5
Anzeigernpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗
zeile 2 Mr., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3.50 Mte Nuherdem wird auf er. Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ uschlag von 80 v. H. erhoben. — Anzeigen gimmt an: 2 Geschäftsstelle des eichs⸗ und Staatsanzeigers.
Berlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
*
Dei Bezugspreis beträgt vierteljährlich 36 Mt. Ale Postanstalten nehmen Bestellung an: für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschaftsstelle SW, 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 1 Mk.
“ LE“
8 1“ ö
Reichsbankgkrotonv. Berlin, Montag, den 1. November, Abends. Poftscheceronto: Berlin 41821.
h —
* 8 “ 8 14“ 11“X“
Nr. 248.
111“
““
1920
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorberige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
Ihnhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Verordnung über während des Betriebsjahrs 1920/21 zuzu⸗ lassende Abweichungen vom Cesetz über das Branntwein⸗ monopol vom 26. Juli 1918 und über Aenderungen der Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolaus⸗ gleichs usw. vom 3. Mai 1920.
Verordnung zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes und des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte.
Bekanntmachung, betressend die Zusammensetzung des Beirats
. des Reichsausgleichsamts, Zweigstelle Köln.
Aufhebung eines Handelsverbots.
Anzeigen, betressend die Ausgabe der Nummern 211 und 212 des Reichs⸗Gesetzblatts. X“
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung des Kohlenamts Berlin über die Freigabe weiterer Abschnitte der Kohlenkarten. Verordnung des Kohlenamts Berlin, betreffend die Freigabe zur Belieferung auf Kohlenbezugsscheine. b Aufhebungen von Handelsverboten. — Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 43 der Preußischen Gesetzsammlung.
Im Reichswehrministerium sind der Ministerialrat, Wirklicher ECeheimer Kriegsrat Heller, und die Militär⸗ intendanten, Wirkliche Cebeimen Kriegsräte Kessel und Lange zu Abteilungschefs ernannt worden.
7
“ Verordnung 68 88 über während des Betriebsjahrs 1920/21 zuzulassen Abweichungen pm Gesetz über das Branntwein⸗ monopol vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 887) und über Aenderungen der Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleichs usw. vom 3. Mai 1920 (NECBl. S. 898). Vom 28. Oktober 1920.
Erund des Cesetzes über die vereinfachte
“
v“ Auf Gesetz gebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 3. August 1920 (NEBl. S. 1493) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Neichsrats und des vom Reichstag
n
Form der
gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
.“ 1“ § 1. 11I1“ Landwirtschaftliche Brennereien dürfen neben den im Gesetzes vorgesehenen Rohstoffen oder gemischt mit diesen auch Rüben⸗ stoffe (Melasse, Rüben oder Rübensast) verarbeiten, obne dadurch die Eigenschaft als landwirtschaftliche Brennerei zu verlieren. Das Reichsmonopolamt für Branntwein kann die Verarbeitung auch anderer, sonst von der Verwendung in landwirtschaftlichen Brennereien ausgeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulassen.
§ 2. 1 „Brennereien mit Brennrecht dürfen von dem Betriebe, für den ihr Brennrecht gilt, abweichen, ohne daß Kürzungen des Brennrechts nach den Vorschriften des § 32 des Gesetzes bei der Abweichung von dem für die Geltung des Brennrechts maßgebenden Betrieb oder bei
der Rückkehr zu diesem eintreten.
§ 3. Landwirtschaftliche Brennereien und andere Brennereien, deren Brennrecht für die Verarbeitung von mehligen Stoffen gilt, werden bei der Verwendung von Rüben, nicht aber auch bei der Verwendung von Melasse oder Rübensast, von der Erhöhung des Betriebsabzugs
nach § 95 Nr. 3 des Gesetzes befreit. In Brennereien, die nur zeitweise Melasse perarbeiten, findet eine Erhöhung des Betriebsabzugs nach § 95 Nr. 3 des Gesetzes nur in den Monaten statt, in denen Branntwein ganz oder teilweise aus
Melasse hergestellt wird.
84. 1 Die Verarbeitung von Zuckerrüben in Brennereien ist Genehmigung des zuständigen Hauptamts zulässig. 1 Die Genehmigung ist nach einem von der Reichszuckerstelle auf⸗ eeleee Muster bei dem Hauptamt nachzusuchen und darf von diesem nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der Regel zu erteilen für Zuckerrüben, die durch Mehr⸗ anbau gegenüber dem Jahre 1917 gewonnen werden, sowie für Zucker⸗
rüben, von denen anzunehmen ist, daß ihre deeaehaing in Zucker⸗ fabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist.
nur mit
tag gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
Kaufmannsgerichte in ihrer bisherigen
Das Reichsmonopolamt für Branntwein kann auch in anderen als den im § 93 des Gesetzes genannten Fällen Zuschläge zu dem Branntmeingrundpreis festsetzen. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorschriften des § 89 des Gesetzes.
