksernährung.

Berlin, den 19. Oktober 1920.

Der Staatskommissar für Volksernährun J. V.: Dr. Hagedorn.

Bekanntmachuna. 8 Fe Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R7GBl. S. 603) habe ich a) der Lokalinhaberin Luise Hoffmann in Berlin⸗Schöneberg, Martin⸗Luther⸗Str. 7, d) dem Ge⸗ schäftsführer Max Euler in Charlottenburg, Kant⸗ straße 160, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 20. Oktober 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

1.“ Bekanntmachung. 1 Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, heireffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir den Eheleuten Bäckermeister August Surkamp in Dortmund, Lambachstraße 16, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebens⸗ mitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter agt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Keisblatt (Dort⸗ munder Zeitung) sind von den Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 20. Oktober 1920. MWucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz

e]

8 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger peneanes vom 88515 ven⸗ 28. September 1915 (RGBl. S. 603) Jabe ich dem Maurer Joseyh Kern in Dirlos durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Fleisch und Fleischwaren sowie mit Eiern wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersast. Fulda, den 14. Oktober 1920. Der Landrat. J. V.: Köhler.

Bekanntmachung. u“ 8 Der Witkrau Maria Pilz sowie deren Kindern Wilhelm, Franz und Adelhei 1 hiesigen

2₰

Kreises i Grund der Bekanntm zur Fernhaltung un Eeris 1, -n,2 vom Handel vom 23. September 1915 (R Bl. S. 809h der Handel mit Iö“ des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen untersagtw Glatz, den 27. September 1920. Der kommissarische Landrat. Dr. Peucke

r. nnsns,snsnbnbre

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septem

1915, in

der Fassung vom 27. November 1919, ist den Eheleuten Zinstes Theodor

Cordes und den Eheleuten ändler Walter Cordes hierselbst, Lenneuferstr., durch m heutigen e der Handel mit Gegen⸗ täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ Natur⸗ wegen Un⸗

erfügung

ständen de , insb und Futtermitteln aller Art sowie rohen erzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen,

zuverlässigkeit in bezug auf den bisher von ihnen betriebenen Obst⸗,

Gemüse⸗ und Nahrungsmittelhandel untersagt. Hohenlimburg, den 14. Oktober 1920. SDSDSDSdie Polizeiverwaltung. Menzel.

Deutsches Reich.

Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗

sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volks⸗ wirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswesen, für Steuer⸗ und Zoll⸗ wesen, für Rechtspflege, für Reichswel rangelegenheiten und für Seewesen sowie die Bereinigten Ausschüsse für innere Ver⸗ waltung, für Haushalt und Rechnungswesen und für Rechts⸗ pflege Sitzungen.

Der großbritannische Botschafter Lord D'Abernon ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder. übernommen.

—ô

Die durch den Vertrag von Spaa Deutschland auferlegte Verringerung des Heeres auf eine Stärke von 100 000 Mann ist bisher planmäßig vorgeschritten. Neuer⸗ dings entstehen dagegen, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mit⸗ teilt, hinsichtlich der Organisation des für Ostpreußen bestimmten Teils des Reichsheeres Schwierigkeiten, die zu einer un⸗ erwünschten Verzögerung Veranlassung geben. Bereits mönfane August war durch das Reichswehrministerium angeordnet der Interalliierten Kontrollkommission durch Uebersendung des betreffenden Heeresverordnungsblattes mitgeteilt worden, daß aus Anlaß der Heerezunbidung eine Reihe von Truppenteilen im Bereiche des Wehrkreiskommandos III umformiert und an das Wehrkreiskommando I nach Ost⸗ preußen abgegeben werden sollten. Von seiten der Inter⸗ alliierten Kontrollkommission ist gegen diese organisatorische Maßnahme ein Einspruch nicht erhoben worden. Die polnische Regierung lehnt nunmehr unter Verletzung des am 1. Ja⸗ nuar 1920 in Paris geschlossenen Abkommens über den mili⸗ tärischen Verkehr durch den polnischen Korridor die Durch⸗ fahrt der Truppenteile nach Ostpreußen ab, wenn nicht die Genehmigung des Vorsitzenden der Interalliierten Kontroll⸗ kommission, des Generals Nollet, dazu beigebracht würde. Dieser hat die Genehmigung nur für den Personalefn der Truppen, nicht aber für deren Pferde, Fahrzeuge, Bekleidung und Ausrüstung erteilt. 1

