1921 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 07 Nov 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs stelle München 6, 8) zu senden.

Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf⸗ schrift: „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den⸗ jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen. b

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle in Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und ede.e liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen⸗ ausgleich Mannheim“ (siehe auch § 6, 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ kartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Ver⸗ waltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Meldepflichtige Verbmucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine sechste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat 15 oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke an Stelle der in § 5, I, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend sechs Meldekarten, Clektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene üs zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genan gleich lauten. Das bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

VII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe

sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts)

ist die unter Abs. I, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Abteilung V des Reichskommissars fin die Rohlenverteikung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.

VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Kohle siehe § 5, Ziffer 4, 2. Absatz, wegen Saarkohle Fügede Satz) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden. Bezieher von Saarkohle haben die Meldungen an den Kohlenausgleich Mannheim 5 erstatten. Ueberdies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Mel⸗ dung, die von der Abteilung Einfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße2, rlassen sind.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle“) aus Ober⸗ und Nieder⸗ schlesien: 3

Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin NW. 52, Alt Movabit 118.

Für Ruhrkohle*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp.⸗Straße 4.

Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Braunkohlenbriketts aus dem Ge⸗ biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen Braunkohlenbriketts:

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts 8 der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10. 5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts Kinks der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge⸗ nannten: 1 Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten en und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ te Kohle und für sächsische Steinkohle“): Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. Für rheinische Braunkohlenbriketts: Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9.**) 7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill⸗ gebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29.

8. Für Steinkohle, Pechkohle und Braunkohlen⸗ briketts aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bavern eingeführte Kohle:

Amtliche Verteilungsstelle fuͤr den sen e h se im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16

9. Für Steinkohle“*) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die inngezenshee des

Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Bruhlstraße 1.

10. Für Saarkohle: .“ Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. 11. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungs⸗ stelle Abteilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19. 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe § 5, VII.

§ 7. Bunkerkohlen.

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden.

2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Hunkerkohlen oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen⸗ ager. 3. Die Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar in doppelter Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe § 5, I, Ziffer 3, an die für den Betriebsort zuständige Landeskohlen⸗ bezw. Keee begr siehe § 5, I, Ziffer 2, an den Vorlieferer des unmittelbaren Lief kohlen, 1 an die Bunkerkohlenstelle.

§ 8. Art der Meldung. 1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Dezembermeldekarten erstattet werden, die bess⸗ Mrelpepfiichtg⸗ bei der zuständigen Orts⸗, Kreis⸗ oder Bezirks⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen⸗ wirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be⸗

rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, II, III und IV sind te zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter lichen

Meldekarten (siehe § 5, I, 3 und 4) find dort erhältlich.

b *) Auch Briketts **½ 3 : 8 9 5, NI. Beden der Meldepftcht in den besetzen Gebieten vergl⸗

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werblichen Betriebes zu mehreren Verbroꝛchergruppen gehört, ist

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗

maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so bar er neben der für den Reichskommissar bestimmten Melhekarte auch die für den Liefexer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer wee . wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge, b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der uüurschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die 19 T Karte ist bis zum 1. Juni 1922 sorgfältig aufzubewahren.

4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6, 6) zu senden.

§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. § 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung). 1. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig. 1b

2. Abgabe und Bezug von meldepflichtigen Brennstoffen außer⸗ halb der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstefle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur aus⸗ nahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von meldepflichtigen Brenn⸗ stoffen, welche für das Absabgedie der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederet⸗Gesellschaft m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Gehe er girnh für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver⸗ in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.

Auf § 3a, Ziffer 1, und § 10 wird hingewiesen.

3. Aushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Platzhändlers aus

engen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge⸗ Feer gun der Landeskohlen⸗ bezw. Kohlenwirtschaftsstelle nach § 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfslieferungen Eisenbahn⸗ wagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Ge⸗ nehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6). .4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zugegangenen Meldekarte ver⸗ zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.*) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß 8 1, Ziffer 1 und 2), keine Anwen⸗ dung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § 3a gerszell 8

§ 13. Anfragen und Anträge. 8 1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. 2. Besitzwechsel, Feneed gehse und Erlöschen einer nn sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.

5 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, meldepflichtige Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bunker⸗

kohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu

bringen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden. § 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe.

