1920 / 262 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

GePsraebhe.ne. de.n. er Ngbeng 1enne

vertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Oppeln auf die Dauer seines Hauptamts am Sitz des Bezirks⸗ ausschusses sowie den veeehe Determeyer in Allenstein zum zweiten itglied des Bezirksausschusses in Allenstein auf Lebenszeit und den Regierungsrat Dr. von Brau⸗ müller daselbst zum Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Allenstein auf die Dauer seines Hauptamts am Sitz des Bezirksausschusses ernannt. 8

Justizministerium.

Dem Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Roeingh in Düsseldorf und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Auler in Köln ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Der Landgerichtsrat Heinitz vom Landgericht I in Berlin

ist infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat im Reichs⸗ ministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Justiz⸗ dienste geschieden.

Versetzt sind: der Amtsgerichtsrat Gößmann in Duis⸗ burg⸗Ruhrort als Landgerichtsrat nach Hanau, der Amtsgerichts⸗ rat Rosenthal in Elberfeld als Landgerichtsrat nach Köln, der Amtsgerichtsrat Dr. Hoffmann in Stettin als Land⸗ gerichtsrat an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichtsrat Gans in Gelsenkirchen nach Dortmund, der Landgerichtsrat

Schulze⸗Velmede in Dortmund als Amtsgerichtsrat nach Recklinghausen, der Amtsgerichtsrat Wecke aus Kempen (Posen) nach Schönlanke, der Amtsgerichtsrat Gernoth aus Kolmar i. P. nach Stettin und der Amtsgerichtsrat Rätsch aus Kosten nach Stralsund.

Der Amtsgerichtsrat, Geheime Justizrat Fettback bei dem Amtsgericht Berlin⸗Mitte und der Amtsrichter Dr. Glander sind gestorben.

Der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Hagemann von der

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I in Berlin ist infolge seiner Uebernahme in die innere Verwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat aus dem Justizdienste geschieden.

Dem Staatsanwaltschaftsrat Dr. Siebern in Stettin ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt. 1

Zu Staatsanwaltschaftsräten sind ernannt: der Staats⸗ anmast Martin Grell, ständiger Hilfsarbeiter in Hagen

i. Westf., daselbst und der Staatsanwalt von Lassaulx, ständiger Hilfsarbeiter in Köln, daselbst.

Der fatholische Strafanstaltspfarrer Rönspieß aus

Graudenz ist nach Brandenburg a. H. versetzt.

Der Amtssitz ist angewiesen den Notaren: Buchholz aus

Braunsberg in Allenstein und Kaute aus Czersk in Genthin.

Zu Notaren sind ernannt die Rechtsanwälte: Dr. Kurt

Dahlheim, Dr. Martin Manasse, Dr. Hermann Münch

und Alfred Silbermann in demjenigen Teile der früheren

Stadtgemeinde Berlin, der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin⸗

Miitte gehört, Justizrat Hans Steinitz in demjenigen Teile der früheren Stadtgemeinde Berlin, der zum Bezirke des Amts⸗ gerichts Berlin⸗Wedding gehört, Friedrich Dalichow und Leo

Nehab in Frankfurt a. O., Dr. Erich Popper in Hirschberg, Herbert Döhring in Schweidnitz, Justizräte Christian Ahrndsen, Dr. Theodor Auerbach, Dr. Josef Blau, Otto Buchka, Dr. Julius Burghold, Karl Cahn, Dr. Adols Ederheimer, Dr. Ferdinand Eisenberg, Dr. Martin Ephraim, Dr. Kurt Frank, Adolf Fuld, Dr. Moritz Heertz, Dr. Ludwig Heilbrunn, Dr. Moritz Hertz, Dr. Moritz Hesdörffer, Heinrich Hirschler, Dr. Ludwig Joseph, Albert Kisselstein, Dr. Albert Krebs, Dr. Albert Löwenthal, Dr. Max Meyer, Dr. Ferdinand Pachten, Karl Reis, Dr. Rudolf Rosenthal, Dr. Wolfgang Schmidt⸗Scharff, Dr. Ferdinand Schwarzschild, Dr. Leo Weiß, Dr. Ludwig Wertheimer, Julius Wolff, Dr. Leopold Wurzmann, Adolf Zimmt sowie die Rechtsanwälte Karl Abt, Dr. Fritz Achen⸗ bhach, Dr. Otto Auffenberg, Dr. Eduard Baerwald, Adolf Berlizheimer, Alfred Cohn, Dr. Hans Fester, Dr. phil. Emanuel Fromm, Dr. Rudolf Geiger, Dr. Alfred Grünebaum, Dr. Julius Grünebaum, Eduard Hessenberg, Hermann Heyum, Dr. Ernst Hoch⸗ staedter, Abraham Horovitz, Dr. Julius Jessel, Dr. Moritz Kahn, August Kaiser, Dr. Adolf Katz, Dr. Sieg⸗ fried Katzenstein, Dr. Alfred Kirschbaum, Dr. Willi Lorsch, Dr. Richard Merzbach, Dr. Karl Neukirch, Dr. Arthur Oppenheimer, August Prack, Dr. Hugo Reichard, Friedrich Reinach, Dr. Richard Rheinstein, Dr. Arthur Rosenmeyer, Dr. Siegfried Rosenthal, Dr. Philipp Rothbarth, Dr. Hermann Rumpf, Dr. Erich Salfeld, Dr. Adolf Salomon, Josef Schmetz, Dr. Heinrich Schmidt, Dr. Karl Schmidt, Dr. Ludwig Schönberg, Dr. Gustav Spier, Oskar Spier, Dr. Paul Steinberg, Dr. Alfred Stern, Dr. Ernst Stettenheimer, Karl Thormann, Leo Zugehoer, Dr. Mar Zuntz und Ernst Zwanziger in Frankfurt a. M., Dr. Friedrich Hosbach in Frankfurt a. M.⸗ Rödelheim sowie Justizrat Konrad Wandel in Essen.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Dr. Petzold bei dem Kammergericht, Dr. Müser bei dem Landgericht II in Berlin, Justizrat Dr. Theodor Haarmann bei dem Landgericht in Hildesheim, Deter⸗ meyer bei dem Landgericht in Osnabrück, Geheimer Justizrat Dr. de Bary bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., Buch⸗ holz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Brauns⸗ berg, Franz Müller bei dem Amtsgericht in Waldenburg, Senßfelder bei dem Amtsgericht in Saarbrücken und Justizrat Silten bei dem Amtsgericht in Schlochau.

Mit der Löschung des Geheimen Justizrats Dr. de Bary in Frankfurt a. M. und des Justizrats Silten in Schlochau in der Rechtsanwaltsliste ist auch ihr Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechtsanwälte: Geheimer Justizrat Rausnitz, bisher bei dem Landgericht II in Berlin, bei dem Kammergericht, Justizrat le Viseur aus P dem Landgericht I in Berlin, Griese, bisher bei dem Landgericht III in Berlin, auch bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Knaack aus Kiel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Flensburg, Buchholz aus Braunsberg bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Allenstein, Dykhandt aus Posen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr., Hoffmann aus Thorn bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Lyck, Kaute aus Czersk bei dem Amtsgericht in Genthin, die Gerichtsassessoren: Dr. Tichauer bei dem Land⸗ gericht 1 in Berlin, Kreft bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Osnabrück, Kohber bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altona, Dr. Schleiff bei dem Amts⸗ ericht in Schlochau, der frühere Gerichtsassessor Dr. Josef

ranken bei dem Amtsgericht in Barmen, der Kammer für in Barmen und bei dem Landgericht in

8

Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dr. Höniger in Görlitz und der Rechtsanwalt Kurt Schwarz in Charlotten⸗ burg sind gestorben.

Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Dr. Hermann Becher, Brust, Dr. Johannes Müller, Olbrich,

Oskar Hennig und von Knorre im Bezirke des Kchmmergerichts,

Dr. Paul Beyer im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle, Paul Heitmann im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Hamm, Dr. Lindloff im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Kiel, Dr. Arweiler, Dr. Maur und Dr. Königs im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Köln, Dr. Siegfried Krantz, Thurau und Dr. Brindlinger im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Königsberg i. Pr. und Dr. Kurt Heine im Bezirk des Ober⸗ landesgerichts in Stettin.

Der Gerichtsassessor Dr. Alfred Henning ist infolge seiner Uebernahme zur Reichseisenbahnverwaltung aus dem Justiz⸗ dienst geschieden.

Den Gerichtsassessoren Johannes Berndt, Gahlen, witz, Rudzio, Walter Schippers, Dr. Hermann Schramm, Dr. Gerhard Schütz und Dr. Peter Trimborn ist die nach⸗ gesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.

Der Gerichtsassessor Dr. Käckell ist gestorben.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Von der Preußischen Staatsregierung sind unterm 18. Ok⸗ tober 1920: 1 der Gutsbesitzer Knopf in Eckertsberg (Bezirk Gumbinnen),

der Stadtbaurat, Stadtältester Dr.⸗Ing. Bredtschneider in

Charlottenburg,

der Regierungsbaumeister a. D., Baurat Hager in Freien⸗ walde a. O. (Bezirk Potsdam),

der Professor Dr. phil. und Dr.⸗Ing. Lepsius in Berlin⸗

Lichterfelde, Potsdamer Straße 35,

der Rittergautsbesitzer Richter auf Mahlow (Bezirk Potsdam) in Berlin W., Potsdamer Straße 95,

der Regierungs⸗ und Baurat a. D. Sievers in Berlin⸗ Wilmersdorf, Kaiserplatz 16 II,

der Rittergutsbesitzer Freiherr von Wangenheim⸗Wake in Eldenburg bei Lenzen, Elbe (Bezirk Potsdam),

der Rittergutsbesitzer und Deichhauptmann. Oekonomierat Dr. Hoesch in Neukirchen (Bezirk Magdeburg),

der Leo Heberer in Merseburg (Bezirk Merse⸗ urg),

der Eee Drescher in Schwientochlowitz (Bezirk Oppeln), Generalbevollmächtigte der Gräflich Schaffgottschen Herrschaft, Geh. Oberregierungsrat Kreutz in Herms⸗ dorf u. K. (Bezirk Liegnitz),

das Handelskammermitglied Georg Schoeller in Strachwitz bei Neukirch (Bezirk Breslau), 1

der Hofbesitzer Dr. phil. Engelbrecht in Obendeich bei Zglückstadt (Bezirk Schleswig),

der Gerbereibesitzer Stadtrat Sager in Neumünster (Bezirk Schleswig),

der Kommerzienrat Dr. Alberti in Goslar (Bezirk Hildes⸗

heim), der Schatzrat Dr. von Campe in Hannover,

der Zivilingenieur, Baurat Dr.⸗Ing. Taaks in Hannover

der Gutsbesitzer Westermann in Lütgendortmund ( Bezirl Arnsberg),

der Direktor der Wasserwerke, Geheimer Baurat Reese in

Dortmund (Bezirk Arnsberg),

der Oekonomierat Ott in Rüdesheim (Bezirk Wiesbaden),

der Mühlenbesitzer, Geheimer Kommerzienrat Vogt in Cassel,

der Rittergutsbesitzer, EChrenbürgermeister Freiherr Spies von Büllesheim in Ratheim (Bezirk Aachen),

der Rittergutspächter, Landeszkonomierat Fühling in Hor⸗ bell (Bezirk Köln) und

der Bergwerksdirektor Brockhoff bei der Kruppschen Ver⸗ waltung in Betzdorf

auf die Dauer von sechs Jahren, vom 1. August 1920 bis da⸗ hin 1926, zu Laienmitgliedern des Landeswasseramts ernannt

worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst 1.“

und Volksbildung.

