1921 / 258 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 03 Nov 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Richtamtliches. Deutsches Reich.

Der Reichsrat trat heute zu einer Vollfitzung zusammen, vorher hielten der Ausschuß für Rechtspflege, der Ausschuß für Volkswirtschaft und die vereinigten Ausschüsse für Steuer und Zollwesen, für Volkswirtschaft und für Rechtspflege Sitzungen.

Der aus dem Amte scheidende Staatssekretär Dr. Lewald hat sich gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, von den Beamten des Reichsministeriums des Innern verabschiedet. Der Ministerialdirektor Dammann dankte dem scheidenden Staats⸗ sekretär für seine dem Reich und der Beamtenschaft geleisteten Dienste und gab einen kurzen Ueberblick über das umfassende Wirken, das Lewald in dreißigläͤhriger Dienstzeit im Reichs⸗ ministerium des Innern entfaltet hat. Staatssekretär Dr. Lewald schilderte in seiner Dankes⸗ und Abschiedsrede seine vielseitige Tätigkeit im Amte und gab der Hoffnung Ausdruck, daß es auch auf dem Boden der Demokratie möglich ee werde, dem Staate

ein starkes und tüchtiges Beamtentum zu erhalten.

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Zu Delegierten der gemischten Kommission für Oberschlesien sind dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zu⸗ folge der Geheime Bergrat Bunzel und der Bankdirektor aus Breslau (Schlesischer Bankverein) ernannt worden.

Der Landtag trat gestern nachmittag in Anwesenheit sämtlicher Minister zu einer ordentlichen Tagung zusammen. In seinen Begrüßungsworten gedachte der Präsident Fräs⸗ dorff laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ der brutalen und widerrechtlichen Oberschlesiens, die er als einen Willkürakt bezeichnete, der die Erfüllung der Reparationsverpflichtungen völlig in Frage stelle. Ein Rechts⸗ zustand würde die Zerreißung Sbesehe iens niemals werden. Der Präsident sprach der oberschlesischen Bevölkerung die Sympathie des sächsischen Volkes aus und knüpfte hieran die Hoff⸗ nung auf baldige Revision der Versailler und Genfer Diktate. Die Lage Deutschlands, so fuhr er fort, gebiete es, daß die Parteien ihre Gegensätze nicht auf dem Rücken und zum 8 aden des Volkes austragen. Das Volkswohl sei das oberste

esez.

In Anschluß hieran gab der ö des Innern Lipinski eine längere Erklärung ab über Geheimorgani⸗ sationen in Sachsen und stellte fest, daß die gesamte Organisation der vom Reichspräsidenten verbotenen rgesch in Sachsen auf die Brüder von Stein übergegangen sei. Geldgeber für die Orgesch und für die Brüder von Stein seien die Finanzausschüsse der sächsischen Ve Mehrere Waffenlager seien beschlagnahmt worden. Der Minister schloß:

Die erlangte Mitgliederliste und das gewonnene Material lassen erkennen, daß die Brigade Erhardt und die Organisation Escherich als „Brüder von Stein“ zusammenarbeiten und daß eine geschlossene Organisation der Konterrevolution in Sachsen besteht. Das Polizei⸗ amt Leipzig ist angewiesen worden, die Auflösung des Vereins heee. zuführen. Sobald die Untersuchungen abgeschlossen sind, wird die Bestrafung der Beteiligten herbeigeführt werden.

Braunschweig.

In der gestrigen Sitzung der Landesversammlung teite der Minister Oerter mit, daß in dem Schacht des Kalibergwerks Hedwigsburg, wo am Montag Morgen ein Langeneinbruch erfolgte, das Wasser hundert Meter ge⸗ stiegen sei. Von den 600 Arbeitern könnten nur die Hälfte vorläufig duf der Saline des Werks weiter beschäftigt werden. An eine Beseitigung der Wassermassen sei in absehbarer Zeit nicht zu denken.

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Die ungarische Regierung hat der tschecho⸗

lowakischen Regierung laut Meldung des „Wolffschen

Telegraphenbüros“ offiziell mitgeteilt, daß sie alle Beschlüsse

durchführen werde, welche ihr von den Regierungen der Groß⸗ ächte vorgelegt werden.

In der gestrigen Sitzung der Partei der kleinen Land⸗ wirte teilte der Ministerpräsident Graf Bethlen mit, daß er heute der Nationalversammlung einen Gesetzentwurf vor⸗ legen werde, der die Aufhebung der Herrscherrechte König Karls und der Thronfolge des Hauses Habs⸗ burg zum Inhalt hat. In dem Gesetzentwurf heißt es obiger Quelle zufolge:

Die Herrscherrechte König Karls werden aufgehoben. Die Pragmatische Sanktion, die die Thronfolgerechte des österreichischen Hauses regelt, hat ihre Wirksamkeit ver. und hiermit ist das Recht der freien Königswahl wieder an die Nation zurückgefallen. Die Nation hält die Staatsform des Königtums unverändert auf⸗ recht, verschiebt jedoch die Besetzung des Königsstuhls auf spätere Zeiten und weist das Ministerium an, zu geeigneter Zeit entsprechende Vorschläge zu machen. Das Gesetz tritt am Tage der Veröffent⸗ lichung in Kraft.

Die Partei hat beschlossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

—Blättermeldungen zufolge ist das englische Kanonenboot Glowworm“ mit dem früheren König Karl und seiner Gemahlin an Bord in Orsova von rumänischen Donau⸗ F übernommen worden, um es nach Galatz weitet zu geleiten.

Großbritannien und Irland.

Die britische Regierung Antwort auf die Somwjetnote, in der sich die Bolschewisten bereit erklären, die Vorkriegsschulden Rußlands anzuerkennen,

nach Moskau gesandt. Die Note ersucht, dem „Wolffschen⸗

Telegraphenbüro“ zufolge, um Klärung zahlreicher Punkte. Die

Sowjetnote nehme z. B. Bezug auf die zaristischen Schulden,

an denen Frankreich außerordentlich interessiert sei, erwähne jedoch nicht die riesigen Forderungen aus städtischen Anleihen, an denen das englische Kapital in 2 hohem Maße beteiligt sei.

Im Oberhause erklärte Lord Parmoor, baß die industrielle und finanzielle Unsicherheit auf die Reparationsforderungen zurückzuführen sei, Crawford erwiderte, die Lage auf dem Kontinent trage natürlich zu der herrschenden Arbeitslosigkeit bei, sie sei jedoch keineswegs die einzige Ursache. Es gebe noch andere sehr ernste Gründe dafür. .

