1921 / 225 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Sep 1921 18:00:01 GMT) scan diff

sand auf der Hauptbahn vollzieht. normalspurigen Bahnen, als Kohlen gelten Art und Steinkohlenbriketts. gilt der gesamte Absatz als Landabsatz.“

Steinkohlen

72. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober 1921 in Kraft.

Berlin, den 24. September 1921. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Hanntmatung, .

betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Landabsatz von den Braunkohlengruben des Wester⸗ walds, des Dillkreises, des Freistaats Hessen und derjenigen Teile der Provinz Hessen⸗Nassau, die im Absatz gebiete der Rheinischen Kohlenhandel⸗ und Rhederei⸗Gesellschaft m. b. H. Mülheim/ Mannheim

(Kohlenkontor) liegen, vom 2. Februar 1920.

Auf Grund der §8§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

Die Bekanntmachung über den Landabsatz von den Braunkohlengruben des Westerwalds, des Dillkreises usw. wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1921 aufgehoben. Berlin, den 24. September 1921.

2„

Der b die Kohlenverteilung. 8 8 88 utz.

Bekannimachung.

betreffend Abänderung der Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiet der Amtlichen Verteilungsstelle für den Mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle vom 11. Oktober 1920

8 (Reichsanzeiger Nr. 234).

Auf Grund der §§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §8 1, 4 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines E114“ für die Kohlenverteilung vom 28. Fe⸗ bruar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

8 1. § 1 Absatz 1 der Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiet der Amtlichen Verteilungsstelle für den DMii ter⸗ deutschen Braunkohlenbergbau in Halle vom 11. Oktober 1920 (Reichs⸗ nzeiger Nr. 234) erhält folgenden Wortlaut: „Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Braunkohlenbriketts (einschließlich Brikettspänen),

der sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht.

Die Lieferung auf normalspurigen Neben⸗ und Privatbahnen gilt nicht als Landabsatz. Wenn im Nachfolgenden von Kohle die Rede ist, so sind damit durchweg nur Briketts einschließlich Brikettspäne gemeint; für Rohkohle, Naßpreß⸗

steine und Grudekoks gilt die Bekanntmachung nicht.“.

2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober 1921 in Kraft.

Berlin, den 24. September 1921.

Als Hauptbahn gelten alle len gel jeder Bei Gruben ohne Bahnanschluß

werden, unter die gemäß § 9 festgesetzte Hausbrandjahres⸗ menge. Die Entnahme darf, auch wenn es sich um Ab⸗ gabe im Landabsatz handelt 9 1 Ziffer 2), nur auf Hausbrandbezugscheine erfolgen. Dies gilt jedoch nur für den Bezug aus Brikettfabriken, die in fremden Ver⸗ sorgungsbezirken liegen. Aus innerhalb des Versorgungs⸗ bezirks gelegenen Brikettfabriken dürfen Ersatzbriketts für H. vece ohne Reichshausbrandbezugschein bezogen werden.“ § 28 Abschnitt I wird wie folgt neu gefaßt:

„Die Versorgungsbezirke haben Grundsätze für die Unter⸗ verteilung der Hausbrandkohle 2 III) an die Verbraucher festzusetzen. Zur Festsetzung von Grundsätzen für die Unter⸗ verteilung solcher Brennstoffe, die der Bezugsscheinpflicht nicht unterliegen, sind sie nicht befugt.“

II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober 1921 in Kraft.

Berlin, den 24. September 1921. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

etne 4.

Verichhiigung.

111“ 8 86 1““ Die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers des Reichsministers der Finanzen vom 21. April 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 95 vom 25 April bezieht sich nicht auf schwefligsaures Natron (Na S08), sondern auf Schwefelnatrium (Nazs). Es muß hiernach statt: „aus 3178s Matronnces.... . 1“ 8 lauten: „aus 317p Schwefelnatrium 111“ Für schwefligsaures Natron der Nr. 317s tritt dagegen eine Ermäßigung nicht ein, vielmehr bleibt der Nasfugelgete sen mi 5 vH bestehen. Berlin, den 24. September 1921. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Trendelenburg

2

und

8

Bekanntttegu

über die vom 1. Oktober 1921 ab geltenden Sätze es Branntweinmonopolausgleichs.