Verbraucher, die keine meldepflichtigen Brennstoffe beziehen, sind

zum Einreichen von Meldekarten nicht verpflichtet. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen⸗ wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind. 8 8

§ 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Gechscgas bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der

Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis

zu dreitausend Mark bestraft. 8 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗

handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht. § 17. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder Weläefüicht, Angaben macht,

neben der Bestrafung gemäß § 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

1eAe“ 1.“

§ 18. Inkrafttreten. 8 8 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1921 in Kraft. Berlin, den 6. November 1921.

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In Stettin beginnen am 14. November 1921 Prü⸗ füngen zum Maschinisten erster, zweiter, dritter und vierter Klasse,

preußen.

VH Justizministerium. AR. Groll ist zum AGRat in Pr. Holland ernannt. LDir. Dr. Noetzel in Hanau ist zum OStA. in Cassel ernannt. Mafor a. D. von Normann ist zum Strafanstalts⸗

direktor in Sagan ernannt. b b 8 Zu Notaren sind ernannt: die RA. Karl Walther in

Emden, Hugo Lilienthal in Allenstein und Botho Genée in Belgar ersante).

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Regierungs⸗ und Baurat, Geheime Baurat Rudolph in Stettin und die Regierungs⸗ und Bauräte Kranz in Aurich und Schönsee in Breslau sind zu Oberbauräten befördert worden.

Dem Tierarzt Dr. Schuh in Göttingen ist die kom⸗ missarische Verwaltung der Kreistierarztstelle in Hünfeld (Bez. Cassel) übertragen worden.

Die Oberförsterstelle Thiergarten in Annaburg, Regierungsbezirk Merseburg, ist zum 1. Januar 1922 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. Dezember 1921 eingehen. Die Ausschreibung der Oberförsterstelle Annaburg ist ungültig.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Oberregierungsrat, Geheime Regierungsrat Dr. Forch in Berlin ist zum Honorarprofessor bei der Technischen Hoch⸗ schule Berlin ernannt worden.

Bekanntmachung.

Wirt Albert Ju ng geboren am 18. März 1874 in Gosenbach, wohnhaft in Fran furt a. M., Landsberggasse 74, Geschäftslokal ebenda, wird hierdurch’ der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 3. November 1921. u“ 6 Der Polizeipräsident. J. V.: Hammacher.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fehüebenn un⸗vverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGZl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Fritz Berg in Berlin, Bödicker⸗ straße 30, durch eessegeh vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des taglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.,

Berlin, den 31. Oktober 1921.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheim. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung u Peslongn vom Handel vom 23. September 1915 (AG

üvexlässge l. S. 603) abe ich a) dem Kaufmann Arho Fren in Berlin⸗Schöne⸗

berg, e Straße 109, der Schankwirtin Betty Januschewski in Charlottenburg, Kantstraße 11/12, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit

in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 1. November 1921. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheim.

Bekanntmachung. 8 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernheltung unzuverlässig Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Schankwirt Otto Binte in Brandenburg (Havel), Nikolaiplatz 15, durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in Bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Brandenburg, den 2. November 1921. Ddite Polizeiverwaltung. J. V.:

Bekanntmachung.

Dem Wirt Paul Görsch, geboren am 2. Mai 1882 in Samswegen, wohnhaft in Fran kf urt a. M., Feelelache Nr. 30, Geschäftslokal: Allerheiligenstraße Nr. 76, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, et⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt. Görsch hat in seinem Lokale Allerheiligenstraße 76 wiederholt die Feierabendstunde übertreten und hinter verschlossenen Türen weiter gewirtschaftet.

Frankfurt a. M., den 28. Oktober 1921.

Der Polizeipräsident. J. V.: Hamma che

——

114X4X““ Der Inhaberin des Reichsautomaten, Frau Emma Götz, geboren am 30. November 1894 in Kirn, wohnhaft in Frankfurt a. M., Kaiserstraße Nr. 78, Geschäftslokal ebenfalls dort, wird hierdurch der andel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Tabakerzeugnissen aller Art, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetri untersagt. Frankfurt a. M., den 28. Oktober 1921.

Der Polizeipräsident. J. V.: H amma cher.

* Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünftigt werden gsbeziehungen ch

Richtomtliches. Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für 88 2 halt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft, für 82 —— für heeehezvesen. 8.ees und Zollwesen, für Rechtspflege, für Reichswehrangelegenheiten und für Seewes hielten heute Sitzung. 5 ög

Der merikanische Gesandte Davalos ist nach Berli zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Die vorgestrige außerordentliche Mitgliederversammlun des Reichsverbandes der deutschen Industrie 8 sechsstündigen Verhandlungen dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge nachstehende Erklärung einstimmig beschlossen:

Der Reichsverband der deutschen Industrie ermächtigt seinen für die Behandlung der Angelegenheit der Kredithilfe eingesetzten Ausschuß, der angemessen zu ergänzen ist, unter Zuziehung der deut⸗ schen Banken die Verhandlungen mit der Reichsregierung mit dem Ziele weitgehender geldlicher Stützung des Reichs für Reparations⸗ zwecke fortzusetzen unter folgenden Voraussetzungen:

Es muß gleichzeitig Sicherheit dafür gegeben werden, daß Reichs⸗ regierung und Reichstag eine sparsame Finanzwirtschaft auf allen Gebieten des Staatslebens unverzüglich eintreten lassen und das Wirtschaftsleben von allen die freie Betätigung und Entwicklung schädigenden Fesseln befreien. Insbesondere müssen die Reichs⸗ und sonst in öffentlicher Hand befindlichen Betriebe derart behandelt werden, daß sie nicht weiter die öffentlichen Finanzen belasten, sondern sie entlasten. Ein Ziel unserer inneren Wirtschaftspolitik muß sein, alle in der Wirtschaft vorhandenen nicht voll beschäftigten Kräfte sicher zu produktiver Arbeit zu bringen. Die Industrie muß die Sicherheit haben, daß durch ihre Mitarbeit aus unproduktiven Unter⸗ nehmungen Unternehmungen gemacht werden, die solche Erträge beingen 85 S geplanten Geld⸗ arlehens ausreichen und die jetzt vorübergehend un villig ein⸗ I etz geh d freiwillig ein

Es wurde weiter beschlossen, daß, wenn ein fester Plan für die Durch hhsuihh E1165 vorliegt, Vetlahk für versammlung des Reichsverbandes der deutschen Industri damit befaßt werden soll. 3 sch IPrssh

Der Reichsverband der deutschen Industrie nahm in seiner vorgestrigen Sitzung ferner nachstehende Resolution Äben,heEhleastea.

Die deutsche Industrie spricht einmütig ihre Entrüs⸗ über die Abtrennung vherschlesischer gebiete vom Deutschen Reiche aus. Dieser Gewaltakt beuchlerisch verhüllt durch einen Schein des Rechts, unterschlägt das Abstimmungsergebnis, schafft eine unnatürliche und unhaltbare Grenze mitten durch das wirtschaftlich und politisch einheitliche Industrie⸗ gebiet und fügt dem deutschen Wirtschaftsleben einen Schaden zu, der für Europa wirtschaftlich und politisch von den verhängnisvollsten Folgen sein muß. Eine solche Ent⸗ scheidung kann vom deutschen Wohre niemals als endgültig hingenommen werden.

18 Oesterreich. 1X“ „Die Bundesregierung wird morgen im Nationalrat da Budget für 1922 einbringen, Te ein Defizit 2nn ungefähr 150 Milliarden Kronen aufweist. Hierzu be⸗

merkt die „Politische Korrespondenz“: 8 Diese Ziffer wird bei objektiver Betrachtung auf ihr natürliches Maß und die ihr innewohnenden Ursachen zurü geführt, nämlich auf die Fürsorge für die Aufrechterhaltung des einfachen Lebens der Be⸗ völkerun seit dem Zusammenbruch, die Friedensschlüsse und die Durchführung der Reparationen, die durch den enormen Valutenbedarf auch Oesterreich indirekt treffen. Die über das Finanzprogramm der Regierung schwebenden Verhandlungen sind zum großen Teil abgeschlossen, und es kann als ein Zeichen des Vertrauens des Auslandes gewertet werden, daß es zum ersten Male ohne besondere Sicher⸗ stellung gelungen ist, die Getreideversorgung und auch einen roßen Teil der übrigen Lebensmittelversorgung auf mehrere Monate Phhee zu gewährleisten. Die bereits vom Nationalrat genehmigten Gesetze, die notwendige Einstellung der Zuschüsse, der Beamtenabbau und die sonstigen Maßnahmen werden das Defizit des Staates beheben und gas Vertrauen der Bevölkerung zum Staat umsomehr festigen, als vs en 88 ö“ Opfer in erster Linie zur bven Mitwirkung bei der eifü rdneter Finanz⸗ vrtälinfe ia Fi. Herbeiführung Finanz 2n Ungauun. b Die Nationalversammlung hat laut Meldung des gwalffichen Telegraphenbüros“ den Gesetzentwurf über den Verlust der Herrscherrechte des Königs Karl und das Erlöschen des Thronfolgerechts des Hauses Habs⸗ zurg vorgestern in erster und zweiter Lesung und gestern ein⸗ stimmig auch in dritter Lesung angenommen.

