1920 / 247 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Der Wahlvorsteher hat die Wählerliste oder Wahlkartei bei Beginn der Wahlhandlung nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine zu berichtigen und am Schlusse der Lihe oder Kartei einen Vermerk über die Zahl der nachträglich ge⸗ nn und der hiernach noch verbleibenden W lbebechkiglen anzufügen. 0

§ 20. Die Gemeindebehörden sollen, soweit möglich, gegen Erstattun der Auslagen Abschriften der Wählerlisten oder Wahlkarteien b. 8 teilen oder die Anfertigung von Abschriften zulassen.

8 II. Sonstige Wahlvorbereitung. 1. Ernennung der Wahlleiter.

§ 21.

Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter sind unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen zu ernennen. Die Ernennung ist dem Reichswahlleiter mitzuteilen.

Die Kreiswahlleiter ernennt für die preußischen Wahlkreise, die mehrere Regierungsbezirke umfassen, und für Berlin der er⸗ präsident, sonst der Regierungspräsident. Gehören zu diesen Kreisen Gebiete anderer Länder, so sind zuvor die beteiligten Landes⸗ regierungen zu hören.

„Den Kreiswahlleiter für den 7. Wahlkreis ernennt die Landes⸗ regierung von Mecklenburg⸗Schwerin, für den 13. Wahlkreis die Landesregierung von Thüringen, für den 34. Wahlkreis die Landes⸗ regierung von Württemberg. Die mitbeteiligten Landesregierungen sind vorher zu hören.

Im übrigen ernennt die Landesregierung die Kreiswahlleiter.

2. Bildung der Wahlausschüsse. 8

§ 23. 8 8 3 Lür Bildung des Wahlausschusses beruft der Kreiswahlleiter vier Wähler aus dem Wahlkreis und verpflichtet sie durch Hand⸗ schlag. Für jeden einzelnen Beisitzer bestimmt der Wahlleiter Stell⸗ vertreter, die bei Behinderung oder beim Ausscheiden des Beisitzers für ihn einzutreten haben.

Die Beisitzer der Kreiswahlausschüsse. sowie ihre Stellvertreter söllen aus den verschiedenen in den beteiligten Bezirken vertretenen . Se berufen werden. Wegen der Auswahl soll der Wahlleiter ie Parteileitungen hören. 5

Die Wahlleiter haben zu den Verhandlungen der Wahl⸗ ausschüsse Schriftführer zuzuziehen, die in gleicher Weise wie die Beisitzer zu verpflichten sind.

25.

Die Beisitzer der Ausschüßse erhalten keine Vergütung. Sie sind daher möglichst aus den Wählern des Sites des Wahl⸗ ausschusses zu a Soweit sie außerhalb ihres Wohnorts tätig sand erhalten sie Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen, die ür die Mitglieder der höheren Reichsbehörden gelten. b

3. Bildung der Wahlbezirke. 8 26. 111“ 1 28 „Die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt nach den örtlichen Ver⸗ hältnissen. Hierbei ist davon auszugehen, allen Wählern die Teil⸗ nahme an der Wahl möglichst zu erleichtern. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Wahlbezirke dürfen jedoch nicht so klein gemacht werden, daß das Wahlgeheimnis beeinträchtigt vn gen könnte. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. „Die zuständigen Behörden haben die Abgrenzung der Wahl⸗ bezirke dem Kreiswahlleiter unverzüglich mitzuteilen.

4. Bestimmung der Wahlräume.

1 § 27.

Bei der Ernennung des Wahlvorstehers und seines Stell⸗ vertreters ist von der zuständigen Behörde zugleich der Raum zu bestimmen, in dem die Wahl vorzunehmen ist.

„In großen und in den Wahlbezirken, in denen Wählerlisten oder Wahlkarteien nach Geschlechtern getrennt angelegt sind oder sich sonst teilen lassen, können die Wahlen gleichzeitig in wei verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder in zwei ver⸗ e Gebäuden oder an zwei verschiedenen Tischen desselben Wahlraums vorgenommen werden. Für jeden Wahlraum oder Wahltisch ist ein besonderer Wahlvorstand zu bilden. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so steht die Vollziehung des § 32 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 dem an Lebensjahren älteren Wahlvorsteher zu.

5. Bekanntmachung der Wahl.

§ 28. 8 Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Ernennung des Wahl⸗ vorstehers und seines Stellvertreters, die Bestimmung des Wahl⸗ raums sowie Tag und Stunde der Wahl sind vor dem Wahltag von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Als ortsübliche Bekanntgabe genügt die Veröffentlichung mittels Plakatanschlags. 8 Die soll spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltag erfolgen. Ein Abdruck der Bekanntmachung ist dem Wahl⸗ vorsteher zur Benutzung bei der Wahl auszuhändigen.

