1920 / 254 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

2 2 111“ 4 3. Der Empfänger oder Rüchempfäng Leferungen hat diese gemäß § 3al im Hauptt strichen zu melden. Siehe auch § 12.

§ 4. Nachprüfung der n I

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr Ver hranch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen..

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Zivisverwaltungsstelle (Kohlenwirtschafts⸗, Landeskoblenstelle, Landes⸗ wirtschaftsamt usw.), für das besetzte westliche Gebiet s. Ziffer III,

r Freistaat Sachsen s. Ziffer IV;

3. an die unter Versen es. de Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 5, VII und VIII, sowie § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere

Neldekarte zu uüchten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗

8 dre rat unter⸗

nicht in Bavern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6 Ziffer 6) zu sen und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, d Bavern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs⸗ stelle München 6, 8) zu senden.

„Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bavyern ihre Verbrauchgstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

Für die von einem im Ausland wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen sonstigen (nichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimmte Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117,“ zu senden. Siehe auch § 5, VIII.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenbandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bavern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Koburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗ gusgleich, Mannheim’ (siehe auch § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ kartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivil⸗ verwaltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IY. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Ges⸗ und Wasserwerke an Stelle der in § 5, I, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch

wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso 89 etwaige beigefügte Bemerkungen. b „VII. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19“ zu senden.

VIII. Für Ersatzbriketts ist die unter Abs. I, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Ab⸗ teilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.

IX. Für andere als höhmische Auslandskohle ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117“ zu senden. Siehe auch § 5I, Ziff. 4.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:

1. Für Steinkohle*) aus Ober⸗ und Nieder⸗

schlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2. Für Ru hrkohle“): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. 3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 14. Für die Braunkohle †) aus dem Gebiet rechts der mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗

): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

5. Für die mitteldeutsche Braunkohle †) (links

der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

6. Für Braunkohle †) aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für sächsische Steinkoh

Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. 7. Für rheinische Braunkohle †): Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9 ††). 0a. Für Braunkohjes) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Ftein-⸗9 und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle“ .

Amtlide Verteilungsstelle für den Fßpfen berpbün im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner EE“ bernkirchen, Barsinghausfen, Ibben⸗ üren usw.): Amtliche Verteklungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1. 10. Für Gaskoks“*“) siehe § 5, 8

*) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks. ) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekokd. Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten dergl.

III. **) Auch Gaskoksgrus, ⸗Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse swwie Koksarusbriketts. 8

12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 6 5, IX.

§ 7. Bunkerkobhlen. †. Bunkerkohlen dürfen unr auf Grund von Meldekarten ge⸗

lieferk werden. 2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen. 8 1is Mendugger g Nen erstasffn⸗ in doppelter Ausf an den Reichskohlenkommissar oppelter 2. an die Amtliche Verteilungsstelle, s. § 5, I. Ziff. Feü 8 mM 2 88 A zuständige Zivilverwaltungsstelle, an den Vorlieferer des unmittelbaren Liefeters von Bunker⸗

kohlen, ]2 5. an die Bunkerkohlenstelle. 11ö1”“

§ 8. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Dezembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der ebybe Orts⸗ oder Bezirkgkohlen⸗

lle, beim Fehlen einer solchen der zuständigen Kreiswirtschafts⸗

lle, wenn auch diese fehlt, bei der mständigen Zivilverwaltungsstelle nach § 5, I, 2 beziehen kann. Die Zivilverwaltungsstellen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erbeben. Für Bezirke gemäß § 5, II, III und IV sind Hefte zu 7 Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde⸗ karten (siehe § 5, IS und sind an den genannten Stellen erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) d Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Lat seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer⸗ weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Die Lieferer dürfen gur durchlochte Meldekarten beslefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern beziebt, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte? Jede neue Meldekarte hat: 1

a) die auf die Karte entfallende Menge, b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von

e zjedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten.

Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1922 sorgfältig aufzubewahren.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bavern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Kurfürsten⸗ straße 117“ 5 VIII) zu senden. Die Karten für solche ausländischen Leferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.

5. Bezieher von ausländischer, nicht böhmischer Kohle haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung eingereicht werden.

§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. E8.

§ 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung). nssi Aushilfelieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig.

2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtli Verteilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Zehusg erfolgen soll. Gegen die Ent⸗ scheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichs⸗ kommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei. Ges. m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Sfihehmü grns für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in ( zssen der Kohlenausgleich Mannheim. 8 1

Auf § Za, Ziff. 1, u. § 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilverwal⸗ tungsstelle nach § 5, I, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfsliefe⸗ rungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außer⸗ n der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6ͤ.

4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines „Hance en Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem frrüt ere gemäß § 10, 2 segegan eenen Meldekarte ver⸗

eichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf letzteren udet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige eldekarte vorgelegen haben muß 1, Ziff. 1 und 2), keine Anwendung. s genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Zisfer d und 4 statt⸗

findenden Lieferungen ist in § Ja gereg

*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen loll durch diese —— nicht begünstigt werdeenn.

5 13. Anf a d Anträͤge

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

2. Besitzwechfel, Hee. ände und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskoblenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

§ 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen 3 andere Zwecke.

Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gren. lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs. kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab⸗ zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3 , ³ und § 12 Ziff. 1.

§ 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum Einreichen von Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen⸗ wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichtig

worden sind. § 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden 5 7 der Bekanntmachung vom 23. Februar 1917 mit Feföngnis dc zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit geiäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe biz zu dreitausend Mark bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des n⸗ uwider⸗ handelns auf Einziehung veei erkannt werden, die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohnd Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.

§ 17. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nist fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben ma⸗ hat neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er Belieferung ausgeschlossen wird. 1

8 § 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1920 in Kraft.

Berlin, 6. November 1920. 28 Der Reichstenmesteg —2 die Kohlenverteilung.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde

die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungs⸗ mäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende,

in Stücke zu 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100

eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 15 Millionen Mark 4 % ige, jederzeit seitens der Bank rückzahlbare, im Laufe von 70 Jahren vom Ausstellungstage 1. Oktober 1920 an im Wege der Kündigung, vv. oder des freihändigen Rückkaufs einlösbare Kommunalschuldver⸗ schreibungen (Folge XII). 11“ 1““ 888 München, den 30. Oktober 192220u. Bayerisches für Handel, Industrie

Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs. kanzlers vom 23. September 1915 (RGBl. Nr. 129/1915), in Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Gesamtministeriums vom 12. Oktober 1915 (Amtsblatt Nr. 123/1915) wird hiermit dem Bäckermeister Ernst Aumann in Langenleuba Niederhain Sa.⸗A. der Handel mit Mehl und Back⸗ waren aller Art sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigteit bis auf weiteres untersagt und das Geschäft geschlossen. Altenburg, den 30. Oktober 1920. Landratsamt. J. A.: Kluge.

*8 Bekanntmachnng.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. 1 betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom wn,. (RGBl. S. 603) in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsverordnung vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915, wird hiermit demn Bäckermeister Lorenz in Rositz, Sa.⸗A., der Handel mit Mehl und Backwaren aller Art sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel und der Betrieb einer Bäckerei wegen Unzuverlässigkeit, in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres unter xsa gt. Die Kosten des Verfahrens hat Landgraf zu tragen.

Altenburg, den 5. November 1920.

Landratsamt. J. A.: Kluge.

——

1915

pekanntmachune. 8 1

andelsmann Hermann Wichert, hier, Kanal⸗

straße Ist 88 Handel nf. Milch wegen Unzuverlässigkeit

untersagt worden. 88 Bernburg, den 30. Oktober 1920.

