Senatsbibliotbek
Borlin
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en Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗ eichs⸗ und Staatsanzeigers.
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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
“ Deutsches Reich. Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Reichs⸗ räsidenten vom 29. und 30. August 1921 auf Grund des rtikels 48 der Reichsverfassung. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 89 und 90 des Reichs⸗Gesetzblatts. ö11“ Preußen.ß
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Urkunde, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ueberlandzentrale Ostharz, A.⸗G. in Dessau. Urkunde, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Landgemeinde Frimmersdorf.
Ausführungsbestimmungen u den Verordnungen des Reichspräsidenten vom 9. und 30. August 1921 auf Grund des Artikels 48 1“ der Reichsverfassung. Vom 30. August 1921. 8
(Veröffentlicht in der am 31. August d. J. ausgegebenen Nr. 92 des RGBl. S. 1250.)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. August 1921 (RGBl. S. 1239) und des Artikels I der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. August 1921 (RGBl. S. 1249) bestimme ich hiermit folgendes: 8 b
1. Für die Befugnis zum Verbote periodischer Druckschriften ge⸗
mäß § 1 Abs. 1 und 2 und zur Beschlagnahme von Druck⸗ schriften gemäß § 2 der Verordnung vom 29. August 1921 sind außer dem Reichsminister des Innern auch die Orts⸗ polizeibehörden und die ihnen vorgesetzten Polizeibehörden uständig. Das ausgesprochene Verbot und die Beschlagnahme sind spätestens binnen 24 Stunden schriftlich zu begründen und mit 85 Begründung sofort dem Verleger der Druckschrift mit⸗ uteilen.
2. Für das Verbot von Versammlungen, Vereinigungen, Auf⸗ zügen und Kundgebungen gemäß § 4 der Verordnung vom 29. August 1921 sind außer dem Reichsminister des Innern auch die Ortspolizeibehörden und die ihnen vorgesetzten Polizei⸗ behörden zuständig. v“
Das ausgesprochene Verbot ist spätestens binnen 24 Stunden
zu 6eG und mit der Begründung sofort dem Veranstalter mitzuteilen. . Von jedem Verbot und jeder Beschlagnahme, die auf Grund der Verordnung vom 29. August 1921 stattfindet, hat die Be⸗ hörde, die das Verbot erlassen oder die Beschlagnahme verfügt hat, sofort dem Reichsminister des Innern unter Begründung der von ihr getroffenen Maßnahme Anzeige zu machen.
Bei einem Verbot oder einer Beschlagnahme von Druck⸗ schriften sind zugleich 10 Stücke der Druckschrift, die Grund zu der betreffenden Maßnahme gegeben hat, dem Reichsminister
des Innern einzureichen.
4. Die Beschwerde gegen das Verbot oder gegen die Beschlag⸗ nahme ist in allen Fällen beim Reichsminister des Innern einzureichen. Abschrift der Beschwerdeschrift ist der Behörde zu übersenden, die das Verbot erlassen oder die Beschlagnahme verfügt hat.
5. Von den Vergehen gegen §§ 3 und 5 der Verordnung vom 29. August 1921 haben die Polizeibehörden alsbald dem
Reichsminister des Innern und der Staatsat ltschaft A zu erstatten. 8 Berlin, den 30. August 1921. Der Reichsminister des Innern. C(E(Fepalb..
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 89 Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 8283 die Fernsprechordnung, vom 2. August 1921, unter 8 888 Nr. 8284 eine Bekanntmachung, den Beitritt Polens zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Internationalen Uebereinkommen zur Bekämpfung des Mädchen⸗ handels, vom 22. August 1921, und unter 86 8 Nr. 8285 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Polens zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Ab⸗ hedae. zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver⸗ öffentlichungen, vom 22. August 1921. Berlin W., den 30. August 1921. Postzeitungsamt. Krüer.
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einschließlich des Portos abgegeben.
zustandes in Ostpreußen aufgehoben. 6
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 90 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 8286 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung, vom 29. August 1921. Berlin W., den 30. August 1921.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Bergrat Meyer in Recklinghausen vom 1. September d. J. ab unter Ernennung zum Stellvertreter des Vorsitzenden mit dem stell⸗ vertretenden Vorsitz der Kammer West⸗Recklinghausen dieses Gerichts betraut worden.