Der bisherige Oberbibliothekar Dr. Walter Meyer ist

zum Direktor der Staats⸗ und Universitätsbibliothek in Königs⸗ berg in Preußen ernannt worden.

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Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird hierdurch mit Genehmi⸗ gung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

§ 1. 1. Die Einfuhr des der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. August 1911 (Beilage zu Nr. 36 des Amtsblatts) unterliegenden Geflügels aus Polen darf nur auf der Zollstraße an den Grenz⸗ übergängen: Sampohl, Niesewanz, Firchau, Ziskau, Kujan, Podrusen Uebergangsstelle: Kunststraße Schneidemuüͤhl⸗Stüsselsdorf, westlich der Grenze bei Stüsselsdorf —, Dt. Usch, Czarnikau, Dt. Filehne, Kreuz, Wierzebaum, Tirschtiegel, Gr. Dammer, Unruhstadt, Ilgen, Geyersdorf oder mit der Eisenbahn über die ee Firchau Kujan, Schneidemühl, Kreuz, Wierzebaum, Bomst und Fraustadt, und nur zu folgenden Zeiten erfhlgen⸗ in Sampohl an jedem Montag von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Niesewanz an jedem Freitag von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Firchau an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm., in s an jedem Mittwoch von 9 bis 11 Uhr Vorm., in Kujan an jedem Freitag von 2 bis 4 Uhr Nachm., in Podrusen an jedem Dienstag von 3 bis 5 Uhr Nachm., auf der Uebergangsstelle: Kunststraße Schneidemühl⸗Stüsselsdorf an jedem Mittwoch von 2 bis 4 Uhr Nachm., in Schneidemühl an jedem Donnerstag von 8 bis 11 Uhr Vorm., in Dt. Usch an jedem Montag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm., in Czarnikau an jedem Mittwoch von 1 his 3 Uhr Nachm., in Dt. Filehne an jedem Freitag von 8 bis 10 Uhr Vorm., in Kreuz an jedem Sonnabend von 1 bis 3 Uhr Nachm., in Wierzebaum an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Tirschtiegel an jedem Mittwoch von 11,15 Vorm. bis 1,15 Nachm., in Gr. Dammer an iedem Donnerstag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm., in Unruhstadt an jedem Donnerstag von 8 bis 11 Uhr Vorm., in Bomst an jedem Sonnahend von 10,30, Vorm. bis 130 Uhr Nachm., in E11“ an jedem Mittwoch und Sonnabend von 8 bis 1 Uhr Vorm., in Ilgen an jedem Dienstag von 2 bis 5 Uhr Nachm., in Geyersdorf an jedem Mittwoch von 2 bis 5 Uhr Nachm.

2. Die Vorführung des zu untersuchenden Geflügels hat spätestens

eine Stunde vor Schluß der Einfuhrzeit zu geschehen. Die beabsichtigte Einfuhr muß bis spätestens 8 Uhr abends des vorhergehenden Tages dem zuständigen beamteten Tierarzt mitgeteilt werden.

3. Außerhalb der im Abs. 1 angegebenen Zeiten darf unter⸗

suchungspflichtiges Geflügel nur eingeführt werden, wenn der be⸗

Schlochau, Steinborn, Pr.

„Mißbrauchs oder anderen dringenden Gründen bleiht die

an jedem

von 10 bis 12 Uhr Vorm. 11,15 Vorm. bis 1,15 Uhr

zu gewerblichen oder ö“ „von Feldarbeiten auf preußischem

4

Einfuhr muß in einem solchen der außerterminlichen Unter⸗ suchuno 12 Stunden vorher dem beamteten Tierarzt mit⸗ werden.

5 § 2. 1. Die im §. 6 Abs. 2 der viehseuchenpolizeilichen An⸗ ordnung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. August 1911 vorgesehene Ausnahme für Transporte von weniger als 100 Stück wird dahin eingeschränkt, daß nur das von den Bewohnern des Grenzbezirks (Abs. 2) für den eigenen Wirtschafts⸗ bedarf eingeführte Geflügel von den Vorschriften der erwähnten Anordnung ausgenommen wird, und auch dieses nur dann, wenn die Einführungsmenge nicht mehr beträgt als:

8 10 Stück Ganse oder 10 Stück Puten, oder

b) 20 Stück sonstiges Geflügel, oder *

e] bei gemischten Sendungen nicht mehr als 20 Stück und

darunter höchstens 10 Stück Gänse oder Puten. 8 2. Als Grenzbezirk im Sinne des 88 1 ist anzusehen: 1. Der von den Straßen Starsen, Flötenstein, re. riedland nach der polnischen Grenze zu

lochau einschl. aller von dieser Straße

gelegene Teil des Kreises

Paul Heitmann, Dr. Jebsen, Mar Koch, Lothar Markie⸗ durchschnittenen Stadt⸗, Guts⸗ und Gemeindefeldmarken, auch soweit

sie nicht zwischen dieser Straße und der polnischen Grenze liegen. ö2. Der von der Eisenbahn Schneidemühl— Firchau nach der pol⸗ nischen Grenze zu gelegene Teil des Kreises Flatow einschl. aller von

der Bahn durchschnittenen Stadt⸗, Guts⸗ und Gemeindefeldmarken,

soweit sie nicht zwischen der Bahnlinie und der polnischen Grenze

3. Der Stadtkreis Schneidemühl.

4. Der Netzekreis.

5. Die von den Straßen Morin, Schwerin, Meseritz, Jordan nach der polnischen Grenze zu gelegenen Teile der Kreise Schwerin und Meseritz einschl. aller von diesen Straßen durchschnittenen Stadt⸗,

Euts⸗ und Gemeindefeldmarken, auch soweit sie nicht zwischen diesen

Straßen und der Grenze gelegen sind.