Vom 23. September 1921.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolaus⸗ gleichs und über Ergänzung des Gesetzes über das Brannt⸗ weinmonopol vom 12. Mai 1920 (R⁵GBl. S. 975) werden, nachdem am 22. September 1921 von der Monopolverwaltung in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat der Branntweingrundpreis und die Branntweinverkaufspreise ander⸗ weit festgesetzt sind, die vom 1. Oktober 1921 ab geltenden Sätze des Branntweinmonopolausgleichs für aus dem Ausland eingeführten Branntwein, eingeführte weingeisthaltige Erzeug⸗ nisse, eingeführten Aether und eingeführte ätherhaltige Erzeug⸗ nisse nachstehend bekanntgegeben: ““ I. Regelmäßiger Branntweinmonopolausgleich: a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist

4 Abs. 1 der Verordnung) . .. für das Hektoliter Weingeist.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über den Landabsatz von Braunkohlen und Braunkohlen⸗

riketts im rheinischen Braunkohlenrevier vom 23. September 1920 (Reichsanzeiger Nr. 216).

Auf Grund der §§ 1, 2 und 6 der Bundesrats über Regelung des Verkehrs 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (ℳCBl. S. 193) wird bestimmt:

1. Die Bekanntmachung über den Landabsatz von Br. und Braunkohlenbriketts im rheinischen 23. September 1920 (Reichsanzeiger Nr. 216) gilt mit Wirkung ab 1. Oktober 1921 nur noch für Braunkohlenbriketts und

Brikettabrieb, dagegen nicht mehr für Rohbraunkohle, Schlamm⸗

kohle, Fälterkohle u. dergl. 1

2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober 1921 in Kraft. Berlin, den 24. September 1921. Der 8 die Kohlenverteilung.

Verordnung des mit Kohle vom §§ 1 und 7 der

.“

Bekanntmachung, 8

betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom 30. De⸗ zember 1920 (Reichsanzeiger Nr. 298)

Auf Grund der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung des Bundesrats

do über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 1. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 8 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1917 über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen⸗ verteilung (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

I. Die Be. ntemaacea über die Brennstoffversorgung der Haus⸗

haltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom 30. De⸗ zember 1920 (Reichsanzeiger Nr. 298) erhält folgende Aenderungen:

1. Der § 1 erhält folgenden Wortlaut:

„Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus dem Bergbaubetrieb stammenden einheimischen und eingeführten Steinkohlen und die aus Steinkohle her⸗ gestellten Briketts sowie Braunkohlenbriketts (einschließlich

Zrikettspänen und Brikettabrieb), böhmische Stein⸗ und Braunkohle und Ersatzbriketts, gleichviel aus welchen Stoffen sie hergestellt sind.“ 2. § 2II wird wie folgt neu gefaßt: a., „SDer Bedarf der Reichswehr und der Ordnungspolizei fällt nicht 1 diese Bekanntmachung, auch wenn er den in I Ziffer 1—3 bezeichneten Zwecken dient.

3. § 2 II erhält folgenden Zusatz:

„Hausbranskohle im Sinne dieser Bekanntmachung sind die in § 1 bezeichneten Brennstoffe, soweit sie den in §21 ziffer 1—3 erwähnten Zwecken dienen.“

4. In § 4 wird Ziffer 10 gestrichen. 5. In § 8 1 werden die Worte „Koksanstalt“ und „Gaswerk“ „gestrichen.

In § 20 II wird die Ziffer 5 gestrichen.

.Abschnitt E erhält die Ueberschrift „Ersatzbriketts“

8. Der § 27 erhält folgende Fassung: 8

„Ersatzbriketts fallen, auch wenn sie fuhrenweise oder

Branntwein, der erhebliche Verunreinigungen aufweist, ganz oder teil⸗ weise außer Ansatz gelassen werden.

10 für 1 hl Weingeist erhöht, wenn Branntwein in einer Stärke

b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (5 4

Abs. 2 der Verordnung)

1. bei Likören und anderen weingeisthaltigen Er⸗ veveniw11212 bei Arrak, Rum und Kognuk

„Pei anderem Branniwen. bei ätherhaltigen Erzeugnissen. .

für den Doppelzentner. 1. Ermäßigter Branntweinmonopolausgleich Frage. Berlin, den 23. September 1921. 6 Reichsmonopolamt für Branntwein.

1520 2280 3800 4560 2280

.*

kommt nicht in

Steinkopff.

Bekanntmachung ber die Uebernahme⸗ und Verkaufspreise für Branntwein im Betriebsjahr 1921/,22.

Auf Grund des am 22. September 1921 vom Monopol⸗ amt gemeinschaftlich mit dem Beirat gefaßten Beschlusses werden folgende Preise bekanntgegeben: I. Branntweingrundpreis 1000 für 1 hl Wein eist GGuschlösge zum Branntweingrundpreis: 6 1. 88 98 ö 8 Brennrechts ausschließlich aus den im § 4 des Gesetzes über das Branntwein bezeichneten Stoffen erzeugt ist: a) für Branntwein aus Wein 7000 für 1 hl Weing.