8 Großbritannien und Irland. Der Premierminister von Ulster Craig hatte vorgestern eine Besprechung mit Lloyd George und Chamberlain. Craig erklärte Vertretern der Belfaster Presse, es seien Ver⸗ einbarungen getroffen worden, daß Ulster zur Konferenz heran⸗ gezogen werden würde, sobald seine Interessen in Frage kämen, büdaß hinter dem Rücken Ulsters nichts beschlossen werden 0 *

. Frankreich. Die Botschafterkonferenz genehmigte in ihrer vor⸗ gestrigen Vormittagssitzung den Bericht des Ausschusses für die aegnih Frage und beschloß, in der nächsten Sitzung des Entscheidung der alliierten Mächte, durch die die Grenze es albanischen Staates festgelegt wird, zu unterzeichnen. die 5 Ein vom Eeneral Gouraud erstatteter Bericht über e Kampfe gegen die Beduinen besagt der „Agence

Havwas“ zusolge: 9. 6“ zur Entlastung von Deir⸗el⸗Sor von Aleppo abgegangene und 28, 8 hatte vollen Erfolg, nachdem in harten Kämpfen am 24. r Iktober die Stellungen des Feindes eingenommen waren. 7 Aranzösischen Truppen zwangen die Beduinen, über den Euphrat Verl e.g. Der Feind floh in Unordnung und erlitt bedeutende Se ie er mußte drei der Hauptführer tot zurücklassen. Auf unkei deer befinden sich unter 37 Toten drei Offiziere und und ‚Berwundeten jünf Offiziere. (Deir⸗el⸗Sor ist ein politischer * andelsmittelvunkt und liegt auf der Stecke Afervo Bagdad.

Finnland. 8 tral Gemäß dem Uebereinkommen, betreffend die Neu isierung der Aalandsinseln, werden die finni⸗ neeh. Truppen von den Inseln zurückgezogen werden, sobald

onvention ratifiziert sein wird. Der Kriegsminister glander erklärte, es sei jedoch möglich, daß der Abzug der

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(Truppon, deren Ratifizierung stattf Nach den Bestimmungen des zwischen Finnland und Estland’ am 229. Oktober in Hehischen 8 unterzeichneten Handelsvertrages sind, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, gewisse finnische Erzeugnisse, wie einige Fischarten, Hol, Holzmasse, Zellulose, Vieh usw. in Estland von Ein⸗ uͤhrabgaben befreit. Andererseits sind gewisse estnische Produkte wie Kartoffeln, Aepfel, Vieh, einzelne Mineralien usw. von entsprechenden Abgaben in Finnland befreit. Außerdem genießen gewisse Erzeugnisse jedes der beiden Länder eine Ermäßigung der Abgaben, die zwischen 10 und 20 Prozent schwankt. Spezialartikel in dem Vertrag ent⸗ halten Bestimmungen betreffs Sicherung der Schiffahrt zwischen den beiden Ländern, betreffs der egelmns des konsularischen Dienstes, der Besteuerung, gewisser Vorrechte bei Eisenbahn⸗ frachten usw. Durch eine Nachtragsbestimmung wird das unterseeische Telegraphenkabel zwischen Finnland und Estland als gemeinsames Eigentum erklärt. Der Vertrag tritt in Kraft am Tage der Auswechselung der Ratifikationsurkunden und läuft automatisch ein Jahr lang. Meinungsverschieden⸗ helten bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrags b ständigen Schiedsgerichtshof im Haag unterbreitet

vor der

Schweiz.

Der Voranschlag der Eid genossenschaft für 1922, der vom Bundesrat durchberaten wurde, ergibt 8 dr 19229 423 115 900, an Ausgaben 529 297 058 Franken.

