1921 / 288 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Dec 1921 18:00:01 GMT) scan diff

wortlich machen. 8 einer etwaigen Erhöhung der Umsatz⸗

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steuer, die den notwendigen Verbrauch belastet, könnte man unmöglich den Luxus von der Besteuerung freilassen. Durch eine vorläufige Aufhebung der Luxussteuer würde ein Vakuum geschaffen, das schwer zu überbrücken wäre. Abg. Fischer⸗Köln (Dem.) betonte in der Begründung des demokratischen Antrags auf Streichung der §§ 15 bis 24, welche die Luxussteuer betreffen, daß ausschlaggebend der Gesichtspunkt der Durchführbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen sein müsse. Wenn wir Schutze dessen, was wir Luxus⸗ industrie nennen, was aber in irklichkeit Qualitätsindustrie sei, die Luxussteuer beseitigen, so könne hierin nur das Bestreben ges⸗ en werden, die Wirtschaft unseres Landes zu sanieren. Redner bestritt, daß es irgendwo im Auslande eine Luxussteuer von dem Ausmaße der deutschen Steuer gebe. Abg. Herold (Zentr.) stellte sich auf den Boden der Regierungsvorlage, erwartete aber von der Regierung, daß sie eine neue Gruppierung der als Luxus zu be⸗ steuernden Gegenstände mit Vorsicht und Sorgfalt vornehme. Abg. Hammer (D. Nat.) bemerkte: Die Abgg. Krätzig und Brandes hätten in der Oeffentlichkeit auf die Schädigungen der Luxussteuer hingewiesen. Der Reichstag dürfe sich nicht bei der Bestimmung des Luxus ausscheiden lassen. Die Frist bis Vorlage des neuen Gesetzentwurfs über die Luxussteuer könne etwa bis zum 31. März 1922 gesteckt sein. Abg. Emminger (Bayer. Vp.) hielt vereinfachte Bestimmungen für die Vorlage schon für die zweite Lesung für möglich. Abg. Bernstein (Soz.) begründete einen Antrag, daß im Hinblick auf die zutage getretenen Unzuträg⸗ lichkeiten bei der Erhebung der erhöhten Umsatzsteuer auf Luxuswaren die Reichsregierung ersucht wird, bis zum 30. Juni 1922 eine generelle Nachprüfung der Einreihung der nach § 15 des Umsatz⸗ steuergesetzes erhöht steuerpflichtigen Gegenstände vorzunehmen. Bet der nunmehr erfolgenden Abstimmung wurden die Anträge der Deutschnationalen, der Deutschen Volkspartei und der Demokraten auf Streichung der Luxussteuer abgelehnt und darauf die sozial⸗ demokratische Entschließung einstimmig angenommen. Der Ausschuß stimmte sodann in Konsequenz der Annahme dieser Entschließung dem § 16 der Regierungsvorlage zu, der eine neue Gruppierung der nach dem Umsatzsteuergesetz von 1919 unter die erhöhte Umsatzsteuerpflicht fallenden Gegenstände seitens des Reichsrats vorsieht. Hinsichtlich einiger zu späteren Paragraphen gemachten Abänderungsvorschläge von deutschmationaler Seite erklärte der Ministerialdirektor Popitz, daß die Verpflichtung zur Nachprüfung der Ausführungsbestimmungen auch auf diese Paragraphen Anwendung finde.