§ 6. .
Für anderen als zu Trinkzwecken bestimmten, aber nicht unter § 129 des Gesetzes fallenden Bronntwein kann der regelmäßige Bennamaicherras nest zu einem herabgesetzten Betrage bemessen werden. “ § 7. . 1 1 polamt für Branntwein wird ermächtigt, in einzelnen Fällen für Verschlußbrennereien, die ausschlie lich der Ab⸗ lieferung unterliegenden Branntwein herstellen, das Brennrecht zu erhöhen, soweit sie zur Branntweinherstellung über dieses hinaus⸗ gehende Rohstoffe zur Verfügung haben und der Verwendung dieser Rohstoffe zur Branntweinbereitung nicht beschränkende Vorschriften über die Bewirtschaftung entgegenstehen.
§ 8. 1—
Die auf Grund der Verordnung vom 17. Oktober 1919 (RGBl. S. 1797) für das Essigessenzgewerbe im Betriebsjahr 1919/20 fest⸗ gesetzten Hilfsbetriebsrechte bleiben auch für das Betriebsjahr 1920/21
Das Reichsmo
Die Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopol⸗ Vcsgkecte usw. vom 3. Mai 1920 (RGBl. S. 898) wird wie folgt geändert:
8) Der erste Ha bsatz im § 4 Abs. 2 bat zu lauten: VNerden die nach Abs. a. 1 gelegt oder sind sie unzutreffend, so kann der Monopol⸗ ausgleich nach den Vorschriften über die Zollerhebung be⸗ rechnet werden; b) In demselben Abfatz erhält der letzte Satz folgende Fassung: Das gleiche Verfahren kann angewendet werden, wenn der Einbringer es beantragt.
Artikel III.
Die Vorschriften des Artikel I dieser Verordnung treten mit Wirkuns vom 1. Oktober 1920 in Kraft; sie treten mit Ablauf des Betriebsiahrs 1920/21 außer Geltung. Brennereien, die von den nach Artikel 1 §§ 1 und 2 zugelassenen Ausnahmen über die vorgesehene Zeit hinaus Gebrauch machen, erfabren von Beendigung dieser Zeit ab die für solcke Abweichungen im Gesetze vorgesehenen Nachteile.
Die Vorschriften des Artikel II treten mit dem der ü
der Verordnung folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1920.
Die Reichsregierung. Fehrenbach.
ödX“;
zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes vom
29. Juli 1890/30. Juni 1901 und des Gesetzes, be⸗ treffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904.
Vom 29. Oktober 1920.
Auf Grund des Gesetzes über die vereinfachte Form der Feegebtse für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 3. August 1920 (NGBl. S. 1493) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des vom Reichs⸗
„
Artikel I. ““ Das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juli 1890/30. Juni 1901, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901 (ReGBl. S. 353), und der Verordnung vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 958), wird dahin geändert, daß im § 3 Abs. 2 an Stelle von „fünfzehntausend“ zu setzen ist „dreißigtausfendd.
Artikel II. 8
Das Gesetz, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 in der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 958) wird dahin geändert, daß im § 4 und im § 15 Abs. 3 je⸗ weils an Stelle von „fünfzehntausend“ zu setzen ist „dreißigtausend“.
Artikel III.