Im Verlaufe seiner vorgestrigen Unterhausrede erklärte der Premierminister Lloyd George, wie „Reuter“ meldet, daß ein Teil des Beweismaterials für die Vorbereitungen

hat vorgestern eine lange

hohen worauf Lord

einer Waffenlandung in Irland den Maßnahmen der

deutschen Regierung zu verdanken sei. Es gehöre sich, so fügte Lloyd George hinzu, daß dies dem Unterhause mit⸗ geteilt werde.

Im Unterhause wurden auf verschiedene Anfragen von seiten der Regierung folgende Mitteilungen gemacht:

1. Die französische Regierung hat den Wortlaut des fran⸗ zösisch⸗türkischen SE der britischen Regierung mitgeteilt. Beide Regierungen stehen in einem Meinungsaustausch über diese Frage.

Die Baukosten für vier Großkampfschiffe, die in Bestellung Faeh worden sind, werden ungefähr 30 Millionen Pfund Sterling

etragen. 3. Chamberlain gab bekannt, er hoffe, daß das Unterhaus am

nächsten Freitag Gelegenheit zu einer Debatte über die Washing⸗ toner 7 onferenz erhalten werde. Er fügte hinzu, die Regierung hoffe, daß das Unterhaus die Frage in einer Weise erörtern werde, die die erfolgreiche Arbeit der Konferenz nicht ungünstig beeinflussen

könnte. Frankreich.

Die Botschafterkonferenz nahm gestern vormittag eine Note des tschecho⸗slowakischen Ministerpräsidenten Benesch zur Kenntnis, die laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ feststellt, daß, wenn die ungarische Regierung die Absetzung aller Mitglieder der Habsburgischen Dynastie erkläre, dadurch die kleine Entente die geforderten beruhigenden Versicherungen erhalte. Damit die Versicherung der Budapester Regierung, die Absetzung zu erklären, der Kleinen Entente die Möglichkeit gebe, ihre militärischen Vorbereitungen einzustellen, beschloß die Konferenz, von der ungarischen Regierung zu verlangen, daß sie bis spätestens zum 8. No⸗ vember tatsächlich die Absetzung der Habsburger ausspreche. Darauf beschäftigte sich die Botschafterkonferenz mit der Frage, in welcher Weise Karl von Habsburg zu internieren und insbesondere auch, wie er zu überwachen sei. Ein weiterer Be⸗ schluß der Konferenz betrifft die albanische Frage. Die südslavische Regierung soll aufgefordert werden, sich aller mili⸗ tärischen Operationen begüglich Albaniens zu enthalten, dessen Grenzen unverzüglich festgestellt werden sollen.

Der Minister Loucheur hat gestern eine Abordnung von Vertretern der deutschen Arbeiterverbände und deutschen Sachverständigen aus Industrie, Handel und Landwirtschaft empfangen, die in Begleitung von Delegierten des französischen Gewerkschaftsbundes und ranzösischer industrieller, Handels⸗ und Landwirtschafts⸗ achverständiger dem Minister durch den französischen Gewerk⸗ chaftssekretär Marcel Laurent vorgestellt wurden. Dieser hielt dem Minister Loucheur Vortrag über ein vorläufiges Abkommen, das den raschen Wiederaufbau von elf Dörfern an der Somme (Gegend von Chaulnes) bezweckt, die die Delegation in den letzten Tagen besichtigt hat. Der Wiederaufbau soll sich im Laufe des Jahres 1922 vollziehen. Die Delegierten wiesen darauf hin, daß sie sich in weitestem Maße der Bestimmungen des Wiesbadener Abkommens zu be⸗ dienen beabsichtigen. Der Minister Loucheur nahm diese Er⸗ klärungen zur Kenntnis; es wurde vereinbart, in einer Sitzung am kommenden Montag die praktischen Voraussetzungen für die Durchführnng dieses Plans zu prüfen. v“

Spanien.

Amtlich wird aus Melilla gemeldet, daß die spanischen E trotz erbitterten Widerstandes den Berg Taxuda

esetzt haben.

18 der Kammer kritisierte, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ berichtet, Olascoaga im Laufe der Debatte über Marokko scharf das Verhallen des Völkerbundsrats in der oberschlesischen Frage. Sein Spruch sei ein Hohn auf die Gerechtigkeit. In der Welt gelte allein noch brutale Gewalt.

Pportugal.

Nach amtlichen Meldungen, die bei der portugiesischen Gesandtschaft in Berlin eingegangen sind, haben sich Vertreter der Landes⸗ und Militärbehörden am Montag zum Präsi⸗ denten der Republik begeben, um ihn zu hitten, auf seinem Posten zu verbleiben. Der Präsident gab diese Zusicherung in der Hoffnung, daß alle vereint dem Wohle des Vaterlandes dienen würden. Im ganzen Lande herrsche Ruhe und Ordnung. Das öffentliche Vertrauen sei allgemein.

Schweiz.

Wie die „Schweizer Depeschenagentur“ mitteilt, werden die Schweizer Vertretungen in Belgien, England, Holland, Spanien, Schweden, Norwegen und Däne⸗ mark beauftragt, diesen Staaten den Abschluß von Abkommen über gegenseitiges Fallenlassen des Visums vom 1. De⸗ zember ab vorzuschlagen. Der Regierung der Vereinigten Staaten Nordamerikas wird durch die Schweizer Gesandtschaft in Washington mitgeteilt, daß das Visum für die nordamerikanischen Staatsangehörigen vom 1. Dezember ab aufgehoben werde. Sie wird eingeladen, den Schweizern Gegenrechte zu gewähren. Mit Rücksicht auf die große Arbeitslosigkeit wird für diejenigen Angehörigen der genannten Staaten, die zum Zweck der Arbeits⸗ übernahme in die Schweiz einreisen wollen, das Visum aufrecht⸗ erhalten bleiben. Auf das Erfordernis des Passes könne heute noch nicht verzichtet werden. .