Restkreis Bomst und Fraustadt. .3. Der Einführende hat auf Erfordern durch Vorlegung einer höchstens 8 Tage alten Bescheinigung der Ortspolizeibehörde oder

des Gemeinde⸗ oder Gutsvorstehers seines Wohnortes nachzuweisen,

doß er Bewohner des Grenzbezirks ist und keinen Geflügelhande betreibt. 4. Die Beachtung dieser Bestimmungen ist durch die an den Grenzübergängen tätigen Beamten zu kontrollieren. Im Fale des inschrän⸗ kung oder Aufhebung der im Abs. 1 angegebenen Befreiung S § 3. Se unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff, insbesondere des § 74 Nr. 3 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519). 3 1 . 4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Schneidemühl, den 25. Oktober 1920. 8 Der Regierungspräsident. v. Bülow.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) wird hierdurch mit Genehmi⸗ ung des Migisters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten olgendes bestimmt: 8 I. Einfuhr von Pferden und Eseln. § 1. 1. Eine Einfuhr von Pferden und Eseln aus Polen darf nur auf der Zollstraße an den Grenzübergängen:

Sampohl, Niesewanz, Firchau, Ziskau, Kujan, Podrusen

3 I1 Uebergangsstelle: Kunststraße Schneidemühl⸗Stüsselsdorf westlich der

Grenze bei Stüsselsdorf —, Dt. Usch, Czarnikau, Dt. Filehne, Kreus, Wierzebaum, Lärschtiegel⸗ Gr. Dammer, Unruhstadt, Bomst, Frau⸗ stadt Bahnhof, Ilgen, Geversdorf oder mit der Bahn über die Grenz⸗ stationen: Firchau, Kujan, Schneidemühl, Kreuz, Wierzebaum, Bomst, Fraustadt und nur zu folgenden Zeiten erfolgen:

„in Sampohl an jedem Montag von 10 in Niesewanz an jedem Freitag von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Firchau an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm., in Ziskau an jedem Mittwoch von 9 bis 11 Uhr Vorm., in Kujan an jedem Freitag von 2 bis 4 Uhr Nachm., in Podrusen an jedem Dienstag von 3 bis 5 Uhr Nachm., auf der Uebergangsstelle Kunststraße Schneidemühl—

Stüsselsdorf an jedem Mittwoch von 2 bis 4 Uhr Nachm., in Schneide⸗ mühl an jedem Hennegs 8 bis 11 Uhr Vorm., in Dt. Usch 1

ontag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm., in Czarnikau an jedem Mittwoch von 1 bis 3 Uhr Nachm., in Dt. Filehne an jedem Freitag von 8 bis 10 Uhr Vorm., in Kreuz an jedem Sonn⸗ abend von 1 bis 3 Uhr Nachm., in Wierzebaum an jedem Mittwoch in Tirschtiegel an jedem Mittwoch von Nachm., in Gr. Dammer an jedem Donnerstag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm., in Unruhstadt an jedem Donnerstag von 8 bis 11 Uhr Vorm., in Bomst an jedem Sonnabend von 10,30 Vorm. bis 1,30 Uhr Nachm., in Fraustadt⸗ Bahnhof an jedem Mittwoch und Sonnabend von 8 bis 11 Uhr Vorm., in Ilgen an jedem Dienstag von 2 bis 3 Uhr Nachm., in Geyersdorf an jedem Mittwoch von 2 bis 5 Uhr Nachm.

2. Sämtliche zur Einfuhr kommenden Tiere sind am Grenz⸗

übergange bzw. auf der Grenzstation durch einen beamteten Tierarzt zu untersuchen. Tiere, die an einer übertragbaren Seuche leiden oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen zur Einfuhr

nicht vfac lassen werden. 1 dit rotzkranken, rotzverdächtigen und rotzansteckungsverdächtigen Pferden ist nach §§ 135 u. ff. der viehseuchenpolizeilichen Anordnung

des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai

1912 zu verfahren. 3. Die Vorführun

ööIöe 11 der Tiere zur Untersuchung hat spätestens eine Stunde vor Schluß der im § 1 vorgesehenen

Einfuhrzeit zu

geschehen. Die beabsichtigte Einfuhr muß bis 1eSe⸗ 8 Uhr Abends

des vorhergehenden Tages dem zuständigen beamteten Tierarzt mit⸗

geteilt werden.

4. Für jedes untersuchte Tier ist eine Gebühr von 3 an die Zollkasse zu entrichten.

II. Untersuchung der im Grenzverkehr benutzten polnischen Pferde.

§ 2. 1. Die in Polen beheimateten Pferde, die, ohne zur Ein⸗

fuhr bestimmt zu sein, in monatlichen oder kürzeren Zwischenräumen Zwecken oder zur Verrichtung von Felde ebiete die Landesgrenze regelmäßig überschreiten (kleinerer Grenzverkehr), sind regelmäßig einem beamteten Tierarzt zur Fest sechun vorzuführen.

