II. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.
IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme 8 Eret Züchsen Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in § 5, I, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen⸗Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.
V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.
VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten’ und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen. VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) ist die unter Abs. I, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden. VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Kohle siehe § 5, Ziffer 4, 2. Absatz, wegen Saarkohle folgenden Satz) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden. Bezieher von Saarkohle haben die Meldungen an den Kohlenausgleich Mannheim zu erstatten.
Ueberdies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Mel⸗ ung, dis 58 der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, rlassen sind. 1G 8
8 § 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: Steinkohle“*) aus Ober⸗ und Nieder⸗
hlesien:
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle i Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 6 8 ür Ruhrkohle*): b Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. .
. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge⸗ et rechts der Elbe mist Ausnahme von sächsischen raunkohlenbriketts:
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.
5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts L; der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗ nannten: . 1 Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗
kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.
6. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für sächsische Steinkohle“):
Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1.
7. Für rheinische Braunkohlenbriketts:
Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, 8 Köln, Unter Sachsenhausen 9 *). 8 7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill⸗ gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. 8. Für Steinkohle, Pechkohle und Braunkohlen⸗ riketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für mische nach Bayern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.
9. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1.
10. Für Saarkohle:
Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.
11. Für die Ersatz briketts gilt als Amtliche Verteilungs⸗ stelle Abteilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.
12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII.
§ 7. Bunkerkohlen.
1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden.
2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Shas eerobes oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗ ager.
2
3. Die Meldungen sind zu erstatten:
an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung,
.an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 3, an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 2, de den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ ohlen, an die Bunkerkohlenstelle.
§ 8. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Novembermeldekarten erstattet werden, die 1s Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗, Kreis⸗ oder Bezirks⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach § 5, I, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗ rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, II, III und IV sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 5, I, 3 und 4) sind dort erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschzedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
4 9. ö“ Falle der Annahmeverweigerung
der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar
——
*) Auch Briketts. **S) Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl.
richten“ werden einschließlich a 28. September d. J. verboten, da in ihrer Nr. 232 vom 4. d. M.
weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. § 10. Die Lieferer und die Meldung.
tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.
Verzug einem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. 3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen efrne nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: 1 a.) die auf die Karte entfallende Menge, b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk, Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juni 1922 sorgfältig aufzubewahren. 4. Jeder Lieferer (Händler), der von
einem im Auslande
um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6, 6) zu senden.
§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. § 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung).
käst Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig.
2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus⸗ nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt
sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung
oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.
Auf § Za, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.
.3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge⸗ nehmigung der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach § 5, I, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn⸗ wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗ nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6).
4. Ein Hauptlieserer (§ 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver⸗ zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf letzteren findet in diesem .He. die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (§ 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwen⸗ dung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § 3a geregelt.
§ 13. Anfragen und Anträge. 1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. 2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer Firma sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.
§ 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunker⸗ kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden.
§ 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe.
Verbraucher, die keine meldepflichtigen Brennstoffe beziehen, sind
zum Einreichen von Meldekarten nicht verpflichtet. Neue meldepflichtige
Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen⸗
wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichtig
anerkannt worden sind. 8 § 16. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Gechseras. bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu Aätca “ sestaft. 1n
. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt wer 89 auf die sich 52 Bree es bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.
§ 17. Wirkung unterlassener Meldung. „Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gamäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der
Belieferung ausgeschlossen wird. 8
§ 18. Inkrafttreten. 8 Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1921 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1921 wird aufgehoben. Berlin, den 6. Oktober 1921. 8 Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll du diese Bestimmung nicht begünstigt werden. 3 Fissen 199
Die in Braunschweig erscheinenden „Neuesten Nach⸗ t für die Zeit vom 5. bis zum 11. Oktober auf Grund des § 1 der Verordnung vom
5,
in den Glossen zum Reichstagsbericht und in ihrer Nr. 233 vom
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer
1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle
2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne
22 5. d. M. in den Artikeln „Und Oerter sprach“ und „Wird die braunschweigische Oberpostdirektion aufgehoben“, staatliche Organe verächtlich gemacht worden sind. Braunschweig, den 5. Oktober 1921. 8 Staatsministerium. Oerter.