Im Reichstagsausschuß für Verbhrauchs⸗ steuern wurde der Entwurf eines Süßstoffgesetzes beraten. Regierungsseitig wurde die Vorlage damit be⸗ gründet, daß auch für die Zukunft an der durch das Süßstoffgesetz von 1902 eingeführten Beschränkung der Herstellung von Süßstoff fest⸗ gehalten werden müsse; denn sie schütze den Zucker gegen den Wett⸗

bewerb des Süßstoffes und diene damit nicht bloß der deutschen Zucker⸗

industrie und Landwirtschaft, sondern wesentlich auch dem Ausfuhrhandel, der Volksernährung und den Reichsfinanzen, also Gebieten, die zur Besserung der Valuta, der Volksgesundheit und der Finanzlage des Reiches besondere Berücksichtigung erheischen. Eine Schätzung der aus dem Gesetze zu erwartenden Einnahmen sei schwierig, da man zurzeit weder den Umfang des Süßstoffverbrauchs in den nächsten Jahren noch die Preise genau übersehen könne. Da im Jahre 1918 der Reichskasse rund 50 Millionen Mark, im Jahre 1919 rund 75 Millionen und im Jahre 1920 rund 90 Millionen zugeflossen seien, werde man bei vorsichtiger Schätzung für die Zukunft mit einer jährlichen Einnahme von hundert Millionen Mark rechnen können. Um Abs. 2 des § 1 entspann sich eine Diskussion. Dieser Absatz ist neu und beruht

darauf, daß seit dem Inkrafttreten des bisher geltenden Süß⸗

und Umwandlungen des Süßstoffes in den Handel gebracht werden, die zwar selbst keine oder nur

e gectn Süßkraft besitzen, aus denen aber ohne um⸗ tändliche orbereitungen und auf einfache Weise Sacharin oder ein anderer Süßstoff gewonnen werden kann. Diese Vorstufen und verhüllten Süßstoffe sollen mit Hilfe des genannten Absatzes bei der staatlichen Ueberwachung des Süßstoffverkehrs den eigentlichen Süßstoffen gleichgestellt werden. Der Ausschuß verwarf in diesem Se die Regierungsvorlage und nahm gemäß einem Antrage des Abg. Waigand (Soz.) folgende Fassung des Abs. 2 § 1 an: „Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichs⸗ minister der Finanzen können mit Zustimmung des Beirats nach An⸗ hörung von Sachverständigen bestimmen, ob und inwieweit die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes auf Stoffe, die in einfacher Weise in Süßstoff umgewandelt werden können, Anwendung finden sollen.“ Auch die Fassung des § 3 in der Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß abgelehnt. Statt dessen wurde gemäß einem Antrage des Abg. Dr. Kulenkampff (D. V.) folgende Fassung für den §. 3 angenommen: „Für die Herstellung und den Absatz oder die Einfuhr von Süßstoffen ist von der Reichsregierung mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats und nach Anhörung des Beirats einem oder mehreren Gewerbetreibenden die Ermächtigung zu geben. Die Ermächtigung ist unter Vorbehalt des iederzeitigen Widerrusfs und nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu erteilen, daß der auf die Herstellung und den Absatz des Süß⸗ stoffes gerichtete Teil des Geschäftsbetriebs des oder der Berechtigten unter dauernde amtliche Ueberwachung gestellt wird.“ Ebenso wurde der Absatz 4 des § 4 der Regierungsvorlage einem Beschluß des Ausschusses gemäß durch folgende, vom Lüba. Kulenkampff (D. V.) vorgeschlagene Fassung ersetzt: „Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft können nach Anhörung des Beirats die Verwendung und den Absatz unter Festsetzung einer bestimmten Höchstmenge von Süßstoff auch für andere als die im § 2 bezeichneten Zwecke unter besonderen Bedingungen und Ueberwachungsmaßnahmen gestatten.“ Angenommen wurde auch, dem § 7 statt der Fassung der Regierungs⸗ vorlage nach einem Antrage Dr. Kulen kamff (D. V.) folgenden Wortlaut zu geben: „Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft haben zu be⸗ stimmen, unter welchen Bedingungen unter Berücksichtigung des Inlandsbedarfs die Ausfuhr von Süßstoff in das Ausland zu gestatten ist. Ebenso wurde der § 8 der Regierungsvorlage durch folgende Formulierung des Abg. Dr. Kulenkampff ersetzt: „Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft bestimmen nach Anhörung der Gewerbe⸗ treibenden, ob aus dem Erlöse für den nach dem Auslande abgesetzten Süßstoff ein Anteil an das Reich abzuführen und wie hoch dieser zu bemessen ist.“ Die übrigen Paragraphen wurden in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Damit war die erste Lesung des Gesetzentwurfs erledigt.