Die Polizeiverwaltung. Gerhardt.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Numm und 217 Reichs⸗Gesebb atts enthalten nter Nummer 8 6 Nr. 7837 eine Verordnung, betre Ermächtigung 87 Feiceceieheen ües neer essnüge. Fraiceingz, n m e den vendöennh, der Ese 2 vom 29. Oklober 1920

der Eisenbahnen regeln, r 19. 18 Vertehee eine Hehotnen⸗ ung, betreffend die Ratifikatiot

ch z sedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten 8 Friedflnagen Mäͤchten durch Rumänien, vom 3. No⸗

ber 1920, vembe 17839 eme die bei der Ei

8 * anzuwendenden Stempel⸗ und Jahreszeichen, vom 22. Ot⸗ tober 1920;

unter Nummer 217: Nr. 7840 eine Verordnun sber den von Vor⸗

Ablauf legungs⸗, Protest⸗ und Benachtich gungsfristen, vom 5. No⸗ vember 1920. 6 Berlin, den 6. November 1920.

Postzeitungsamt. Krüe

eeactuuͤultalteterzattbezzretrambettegh

8 Prenhen. Justizministerium

1 11“ 8 1“ 2 Oberlandesgerichtsräten sind ernannt: der Amts⸗ gerichtsrat Dr. Hansel aus Soest in Hamm und der Amts⸗ gerichtsrat Citron aus Herborn in Stettin.

Der Landgerichtsrat Lampe in Cottbus ist zum Land⸗

gerichtsdirektor daselbst ernannt. 1 Den Amtsgerichtsräten Geheimem Justigrat Hamel und Wollner bei dem Amtsgericht Berlin⸗Mitte und Geheimem Justizrat Roscher in 6 a. H. ist die nachgesuchte Dienst⸗ entlassung mit Ruhege alt erteilt.

Versegt sind: der Amtsgerichtsrat Regenbrecht aus Hohensalza als Landgerichtsrat nach Hirschberg, der Land⸗ gerichtsrat Grave in Elberfeld Hüch üfe daf, der Land⸗ ggerichtsrat Rode in Stettin nach Halle a. S., der Amts⸗ erichtsrat Kölling in Magdeburg als Landgerichtsrat an bas Landgericht daselbst, der Amtsgerichtsrat Nielsen in

MRNendsburg nach Bad Bramstedt, der Amtsgerichtsrat Czer⸗ 1 Z y aus Gnesen nach Kiel und der Amtsgerichtsrat Friedri

aus Strelno

Magdeburg. Der richter Josef Franken ist zum Landgerichtsrat in Düsseldorf ernannt.

Zu Amtsgerichtsräten sind ernannt: der Landrichter Klaus in Senftenberg und der Gerichtsassessor Karl Kramer in Willenberg.

Der Amtsgerichtsrat Grauenhorst in Seelow ist

gestorben.

u ernannt: der Kaufmann Rudol ga1h eng. sSe sae⸗ der Fabrikant Georg Hendac Dörken in Gevelsberg sowie der

Fabrikbesitzer Albert Lüttritlghaus in Oehde und der

abrikbesitzer, Regierungs⸗ assessor a. D. Friedrich Ernst Killin bene en i. W. bei dem Landgericht in e

Hagen i. W., der Fabri er Hermann in Gelsenkirchen und der Kaufmann Ernst von

ünchow in Essen bei Landgericht 1-9. der Diplom⸗ ingenieur Johann Angush Zwelffel in Köln⸗Lindenthal und der Fabrikant Richard Grüneberg in Köln bei dem Land⸗ g t in Köln, der Fabrikbesitzer Otto Goertz in Bonn,

wiederernannt: der Fabrikbesitzer Emil Möhlau in Düssel⸗ orf, der Kaufmann Heinrich leute Ludwig Michels in

