1920 / 252 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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5. 88 ““

Freitag, den 5. November, Abends. Poftschecktontoꝛ Berlin 41821. 1920

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. De⸗ zember 1916.

Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen

über den Verkehr mit Zündwaren vom 22. Dezember 1919 und der Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungs⸗ bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 19. Fe⸗ bruar 1920.

Verordnung, betreffend die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und von Kraftfahrzeugführern.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Bekanntmachung, betrefsend die Einlösung von Schatzscheinen des cemaligen Gouvernements Kamerun.

Bekannmachung des Eisenwirtschaftsbundes, betreffend Höchst⸗ meise für Eisen und Stahl. Wzeige, beiressend die Ausgabe der Nummer 215 des Reichs⸗ Gesetz atts. 8 8 Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Angeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 44 der Preußischen

setzsammlung.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat den Referenten im Reichs⸗ amt für Arbeitsvermittlung und ständigen Mitarbeiter beim Statistischen Reichsamt Regierungsrat Dr. phil. Huth unter Belassung der Amtsbezeichnung Regierungsrat zum Mitgliede ds Neichsamts für Arbeitsvermittlung ernannt.

Leim Reichskommissariat für die besetzten rheinischen Ge⸗ biete in Koblenz sind ernannt:

zum Ministerialsekretär der elsaß⸗lothringische Ministerial⸗ setetär Laubscher,

zum Oberregierungssekretär der Zahlmeister Vollmer.

Von dem deutschen Konsul in Gotenburg (Schweden) ist der Kaufmann Eskil Kihlberg zum Konsularagenten in War⸗ berg bestellt worden.

oannisguungg“ 8 betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit e vom 16. Dezember 1916 (RBl. S. 1393). 8 1 Vom 30. Oktober 1920. Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (GBl. S. 1393) wird bestimmt: .

Für den Verkehr mit Zündhölzern, die im Inland hergestellt bi

sind. Felten die in den §§ 2 bis 5 dieser Bekanntmachung enthaltenen

Vorschriften.

. § 2.

4), Bei Abgabe durch den Hersteller an den Großhändler darf der Preis folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrikpreise): I.

1. Für Sicherheitszündhölzer und überall entzündbare Zündhölzer 8 16 Se mge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je Stü 8

für 1/1 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln 1950 Mark,

Fvnie 509 .10 8 1965

E161616

bbbbb-99 1980 ;

2. für imprägnierte bunte Zündhölzer die unter A I 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 40 Mark;

3. für weiße oder bunte flache Zündhölzer in Schachteln zu mindestens je 50 Stück die unter A1 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 50 Mark. 8

IIr

Für Sicherheitszündhölzer und übera bölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter

1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 1940 Mark, 2½2 je 500 6 C11II1““ 250 2 9„ 2 1960 1V16 8 4 3 197D9 Z 2. in Schachteln oder Koffern zu 480 Stück für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 1550 Mark, 272 e 500 250 8 . . 1565 1141“X“ 3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 2I2 ..11 8 8 * 1005 4) Sö15 111“ 100 . . 1015

III.

Für Sicherheitszündhölzer in Schachteln, sogenannte Westen⸗ und solche in Buchform, enthaltend bis 30 Stück Hölzer pro Packung 1

für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Büchern 1350 Mark,

J4“ 11“ 11“““ C11616865 1016 1610 8 . 13865

B) Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikpreise, jedoch mit einem Zuschlag von je 150 Mark zu den unter A I, II1 und III, von je 120 Mark zu den unter II 2 und je 80 Mark zu den unter II 3 genannten Preisen.

88 C) Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht über⸗ steigen: für die unter A I 1 genannten Zündhölzer fuͤr das Paket zu 10 Schachteln . . . . . 250 Pfennig, 2p„ 1 Schachtel bei Abgabe von Einzelschachtelm 25 für die unter A I 2, 3 genannten Zündhölzer für das Paket zu 10 Schachten 260 I 3 für die unter A II 1 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer.. 250 für die unter A II 2 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer ... . für die unter A II 3 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer... für die unter III genannten Zündhölzer für das Paket zu 10 Schachteln oder Büchern für eine Schachtel oder Buch bei Abgabe von Einzelschachteln oder Büchern . . . .

Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher.

Jeder Hersteller ist verpflichtet, aus seiner Erzeugung mindestens 50 vom Hundert dem Großhandel zum Vertriebe zu überlassen. Bleiben seine Lieferungen hinter diesem Satze zurück, so hat er für die Fehlmengen den Großhandelszuschlag an die unter § 5 letzter Absatz genannte Ausgleichskasse abzuführen.

Die im § 2 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Hersteller die Kosten der Beförderung bis zur Bahn⸗ oder Wasserstation des Herstellers ein. Beim Verkaufe durch den Groß⸗ handel schließen die Preise die Kosten der Beförderung bis zur Bahn⸗ oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Großhändlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn⸗ oder Wasserwege erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein.

Für die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden.

Die Preise gelten für versteuerte Ware.

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§ 4. Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den

Kleinbandel liefern, finden die im § 2 unter B genannten Preise An⸗

wendung. Der Verkauf von Mengen unter ¼10 Kiste durch den Hersteller

ist verboten.