III. Stimmabgabe.

§ 29.

ie Wahlzeit dauert in der Zeit vom 1. April bis 30. Sevp⸗ tember von 8 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags, sonst von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Nachmittags. In Wahlbezirken mit veee als 1000 Einwohnern kann die zur Abgrenzung des Wahlbezirkes zuständige Behörde die Wahlzeit abkürzen; die Wahlzeit darf jedoch nicht später als 10 Uhr Vormittags beginnen und, unbeschadet der Bestimmung des § 37 Abs. 2, nicht vor 5 Uhr Nachmittags schließen.

§ 30.

Der Wahlvorsteher beruft unter Berücksichtigung der verschiedenen Parteien aus den Wählern seines a s drei bis sechs Beisitzer und eiren Schriftführer und lädt die Mitglieder des Wahlvorstandes ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, so ernennt der Wahlvorsteher aus den anwesenden Wählern die mforverliche gahl von E des Wahlvorstandes. 2 Die glieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.

31.

Der Tisch, an dem der Wglstand Platz nimmt, soll so auf⸗ gestellt werden, daß er von allen Seiten zugänglich ist.

An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß ( aüluene) zum ineinlegen der Stimmzettel gestellt. Der Boden der Wahlurne oll viereckig sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe mindestens

em und der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 cm sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hindurchgesteckt werden müssen. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Heraus⸗ nahme der mit den Stimmzetteln nach Schluß der Ab⸗ stimmung darf die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden.

Durch Fv eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch den Wahlraum betretbar oder unmittelbar mit ihm verbunden ünd, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem erstandstische getrennten Nebentischen ist Vorsorge dafür zu treffen,

daß der Wahler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu egen vermag.

Je ein Abdruck des Gesetzes über die Wahl des Reichspräsidenten, des Reichswahlgesetzes und dieser Verordnung sind im Wahlraum auszulegen.

b § 32.

Die Stimmzettel müssen von weißem oder weißlichem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; die Verwendung von Zeitungspapier ist zulässig. ie Stimmze sollen 9;:12 Zentimeter

8

geß sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Siempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschlag⸗ sollen 12: 15 Hentinneten groß und aus undurchsichtigem vrvü ergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereit⸗ zuhalten.

Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm zur eerwendung über⸗ gebenen Stimmzettel am Eingang zum Wahlraum oder davor so auf⸗ zulegen, daß sie von den zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern entnommen werden können.

33.

Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den S und die Beisitzer durch Handschlag verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mit⸗ E des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und

er Schriftführer dürfen sich während I2. Wahlhandlung nicht gleich⸗ zeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahl⸗ raum, so ist mit seiner Vertretung der Stellvertreter des Wahl⸗ vorstehers oder ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

§ 34.

„Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wähler. Ansprachen darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf über das Wahl⸗ geschäft beraten und beschließen.

Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum veeee der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wähler des Wahlbezirkes, der hiervon betroffen wird, darf vorher seine Stimme abgeben.

§ 35. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl⸗ ü

er Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen abge⸗ stempelten Umschlag aus der Hand einer Person, die der Wahlvor⸗ stand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Neben⸗ tische 31 Abs. 3) aufgestellt hat. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dork seinen Stimmzettel in den Unechlag. tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste oder Wahlkartei aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher, der ihn sofort un⸗ eröffnet in die Wahlurne legt.

Inhaber von Wahlscheinen nennen ihren Namen und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher, der ihn nach Prüfung dem Schriftführer weiterreicht. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheins, so hat der Wahlvorstand diese nach Möglichkeit aufzuklären und, über die Zulassung oder Abweisung des Wäͤhlers Beschluß zu fassen. Der Vorgang ist in der Wahlnieder⸗ schvift 89, zu schildern.

Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diese dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauens⸗ person bedienen. .

Stimmzettel, die nicht in dem abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden. hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel von k die sich nicht in den Nebenraum oder an den Nebentisch be⸗

en haben.

Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentische nur so lange verweilen, als un⸗ hehne erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu

ecken.

§ 36. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste oder Wahlkartoi und sammelt die Wahlscheine.

37.

„Nach Schluß der Wabhle dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die in diesem Zeitpunkt im Wabl⸗ raum schon anwesend waren. Hierauf erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. S.

s alle in der Wählerliste oder der Wahlkartei eingetragenen Wähler abgestimmt und ist anzunehmen, daß Inhaber von Wahl⸗ scheinen nicht mehr kommen oder, falls solche noch kommen sollten, den Wahlraum eines benachbarten Wahlbezirkes noch vor Schluß der all⸗ gemeinen Wabhlzeit erreichen, so kann der Wahlvorsteher auf ein⸗ stimmigen Beschluß des Wahlvorstandes die Abstimmung schen vor dem Schlusse der allgemeinen oder der besonders angeordneten Wahl⸗ zeit 29 Satz 2) für geschlossen erklären.

§ 38.

Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet cezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste oder Wahlkartei und die Zahl der Wahlscheine festgestellt 36). Ergibt sich dabei auch

nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der

Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möalich, zu erläutern.

IV. Ermittlung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses iim Wahlbezirke.

Unmittelbar nach der Zählung der Umschläge und Abstimmungs⸗

vermerke ist die Ermittlung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses

in der Weise vorzunehmen, daß ein Beisitzer die Umschläge öffnet, die Stimmzettel herausnimmt und sie dem Wahlvorsteher übergibt, der sie laut vorliest und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung übergibt. § 40. Ungültig sind Stimmzettel, 8 1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen versehenen Um⸗ schlag übergeben worden sind; ie nicht von weißem oder apier sind; . die mit einem Kennzeichen versehen sind; 88 3 .die keinen Namen oder keine Angabe enthalten, aus der die Person des Gewählten unzweifelhaft zu erkennen ist; 5. die mehr als einen Namen oder außer der Bezeichnung der Feähsbien Sen. irgendeinen Zusatz enthalten; 6. denen ein Druck⸗ oder Schriftstück beigefügt ist 1 Mehrere in einem Umschlag enthallene gleichlautende Stimm. zettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf berschiedene Namen lautende Stimmzettel sind ungültig.

41. Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste jede dem einzelnen Anwärter zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. Einer der Beisitzer führt gleichzeitig eine Gegenliste. Das Muster für die Zähl⸗ und Gegenliste ergibt sich aus dem Vordruck in Fe- 4.*)

Jüh liste und Gegenliste sind von dem Wahlvorsteher und dem

Mitglied des Wahlvorstandes, das die Liste geführt hat, zu unter⸗ zeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen. § 42.

Unmittelbar nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat

der Wahlvorsteher das Ergebnis dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Telegramm, Cilbote) mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Anwärter, auf welche mindestens je 10 Stimmen entfallen sind, einzeln mit der auf sie gefallenen Stimmenzahl anzu⸗ Then⸗ . übrigen Stimmen sind in einer Summe als zersplittert mitzuteilen. Der Kreiswahlleiter kann anordnen, daß die Ergebnisse aus sämt⸗ lichen Wahlbezirken einer größeren Gemeinde oder auch eines ganzen Verwaltungsbezirkes 1 von der Gemeindebehörde oder der unteren Verwaltungsbehörde gesammelt, zusammengestellt und in einem Gesamtergebnisse dem Kreiswahlleiter gleichfalls auf schnellstem Wege mitgeteilt werden.

Der Kreiswahlleiter stellt die ghsu g aus allen Wahlbezirken

(Gemeinden) zusammen und teilt spätestens um 8 Uhr abends am Tage nach dem Wahltag dem Reichswahlleiter telephonisch oder telegra⸗

sgesamt den einzelnen Anwärtern zu⸗

ch aus wieviel Gemeinden das Ergebnis

ie Stimmen solcher Anwärter, die weniger

als 100 Stimmen erhalten haben, werden als zersplittert in einer Summe mitgeteilt. 8 1

Sobald alle Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, ist das

m Reichswahlleiter mitzuteilen. Abs.

phisch mit, wieviel Stimmen in gefallen sind, gegebenen noch nicht vorliegt.

Ergebnis durch Eilbrief Satz 2 findet Anwendung.

43.

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern versehen und der Niederschrift beizufügen. ind die Gründe kurz anzugebe oder ungültig erklärt worden

In der Niederschrift n, aus denen die Stimmzettel für gültig

„Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für ungültig erklärt worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen. keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl, so teilt der Reichs⸗ wahlleiter das Ergebnig unter Beifügung der Rleversche n über die Verhandlung dem Reichsminister des Innern mit, der den Bericht dem Reichstag mit dem Antrag vorlegt, den Wahltag für den zweiten Wahlaang zu bestimmen.

§ 44. „Alle Stimmzettel, die nicht nach § 43 der Wahlniederschrift bei⸗ fügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschl kegeln und der Gemeindebehörde zu übergeben, die sie verwahrt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist oder Neuwahlen an⸗ geordnet sind.

§ 45.

Die Wählerliste oder Wahlkartei nebst den Wahlscheinen wird der Gemeindebehörde zur Aufbewahrung unter Verschluß übergeben; sie darf außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen anderweitig er dann verwendet werden, wenn die Wahl für gültig erklärt oder eine Neuwahl angeordnet ist.

§ 46. 1 „Der Wahlvorsteher hat die Umschläge, soweit sie nicht der Wahl⸗ niederschrift beizufügen sind, der Gemeindebehörde zur weiteren Ver⸗ wendung zurückzugeben.

Ueber die Wahlhandlun nach dem in der Anlage 5

Die Wahlniederschriften mit sämtlichen 3 fortlaufend zu numerierenden Schriftstücken si stehern ungesäumt der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.

Die unteren Verwaltungsbehörden haben die Vorlagen der Wahl⸗ vorsteher unverzüglich auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, zu ergänzen, Unstimmigkeiten aufzuklären und die Vorlagen gesammelt so zeitig dem Kreiswahlleiter einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltag in dessen Hände gela

Die Kreiswahlleiter haben dgfür zu sorgen, daß die der Wahlverhandlungen von den Wahlvorstehern an die unteren Ver⸗ waltungsbehörden und von da an die Kreiswahlleiter durch Sammel⸗ kuriere möglichst rasch und sicher geschieht.

8 Feststellung des Wahlergebnisses.

agen, zu ver⸗

Beanstandungen fest, die sowohl für die Gültigkeit der Wahl als für ihr Farnzung von Bedeutung sind, so legt der Reichswahlleiter die Miederschrift über die Verhandlung dem Reichsminister des Innern vor, der zunächst die Beschlußfassung des Wahlprüfungsgerichts über die Gültigkeit der Wahl e ö“

t der Reichsminister des Innern beim Reichstag, den Wahl⸗ nntragt -B. weiten Se oder eine Neuwahl zu Hestirnen oder er a

des Wahlergebnisses.

47. eine Niederschrift (Wahlniederschrift) igefügten Vordruck aufzunehmen.

rselben Wählerlisten oder Wahlkarteien tatt wie der erste ö Die Wahlbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter bleiben unverändert, soweit nicht eine Aende⸗ rung nach dem Ermessen der nach § 70 zuständigen Behörde s erscheint. Aenderungen sind vor dem Wahltag nach § 28 Abs. Effentlich bekann tzumachen.

örigen, als Anlagen von den Wahlvor⸗

1 1— üblicher Weise bekanntzugeben. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ersendung

lganges finden die Bestimmungen der §8 55 bis 58 entsprechende fezdercht ist festzustellen, welcher Anwärter die meisten

9 welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Aufforderung zur Erklärung

§ 49. der Wahl zu erlassen ist. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Kreiswahlleiter 11. 1 s 8 äüident ntz den Wablausschuß, sobald der Eingang sämtlicher Wahlniederschriften VII. Verbindung der Wahl des Reichspräsidenten

aus den Wahlbezirken zu erwarten ist. Er bestimmt Zeit und Ort der

bung

Die Verhandlungen des Wahlausschusses sind öffentlich. dlungen und Volksab .

Mahlhonblenzge aah timmungen nach der Reichsverfassung,

Landtagswahlen, Wahlen zu kommunalen Vertretungskörpern un

Abstimmungen auf Grund der landesrechtlichen Verfassungsgesetze ver⸗

den werden. Sollen Lalen bah der Keichswahl verbunden werden, so ist die Zustimmung der

Landesregierung erforderlich.

§ 50.

n der Sitzung des Wahlausschusses werden die Niederschriften ie Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die e der Wahlen zusammengestellt.

en die Wahlen in einzelnen Wahlbezirken zu Bedenken An⸗ laß, so kann der Kreiswahlleiter die von den Gemeindebehörden auf⸗ bewahrten Stimmzettel, Wählerlisten oder Wahlkarteien und Wahl⸗ scheine einfordern und dem Wahlausschusse zur Einsicht vorlegen.

% Car. , 2; 1 2 1 zrrern und Abstimmungen auf Grund 1 Die für die einzelnen Anwärter im ganzen Wahlkreis abgegebenen föehern niene 8l einer Wahl des Reichspräsidenten verbunden, so Stimmen werden zusammengezählt; Rechenfehler werden berichtigt. 5 c 1 1 ist in der Nievderscheift zu vermerken. einwandfreie Feststellung des Reichswahlergebnisses gesicher ist. Rmnenzlich haben sie moglichst einheitlich für das ganze Land oder

die in Frage kommenden Gemeindeverbände Bestimmung darüber zu treffen,

Sonstige Bedenken sind

5

Die Kreiswahlleiter haben unmittelbar nach der Zählung der Stimmen durch die Wahlausschüsse dem Reichswahlleiter telephonisch oder telegraphisch mitzuteilen, wieviel Stimmen den einzelnen An⸗ wärtern zugefallen sind. Die Stimmen solcher Anwärter, als 100 Stimmen erhalten haben, werden als zersplittert in einer Summe mitgeteilt. Die Mitteilung ist sdfort durch eingeschriebegen Eilbrief schriftlich zu bestätigen; in der schriftlichen Mitteilung sind alle Anwärter mit Angabe der Stimmen aufzuführen.

§ 53.

Ueber die Verhandlungen des Kreiswahlausschusses ist eine Niederschrift nach dem in Anlage 6*) beigefügten Vordruck aufzu⸗ nehmen und von sämtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben.

Der Kreiswahlleiter Schriftstücken sowie die samt ihren Anlagen dem Reichswahlleiter ein. auptzusammenstellung der Wahlergebnisse nach dem in Anlage 7*)

fügten Vordruck und den darauf gegebenen Anweisungen einzu⸗

endet die Niederschrift mit den zugehörigen ahlniederschriften sämtlicher Wahlbezirke Außerdem ist eine

§ 54.

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses im ganzen Reiche beruft der Reichswahlleiter den Reichswablausschuß, sobald der Eingang der schriftlichen Mitteilungen der Kreiswahlleiter 52 Sa warten ist, bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und gibt

Die Verhandlungen des Reichswahlausschusses sind öffentlich. Ueber sie ist eine Niederschrift p 8

55.

Der Reichswahlausschuß zählt auf Grund der Mitteilungen der Kreiswahlleiter 52 Satz 3) die Stimmen zusammen, die in allen Wahlkreisen auf die Anwärter entfallen sind.

Ergibt sich bei dieser Ermittlung (vorläufige Ermittlung), daß unzweifelhaft keiner der Anwärter mehr als die Stimmen erhalten hat, und bestehen bei dem egen die Gültigkeit der Wahl, so teilt der . eifügung der Niederschrift über die

lfte aller gültigen

keine Bedenken wahlleiter das Ergebnis unter Verhandlung dem Reichsminister des Innern mit. der Auffassung des Reichswahlausschusses zu, so legt er den Bericht des Reichswahlleiters dem Reichstag mit dem Antrag vor, den Wahl⸗ zu bestimmen; andernfalls gibt er die eiter zurück. b

Stimmt dieser

tag für den zweiten Wahlgang Verhandlungen dem Reichswahl

56.

Ergibt die vorläufige gee he Wahler ur Anordnung eines zweiten g 1 eiter den Anwärter, der nach der vorläufigen Ermittlung mehr als die Hälfte aller Stimmen erhalten ha bimnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob er bereit sei, die anzunehmen.

Erklärt der Anwärter, die Wahl nicht annehmen zu wollen, so eiter das Wahlergebnis und die Verhand⸗

Nichterklärung

Abs. 2) keinen Gr

ganges, so fordert der Reichswahl 1

übersendet der Reichswahl lungen mit dem Anwärter dem Rei⸗ r t die Anberaumung einer 4 imnerhalb der Frist und Annahme unter Vorbehalt gelten als Ab⸗

Erklärt der Anwärter sich zur Annahme bereit, so prüft der dahlleiter die gemäß § 53 Abs. 2 eingesandten Verhandlungen reiswahlleiter und legt das Ergebnis dem Reichswah lau vor. Stellt der Reichswahlauss Anwärter mehr als die Hälfte hat, so erklärt er diesen für geweä Der Reichswahlleiter tei Innern mit und veröffentlicht es im die Stimmen solcher

ß fest (endgültige Ermittlung),

aller gültigen Stimmen er

bnis dem Reichsminister des Dabei werden nwärter, welche weniger als 1000 Stimmen erhalten haben, als zersplittert in einer Summe ohne Nennung der Namen der Anwärter angegeben.

Anlagen sind hier nicht abgedruckt.

eichsanzeiger.

§ 57. Der Reicheminister des Innern übersendet die Verhandlungen

des Reichswahlausschusses durch Vermittlung des Reichsbeauftragten U85 dns Wahldrüfungsver zahren beim Reichzsog dern vbeßtauft

es Reichsanzeiger veröffentlichz.

n des

ahlprũ engie⸗ ggerichts. Erklärt dieses die 1 für gültig, so teilt den 8 luß dem Reichsminister des Innern mit, der ihn im

58. Erklärt das Wahlprüfungsgericht die Wahl für ungültig, so teilt

es den Beschluß dem Reichsminister des Innern mit, der ihn im Reichsanzeiger S. em lesha und dem Reichstag mit dem Antrag

vorlegt, den Wahltag für eine neue Wahl zu bestimmen.

Stellt d ichswahlaus 80 bei der endgültigen Ermittlung üß 8 56 8 heichom lauescha mehr als die 1e. aller gültigen kimmen erhalten hat, und bestehen bei dem Reichswahlausschusse

Stellt der Reichswahlausschuß bei der endgültigen Ermittlung

Entsprechend der Entscheidung des Wahlprüfungsgerich

t den Reichswahlausschuß zur endgültigen Fe tstellung

VI. Zweiter Wahlgang. 8 § 60. 1 Der zweite Wahlgang findet nach denselben Vorschriften und auf

Der neue Wahltag ist durch die Gemeindevorstände in orts⸗

§ 61. 1 1 Bei der Feststellung und Prüfung des Ergebnisses des zweiten

ültigen Stimmen erhalten hat. Der Reichswahlausschuß bestimmt,

anderen öffentlichen Wahlen und Abstimmungen.