Die Kommission für landowirtschaftliche Fragen hat der Internationalen Arbeitskon erenz empfohlen, die Mitglieder der Internationalen Arbeits⸗ organisation zu ersuchen, Maßregeln zu ergreifen, die den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jedes einzelnen Landes entsprechen und geeignet sind, der Arbeitslosigkeit der Landarbeiter vorzubeugen. Die Kommission empfiehlt namentlich die Urbarmachung un⸗ produktiver Ländereien, die Ergreifung von Maßnahmen zur Erleichterung der Kolonisation im Lande selbst, die Erleichterung einer intensiveren Bebauung durch verbesserte Bildungsmethoden und die Erleichterung der Bildung von Landarbeitergenossen⸗ schaften zur Bebauung und zum Kauf von Ländereien.

Polen.

Im parlamentarischen Ausschuß für Aus⸗ wärtiges erklärte der Minister des Aeußern Skirmunt, wie der „Venkov“ meldet, der einstweilige polnisch⸗ts checho⸗ stawafisch Handelsvertrag sei bereits unterschrieben, er werde jedoch erst nach Abschluß des politischen Uebereinkommens zwischen den beiden Staaten in Kraft treten. Polnischen Blättern zufolge soll dieses politische Abkommen folgende drei Bedingungen enthalten: 1. Gegenseitige wohlwollende Neutralität für den Fall eines Angriffs seitlas einer benachbarten Macht, 2. Freiheit des Munitionstransports über die Grenze, 3. Ein⸗ setzung einer gemischten Kommission zur Regelung der Frage

der Minoritäten.

3 Finnland.

Die Festsetzung der finnisch⸗russischen Grenze an der Petschenga ist beendet und das Grenzabkommen am Montag unterzeichnet worden. S 8.

Tschecho⸗Slowakel.

n der gestrigen Sitzung des Wohrausschusses er⸗ b. der Mmiste für nationale Verteidigung Udrzal über die Ereignisse in Graslitz und über den Stand der Mobilisierung Bericht. Der Minister berief sich auf die veröffentlichte amtliche Mitteilung und erklärte dem „Tschecho⸗ Slowakischen Pressebüro“ zufolge, daß die Intervention des Militärs durch den Ueberfall auf die militärischen Abteilungen und durch deren Gefährdung veranlaßt worden sei. Die Berichte von der Anwendung von Dumdumgeschossen seien eine Erfindung. Ueber die Mobilisierung sagte der Minister, sie habe bis ans Ende durchgeführt werden müssen, nicht nur. als Prüfstein, sondern auch als Vorbeugungsmaßregel. Weitere Jahrgänge würden einberufen werden.

Amerika. Der amerikanische eeegt hat einen Beschluß angenommen, wonach der Tag des Waffenstillstandes zum Nationalfeiertag erklärt wird. . Nach einer Meldung des „New York Herald“ wird von zuständiger Seite mitgeteilt, Japan habe die Vereinigten Staaten wissen lassen, es sei noch nicht bereit, seine Besatzungs⸗ truppen aus der Nordhälfte von Sachalin zuru zuziehen. G

Der General Smuts hat bei einem Bankett in Prätoria und auch am Montag im Kongreß in einer Rede erklärt, er bedauere, daß drei der englischen Dominions, obwohl auf der Pariser Friedenskonferenz alle Dominions als unabhängige Staaten behandelt worden seien, an der Washingtoner Ab⸗ rüstungskonferenz nicht beteiligt würden. Auf diese Weise werde das britische Reich auf dieser ersten großen internationalen Konferenz seit Paris nicht mit seiner ganzen Autorität auftreten können. Smuts verlangte deshalb, daß man sich bezüglich der Washingtoner Konferenz und auch künftiger Konferenzen von dem durch die Pariser Konferenz geschafsenen Beispiel leiten lasse. Der General betonte, daß der unabhängige Verband, der das britische Reich bilde, die in den einzelnen Dominions herrschenden Verfassungen zur Grundlage habe.

X“ Statistik und Volkswirtschaft. 8 . Die deutschen Sparkalsen im Monat September

Nach der neuesten Monatsstatistik der deutschen Sparkassen, die der Generaldirektor der Landesbank der Provinz Westfalen H. Reusch in der Zeitschrift „Sparkasse“ veröffentlicht, hält der Rückgang der eigentlichen Spareinlagen an. Die Gründe sind bekannt: die günstige Konjunktur, die auf vielen Gebieten einen großen Kapitalbedarf her⸗ vorgerufen hat, ferner die Kauflust des ublikums, das sich angesichts der drohenden weiteren Steigerung der Preise noch schnell einzudecken sucht, oft ganz unvernünftiger weise, und endlich das Spekulations⸗ fieber, das auch Sparerkreise ergriffen hat. Daneben wirken noch andere Momente mit, wie die ungünstigen Steuerverhältnisse und die allgemeine Not der Beamten und kleinen Kapitalisten.

Wenn trotzbem der September eine Zunahme des Einlagen⸗ bestandes bei der Gesamtheit der deutschen Sparkassen gebracht hat,

so rührt dies ausschließlich von der Gutschrift der Beamtengehälter

her, die kurz vor Monatsschluß erfolgt ist. Diese Beträge können als „Ersparnisse“ nicht betrachtet werden, da sie in kurzer Zeit wieder abfließen werden. 1

Die Zunahme des Einlagenbestandes für September kann auf 450 Millionen Mark geschätzt werden gegen 700 bezw. 200 Millionen Mark im gleichen Monat der beiden Vorjahre 1920 und 1919. Der Gesamtzuwachs seit ebeenbefne beträgt 4650 Millionen Mark gegen 5640 bezw. 5100 Millionen Mark in der gleichen Zeit der beiden Vorjahre. Auf die einzelnen Monate entfallen die folgenden Zu⸗ nahmen (+) bezw. Abnahmen (—) des Einlagenbestandes bei der Gesamtheit der deutschen Sparkassen:

1“] 1920 1919

1921

Millionen Mark Januar 160 110 300 + 50 + 1000 + 1100 + 1600 88 700

+ 5640

“]

August 8 September

zusammen

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Arbeitsstreitigkeiten

In Indianapolis traten, wie „W. T. B.“ meldet, die Kohlengrubenarbeiter in einen Ausstand ein, als Protest gegen einen Beschluß des Bundesgerichts, der ihnen verbietet, gewisse Methoden anzuwenden, um Grubenarbeiter von Westvirginia in ihren Verband zu bringen. Diese Methoden bezeichnete das Gericht als eine Verletzung des Gesetzes, welches die Arbeit hindernde Hand⸗ lungen verbietet. Der Ausstand droht sich auf andere Kohlendistrikte auszudehnen. 8

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage sind die Entwürfe eines Ver⸗ mögenssteuergesetzes, eines Vermögenszuwachs⸗ steuergesetzes, eines Gesetzes über eine Abgabe vom aus der Nachkriegszeit, eines Kapitalverkehrsteuergesetzes, eines esetzes, be⸗ treffend Abänderung des v vom 24. Dezember 1919, eines ersicherungssteuer⸗ gesetzes, eines Kraftfahrzeugsteuergesetzes, eines Rennwett⸗ und Lotteriegesetzes sowie eines Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen nebst Be⸗ gründungen zugegangen.