FI 8 Kirschen, Pfirsichen und Aprikosen e, c) für Branntwein aus Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen, Schlehen, Vogelbeeren, olunderbeeren und Wachholderbeeren. 5000 d) für Branntwein aus Him⸗ beeren, Brombeeren, Heidel⸗ beeren und Enzian 9000 e) für Branntwein aus Topinam⸗ urs Roohh1 f) für Branntwein aus anderen im § 4 des Gesetzes bezeichneten ö 114“ . für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts lediglich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im 8 Würzeverfahren gewonnen ist. 8 3 . für Branntwein aus landwirt⸗ schaftlichen Kleinbrennereien, soweit er als innerhalb des Brennrechts b““ W“ 1 8 Die vorstehend unter 1 und 2 genannten Zuschläge können für

Abzüge vom Branntweingrundpreis 1. für Branntwein aus Melasse . 150 für 1 hl Weing Der Abzug für Melassebranntwein, gilt auch für Brannt⸗ wein, der in Hefebrennereien ohne oder unter Mitverwendung von Melasse hergestellt ist. G für außerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwein 889 a) h Branntwein aus Obst⸗ Hrennereien.. .„ 200 flr Wei b) für Branntwein aus anderen 1“ b 1 8

Der für die Brennereien maßgebende Uebernahmepreis wird um

G 1- von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen, u 20 in noch kleineren Mengen für Hausbrandzwecke abgegeben Weingei btshundertteilen, und um 20 Rfür 1 h

94 Gewichtshundertteilen abgeliefert wird. Dagegen wird der Ueber, nahmepreis für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung von mehr als 100 hl Weingeist um 16 für 1 hl Wein⸗ geist gemindert, wenn Branntwein in einer Stärke von weniger als 80 Gewichtshundertteilen abgeliefert wird.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist, oder der aus einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Roh⸗ stoffen besteht, wird in der Regel nur derjenige Uebernahmepreis ge⸗ währt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht. 9

II. Regelmäßiger Verkaufspreis 4800 für 1 hl Weing.

III. Ermäßigte Verkaufspreise:

1. für den zur Speiseessigbereitung abzugebenden Branntwein

a) für Rohbranntwein 1000 für 1 hl Weing. bh 660 1 1 2. für den in öffentlichen Kranken⸗, Ent⸗ bindungs⸗ und ähnlichen Anstalten oder

in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr⸗ und Forschungsanstalten zu verwenden⸗ den und unvergällt abzugebenden ke¹“ . für den zu gewerblichen Zwecken ver⸗ gällt oder unvergällt und für den in Kleinhandelsbehältnissen abzugebenden vollständig vergällten Branntwein. 113¹““

Die Monopolverwaltung ist ermächtigt, Branntwein für Antriebszwecke (Motorbranntwein) zu einem Preise unter 700 für 1 hl Weingeist abzugeben. .

Berlin, den 24. September 1921.

Reichsmonopolamt für Branntwein. CCToo.

650

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 96 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 3811 eine Verordnung, betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 in Preußen, vom 8. September 1921, unter Nr. 8312 eine Verordnung über den Ausgleich von Härten bei der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (RGBl. S. 359) in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1921 (RGBl. S. 313), vom 20. August 1921,

unter

Nr. 8313 eine Bekanntmachung, betreffend den Inter⸗

nationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums, vom 9. September 1921, unter

Nr. 8314 eine Verordnung über Aenderung von Tara⸗

sätzen, vom 10. September 1921, unter

Nr. 8315 eine Bekanntmachung über die Berechnung des

Jahresarbeitsverdienstes in der Invalidenversicherung, vom 13. September 1921, und unter

Nr. 8316 eine Anordnung, betreffend das Verbot der

Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wert⸗ papiere, vom 19. September 1921.

Berlin W., den 23. September 1921. Postzeitungsamt. Krüer.

v

Dirigenten, Geheimen Oberfinanzrat Müller bezeichnung Vizepräsident und

1 Fuchs,

habe ich heute zurückgenommen. Barmen, den 16. September 1921.

ersonen vom Handel vom 23. abe ich Berlin N., Borsigstraße 1, durch den Handel mit Altmetall aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unte rsagt.

betreffend (RGBl. S. Lauenstein und der

wenn einer Stärke von

Branntwein in mindestens 8

G Preußen. Finanzministerium. Bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden sind dem die Amts⸗

dem Mitglied Dr. Schultzenstein die Amtsbezeichnung

Staatsfinanzrat beigelegt worden.

Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Bütom,

Regierungsbezirk Köslin, ist sofort zu besetzen (Besoldungs⸗ gruppe 8 mit Aufstieg in 9 nach dem Besoldungsdienstalter). Meldungen bis zum 15. Regierungspräsidenten.

Oktober 1921 durch den vorgesetzten

Ministerium des Innern. Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des

§ 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195)

) den Geheimen Regierungsrat Freiherrn

von Rößing in Marienwerder zum Mitglied des Bezirks⸗ ausschusses in Regierungspräsidenten im Vorsitz dieser Behörde mit der Amts⸗ bezeichnung Verwaltungsgerichtsdirektor ernannt.

Marienwerder und

zum Stellvertreter des

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige Lehrer und schultechnische Hilfsarbeiter

Titze aus Beuthen O. S. ist zum Kreisschulrat in Grottkau 56 O. S. ernannt worden.

Bekanntmachung.

am 17. Juli 1920 gegen den Händler gb m un Berliner Straße 29, erlassene Handelsverbot

Das am 17.

b 88 Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Bragard. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unz

8 September 1915 (RGBl. S. 603) dem Metallaufkäufer Eduard Endemann, Verfügung vom heutigen Tage

Berlin, den 19. September 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheim.

8 Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel

603), habe ich den Eheleuten Händler Adol

Verkäuferin Lydia Schneider

Dortmund I., Kampstraße 82, wohnhaft, durch Verfügung

vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit lichen Bedarfs Handelsbetrieb Reichsgebiet.

sonstigen Gegenständen des täg⸗ wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen untersagt. Die Untersagung wirkt für das

Dortmund, den 19. September 1921.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. von Cossel, Polizeiverwalter.

Bekanntmachung.

Dem Kohlenhändler Karl Wieder ist auf Grund 6 Bekanntmachung vom 23. September 1915 RGBl. S. 603 er Dandel mit. Kohlen, Holz Wund sämtlichen prennmaterialien mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ab vegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Frankfurt a. Oder, den 21. September 1921. Ddie Polizeiverwaltung. Dr. Trautmann.

Bekanntmachung.

Dem Händler Paul Dehl untersage ich den Handel und Aufkauf von Kartoffeln gemäß § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Fandel vom 23. September 1915. Diese Untersagung gilt für das Reichsgebiet.

Melle, den 21. September 1921.

Der Landrat. von Bar.

Deutsches Neich. -

Der bayerische Ministerpräsident Graf von Lerchenfeld stattete vorgestern vormittag dem Herrn Reichspräsidenten und darauf dem Reichskanzler einen Besuch ab. Im An⸗ schluß an die Besuche wurden, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteit, die Verhandlungen über die zwischen dem Reich und Bayern schwebenden Fragen über den Aus⸗ nahmezustand und die Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. August 1921 beim Reichskanzler aufgenommen. Die Verhandlungen, an denen auch der Reichsminister des Innern und der bayerische Minister des Innern teilnahmen, wurden im Geiste der Versöhnung und des Ausgleichs geführt. Die bayerische Delegation wird sich unverzüglich mit dem bayerischen Ministerrat und den zuständigen Stellen des bayerischen Land⸗ tages in Verbindung setzen, um sich über das Ergebnis der Verhandlungen endgültig zu verständigen. Der Reichskanzler wird am Mittwoch im Reichstag von dem Ergebnis der Ver⸗ handlungen Mitteilung machen.

In dem Gesetz über die Festsetzung von Entschädigunge und Vergütungen für Schäden aus Anlaß des Kriegs⸗ und des Friedensschlusses (Entschädigungsordnung) vom 30. Juli 1921. (NGBl. S. 1046) ist die Errichtung eines Reichsentschädigungs⸗ amts für Kriegsschäden vorgesehen. Die grundlegenden Ver⸗ fügungen über die Organisation dieses Amts, seiner Zweig⸗ stelen und detachierten Spruchkammern, sind im Reichs⸗ ministerium für Wiederaufbau getroffen. Nunmehr ist zur praktischen Durchführung der Einrichtung des Reichs⸗ entschädigungsamts und der Ueberleitung der im Vor⸗ entschädigungsverfahren tätigen Behörden in das Amt die Geschäftsstelle für Errichtung des Reichsent⸗ schädigungsamts für Kriegsschäden eingerichtet, deren Diensträume sich in Berlin SW. 68, Charlottenstraße 18, befinden. Der Geschäftsstelle sind auch die Aufgaben der bis⸗ her bei dem Reichskommissar für Auslandsschäden in Zehlen⸗ dorf⸗Mitte eingerichteten Zentralauskunftsstelle für Kriegsschäden übertragen. Sie erteilt in allen Angelegen⸗ heiten, welche das Arbeitsgebiet des Reichsentschädigungs⸗ ants für Kriegsschäden 11 der Entschädigungs⸗ ordnung) betreffen, Auskunft. Sie entscheidet ferner über Anträge auf Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Grund des Verdrängungsschäden⸗, des Kolonialschäden⸗ und des Auslandsschädengesetzes. Anträge auf Entschädigung sind nicht bei der Geschäftsstelle, sondern bei den von den Interessenvertretungen der Ge⸗ schädigten eingerichteten. Vorprüfungsstellen einzu⸗ reichen, welchen gemäß § 14 der Entschädigungsordnung die Vorprüfnng der Anträge übertragen werden soll. Die Vor⸗ arbeiten für die Errichtung der Vorprüfungsstellen sind im Gange. Nach ihrem Abschluß wird nähere Bekanntmachung über die Zuständigkeit der Stellen und die Form der Anträge erfolgen.