8 8
b Preußen. 8 Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Grimmen, Regierungsbezirk Stralsund, ist sofort zu besetzen. Besoldungs⸗ gruppe 8. Meldungen bis zum 20. Oktober 1921 durch den vorgesetzten Regierungspräsidenten.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Den Einbecker Kalkwerken, Inhaber Paul⸗ Wille in Einbeck, wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, die in der Gemarkung Volksen gelegenen, der Ge⸗ meinde Volksen gehörigen Wegparzellen 166 und 274/164 -c. und dem Zementverbande in Hannover gehörigen Land⸗ parzellen 17, 18 und 19, die fir die Fortführung der Ein⸗ becker Kalkwerke erforderlich sind, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit
einer dauernden Beschränkung zu belasten. Berlin, den 3. Oktober 1921.
u“
wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich
Namens des Preußischen Staatsministeriums. Der Minister für 1er und Gewerbe. erbaulet.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Das Preußische Staatsministerium hat die Wahl des Ritterschaftsrats von Alvensleben auf Falkenberg zum Mittelmärkischen Ritterschaftsdirektor bei dem Kur⸗ und Neu⸗ märkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut für den verfassungs⸗ mäßigen sechsjährigen Zeitraum bestätigt.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Präsident des Landeskonsistoriums in Hannover Lohmann ist dem Kloster Loccum als weltliches Mitglied mit der Amtsbezeichnung Kurator beigeordnet worden.
Riichtamtliches. Seutsches Reich.
Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll sitzung. Vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und für Verfassung und Geschäftsordnung, der Ausschuß für Volkswirtschaft sowie die vereinigten Ausschüsse br. Rechtspflege und für Haushalt und Rechnungswesen Sitzungen.
Uebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.
Vom 21. Sept. 1921 bis 30. Sept. 30. Sept.
1921 1921
Tausend Mark
8 Einnahme. 81“ Allgemeine Finanzverwaltunt:;:; Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren 842 403 (darunter Reichsnotopferara). — ; 2 827 480
Schwebende Schul] „„ Summe der Einnahme 3 669 883
Allgemeine Verwaltungsausgaben unter
Gegenrechnung der Einnahmwen.. J1ö 6“ Schuldenzinsen für die schwebende Schuld. Schuldenzinsen für die fundierte Schuld..
Vom 1. April 1921 bis
69 561 (5 797 827) 44 079 273 43 933
64 592 767
1 373 365 1 041
390 386, 110 504 425
469 504% 2 2: 8n 85 Betriebsverwaltungen. EEC Reichs⸗Post, und Telegraphenverwaltung: 8 1“ X“ 111 121 Reichseisenbahnverwaltung: Zuschuß . 1 324 178
8 mithin Zuschuß. . .
Summe der Ausgabe. Die schwebende Schuld betrug an dis⸗ kontierten Schatzanweisungen am 20. Sep⸗ tember 1921. 207 580 980
Es traten hinzu Es gingen ab
45 602 257
2 2 . — 0
1435 299 8 486 223 3 669 595 64 592 905
. 33 261 197 .30 433 717
mithin zu. 2 8827 480 ergibt. 210 408 460
Nach Abschluß der Waffenstillstandsverhandlungen trat in London ein internationales Komitee zusammen, das ein Zusammenarbeiten aller an der wiederherzustellenden Minenfreiheit der Meere interessierten Staaten be⸗ wirken, die Arbeitsgebiete auf die verschiedenen Nationen verteilen und für einen lückenlosen Minennachrichtendienst in der ganzen Welt Sorge tragen sollte. Anläßlich der kürzlich erfolgten Beendigung der durch die deutsche Marine ausgeführten Minenräumarbeiten in der Nord⸗ ser die englischerseiis mit Recht als ein ganz be⸗ onders schwieriges und wichtiges Unternehmen angesehen wurden, hat sich die englische Regierung, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, veranlaßt gesehen, in einer Note an die beteiligten Regierungen das vortreffliche Zusammenarbeiten der von diesen in das Komitee entsandten Delegierten hervor⸗ zuheben und die hierdurch erzielten großen Erfolge dankbar an⸗ zuerkennen. Die englische Regierung weist darauf hin, daß die gesamte Nordsee, die Gewässer um die britischen Inseln und — mit geringen Ausnahmen — nuch das Mittelmeer jetzt frei
von verankerten Minen seien und daß kein Fall zu ihrer
große Arbeéitslosenproblem.