Der Ueberlandzentrale Ostharz, Aktiengesell⸗ schaft in Dessau, wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht ver⸗ liehen, das zum Bau einer elektrischen Hochspannungsleitung von Nachterstedt nach Thale a. H. erforderliche Grundeigentum, soweit es auf preußischem Gebiet liegt, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dieses ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 31. Juli d. J. (Gesetzsamml. S. 485) über Abänderung der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 bestimmt, daß dieses Verfahren bei dem Bau der elektrischen Hochspannungsleitung Nachterstedt — Thale Anwendung findet.
Berlin, den 23. August 1921.
„ Im Namen des Preußischen Staatsministeriums Der Minister für Handel und Gewerbe.
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Ministerium für Volkswohlfahrt. Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G.S. S. 221) wird der Landgemeinde Frimmersdorf im Regierungsbezirk Düsseldorf hierdurch das Recht ver⸗ liehen, zu der von ihr geplanten Erweiterung des Gemeinde⸗ riedhofs das hierzu erforderliche Grundstück Gemarkung Frimmersdorf, Kartenblatt (Flur) J, Parzelle 690/285, im ege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies aus⸗ reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Berlin, den 26. August 1921. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums: Zugleich für die Minister des Innern und für Handel und Gewerbe. ““ Der Minister für Volkswohlfahrt.
J. V.: Bracht. 8
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichsprüsident hat mit Wirkung vom 1. Sep⸗“ tember den noch verbliebenen Teil des Ausnahme⸗
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Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Vollsitzung.
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Der schwedische Gesandte Frhr. v. Essen ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
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Die englische Regierung hat nunmehr mitgeteilt, daß auf den englischen Reparationsgutscheinen, denen eine e in Mark zugrunde liegt, der ursprüngliche Mark⸗ etrag oder der Umrechnungskurs angegeben wird. Die „Friedensvertragsberechnungsstelle G. m. b. H.“ wird, laut „W. T. B.“, daher in den Fällen, in denen diese Angaben auf den Reparationsgutscheinen enthalten sind, für die Aus⸗ dhne des Markbetrages in Zukunft nicht mehr den Kurs es Tages der Ausstellung der Reparationsgutscheine, sondern entsprechend den Angaben des vorläufigen Reichswirtschaftsrats den auf den Reparationsgutscheinen angegebenen Markbetrag oder Umrechnungskurs zugrunde legen.
1 8 Oesterreich. . 8812 g “ et:
Die österreichische Regierung hat im Laufe der letzten 24 Stund zu wiederholten Malen den erjuch gemacht, na der e alliierten Generalskommission in Oedenburg in Ver⸗ bindung sn treten, um sie über die durch die letzten Vor⸗ gänge geschaffene Lage in Westungarn zu unterrichten, andererseits um Mitteilungen über die Haltung der Generals⸗ kommission und die dadurch bedingte Stellung der öster⸗ reichischen Regierung zu erbitten. Diese Bemühungen der österreichischen Regierung erwiesen sich längste Zeit hindurch als fruchtlos, da die telephonischen Verbindungen immer wieder abge⸗ schnitten wurden. Erst am 30. August früh ist es gelungen, in einem längeren telephonischen Gespräch der interallnierten Generalskommission den Standpunkt der österreichischen Regierung zur Kenntnis zu bringen, worauf im Laufe des Vormittags telephonisch folgender von General Gorton unterzeichneter Beschluß ein⸗ getroffen ist:
In Uebereinstimmung mit dem Beschluß der Botschafterkonferenz in Paris hatte die interalliierte Generalskommission in Oedenburg Westungarn am 29. August um 4 Uhr Nachmittags von Ungarn zu übernehmen und den Oesterreichern zu übergeben. Ungarn hat West⸗ ungarn nicht übergeben, und es kann nicht die Aufgabe Oesterreichs sein, Westungarn durch militärische Kräfte zu besetzen, sondern Oester⸗ reich muß warten, bis Ungarn seinen Verpflichtungen nachkommt und die Generale in der Lage sein werden, Oesterreich das Land zu übergeben.“ „Schließlich hat der General Gorton noch den Standpunkt der interalliierten Generalskommission dahin präzisiert, daß die öster⸗ reichische Gendarmerie ihren Standpunkt in dem von Ungarn als Fhene I1 bezeichneten Gebiet behaupten und sich nur in dem Falle, wenn ie von überlegenen Kräften angegriffen würde, zurückziehen solle. Eine Verstärkung der Gendarmerie wäre erwünscht.