Im Reichstagsansschuß für die Beratung des Gesetzentwurfs über das Branntweinmonopol wurden von den allgemeinen Vorschriften über die Branntwein⸗ verwertung durch die Reichsmonopolverwaltung die §§ 85 und 86 unverändert nach der Regierungsvorlage angenommen. Unter den Be⸗ stimmungen über die Verwertung des unverarbeiteten Branntweins schreibt § 87 vor, daß die Reichsmonopolverwaltung zu bestimmen hat, in welcher Menge, zu welchen Zwecken und an wen Branntwein ab⸗ zusetzen ist. Der Branntwein darf zu anderen Zwecken, als er von der Reichsmonopolverwaltung abgegeben ist, ohne besondere Genehmigung nicht verwendet werden. Der zu ermäßigten Verkaufspreisen ab⸗ zugebende Branntwein kann zur Sicherung gegen mißbräuchliche Ver⸗ wendung vergällt werden. Ein Antrag des Berichterstatters, in diesem Peragreee die Mitwirkung des Beirats vorzuschreiben, wurde von dem Präsidenten der Reichsmonopolverwaltung Steinkopff mit, der Begründung abgelehnt, daß der Betrieb dadurch erschwert werde. Auch Ministerialrat Nebelung hielt die Durchführung eines kauf⸗ männischen Betriebes nicht für möglich, wenn immer erst der Beirat angehört werden müsse. Unter Ablehnung des Antrags wurde der § 86 unverändert angenommen, ebenso die §§ 88 und 89. § 90 enthält die Bestimmungen über die Kontingentierung der Trinkbranntweinhersteller. * die Betriebsjahre 1921/22 bis einschließlich 1928/29 so der Reichsrat bestimmen, welchen Teil der der Entschädigungszahl 216 des Gesetzes über

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stoffgesetzes Vorstufen

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opol vom 26. Inli 1 entschädigungsberechtigten Trinkbranntweinhersteller ür Mehrbezug

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das Branntweinm weinmenge die 8 zum regelmäßigen Verkaufspreise beziehen dürfen. soll der Verkaufspreis um einen Zuschlag von 10 % gesteigert werden. Der Berichterstatter beantragte, statt des Reichsrats die Reichsmonopolverwaltung in gemeinschaftlicher Be⸗ schlußfassung mit dem Beirat bestimmen zu lassen und wünschte ferner die Uebertragbarkeit des Einzelbezugsrechts (Mehrbezug) auf andere ent⸗ schädigungsberechtigte Betriebe, Abfindungsbrenner sollen ein Einzel⸗ bezugsrecht in der vollen Höhe ihrer Durchschnittsherstellung der letzten drei Friedensjahre erhalten. Zur Begründung dieses Antrags führte Abg. Schulz⸗Gahmen (Zentr.) aus, daß die Kontingentierung der Trinkbranntweinhersteller im bisherigen Gesetze nicht konsequent durchgeführt sei; sie liege vor allem im Interesse der kleinen und kapital⸗ schwachen Betriebe, die sonst von den kapitalstarken Betrieben aufgesaugt werden könnten und dabei nicht einmal eine Entschädigung erhalten würden. Der Monopolverwaltung dürfe es nicht überlassen bleiben, nach Gut⸗ dünken den Zuschlag für den Sprit, der außerhalb des Bezugsrechts bezogen wird, zu erlassen oder zu ermäßigen, denn dies würde die Kontingentierung durchlöchern. Die Bewilligung einer snahme müßte mindestens an die Zustimmung des Beirats oder eines vom Gewerbeausschuß aus dem Kreise der eeweex erwählten Ausschusses gebunden werden. Ferner seien die Ver⸗ hältnisse der Kleinbrenner und der ablieferungsfreien Her⸗ steller von Edelbranntwein zu berücksichtigen. Bei den Abfindungs⸗ brennern würde die Beschränkung der Trinkbranntweinherstellung auf einen Bruchteil der Friedensherstellung zu großen Härten führen können. Andererseits müßten sich die Brenner die selbsterzeugten Mengen, so weit sie zu Triukbranntwein verarbeitet werden, auf ihr Einzelbezugsrecht anrechnen lassen. gierungs⸗