Der nach dem vorerwähnten Pariser Abkommen Deutsch⸗ land zustehende Eisenbahntransport der Truppen ist durch diese die Befugnisse der Interalliierten Kontrollkommission überschreitende Entscheidung praktisch unmöglich geworden, da die Truppe bei einer Trennung von ihrem Pferde⸗ bestand, ihrer Bekleidung, Ausrüstung und ihrem Privatbesitz überhaupt nicht verwendungsfähig wäre. Die Truppen müssen aber in ihren neuen Garnisonen verwendungsbereit ein⸗ treffen und können nicht darauf warten, bis ihre Aus⸗ rüstung usw. aus vielerlei Orten dufeg neng schafs wird. Es ist deshalb, um dem Abkommen von Spaa gerecht zu werden, beschlossen worden, die Transporte über See nach Ostpreußen zu fahren, wobei nicht verkannt wird, daß damit eine erheb⸗ liche Verzögerung gegenüber den Bahntransporten verbunden ist, daß die dem Reiche zur Last fallenden Kosten erheblich höher werden, und daß der erforderliche Schiffsraum trotz S Tonnagemangel der Volkswirtschaft entzogen werden mu

Die Meldungen wegen Uebertritts von deutschen Militärs und Formationen von Ostpreußen na Litauen werden von zuständiger Seite als außerordentli übertrieben bezeichnet. Einzelne Fälle von Uebergängen na Litauen sind vorgekommen. Sie sind aus den geringen Be⸗ wachungsmöglichkeiten zu erklären, die der deutschen Regierung für die Grenze zur n stehen. Daß größere geschlossene e übergetneten sind, ist an amtlichen Stellen nicht ekannt.

Der Oberpräsident in Ostpreußen hat die Bevölkerung gewarnt und Maßregeln getroffen, um das Ueberschreiten der Grenze durch geschlossene Verbände zu verhindern. Daß einzelne bewaffnete Personen die Grenze überschreiten, läßt sich bei der Ausdehnung und schwachen Besetzung der Grenze praktisch nicht hindern.

Einem Beschluß der Nationalversammlung entsprechend, ist beim Reichsministerium des Innern zur Vorbereitung des Vollzugs des Artikels 18 der Reichsverfassung eine „Zentral⸗ stelle für die Umbildung der deutschen Länder“ in * eines Gutachterausschusses gebildet worden. Dem Aus⸗ chuß gehören Mitglieder des Reichstags und des Reichsrats sowie Sachverständige auf verschiebenen für die Lösung der Frage bedeutsamen Gebieten an.

Vom Reichstag sind in den Ausschuß gewählt worden die Abgeordneten Dr. Beyerle, Dr. von Delbrück, Heile, Hoffmann aen. Dr. 2 Ledebour, seutheusse. 2 Stell⸗

reter Dr. Curtius, Colshorn, Dr. erich, Korell, Leicht, Dr. Rosenfeld, Stolten. be 8

Der Reichsrat stellt 7 Hauptvertreter, 7 erste und 7 zweite Stellvertreter. Als Hauptvertreter gehören der Zentralstelle an die preußischen Staatssekretäre Göhre und Dr. Freund, der bayerische Gesandte Dr. von Preger, der sächsische Gesandte Dr. Koch,

Hambu Bürgermeister Stolten, der hraunschweigische Gesandte

der hessische sandte Dr.⸗Ing. Freiherr von; iegeleben.

8

om Reich nister des Innern sind önlichkeiten in die tralstelle berufen worden: der Oberhürger⸗ verenitcetten in die Jeaer gaüarnaver, der ordemlliche Przese den Srarteeczs an de Wir⸗Ziit Fahlegeiz pe, der Hercermfie 5 atocki in 2 1ngenn. 2 Verlin, der Senator a. D. und Großkaufmann ger. mann in Bremen, der Reichsminister a. D. Dr. David, der Preußi 88 Staatskommissar für die Verwaltungsreform, Staatsminister 1 r. Drews, der ordentliche Professor der Geographie an der 8 versität München, Dr. von Drvgalski, der Unkerstaatssekretäc 2 83 Professor an der Universität Bonn Dr. Göppert, der 2 minister a. D. Dr. von Knilling in München, der Staatsmini a. D. Professor Dr. Lindemann in Köln, der ordentliche Prafeser an der Universität Berlin, Geheimer Regierungsrat Dr. Meine der Reichsminister a. D. Dr. Prenf. der Staatsminister Graf von Roedern, der Präsident des Deutschen Landwirtschaftsrats, Staats⸗ minister Freiberr von Schorlemer⸗Lieser, der ordentliche Professor der Nationalökonvmie an der Universität Berlin, Geheimer Ntedigranae⸗ rat Dr. Schumacher, der Oberpräsident der Provinz Hessen⸗Nassan Dr. Schwander, der Bankier Max M. Warburg in Hamburg, Mitglied des Direktoriums der Fried. Krupp A.⸗G. in Essen, heimer Regierungsrat Dr. Wiedfeldt. Die Zentralstelle ist auf den 3. November zu ihrer kon⸗ stituierenden Sitzung nach Berlin berufen worden.

nfolge Durchführung der grundlegenden Verfügung zur Pfe e Durchfü des Abwicklungswesens, die in der Oeffentlichkeit stark angegriffen wurde, ist die Organisation in der Abwicklung so weit vorgeschritten, daß von einigen in dieser Verfügung bis zum 1. Oktober vorgesehenen schränkungen nunmehr abgesehen werden kann. 8 8

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist die Verfigung über die Nichtbeantwortung von Erinnerungsschreihen von Dienststellen, Privatpersonen und Körperschaften in beschränktem Maße aufgehoben. Auch ist dem Ersuchen von Privatpersonen und Körperschaften um und um Beantwortung von Fragen in dringenden Fällen stattgegeben.