2. Die Vorfühung hat an den Grenzübergängen an einem der regelmäßigen Untersuchungstage stattzufinden. Als Untersuchungstage sind bestimmt: für Sampohl der 1. und 3. Montag j. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vorm, für Niesewanz der 1. und 3. Freitag j. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vorm., für Firchau der 1. und 3. Mittwoch j. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vorm., für Kujan der 1. und 3. Freitag j. Mts von 2 bis 4 Uhr Nachm., für Podrusen der 1. und 3. Diens⸗ tag j. Mts. von 3 bis 5 Uhr Nachm., für die Uebergangsstelle Kunst⸗ straße Schneidemühl —Stüsselsdorf der 1. und 3. Mittwoch j. Mts. von 2 bis 4 Uhr Nachm., für Dt. Usch der 1. und 3. Montag j. Mts. von 11 Vorm. bis 1 Uhr Nachm., für Dt. Filehne der 1. und 2 Frei⸗ tag j. Mts. von 8 bis 10 Uhr Vorm., für Wierzebaum der 1. und 3. Mittwoch j. Wts. von 10 bis 12 Uhr Vorm., für Tirschtiegel der 1. und 3 Mittwoch j. Mts. von 11,15 Vorm. bis 1,15 Uhr Nachm., für Gr. Dammer der 1. und 3. Donnerstag j. Mts. von 11,15 Vorm. bis 1 Uhr Nachm., für Unruhstadt der 1. und 3. Donnerstag j. Mts. von 8 bis 11 Uhr Vorm., für Ilgen der 1. und 3. Dienstag j. Mts. von 2 bis 5 Uhr Nachm. für Geyersdorf der 1. und 3. Mittwoch

i. Mts. von 2 bis 5 Uhr Nachm.

3. Die Führer der Pferde haben bei der Vorführung ein auf den Namen des Pferdebesitzers lautendes Buch vorzulegen, in dem jedes Pferd unter einen 1. Abschnitt nach Geschlecht, Farbe, Alter, Abzeichen und etwaigen besonderen Kennzeichen eingekragen

in muß. In dem Buch ist das Untersuchungsergebnis von dem

ei s Füg- Tierarzt unter Angabe des Untersuchungstages zu vermerken.

(NSBl. S. 147) wir

Gegenden mit

bis 12 Uhr Vorm., V

allgemeine Landesverwaltung vom 30. SK.. 195 ff.) und der 88 6,

4. Während des Aufenthalts in Pr

Erfordern den Zollbeamten, Polizeibeamten und den beamteten Tier⸗ örzten zur Einsicht vorzuzeigen.

5. Pferde, für die ein Untersuchungsbuch noch nicht ausgestellt

ist, oder aus deren Untersuchungsbuch nicht ersichtlich ist, daß wäh⸗ rend der letzten 4 Wochen eine .ve r. durch einen .15 deutschen Tierarzt stattgefunden hatte, sind bis zur Beseitigung dieses Menfen⸗ von der Verwendung im kleinen Grenzverkehr (Abs. 1) ausgeschlossen. Die bei der letzten Untersuchung als seuchenkrank oder 7eg Pferde dürfen —2 182 S erst wieder zugelassen werden, wenn eine erneute Untersu d i ba e. .. 8 Unnenbaestigkeit erzehen. hat. ung durch einen 5. Für die an den regelmäßigen Untersuchungstage bs. 2. stattfindenden Untersuchungen werden Gebühren oder Kosten 1ar K

hoben. III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. § 3. Wenn einer der im § 1 Abs. 1 und im § 2 Abs. 2 be⸗

8 ficneta Untersuchungstage ein staatlich anerkannter Festtag ist, so i

indet an diesem Tage eine Untersuchung nicht statt. § 4. 1. In dringenden Fällen kann die Untersuchung gemäß

1 und 2 ausnahmsweise auch außerhalb der im § 1 Abs. 1 und

§ 2 Abs. 2 bezeichneten Zeiten und im Falle des § 2 au anderen Ort bewirkt werden. Die Unterfuchung der n finen

Grenzverkehr benutzten Pferde darf jedoch nur dann an einem anderen

ttfinden, wenn für die Pferde Untersuchungsbü berei ausgestellt waren und selr der leßten Untersuchung gechen hereitt eae ; Pücfloslen 8 alichen Unterfch . Für die außerterminli ntersuchungen sind von dem An⸗ E der Sess⸗ (im Falle des Lnn) die isegebührnisse an den beamteten Tierarzt zu entrichten, vntefeschung e. Fee ersrderlig war⸗ 18 S 5. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strasvorschriften der 74 ff., insbesondere des § 74 Nr. des Vi à Zaf.-199e geeec. 8 1. es h vom Kaßt Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung

Schneidemühl, den 25. Oktober 1920. Der Regierungs⸗Präsident. v. Bülow⸗

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, be⸗

treffend die Maßregeln gegen die Rinderpest (GBl. S. 105) und der dazu . Instruktionen vom 9. Juni 1873 folgendes bestimmt:

§ 1. 1. Die Ein⸗ und Durchfuhr von lebendem Rindvieh,

lebenden Schafen und Ziegen aus Polen, Litauen und

Memelland ist verboten.

2. In besonderen Fällen kann die Einfuhr aus seuchenfreien h Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft. Domänen und Forsten zugelassen werden. 1 3. Die Landräte der Grenzkreise sind ermächtigt, die Zurück⸗

führung von Rindvieh, sowie von Schafen und Ziegen diesseitiger

Besitzer, die beim Weiden oder bei Benutzung zur Arbeit oder ähn⸗ lichen Gelegenheiten die Landesgrenze zufällig überschritten haben, unter geeigneten Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Die Vorsichts⸗

maßregeln sind von den Landräten nach Benehmen mit der Zoll⸗

behörde (Hauptzollamt oder Zollinspektor) anzuordnen. 2

Füegen stammenden Teile und Erzeugnisse in Feischen Zustande mit usnahme von Milch, Sahne, Butter und Käse, desgl, die Ein⸗ und Durchfuhr von tierischem Dünger und von nicht in Säcken ver⸗ packten Lumpen aus Polen, Litauen und Memelland ist verboten. ö.2. (Fgestattet ist die Ein⸗ und Durchfuhr der nachbenannten, von Rindvieh, Schafen und Ziegen stammenden Teile und Erzeugnisse; vollkommen trockene und gesalzene Häute, vollkommen lufttrockene und von Weichteilen befreite Knochen, 1 und Klauen, nochenmehl ) Wolle und Haare, wenn sie in Säcke verpackt sind, Blutkuchen (Blutdünger), wenn sie fein pulverisiert sind oder zu Pulver gerieben werden können und vollkommen geruch⸗ los sind. 1 8 3. Die zu Za bis e genannten Gegenstände sowie in Säcken

perpackte Lumpen dürfen auf sämtlichen, die Landesgrenze des dies⸗

seitigen Bezirks überschreitenden Zollstraßen eingebracht werden. Sie sind dem Eingangszollamte anzumelden und werden zur Einfuhr erst zugelassen, nachdem durch Prüfung die vorgeschriebenen Eigenschaften festgestellt sind. . .

4. Die Prüfung erfolgt kostenfrei durch die Grenzzollbeamten oder erforderlichenfalls durch die Kreistierärzte bei sämtlichen Grenz⸗ zollämtern des hiesigen Bezirks.

5. Vorstehendes Einfuhrverbot bezieht sich nicht auf das zum

Reiseverbrauche mitgeführte frische oder zubereitete Fleisch.

§ 3. Diejenigen Tiere sowie tierischen und sonstigen Stoffe, welche,

entgegen den vorstebenden Verboten über die Landesgrenze eingeführt

und hierbei in Beschlag genommen werden, sind sofort unter polizei⸗

licher Aufsicht zu 8 bezw. zu eeg oder zum Gebrauch un⸗ ädlich zu machen und zu vergraben. . 1

nn dch n. durch die Beschlagnahme und Tötung des Viehes und

durch die Beseitigung der Tierkörper oder Stoffe erwachsenden un⸗

vermeidlichen Kosten sind, soweit sie aus der Staatskasse zu bestreiten

sind, bei dem Regierungs⸗Präsidenten zur Erstattung anzumelden

3. Ist die Tatsache der unerlaubten Ueberführung über die Grenze zwar nicht erwiesen, liegt aber der Verdacht der Einschmugge⸗ V

lung vor, so sind die in Beschlag genommenen Gegenstände abzusondern undz polsgeilich zu überwachen. Außerdem ist der zuständigen Polizei⸗ behörde (Amtsvorsteher, Stadtpolizeiverwaltung) sofort Anzeige zu machen.

Verdacht der Einschmuaggelung zweifellos unbegründet, so hat sie die

betreffenden Gegenstände freizugeben, andernfalls hat sie, wenn die

Verwertung solcher Gegenstände von ihr auf Grund der eingeholten bsacaee A beamteten Tierarztes für zulässig erachtet wird, dier selben der Zollbehörde (Hauptzollamt oder Zollinspektor) zur Ver⸗

wertung in der vom Tierarzt für zulässig erklärten Weise zu über⸗ geben. i ͤ stand ihr die über die Erhebung des Tatbestandes vorzulegen, so daß von i Anträge auf Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens gestellt werden können.

olhzellichen Anordnung unterliegen der Strafvorschrift des 8 lichen Anasengng.s und den Strafvorschriften des r gesetzes vom 21. Mai 1878 (RGBl. S. 95) betr. Fetherbemns 2279 gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen jeheinfuhrverbote. Soweit solche Zuwiderhandlungen nicht durch diese Strafbestimmug⸗ en getroffen werden, unterliegen sie der Strafvorschrift meiner Ih. olgend abgedruckten Polizeiverordnung, betr. die Maßregeln gegen die

Rinderpest vom heutigen Tage.

Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. Schneidemühl, den 1. November 1920. Der Regierungs⸗Präsident J. V.: Hoffmann.

8 8 Auf C. e 137 und 139 des Gesetzes über die Auf Grund der 88 Jn1883 G. 2.

2 und 15 des Gesetzes über die

hen haben die Führer der Pferde die Untersuchungsbücher stets mit sich zu führen 12 sie auf

Umfang der Grenzmark

4. Findet die zuständige Polizeibehörde bei näherer Prüfung den

5. Der Zollbehörde sind in beiden Fällen die Verhandlungen

§ 4. 1 wesen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser viesleucheg. V

veeee viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit dem

71 Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265) wird vorbehaltlich der Zustimmung des ee für den estpreußen⸗Posen folgendes an⸗ geordnet: Einziger Paragraph.

Zuwiderhandlungen gegen meine vorstehend abgedruckte vieh⸗ seuchenpolizeiliche Anordnung zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest vom heutigen Tage werden, soweit sie nicht den Straf⸗ bestimmungen des § 328 Reichsstrafgesetzbuches und des Reichs⸗ gesetzes vom 21. Mai 1878 (R. G. Bl. S. 95) unterliegen, mit Geld⸗ begfe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft gestraft.

Schneidemühl, den 1. November 1920.

Der Regierungs⸗Präsident. TEE ;3116131““

Hekengimmm“ Das am 13. Dezember 1917 gegen die Ehefrau des Stanislaus Jahns, wohnhaft Sterkrade⸗Nord, Lüttichstraße 29, erlassene Handelsverbot, betr. den Handel mit Lebensmitteln aller Art, insbesondere Kartoffeln und Gemüse, ist mit dem heutigen Tage vieder aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, insbes. auch die der öffentl. Bekanntmachung, fallen der Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 12. November 1920. „Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Seippel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ei vom Handel vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) abe ich 1. der Lokalinhaberin Frau Elisabeth Wieback, 2. dem Schankwirt Friedrich Wieback, beide in Berlin⸗Schöneberg, Neue Winterfeldtstraße 32, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. 1“

Berlin O. 27, den 4. November 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hondel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)

habe ich dem Schankwirt Max Lange in Berlin,

Oranienstr. 51, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen

Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 10. November 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

g Personen vom Hdn e. 23. 8 1915 (=RGBl. S. 603) 2. habe ich der Frau Marie Schmitz, 1. Die Ein⸗ und Durchfuhr aller von Rindvieh, Schafen und abe ich

, geb. Amet, in Berlin, Mittelstr. 49, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗

sagt.