Die internationale Arbeitskonferenz in Genf hat eine Kommission zur Reorganisation der Zusammen⸗ lehung des Verwaltungsrats des internationalen Arbeitsamtes

8 Tschecho⸗Slowakei. Der polnische Minister des Aeußern Skirmunt besprach vorgestern mit dem Präsidenten der Republik Masaryk politische Fragen und die Frage eines tschechoslowakisch⸗polnischen Einvernehmens. Nachmiltags hatte der Minister eine lange Besprechung mit dem Ministerpräsidenten Dr. Benesch, in der die tschechoslowakisch⸗polnischen Fragen eingehend durchberaten wurden. Die Verhandlungen wurden gestern fortgesetzt und nach einer Meldung des „Tschecho⸗slowakischen Pressebüros“ wurde in allen Fragen ein Einvernehmen erzielt. Am Abend fand sich der polnische Minister im Außenministerium ein, wo der polnisch „tschechoflowakische Vertrag von ihm und Dr. Benesch unterfertigt wurde.

Am Freitag abend erschienen beim Ministerpräsidenten Dr. Benesch die Gesandten der alliierten Rcdchie, um ihm die letzte Entschließung der Botschafterkonferenz als Antwort auf die Note der tschechoslowakischen Regierung mit⸗ zuteilen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, setzten sie die tschechoslowakische Regierung von der Note an Ungarn in Kenntnis und teilten mit, die Botschafterkonferenz erwarte, daß durch die Unterwerfung Ungarns unter deren Bedingungen alle Befürchtungen der Ungarn benachbarten Staaten beseitigt würden. Die Bezahlung einer Entschädigung für die Mobili⸗ sierung müsse gegebenenfalls nach den Forderungen rangieren, die sich aus dem Vertrag von Trianon ergeben.

Türkei.

Durch ein amtliches Telegramm aus Angora wird bekannt, daß die Tagung der Nationalversammlun g durch Dekret um drei Monate, gerechnet vom 5. November, ver⸗

ha für die gleiche

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längert wird und Mustapha Kemal Pas Zeit diktatorische Vollmachten erteilt werden. . 1

. Rumänien. 1X44“ Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, sind Karl von Habsburg und seine Gemahlin mit Sonderzug von Orsova nach Galatz abgereist. Sie werden unverzüglich auf dem englischen Kreuzer „Cardiff“ gebracht werden. Die Reise zu Lande hat ihren Grund in dem niedrigen Wasserstande der Donau. Englische Polizeibeamte haben die Bewachung über⸗ nommen.

Amerika.

Die neue Hauptstation der amerikanischen Funk⸗ gesellschaft Radio⸗Corporation of America ist vor⸗ gestern abend mit einer Kundgebung des Präsidenten Harding aus dem Weißen Hause in Washington eröffnet worden. Die Botschaft hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Wortlaut:

Es muß als eine wunderbare Leistung der Wissenschaft und

Technik anerkannt werden, daß es jetzt möglich ist, auf dem Funkwege eine Botschaft in die Welt zu senden und die Gewähr zu haben, daß sie bis zu jeder Funkstation der Welt dringt. Zur besonderen Genugtuung gereicht es, daß eine solche Botschaft, ausgehend vom Präsidenten der Vereinigten Staaten, in allen Ländern, in allen Himmelsstrichen aufgefangen werden kann, von Völkern, mit denen unsere Nation in Frieden und Freundschaft lebt. Möge diefer glück⸗ liche Zustand immerdar andauern und eigenes Land beglückt, in allernächster Völkern beschieden sein. Das ist die ernste Hoffnung des ameri⸗ kanischen Volkes. Warren G. Harding. Der neue Präsident der Republik Paraguay, Paiva, ist nach einer Meldung der „Agence Havas“ zurückge⸗ treten, um die Lösung der politischen Schwierigkeiten zu VI 8 a —Einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zufolge ist der Mörder des japanischen Premierministers Hara ein junger Mann aus Korea von 19 Jahren, der an Geistes⸗ zerrüttung leide.

In einer Kabinettssitzung, die vorgestern stattfand, erklärte

das Ministerium seinen Rücktritt.

Preußischer Landtag. 62. Sizung vom 5. November 1921, Nachmittags 3 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger) Am Regierungstisch der Staatssekretär im Staats⸗ ministerium Göhre. Präsident Leinert 28 Minuten. Vor Eintritt in die Tagesordnung erteilt der Präsident zur Geschäftsordnung dem Abg. Herold (Zentr.) das Wort. Dieser ist nicht im Saal anwesend. (Große Heiterkeit auf der

eröffnet die Sitzung um 3 Uhr

äußersten Linken, stürmische Rufe: Schiebung! Anhaltende limuh

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möge der Frieden, der unser Zukunft allen Ländern und

e.) An Stelle des bg. Herold nimmt darauf das Wort 1 von 80 000 an das Ob

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Abg. Dr. Porsch (Zentr.). Auf Grund der siattgehabten Be⸗ sprechungen beantrage ich, die heutige Sitzung auf Abends 8 Uhr zu vertagen. (Große Unruhe links.)