Des Berbot binsichklich der Ausstellung und Ver⸗ sendung von Gedenkblättern für die Gefallenen tritt ebenfalls außer Kraft. .

Die Bearbeikung von Orden⸗, Ehren⸗ und Abzeichen⸗ angelegenheiten, die fristgemäß bis zum 30. November 1919 eingereicht werden mußten, ist in bestimmungsmäßigem Umfange wieder aufzunehmen. Zu der Verfügung, wonach Militärpässe weder ausgestellt noch ausgehändigt werden dürfen, wird hier noch erläuternd bekanntgegeben, daß den Antragstellern zur Aushändigung von Pässen zwecks Vorlegung bei ihren Versicherungsbehörden (Kranken⸗ kasse und Verficherungbanstalt als Nachweis zur Berechnung ihrer Militärzeit bezw. Kriegsteilnahme eine kurze Bescheinigung auszu⸗ stellen ist. Diese scheinigung hat zu enthalten: Name, Datum, Ort und Tag der Geburt, Dienstzeit mit Angabe, ob Feld⸗ zugsteilnehmer, event. wie lange, und den letzten Truppenteil. Der⸗ artige Bescheinigungen können auch auf Verlangen zwecks Geltend⸗ machung vermögensrechtlicher und anderer Ansprüche ausgestellt werden. Auch Antragstellern, die um Ausstellung oder Aushändigung von Militärpässen zwecks Einstellung in Privatbetriebe nachsuchen, sind die vorerwähnten Bescheinigungen gleichfalls auszuhändigen.

Infolge Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht und der damit nicht mehr notwendigen Kontrolle über Militärpersonen hat der Militärpaß seine Bedeutung als solcher verloren. Da er aber auch des öfteren vor allem nach S8 des Krieges als Ausweis über die Person und deren letzten Verbleib diente, das Reich aber aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, weiterhin Personal speziell für die Ausfertigung solcher Passe zu beschäftigen, hat das Reichsministerium im Interesse der Stellungsuchenden in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1920 beschlossen, daß von den Reichs⸗ behörden bei der Entscheidung über die Einstellung von Be⸗ werbern die Vorlegung von Militärpässen, falls diese nur durch die henssrüchnaten der Abwicklun gsstelle beschafft werden können, nicht mehr zu verlangen ist. Gleichzeitig wurde der Reichsminister der Finanzen ersucht, in gleichem Sinne auf die Staats⸗ und Gemeinde⸗ behörden einzuwirken. Es wäre daher vom volkswirtschaftlichen Stand⸗ punkt sowie zur einer reibungslosen und schnelleren Unterbringung von Arbeitnehmern dankbar zu begrüßen, wenn auch die gesamten Privatarbeitgeber, ebenso wie die Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebehörden, bei der Entscheidung über Einstellung von Be⸗ werbern auf die Vorlage von Pässen verzichten würden. Arbeit⸗ nehmer jedoch bleibt in der Lage, auf besonderen Wunsch des Privat⸗ arbeitgebers, sich unter Bezugnahme auf den Beschluß des Reichs⸗ ministeriums eine vorerwähnte Bescheinigung zu beschaffter.

Das Reichsverkehrsministerium hat unterm 12. Oktober einige Ergänzungen der Anlage C zur Eisenbahnver⸗ kehrsordnung verfügt. Das Nähere geht aus der Bekannt⸗ machung in Nr. 206 des Reichs⸗Gesetzblatts hervor.

Der Ueberwachungsausschuß sür Fleischeinfuhr hat sich in seinen letzten Sitzungen mit der Frage der Vieh⸗ verschiebungen aus Deutschland befaßt. Der im Aus⸗ schuß vertretene Bund der Viehhändler Deutschlands hat, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, berichtet, daß trotz der von ihm getroffenen Maßnahmen Tiere aus Bayern nach Böhmen verbracht werden. Aus der Rheinprovinz soll Vieh nach Belgien, Holland und Luxemburg, ebenso nach dem Saargebiet verschoben werden. Aus dem früheren Fürstentum Birkenfeld geht ebenfalls Vieh nach dem Saar⸗ staat, auch werden nach den ehemaligen Reichslanden aus den süddeutschen Staaten (Baden, Pfalz) Viehtransporte geleitet. Teilweise sollen die Verschiebungen durch die Eisenbahn und auf dem Seewege, zum größten Teil jedoch auf dem Landwege über die grüne Grenze erfolgen. Der Ueberwachungsausschuß ist bei dem Minister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft vorstellig geworden und hat ihn ersucht, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dieses ver⸗ brecherische Unwesen zu bekämpfen. Es hat ferner eine Besprechung mit dem Reichsbeauftragten für die Ueberwachung der Ein⸗ und Ausfuhr und dem Trans⸗ portarbeiter⸗ und Eisenbahnerverband im Ueber⸗ wachungsausschuß stattgefunden. Der Transportarbeiterverband hat bereits einen Aufruf an seine Mitglieder und an die Hafenarbeiter erlassen, in dem diese aufgefordert werden, Vieh⸗ transporte nach dem Auslande nicht zu verladen. Die Eisem bahner haben ebenfalls ihre Mitwirkung bei der Verhinderung der Verschiebung von Vieh nach dem Auslande zugesagt.