Kenntnis gekommen sei, in dem ein Schiff bei Befolgung der vom Komitee herausgegebenen Instruktionen einer verankerten Mine zum Opfer gefallen sei.
Die deutsche Regierung ist in dem internationalen Minen⸗ rüumkomitee durch den von der Reichsmarine dem Komitee zur Verfügung gestellten Kapitänleutnant Glimpf vertreten.
Nach den bisherigen internationalen Vereinbarungen wird das Komitee weiterhin zusammenbleiben, bis die Minenräum⸗ arbeiten auf allen Kriegsschauplätzen definitiv beendet sind. Als die wichtigste noch zu erledigende Aufgabe darf hierbei die jetzt von Deutschland und den übrigen Ostseeuferstaaten gemeinsam betriebene Minenräumung der nördlichen Ostsee angesehen werden.
Preußen. b“
Von seiten der Oberschlesischen Berufsvereini⸗ gung ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ nachstehendes Telegramm an den Völkerbundsrat in Genf gerichtet worden:
Die in der Oberschlesischen Berufsvereinigung, Sitz Kattowitz, vereinigten Arbeiter, Beamten und Angestellten aller Berufsklassen bitten den hohen Völkerbundsrat, bei der Entscheidung der ober⸗ schlesischen Frage die Rechte und Interessen der Oberschlesier mit Rücksicht auf die völkische und sprachliche Zusammensetzung Oberschlesiens zu vertreten. “ bitten wir, seine eigenartige fulturelle und wirtschaftliche Entwicklung durch eine weitgehende
1u“u““ 8 “
(Autonomie im Rahmen eines ungeteilten Oberschlesiens mit Verbleib
bei Deutschland zu gewährleisten und der Oberschlesischen Berufs⸗ vereinigung Gelegenheit zu geben, die Wahrnehmung ihrer Interessen zu vertreten.
Der Reichskanzler Dr. Wirth ist gestern in Karlsruhe eingetroffen. X“
Oesterreich.
Gegenüber der Darstellung des „Ungarischen Correspondenz⸗
Büros“, daß die jüngsten Vorgänge in Westungarn ein Werk unverantwortlicher Elemente seien, daß aber die öster⸗ reichische Regierung durch Nichtunterzeichnung des Oedenburger Protokolls die Schuld daran trage, erfährt das „Wiener Correspondenz⸗Büro“ von zuständiger Seite, es sei überflüssig, neuerlich auf die allgemein bekannte Entwicklung der burgen⸗ ländischen Bandenbewegung einzugehen. Gegenüber dem Vor⸗ wurf der Nichtunterzeichnung des Protokolls müsse auf die Friedensverträge und die Beschlüsse der ieie shüadencen werden, die Oesterreich das Recht auf die Ueber⸗ gabe des von Banden gesäuberten Burgenlandes und dessen ruhigen Besitz gewährleisten. — Im oberösterreichischen Landtag erwiderte der sozialdemokratische Landeshauptmann⸗Stellvertreter Gruber wf die jüngsten Ausführungen des christlich⸗sozialen Landes⸗ hauptmanns Hauser, die sich mit den Verhältnissen der Länder zu dem Bunde befaßt hatten.
Die Sozialdemokraten betrachten, so führte er dem „Wolffschen
Telegraphenbüro“ zufolge aus, den Bund als eine Einheit, die sie zu⸗
vertekdigen gewillt sind. Auch die Sozialdemokraten seien für den Anschlußgedanken, aber ein Anschluß, der sich länderweise vollziehe, widerspreche ihrer Auffassung. Wir sind für den ungeteilten Bund Deutsch Oesterreich, solange wir nicht im allgemeinen Deutschen Reich, in der allgemeinen Republik aufgehen können. Lieber österreichisch sterben, als bayerisch verderben! Lieber noch einige Jahre Oester⸗ reichs Unglück mitmachen, als in dieser Reaktion, die sich jenseits des Inn breit macht, zu versinken.
Ungarn.
Nach einer Entschließung des Reichsverwesers wurden die ungarischen Außenvertretungen in Paris und London zu Gesandtschaften umgestaltet. Mit der ständigen Leitung der Pariser Gesandtschaft wurde der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Zvan von Praznovszky in der Eigenschaft als Geschäftsträger, und mit der provisorischen Leitung der Londoner Gesandtschaft wurde der Legationsrat erster Klasse, Dr. Stephan von Hedry in der Eigenschaft als Geschäftsträger betraut.