§ 62

moi ichspräsii können andere öffentliche be⸗ v“ nemnen h Reichstags⸗

Wahlen zu kommunalen Verrretungskörpern

§ 63.

kommunalen Vertretungs⸗ 8 der landesrechtlichen Ver⸗

aben die Landesregierungen Vorsorge dahin zu treffen, daß die

. lcher Weise in der Wählerliste, oder Wahlkarkei ein⸗ in nedche, he ss ble⸗ die bei der mit der Reichswahl ver⸗ bundenen Wahl oder Abstimmung nicht wahl⸗ oder stimm⸗ berechtigt sind, kenntlich 8 machen sind,

in welcher Weise eine gesonderte A 5 der Stimmz

sichert wird, wieweit eine Verwendung gesonderter Wahl⸗

orberlich ist und wieweit für die Reichswahl und für die bd. tahnd verbundene Wahl oder Abstimmun Farbe und besonders kenntlich gemachte Wahl⸗ hläge zu verwenden sind vanserehn⸗ gesonderte Stimmzettelabgabe nicht in Frage kommen sollte, in welcher 18 8 Unterscheidung von den Stimmzetteln für 88 .“ 1 dis nicht für diese geltenden Sti ttel kenntlich zu machen sind, . 1 Reiche Ppalte in der Wählerliste oder Wahlkartei zur Ein⸗ tragung des Vermerkes der Stimmabagabe 18 die Reichswahl und welche für die damit verbundene Wahl oder Abstimmung

zu verwenden ist. VIII. Verfahren bei kurzfristig aufeinanderfolgenden Wahlen.

§ 64. G

ie Wahl des Reichspräsidenten innerhalb eines Jahres

nach Plndet Rie macgwast oder allgemeinen Volksabstimmung statt, so gelten die für die Reichstagswahl oder allgemeine Volksabstimmung 1 und bestellten Organe (Kreiswahlleiter, ahlvorsteher, Wahlbezirke, Wahlräume, Beisitzer der Wahlausschüsse und ihre Stellvertreter) zugleich für die Wahl des Reichspräsidenten,

it ni derung nach dem Ermessen der zur Einrichtung, 8 zuständigen Stelle geboten erscheink. Aenderungen sind in der sonst 8” die Peröffentlichung gesginannte

5 k ben. ie Abgren . irke, e vürhlbtnüfeher und EEE“ di 58 ä Stunde der Wahl sind vor dem sinae somäß Tag enssnde in ortsüblicher Weise

mm übrigen finden, abgesehen von den Fällen des 8 9 Abs. 2, §

2 2 der Verordnung, keine Bekanntmachungen statt.

eetroffenen

8 65. * 1 ä 64 sind der Wahl des Reichspräsidenten, sowefl den ngeng 9 tes Wählerlisten oder Wahlkarteien wie bei der g agswahl oder Clgemesten Hafjenougrunds Ungrunge

legen. erden die alten Listen oder 18 8

berichtigen und neu auszulegen. Streichung

sa ge vorher, anelum von Wahlscheinen für frühere Wahlen oder Abstimmungen sind zu löschen.

IX. Gemeinsame Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

§ 66. Zu den gehören die Kosten für die Beschaffung der

2* ür die Wählerlisten und für die Anlegung a besdrete eczce r ze Wab scene, Mehiniteschrife, ane und Gegenlisten, der Druck⸗ und Ansch ne iffent chen Bekanntmachungen, die post⸗ und Telegranhenge⸗ ü fosten und Tagegelder der Beisitzer der Wahlausschüs Tta. Aufwendungen an Vergütungen für außerorde eriers binfh, vee agsieacc zum Zwecke der Vorbereitung 8* Durchführung der Wahl des Reichspräsidenten eingestellt werden. Da⸗ Feße gehören nicht zu laufende Aufwendungen für hälter und Bürobedürfnisse. 1 ö 1 lich, haben die Gemeinden zur Vomahme de EE des Wahlergebnisses Räume in bemeign.

lichen Anstalten und Gebäuden unentgeltlich zur Verfügung zu tellen.

§ 67. 8 lt der Ort, an dem Als Wohnort im Sinne der Verordnung gülr Aufenihalt bat.

licher Aufenkhalt ist kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sime dieser Bestimmung.

§. Bei der ersten Wahl des Rei urückgehaltene egung der W

68.

präsidenten sind Kriegsteilneh eichsangehörige, die nach 2 een und Wahlkarteien in das Eintragung in eine Wählerliste oder m Wahlschein zu versehen. eemeindebehörde des Wohn⸗ ines gewöhnlichen Aufenthalts in t, so ist die Eemeindebehörde steller im Zeitpunkt der

und im Ausland der Frist zur Aus Inland zurückgekehrt sind, ohne Wahlkartei auf Antrag mit eine Zuständig zur Ausstellung Sind die Voraussetzungen eines aastellers nicht erfüll Bezirk sich der Antrag

der Person des Antr ständig, in deren Antragstellung aufhält.