Es wird demnächst eine n über die Frage statt⸗

iden, zu der sämtliche für die Bekämpfung der Verschiebung Frage kommenden Kreise und Organisationen hinzugezogen werden. Es sech zu erwarten, daß die Bemühungen des Ueber⸗ bv chusses für Fleischeinfuhr baldigen Erfolg zeitigen werden. / 1“ Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.

Die verwitwete ehemalige Herzogin Maria von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, geborene Großfürstin von Ruß⸗ land, ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ am 22. Oktober im 68. Lebensjahr in Zürich verstorben.

Danzig. Die Hanziger Delegation in Paris hat sich nach reiflicher Ueberlegung unter Würdigung der Sach⸗ kage und Berücksichtigung der ihr durch besondere Delegierte rechtzeitig übermittelten Auffassung eehngebenhes Versammlung dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge ein⸗ stimmig entschlossen, die Konvention und die Urkunde über Begründung der Freien Stadt mit der in ihr ent⸗ haltenen Erklärung wegen Uebernahme der Kosten für Ver⸗ waltung und Besatzung am Sonnabend, dem von der Bot⸗ schafterkonferenz festgesegten Termin, zu unterschreiben. Die Delegation hat der Botschafterkonferenz gegenüber als Voraussetzung für die Unterschrift zum Ausdruck gebracht, daß der Völkerbund und der vom Völkerbund eingesetzte Ober⸗ kommissar der Freien Stadt den zugesicherten Schutz gewähren and bei der Durchführung der Konvention sowie bei der Regelung der noch offen stehenden Fragen die Lebensinteressen der Freien S und ihrer Bewohner in gewohnter Weise berücksichtigen verden.

Aus der Konvention zwischen Polen und der . Stadt Danzig, deren endgültiger Text am 19. Ok⸗

ber festgelegt worden ist, seien folgende Einzelheiten ent⸗ mmen: Die polnische Regierung, die einen diplomatischen Ver⸗ eter mit dem Sitz in Danzig bestimmt, erhält die Leitung der zuswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig, sowie den Schutz der Staatsangehörigen Danzigsindenfremden Ländern. Der Freien Stadt Danzig wird das Recht erteilt, dem Personal der polnischen Konsulate im Auslande an den Stellen, wo wichtige wirtschaftliche Interessen der Freien Stadt Danzig in Frage kommen, Sachverständige heizuordnen. Das Exequatur der fremden Konsu⸗ ate in Danzig wird von der vpolnischen Regierung, im Ein⸗ vernehmen mit der Freien Stadt Danzig, erteilt. Polen darf keinen internationalen Vertrag, der die Freie Stadt Danzig interessiert, schließen, ohne vorherige Beratung mit der Freien Stadt Danzig. Der vom Völkerbund einzusetzende Oberkommissar kann jedem internationalen Vertrag sein Veto entgegensetzen, soweit er die Freie Stadt Danzig betrifft, wenn der Völkerbundsrat glaubt, daß er dem Statut der Freien Stadt widerspricht. Danzig darf nur nach vorheriger Beratung mit der polnischen Regierung aus⸗ ländische Anleihen aufnehmen. Danzig erhält das Recht der Führung einer eigenen Handelsflagge für die Schiffe, deren Eigentum Danziger Staatsangehörigen zusteht. Den Danziger Schiffen ist dieselbe Behandlung zu gewähren wie den polnischen Schiffen. Die Freie Stadt Danzig wird in das Gebiet der Zoll⸗ grenze Polens aufgenommen und bildet mit Polen ein einziges Zollgebiet, das der polnischen Zollgesetzgebung und dem polnischen Tarif unterworfen ist. Der Danziger Frei⸗ hafen wird aufrechterhalten. Die Freizone wird unter die Kontrolle eines besonderen Rates gestellt, der den Namen Danziger Ausschuß für den Hafen und die Wasserwege führt und zu gleichen Teilen aus Danziger und polnischen Kommissaren zusammengesetzt ist. Der Präs dent dieses Ausschusses soll in Uebereinstimmung beider Pateien ählt werden; ist eine solche nicht zu erreichen, so wird der Ober⸗ ommissar des Völkerbundes in Danzig einen Präsidenten schweizerischer Nationalität bestimmen. Die Stimme dieses Präsidenten führt die Entscheidung berbei, falls Stimmengleichheit vorliegt. Dieser Aus⸗ schuß hat die Leitung, Verwaltung und Ausnutzung des Hafens, der Wasserwege und der gesamten Schienenwege, die den Zwecken des Hafens dienen. Es sollen, soweit möglich, die gegenwärtigen Beamten weiter beschäftigt werden. Alle Schienenwege des Freistaates werden von Polen verwaltet, außer den Straßenbahnen und den Schienenwegen, die hauptsächlich den Bedürfnissen der Freien Stadt dienen. Der Aus⸗ schuß erhebt sämtliche Gebühren, die sich aus der Verwaltung des Hafens und des Schienenweges ergeben. Gewinne und Verluste werden zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig in einem noch festzustellenden Verhältnis geteilt. Diesem Ausschuß untersteht auch die Regelung des Auswanderer⸗ und Rück⸗ wandererwesens. Es darf keine Schiffahrtsgesellschaft zuge⸗ lassen werden ohne die Ermächtigung der polnischen Regierung. Der Ausschuß hat auch weitgehende Rechte in der Pachtung von Güter⸗ und Hafeneinrichtungen und kann auch zu Enteignungen schreiten. Polen erhält von dem Ausschuß den freien Gebrauch des Hafens und seiner Verbindungsmittel, ferner erhält Polen das Recht, im Hafen von Danzig einen eigenen Post⸗ und Telegrapbenverkehr mit Polen einzurichten. Die anderen postalischen Einrichtungen des Freistaats fallen der Freien Stadt zu. Binnen sechs Monaten soll eine Konvention über die einheitliche Festsetzung der Posttarife erfolgen. Die Freie Stadt Danzig gewährt Polen dieselben Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten in bezug auf Religion und Sprache, die von Polen auf polnischem Gebiet angewandt werden.