1 Nachdem von den Re⸗ vertretern, insbesondere dem Präsidenten der Monopolverwaltung Steinkopff, gegen den Antrag Widerspruch erhoben worden war, wurde der Antrag zurückgezogen. § 91 bestimmt u. a.: Wird von der Reichsmonopolverwaltung zu regelmäßigen Verkaufspreisen abgegebener Branntwein unter amt⸗ licher Ueberwachung versandt, gelagert oder weiterverarbeitet, so kann der Branntwein mit dem der Hektolitereinnahme entsprechenden Teil des regelmäßigen Verkaufspreises belastet sein, bis er in den freien Verkehr tritt. Die Hektolitereinnahme ist nach demjenigen Satz zu erheben, der im Zeitpunkt des Uebertritts des Branntweins in den 5v. Verkehr gilt. Berichterstatter Abg. Schulz⸗Gahmen (Zentr.) eantragte dafür folgende Fassung: Von der Reichsmonopol⸗ verwaltung abgegebener Branntwein darf auf Antrag des Erwerbers unter amtlicher Ueberwachung versandt, gelagert und weiterver⸗ arbeitet werden, mit der Maßgabe, daß für den Branntwein nur der Teil des Verkaufspreises fällig wird, der bis zum Zeitpunkte der Uebernahme durch den Erwerber für den betreffenden Branntwein von der Monopolverwaltung tatsächlich aufgewendet worden ist (Brannt⸗ weinübernahmepreis sowie Kosten durch Versand, Lagerung, Reinigung und Verwaltung), während der Branntwein mit dem übrigen Teil des Verkaufspreises belastet bleibt, bis er in den freien Verkehr tritt. Erzeugnisse aus solchem Branntwein dürfen unter amtlicher Ueberwachung mit der gleichen Belastung versandt, gelagert und weiterverarbeitet werden. . Schulz⸗Gahmen be⸗ gründete den Antrag damit, daß nach dem Wortlaut des Entwurfs der unter amtlicher Ueberwachung befindliche Branntwein nur mit der Hektolitereinnahme belastet bleiben würde, während der ganze vorige Teil des Branntweinaufschlags oder Branntweinverkaufspreises sofort zu entrichten wäre. Da es sich hierbei um sehr bedeutende Beträge handle, so müßten die Gewerbetreibenden sehr hohe Kapitalien in ihren Lager festlegen, und dadurch würde die Erzeugung feiner abgelagerter Trinkbranntweine sehr erschwert. Nur die vorlaͤufig wirklich entstandenen Unkosten müßten sofort ge⸗ zahlt werden. Der Antrag diene dem Interesse der Herstellung wirk⸗ lich feiner Trinkbranntweine und unserer Wettbewersfähigkeit auf dem Weltmarkt. Ministerialrat Nebelung ertlärte jedoch, daß der Antrag praktisch nicht durchführbar sei, und der Antrag wurde daraufhin abgelehnt.