Als Wähler im Sinn rinnen. Sie können zu W ¹ und Beisitzern ernannt und berufen werden.

e der Verordnung gelten auch die Wähle⸗ ahlleitern, Wahlvorstehern, Schriftführern

70. 8*) sich die Behörden, die in den ein⸗ Wahlbezirke, die Entscheidung d Wahlkarteien oder gegen Wahlscheins, die Ernennung der Wahlvorsteher treter und die Bestimmung des Wahlraums zu⸗

Aus der Anlage elnen Ländern für die Abgrenzung der über Einsprüche gege die Versagung eine und ihrer Stellver ständig sind.

Sind die dort genannten so treten diese an ihre Stelle.

Den Wahlvorst Prüfung der Abstimmung, die Herstellung der Niedersch Personen als Hilfsarbeiter beigeg Zuständig zur Beste ständen sind die für die Bebörden, für die Bestellung der schüssen die Wahlleiter. In dringen durch den Wahlvorsteher erfolgen. Die Hilfsarbeiter nehmen an d

in die Wählerlisten un

Behörden durch andere ersetzt worden,

71. 1 8 Wahlausschüssen können für die die Ermittlung des Wahlergebnisses und chriften Beamte oder sonstige geeignete eben werden.

Hilfsarbeiter bei den Wahlvor⸗ Ernennung der Wahlvorsteher zuständigen Hilfsarbeiter bei den Wahlaus⸗ den Fällen kann die Bestellung

er Beschlußfassung nicht teil.

änden und

§ 72. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, in dringenden ällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung zu

Berlin, den 25. Oktober 1920. Der Reichsminister des J Koch.

,; *) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.

Bekanntmachung.

““ D Niederländische Aktien⸗Gesellschaft nehmigung des Reichsaufsi die Bekanntmachung vom vom 12. Juni 1919)

Versicherungs⸗ in Amsterdam, chtsamts für Privatversicherung 6. Juni 1919 im seinen deutschen Ver⸗ r⸗ und Einbruchdiebstahlversicherungen Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit

mächtigten des Niederländischen Llond, Amsterdam, Herrn Hermann macht ist erloschen. November 1902 in Nr. 280 des

28. November 1902.)

anzeiger“ Nr. 132 sicherungsbestand an Feue auf die Württembergische in Stuttgart übertragen.

Die dem Hauptbevoll 6 erungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Gottschalg in Berlin erte Bekanntmachung vom „Neichsanzeigers“ vom

Berlin, den 28. November 1920. fsichtsamt für Privatver

Das Reichsau

Bekanntmachun

Zuschlag zum Bra Branntwein aus Mais des freien; 1 ür de Monat Oktober 1920 auf 600 für 100 Liter Weingeist

untweingrundpreis für eien Verkehrs wird für den

den 27. Oktober 1920. Reichsmonopolamt für Branntwein. J. V.: Fischer.

Preußen.

Gesetz Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes .April 1880.

Vom 8. Juli 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Artikel.

§ 34 des preußischen Feld⸗ und 1. April 1880 (Gesetzsamml. S. 24 Die zuständigen Minister un behörden können Anordnungen zum Pflanzen und von Naturschutzgebieten so schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, un Meeresstrand und das Küstenmeer. Die Uebertretung dieser Anordnun bis zu 150 oder mit Haft bestraft. Berlin, den 8. Juli 1920.

reußische Staatsreg Haenisch.

zur Aenderung des

Forstpolizeigesetzes vom wird dahin abgeändert: d die nachgeordneten Polizei⸗ Schutze von Tierarten, von wie zur Vernichtung d zwar auch für den

gen wird mit Geldstrafe

am Zehnhoff.

Stegerwald. Severing. Lüdemann.

der Preußischen Staatsregierung, r wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem Ausbau der Dorfstraße in Succase.

Vom 30. September 1920.

Auf Grund des 8 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Besch von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von K efangenen, vom 11. September 1914 ( sG assung der Verordnungen vom 27. S. 57), 25. September 1915 (Ges 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wir m von der Landgemeinde Succase im Land⸗ zuführenden, durch Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 16. September 1919 mit dem E eignungsrecht ausgestatteten Unternehmen zum Ausbau Dorfstraße in Succase stattfindet.

Berlin, den 30. September 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

betreffend An⸗

Gesetzsamml. S 1915 (Gesetz⸗ S. 141) und d bestimmt, daß dieses Verfahren bei de kreis Elbing aus

8

3 3— 8 der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei Ensfängnßen durch die Ilse⸗Bergbau⸗Aktien⸗

gesellschaft in Grube Ilse, Niederlausitz.

Vom 5. Oktober 1920.

Nuf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzjamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom

25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August

1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung bei der Herstelnung einer elektrischen Hochtbemms .. . von. der Grube Erika nach Rauno Anwendung findet, nachdem der Ilse⸗Bergbau⸗Aktiengesellschefft in Grube Ilse, Niederlausitz, das Enteignungsrecht durch den Erlaß vom 11. Septembe 1920 verliehen worden ist. Berlin, den 5. Oktober 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Selchrwwald. Severing.

8*

8 .“ Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei Anlage einer von der Aktiengesellschaft Conso⸗ lidierte Alkaliwerke in Westeregeln geplanten Fern⸗ leitung zur Uebertragung elektrischer Energie.

Vom 6. Oktober 1920.

Auf Grund der §§ 1. 9a der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141), vom 10. April 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 41) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu sinden haben, das die Aktiengesellschaft Consolidierte Alkaliwerke in Westeregeln, Bezirk Magdeburg, zum Zwecke der Anlegung einer der Ueber⸗ tragung elektrischer Energie dienenden dritten Fernleitung von der Kraftzentrale ihrer Braunkohlengrube Cäsar bei Egeln im Kreise Wanzleben nach ihren Bergwerksanlagen bei Westeregeln und Hadmersleben im genannten Kreise gegen die Eigentümer und Pächter der Parzellen Gemarkung Egeln Kartenblatt 10 Nr. 71/30 usw., 70/30, 69/28, 26, 24, 48/10, 9, 8, 4, Karten⸗ blatt 11 Nr. 8/3 usw., 9/4 usw. und Kartenblatt 12 Nr. 48/18 usw., 56/16, 51/8, 52/12 usw., 44/5, 1, 311/92, Gemarkung Westeregeln Kartenblatt 3 Nr. 378/1, 279/116, 278/116, 214/118, 280/107, 351/108, 352/108, 353/109, 354/109, 355/109, 196/110, 197/110, 198/111, 200/111, 201/111, 149/113, 148/113, 97, 266/96, 265/96, 166/95, 163/37, 160/22, 316/21, 20, 277/19, 27, 155/26, 154/26, 25, 350/33, Kartenblatt 4 Nr. 82/6, 81/5 und Kartenblatt 5 Nr. 312/96 sowie Gemarkung Hakeborn Kartenblatt 11. Nr. 10/5 usw. auf Grund der §§ 135 ff. des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes für die Preußischen Staaten pom 24. Juni 180 (Gesetzsamml. S. 705) beantragt hat.

Berlin, den 6. Oktober 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. Oeser. Stegerwald.⸗ Severing. Lüdemann.

Weitere Ausführungsanweisung

u der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung

ber Fleischversorgung in der Uebergangszeit nac

Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. Sep⸗ tember 1920. (RSBl. S. 1675.)

Die Ausführungsanweisuug der Landeszentralbehörden vom 24. September 1920 VId 3672 wird wie folgt erweitert:

Ziffer 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Von den ernannten Mitgliedern muß eins die Befähigung zum Richteramt haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Staats⸗ kommissars für Volksernährung durch den Minister des Innern aus der Zahl der dem Oberpräsidenten (Regierungspräsidenten) zugeteilten

Beamten. Zu Ziffer 5. Ueber die Beschwerde beschließt der Staatskommissar für Volks⸗ ernährung. Seine Entscheidung ist endgültig. Zu Ziffer 19. Die Funktionen der zuständigen Landeszentralbehörde werden vom Staatskommissar fü; Volksernährung ausgeübt. Berlin, den 26. Oktober 1920. 4 Der Staatskommissar für Volksernährung. V J. V.: Dr. Hagedorn. Der Minister für Handel Der Minister für Landwirtschaft, und Gewerbe. Domänen und Forsten. J. A.: Hagen. F. V: Ramm. inister des Innern. Der Finanzministe üg 2 8 v 1“ A: Bachem.

1“

Finanzministerium.

Versett ist: der Katasterkontrolleur, Steuerinspektor Tobien

on Lauendurg nach Sagan. 8 Bestellt K. der Katasterlandmesser Kaestner zum Re⸗

gierungslandmesser in Düsseldorf.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den kommissarische Oberpräsidenten, Reichswehrminister a. D. Noske z Ober⸗ präsidenten der Provinz Hannover ernannt. 1

em Landgerichtsrat Dr. Halberstadt bei dem Lan

geric in Bersin und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justiz⸗ rat Malmros in Reinfeld ist die nachgesuchte Dienstentlassung

hegehalt erteilt. 8 1 1nr 5 Scholz in Ratibor ist infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat im Reichsamt für deutsche Ein⸗ wanderung, e und Auswanderung aus dem

üstizdienste geschieden. Iuß Versett find: der Amtsgerichtsrat Klinke aus Posen als Landgerichtsrat nach Frankfurt a. O., der Amtsgerichtsrat

ä - der seinen gewö dr Hahles sänen Wochen bemessener oder nur gelegent⸗

C1“

Haenisch. Zehnhoff. S d

Stegerwald

Schroeder aus Neustadt i. Westpr. als Landgerichtsrat nach Neu⸗