Berlin O. 27, den 12. November 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. B.: Heyl. 8 Bekanntmachung. Nachgenannten Personen: 2) der Viebhändlerin Frau Margarete Ebert, geb. Kwasigoroch, in Lichter⸗

felde, Steinstraße 5, b) dem Viehhändler Otto Lücke

zu Lichterfelde, Steinstraße 5, ist durch Beschluß des Wucher⸗ gerichts bei dem Landgericht II in Berlin vom 12. November 1920 (II W. I. 2555. 20) auf Grund der Bekanntmachung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) in der Fassung des Artikels III der Verordnung vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1909) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs

sowie jede unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem

solchen Handel, sei es in selbständiger Stellung oder als Angestellter, wegen Unzuverlässigkeit vorläufig unter sagt. Berlin, den 12. November 1920. 1 Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht II. J. A.: Gentz.

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Dem Bäckermeister Andreas Traidl, gehoren am 28. März 1884 in Pangerldorf b. Regensburg, wohnhaft in Frank⸗ furt a. M., Niddastraße 47, Geschäftslokal ebenda, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, fernerrohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗

und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare

2 irigung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in es 89 Uesen Gewerbebetrieb untersagt und der Bäckerei⸗ betriebgeschlossen. Frankfurt a. M., den 13. November 1920. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Auerbach.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Vollsitzung: vorher hielten der Ausschuß für Seewesen, die vereinigten Aus⸗ schüsse für Volkswirtschaft und für Haushalt und Rechnungs⸗ die vereinigten Ausschüsse für Rechtspflege und für Volkswirtschaft Sitzungen. ö

der Reichskanzler und der Reichsminister des sind vorgestern nachmittag in Aachen eingetroffen und auf dem Bahnhof vom Regierungspräsidenten, dem Nolizeipräsidenten und dem Oberpräsidenten empfangen worden. Nach dem Besuch des Rathauses und der Technischen Hochschule begaben sich die Minister nach dem neuen Kurhause, wo der Oberbürgermeisier Farwick die Vertreter des Reichs willkommen hieß. Der Reichskanzler Fehrenbach bezeichnete in seiner Antwort den Besuch Aachens als würdigen Abschluß seiner Rheinfahrt, auf der er sich von der Treue des Rheinlandes zum Vaterlande habe überzeugen können, und gab die Versicherung, daß alles, was an der Regierung liege, getan werden solle, 1 ge; J gefährdeten Gebiete des schen Reiches Hilfe und Schutz zu gewähren.. 8 . Rede gedachte der Reichskanzler laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros auch des 1 Schicksals der deutschen

Bevölkerung in Eupen und Malmedy, die dem Selbst bestimmungsrecht zum Trotz vom Vaterlande gerissen worden sei Der Friede von Versailles, der das Wort „Friede“ nicht verdiene werde trotzdem von uns gehalten werden, wie wir dies bei den Kohlen lieferungen und vor allem bei der Entwaffnung gezeigt hätten trotzdem unser Heer dadurch auf eine Zahl sinke, die nicht genüge, der Wirren im Reiche Herr zu werden. Es sei nur natürlich, daß unser Vol⸗ nach Krieg und Revolution von Fieberschauern gerüttelt werde. Umso weniger sei es klug von unseren Gegnern gehandelt, ein großes und starkel Volk mit ständigen Drohungen zu schrecken. Demgegenüber und gegenüber den maßlosen finanziellen Forderungen unserer ehemaliger Feinde bleibe uns nur die Hoffnung, daß Vernunft und Gerechtigkeit allmählich auch bei ihnen weite Kreise erfüllen werden. Wir werder lange genug zu tun haben, um auch nur halbwegs wieder die Höhe zu erreichen, auf der wir früher standen. Unsere Kinder und Enkel werden es nicht erleben. Von der Wiederaufrichtung Deutschlandt hänge auch die Gesundung von ganz Europa ab. In dem Vertrauer auf die Zukunft des Vaterlandes werde er bestärkt durch die treu⸗ deutsche Gesinnung, wie er sie im Rheinlande wahrgenommen

Nach dem Reichskanzler ergriff der Reichsminister Dr. Simons das Wort. Er sagte: b Aachen leide schwer durch seine Lage an der Grenze, die Be⸗ setzung und besonders die Abtrennung von Eupen und Malmedy, deren Methode er als rechtlich haltbar nicht anerkennen könne. Leider scheine die Entscheidung schon gefallen zu sein, daß die Bahn zwischen Raeren und Kalkerberberg zu Belgien fallen solle. Nicht der Völker⸗ bundsrat, sondern nur die Gesamtheit des Völkerbundes sei für solche zuständig, und selbst wenn sich der Völkerbund nicht vom ebot der Selbstbestimmung durchdringen lasse, könne Deutschland die Entscheidung nur als eine vorübergehende betrachten. Wir gehörten nicht, den Geladenen der Völkerbundsversammlung in Genf und hätten auch keinen Antrag auf Aufnahme gestellt. Wir wollen nicht hinein, solange wir nicht auf der Gegenseite den Wunsch sehen, uns als Gleichberechtigte aufzunehmen. Man dränge sich nicht in eine Gesellschaft hinein, in der sich Leute befinden, die öffentlich erklären, daß sie hinausgehen würden, wenn der Andere hineinkäme. Unsere Zukunftsaufgabe ergebe sich aus einem Blick in die Geschichte, be⸗ sonders der Stadt Aachen. Karls des Großen und Napoleons Pläne eines Imperiums seien gescheitert an dem nationalen Gedanken. Dem⸗ gegenuͤber ständen Frankreich, Belgien und Deutschland vor einer neuen ufgabe, die vielleicht durch eine Genossenschaft sich gegenseitig achtender Völker gelöst werden könne. ein Bindeglied zwischen Deutschland und Belgien zu werden, sei die Aufgabe der Stadt Aachen. Aber dazu bedürfe es deutscher Gesinnung, denn nur, wer sich selbst achte, könne auch von anderen geachtet werden. Wirtschaftlich seien die drei Länder aufeinander angewiesen, und selbst der Friede von Versailles habe zwischen Deutschland und Frankreich wirtschaftliche Bande ge⸗ bracht in bezug auf den Austausch von Kohle, Erz usw. Der Redner schloß mit einem Ausblick der Hoffnung, daß einst nicht nur von be⸗ setztem und unbesetztem Gebiet gesprochen werde, sondern, daß die Völker Europas auf der Grundlage gegenseitiger Verständigung zu⸗ sammenarbeiten würden. 1 Mit Worten herzlichen Dankes an die beiden Minister