2Z

§ 5.

Die Hersteller inländischer Zündhölzer haben von den nach § 2

unter A festgesetzten Preisen eine Umlage an eine Ausgleichskasse zu

entrichten, die hauptsächlich zur Herbeiführung eines Preisausgleichs zwischen inländischen und ausländischen Zündhölzern bestimmt ist.

Höhe, Einziehung und Verwaltung der Umlage regelt der Reichs⸗

wirtschaftsminister. schaf

Die Herstellung anderer Arten Zündhölzer als der im § 2 ge⸗ nannten ist mit Ausnahme der Herstellung von Sturmhölzern ver⸗

boten.

87. 1b Der Preis für Zündhölzer, die im Ausland bergestellt und in das Inland eingeführt sind, darf folgende Sätze nicht übersteigen: a) Verkaufspreis an den Großhandel 8 für 2/2 Kiste zu je 500 Pack zu 10 Schachteln . 1965,— Mark, b) Verkaufspreis an den Kleinhändler für 2/2 Kiste zu je 500 Pack zu 10 Schachteln . 2115,— c) Verkaufspreis im Kleinhandel für das Paket zu 10. Schachten. 2,50 für 1 Schachteel... .1“ 0,25

Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher.

§ 8. Wer den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 oder 6 zu⸗ widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Diese Bestimmungen treten an Stelle der Ausführungsbestim⸗ mungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. September 1919 (RGBl. S. 1779) und der Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. September 1919 (RGBl. S. 1779), vom 19. Februar 1920 (-RGBl. S. 272). 8

§ 10.

Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 in Kraft. die Zeit vom 1. November bis 30. November 1920 gelten jedoch ür Groß⸗ und Kleinhandel noch die in der Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit

bruar 1920 (ℳGBl. S. 272) genannten Preise. Berlin, den 30. Oktober 1920. Der Reichswirtschaftsminister. bee“

Bekanntmachung.

zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 22. Dezember 1919 (nGBl. S. 2151) und der Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 19. Februar 1920

Vom 30. Oktober 1920.

Aluf Grund des § 1 der Verordnunga über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (N7GBl. S. 1393) und des § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zünd⸗ waren vom 30. Oktober 1920 (RGBl. S. 1851) wird folgendes bestimmt:

I. § 2 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren und Ergänzung der Ausführungs⸗ bestimmungen vom 30. September 1919 (-GBl. S. 1779), vom 22. Dezember 1919 (RGBl. S. 2151) erhält folgende Fassung: Deerr Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. wird ein Verwaltungsrat angegliedert. Dieser setzt sich zusammen aus:

. zwei Vertretern des Reichswirtschaftsministers,

einem Vertreter des Reichsministers der Finanzen,

heinem Vertreter der Verbraucher,

einem Vertreter der Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H., .einem Vertreter der Zündholzindustrie,

einem Vertreter des Zündholzimporthandels,

einem Vertreter des Großhandels,

einem Vertreter des Kleinhandels,

9. zwei Vertretern der Arbeitnehmer der Zündholzindustrie, 1

2.[drei Vertretern der Arbeitnehmer des Import⸗, Groß⸗ und 2 Kleinhandels.

Die Ernennung der zu Ziffer 1, 3 bis 13 bezeichneten Vertreter erfolgt durch den Reichswirtschaftsminister, die Ernennung des zu 2 bezeichneten Vertreters erfolgt durch den Reichsminister der Finanzen.

Das Vorschlagsrecht steht zu hinsichtlich der Vertreter:

zu 4. gen Aufsichtsrate der Zündholzindustrie⸗Gesellschaft zu 5. dem Verein deutscher Zündholzfabrikanten,

zu 6. der Allgemeinen Zündholz⸗Export⸗Zentrale,

zu 7. dem Zentralverbande des deutschen Großhandels, e. V.

in Berlin,

1n 8. 8 Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels in

Beerlin,

zu 9. und 10. der Reichsarbeitsgemeinschaft Chemie,

zu 3., 11., 12. und 13. den vom Reichswirtschaftsminister be⸗ stimmten Verbänden oder Vereinigungen.

Der Verwaltungsrat tritt unter Vorsitz eines Vertreters des Reichswirtschaftsministers mindestens monatlich einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. hat ihm über Erzeugung, Verteilung und Versorgung unter Berück⸗ sichtigung der Einfuhr Bericht zu erstatten

Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats können bei Bedarf andere Personen als Sachverständige herangezogen werden; Stimm⸗ recht steht ihnen jedoch nicht zu.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers unterliegt.

II. § 4 der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1919 (-GBl.

S. 2151), betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit

ündwaren und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom

0. September 1919 (RGBl. S. 1779) in der Fassung der Bekannt⸗

Naszung vom 19. Februar 1920 (-RGBl. S. 973) erhält folgende assung:

Die im § 5 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. Oktober 1920 (RGBl. S. 1851) bezeichneten Umlagen fließen in die dort be⸗

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zeichnete Ausgleichskasse. Die Umlage wird mit Wirkung vom

Zündwaren vom 30. Septemver 1919 (7GBl. S. 1779) vom 19. Fe⸗