— Im Fiasas⸗r ozeß wurde gestern das Urteil ver⸗ kündet. Der Gerichtshof hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, Keri der Anstiftung zum Morde und Gärtner der Mit⸗ schuld an dem Verbrechen des Mordes schuldig befunden. Keri wurde zum Tode, Gärtner zu 14 Jahren Zucht⸗ haus verurteilt. Fenyes und Vago wurden freigesprochen.
Großbritannien und Irland.
In seiner hauptsächlich dem Arbeitslosenproblem gewid⸗ meten Rede, die der Premierminister Llonyd George vor⸗ gestern im Rathause in Inverneß gehalten hat, erklärte er nach einem ausführlichen Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros außer dem bereits Gemeldeten noch: 1
Das Kabinett sehe sich mehreren Riesenproblemen gegenüber. Davon seien die drei hauptsächlichsten die Vorbereitungen für die Washingtoner Abrüstungskonferenz, die irische Konferenz und das Wenn die Washingtoner Kon⸗ ferenz in einem umfassenden, mutigen Geiste geführt werden sollte, so werde sie eines der hervorragendsten Ereignisse in der Geschichte der Menschheit sein. Soweit die englische Regierung in Betracht komme, werde sie Er 6b tun, um die Washingtoner Kon⸗ ferenz zu einem Erfolg zu machen. G 8
Pezüglich der irischen Frage erklärte Lloyd George noch, es seien früher bereits zahlreiche Versuche unternommen worden, die rrische Frage zu lösen, die aber alle fehlgeschlagen seien. Er sehe sich daher gezwungen, seiner angeborenen Hoffnungsfreudigkeit angesichts der Mißerfolge der Vergangenheit Einhalt zu tun. 8
Das Arbeitslosenproblem erörternd, fragte Llopd George, wie der gähnende Abgrund der Arbeitslosigkeit üͤberbrückt werden solle. Er sagte, ebenso wie jedes andere große Reich in Europa, habe auch England im Kampfe gegen die Arbeillosigkeit Riesensummen ausgegeben. Diese Reiche hätten ihre Einkünfte ver⸗ pfänden und ihre Zukunft in Pfand geben müssen, indem sie ihre Industrien hypothekarisierten, um die in diesem Kampfe eingegangenen Schulden zu bezahlen. Der Erfolg sei, daß sie alle verarmten. Alle, die von ihnen abhängen, Kaufleute, Unternehmer und Arbeiter seien für Jahre hinaus verarmt. Die Erwerbslosigkeit, unter der man augenblicklich leide, sei nicht auf die gefährlichen
chwankungen im Handel zurückzuführen, sondern auf jene sehr anormalen Verhältnisse. Die Arbeitslosigkeit habe einen be⸗ unruhigenden Umfang angenommen, die ganze Welt leide darunter, und es fei bemerkenswert, daß die Länder, deren Kredit am höchsten stehe, am ernstesten in Mitleidenschaft gezogen seien; die Vereinigten
taaten und Großbrisannien. Die Zahl der Arbeitslosen in den Vereinigten Staaten betrage etwa sechs Millionen. 1u“““
Diese Verhältnisse hätten den Handel gelähmt, und sie spiegelten sich in den Valutaschwankungen der verschiedenen Länder wider. Es lohne sich, die Wechselkurslisten Europas Tag für Tag zu betrachten, dann würde man einsehen, wie schwer es sei, Ge⸗ shäfte zu treiben. In Paris, wo das Pfund Sterling vor dem Kriege 25 Franken wert gewesen sei,
stehe es heute auf
“
52 Franken, in Rom am 23 September auf 90 und am 30. Sep⸗ tember auf 94. In einer einzigen Woche also ein Unterschied von vier Punkten. Man nehme Berlin. Vor dem Kriege war das Pfund Sterling 20 ℳ wert, vor einem Jahre konnte man für das Pfund Sterling 212 Reichsmark und vor einer Woche 437 ℳ kaufen. Man nehme Polen. Vor einem Jahre stand das Pfund auf 900 polnische Mark, vorigen Sonnabend auf 22 000, gestern auf 20⸗ bis 21 000. Die Valuta schwankte danach zwischen 22⸗, und 20 000 polnische Mark im Verlauf einer einzigen Woche und schwankte an einem Tage um tausend. Man nehme Wien, wo man früͤher 24 Kronen für das Pfund Sterling erhielt. Vor einem Jahre stand das Pfund auf 