1ag.Prcsfech vad Werer

Schumacher in Köln bei dem Landgericht in Köln. Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: die Kaufleute Wilhelm Lasch und Alfred Sachs in Breslau, der Kaufmann Karl Protze in Elberfeld, die Fabrikbesitzer Ludwig einhard in Hemer, Ernst Bechem in Hagen i. W. und Fabrikdirektor Ludwig Huy in Vogelsang bei dem Land⸗ 85 in Hagen i. W., die Kaufleute Heinrich Sieburg in in Essen, die öln und Karl

geri Gelsenkirchen und Wilhelm Girardet aufleute Theodor Greven in

in Köln⸗Deutz

sder Fabrikdirektor Gustav Böcking und der Fsercbefhe und Geschäftsführer Otto Kunz in Köln⸗Mülheim a. Rh. bei dem Landgericht in Köln. Der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Wilde in Altona ist zum Oberstaatsanwalt in Hamm ernannt. Versetzt sind: der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Höfken in Essen an die Amtsanwaltschaft in Bochum und der Staats⸗ anwaltschaftsrat Urfey in Bochum nach Essen. Der Staatsanwalt Becker von Sothen ist zum Staats⸗ iss. E den Notaren Platz er Amts en 8 a gn ohensalza in und Ju alinger aus (Salh .. e ch die Rechtzanwälte: Otts Werb u Notaren ernannt 2 erda fin demjenigen Teile der früheren Stabtgemeinde Berlin, der zum Bezirke des Amtsgerichts Berli ⸗Schöͤneberg ehört, Leo Braunstein in Kalbe a. S. und Dr. Werner Hertzer in

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Gustav Vo 2 bei dem mergericht, Dr. Nochowicz bei dem Oberlandesgericht in Breslau, Halliant bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Haedecke und Dr. Tiedt bei dem Landgericht II in Berlin, Knaack bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Kiel, Strath⸗ mann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Saar⸗ brücken, Tiedemann bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Erfurt und Lüpke bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Stettin.

Mit der Löschung des Rechtsanwalts Tiedemann in Erfurt in der tsanwaltsliste ist auch sein Amt als Notar

erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ gmwälte: Sichel aus Berlin bei dem Oberlandesgericht in a. M., Justizrat hannes Homeyer und

her b dgerichten I, II und III

Dr. Donner, bis ei den in Berlin, auch bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte, Dr.

Teves in Montabaur auch bei dem Landgericht in Neuwied, stizrat Salinger aus Wollstein bei dem Amtsgericht ind dem Landgericht in Breslau, Justizrat Platz aus Hohen⸗ alza bei dem in Angermünde, Braunstein aus strowo bei dem mtisgericht in Kalbe (Saale), Dr. Julius 499 (früher Krzywicki) aus Posen bei dem Amtsgericht üund der Kammer für Handelssachen in Stralsund, die Gerichts⸗ assessoren: Dr. 83 Schindler bei dem Landgericht I in Berlin, Friedrich Schulz bei dem Landgericht II in Berlin, Dr. Frese bei dem Landgericht III in Berlin, Dr. Karl Weber bei dem Landgericht in Wiesbaden, Dr. Hoeniger bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Görlitz, Max Mendel bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Duͤsseldorf, Dr. Josef Heinen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Aachen, Dr. Elze bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halle a. S., Dr. Lube bei dem Amts⸗ gericht in Sorau i. N. L., Naeve bei dem Amtsgericht in Rends⸗ burg, Bubenzer bei dem Amtsgericht in Gummersbach, die früheren Gerichtsassessoren: Willy Tormann bei dem Landgericht I in Berlin und Ulrich Müller bei dem Land⸗ gericht III in Berlin. Die Rechtsanwälte Justizrat Goldberg in Marburg, Justizrat Bernstein in Düsseldorf und Dr. Levetzow in 1 sce Föserseßeres sad enzt bie 2r . 4 Gerichtsassessoren sind ernannt: dare Dr. Salis, Düring, Dr. Mg Freundlich im Be⸗ zirk des Kammergerichts, Dr. Walter Kratzert, Quaatz im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Breslau, Salo⸗ mon (Sally) Goldschmidt im Bezirk des Ober⸗ landesgerichts zu Cassel, Dr. Leo Seligmann, Dr. Mörchen im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle, Dr. Mook im Bezirke des 1-. ts zu Vüsseldorf. Fritz Reinert im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M., Dr. Hoeltzenhein im Bezirt des Oberlandesgerichts zu Hamm,

Dr.