Soweit auf Grund der Bekanntmachung über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschieds⸗ gerichte während des Krieges vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 606) in Verbindung mit Artikel Vv der Perordnung vom 12. Mai 1920 zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890/30. Juni 1901 und des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 (RGBl. S. 958) Neuwahlen zu den Gewerbe⸗ und Kauf⸗ mannsgerichten bereits stattgefunden haben, bleiben die gewählten
eisitzer im Amte. 1 snpen die Neuwahlen bis zum 31. Dezember 1920 nicht durch⸗ eführt sind, wird die Amtsdauer der bisherigen Beisitzer bis zur Purchführung der Neuwahlen, jedoch längstens bis zum 31 1921 verlängert. 8
Sind Gemeinden seit dem 1. Oktober 1920 zu einer Gemeinde vereinigt worden oder soll die 8ez.ea auf Grund bereits er⸗ angener gesetzlicher Bestimmungen bis zum 1. Januar 1921 erfolgen, so bleiben die in den Einzelgemeinden bestehenden Gewerbe⸗ und
Besetzung bis zur Einrichtung
1 verlangten Erklärungen nicht vor⸗
““
8 S 81““
Als Vertreter: Karl v. der Herberg, Köln⸗Mülheim, Dr. jur. O. Goertz, Bonn a. Rhein, Dr. Alfred Rüdenberg Crefeld, b Krusius, Solingen⸗Mangen⸗ erg. w A. Becker, Homberg, Niederrhein,
Walter Bresges, Zoppenbroich b. Rheydt, 3 88 Dr.⸗Ing. Richard Krieger, Düssel⸗ dorf⸗Oberkassel, Otto Croon, Aachen, Robert Emmel, Merken b. Düren, Rheinl., . Adolf Flöring sen., Wermelskirchen,
Richard Berg, Hackhauserhof b. Ohligs, Heinr. Gruenwald, Köln, 1.“ Jünkerath i. d. el, Ernst Falz, Idar, Albert Sturm, Eltville a. Rhbein, Nik. Reinhart, Worms a. Rhein, Cornelius Thywissen, Neuß a. Rh., Leo Wentzel, Sulzbach, Saar, Albert Boehringer jr., Nieder Ingel⸗ heim a. Rhein, Theo Fr. Seitz, Kreuznach,
Bergrat Zörner, Köln⸗Kalk, Dr. jur. Rothe, Köln, H. A. Nix, Köln. 3
berg Sa.⸗A.
gestattet worden.
Beekanntmachung.
Dem Beirat des Reichsausgleichsamts, Zweig stelle Köln, gehören auf die Dauer von zwei Jahren nach⸗ folgende Herren als Mitglieder an, und zwar: 8
26. Juli 1920 untersagte Handel waren aller Art mit Wirkung vom 1. November 1920 ab wieder
von Gewerbe⸗ und Kaufmannsgerichten der neuen Gemeinde, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1921 in Tätigkeit. 8
. Artikel V. 88. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung Berlin, den 29. Oktober 1920. Die Reichsregierung. Fehrenbach.
8
Als Stellvertreter:
Dr. Paul Seligmann, Köln, Alwin Walther, Beuel b. Bonn, Edmund Deßvatines, Crefeld, Anton Keuter, Leverkusen b. Köln,
Alfred Güldner, Homberg, Nieder⸗ rhein,
Friedr. Peltzer jr., M.⸗Gladbach, A. F. Flender, Benrath a. Rh.
Gustav Printz, Aachen, Arthur Lynen, Stolberg, Rheinl.
Kommerzienrat Hermann Engels, Engelskirchen, Paul Reifenberg, Köln,
Adolf Sternberg, Köln,
Josef Kreker, Trier, . Karl Wagner jr., Oberstein, 2 Karl Henkell, Biebrich a. Rhein, Hans Scheuer, Mainz a. Rhein, Josef Simons, Neuß a. Rhein, Th. Müller, Neunkirchen, Saar, Dr. Paul Feist, Bingen a. Rhein,
Dr. Breucker, Traben⸗Trarbach,
Mosel, Willy Zweiffel, Köln⸗Kalk,
Bankier Siegfried Simon, Köln.
Jakob Strünker, Köln⸗Dellbrück.
Berlin, den 27. Oktober 1920. Der Präsident des Reichsausgleichsamts. Haber.
* . 2* 82 2. 1 8 Bekanntmachung. Dem Bäckermeister Hermann Stötzner in Ehren⸗ ist der ihm durch Verfügung des Landratsamts vom
mit Mehl und Back⸗
Altenburg, den 27. Oktober 1920. Landratsamt. J. A.: Kluge.
Nr. 7827 eine Verordnung
29. Oktober 1920.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 211 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter:
Nr. 7826 eine Verordnung über die W präsidenten, vom 25. Oktober 1920.
Berlin, den 29. Oktober 1920.
Postzeitungsamt.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 212 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
über während des Betriebs⸗
jahrs 1920/21 zuzulassende Abweichungen vom Gesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 887) und über Aenderungen der Verordnung Branntweinmonopolausgleichs usw. vom 3. Mai 1920 (RSBl. S. 898), vom 28. Oktober 1920 und unter
„Nr. 7828 eine Verordnung zur Abänderung des Gewerbe⸗ gerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 / 30. Juni 1901 und des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904, vom
über Erhebung eines
Berlin, den 30. Oktober 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.