Zum Entwurf eines Vermögenssteuergesetzes wird bemerkt, daß eine Uebereinstimmung zwischen dem Reichsrat und der Vorlage der Reichsregierung sich nicht hat erzielen lassen bei der im § 22 des Entwurfs geregelten Frage, wie hoch der Zuschlag zur Vermögenssteuer 18 die natürlichen Personen zu bemessen ist. Der Reichsrat hat beschlossen, nicht über 200 vH der Vermögenssteuer hinauszugehen, während die Reichsregierung der Auffassung ist, daß von den über 500 000 hinausgehenden Vermögensbeträgen ein Zuschlag von 300 vH der Vermögenssteuer getragen werden kann und muß. Gemãß Artikel 69 der RNeichesversassuns wird die abweichende Auf⸗

fassung des Reichsrats dem Reichstag zur Kenntnis gebracht⸗

16““

1 Rechnung trägt, erfüllt zugleich die

Welt, deren Grundlinien die internationale Finanzkonferenz in Brüssel

8 Eine Ertragssteigerung wird nicht mehr durch Erhöhung der Sätze eingehende Kontrollmaßnahmen, insbesondere auf dem Gebiete der

schaftssteuer stellt eine Vorausbelastung des Einkommens dar, soweit es aus dem in wirtschaftlichem Zusammenschluß arbeitenden Ver⸗

Der Entwurf einer entsprechenden Aenderung des Körperschaftssteuer⸗ gesetzes geht dem Reichstag gleichzeitig mit dieser Vorlage zu.

den Ländern und Gemeinden überlassen ist, und die zum Teil bereits außerordentlich werden; in Höhe von 10 vH zugunsten des Reichs erhoben wird. trreeten als Vermögenszuwachssteuern die laufende Besitzsteuer und die

kriegsgewinne, sei

Der Entwurf enthält daher bei § 22 neben der vom Reichsrat beschlossenen Fassung die besondere Vorlage der Reichsregierung. Im übrigen wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Vermögenssteuergesetzes u. a. ausgeführt: 8 Das Ultimatum hat dem Deutschen Reiche die Verpflichtung auferlegt, die gesamte Wirtschaftskraft zur Abbürdung der aus dem Kriege übernommenen Lasten anzuspannen. In den Verhandlungen, die dem Ultimatum veraexenge sind, haben die alliierten und assoziterten Mächte mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß nach § 12 b 2 der Anlage II zu Artikel 233 des Vertrags von Versailles das Steuersystem im Deutschen Reiche im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer sein müsse wie in irgendeinem Lande, das in der Reparationskommission vertreten sei, daß aber die steuerliche Erfassung des Verbrauchs in Deutschland bisher hinter der der alliierten Hauptmächte zurückbleibe. Deutschland mußte daher dazu übergehen, das System der Verbrauchssteuern so auszubauen, wie es noch irgend mit der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Lebens ver⸗ einbar ist. Zwar hat die Erkenntnis an Boden gewonnen, daß die Ver⸗ brauchssteuern vielfach im Kreislauf der Wirtf chaft von dem Verbraucher auf den Arbeitgeber weitergewälzt werden, daß auf der anderen Seite die Steuern vom Einkommen und Vermögen von der Ueberwälzung nicht ausgeschlossen sind, und daß sie insbesondere im Wege allgemeiner Preissteigerung den Verbrauch nicht minder berühren als die Ver⸗ brauchssteuern. Selbst wenn man aber diese Auffassung als richtig unterstellt, muß doch darauf Bedacht genommen werden, die Belastung mit direkten und indirekten Steuern nach Möglichkeit von vornherein gleichmäßig hoch zu gestalten. Im Hinblick auf die gesteigerte Be⸗ lastung des Verbrauchs war daher erneut die Frage zu prüfen, ob auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Pernzien bereits alle Quellen ausgeschöpft sind. Die verantwortliche Prüfung er⸗ forderte besondere Sorgfalt; hatten doch die Sachverständigen der Alliierten in ihrem Bericht über die Konferenz von Brüssel ihren Standpunkk dahin zusammengefaßt: „Die ge enwärtigen Tarife für die direkten Steuern scheinen in veutschland is auf das Höchstmaß gesteigert zu sein; vielleicht wird man sogar, wenn die Ver⸗ anlagung wieder in Ordnung ist und die Steuern ihren vollen Ertrag bringen, zu der Feststellung kommen, daß im Interesse des fiskalischen Ergebnisses, welches mit dem wirtschaftlichen Wohlstand eng verbunden ist, eine Ermäßigung gewisser direkter Steuern zu erwägen sein wird, besonders derjenigen, die auf Handel und Industrie lasten“ (zu vergleichen Weißbuch, enthaltend eine Sammlung von Aktenstücken über die Verhandlungen auf der Konferenz zu London vom 1. bis 7. März 1921, Drucksachen des Reichstags 1921, Nr. 1640 S. 99). Daß eine Mehrbelastung des Arbeits⸗ einkommens nicht angeht, darf als Willensmeinung der Mehrheit des Reichstags angesprochen werden, die bei der letzten Aenderung des Einkommensteuergesetzes zu unzweideutigem Ausdruck gekommen ist. Es bleibt daher nur die Frage, inwieweit das Vermögen und der Ertrag des Vermögens mehr noch als bisher und in anderen Formen zur Lastentragung herangezogen werden können. Dabei darf der Gesichtsvunkt nicht außer acht gelassen werden, daß es ilt, die Mittel für die Erfüllung des Ultimatums zu stärken und daß die in ihm enthaltenen Forderungen eine doppelte Beteiligung der alliierten und assoziierten Mächte an den Erträgnissen der deutschen Wirtschait vorsehen. Es verpflichtet einmal Deutsch⸗ land zu festen jährlichen Zahlungen; es erstrebt darüber hinaus aber einen Anteil an den Ergebnissen einer gebesserten deutschen Wirtschaft, wie sie nur aus der Gesundung der Produktion und einer darauf gestützten Steigerung der Ausfuhr erwartet werden darf. Eine Maßnahme, die in Erfüllung des Ultimatums getroffen wird, entspricht daher den völkerrechtlich übernommenen Verpflichtungen nur dann, wenn sie bei aller Schärfe des Eingriffs nicht von vorn⸗ herein die Möglichkeiten einer Kräftigung der deutschen Wirtschaft untergräbt. Nur eine Finanzgebarung, die diesem obersten Grundsatz trägt lit zug Verpflichtung des Deutschen Reichs zur tätigen Mitarbeit am wirtschaftlichen Wiederaufbau der