820, vor einer Woche zwischen 5100 und 5500, d. h. ein Unterschied von 400 Kronen an einem einzigen Tage. Lloyd George erklärte, man könne keine Ge⸗ schäfte treiben, solange solche Zustände herrschten. Wenn das Pfund auf 20 000 oder auf 5000 oder auf 90 bleiben würde, dann könnte man Geschäfte treiben. Wenn man in jenen Ländern kaufe oder verkaufe, dann müßte man Kontrakte abschließen für Wochen, Monate und manchmal für Jahre. Wie könne man da die Preise berechnen, sei es als Käufer oder als Verkäufer, wenn die Schwankungen innerhalb eines einzigen Tages so riesenhaft seien? Es sei genau so, als wenn man bei bewegter See auf einem Ozean⸗ dampfer Billard spielen wollte. Man wisse nicht, wohin die Billardkugel treffe; man wisse nicht einmal, ob die Kugel sich nicht überhaupt vom Tische herunterbewege, was am allerwahrscheinlichsten sei. Was Rußland betreffe, jenes Paradies des Marxismus, so werde das russische Papiergeld auf keiner irdischen Börse notiert. Personen, die sagten, man müsse nur jedermann sein Eigentum nehmen und es zum Eigentum aller Personen erklären, könnten in dem Stand des Papiergeldes in Rußland keinen Trost finden. Tatsächlich könne man mit einem einzigen englischen Pfund ungeheuere Mengen von Rubeln kaufen und die schlechte Straße von Achnasheen nach Gairloch zupflastern.
Diese Schwierigkeiten (infolge der Schwankungen der Wechsel⸗ kurse) seien anormale und äußerst schwer zu behandeln. Leider sei dies auf Umstände zurückzuführen, über die England nur eine teilweise Kontrolle habe. Die Regierung könne ihre eigenen Finanzen kon⸗ trollieren, und würde sie das nicht tun, dann habe die Nation das Recht, zu diesem Zwecke eine andere Regierung an ihre Stelle zu setzen. Dasselbe gelte für die auswärtige Politik. Die englische Re⸗ gierung könne jedoch nicht die auswärtige Politik anderer Nationen kontrollieren, und die Währungsverhältnisse hingen von der Finanzpolitik und der e. Politik aller Nationen der Welt ab und nicht allein von einer Nation. Er glaube, daß die Lage sich bessere, die Verhältnisse würden aber erst stabilisiert werden, wenn die Nationen in Eintracht zusammenwirkten mit ihren Nachbarnationen, was die einzige wirklich feste Grundlage für ihre nationale Wohl⸗ fahrt bilde. Die Nationen begännen, dies zu erkennen. Die Auf⸗ wiegler unter den Nationen fänden nicht mehr in dem gleichen Maße Gehör wie vor einem Jahre, und die Tatsache, daß ihre Schreie gellender würden, sei nur ein Zeichen dafür, daß sie selbst nicht mehr so an ihren Ruf glaubten. Die Verhältnisse würden sich auch bessern, wenn die Nationen einsähen, daß sie durch fortwährende Papiergeldausgabe ihren Nationalreichtum nicht ver⸗ mehrten. Die einzig wahre Bedingung für Stetigkeit im Handel sei die Stabilisierung der Währungen. Eine Stabilisierung könne jedoch nicht eintreten, bevor sowohl die auswärtige Politik, als auch die Finanzpolijik stabilisiert wäre. Die Lage, die gebessert werden müsse, sei anormal und rechtfertige daher anormale Maß⸗ nahmen.
Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erklärte Lloyd George, alle Vorschläge würden dem gesamten Kabinett in London unterbreitet, und die Pläne würden sodann dem Unterhause vorgelegt werden. Es müsse für ein dauerndes Heilmittel der anormalen und ungesunden Verhältnisse im Handel und in der Industrie gesorgt werden. Das unmittelbare Problem sei, vorläufig dafür zu sorgen, daß der Not entgegengetreten werde, bis die Welt wieder zu normalen Verhält⸗ issen zurückgekehrt sei. Zum Schlusse seiner Rede sprach Lloyd George für eine erhöhte Produktion, für strengste Sparsamkeit und für ein Zusammenarbeiten aller Klassen im Staate. .
b
Frankreich.