Nach § 92 ist zu ermäßigten Verkaufspreisen abzugeben Brannt⸗ wein für öffentliche Kranken⸗, Entbindungs⸗ und ähnliche Anstalten oder zu wissenschaftlichen Lehr, und Forschungszwecken sowie zur Be⸗ reitung von Speiseessig, zu Putz⸗, Koch⸗ und Beleuchtungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken. Nach näherer Bestimmung des Reichsrats darf Branntwein auch zur Herstellung von Heilmitteln, Riech⸗ und Schönheitsmitteln und zu sonstigen gewerblichen Zwecken abgegeben werden. Die ermäßigten Verkaufspreise müssen den Branntweingrundpreis, einen angemessenen Anteil an den Verwaltungskosten und einen an die Reichskasse abzuführenden Betrag von mindestens achthundert Mark enthalten. Abg. Diez (Zentr.) beantragte, die beiden letzten Sätze zu streichen. Der Bericht⸗ erstatter Abg. Schulz⸗Ga hmen (Zentr.) beantragte, auch hier die Anhörung des Beirats vorzusehen sowie ““ zu bestimmen, daß der Verkaufspreis für Branntwein, der nach unvollständiger Vergällung zur Bereitung von Speiseessig ver⸗ wendet wird, unter Wahrung der Selbstkosten in den Grenzen festgesetzt wird, innerhalb deren die Herstellung von solchem Essig aus Branntwein gegenüber der Herstellun von Essigsäure, die der Verbrauchsabgabe unterliegt, wettbewerbs⸗ fähig bleibt. Dieser Antrag verlangt weiter, daß die Verkaufspreise für Branntwein zu gewerblichen Zwecken usw. für das Hektoliter Weingeist mindestens um ein Fünftel niedriger sein sollen als der Branntweingrundpreis, und daß sie unter Umständen auch bis zum Betrage der Gestehungskosten herabgesetzt werden können. Abg. Schulz⸗Gahmen verlangte die Anhörung des Beirats bei der Festsetzung aller Verkaufspreise. Sein Antrag bezwecke im übrigen die Wiederherstellung des geltenden Monopolgesetzes. Die Ermäßigungs⸗ quote sei den veränderten Preisverhältnissen einigermaßen angepaßt. Abg. Diez betrachtete Riech⸗ und Schönheitsmittel nicht als Luxus und wünschte den Schutz dieser deutschen Industrie gegen⸗ über der französischen Konkurrenz. Deshalb dürfe dieser Industrie der Branntwein nicht zu teuer verkauft werden. Auch die Abgg. Körner (D. Nat.) und Dr. Roesicke (D. Nat.) traten für den Schutz der deutschen Parfümerieindustrie ein. Ministerialrat Nebelung entgegnete, daß diese Fabriken den früheren freien Bezug von Brannt⸗ wein häufig gemißbraucht hätten und der Branntwein zu Trinkzwecken verwendet worden sei. Eine Kontrolle sei nicht durchzuführen, da jeder Friseur Schönheitsmittel herstelle. Die Fabriken hätten im ganzen 37 000 hl Branntwein bekommen, aber nur der zehnte Teil davon erscheine in ihren Erzeugnissen wieder. Die Destillateure beklagten sich über die große Konkurrenz durch diesen Mißbrauch. Der Antrag Diez würde einen Ausfall von fünfhundert Millionen Mark für die Reichskasse bedeuten. Präsident Steinkopff führte an, daß die Fabriken den Branntwein fässerweise ver⸗ kauft hätten und daß die Parfümerieerzeugnisse unzweifelhaft Luxus⸗ waren seien. Abg. Diez (Zentr.) zog seinen Antrag zurück, behielt sich aber eine Stellungnahme für die zweite Les ung vor. Abg. Dietrich „Baden (Dem.) wollte eine Verbilligung nur zugestehen, wenn die Industrie nicht mehr konkurrenzfähig sei, was aber zurzeit nicht behauptet werden könnte. Abg. Körner (D. Nat.) bean⸗ tragte folgende Aenderung: Die ermäßigten Verkaufspreise müssen den Branntweingrundpreis und einen angemessenen Anteil an den Verwaltungskosten sowie etwa entstehende besondere Kontrollunkosten enthalten; sie sollen nicht höher sein als sie den meist⸗ begünstigten gewerblichen Verbrauchern zugebilligt werden. Im