vorgezeichnet hat (zu vergleichen Drucksachen des Reichstags 1920 Nr. 912). Inwieweit unter diesen leitenden Gesichtspunkten, deren Vernachlässigung nicht nur die deutsche Wirtschaft gefährden, sondern zugleich die Zusagen aus dem Ultimatum entwerten würde, eine weitere steuerliche Belastung durchgeführt werden kann, wird sich nur dann übersehen lassen, wenn man sch vergegenwärtigt, welche Steuern zurzeit den Besitz treffen, worin die Maͤngel dieses Besteuerungs⸗ systems lieg en, worin es noch ausbaufähig ist.

Die Einkommensteuer belastet in gleicher Weise fundiertes und unfundiertes Einkommen. Sie geht in ihren Eipen bis zu 60 vH.

sondern nur noch durch Verbesserung des steuerlichen Zugriffs, dur

uch⸗ und Betriebspruͤfung, erreicht werden können. Die Körper⸗

mögen fließt. Diese Steuer er cheint sowohl in ihren Sätzen steherangeseghg als auch geeignet, die Heranziehung des Einkommens weiter Bevölkerungskreise durch Erfassung an der Quelle zu sichern.

Laufende Belastungen des Vermögens bilden die Grund⸗, Ge⸗ bäude⸗ und Gewerbesteuern, deren Ausnutzung und Ertrag zurzeit

tlich stark ausgebaut sind oder bdacs demnächst ausgebaut für die Kapitalvermögen ferner die apitalertragsteuer, die Hierzu Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs, sowie als reine Ver⸗ mögensteuer das Reichsnotopfer. Die Frage, inwieweit der Vermögenszuwachs, sei es einmal zur Erfassung der Nach⸗ es laufend, im weiteren Umfang als bisher erfaßt werden kann, soll durch besonders vorgelegte Gesetze, ein Ver⸗ mögenszuwachssteuergesetz, das dem früheren Besitzsteuergesetz ent⸗ spricht, sowie ein Gesetz über die Abgabe vom Vermögenszuwachs aus der Nachkriegszeit beantwortet werden. 8 „Was die Vermögensbesteuerung als solche angeht, so war das Reichsnotopfer als eine einmalige große Abgabe vom Vermögen gedacht, „durch die der Besitz der äußersten Not des Reichs opfern“ sollte. Der Wille des Gesetzes ging nicht dahin, die Steuer aus dem Einkommen ablösbar zu vielmehr sollte durch diese Steuer, die bis zu 65 vH des Vermögens anstieg, das Vermögen selbst an⸗ gegriffen werden. Der Einmaligkeit der Abgabe hätte die sofortige Einziehung entsprochen; die Verwirklichung dieses Plans scheiterte aber am wirtschaftlich Möglichen. Um dem Notopfer nicht den Charakter einer vernichtenden Beeinträchtigung der Produktions⸗ mittel zu geben, wurde bestimmt, daß das nach dem Stande des Vermögens vom 31. Dezember 1919 ermittelte Reichsnotopfer nebst 5 vH Zinsen vom 1. Januar 1920 ab in jährlichen Tilgungsrenten, von 5,5 vH der Abgabe beim Grundbesitz und 6,5 vH der Abgabe bei sonstigem Vermögen, entrichtet werden sollte. Die Geldnot des Reichs auf der einen, die Wirkungen der Noteninflation auf der anderen Seite haben dazu gedrängt, von der Verteilung des Reichsnotopfers auf 28 oder 45 Jahre abzugehen. Nach dem Gesetze vom 22. De⸗ zember 1920 über die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers sind 10 vH des Vermögens, mindestens aber ¼ der Abgabe, mithin bei den größten Vermögen etwa 21.6 vH des Ver⸗ mögens, in der Zeit vom 1. Mai 1921 bis zum 1. Mai 1922 zu entrichten. Der Teil des Notopfers, der über die hiernach zu ent⸗ richten Beträge hinausgeht, soll in Tilgungsrenten entrichtet werden, die vom 1. Oktober 1922 zu laufen beginnen. ““ Auch in der Form, die das Notopfergesetz durch das Gesetz über die beschleunigte Erhebung erhalten hat, erscheint es indessen auf die Dauer nicht durchführbar, ohne schwere Schädigungen des einen Teils, unbegründete Bevorzugungen des andern Teils der Wirtschaft zu be⸗ wirken. Der beschleunigt zu entrichtende Teil des Reichsnotopfers vuß in die Reichskasse fließen; insoweit kann an eine Aenderung des Gesetzes nicht mehr gedacht werden. Im übrigen aber muß versucht werden, das Reichsnotopfer der fortschreitenden Entwertung der Mark