schloß der Oberbürgermeister die Versammlung.

Die „Havasmeldung“ vom 14. November, daß dle deutsche Kegierung auf die von der Wiederherstellungs⸗ kommission auf Grund des § 2 der Anlage 4 zu Teil 8 des Friedensvertrags überreichten Anforderungsliste von Vieh keine Bemerkungen gemacht habe, trifft, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, nicht zu. Als im Frühjahr 1920 die erste belgische Liste über zu lieferndes Vieh überreicht wurde, hat die deutsche Regierung durch die Kriegslastenkommission alsbald in einer Note vom 19. Mai 1920 bei der Wiederherstellungskommission in Paris auf die Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Forde⸗ rung hingewiesen. Unter Beifügung umfangreichen Materials hat sie dabei ausführlich auf die verhängnisvolle Wirkung einen solchen Lieferung auf die gesamte Milch⸗ und Fleischversorgund der nnterernährten deutschen Bevölkerung sowie auf die Rinder und Pferdezucht und den Ackerbau durch Entziehung der Gespannkräfte hingewiesen und betont, daß bei Bemessung der Höhe der Lieferung unbedingt die im Friedensvertrage vor⸗ gesehene Rücksichtnahme auf das soziale und wirtschaf liche Leben Deutschlands verlangt werden müsse. In einer Note vom 21. September 1920 an den Wiederherstellungsausschuß hat die deutsche Regierung erneut auf die Unmöglichkeit der Lieferung hingewiesen. 8

Heute und morgen findet im Reichsarbeitsministerium die 1. Reichssiedlungskonferenz statt. Wie vom Reichs⸗ arbeitsministerium mitgeteilt wird, werden sämtliche Lan es⸗ 8S. mit der Durchführung des ländlichen Sied⸗ ungswerkes beauftragt sind, vertreten sein. Die Konferenz, die der Reichsarbeitsminister Dr. Brauns persönlich eröffnen wird, soll dem Austausch der bisher auf dem Gebiete der länd⸗ lichen Siedlung gewonnenen Erfahrungen dienen. Es wird eine eingehende sachliche Aussprache über die weitere Förderung der inneren Kolonisation und über Mängel bei der bisherigen Handhabung stattfinden. Als Grundlage dienen Vorträge über einige zurzeit im Vordergrunde des Interesses stehende Fragen, und zwar über die Stellung der Reichsregierung zur Sied⸗ lungsfrage, die Finanzierung des Siedelns, ferner über die Anliegersiedlung und endlich über die wissenschaftliche Vor⸗ bereitung und Durchdringung des Siedlungsgedankens.

Preußen.

199 8

Die Interalliierte Kommission hat für die im Abstimmungsbezirk wohnenden Personen eine Amnestie erlassen. Sie umfaßt 1. Allgemeine Vergehen, strafbar nach den §§ 103, 110, 116, 126, 127, 130, 132 und 135 des Strafgesetzbuchs, 2. Vergehen, begangen im Nationalitätenkampf oder im wirtschaftlichen Kampf der Gesellschaftsklassen, nach den 88 123, 139, 185, 241, 113 (Widerstand gegen die Staats⸗ gewalt), 115 (Aufruhr unter Ausschluß der Anführer), 124 (Hausfriedensbruch, begangen durch zusammengerottete Mengen), 3. strafbare Handlungen gegen die Waffenbesitzver⸗ ordnungen und die Bestimmungen über periodische Druckschriften.

Nach der Umbildung der Sicherheitspolizei in die Schutz⸗ polizei ergibt sich folgende Bzeteting fuͤr Preußen: Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Königsberg 2000, Gumbinnen 1650, Marienwerder 1300, Allenstein 4000 zusammen 8950), Provinz Pommern, Regierungsbezirk Stettin 1650, Stralsund 350, Köslin 1000 (zus. 3000), Provinz Rieder⸗ schlesien, Regierense zte Breslau 2390, Liegnitz 1240 (zus. 3630), EE Oberschlesien, Regierungsbezirk Oppeln 370, Ab⸗ timmungsgebiet 2000 (zus. 2370 Regleranosberse ansds. mühl 1800, Provinz randenburg, Regierungsbezirk rankfurt a. O. 1040, Potsdam 1060, Stadtkreis Berlin (ein chließlich von 750 Mann kommunaler Polue⸗ der Vororte 17 200 Gus. 19 300), Provinz Schleswig⸗Holstein, Re⸗ gierungsbezirk Schleswig 2400, Provinz Hannoyver, Re⸗ gierungsbezirk Hannover 2500, Eerz Hessen Nafsau, Regierungsbezirk Cassel 2260, Wieshaden 1740 (qus. 4000), Provinz