Die Reparationskommission verbreitet durch „Agence Havas“ folgende Note: 8
Im Verlaufe der letzten Sitzung hat die Reparationskommission eine Entscheidung über die Umrechnung in Goldmark der Besatzungskosten vor dem 1. Mai 1921 getroffen. Sie be⸗ schloß, die Umrechnung zum Durchschnittskurse der Vierteljahre vor⸗ zunehmen, in denen die Ausgaben geleistet wurden.
— Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, hat Loucheur gestern abend Paris verlassen, um sich nach Wiesbaden zu begeben, wo er mit Dr. Rathenau zusammentreffen wird.
die
Spanien.
Der Kriegsminister hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge vom Oberkommissar in Marotko die Meldung er⸗ halten, daß gestern früh die Truppen die Kampfhan dlungen wieder aufgenommen haben. Mehrere starke Abteilungen haben sich gegen verschiedene Zielpunkte in Marsch gesetzt. Die Abteilung Sanjurjo brach den heftigen Widerstand des Feindes und bemaͤchtigte sich des Ortes Atlannn. “
Schweiz.
Die Völkerbunds versammlung setzte vorgestern noch die am Montag abend unterbrochene Debatte über die wirt⸗ schaftliche Blockade fort. Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zog die holländische Delegation auf Wunsch des Berichterstatters der Blockadekommission Schanzer (Italien) ihren Antrag auf Vertagung der gesamten Blockadefragen auf die nächste Völkerbundsversammlung zurück. Auf Grund des angenommenen neuen Abstimmungsmodus für Pakt⸗ abänderungen wird die Abstimmung artikelweise vor⸗ genommen. Die Versammlung nahm verschiedene Kom⸗ missionsanträge über die neue Fassung des Artikels 16 an. Danach steht dem Rate das Recht zu, ein Gutachten darüber abzugeben, ob ein Bruch des Paktes vorliegt oder nicht, wobei die des Paktbruches angeklagten Völkerbundsmitglieder und die Mitglieder, gegen die sich die kriegerische Aktion richtet, nicht mitstimmen dürfec⸗ Der Rat hat die Zwangsmaßnahmen mitzuteilen, kann jedoch gewissen Mitgliedern eine Verschiebung der Maßnahmen gestatten, falls damit der Zweck besser erreicht wird. Schließlich wurde der Kommissionsantrag angenommen, in dem der Abbruch der Beziehungen nicht mit den Staatsange⸗ hörigen des paktbrüchigen Landes überhaupt, gleichviel in welchem Lande sie leben, sondern nur mit den Bewohnern des be⸗ treffenden Staates gesordert wird, entgegen dem Antrage des französischen Delegierten Regnault. Vor der Ab⸗ stimmung wies besonders eindringlich der schweizerische Delegierte Motta auf die Unmöglichkeit hin, dem franzö⸗ sischen Antrag Folge zu leisten. Der französische Delegierte Regnault legte zwar von neuem die grundsätzliche franzö⸗ sische Auffassung dar, betonte aber in einer vielbemerkten Wendung seine vollständige Uebereinstimmung mit der großen Rede Noblemaires vom letzten Sonnabend. Bei der letzten Abstimmung enthielt sich dann die französische Delegation der Stimme. Nach der neuen Fassung sind die Beschlüsse der Versammlung nach der spätestens innerhalb 22 Monate vorzunehmenden Ratifikation gültig. Bis dahin sollen die wirtschaftlichen Sanktionen im Geiste der heutigen Beschlüsse gehandhabt werden. Nach Erledigung des Blockade⸗ artikels nahm die Versammlung den Antrag der 1. Kom⸗
mission (Rechts⸗ und Verfassungsfragen) an, der die Beratung des argentinischen Antrages auf Abänderung des Artikels 1 des Paktes auf das nächste Jahr verschiebt.