insbesondere

Anlage nicht Recnung tragen konnt, anzupassen. In erfter Linke entbehrt das Festhalten an einen bestimmten Stichlag, der nicht nur über die Steuerpflicht, sondern auch über den Vermögensstand und die Bewertung des Vermögens entscheidet, bei der gegen⸗ wärtigen Gestaltung der „Wirtschaft, die jeder Schwankung der Mark folgt, der sachlichen Berechtigung. Bei dem Reichsnotopfer werden Vermelrungen des Vermögens und Wert⸗ veränderungen, die nach dem 31. Dezember 1919 eingetreten sind, grundsätzlich nicht, Wertverminderungen nur in dem Ihen Rahmen des § 57 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1921 erücksichtigt. Neu gebildete Vermögen werden von ihm nicht erfaßt. Dieser Aus⸗ fall ist um so weniger tragbar, als seit dem Beginne des Jahres 1920 die Abwärtsbeweguug der Mark in damals nicht vorbergesehener Weise fortgeschritten ist und erst nach dieser Zeit die Bereicherung für weite Kreise von Handel, Industrie und Landwirtschaft, ebenso wie für zahlreiche an der Spekulation beteiligte Personen eingesetzt hat. Es kommt hinzu, daß die Ablösung des Reichsnotopfers, das auf der Grundlage einer besseren Mark errechnet worden ist, mit der schlechteren Mark vorgenommen werden kann. Das Reichsnotopfer läßt mithin gerade dieienigen in weitem Umfang unberührt, die im wahren Sinne des Wortes Nutznießer der Geldentwertung geworden sind. Es stellt aber weiter deshalb eine unzulängliche Erfassung des tragfähigen Vermögens, dar, weil die in ihm gegebenen Bewertungs⸗ vorschriften unter dem Grundsatz einer besonderen Schonung der Sachwerte stehen. Es genügt, daran zu erinnern, daß das Betriebs⸗ vermögen mit nur 80 vH seines Wertes, der Grundbesitz nur mit dem Ertragswert, und zwar mit einem der Regel des § 152 der Reichsabgabenordnung gegenüber um verminderten Ertragswert herangezogen worden ist. „Vielfach wird darüber hinaus dem Gesetz entnommen, daß die dauernd dem Betriebe gewidmeten Gegenstände mit dem Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis eingestellt werden dürfen, und daß die Vergünstigungen, die im Ertragswert und in der Ansebung des Betriebsvermögens mit nur seines Wertes belegen sind, zusammentteffen können. Eine Bevorzugung der Sachwerte gegenüber dem reinen Kapitalvermögen erscheint unter den gegen⸗ wärtigen Verhältnissen nicht mehr vertretbar. Das Kapitalvermögen vermindert sich bei gleichbleibendem Nennbetrage wirtschaftlich mit der sinkenden Kaufkraft der Mark. Dagegen bleiben Gewerbebetrieb und Grundbesitz im wesentlichen von der Geldentwertung verschont, sofern sie entweder als Träger einer durch die Zwan swirtschaft nicht oder nicht wirksam gebundenen Produktion ihren e der allge⸗ meinen Geldentwertung anpassen können, oder sofern sie als bevor⸗ zugte Kapitalsanlagen unter dem Gesichtspunkt besonderer Sicherheit einen erhöhten Marktwert erlangen. Schließlich vermag das Reichsnotopfer in seiner bisherigen Gestalt die ihm für die Staatswirtschaft zugewiesene Aufgabe auch um deswillen nicht zu erfüllen, weil die Abgabe auf 28 oder 45 Jahre ver⸗ teilt die Erträgnisse zugunsten des Reichs nicht in angemessener Weise steigert. Die in der Entwickkung der Wirtschaft begründeten Schwächen des Gesetzes über das Reichsnotopfer werden dadurch ver⸗ stärkt, daß sein weiterer Vollzug technischen Schwierigkeiten außer⸗ ordentlicher Art begegnen und zur Ansetzung eines koftspieligen, zu den Einnahmen nicht in rechtem Verhältnis stehenden Verwaltungs⸗ apparats zwingen würde. Die Feststellung der Tilgungsrenten und 1 des Reichsnotzinses erfordert ein solches Maß an Einzelberechnungen, daß an ihrer Durchführbarkeit unter den für die Finanzverwaltung gegebenen Arbeitsverhältnissen gezweifelt werden muß. Jedenfalls aber würde mit einer so großen Verzögerung in der Festsetzung zu rechnen sein, daß fließende Erträge schon dadurch auf längere Zeit hindurch unmöglich gemacht wurden.