Weitere Abkommen sollen über Naturalisation sowie Ausführung der Gerichtsurteile folgen, die von den beiderseitigen Gerichten gefällt sind. Danzig behält deutsche Währung. Sobald es die Umstände erlauben, soll in Ver⸗ handlungen eingetreten werden, die die Vereinheitlichung des Münzsystems zum Ziele haben. Polen übernimmt die Versorgung Danzigs mit Lebensmitteln und Brennmaterial. Streitigkeiten mit Polen und der Freien Stadt Danzig, die die Beziehungen der beiden Parteien berühren, unter⸗ liegen der Entscheidung des Oberkommissars, der die Angelegenheit an den Rat des Völkerbundes verweisen wird, wenn er es für notwendig erachtet.

Für die Konvention ist der französische und englische Text maßgebend 1 8 Oesterreich.

Der „Politischen Korrespondenz“ zufolge hat der zster⸗

reichische Geschäftsträger am 18. Oktober in der An⸗ gelegenheit der in Marburg lebenden österreichischen Staatsangehärigen, die bei Zwischenfällen in Marburg geschädigt worden sind, bei den maßgebend en südslawischen Stellen in Belgrad Schritte getan. Eine befriedigende Klärung ist zu erwarten.

Das österr eichische Mitglied der Plebiszit⸗ kommission in Klagenfurt hat eine Kund machung an die Bevölkerung der Zone A veröffentlicht, in der es namens

der österreichischen Regierung und der Kärntner Landesregierung

bekanntgibt, daß die österreichischen Behörden, die in kurzer Zeit die Verwaltung der Zone A übernehmen werden, es als ihre e. Pflicht erachten werden, die in den letzten Monaten ünstlich aufgepeitschten Gegensätze zu versöhnen und un⸗ parteiisch und gerecht ihres Amtes zu walten. Die slowenischen Landesgenossen in der Zone A könnten versichert sein, daß alle maßgebenden Stellen ihre sprachliche und nationale Eigenart zu wahren wissen werden. Kein Bewohner der B2 A werde wegen seiner politischen Haltung behelligt oder belästigt werden. Auch jene Bewohner der Zone A, die beim Plebiszit für Südslawien gestimmt hätten, können furchtlos und vertrauens⸗ voll ihrer Zukunft als gleichberechtigte Staatsbürger der freien und demokratischen Republik Oesterreich entgegensehen.

Der Präsident der Nationalversammlung hat Nationalrat für den 10. November einberufen.

Großbritannien und Irland. Nach einer Meldung des „Reuterschen Büros“ beweisen

die Statistiken bis Mitte Oktober, daß die Lieferung des

der in den französischen Archiven niedergelegt wird

durch Deutschland sich in befriedigen⸗ Die Botschafterkonferenz hielt am Freitagvormittag dem Vorsitz von Jules Cambon eine Sitzung ab, in der mitgeteilt wurde, daß die polnische Regierung sich weigere, dem Vertrag ustimmen, der zwischen dem Freistaat Dattzig und Polen auf Grund des Artikels 104 des Friedens⸗ vertrages abgeschlossen werden sollte, und der die Genehmigung des Botschafterrates gefunden hatte. Infolgedessen hatte die Botschafterkonferenz Sclasfen noch am Frei ag eine inter⸗ allijerte Kommission zusammenzuberufen, die unter dem Vorsitz des Ministers Laroche am Nachmittag zusammentrat, um eine Lösung über das zukünftige Statut von Danzig zu finden.