Aus dem Reichsjustizministerium erfährt „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“:

Der Wunsch, an der Rechtsprechung der Straf⸗ gerichte Laien in weit größerem Umfange als bisher zu be⸗ teiligen, erscheint berechtigt und so dringlich, daß er schleunig und 1en vor der Durchführung der großen Prozeß⸗ reform erfüllt werden muß. Dabei kommt es darauf an, daß einerseits der Kreis der Personen, die zur Mitwirkung an der Strafrechtsprechung berufen sind, andererseits der Kreis der Ge⸗ richte, bei denen eine solche Mitwirkung stattfindet, möglichst er⸗ weitert wird. Diese Erwägungen haben vor einiger Zeit dahin eführt, die Tagegelder der Schöffen und Ge⸗ 8 orenen zu erhöhen, um dadurch allen Kreisen der werktätigen Bevölkerung, namentlich der Arbeiterschaft, die Teil⸗ nahme an der Rechtsprechung mehr als bisher zu ermöglichen. In gleicher Richtung bewegt sich ein zurzeit dem Reichsrat vorliegender Gesetzentwurf, wonach den von den Selbstverwaltungskörpern in den Ausschuß für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen entfandten Vertrauensmännern Tagegelder gewährt werden sollen. Ein Gesetzentwurf, der den Frauen den Zugang zum Schöffen⸗ und Geschworenenamt eröffnet, liegt, wie bekannt, bereits dem Reichstag vor. In Vorbereitung befindet sich ein Gesetzentwurf, der eine Umformung der Strafgerichte bringt. In den Sachen, in denen bisher die ausschließlich mit Be⸗ rufsrichtern besetzten Strafkammern urteilten, sollen künftig Schöffen mitwirken. Außerdem soll in diesen Sachen, ebenso wie es schon heute gegenüber den Urteilen der Schöffengerichte der Fall ist, die Berufung zugelassen werden und auch die Berufungsgerichte sollen mit Schöffen besetzt, werden. Die Wahl der oben erwähnten Ver⸗ trauensmänner soll künftig nach dem gleichen und geheimen Wahlrecht und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl geschehen. Die Mit⸗ wirkung des Landgerichts bei der Aufstellung der Jahresliste der Ge⸗ schworenen soll wegfallen; die Jahresliste soll vielmehr unmittelbar 1 dem zur Auswahl der Schöffen berufenen Ausschusse aufgestellt werden.

Auf dem Gebiete des materiellen Strafrechts liegen zurzeit dem Reichsrate der Entwurf eines Jugendgerichtsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes vor, der eine Erhöhung der Geldstrafdrohungen, eine Ausdehnung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und im Zusammen⸗ hang damit eine wesentliche Einschränkung der kurzzeitigen Freiheits⸗ seasen vorsieht. Beide Entwürfe werden voraussichtlich in kürzester Zeit im Reichsrat zur Beratung gelangen. In der Ausarbeitung begriffen ist ferner ein Entwurf, der die politischen Strafvorschriften des geltenden Strafgesetzbuchs den neuen staatsrechtlichen Verhält⸗ nissen anpaßt. Daher wird auf einen wirksamen Schutz der ver⸗ fassungsmäßigen Staatsform und ihrer Repräsentanten Bedacht ge⸗ nommen werden. . b

Neben diesen Gesetzentwürfen gehen die Ar⸗ eiten an der allgemeinen Reform des Straf⸗ rechts weiter. Der im Anfang dieses Jahres veröffentlichte

8

8

Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch hat Anlaß zu einer Reihe mehr oder minder eingehender Kritiken gegeben; gleichzeitig sind die Landesregierungen ersucht worden, zu den Vorschlägen des Entwurfs Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse der öffentlichen Kritik und die Acußerungen der Landesregierungen werden die Grundlagen für die Aufstellung der Regierungsvorlage bilden, die mit größter Be⸗ schleunigung fertiggestellt werden wird.

Uebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.

Vom 11. Sept. 1921 bis 20. Sept. 20. Septbr.

1921 1921

Tausend Mark

Vom 1. April 1921 bis

Einnahme.

Allgemeine Finanzverwaltung: 1 Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren. (darunter Reichsnotopfer). bb1n1¹“] Fundierte Schuuull

Summe der Einnahme

8*

88 8 Ausgabe.

Allgemeine Verwaltungsausgaben unter Gegenrechnung der Einnahmen .. ..

Schuldenzinsen für die schwebende Schuld

Schuldenzinsen für die fundierte Schuld.

19 627 158 (5 797 827) 41 251 793

44 974

60 923 925

769 754 2 752 480

3 522 234

2 880 426 1 382

283 597 1 565 000 9 644 535

3 730 405 53 873 427

44 228 892

Betriebsverwaltungen. Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung: 661686908 Reichseisenbahnverwaltung: Zuschuß 97 393 ; Ablieferung mithin Zuschuß .. Summe der Ausgabe. Die schwebende Schuld betrug an dis⸗ kontierten Schatzanweisungen am 10. Sep⸗ tember 192212. . .204 828 500 Es traten hinzu 19 381 590 Es gingen ab 16 629 110

mithin zu. 2 752 480 ergibt. 207 580 980

8

207 613 7 050 924

60 924 351

3 522 792

8 Oesterreich.

Nach einer amtlichen, von „Wolffs Telegraphenbüro“ ver⸗ breiteten Meldung haben ungarische Banden, unterstützt von bewaffneten ungarischen Eisenbahnern, vorgestern die österreichischen Sicherungstruppen bei Brucka. d. Leitha angegriffen. Diese mußten ihre Verteidigungslinien an den Leithafluß zurückverlegen. Nach Tagesanbruch gelang es ihnen, die ungarischen Banden zurückzuwerfen. Wie die „Politische Korrespondenz“ ferner meldet, ist der Eisenbahnverkehr östlich von Kiraly Hida durch Auf⸗ reißung von Schienen durch ungarische Eisenbahner gestört worden. Das gesamte ungarische Eisenbahnpersonal in Bruck ist verhaftet und nach Niederösterreich übergeführt worden. Die österreichische Regierung hat sofort nach Bekanntwerden des Ueberfalls auf Bruck unter Protest die Vorfälle der Bot⸗ schafterkonferenz zur Kenntnis gebracht und sogleich bei der ungarischen Regierung die entsprechenden Schritte unternommen.

Im Ausschuß des Nationalrats für Aeußeres beantragte vorgestern der Abg. Seipel die Annahme nach⸗ stehender Entschließung:

Der Ausschuß für Aeußeres nimmt den Bericht des Bundes⸗ kanzlers über den Stand der burgenländischen Frage zur Kenntnis und billigt das Verhalten der Regierung. Der Ausschuß ermächtigt die Regierung, auch weiterhin alle ihr erforderlich erscheinenden Schritte zu unternehmen, damit endlich der von Ungarn unter den Augen Europas verletzte Rechtszustand hergestellt, das Burgenland von seinen Qualen erlöst und der ständigen Beunruhigung der öster⸗ reichischen Grenzbevölkerung ein Ziel gesetzt werde. 1

Der Passus über die Billigung des Verhaltens der Re⸗ gierung wurde gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der übrige Teil der Entschließung einstimmig angenommen.

Vorgestern erschienen im Parlament zahlreiche Fgh⸗ linge aus dem Burgenlande und protestierten bei den Ab⸗ geordneten gegen eine eventuelle Abtrennung Oedenburgs vom Burgenlande. Das ganze Burgenland müsse, den Bestimmungen des Friedensvertrages entsprechend, als eine Einheit an Oester⸗ reich angegliedert werden. Ohne Oedenburg gebe es kein Burgenland.

Ungarn.

Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ wurden vorgestern von der Galerie der Nationalversammlung auf den ehemaligen Präsidenten der Versammlung Rakovszky fünf Revolverschüsse abgegeben, die jedoch niemanden trafen. Der Täter, der geistesgestört zu sein scheint, heißt Ibrahim Koever. Er wurde festgenommen.

Großbritannien und Irland.