Eine Abbhilfe, die dem Interesse der Gesamtwirtschaft an einer gleichmäßigen Belastung ebenso wie dem Interesse des Fiskus genügt, kann nur durch sachgemäß en Ausbau des Notopfergedankens gefunden werden. Zunächst läßt sich daran denten, auf dem Boden des alten Gesetzes den im Gesetz über die e Erhebung beschrittenen Weeg weiterzugehen und das Reichsnotopfer unter Beseitigung des Rechts auf 8 ehte gs tug in einen kürzeren Erhebungszeitraum zu⸗ sammenzudrängen. Damit wäre ein technischer Vorteil gewonnen, der sachlichen Unzulänglichkeit aber, die das Notopfergesetz in seiner gegen⸗ wärtigen Gestalt zeigt, nicht wirksam begegnet. Es bliebe dabel, daß gerade die neuen Vermögen eiegasgen würden, daß reine Kapitalvermögen stark belastet, Betriebs⸗ und Grundvermögen vielfach mit einem unzu⸗ reichenden Werte herangezogen werden würden. Sollen diese Mängel ver⸗ mieden werden, so müssen die Grundsätze des Geless. über das Reichsnot⸗ opfer in entscheidender Weise geändert werden. Ziel der Gesetzgebung nuß sein, soweit irgendmöglich dauernde laufende Einnahmen für die Auf⸗ bringung der großen Lasten sicherzustellen. Eine solche dauernde Be⸗ lastung kann der Besitz aber nur tragen, wenn seiner jeweiligen Leistungsfähigkeit Rechnuug getragen wird. Der Entwurf schlägt demgemäß vor, den festen Stichtag aufzugeben und damit alle neu gebildeten Vermögen zu erfassen, und ferner die Steuer in Zeit⸗ abständen von höchstens drei zu drei Jahren zu veranlagen und damit Wertsteigerungen und Wertminderungen zu berücksichtigen. Ihre Begrenzung findet eine laufende Vermögenssteuer in dem Erfordernis, daß sie aus dem Eintommen zu tragen ist, wenn sie nicht zu einer schleichenden Vermögenskonfiskation führen soll. In Würdigung dieses Erfordernisses wird vorgeschlagen, daß die Vermögensteuer bei physischen Personen mit 1 v. T. beginnt und bis zu 1 v. H. aufsteigt; bei nicht physischen Perlonen soll sie stets 1 ½ v. T. be⸗ tragen. Freilich bleibt, da die Vermögenssteuer grundsätzlich den Ein⸗ künften entnommen werden soll, das Bedenken, daß das Einkommen im Deutschen Reiche schon bis aufs außerste belastet erscheint. Die vorgeschlagene Belastung trifft indessen ihrer Natur nach nur die fundierten Einkommen, stellt also insofern wie die früheren landes⸗ rechtlichen Vermögen⸗ und Ergänzungssteuern eine ergänzende Ein⸗ kommensteuer auf das fundierte Einkommen dar. Es 8 erwartet werden, daß die Steuer in der vorgeschlagenen Höhe bei einge⸗ schränktem Verbrauch und gesteigerter Gütererzeugung noch aus dem Nutzen des Vermögens getragen werden kann. Der Entwurf muß aber, soll ein vollwertiger Ersatz für das Notopfer geschaffen werden, in seinen Anforderungen an den Besitz darüber hinausgehen. Die Ver⸗ mögenssubstanz kann nicht unberührt bleiben. Der Entwurf sieht daher für die Dauer von 15 Jahren einen Zuschlag zur Vermögenssteuer vor. Die Frage der Bemessung des Zuschlags steht in engem Zusammenhang mit der Höhe des beschleunigt zu entrichtenden Notopferbetrags. Durch die Verquickung von zwei verschiedenen Maßstäben (10 vH des Vermögens, mindestens aber ein Drittel der Abgabe) ist der Prozentsatz des beschleunigt zu entrichtenden Betrages, gemessen am Gesamtbetrage, ein ganz verschiedener. Die kleinen Vermögen haben mit 10 vH des Vermögens das ganze oder nahezu das ganze Not⸗ opfer entrichtet, die mittleren einen geringeren, aber verhältnismäßig immer noch hohen (Vermögen von 650 000 ungefahr 50 vH, Vermögen von einer Million Mark etwa 40 vH des gesamten Notopfers), die großen Vermögen über 1 500 000 ein Drittel der Abgabe. Die Feeehugete für die Zahlung sind in der Weise vorgesehen, daß ein Drittel der Gesamtabgabe in zwei gleichen Raten (also von je einem Sechstel der Gesamtabgabe) im Jahre 1921 zu entrichten ist, während der über ein Drittel der Abgabe hinausgehende Betrag bis zu 10 vH des Vermögens am 1. Mai 1922 zu bezahlen ist. Die großen Vermögen haben also ihre ganze Sofortzahlung im Jahre 1921 ent⸗ richtet. Für die mittleren und kleinen Vermögen bleibt noch ein Teil im Jahre 1922 zu zahlen. Um die sich hieraus ergebenden Ver⸗ schiedenheiten zum Teil auszugleichen, ist vorgeschlagen, bei steuer⸗ pflichtigen Vermögen von 1 027 000 und darüber den Prozentsatz der Sofortzahlung von 33 ½ auf 40 vH der Abgabe zu erhöhen. Die Grenze von 1 027 000 ist deshalb gewählt, weil bis zu 1 026 000 die Sofortzahlung in Höhe von 10 bH des Vermögens 40 vH der Gesamtabgabe ausmacht. Dem Gedanken der schärferen Heranziehung der Sachwerte ist außerdem dadurch Rechnung getragen, daß die Er⸗ werbsgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgefellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften u. g.) im Jahre 1922 noch eine besondere Abgabe in Höhe der Hälfte der Notopferschuld zu entrichten haben, obwohl sie mit der vorgeschriebenen Sofortzahlung bereits ihr ganzes Notopfer abgebürdet haben. Die Folge dieser Erhöhung ist also, daß nunmehr bei allen Abgabepflichtigen die Sofortzahlung mindestens 40 pH (statt jetzt 33 ½ vH) beträgt und daß alle Abgabe⸗

und den Aenderungen der Wirtschaftsverhältnisse, denen es nach seiner

pflichtigen auch im Jahre 1922 noch einen Teil der Sofortzahlung

V

zu entrichten haben. Bollständig ist die Gleichmäßigkett damt aber selbstverständlich noch nicht hergestellt. Das geschieht erst durch den Zuschlag zur Vermögenssteuer, dessen Bemessung der Gedanke zu⸗ grunde liegt, daß der Zuschlag um so geringer sein muß, je höher der Prcsente der Sofortzahlung des Reichsnotopfers war. Diesem Ge⸗ danken trägt der Entwurf dadurch Rechnung, daß einerseits die ersten 100 000 stets steuerfrei bleiben (von Vermögenssteuer und Zu⸗ schlag) und daß anderseits der Zuschlag nach 2 Höhe des Ver⸗ mögens gestaffelt ist. In der Ausgestaltung der Staffelung hat sich zwischen dem Reichsrat und der Reichoresierung eine vollständige Uebereinstimmung nicht erzielen lassen. ebereinstimmung besteht

insofern, als für die ersten 100 000 des steuerpflichtigen Vermögens

der Zuschlag 100 vH und für die folgenden 150 000 150 vH de

Vermögenssteuer betragen soll. Während der Reichsrat aber vo

den dann folgenden Beträgen einheitlich 200 vH der Vermögenste

als Zuschlag erheben, also über 200 vH nicht hinausgehen will

schlägt die Reichsregierung vor, für die nächsten 250 000 200 p

und darüber hinaus 300 vH der Vermögensteuer al

erheben. Die bNA ist der Ansicht, da schlag, da er ja in die Substanz eingreifen foll, für die Dauer vo 5 Jahren getragen werden kann und muß. Gemäß Artikel 69

Reichsverfassung wird daher der den Zuschlag regelnde § 22 des

Entwurfs in doppelter Fassung (des Reichsrats und der Rei

rats und der Reichsregierung) vorgelegt. Die Konsequenzen, die s

aus der Staffelung des Zuschlags und der Zulassung von Vermögens

freigrenzen ergeben, sind folgende:

1. dadurch, daß Vermögen bis zu 100 000 ganz frei bleiben haben diejenigen, die mit einer Sofortzahlung von 10 vH ihres Vermögens das ganze oder nahezu das ganze Notopfen

entrichtet haben, nichts mehr zu zahlen;

. dadurch, daß darüber hinaus die ersten 100 000 stets fre bleiben und daß bei den ersten 500 000 des steuerpflichtigen Vermögens durchgestaffelt nur 100 bis 200 vH der Vermögen⸗ steuer als Zuschlag erhoben werden, sind solche Vermögen, bei denen die Sofortzahlung den größten oder den größeren Teil der Gesamtnotopferschuld ausmacht, erheblich begünstigt, denn die Erleichterungen wirken um so stärker, je geringer das Ver⸗ mögen ist, und kommen dadurch den ermögen zwischen 100 000 und 500 000 in verstärktem Maße, den Vermögen zwischen 500 000 bis 1 027 000 aber immer noch in einem sehr erheblichen Maße zugute; bei den roßen und größten Vermögen (von 1 027 000 an) werden die für die Untergrenzen gewährten Begünstigungen immer weniger wirksam. Das ist auch gewollt, da sie mit der Sofortzahlung einen geringeren Prozentsatz des Gesamtnotopfers entrichtet haben als die mittleren und kleineren Vermögen.