Auf Verlangen des Kriegsministers hat, wie die „Agence Havas“ meldet, der Präsident der Republik den Obersten Rat der nationalen Feriseignnt auf Mitt⸗ woch zusammenberufen. Wie die Blätter hervorheben, soll der Rat eine Entscheidung darüber treffen, ob die Dienstzeit in Zukunft 18 Monate oder zwei Jahre betragen soll.

Die „Agence Hangs“ erfährt über Helsin fors aus Moskau, daß in den Gouvernements Perm, Jekaterinburg und Wiatka e Erhebungen gegen die Bolschewisten stattgefunden

aben.

Der Operationsbericht der russischen Sopjet⸗ repuplik vom 21. Oktober besagt:

An der Beresina, in den Abschnitten Minsk und Sluzk vollziehen unsere Truppen Umgruppierungen zwecks laut Friedensvertrag bestimmten Linie. Nordöstlich Sluzk unternahm der Feind am 19. Oktober, 6 Uhr Abends, einen Ausfall gegen

unsere Truppen und zwang sie zum Rückzuge. Südfront: Im Abschnitt der Eisenbahnstation Sinelnikowo führte der Feind unter

aus. Angriff wurde zurückgeschlagen und der Feind zum Rück⸗

zuge gezwungen.

I1 4 Panzerzügen einen 7 auf die Station Sinelnikowo

Belgien. 8 Der Völkerbundsrat nahm vorgestern den Bericht der belgischen Abordnung entgegen, die sich zur Unter⸗ suchung wegen der litauisch⸗polnischen Frage nach Ruß⸗ land begeben halt und genehmigte den Heüst für das Jahr 1921, der der Völkerbundsversammlung in Genf unterbreitet werden soll. Der Haushalt sieht eine Aus⸗ gabe von 20 150 000 Goldfrancs vor, die, entsprechend dem Verteilungsschlüssel für den Weltpostverein, auf die Mitglieder des Völkerbunds verteilt werden sollen. Die Staaten werden in sieben Kategorien eingeteilt, die je nach ihrer Größe zu den Kosten beizutragen haben. Unnter den Schriftstücken, mit denen der Völkerbundsrat ch zu befassen haben wird, befindet sich ein Bericht ittonis, der auf die schlechte Verteilung der Rohstoffe hinweist. In den Schlußfolgerungen seines Berichts schlägt Tittoni laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ vor, einen Ausschuß zu bilden, der diese Frage prüfen und bestimmte Vorschläge ausarbeiten soll, um die Monopoli⸗ sierung der Rohstoffe durch die einzelnen Regierungen zu regeln oder durch einen großen zwischenstaatlichen Trust zu verhinde n, daß die Verteilung der Rohstoffe in unregel⸗ mäßiger Weise erfolgt. Allen Staaten soll eine gerechte und gleichmäßige Behandlung in kommerzieller Hinsicht gewährleistet werden. „Es wäre“, so heißt es in dem Bericht weiter, „im höchsten Grade unvorsichtig und gefährlich, die Welt vor ein Dilemma zu stellen, das entweder zur Aus⸗ beutung der Menschheit durch eine ungeheuerliche kapitalistische Verbindung oder auf die schrecklichen Abwege des Kommunismus und Anarchismus führen würde. Zu Ehren der Menschheit und zur Wahrung der Zivilisation müßten andere Wege gefunden werden. Der Friede und die Gerechtigkeit zwischen allen Völkern müßten durch den Völker⸗ bund gesichert werden.“

Die Sprachenkommission des Senats hat endgültig

den Gesetzentwurf über die Amtssprache in den Ver⸗ waltungen, den die Kammer angenommen hatte, im Sinne des Vorschlages des Gouverneurs der Provinz Brabant abge⸗ ändert. Hiernach soll jede Provinz und jede Kommune autonom die Sprachenfrage regeln. Nur der Antwerpener Senator Ryckmans hat gegen die Abänderung gestimtttt.

Litauen.

Die litauische Regierung hat dem polnischen Minister des Aeußern eine Note übersandt, die in ein⸗ ehender Weise die Ausführungen beantwortet, mit denen Polen senm Auftreten gegenüber Litauen zu rechtfertigen sucht.

In Kowno herrscht außerordentliche Bestürzung wegen weiteren Vormarsches der Polen, die jetzt schon nordwest⸗ lich Wilna weiter vorrücken. Man spricht von einer polnischen Absicht, auf Kowno zu marschieren. Die Folge davon ist allgemeine Lähmung des Handels und starke Deprimierung der Bevölkerung. Die Bahnverbindung Wilna Warschau wird zu neuen Truppentransporten durch Polen benutzt.