Abg. Dr. Meyer⸗Ostpreußen (Komm.): Meine Fraktion widerspricht diesem Antrage. (In diesem Augenblick betritt der Abg. Herold den Saal.) Die andern Parteien bis zur sozialdemokratischen werden noch einige Zeit brauchen, um sich über einen Minister⸗ präsidentkandidaten zu einigen. Wir möchten ihnen die Arbeit erleichtern, indem wir sie zwingen, gleich die Koalition Stinnes⸗ Scheidemann zu vollziehen. (Heiterkeit bei den Komm.) 8

Gegen die Stimmen der unabhängigen Sozialisten und Kommunisten wird darauf Vertagung bis 8 Uhr Abends be⸗ schlossen. (Stürmisches Gelächter auf der äußersten Linken, Abg. Eberlein ruft: Es lebe der Parlamentarismus!)

Schluß 3 ½ Uhr.

63. Sitzung vom 5. November 1921, Abends 8 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)

Bis kurz vor Beginn der Sitzung ist der Sitzungssaal fast vollkommen leer, nur vereinzelte Abgeordnete sind auf ihren Plätzen. Kurz nach 8 ¼ Uhr erscheinen die Fraktionen fast vollzählig, so daß der Saal nunmehr bis auf den letzten Platz gefüllt wird. Als wenige Minuten darauf der Präsident Leinert am Präsidium erscheint, schallen ihm von den Kommunisten ironische Ah⸗Rufe entgegen.

Am Regierungstisch hat wiederum der Staatssekretär im Staatsministerium Göhre Platz genommen.

Um 8 Uhr 25 Minuten eröffnet der Präsident Leinert die Sitzung. Einziger Gegenstand der Tagesordnung ist die Wahl des Ministerpräsidenten. Wie in früheren Fällen, wird für diese Wahl auch diesmal die Form der Wahl des Landtagspräsidenten zugrunde gelegt: die Wahl erfolgt durch Stimmzettel unter Namensaufruf. Die Wahl wird vollzogen.

Um 9 Uhr 25 Minuten verkündet der Präsident Leinert das Ergebnis der Wahl. Es sind 338 Stimmzettet abgegeben worden, davon 47 unbeschrieben. Von den verbleibenden 291 gültigen Stimmen entfallen auf den Abg. Otto Braun (Soz.) 197, auf Winckler (Dnat.) 63, auf Leid U. Soz.) 23; 8 Stimmen sind zersplittert (Abgg. Oeser 3, Jacoby⸗Raffauf, Dr. Pinkerneil, Stinnes, Stegerwald und Noske je 1). r Frisident eh Aüg. Brau 3 1 somit zum Ministerpraͤsidenten gewählt. werde ihn vo Ergebni Wahl in Fereenc 3

Damit ist die Tagesordnung erledigt. Nächste Si Donnerstag, 10. November 19218 Nachmüllags 3 Uitr Sihung gegennahme einer Erklärung des Herrn Ministerprösidenten; Besprechung dieser Erklärung.) 1

Schluß 9 ½ Uhr.

Statistik und Volkswirtschaft. Arbeitsstreitigkeiten.

Die Reichsgewerkschaft der Post⸗ nnd Tele⸗

graphenbeamten hat, wie „W. T. B.“ mitteilt, zut der ge⸗ planten Neuregelung der Beamtenbesoldung Stellung genommen und folgende Entschließung gefaßt: „Die für die Neuregelung der Beamtenbesoldung vorgesehenen Gehaltssätze sind durch die überstürzte Preisentwickelnng weit überholt. Sie sind nicht ausreichend, um den Beamten der unteren und mittleren Besoldungs⸗ ire. die Lebensbaltung zu ermöglichen. Außerdem läßt die Be⸗ oldungsneuregelung eine planmäßig durchgeführte Bemessung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen vermissen. Die Reichs⸗ gewerkschaft erhebt daher gegen die geplante völlig unbefriedigende Regelung nachdrücklichst Einspruch“. 1

Der Berliner Magistrat beschäftigte sich am Sonnabend in außerordentlicher Sitzung mit der Bewilligung 15 inmaligen Wirtschaftsbeihilfe für die Arbeiterschaft und Hilfskräfte der Stadt, deren schwierige wirtschaftliche Lage anerkannt wurde. Es wurde, „W. T. B.“ zufolge, beschlossen, ge⸗ meinsam mit den übrigen notleidenden Städten bei der Regierung umgehend Schritte zu tun, um in irgendeiner Form eine Reichs⸗ hilfe zu erreichen. Die Weiterberatung soll Anfang dieser Woche erfolgen, sobald die finanzielle Lage geklärt ist und die Verhandlungen des Reichs mit den Reichsarbeitern beendet sind.

Laut Mitteilung des Magistrats hatten die von städtischer Seite durch den Oberbürgermeister Boeß und den Stadtbaurat Dr. Adler angestellten Bemühungen um die Beilegung des Lohn⸗ streits im Berliner Gastwirtsgewerbe zu dem Er⸗ gebnis geführt, daß am Sonnabendnachmittag um 3 ½ Uhr im Reichzarbeitsministerium ein Schiedsgericht unter dem Vorsitz des Ministerialrats Dr. Wulf zusamment.at, dessen Schiedsspruch sich die Parteien zu unterwerfen bereit erklärt hatten. Das Gericht, das mit je drei Ver⸗ tretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt war, gab nach langen Beratungen der „Voss. Ztg.“ zufolge folgender Schiedsspruch bekannt: „Den Kellnern wird ein Grundlohn gezahlt, und zwar für Angestellte der Bier⸗, Saal⸗ und Garten⸗ geschäfte in Höhe von 1600 ℳ, für Kaffee⸗ und Weinlokale von 1800 monatlich. Auf alle Speisen und Getränke wird ein Zuschlag von 10 vH erhoben, der unter der Rechnung erscheinen muß. Auf diese 190 vH wird der Grundlohn verrechnet. Die Verteilung des Neber⸗ schusses der Prozente erfolgt durch den Unternehmer unter Mit⸗ wirkung der Betriebsleitung zu gleichen Teilen an alle Kellner des betreffenden Betriebes. Es müssen Plakate angebracht werden, und auf allen Speisen⸗ und Getränkekarten muß folgender Vermerk er⸗ scheinen: „Das Bedienungspersonal, das die tarifmäßige Entlohnung erhält, bittet, ihm kein Trinkgeld auzubieten, da dessen Annahme ver⸗ traglich verboten ist.“ Bei der endgültigen Formulierung dieses Sprucher entstanden neue Schwierigkeiten, weil die Vertreter de Arbeitnehmer im Schiedsgericht die Frage der Wiedereinstellung mit de Frage der Entlohnung zugleich erledigt haben wollten, die Arbe geber aber erklärten, daß sie mit dieser Forderung vor eine neue Situation gestellt würden, da nach ihrer Meinung das ihnen erteilte Mandat nur für den Spruch über das Lohnsystem gelte. Es waren deshalb mehrfache Sonderberatungen der Parteien not. wendig. Es wurde schließlich eine Einigung dahin gehend erzielt, daß die Arbeitgeber sich bereit erklärten, auch dem Schiedsgericht die Frage der Wiedereinstellung der Angestellten vorzulegen und die Entscheidung unter den bekannten Bedingungen anzunehmen.

Aus Chicago erfährt „W. T. B.“, daß der amerikanische Bergarbeiterverband gegen die Entscheidung des Gerichts von Indiana Einspruch erhoben hat, durch die den Arbeitern verboten wird, sich um den Anschluß der Bergarbeiter von Williamson in Westvirginia an ihre Gewerkschaft zu bemühen, und dagegen Berufung eingelegt hat. (Vgl. Nr. 258 d. Bl.)

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche vom Segacgedtehhofe in Chemnitz ist am 4. November gemeldet Wohlfahrtspflege. .“

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Der Verein gegen das Bestechungsunwesen, Sitz Berlin, hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der siebenten Strafkammer und der Stagatsanwaltschaft des Landgerichts 1 in Berlin in vergleichsweiser Erledigung eines Einziehungsverfahrens, dem eine strafgerichtliche Aburteilung vorangegangen ist, den Betrag

rschle hilfswerk überwiesen.

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