Otto Petersen im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Kiel, Dr. Franz Liebmann, Johannes Baumann im Be⸗ zirk des Oberlandesgerichts zu Köln und Biron im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Marienwerder. 1

Der Gerichtsassessor Dr. Walbeck ist infolge seiner Ueber⸗ nahme in den Reichsdienst unter Ernennung zum Vizekonsul aus dem Justizdienste geschieden. Den Gerichtsassessoren Dr. Bentzinger, Dr. Josef Grüne⸗ wald, Dr. Anton Heyroth, Kurt Johenning, Koobs, Dr. Kupka, Lindemuth, Alfred Lorenz, Neitzel, Dr. Marx Reimann, Schubbert und Dr. Zeitzschel ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.

Ministerium für Volkswohlfahrt. 2 Bekanntmachung. Im Hinblick auf die Zeitverhältnisse setze ich unter Ab⸗ änderung der Bekanntmachungen vom 23. zebruhr d. J. I. M. III 327 —, 25. Februar d. J. I. M. III 326 II. Ang. und 29. März d. J. I. M. III 328 mit Wirkung vom 15. November d. J. ab die Apothekenverkaufs⸗ preise für Diphterie⸗, Meningokokken⸗ und Tetanus⸗ Sera wie folgt fest: 1 I. Diphtherie⸗Heilserum. 0. 200 Immunitätseinheiten auf I. 600 8b 8 III. 1 500 IV. 2 000 V. 3 000 ccm 500 fach

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5. Cceᷓ boe2a a ½ 2 2 2 2 ½2, 2„ 2 —öy202nAEö22 90 98u 829 9

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* .* . II Meningokokken⸗(Genickstarre⸗) Serum für Packungen zu 10 ccm auf 10 39 2 18 80 „.S III. Tetanus⸗Serum. Füllung 15 A. E. 4fach auf 4 40 20 11“

118*—

200 81u“

2 400 1686“

I“ 100 6fach 23 30 Berlin, den 30. Oktober 1920.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt.

1 J. A.: Gottstein. 1

9 6 2 29 9 9 9 9

Ie Evangelischer Oberkirchenrat. b Bei dem Evangelischen Oberkirchenrat ist der bisherige Konsistorialobersekreäär Frerk vom Konsistorium in Berlin zum Verwaltungsobersekretär ernannt worden. Der in die Oberpfarr⸗ und Ephoralstelle in Tennstedt be⸗ rufene Pfarrer Paschke, bisher in Beesenlaublingen, ist zum intendenten ernannt worden; ihm ist das Ephoralamt der Diözese Tennstedt übertragen worden. 1

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über Festsetzung von Kokspreisen.

Unter Aufhebung der durch die Bekanntmachungen des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 4. Mai 1920, J.⸗Nr. L 890/20, und vom 29. Mai 1920, J.⸗Nr. L 1053 /W20, festgesetzten Höchstpreise für Koks werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über Errichtung von Preisprüfungs⸗ stellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep⸗ tember / 4. November 1915 (RGBl. S. 607 und 728) in Verbindung mit § 117 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz vom 21. März 1919, den Anordnungen der eszentralbehörden vom 21. August 1917 und 2. Oktober 1920 und dem Beschlusse des Landkreises Nieder⸗ barnim vom 13. Oktober 1920 nach ö⸗ der Ver⸗ treter der Landkreise Teltow und Niederbarnim für die Gebiets⸗ teile des ehemaligen Kohlenverbandes Groß Berlin mit Ge⸗ nehmigem der Staatlichen Verteilungsstelle die Preise für Koks wie folgt sestgesett:

5 1. Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand: 3 Es dürfen für Koks, Gaskoks, gebrochen, folgende Preise nicht

überschritten werden: ab Lager „4ℳ 22,95 je Zentner,

1. bei Selbstabhol 2. bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 23,95 R

8

owie für Zentralhelzungs⸗ und Warmwasser⸗ ereitungsanlagen in Fuhrennichtunter30 Zentner: .ℳ 22,60 je Zentner, o

5 vep⸗ 9

8 24,— 0 2

§ 2. 2 für Kokslieferungen an das Kleingewerbe

1. Gaskoks, grob

2. Fefkals; e dühr. derver Sch Fach. . Westfäli oder Lichtenberger Schmelzkoks, 4. Oberschlesischer Schmelzkok . . 22,90 8 5. Niederschlesischer Schmelzkokss 30,50 8 Die Preise gelten für Lieferungen frei Keller. Sie ermäßigen sic soweit der Koks von dem auf dem Hofe des Grundstücks ge⸗ ahrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 15 g je Zentner, soweit der Koks auf dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers abgeworfen wird, um 25 je Zentner, bei Selbstabholung durch den Verbraucher um 1 je Zentner. 83

uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen der Bestrafung gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915.

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§ 4. Die FFeehas des § 2 finden auf alle seit dem 8. No⸗ vember 1920 ausgeführten Kokslieferungen Anwendung. Im übrigen tritt diese Bekanntmachung mit dem Tage der chung

eröffentli in Kraft.

Magistrat Berlin. Wermuth. ekanhnntmachung über Festsetzung von Brikettpreisen. Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung des Kohlen⸗

perbandes Groß Berlin vom 3. August 1920, J.⸗Nr. L. 1466/20 festgesetzten Verkaufspreise für Peses werden auf Grund

ber sreeehens 8 L-. reisprüfungsstellen u ie ersorgung

25. 74. November 1915 (GBl. S. 607 und 728) in Verbindung mit § 117 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz vom 23. März 1919, den Anordnungen der Landeszentralbehörden vom 21. August 1917 und 2. Ok⸗ tober 1920 und dem Beschlusse des Landkreises Niederbarnim vom 13. Oktober 1920 nach Zustimmung der Vertreter der Landkreise Teltow und Niederbarnim für die Gebietsteile des

ehemaligen Kohlenverbandes Groß Berlin mit Einschluß folgender

Orte der Landkreise Teltow und Niederbarnim:

I. Im Gebiet des Kreises Niederbarnim: Berlin⸗Buchholz, Berlin⸗Reinickendorf, Thrsgöfn⸗ Berlin⸗Rosenthal, Berli inersdorf, 1

er 0 Feee

üce 9 Berlin⸗Stralau, Berli schönhausen Berlin⸗Hohenschönhausen, Berlin⸗Weißensee,

Berlin⸗Niederschönhausen, Berlin⸗Weig Berlin⸗Oberschöneweide, Berlin⸗Wittenau, Berlin⸗Pankow, Gutsbezirk Schönholz; 88 IIL. im Gebiet des Kreises Teltow: Berlin⸗Grunewald Berlin⸗Mariendorf, Berlin⸗Schmargenborf, Berlin⸗Marienfelde, 8 Berlin⸗Dahlem (Gut), erlin⸗Niederschöneweide, Berlin⸗Friedenau, Berlin⸗Johannisthal, Berlin⸗Steglitz, Berlin⸗Britz, Berlin⸗Lichterfelde, Berlin⸗Treptow, 8 Berlin⸗Zehlendorf, Grunewald⸗Forst (Gut), E“ 8 8 erlin⸗Tempelhof, 8 annsee mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle die Preise wie

folgt festgesetzt:

Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand: 1 Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager 14,20 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers. „14,95 c) bei Abwerfen . Fofe d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 15,20

§ 2.