Um der gegenwärtig für Litauen so verhängnisvollen Lage leichter begegnen zu können, wobei es notwendig werden kann, in kürzester Frist weitgehende Beschlüsse zu fassen, ist der „Berlingske Tidende“ zufolge beschlossen worden, die litauische Nationalversammlung auf einen Ausschuß von sieben Mitgliedern unter dem Vorsitz Nationalversammlung Stulginski zu reduzieren, dem gegenüber das Ministerium verantwortlich sein soll.

8 v111“ Dänemark. 1“ Zwischen dem deutschen Gesandten in Kopenhagen Frei⸗ herrn von Neurath und dem Minister des Aeußern Harald Scavenius ist gestern ein Vertrag über erleichternde Paßbestimmungen für das nordschleswigsche Gebiet und den kleinen Grenzverkehr unterzeichnet worden.

Griechenland. Der König re verbrachte die Nacht sehr ruhig. Temperatur 37,9 bis 38,5, Puls 130 bis 148. Das Befinden ist noch ünmer sehr bedenklich.

Nachrichten aus armenischer Quelle zufolge hat die Sowjetregierung der arm enischen Regierung einen Waffenstillstand und den Rückzug der Truppen von der armenischen Grenze vorgeschlagen unter der Bedingung, daß Armenien mit Sowjetrußla enge Beziehungen tritt.

Amerika. Die internationale Verkehrskonferenz in Washington beschäftigte sich mit der Zuteilung der deutschen Kabel im

Besetzung der

Atlantischen Ozean, die Amerika verlangt, um unmittelbar

mit Deutschland verkehren zu können. Die englischen Delegierten scheinen das amerikanische Verlangen abzulehnen.

Der Washingtoner Korrespondent der „Times“ be⸗ richtet, daß der Wahlfeldzug in Amerika seinen Höhe⸗ punkt erreicht hat. Außer den leitenden Parteimännern dure reisen 30 000 Sprecher das Land, um teils für Harding, teils für gor zu agitieren. Beide Parteien greifen einander an. as

schieht, die Republikaner am 2. November ohne werden.

8. Asfien.

Nach einer Meldung der „Agence Hee⸗ beser sch 3 *

völlige Ruhe. Die Verwaltung Groß Libanon beginne normal 88

Lage in Syrien von Tag zu Tag.

zu arbeiten. Man könne die Unterwerfung des Hauran

vollendet betrachten.

Die „Agence Havas“ verbreitet ferner aus Tokio die offiziele Meldung, daß die japanischen Truppen Gegend von Ch

und angenen zurücklassen mußten. Einer Meldung der „Times“ zufolge sind etwa 10 000 Mann japanischer Truppen aus Wladiwostok in die Mandschurei eingerückt, um die japanischen Interessen im Bezirk Huntschun zu schützen. China hat Japan mitgeteilt, es sei imstande, die Ordnung ohne Hilfe aufrechtzuerhalten.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist der Entwurf eines Gesetzes, die Feststellung des Reichs haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1920, nebst Anlagen zur Be⸗ schlußfassung zugegangen.

Der So für auswärtige An⸗ gelegenheiten setzte am Sonnabendvormittag die Beratungen vom Donnerstag über die Gewährung der bundesstaatlichen Autonomie für Oberschlesien fort. Wie „W. T. B.“ berichtet, waren u. a. anwesend: der Reichskanzler sowie die Reichsminister des Aeußern und des Innern, ferner die oberschlesischen Ab⸗ geordneten des Reichstags und der preußischen Landes⸗ versammlung. Das Ergebnis der Verhandlungen ist folgendes: Die Reichsregierung wird demnächst ein Gesetz einbringen, das in Oberschlesien nach dessen Entscheidung für Deutschland die volle gliedstaatliche Autonomie einführt, wenn die oberschlesische Be⸗ völkerung sich für diese Autonomie erklärt. Die Annahme des Gesetzes im Reichstag ist nach den Verhandlungen des Ausschusses und den dort von den Vertretern sämtlicher Parteien abgegebenen Erklärungen gesichert.

Nach einer Bekanntmachung des Vorsitzenden des Wahl⸗ prüfungsgerichts beim Reichstag Dr. Spahn ist zur Prüfung der Wahlen in den Wahlkreisverbänden III ]). V (Niederschlesien), VII (Sachsen⸗Thüringen) und XIII (Rheinland⸗ Nord) Termin auf Dienstag, den 2. November 1920, und zur S der Wahlen in den Wahlkreisverbänden IV (Pommern⸗ und XV (Hamburg) auf Mittwoch, den 3. November

20, je geschosses des Reichstagsgebäudes anberaumt.