Der Kolonialminister Winston Churchill hielt vor⸗ gestern in Dundee eine lande, in der er dem „Reuterschen Büro“ zufolge u. a. ausführte:

sei durch de Valeras Ablehnung des Dominion Home Rule tief enttäuscht worden, da die Inter⸗ essen des britischen Reichs und der Welt durch dauernden Frieden mit dem irischen Volk in hohem Maße gefördert würden. Das britische Angebot sei edelmütig, offenherzig und von allgemeiner Zu⸗ stimmung getragen gewesen; wenn es abgelehnt würde, so würde die Regierung das Reich und die öffentliche 21 der zivi⸗ lisierten Welt auf ihrer Seite haben. Man⸗ müsse auf die Treue zum König größtes Gewicht legen. Die Errichtung einer unab⸗ hängigen irischen Republik sei weit davon entfernt, Frieden zu bringen, sie werde vielmehr mit Bestimmtheit zum Bürgerkrieg in Irland führen. Bei Besprechung der gegenwärtigen industriellen Lage schrieb Churchill diese dem Zusammenbruch des internationalen Wechselkurses und der sozialistischen Propaganda zu und drückte die Hoffnung aus, daß die Washingtoner Abrüstungskonferenz sich zu einer Konferenz zur Festsetzung eines normalen Wechselkurses entwickeln würde. Churchill erklärte ferner, die bolschewistische Agitation habe dazu beigetragen, das Vertrauen zu zerstören und Arbeitslosigkeit zu schaffen. Als Ergebnis der Mißregierung der Bolschewiki würden in diesem Winter mehr Menschen in Rußland als in fünf Kriegsjahren sterben.

Frankreich.

Der rumänische Minister des Aeußern Take Jonescu ist gestern in Paris eingetroffen.

Finanzausschuß der Kammer hat die Prüfung des Budgets des Finanzministeriums beendet.

Noru⸗ Der

türkischen Truppen die Höhen von Kirghiz Vag,

Auf Antrag des Berichterstatters wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, ein Kredit von 340 Millionen Franken zur Bezahlung der Zinsen der Bons für die nationale Verteidigung bewilligt, und zwar mit Rücksicht auf die Veränderungen des Wechselkurses und anbere Gründe, die seit der Aufstellung des letzten Budgets eingetreten sind.

Die Staatsbeamten Frankreichs, die sich gewerk⸗ schaftlich organisiert haben, sind in Paris zusammengetreten, um über die Frage des Streikrechts zu entscheiden, das ihnen

die Regierung zu entziehen gedenkt.

Rußland.

Nach Moskauer Nachrichten“ hat das allrussische

entralexekutivkomitee den Präliminarfrieden mit Norwegen am 19. September ratifiziert. Das Volks⸗ kommissariat des Aeußern ersucht die norwegische Regierung, einer sowjetrussischen Abordnung unter Leitung von Michailow zwecks wichtiger Ankäufe in Norwegen die Einreiseerlaubnis nach Norwegen zu erteilen.⸗ 1“ 8