In der Debatte sprachen die Delegierten von Uruguay und auch von Spanien. Sie drückten der argentinischen Republik ihre Sympathie und die Hoffnung aus, daß Argentinien künftig wieder an dem Völkerbundwerke teilnehmen werde. Gleichzeitig ver⸗ liehen sie ihrem Verständnis für das Ideal Ausdruck, das dem argentinischen Antrage zugrunde liege, und bekannten sich zu dem Gedanken der Universalität des Völkerbundes. Es wurde jedoch hervorgehoben, so von Blanco⸗Uruguay, daß man nicht die besonderen Umstände vergessen dürfe, unter denen der Völkerbund geschaffen wurde. Im Zusammenhang mit dem Fernbleiben Argentiniens berührten die Delegierten der süd⸗ amerilanischen Staaten auch die Frage des Beitritts der Vereinigten Staaten, der, gleichviel in welcher Form, ein erstrebenswertes Ideal sei. Diese Verschiebung des argentinischen Antrages auf Streichung des Artikels 1 zeigt, wie Blanco⸗Uruguay weiter ausführte, kaum ein Hindernis, da es offenbar den Vereinigten Staaten nicht auf irgend⸗ einen Artikel des gegenwärtigen Paktes ankomme.
In der gestrigen Vormittagssitzung verschob die Versammlung hauptsächlich infolge des Widerspruchs Lord Robert Cecils, Mottas (Schweiz) und unter Zustimmung Balfours (England) die endgültige Beratung über die Kommissionsanträge zum Artikel 18 auf das nächste Jahr. Die Kommissions⸗ anträge zielen auf eine Abschwächung des Artikels 18 hin, der die Eintragung aller internationalen Verträge zwischen den Völkerbundsmitgliedern fordert; sie wollen Ausnahmen vor allem für unpolitische Abkommen, zulassen. Darüber, daß Artikel 18 nicht praktisch anwendbar ist und auch nicht von allen Staaten beachtet wurde, waren sich die meisten Redner einig, wobei betont wurde, daß es tatsächlich Verträge gebe, die nicht ver⸗ öffentlicht werden dürfen. Man befürchtete aber durch An⸗ nahme der Anträge, in erster Linie aus Rücksicht auf die öffentliche Meinung, in letzter Stunde überstürzte schwer⸗ wiegende Beschlüsse zu fassen, die als Anerkennung der Ge⸗ heimdiplomatie aufgefaßt werden könnten. Trotz Ablehnung der Kommissionsvorschläge soll aber zum nächsten Jahre eine abschwächende Auslegung des Artikels 18 für die Eintragung von internalionalen Verträgen Anwendung finden.
In der Abendsitzung der letzten der diesjährigen Tagung, nahm die Versammlung einen Abänderungsantrag des Artikels 6 des Völkerbundpaktes an, der die Verteilung der Kosten für den Völkerbund auf die einzelnen Mitglieder regelt und über den der englische Vertreter Rennel Rodd in der Vor⸗ mittagssitzung Bericht erstattet hatte, sowie eine Reihe anderer Anträge über Einzelheiten der Beitragszahlung und Verrechnung. Ferner stimmte die Versammlung einer Abänderung der Geschäftsordnung zu, wonach sie nur nach erfolgtem Gutachten der Finanzkommission Beschlüsse fassen kann, die neue Ausgaben nach sich ziehen. Zum Schluß nahm die Ver⸗ sammlung einen Abänderungsantrag zu Artikel 4 des Paktes an, wonach die Bestimmung über die Wahl der nicht Ferh Mitglieder und insbesondere die Bestimmungen über ie Amtsdauer und Wiederwählbarkeit nur mit Zweidrittel⸗ mehrheit getroffen werden können. Aus der Sitzung ist noch zu erwähnen, daß nach einer neuen Aussprache nachträglich der in der Morgensitzung gefaßte Beschluß über die vorläufige Auslegung des Artikels 18 nicht als angenommen gelten soll, da er nicht die notwendige einstimmige Annahme gefunden hat. Hiermit war die zweite Tagung der Völkerbundsversammlung, nachdem sie genau einen Monat gedauert und neben zahlreichen Kommissionssitzungen 33 Vollsitzungen abgehalten hatte, beendet. Der Präsident der Versammlung, Jongherr Dr. van Karne⸗ beek, holländischer Minister des Aeußern, hielt in französischer
Sprache die Schlußrede.