Fel- der Ablehnung dieses Antrags beantragte er, statt achthundert

Mark“ zu setzen „dreihundert Mark“. Abg. Soll mann (Soz. erklärte sich gegen die Verbilligung des Branntweins für Schendefts⸗ mittel, weil dieser Vorteil nicht den Konsumenten, sondern nur der Industrie zufallen würde. Nachdem Abg. Körner (D. Nat.) seinen Antrag zurückgezogen hatte, wurde der erste Teil des § 92 in der assung der Regierungsvonlage angenommen, die beiden letzten

ätze aber entsprechend einem Antrage des Abg. Se (Soz.) estrichen. Nach § 93 bleiben die bisherigen Bezugsrechte für

ranntwein zur Speiseessigbereitung bestehen, der Verine sepre⸗ dafür, soweit die bezogene Menge das Bezugsrecht übersteigt, soll sich um 20 Hundertteile erhöhen. Der Ausschuß setzte dafür fünfzig ein. In dem Abschnitt über die Herstellung und den

ertrieb der Monopolerzengnisse war der § 95 bereits in der Fassung ö 1114“*“

1918) entsprechenden Brannt⸗] des Reichsrats angenommen (Herstellung einfachen Trinkb

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durch die Monopolverwaltung). Die §§ 96—98 wurden unberine angenommen. 8

In dem zweiten Titel der Vorlage, „Branntweinverver. durch andere als die Reichsmonopolverwaltung und Branntweinhanen bestimmt § 100, daß die Verwertung von Branntwein außerha nc. Monopolbetriebes zur Herstellung von Trinkbranntwein zulissi soweit für den Branntwein der regelmäßige Verkaufspreis chn Branntweinaufschlag oder der regelmäßige Monopolausgleich richtet worden ist. Trinkbranntwein darf im Inland nur isn schlossenen Behältnissen von nicht weniger als 0,25 Litemn nicht mehr als einen Liter Raumgehalt in den Verkeht” bracht werden. Art, Menge und Weingeistgehalt und Nam. Herstellers ist auf jedem Behältnis anzugeben. Berichterslatter g Schulz⸗Gahmen (GBentr.) beantragte dafür: Im v darf Trinkbranntwein nur unter Kennzeichnung des Weingeistgeit in Raumhundertteilen in den Verkehr gebracht werden. Die g zeichnung hat bei Lieferung in Behältnissen von mehr als 1 e Inhalt auf der Rechnung, bei Lieferung in Behältnissen bis zu 1 h Inhalt auf dem Flaschenschild zu erfolgen. Im Inland darf Arra R Weinbrand, Cognak und Obstbranntwein sowie Verschnitte da und Steinhäger nur mit einem Weingeistgehalt von mindest 38 Raumhundertteilen, sonstige Trinkbranntweine nur mit 8 Weingeistgehalt von mindestens 35 Raumhundertteilen in den q kehr gebracht werden. Die Monopolverwaltung kann in gemeinsn⸗ Be schhaßzasuno mit dem Beirat Ausnahmen für besondere Gegad und besondere Trinkbranntweinarten zulassen. Der Antrag derln weiter die Angabe als deutsches Erzeugnis oder als ausländsth Erzeugnis, je nachdem der Trinkbranntwein in Deutschland her 8 her abgefüllt ist oder in, Autland euf Flaschen gefälle. 1 g. haltenen Verfassungszwang als unwirtschaftlich und verteuernd Die Regierung begründete in der Vorlage an den Reichsrat den g. veehheh damit, daß auch die Monopolverwaltung den Flꝛst vertrieb anwenden müsse, und daß somit die Privatbetriebe a Verpackungszwang im Vorteil vor der Monopolverwaltung würden. Da aber, meinte Redner, der Privatbetrieb den Zusct zur Hektolitereinnahme tragen müsse, so fehle jede—