Schweiz v In der vorgestrigen Sitzung der Völkerbunds⸗ versammlung erstattete Hymans in seiner Eigenschaft als Mitglied des Völkerbundrates gemäß einem Beschluß des Rates der Versammlung den Bericht über die Vorgeschichte, Entwick⸗ lung und den gegenwärtigen Stand der polnisch⸗litauischen Laut Bericht des „Wolffschen Telegrapbenbüros“ leste er die Gründe des vom Rat angenommenen Abkommens dar: Autonomie des Wilnagebietes nach Schweizer Vorbild innerhalb des litauischen Staates mit enger militärischer, wirtschaftlicher und politischer Kohäsion beider Staaten. Nach seinen sehr ausführlichen Mit⸗ teilungen, die mit großer Spannung aufgenommen wurden, forderte er die Versammlung auf, ihre moralische Autorität in die Wagschale zu werfen und die vom Rat einstimmig angenommene Fassung den beiden Staaten zur Annahme zu empfehlen. Er wies darauf hin, daß in der Fassung selbst günstige Abänderungen vorgesehen seien, und daß trotz aller Einwände, die von beiden Staaten erhoben würden, das Wesentliche die Einigung sei. Nach einem Avppell an die beiden Delegationen betonte Hymans, daß sie ihre Freiheit und Selbständig keit den Mächten verdanken, die 4 ½ Jahre für die Gerechtigkeit ge⸗ kämpft hätten, und daß diese Mächte daher das Recht hätten, an der Lösung der beide Länder interessierenden Fragen mitzuarbeiten. Hierauf gab im Namen der litauischen Delegation, die zum ersten Male das Wort ergriff, Milos eine kurze Erklärung über die Haltung Litauens ab. Er hob noch einmal die litauischen Abänderungsvorschläge zu Hymans Projekt hervor und wies vor allem darauf hin, daß eine Eini⸗ gung erst erzielt werden könne, wenn General Zeligowski, der Urheber alles Uebels, das litauische Gebiet ge räumt habe. Nach dieser mit Beifall aufgenommenen Rede fragte der Präsident der Versammlung die polnische Delegation, ob sie das Wort ergreifen wolle. Askenasy antwortete von seinem Platz aus, daß es an der Zeit mangele, um die polnische Auffassung darzulegen. Hierauf wurde die Sitzung abgebrochen und die Fortsetzung der Debatte auf den Nachmittag vertagt. Die ungarische Delegation hat vorgestern da Gesuch Ungarns um Aufnahme in den Völkerbund für die diesjährige Tagung zurückgezogen. Das Schreiben, in dem der Führer der ungarischen Delegation, Graf Apponyi, dem Präsidenten der Völkerbundsversammlung diesen Entschluß mitteilt, hat folgenden Wortlaut: Da trotz des festen Willens der ungarischen Regierung, ihr internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, über Auslegung un Ausführungsmodus des Art. 78 des Vertrags von Trianon Meinungs⸗ verschiedenheiten entstanden sind, die noch nicht beigelegt werden konnten, und da, solange diese Meinungsverschiedenheiten bestehen ein Beschluß über das Gesuch um Aufnahme in den Völkerbund schwierig wäre, beehre ich mich, auf Grund der mir von der ungarischen Regierung erteilten Vollmachten die Versammlung zu bitten, daß sie die Entscheidung über dieses Gesuch auf die nächste Tagung ansetzen möge. 1 Dem Schreiben ist eine Vollmacht der ungarischen Re⸗ gierung beigefügt, die dem Grafen Apponyi die Entscheidung über die Zurückziehung des Gesuches überläßt. 1 Nach dem „Journal des Débats“ hat der griechisch Delegierte beim Völkerbund, Frangulis, erklärt, Griechen land habe nicht die Vermittlung des Völkerbundes in seinem Konflikt mit der Türkei angerufen. Griechenland sei nach Klein⸗ asien mit einem Mandat der Mächte gegangen. Da man es in der Erfüllung seiner Mission verlassen habe, setze es allein das Werkfor das es glaubte, mit der Unterstützung der Mächte erfüllen zu können. Das griechische Unternehmen in Kleinasien habe den Hauptzweck, nicht nur die Griechen in Kleinasien, sondern auch die Armenier und Kurden, mit einem Wort alle von den Türken unterjochten Völkerschaften vom osmanischen Joch zu befreien. Der Völkerbund habe im porigen Jahr das Problem der Intervention in Kleinasien geprüft und erklärt, daß jeder

Eingriff unmöglich sei.

Dänemark. Am 27. September findet in Kopenhagen eine Konferenz

von Vertretern der deutschen Regierung mit dänischen Dele⸗

gierten über den Abschluß einer deutsch⸗dänischen Luft⸗ 9 ahrtkonvention statt, durch die die Luftverbindung zwischen Dänemark und Deutschland gesichert werden soll. Von dänischer Seite nehmen laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ an den Verhandlungen u. a. teil: der Vorsitzende der Luftfahrtkommission Generalsekretär Hollnagel⸗Jensen und ein Vertreter des Außenministeriums. Der deutschen Delegation gehören u. a. an: Wirklicher Legationsrat Dr. Köpke und Geheimer Regierungsrat von Lewinsky

Laut Meldung der „Litauischen Telegraphenagentur“ wurde die Debatte über die eeen der Sozialisten be⸗ züglich der litauisch⸗polnischen Verhandlungen am Freitag beendet und mit 37 gegen 34 Stimmen folgende Entschließung der christlichen Demokraten angenommer 1. Das Hymans⸗Projekt vom 3. September ist für Litauen unannehmbar. 2. Bei der Festsetzung der Beziehungen zu Polen kann Litauen nicht Bedingungen annehmen, die direk oder indirekt Litauens Souveränität beschränken würden. Gege die Entschließung stimmten die Volkssozialisten, Sozialdemokraten und Juden. G

Türkei. 1

Nach dem amtlichen türkischen Heeresbericht haben die

ungefähr 30 km östlich von Eskischehir, besetzt. Kavallerie und fliegende Kolonnen sind vorgerückt und konnten die Eisenbahr linien zerstören.

Wie die „Agence Havas“ meldet, soll Nachrichten an kemalistischer Ouelle zufolge in der Gegend von Eskischehir eine große Schlacht im Gange sein. Die Griechen sollen ver

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