Er nahm in herzlichen Worten Abschied von der gastfreien Schweiz, von der Stadt Genf, von den Mitgliedern der Versamm⸗ lung, deren fruchtbare Arbeit er feierte, und von den Vertretern der Presse, denen er besonders herzliche Worte widmete. In großen Zügen entwarf er sodann ein Bild der vollbrachten Arbeit. Die Abschiedsstunde, so sagte er, sei auch die Stunde der Gewissens⸗ prüfung, der Verantwortlichkeit vor den Regierungen und vor den Völkern. Zweifellos würden diejenigen enttäuscht sein, die ein Wunder erwarteten, aber die besten Absichten müßten sich vor der Wirklichkeit beugen und vor den Hindernissen, die die Völker selbst schaffen. Nichtsdestoweniger müsse zugegeben werden, daß der Gedanke der internationalen Vereinigung und Zusammenarbeit, gleichviel wie seine gegenwärtige konkrete Form sei, ein endgültiges Gut der Menschheit geworden, daß der Völkerbunds⸗ gedanke konsolidiert und daß fruchtbare Arbeit geleistet worden sei. Unter den Ergebnissen der diesjährigen Tagung zählte der Präsident die Maßnahmen zur Bekämpfung des Opiumgenusses, des Mädchen⸗ und Kinderhandels und die Verfassungsarbeit der ersten Kommission auf, die oft bedeutsame politische Fragen berührte. Außerdem hat der Völkerbund die Zahl seiner Mitglieder vermehrt und die Tore für die offen gehalten, die zu gegebener Stunde sich ihm anschließen und das Haus der Völker ver⸗ vollständigen werden Auch in der Rüstungsfrage will Herr van Karnebeek Fortschritte verzeichnen können. Er will ihre Be⸗ deutung allerdings nicht übertreiben, denn der Weg sei lang und das Problem verwickelt. Aber die dokumentarischen und statistischen Arbeiten, die geteistet wurden, die Anregung für Kontrolle des Waffen⸗ handels und die Einforderung formeller Vorschläge von der temporärer gemischten Kommission bezeugten, so meinte der Präsident, den Willen zur allmählichen Pflichterfüllung im Rahmen des Mög⸗ lichen in einer noch unruhigen Welt und in einem noch nicht universellen Völkerbund. Endlich sei die Errichtung des Internationalen Gerichtshofes zu erwähnen. „Und wissen wir,“ fuhr der Redner fort, „daß in der coberschlesischen Frage die Arbeiten der vier Ratsmitglieder, denen die Vorprüfung dieses wichtigen Problems anvertraut wurde, sich auf gutem Wege befinden, auf so gutem Wege, daß man voraussehen darf, daß in kurzer Zeit der Rat die Lösfung, die er empfiehlt, mitteilen kann?“ Zum Schluß betonte Herr van Karnebeek, daß das wesentlichste Er⸗ gebnis aber der Geist sei, der die Arbeiten beherrschte, die Impon⸗ derabilien, die den Glauben in die Zukunft des Völkerbundes recht⸗ fertigen. Diese Botschaft möge der treue Gefährte des Völkerbundes, die Presse, in die Welt hinaustragen.
Die Versammlung, die wiederholt die Rede mit Beifalls⸗ kundgebungen unterbrochen hatte, bereitete Herrn van Karne⸗ beek lebhafte Ovationen.
Zu der am 25. Oktober in Genf zusammentretenden dritten internationalen Arbeitskonferenz sind 52 Staaten, welche Mitglieder der internationalen Arbeits⸗ organisation sind, eingeladen, darunter auch Deutschland. Nach Artikel 389 des Versailler Vertrags darf jeder eingeladene Staat vier Vertreter entsenden, nämlich zwei Regierungs⸗ vertreter und je einen Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, die von technischen Beiräten begleitet sein können. Die deutsche Abordnung soll 40 Mitglieder zählen. Die Tagesordnung ist jetzt endgültig festgesetzt, wie folgt:
1. Reform der Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Inter⸗ nationalen Arbeitsamts. 2. Anwendung des Washingtoner Beschlusses, betr. die Regelung der Arbeitszeit auf die Landwirtschaft. 3. An⸗ wendung der anderen Washingtoner Beschlüsse auf die landwittschaft⸗ liche Arbeit, und zwar: a) Maßnahmen zur Verhütung der Arbeits⸗ losigkeit, b) Schutz der Frauen und Kinder. 4. Besondere Schutz⸗ maßnahmen für die landwirtschaftlichen Arbeiter: 2) Landwirtschaftlicher