Beispiele:

Das sind vH des steuerbaren Vermögens

Steuer Zuschlag Snee,

Steuerbares

frei

100 100 200 325 437,50 762,50 825 1 437,50 2 262,50

1 450 3 312,50 4 762,50 2 200 5 562,50 7 762,50 4 200 11 562,50 15 762,50 6 700 19 062,50 25 762,50

12 700 37 062,50 49 762,50

26 700 79 062,50 105 762,50

66 700 199 062,50 265 762 50

20 100 000 / 156 700 469 062,50 ꝑ625 762,50

50 100 000 ß456 700 1 369 062,50 1 825 762,50

„Ans diesen Beispielen zeigt sich auch, weshalb es nicht an ängig ist, die St eteh nas des Reichsnotopfers allgemein weiter auf 50 vH des gesamten Reichsnotopfers oder gar darüber hinaus zu erhöhen. Würde man einen solchen Prozentsatz festsetze, so würden davon Vermögen von einer halben Million ab oder gar noch darunter be⸗ troffen werden, die einen mehr oder weniger hohen Betrag der Fe noch im Jahre 1922 zu entrichten haben und die gegenwärtig als nicht besonders leistungsfähig angesehen werden können; ganz abgesehen davon, würde den Finanzämtern aber eine Mehrarbeit erwachsen, die die Durchführung der 88 ohnehin stark im Rück⸗ stand befindlichen Einkommensteuerveranlagungen für die Rechnungs⸗ sahr 1920 und 1921 im höchsten Maße gefährden würde. Eine Er⸗ öhung der Sofortzahlung nur i den geoßen Vermögen würde die in Aussicht genommene Belastung mit Vermögens⸗ steier und Zuschlag unmöglich machen. Denn schon bel einer Sofortzahlung von 40 vH des Reichsnotopfers und bei fünfzehn⸗ jähriger Zahlung von Vermögensteuer und Zuschlag nach einem gegenüber der Notopferveranlagung um das Dreifache erhöhten Ver⸗ mögen eine Erhöhung, die, wenn die privilegierte Behandlung der Sachwerte im Notopfergesetz (80 vH des Betriebsvermögens u. a.) durch die Bewertungsvorschriften des Entwurfs ersetzt wird, sich durchaus in mäßigen Grenzen hält sind insgesamt in 17 Jahren etwa 250 vH der ursprünglichen Notopferschuld, die sich auf 30 bis 45 Jahre berteilt, zu zahlen, also mehr als das 2zfache im dritten Teil der Zeit. Eine zu starke Heraufsetzung der Sofortzahlung würde auto⸗ matisch eine Verringerung des Zus ‚lags zur Vermögensteuer zur Folge haben müssen und dadurch die privilegierte Stellung der Sachwerte Betriebs⸗ und Grundvermögen) weiter aufrechterhalten. Aus diesem runde wird vorgeschlagen, bei Vermögen über 1 027 000 hinaus nicht mehr als 40 98 der Gesamtabgabe als Sofortzahlung zu erheben. Dadurch, daß jede Begünstigung des werbenden ermögens beseitigt ist, mehrt sich der Druck für das Betriebs⸗ und Grundvermögen. Gleichzeitig vermeidet der Entwurf aber jeden unmittelbaren Zwang zu unwirtschaftlicher Abgabe von Teilen der Substanz, weil er den Zugriff als Vermögenssteuer ausgestaltet und die Leistungen an das Reich in Geld ablösbar macht. Er überläßt es auf diese Weise der eigenen Entschließung, wie der Steuerpflichtige die regelmäßig nicht aus seinen Einkünften tragbare Zuschlagslast abbürden will. Hamit bleibt der Weg offen, unter außergewöhnlicher Belastung der Anlage⸗ werte die Leistungen aufzubringen, die darin liegende Mehrbelastung des Gesamtbetriebs aber im weiteren Verlaufe der Wirtschaftsführung auszugleichen. ür den reinen Kapitalbesitz, der durch die Geld⸗ entwertung am härtesten betroffen ist, sind sowohl bei der Sofort⸗ zahlung des Reichsnotopfers wie bei der Belastung nach diesem Ent⸗ wurf Begünstigungen vorgesehen. Besondere Schwierigkeiten bieten sich vom Standpunkt einer richtigen Bemessung der Steuer für die Bewertung des Vermögens. Grundsätzlich soll der gemeine Wert, wie ihn die Reichsabgaben⸗ ordnung umschrieben hat, zur Grundlage der Wertermittlung gemacht werden. Der § 152 Abs. 2 bis 6 der Reichsabgabenordnung (Be⸗ wertung der Feeehe nach dem Ertragswert) und der § 13 Abs. 2 der Reichsa gabenordnung (Bewertung des Anlagekapitals nach dem Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis) sollen keine An⸗ wendung finden. Damit kehrt der Entwurf zu einem Grundsatz zurück, den die Regierungsvorlage des Gesetzes über das Reichs⸗ notopfer enthielt. Schon damals war insbesondere auf die Untauglichkeit des Ertragswerts für die Bewertungspraxis in der gegenwärtigen Wirt⸗ schaft hingewiesen (Drucksachen der Nationalversammlung Nr. 67 S. 20 ff.). Die Erfahrungen haben diefes Ürteil bestätigt. Fast ein⸗ stimmig haben die Landesfinanzämter die Ermittlung eines zu⸗ verläfsigen Ertragswerts für die Landwirtschaft als unausführbar be⸗ e und darauf hingewiesen, daß der Ausweg, den die Praxis ge⸗ unden hat, in weitem Umfang eine Bevorzugung der Landwirkschaft darstellt. Es wird sich aber nicht verkennen lassen, daß auch mit der Aufnahme des gemeinen Wertes und der Grundsätze der Reichs⸗ abgabenordnung in das Gesetz allein für den unmittelbaren Vollzug keineswegs alles gewonnen ist. Der Kampf um die Bewertung bei Betriebs⸗ und Grundvermögen, wie er im Anschluß an die Veranlagung zum Reichsnotopfer 885 worden ist, zeigt, daß es mehr auf die praktische Durchführbarkeit und Gleichmäßigkeit der Bewertung als auf theoretische Bezeichnung des Wertmaß⸗