Preise für EA“ gewerbe sowie für Zentralhe wasserbereitungsanlagen in 30 Zentnern:

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager . 14,20 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm 8 vor dem Grundstück des Verbrauchers 14,90 9 bei Abwerfen auf dem Hofee.. 15,00 d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 15,15

8 *

§ 3. Der Kohlenhändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an der⸗ jenigen Abgabestelle, an der sie in die Kundenliste eingetragen sind, die Briketts auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung stellen. .

Das Kohlenamt Berlin wird ermächtigt, für das heutige Gebiet der Landkreise Teltow und Niederbarnim mit Zustimmung des zu⸗ ständigen Landratsamts sowie für die auf Grund des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 in die Stadtgemeinde Berlin eingemeindeten Gebietsteile der Land⸗ kreise Teltow und Niebderbarnim eine von der Preisfestsetzung der §§ 1 und 2 dieser Bekanntmachung abweichende Preisfestsetzung zu treffen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung sowie gegen Anordnungen, welche das Kohlenamt Berlin in Gemäßheit des § 4 dieser Bekanntmachung erläßt, unterliegen der Bestrafung gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs⸗ regelung vom 25. September und 4. November 1915.

Die Preisfestsetzungen finden auf alle seit dem 8. November 1920 Frsübrges Brikektlieferungen Anwendung; im übrigen tritt die aanntmachung mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 6. November 19220.

Magistrat Berlin. Wermuth

8

B e a n nt m a ch u n g

über Festsetzung von Brikettpreisen in den Landkreisen Teltow und Niederbarnim.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung der Kohlen⸗ telle Groß Berlin vom 3. August 1920, J.⸗Nr. L. 1468,20, esstgesetzten Verkaufspreise für Briketts wird auf Grund des

4 der Bekanntmachung des Magistrats Berlin vom 6. No⸗ vember 1920, J.⸗Nr. 2196/20, für das heutige Gebiet der Landkreise Teltow und Niederbarnim sowie für die auf Grund des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 in die Stadtgemeinde Berlin ein⸗

emeindeten Gebietsteile der Landkreise Teltow und Nieder⸗ arnim mit Ausnahme der in letztgenannter Bekanntmachung aufgeführten Orte*) folgendes bestimmt:

3 § 1. 8 Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand:

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 8 bei Selbstabholung ab Lager. 8 b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm.

.ℳ 13,95 je Zentner,

0 14,65 8 2„ ec)] bei Abwerfen auf dem Hofe 14,75 . ũ9⁰] h bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 14,90 5 Für die Preisstellung ist maßgebend der Sitz der geschäftlichen Niederlassung des Kohlenhändlers (nicht der Wohnsitz des Ver⸗ brauchers).

8

*) I Im Gebiet des Kreises Niederbarnim:

Berlin⸗Buchholz, Berlin⸗Reinickendorf, . Berlin⸗Friedrichsfelde, Berlin⸗Rosenthal, Berlin⸗Heinersdorf, 4 Zerlin⸗Stralau, BerliryFoben gähensen Berlin⸗Tegel, Berlin⸗Niederschönhausen, Berlin⸗Weißensee, Berlin⸗Oberschöneweide, Berlin⸗Wittenau, Berlin⸗Pankow, Gutsbezirk Schönholz.

II. Im Gebiet des Kreises Teltow Berlin⸗Grunewald, Berlin⸗Mariendorf, Berlin⸗Schmargendorf, Berlin⸗Marienfelde, 8 Berlin⸗Dahlem (Gut), Berlin⸗Niederschöneweide, Berlin⸗Friedenau, Berlin⸗Johannisthal, 8 Berlin⸗Steglitz;, Berlin⸗Britz, G Berlin⸗Lichterfelde, Heeis- Berlin⸗Zehlendorf, Grunewald⸗Forst (Gu

Berlin⸗Lankwitz Lichtenrade, 8

Wannsee.

Berlin⸗Tempelhof,