es Präsidenten der bisherigen

Der wirtschaftspolitische und der sozialpolitische Ausschuß des vorläufigen Reichswirtschaftsrats verhandelten am 23. d. M. in gemeinsamer Sitzung über den von einem Unterausschuß vorberatenen Entwurf einer Ver⸗ betreffkend Maßnahmen gegenüber Be⸗ triebsabbrüchen und Betriebsstillegungen. Die Verordnung bestimmt nach einem Bericht des „Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ im wesentlichen für gewerbliche und Verkehrsbetriebe, ausschließlich der des Reichs und der Länder, mit mindestens 20 Arbeitern die Anzeigepflicht, wenn durch die beabsichtigte Stillegung oder den Abbruch die gewerb⸗ lich Leistungsfähigkeit des Unternehmens verringert wird oder wenn Betriebsanlagen ganz oder teilweise nicht benutzt werden sollen, sofern dadurch bei weniger als 200 Arbeitern 10 Arbeiter, bei min⸗ destens 200 Arbeitern 5 %, jedenfalls mehr als 50 Arbeiter zur Ent⸗ lassung kommen. Ohne Genehmigung der zuständigen Demobilmachungs⸗ behörde darf eine Betriebsänderung nicht vorgenommen werden. Demobilmachungsbehörde eventuell zur Beschlagnahme und Ent⸗ eignung gegen angemessene Entschädigung befugt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 000 und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Professor Dr. Herkner⸗Berlin erstattete den Bericht des Unterausschusses. Nach ausführlicher Erörterung aller Gründe für

zu befürworten.

für angebracht jetzt, zwei Jahre nach Kriegsbeendigung, noch solche neuen Maßnahmen auf Grund einer alten Verordnung zu treffen.

Der als Sachverständiger zugezogene Geheime Kommerzienrat von Borsig erbob ernste Bedenken gegen die Uebertragung so Füestise Befugnisse an den Demobilmachungskommissar. Die

ndustrie befürchte, daß hier der Teufel mit dem Beelzebub aus⸗ etrieben werden solle. Die Industrie werde der Willkür einzelner eersonen unterstellt, die nicht sachverständig seien. Es solle lieber in Ruhe ein Gesetz ausgearbeitet werden. Ohne Schädigung der Wirtschaft werde Eventuell werde die Industrie sich zu Aussperrungen s sehen. (Ruf: Drohen Sie nicht!) Die Industrie wolle keine Aussperrungen, die Hände gebunden, während die Arbeiter nach Belieben ganze Be⸗ sie werde das Gegenteil des Beabsichtigten erreichen.

Herr Wissell verteidigte demgegenüber die Verordnung, die nur eine unberechtigte Stillegung verhindern solle und schon zu dem Zweck notwendig sei, die Arbeiterschaft zu beruhigen. Die Verordnung genüge den Arbeitern noch nicht einmal, weil sie die schon vorge⸗ nommenen Stillegungen nicht treffe. Eine Reihe von Ziegeleien hätte erhalten werden können.

ordnung annehmen.

finden. Die Verordnung gehe nicht so weit, wie Herr befürchte; sie schlage aber L.ae2 richtigen Weg ein.

Herr Karl von Siemens rechtfertigte manche Stillegungen damit, daß die Produktionsstätten für die Produktionsmögli kesten nach dem Kriege zu groß geworden seien und teilweise stillgelegt werden müßten. Wenn man auch das Prinzip der Verordnung gegen Hene; Segee Iene, donche doch die Verordnung eine

orm erhalten, a r a liche von unve i 8 ö. werden könne. Hi 1 rr Schweitzer (Bund der technischen Angestellten) trat für die Verordnung ein, die keineswegs gerechtfertigte Stillegung an sich verhindern wolle, aber ein Mittel zu einer größeren Rationalisierung

unserer Technik sei, deren Notwendigkeit anerkannt werde. 616“ 8

Publikum verhält sich zunächst ruhig und ist all der Ansicht, daß, wenn nichts Unvorhergesehenes ge-

ien Tao bei Huntschun nach Kämpfen mit 8 Banden gesäubert haben, die eine beträchtliche Zahl von Toten

ormittags von 10 Uhr ab, im Zimmer 1 des I. Ober⸗ 1

und wider die Verordnung habe der Unterausschuß mit allen gegen 8 eine Stimme beschlossen, Maßnahmen gegen die Betriebsstillegungen

Herr Keinath (Zentralverband des Großhandels) hielt es nicht

sich diese Verordnung nicht durchführen lassen.

aber sie könnte dazu gezwungen sein. Dem Arbeitgeber würden hier

triebe stillegen könnten. Die Verordnung sei ein Sprung ins Dunkle,

Wenn man nicht Stillegungen wegen privatkapitalistischer Interessen zulassen wolle, müsse han die Sr.

Reichsarbeitsminister Dr. Brauns bemerkte, daß die Ver⸗ ordnung sich nur auf die allgemeine Lage beziehe, aber nicht in die Kämpfe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingreife. Eine andere neutrale Instanz als die Demobilmachungskommissare lasse sich nicht von Borsig B

le Verord 8 unproduktive Arbeit verursachen. ““ 1