1921 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 42 Mk. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer vh5 n auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße Nr. 3222. v I;,; 3 G9, Hon 80, b D erpoben Anzeigen umme dy

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nd, den 1. Nkiober, Abends. Poftscheckkontoꝛ Berlin 1821.

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einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teile.:; Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend Gesellschaften bezw. Stellen, die mit ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergegangen sind. Bekanntmachung, betreffend Bestellung eines neuen ständigen Sitellvertreters des Kommissars für die Ablieferung der zur Erfüllung des Friedensvertrages enteigneten Handelsschiffe. Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Ver⸗ braucher. Anzeige, betressend die Ausgabe der Nummer 98 des Reichs⸗ Gesetzblatts. 9

8 Preußen. . Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Urkunden über die Verleihung des Enteignungsrechts an Ellektrizitätswerk Rauschermüͤhle, A.⸗G. in Mayen und an

die Niedersächsischen Kraftwerke, A.⸗G. in Osnabrück. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bezeichnung der

staatlichen Landesturnanstalt in Spandau. Aufhebung eines Handelsverbots.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 52 der Preußischen

Gesetzsammlung. Erste Beilage.

Bekanntmachung der in der Woche vom 18. bis 24. Sep⸗

tember zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Samm⸗ lungen.

Amtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

d des Cesetzes über die Abwicklung der Kriegs⸗ gesellschaften (RGBl. 78 vom 29. Juli 1921 Seite 942) er⸗ kläre ich hierdurch, daß mit dem 1. Oktober 1921 folgende Gesellschaften bezw. Stellen mit ihren Aktiven und Passiven auf das Reich übergehen:

1. Mineralölversorgungs⸗Gesellschaft m. b. H. i. Liqu. 2. Bergverwaltung im ehem. besetzten Gebiet (Abwicklungsstelle 8 Heilbronn) in Heilbronn, 3. Harz⸗Abrechnungsstelle, Berliin. NNiit der Abwicklung der Geschäfte dieser Gesellschaften bezw. Stellen wird die Reichs⸗Kredit, und Kontroll⸗Stelle G. m. b. H., Berlin W. 9, Eichhornstraße 9, beauftagat.

Berlin, den 30. Sepiember 1921.

W11““ Der Reichsschatzminister.

IJ. A.: Heimann. EIssssekalnimachuüng,W“ betreffend Bestellung eines neuen ständigen Stell⸗ vertreters des Kommissars für die Ablieferung der zur Erfüllung des Friedensvertrages enteigneten

Handelsschiffe.

Der durch meine Bekanntmachung vom 3. Mai 1920 zum stärdigen Stellvertreter des Ablieferungskommissars bestellte Prfkurist Herr Otto Laesch in Hamburg wird auf seinen Anrag mit dem 30. September d. J. von seiner Stellung enbunden. Statt seiner bestelle ich den Prokuristen Herrn Hanrich Himmels kamp in Hamburg, Mönckebergstraße 7 II, zun ständigen Stellvertreter des Ablieferungskommissars. Der Stz des Ablieferungskommissars ist vom 1. Oktober ab eben⸗ fals Mönckebergstraße 7 II. den 27. September 1921.

Der Reichsminister für Wiederaufbau, Abt. Schiffahrt. J. A.: von Jonquidres.

Bekanntmachung, letreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Jegelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, dr §8 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Jeichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar vi9 und der 88 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus⸗ hmftspflicht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt: 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung. 1. Zu melden sind alle aus dem Bergwerksbetrieb nheimischen wie eingeführten Steinkohlen und die daraus hergestellten riketts einschließlich der Ersatzbriketts, ferner oberbaverische Pech⸗ bhle, böhmische Stein⸗ und Braunkohle und Braunkohlenbriketts inschließlich der Brikettspäne und Brikettabrieb. (Meldepflichtige

rennstoffe.) 2. Meldepflichtige Prennstoffe dürfen im November 1921 nur en, der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser

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Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachunfg im Oktober pünktlich nachgekommen ist. 8 u.“

3. Meldepflichtige Brennstoffe dürfen im November an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Oktober die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen Hat. „r. Von den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 kann für die Be⸗ zieher von Ersatzbriketts, Stollenkohle und Magereiformbriketts ab⸗ Fechen werden, alsdann gelten die Bestimmungen über Aushilfs⸗ ieferungen nach § 3a.

4. Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Oktober 1921 erneut zu erstatten.

5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen Aushilfslieferungen siehe § 3at und § 12.

§ 2. Meldepflichtige Personen. .“

1. Zur allmonatlichen Meldung perpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), die seit dem 1. September 1920 in mindestens drei beliebigen Monaten monatlich 10 t Steinkohle, Koks, Braunkohle und Briketts jeder Art verbraucht

haben. (1 t = 1000 kg = 20 Ztr.) Auch die Betriebe des Reichs,

der Freistaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Pächähnde (z. B. Gasanstalten, Werften, Straßenbahnen) sind melde⸗ pflichtig. 1

2. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

3. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs; 1“

a) die Staatseisenbahnen;

b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen;

c) die Heeresbetriebe, soweit ihr Bedarf auf Militärbedarf ge⸗ deckt wird; u“

d) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, und

Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Sechenselbstberkrauch) oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (berkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind; die landwirtschaftpichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschafllichem Zusammenhang mit einem land⸗ wirtschaftlichen Batriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind; Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten. Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenkäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung ienen.

4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebs zuständige Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim⸗ mung en scheiden b

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8, Inhalt der MNMeidung 1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Pechkohle, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts usw.), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 8. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett⸗, Stückkohle usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden: ) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen l(siehe b) Bestand am Anfang des Vormonats, c) Zufuhr im Vormonat, d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, e) Verbrauch im Vormonat, 8 9 Bedarf füͤr den laufenden Monat, 8 g) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe

h) Bedarf für den Vormonat. 1 2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die Pin .d. dn in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen ei Bezu fuhrenweise ab Zeche: Fendatlae: durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:

Platz’; 3 1 mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“; mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; 8 mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; 5 der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiffe; durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr..

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat Oktober zur Führung des Betriebs benötigte Menge meldepflichtiger Brennstoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung ein⸗ gestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be⸗

rf Null anzugeben; so E“ 1 3 1

g oder vorherige Einsendung des Betrages

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von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge ode te 1 ie e bestimmte ge oder⸗quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden. 4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

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§ 32. Aushilfslieferungen.

1. Wenn meldepflichtiger Brennstoff im September von einem

Lieferer bezogen wurde, der in der Augustmeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Oktobermeldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Melde⸗ karten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgeseßt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener melde⸗ pflichtiger Brennstoffe.

.3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § Zas behandelten Lieferungen hat diese gemäß § Zal im Haurtteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden. Siehe auch § 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt. 1X“

§ 4. Nachprüfung der Angaben. v

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbranch

an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher

Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen.

I. Meldungen sind zu erstatten: 8

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen: 22. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zus Kohlenwirtschafts⸗, Landeskohlenstelle, für das besetzte we Gebiet s. Ziffer III, für Freistaat Sachsen s. Ziffer IV: .

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siebe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit cs sich um nicht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs⸗ stelle München 6, 8) zu senden.

Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗

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ausgleich Mannheim“ (siehe auch § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft

verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗

kartenheften enthalten, die bei den betreffenden füddeutschen Ver⸗

waltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte

an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu fenden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IY. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte. 8

V. Wegen Bunkerkohlen siehe §(ö7 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. I, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommissars . die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu enden.

VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Kohle siehe § 5, Ziffer 4, 2. Absatz, wegen Saarkohle folgenden Satz) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf bemerken, die dem Reichskommissar für die

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den Meldekarten zu

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Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft