so darf die Eintragung als Notopforhypothek nur erfoßgen, wenn den Bestimmungen der §§ 1 bis 14 genügt ist. Eintragung der Natopferhypothek. Zur Eintragung der Notopferhuspothek sind dem Grundbuchamte vorzulegen: 1 8 das Zeugnis von § 12, b) die Zahlungsbescheinigung nach § 13, b 81 c) in den Fällen, in denen Re Notopferhypothek nicht für die Kreditanstalt, die das Grundstück an erster Stelle beliehen hat, eingetvagen werden soll, die Erklärung dieser Kredit⸗ anstalt nach § 8.
§ . Die Notopferhypothek soll im. Grundbuch als lenc unter aus⸗ drücklicher Kennzeichnung des ihr wach § T Abs. 1 des Gesetzes über das Reichsnotopfer zustehenden Varranges bezeichnet werden; ein ent⸗ sprechender Vermerk soll zu den ein elnen zur Zeit der Notopferhypothek bestehenden Belastungen eingetragen werden. ind über dingliche Belastungen, die bei der Eintragung der Notopfer⸗ hppothek schon bestanden haben, Briefe exteilt, so sollen sie von Amts wegen nachträglich mit diesem Vermerke versehen werden.
Hypothekenbriefe über die Notopferhypothek sollen nicht erteilt werden, soweit sie nicht nach den Setzungen der Kreditanstalt er⸗ forderlich sind. desen
Das Grundbuchamt soll die Eintragung der Notopferhypothek dem Finanzamt bekannt machen, das die Bescheinigung nach § 13
erteilt hat.
§ 18. Tritt die Kreditanstalt eine Notopferhypothek ab, so hat sie dem Finanzamt, das die Bescheinigung nach § 13 erteilt hat, die Ab⸗ tretung unter Angabe des neuen Gäubigers anzuzeigen. F.
§ 19. 88 Herabsetzung der Abgabe vom reinen Werte der Grundstücke. Grstattung.
Wird durch eine im Rechtsmittelwege nicht mehr anfechtbare Verfügung der h. der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegte reine Wert der Grundstücke herabgesetzt, so ist der auf die einzelnen Grund⸗
ücke oder auf die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken entfallende abebetrag neu zu berechnen und der der Herabsetzung des Wertes Teil der Abgabe mit Zinsen zurückzuzahlen, es sei denn, daß der ursprüngliche Betrag der Notooferhypothek den neu berechneten Abgabebetrag nicht übersteigt. 1 1t Die Rückzahlung hat scber auf Antrag eines Beteiligten zu er⸗ lgen, soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Notopfer⸗ vpothek für höhere Beträge eingetragen wurde, als nach dieser Ver⸗ ordnung zulässig oder soweit die Lintragung entgegen der Bestimmung des § 15 vorgenommen ist. Als Beteiligte gelten der Abgabepflichtige, die Kreditanstalt und die zur Zeit der Eintragung der Notopfer⸗ vpethe- vorhandenen und inzwischen noch nicht befriedigten Grund⸗ ücksgläubiger. 1 1
Sind auf einer wirtschaftlichen Einheit von mehreren Grund⸗ stücken oder auf einem Grundstück mehrere Notopferhypotheken ein⸗ getragen, so ist der Betrag, um den die ursprüngliche Summe der Rotopferhypotheken den herabgefetzten Abgabebetrag übersteigt, auf die einzelnen Hypotheken nach der umgekehrten Reihenfolge der Ein⸗ tragung zu verteilen. 1
Dem Abgabepflichtigen und der Kreditanstalt ist eine Mitteilung über die Aenderung der Abgabe und den für die wirtschaftliche Einheit oder für die einzelnen Grundstücke berechneten Betrag der Rück⸗ zahlung zuzustellen.
§ 20. 1
Rückzahlungen gemäß § 19 dürfen nur an den Gläubiger der Notopferhyppothek bewirkt werden. 1“M j
Das Finanzamt hat dem Grundbuchamt unverzüglich eine Mit⸗ teilung über die Rückzahlung zuzustellen.
Ist die Zahlung mittels Tilgungsdarlehns vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet, so ist die Rückzahlung an den Abgabe⸗ pflichtigen zu bewirken, es sei denn, daß nachträglich eine Erklärung im Sinne des § 11 abgegeben ist.
§ 21.
Herabsetzung der Notopferschuld des Abgabe⸗ pflichtigen. rstattung.
Wird durch eine im Rechtsmittelwege nicht mehr anfechtbare Verfügung die Notopferschuld des Abgabepflichtigen oder der Anteil des Erben hieran (§ 7 Abs. 3 Satz 2) unter den Frsscüghtehen Be⸗ trag der Notopferhypothek herabgesetzt, so ist der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem herabgesetzten Notopfer oder dem Anteil des Erben hieran an den Gläubiger der Notopferhypothek zurückzuzahlen; § 19 Abs. 3, 4 und § 20 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Unterschied zwischen der früheren Notopferschuld oder dem Anteil des Erben hieran und der ursprünglichen Notopferhypothek ist an den Ab⸗ gabepflichtigen, im Falle des § 7 an die Erben zurückzuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im Reichs⸗Gesetzblatt folgt.
Berlin, den 15. November 1921.
Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.
— 1*
Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln. 1 Vom 24. November 1921.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (nGBl. S. 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet:
Artikel 1.
In der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581, 674) in der Fessung der Verordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Juli 1917 § 21 der Verordnung vom 8. Mai 1918 und des Artikel IV der Verordnung vom 27. November 1919 (RGBl. 1916, S. 861, 1917 S. 626, 1918 S. 395, 1919 S. 1909) werden folgende Aenderungen vorgenommen: —
1. § 3 Absatz 2 erhölt folgende Fassung:
„Sie kann versagt werden, wenn der Antragstefler nicht als inreichend sachverständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vor⸗ iegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen.“
2. Hinter § 10 werden folgende Vorschriften als 8§ 11 bis 13 naeu eingefügt: 1 § 11.
Wer außerhalb des Kommunalverbandes, in dem er seine ge⸗ werbliche Niederlassung oder mangels einer solchen seinen Wohn⸗ ort hat, in eigener Person beim Erzeuger Kamoffeln zum Wieder⸗ verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung oder Pr Ge⸗ meinden, Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft, sei es im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, bedarf vom 20. Dezember 1921 ab der Erlaubnis der höheren Verwaltungs⸗ behörde des Bezirks, in dem der Ankauf ersolgt. Dies gilt auch für Angestellte oder Beauftragte von Personen, die nach § 1 Abs. 1 um Handel mit Kartoffeln befugt sind, mit der Maßgabe, daß für diese Angestellten und Beauftragten bis zum 20. Januar 1922 ein behördlicher Ausweis genügt, wonach sie von einer im Besitze der Handelserlaubnis befindlichen Person mit dem Ankauf von Kartoffeln beauftragt sind. Für die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 es der besonderen Erlaubnis mach Satz 1 nicht.
Der Erlaubnisschein oder der Ausweis (Abs. 1 Satz 2) muß mit dem Lichtbild des Inhabers versehen sein; er ist beim Ankauf mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der Behörde, die sie erteilt. Sie kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht als hin⸗ reichend sachverständig anzusehen ist, oder peane e Gründe vor⸗ liegen, die seine Unzuverlässigkeit in besng auf die Geschäftsführung annehmen lassen. Sie kann von der Behörde, die zu ihrer Er⸗ teilung zuständig ist, zurückgenommen werden, wenn sich nach⸗ träglich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis recht⸗ bergen würden. Gegen die Fee sagung und die Zurücknahme der Erlaubnis ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Der Reichsminister sar Ernährung und Landwirtschaft kann Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis aufstellen.
Die Landeszentralbehörden treffen die näheren Bestimmungen über das Verfahren. Sie können die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 auf Personen ausdehnen, die, ohne im Besitz der Handelserlaubnis nach § 1 Abs. 1 oder der Ankaufserlaubnis nach Abs. 1 zu sein, Kartoffeln in dem Kommunalverband ankaufen, indem fie ihre gewerbliche Niederlassung oder mangels einer solchen ihren Wohn⸗ ort haben; für diese Fälle kann die untere Verwaltungsbehörde als für die Erteilung der Erlaubnis zuständig bezeichnet werden.
§ 12.
Wer es unternimmt, der Vorschrift in § 11 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 Satz 2 getroffenen Bestimmung zu⸗ wider ohne Erlaubnis Kartoffeln anzukaufen, oder wer der Vor⸗ schrift in § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die af⸗ bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 12 a.
Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes bestimmen, daß die Vorschriften in § 11, 12a auch für den Ankauf von freiem Brotgetreide oder freier Gerste beim Erzeuger gelten. Freies Getreide ist das Ge⸗ treide, das nicht zur Erfüllung der der Landwirtschaft durch das Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (RGBl. S. 737) auferlegten Umlage an den Kom⸗ munalverband abzuliefern ist. 8 1 1
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können bestimmen, daß, wer Lebens⸗ oder Futtermittel im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebsstand, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen ersichtlich ist, anzubringen, oder die feilgehaltenen Waren mit Preisauszeichnungen (Preis⸗ schildern) zu versehen. Die Preisankündigung gilt als Preisforde⸗ rung im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395). Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.
Wer den auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bestimmungen oder der Vorschrift in Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
3. SDie bisherigen §§ 12 und 13 werden gestrichen.
Der vorläufige Ausweis für Angestellte und Beauftr gte na § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juni 1916 in der
Fassung des Art. 1 Nr. 2 ist auf Antrag des Auftraggebers aus⸗
zustellen. Er muß Namen und Wohnort des Beauftragten, die Person, für die er tötig ist, und die Angabe enthalten, daß der Auftraggeber im Besitze der Handelserlaubnis nach § 1 der Ver⸗ ordnung vom 24. Juni 1916 ist. Die Landeszentralbehörde be⸗ stimmt die für die Erteilung des Ausweises zuständige Stelle und trifft die näheren Bestimmungen über das Verfahren. Oertlich
uständig ist die Stelle, in deren Bezirk sich die Niederlassung des
uftraggebers befindet.) Berlin, den 24. November 1921.
er Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 98 8 Dr. Hermes.
Zur zweiten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1921 wird binnen kurzem ein vierter Nachtrag im Verlag der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmer⸗ straße 94, erscheinen:; er ist zum Preise von 2 ℳͤ für das Stück durch den Buchhandel zu beziehen. 8
8 8 8
DSDruasfehlerberichkisuua
In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (GBl. S. 1337, „Reichs⸗ u. Staats⸗ anzeiger“ Nr. 266) muß es im § 14 Ziffer 1 anstatt „ihren“ heißen „diesen“. 1.“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 109 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 8373 eine Verordnung über Ermäßigungen der Kohlensteuer für einzelne Bergbaubezirke, vom 11. November 1921, unter 8
Nr. 8374 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend Verbot des Abteufens von Schächten, vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 445), vom 14. No⸗ vember 1921, unter
Nr. 8375 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Zollbehandlung hölzerner Teile von Tonwerkzeugen, vom 4. November 1921, unter
Nr. 8376 eine Verordnung über die Befreiung der Ham⸗ burgischen Testamente von der Körperschaftssteuer, vom 12. No⸗ vember 1921. unter
Nr. 8377 eine Entscheidung des Reichsgerichts auf Grund des Artikels 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs, vom 18. November 1921, und unter
Nr. 8378 eine Verordnung zur Durchführung des § 36 des Gesetzes über das Reichsnotopfer (Notopferhypotheken⸗ verordnung), vom 15. November 1921. 8 8 88
Berlin W., den 25 November 1921. 1
Postzeitungsamt. Krüer.
„Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Neiden⸗ burg, Regierungsbezirk Allenstein, ist zum 1. Januar 1922 2 besetzen. Besoldungsgruppe 8 mit Aufstieg in 9 nach dem Zesoldungsdienstalter. Bewerbungen sind bis 15. Dezember 1921.
9 58 “ 8 8 1 .8 1 Ministerium für Wissenscha 1 und Volksbildung.
Der bisherige Privatdozent Professor Dr. Schlick in Rostock ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Kiel ernannt worden.
Namens des Preußischen Staatsministeriums i des Studienrats Dr. 29. vom Realgymnasium
am
in Breslau zum Oberstudienrat an dieser Anstalt
worden.
öffentlichten Persona
an der Oberrealschule . Hasselmann an der Oberrealschule in Heide“.
5 8 8
zur 19. Preußisch⸗
dieser St
in Heide“ heißen:
Generallotteriedirektion.
Plan
Süddeutschen (245. Preußischen Klassenlotterie,
Zwinger bestäig
in den in Nr. 251 des Deutschen Reichs⸗ und Preußi ““ vom 26. Oktober 1921 an di tsischen
elle ver⸗ lnachrichten muß es statt „Dr. e ver⸗
Schulze
8
bestehend aus 600 000 Losen mit 275 000 in 5 Klassen verteilten Gewinnen und 4 Prämien.
Erste Klasse. Ziehung am 20. und 21. Dezbr. 1921.
Zweite Schluß der Erne Klasse. Mittw, 11. Jan sen
Ziehung am 17. und 18. Jan. 197)
ℳ 125 000 50 000 30 000 10 000 5 000 3 000 1 000 500 400 300 200
Gewinne 2 zu 2
ℳ Gewinne 250 000 2 zu 100 000 1
60 000 20 000 10 000 12 000
6 000
5 000 1 000 12 000 500 30 000 4⁰⁰
2 468 000 b 8
ℳ 150 000 75 000 40 000 20 000 10 000
3 000
—
ℳ 3000( 1⁵00
80 00 40 p 20 000 30 00 30 00 20 000 250 40 00, 3 654 298
12 500 Gewinne
2 973 000
4 389 9g
Dritte Schluß der Erneuerung: Klasse. Mittwoch, 8. Febr 1922.
Vierte
Schluß der Erneuermng Mittw., 8. März 192.
Ziehung am 14. und 15. Febr. 1922.
Ziehung am 14. u. 15. März 1972
Gewinne t II1II 175 000 „ 100 000 . 50 000 40 000 20 000 10 000
SSßgheedetede
ℳ 350 000 200 000 100 000
80 000 40 000 40 000 10 50 000 20 60 000 50 50 000 100 50 000 12 306 4 836 258
Gewinne ℳ . 2 zu 200 000 100 000 50 000 40 000 20 000 10 000 5 000 3 000 1 000 490
RNVVIIIVIIIb
ℳ 400 2000 1000
80 12²0 100 0, 1⁶ 0 15⁵0 100 00
6 029 0%
12 500 Gewinne
5 856 258 112 500 Gewinne
7 37990
Fün ft e Klasse. Schluß der Erneuerung: Mittwoch, 5 April 1028
Ziehungstage: 11., 12., 13., 15., 18., 19., 20., 21., 22, 24., 25, 26
27, 28., 29. Aprit, 1.
11., 12., 13. Mai 1922.
4. S6, 86.1
Prämien 2 zu
9
2250 000
E““
ℳ
1 509,80 500 000
4 Prämien
Gewinne
198 620
zusammen
500 000 300 000 200 000 100 000 75 000
60 000 50 000 40 000
30 000
15 000
10 000
360 800
2000 000
2 000 000 8 1 200 000 800 000
400 000
300 000
) 000
500 000
) 000
900 0090 900 000
225 000 Gewinne
und 4 Prämien Abschluß.
Einnahme.
151 517 80
Anzahl der zu begebenden Lose
ℳ
Einsatz abzüglich der Schreib⸗ gebühr und der Reichsstempelabga
9
600 000 587 500 575 000 562 500 550 000
35 920 000
34 423 333 33 675 000 32 926 666
35 171 667
.
Ueberhaupt
172 116 666
Ausgabe.
Betrag vör baren Gewinne und Prämien insgesamt
Ueberhaupt
Der Plan der Lotterie mit seinen Best ts das Vertragsverhältnis Spielern und der Preußischen Staatska
e lauten a Dch 2 1I
ist
1. Beschaffenheit der Lose. Sie werden in zwei Abteilungen ( lrägt! 000, zusammen 600 000 Losen ausgegeben. Jedes Los 9 Nummer seiner Abteilung (I oder I1) und eine 1 bis 300 000. Eingeteilt sind die Lose in ganze, und . Die ganzen
des Stückes bezeichnet die halben Lose 8
den Inhaber.
Abteilung un
A, B, die Viertel mit A. B.
C. D b. Jedes Los trägt die gedruckten Nameneunierschn Generala Her
Los zu
d. e. f. g. h.
von mindestens zwei Mitgliedern der Preußischen
Direktion und die eigenhändige gedruckte oder gestempelte
unterschrift des zuständigen Lotterie⸗Einnehmers,
sen ist. Erst durch diese
ültigkeit; Lose, bei sai die 8
Wecah überwiesen ist.
seine
nehmers auch nur teilweise fe Anspruch auf Erneuerung
172 116 666
zwische
gebend.
halbe,
Lose sind nur mit der
und die Achtel mit sem das Namensunterschrift
6) oder Gewinnzahlung
nterschrift erhält B
immunge
n 5c
4
sie mal
der Nummern hf
Vierte
Nummer
dem m
a.
das . 6 Ci
hlt, sind ungültig und egründen kein
2
Preis der Lose. Der Einsatz einschließlich Schreib⸗ Rübr 2,dReithsstenhelaheehe beträgt uu. für jede Klasse für alle fünf Klassen
1 für ein 8 es 8 ℳ 400 ℳ „ „ halbes Los „ u „ „ Viertellos 22 . 100 „
5 SFallae 1 8 80 9
ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses zu entrichten. 2 i Jn der 82 unter oder über diesem Preis ist den Uüen. hhmern verboten. Der ieler trägt sämtliche Post⸗ 1n ebuͤhren für die Uebermittlung des Einsatzes und für die Zu⸗
eabung des Lose
8. Verkauf der Lose. I. Die Lose werden durch die,
ootterie⸗Einnehmer verkauft. Diese dürfen nur nach Vorschrift des 1 ausgefertigte Lose ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Los⸗ mtieile erteilen noch Mit⸗ oder Anteilspieler 22 den Losen ver⸗ vichnen. Von Namens⸗ oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschaftsspiel nimmt die Lotterieverwaltung keine ntnis. 8 II. Eine Vorauszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist velices die vokausbezahlten Einsätze zur Lotteriekasse abzuführen. Die Voraus⸗ ahlung ist indessen für die Lotterieverwaltung nur insoweit wirksam, als der Einnehmer darüber eine mit dem Stempel der General⸗ gotterie⸗Direktion versehene Quittung anf rotem Papier ausgestellt zat. Von der 1e planmäßiger Vorschriften (§§ 6, 11, 13) intbindet die Vorauszahlung nicht. 4. Vollose. Werden für ein Los die Einsitze für alle z Klassen vorausgezahlt, so gilt das Los für die Lotterie als Voll⸗ loo, wenn der Einnehmer den Empfang der Vorauszahlung auf einem elben Schein besonders bestätigt, ein und Los verbindet und in ide das Wort „VOLL0s“ einlocht. Vollose werden für die ein⸗ elnen Klassen nicht erneuert. Wird das Vollos in der 1. bis ¹ Klasse gezogen, so erhält der Inhaber bei der Gewinnzahlung die Einsätze für die noch nicht gezogenen Klassen zurück. 5. Ziehungen. I. Vor Beginn jeder Lotterie werden jie 300 000 Losnummerröllchen für die beiden Abteilungen I und II, ferner vor Beginn der Fie ung jeder Klasse die erforderlichen Ge⸗ winnröllchen in die Ziehungsräder eingeschüttet. as Einschütten und Mischen der Röllchen vpe die Ziehungen geschehen öffentlich in Ziehungssaal — hier, Soerstsß⸗ 56 — unter Aufsicht eines Rotars durch eigens dazu ernannte staatliche Kommissare und unter Aufzeichnung des Herganges durch vereidete Protokollführer. Auf jede sezegene Nummer fällt in den beiden Losabteilungen I und II je ein gleich hoher Gewinn, der durch Entnahme eines Gewinnröllchens aus dem Gewinnrade bestimmt wird. In jeder Klasse werden so viel Nummern gezogen, als Flanmähg Gewinne auf jede der beiden Los⸗ abteilungen entfallen. ie am Schluß der 5. Klasse im Nummern⸗ nade zurückbleibenden Nummern sind Nieten. 3 II. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung ent⸗ sheidet mit Ausschluß des Rechtswegs der Präsident der General⸗ Hotterie⸗Direktion und auf Beschwerde gegen dessen Bescheid endgültig
der Preußische Finanzminister.
6. Erneuerung der Klassenlose. I. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung nur des Einsatzes für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen ginnehmer (§ 1) spätestens am 6. n vor Beginn der nächsten Ziehung bis 6 Uhr abends 1 legung des von dem Einnehmer durchteilweise Ab⸗ trennung seiner Namensunterschrift zu ent⸗ vertenden Loses und Entrichtung des Einsatzes ein Neulos zu entnehmen. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht. so verliert er seinen Anspruch 88 das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Kauflose (§ 8) so⸗ sort anderweit verkauft werden. Die Erneuerungsfristen für die 2 bis 5. Klasse sind auf der Rückseite der Lose vermerkt.
II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklasseloses ent⸗ hoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen mit dem Stempel der General⸗Lotterie⸗Direktion versehenen Gewahrsamschein 2 eißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen, der dadur bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Er⸗ neuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1 bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (5§ 7 und 8) für die neue Klasse ermächtigt wird. Werden für solche Gewahrsam⸗ lose ub ür spätere 855 vorausgezahlt (§ 3 vcseh 11), so werden Huittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier zusgefertigt. Zur Vermeidung des Verlustes eines Gewinnanspruchs hat der Spieler die Bestimmung des § 14 Absatz III zu beachten.
III. Empfängt ein Spieler für die neue Klasse ein Los anderer Nummer, als sein Los der Vorklasse trug, so wird ihm auf Wunsch diese andere Nummer bei alsbaldiger Rückgabe des Loses gegen die orsprünglich von ihm gespielte Nummer ausgetauscht, soweit dies wor Beginn der Ziehung noch G Er hat aber, solange der Austausch noch nicht bewirkt, d. h. die ursprüngliche Nummer noch nicht an ihn verabfolgt oder abgesandt ist, einen Anspruch nur au den Gewinn, der auf das ihm zuͤgeteilte Los fällt. Der Austaus it alsdann, soweit angängig, in der folgenden Klasse nachzuholen.
er Inhaber der vertauschten Nummer hat nur Anspruch auf seine ursprüngliche Nummer.
IV. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen 9 in dem der Vertrieh von Losen der bfenhisch sübdeuschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. 9 ieses nicht der Fall ist, hat der Spieler dem Einnehmer auf dessen Erfordern zuverlässig nachzuweisen.
7 Aus scheiden SIage s: Lose. Jedes in der 1. bis 4. Krasc gezogene Los heidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehunh der neuen Klasse keilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos (§ 8) erwerben, soweit solche bei den Einnahmen noch verfügbar sind. b
§ 8. Kauflose. Für Lose, die 86 zur 2. bis 5. Klasse derkauft werden, müssen außer dem vollen Einsatz für die laufende Klasfe auch die Einsätze der früheren Klafsen entrichtet werden.
9. Prämien. In der 5. Klasse werden für diesenige Nummer der beiden Losabteilungen 1 und II, auf die am letzten Ziehungstag per zuerst gezogene Gewinn von 1000 ℳ und darüber fällt, als chlac zu dem Gedinn wei Prämien von je 750 000 ℳ ollte dann ein solcher Gewinn nicht mehr im Rade sein,
bene rt.
s unter Vor⸗
o werden die Prämien derjenigen Nummer zugeschlagen, die zu⸗ etzt gezogen wird. Jedenfalls werden der zuletzt gezogenen Nummer die beiden Prämien von je 250 000 ℳ zugeschlagen. § 10. E n. Nach jeder Ziehung stellt die General⸗Lotterie⸗Direktion Gewinnlisten mit ihrem Stempel und hhrer Unterschrift den Einnehmern zur Einsicht für die Spieler zu. uch können die Spieler sie von den Einnehmern, soweit deren orrat reicht, gegen Vorauszahlung der Kosten beziehen. Der Ver⸗ 1 ist au 8 -a. n der Listen vermerkt, das Porto für zusendung trägt der Besteller. 1 § 11. bewinnze lung. I. Nur der rechtmäßige Besitz des Loses 165 den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinn⸗ loses hat Anspruch auf die Few mechhunß erst dann, wenn dem zu⸗ standigen Einnehmer (§ 1) die gemäß § 1 vollzogenen Gewinnlisten düge angen 88 Die Lotterieverwaltung ist nur gegen Uebergabe 6 Gewinnkoses, bei gezogenen Vollosen (§ 4) zusammen mit dem gelben Schein, zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer zur Einlösung vorgeleat und übergeben werden. 1. Zu einer Prüͤfung der Berechtigung des Inhabers ist die Lotter(eeverwaltung nicht verpflichtet. Sie 1” aber befugt, die Ge⸗ winnzahlung zurückzuhalten, wenn sich ergibt, daß der Inhaber zur Verfü zung über das Los nicht berechtigt ist. „III. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltunas⸗ behörde die Auszahlung an den Inhaber durch eine vorschriftsmäßig
88
gezahlt oder ihm auf
suge stellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder sonstige Ent⸗ cheidung verboten, so ist der Einnehmer verpflichtet, die Fablung so lange auszusetzen, bis die Verfügung, Zahlungssperre oder Ent⸗ scheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder auf⸗ gehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtskräftige Entscheidung vesee⸗ Persn bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet erden soll.
.IV. Vermag der Einnehmer nach 3 der amtlichen Ge⸗ winnliste (§ 10) einen Gewinn von 1000 ℳ und darüber nicht sogleich u zahlen, so kann sich der Inhaber des Loses darüber eine Be⸗ üe öbang erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlose elbst an die General⸗Lotterie⸗Direktion einreichen. Sofern nach deren Ermessen eine nähere 8 *. nicht erforderlich erscheint, wird dem Einreicher der Gewinn 2 urch die General⸗Lotterie⸗Kasse aus⸗ eine Gefahr und Kosten durch die Post übermittelt.
1 2. Abzug von den Gewinnen. Von allen Gewinnen und
rämien werden für die General⸗Lotterie⸗Kasse und den Ein⸗ nehmer zusammen 17 vH. in Abzug gebracht. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler über das, was ihm nach diesem Abzug gemäß der gedruckten, mit dem Stempel der General⸗Lotterie⸗Direktion ver⸗ sehenen Gewinntabelle vom 4. April 1921 zukommt, bei der Aus⸗ zahlung eine Berechnung zuzustellen und ihm auf Verlangen die Ge⸗ winntabelle ner Einsicht vorzulegen.
§ 13. Abhanden gekommene Lose. I. Das Abhanden⸗ kommen eines Loses hat der Spieler, wenn er nicht das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuftändigen Einnehmer (§ 1) ungesaumt unter genauer Bezeichnung des Loses in deutscher Sprache schriftlich anzuzeigen. 1 1
II. Ist beim Eingang der Anseige das Neulos oder der 8g das vermißte dos gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. 1
III. Andernfalls aber kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung his zum Ablauf der hierfür vgeselthenen, risten 88 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. 3 dies nicht geschehen, 133 wird dem Verlust⸗ anmelder — vorausgesetzt, daß gegen seine echtigung keine Be⸗ denken bestehen —, wenn er spätestens am 6. Tage vor Beginn der nächsten Ziehung bis 6 Uhr abends den planmäßigen Betrag ent⸗ richtet hat, das Reulos ausgehändigt, während für die Gewinnzahlung die Be lemungen des § 14 Absatz II gelten.
IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Be⸗ scheinigung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie wenn möglich auch Vor⸗ namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses, su deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses beim Ver⸗ ust 8 Anspruches verpflichtet ist, unfer Einschreibung unver⸗ zügli anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort auszu⸗ händigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen (§ 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist (§ 11 Absatz III), daß er zur Ver⸗ fügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Lotterieverwaltung ist in solchem Falle auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, 18% * sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Eigenbesitzer oder im Aufgebotsverfahren die einstweilige
erfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann.
V. Haben mehrere Personen ein Los als aün- angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden diese von der Lotterie⸗ verwaltung F lange einbehalten bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Gericht durch Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der ST tatsächlich empfangsberechtigt ist. 1
VI. Uebrigens hoftet die Staatskasse den Ammeldern vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen. .
VII. Der Verlustanmelder trägt sämtliche durch die Verlust⸗ anzeige entstehenden Postgebühren. 1 1
§ 14. Verfallzeit der Gewinne. I. Der Gewinn⸗ anspruch aus Hn eg erlischt mit dem Ablauf von 4 Mo⸗ naten nach dem letzten Ziehungstag der Klasse, in der das Los gezogen ist der Feimansgrah. aus Vollosen erlischt erst mit hem. riir.- von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungstag der
8 asse.
II. Wird bis gs Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt an⸗ gezeigt (§ 13), so erlischt der Anspruch des Verlustmelders erst dann, wenn er den Gewinn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß innerhalb des weiteren Monats bei Verlust jeden Anspruches auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.
III. War das Los gemäß § 6 Absatz II gegen Ausstellung eines Gewahrsamsscheins im Gewahrsam des Einnehmers ge⸗ lassen, so erlischt Feensbe der General⸗Lotterie⸗Direktion der An⸗ spruch aus dem Schein mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungstag der 5. Klasse.
15. Ein Anspruch auf Verabfolgung von Zsle bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.
Berlin W. 56, den 12. Juli 1921.
Preußische Generallotteriedirektion.
Fernow. Gramms. Dr. Däumling. Groß. Pons.
82 85
Bekanntmachung.
Die Lose 1. Klasse dieser Lotterie gelangen in den
zuständigen staatlichen Lotterieeinnahmen zur Ausgabe. Berlin W. 56, den 24. November 1921.
Preußische Generallotteriedirektion. Gramms. Dr. Däumling.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten vom 28. September 1921 ist die in Königsberg erscheinende periodische Druckschrift „Die Rote Fahne des Ostens“ auf die Dauer von 8 Tagen, und zwar vom 20. bis einschließlich 27. November 1921, wegen des Artikels „Ein Verfassungsskandal in Königsberg“ verboten worden.
Königsberg, den 19. November 1921.
Der Polizeipräsident. J. V.: Dreschhoff. 86
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Deutsches Reich.
Der Reichstag hat als Beisitzer des Staaisgerichts⸗ hofes gewählt die Herren Rechtsanwalt Dr. Bönheim,
Berlin, Senatspräsident beim Reichswirtschaftsgericht Itschert,
1“
Staatsminister a. D. Dr. Lentze, Staatssekretär a. D. Dr. Lisco und Rechtsanwalt Sinzheimer, Frankfurt a. M., als Stellvertreter der Beisitzer die Herren Rechtsanwalt Kraut, Stutt⸗ gart, Zentralarbeitersekretär Hermann Müller, Berlin, Rechts⸗ anwalt beim Reichsgericht Justizrat Dr. Schrömbgens, Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Weinberg, Berlin, und Rechts. anwalt Geh. Justizrat Dr. Wildhagen, Leipziug.
——
Gemäß Verfügung der Regierungskommission in Saar⸗ brücken gilt vom 1. April d. J. ab für die Volksschulen des Saargebiets der obligatorische fraazösisch⸗ Unterricht. Die „Saarbrücker Zeitung“ bemerkt hierzu:
Die einfachsten demokratischen Grundsätze unserer Zeit werden während Briand auf der Abrüstungskonferenz in Washington sein⸗ große Rede über Frankreichs Friedenswillen und über moralische Ab.⸗ rüstung hält, von dem französischen Annexionismus im Saargebie! rücksichtslos niedergetreten. Wir stellen vor dem Völkerbund, vor der Welt und vor der Geschichte fest, daß der Eingriff der Regierungs⸗ kommission in das Schulwesen ein eklatanter Bruch des Friedens⸗ vertrags von Versailles ist, ganz zu schweigen von den bohen Grund⸗ sätzen, die die Kommission als Treuhänder des Völkerbundes in ihrer Verwaltung zum Ausdruck zu bringen hätte.
Uebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.
— —
Vom 11. Nov. 1921 bis 20. Nov. 20. Nov.
1921 192]
Taufend Mark
8
Vom 1. April 1921 bis
Einnahme. Allgemeine Finanzverwaltung:
Ueberschüsse der Finanzkassen aus Steuern, Zöllen Abgaben, Gebühren (darunter Reichsnotopfer)
Schwebende Scchuuull.l. Eitnbierie
Summe der Einnahme
Ausgabe. —₰ Allgemeine Verwaltungsausgaben unter Gegenrechnung der Einnahmen Schuldenzinsen für die schwebende Schuld. Schuldenzinsen für die fundierte Schuld..
*) 40 361 835 (6 197 982) 54 823 093 42 716 95 227 644
1 146 493
4 090 200 10 467
5 247 160
„ 9 5 86
8 4 074 961] 68 783 011
268 744,112 159 7581112 926 106
4 503 463 72 897 972
Betriebsverwaltungen.
Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung: Lq16111 Reichseisenbahnverwaltung:
u“ . 1 162 663
Zuschuß mithin Zuschuß .. 743 948
Summe der Ausgabe. 5 247 411
Die schwebende Schuld betrug an dis. kontierten Schatzanweisungen am 10 No⸗ vember 1921.. 17796,980 .24 730 124
Es traten hinzu —
Es gingen ab 209647 924 mithin zu 4 090 200 ergibt 221 152 280
. Brutto bis einschließlich September, netto vom 1. Oktober bis 20. November z. vergl. die vorige “ 8
9 413 588
5 2.7 666
8
Bayern.
Der Landtag hat den Antrag der Regierung auf Be⸗ teiligung des bayerischen Staates an der Rhein⸗ Main⸗Donau A.⸗G. mit Stammaktien im Betrage von 240 Millionen Mark angenommen. Der Antrag der U. S. P. D. auf Teilnahme des Landtags als Körperschaft am Aufsichtsrat des Unternehmens wurde abgelehnt.
— Die gestrige Vollsitzung der Bayerischen Landes⸗ Bauernkammer, zu der auch der Ministerpräsident Dr. Graf Lerchenfeld erschienen war, wurde vom Präsidenten Dr. Heim mit einem Nachruf für den verstorbenen König eröffnet. Der Ministerpräsident gab der Hoffnung Ausdruck, daß die Bestrebungen zum Ziele führen, den deutschen Markt mit deutschen Produkten zu auskömmlichen Preisen zu versorgen, und sagte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge:
Um dies zu srreichen, werde es notwendig sein, die Organisation noch besser auszugestalten und den Erzeuger mit dem Verbraucher in weitestem Maße und möglichst unmittelbar miteinander in Ver⸗ bindung zu bringen. Die Landwirtschaft habe auch eine große politische Bedeutung. In einem Moment, wo wir noch lange nicht über die Schwierigteiten des Krieges und der Nachkriegszeit hinweg⸗ gekommen seien, sei es wichtig, daß sich der Staat auf einen Berufsstand stützen könne, der auf der Scholle sitze als vernünftiges konservatives Element. Man müsse dahin streben, daß alle Versuche, den Grundbesitz und das Heim zu mobilisieren, scheitern. Der Versuch der Sozialisierung zei abgeschlagen. Aber es können noch andere Angriffe folgen. In diesem Zusammenhang verwies der Ministerpräsident auf die Steuer⸗ gesetgebung und führte aus: „Unser Weg ist’ klar: Erhaltung, Sicherung und Vergrößerung der Erhaltung und Sicher⸗ heit unserer Scholle und unseres Heims. Innerhalb dieser Gesichts⸗ punkte muß die Landwirtschaft aber auch Opfer bringen, die nicht geringer sein dürfen als die Opfer anderer Berufsstände. Das gibt der deutschen und bayerischen Landwirtschaft die moralische Grundlage.“
Braunschweig.
In der gestrigen Sitzung der Landesversammlung wurde, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“, an Stelle des vorgestern zurückgetretenen Ministers Oerter der Abg. Grotewohl (U. S. P.) mit 30 gegen 25 ungültige Stimmen zum Mitglied des Staatsministeriums ge⸗ wählt. Die Fraktionen des Landeswahlverbandes und der Demokraten hatten sich an der Wahl nicht beteiligt und weiße Zettel abgegeben. Der Landeswahlverband hatte eine Er⸗ klärung abgegeben, daß angesichts der im Januar bevorstehenden Neuwahlen zur Landesversammlung eine Ersatzwahl unzweck⸗ mäßig sei. Die Demokraten hatten sich in dhntichen ausgesprochen.
“ HSHeerveich.
Nach einer amtlichen Mitteilung haben die Truppen des Bundesheeres mit der beigegebenen Gendarmexie gestern den Vormarsch zur Besitznahme des ganzen südlich vom Oeden⸗ burger Abstimmungsgebiet liegenden Teiles des Burgen⸗ landes begonnen.
Der Bundeskanzler Schober teilte in der gestrigen Sitzung des Finanz⸗ und Budgetausschusses mit, daß nach einer ein⸗ gelaufenen Nachricht die Botschafterkonferenz dem Verlangen
Oesterreichs nach Entfernung aller ungarischen Truppen