Der Bundeskanzler Schober hat diese telephonische Be⸗ sprechung zum Anlaß genommen, die Ententegenerale neuerlich darauf aufmerksam zu machen, daß die Fkterreichische Regierung sich genau an die Uebergabebedingungen gehalten und im Vertrauen auf die Autorität der Beschlüsse der Entente von vornherein davon abgesehen habe, die bewaffnete Macht zu einer von der Entente als friedlich Le⸗ zeichneten Besitzergreifung heranzuziehen. Der Bundeskanzler hat weiter die Ententegenerale neuerlich auf die Größe der Verantwortung für den Fall hingewiesen, daß auch angesichts der vorgekommenen tückischen Ueberfälle noch immer an der bisherigen Uebergabemethode festgehalten würde.
Wie die „Neue Freie Presse“ meldet, erhob die Inter⸗ alliierte Generalskommission in Budapest gegen die Vorkommnisse in Westungarn sowie gegen die Haltung der ungarischen Regierung Einspruch.
Der Ministerrat beschloß laut „W. T. B.“, Teile der zsterreichischen Reichswehr zur Unterstützung der
Gendarmerie in Westungarn marschbereit zu halten.
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UHUngarn.
Das „Ungarische Telegr.⸗Korr.⸗Büro“ m 1 Die Räumung Westungarns ist bereits beendet, bis auf die kleinere zweite Zone, die einstweilen noch durch die ungarische Gendarmerie und Grenzwache besetzt wird. Vollständige Ruhe und Ordnung berrschen in der zweiten Zone, von der ersten Zone werden hingegen Ruhestörungen gemeldet, die sich nach dem Ausmarsch des ungarischen Militärs ereigneten. Die Arbeiterschaft des Gremwortes Brennberg und der Umgebung hat infolge der Aufwiegelung durch zsterreichische Kommunisten die rote Fahne gehißt, Arbeiter⸗ und Sol⸗ datenräte gebildet und die Direktoren und Ingenieure der Kohlenbergwerk verjagt. Da Zusammenstöße zu befürchten waren, ist auf Er uchen der Ententemission die ungarische Gendarmerie zurückgekehrt und hat die Ordnung wiederhergestellt. Die österreichische Gendarmerie stieß vor Pinkafeld auf bewaffneten Widerstand der Ortsbewohner. Cs entstand ein Feuergefecht, wobei auf beiden Seiten Opfer zu beklagen waren. Die österreichische Gendarmerie soll den Rückzug angetreten haben. Die ungarische Regierung bemüht sich, auch fernerhin die Ordnung zu sichern. Die alliierte Kommission drückte dem ungarischen Regierungskommissar Grafen Sigray für sein korrektes und energisches Nat ihre Anerkennung aus. G
Vorgestern nachmittag wurde der Friedensvertrag zwischen Ungarn und den Vereinigken Staaten von Amerika unterzeichnet. 1
Großbritannien und Irland.
Die Einfuhr aus Deutschland nach dem einigten Königreich zeigte für den Monat Juli eine Zu⸗ nahme von fast 83 000 Fen Sterling gegenüber dem Vor⸗ monat. Der Wert der Kohleneinfuhr betrug 19 560 Pfund, d. h. gegen Juni ein Mehr von 8108 Pfund.
Nach einer Havasmeldung aus Belfast sind dort gestern morgen neue Unruhen ausgebrochen. Mehrere tausend Fersanen wurden verhindert, sich zur Arbeit zu begeben. Bis⸗ be sind 4 Tote und 30 Vermundete festzustellen. Das Militär at die Kontrolle über die Stadt übernommen. In den Straßen patrouillieren Panzerwagen. Nachmittags war die Stadt ruhig.