ründung für den Verpackungszwang. Höchstens könme Lieferung in Flaschen für die Abgabe an Kleinhändler, Schankreik und Verbraucher vorgeschrieben werden. Redner beantragte enden Eventualantrag: Im Inlande darf Trinkbranntwein an P. raucher und Kleinhändler nur in verschlossenen Behältnisfen, d nicht weniger als ein Zehntelliter und nicht mehr als ein Liter Ru⸗ gehalt geliefert werden. Nach der Regierungsvorlage müßten ui destens 40 Millionen Flaschen neu angefertigt werden, etwa 80 Millionen Mark kosten würden und zum allergrift Teil unnötig- seien. Die Herabsetzung der Mindestgrene die Flaschesi auf ein Zehntelliter rechtfertige sich duch Reiseflaschen und die Probefläschchen. Wenn überdies Monovpolverwaltung auf die Herstellung von Trinkbranntwein verzichte, sei der Verpackungswang ganz überflüssig. Die beank Kennzeichnung des Eu würde dem unlautere bewerb einen Riegel vorschieben. Der Wettbewerb mit den us ländischen Erzeugnissen sei jetzt dadurch erschwert, daß nach in riedensvertrag Erzeugnisse aus Elsaß⸗Lothringen und aus den a olen abgetretenen Gebieten für fünf bezw. drei Jahre pi reie Einfuhr genießen und gerade dort namhafte Likörfabrie bestehen. Irreführende Bezeichnungen auf Flaschen wifte verhindert werden, weil vielfach Firmen mit autlirdit klingenden Namen in Deutschland eine der ausländischen ähnich Flaschenausstattung anwenden. Präsident der Monopolvervalte Steinkopff erwiderte, daß die Monopolverwaltung ledigl der Industrie gleichgestellt werden solle und daß das Gewerte s mit dem Flaschenzwang einverstanden erklärt habe. Dieser Zren sei mit Rücksicht auf die Reinheit von großer Bedeutung. A. Ersing (Zentr.) stimmte dem Packungszwang zu, aber die Einführung einer Staffelung. Ministerialrat Nett lung wies darauf hin, daß der Reichswirtschaftsrat zu Schutze des Publikums den Verpackungszwang gutgeheißen Abg. Dusche (D. Vp.) wünschte die Einführung von 2 I Steinko 21 entgegnete aber, daß die Industrie Dreiviertelliterflaschen bevorzuge. Abg. Diez (Zentr.) beantragt eine neue Fassung, wonach im Inlande der Trinkbranntwein un! Behältern in den Verkauf gebracht werden darf, auf denen Herstellungsweise und Hersteller angegeben sind. Mit diesem N wurde § 100 angenommen, nachdem der Antrag des Berichte abgelehnt war. Die §§ 101 bis 104 wurden unverändert nah Regierungsvorlage angenommen.

§ 105 bestimmt über die Ausfuhr: Bei der Ausfüͤhr i Branntwein oder von Branntweinerzeugnissen kann nach nil Bestimmung des Reichsrats der Verkaufspreis bis zur Grene Selbstkosten ermäßigt oder erstattet werden. In gleicher Höhe ia bei der Ausfuhr von Branntwein, der dem Branntweinaufschlag ir dem Monopolausgleich unterlegen hat, oder von Erzeugnisen db solchem Branntwein der Branntweinaufschlag oder der Monopolausgla erlassen oder erstattet werden. Gahmen (Sentr.) beantragte hier wiederum, die Anhömg des Beirats vorzuschreiben, die Worte „bis zur Grenze der Eelt kosten“ zu streichen und den Branntweinaufschlag ün Monopolausgleich bis zur vollen Höhe zu erlassen ve zu erstatten. Der Antragsteller begründete den Antrag 1. der Erleichterung des Wettbewerbs auf dem Weltmarkt. Der Uut wurde nach kurzer Debatte zurückgezogen, nachdem die Regierme vertreter Nebelung und vere sich gegen seine Annealct als überflüssige Erschwerung ausgesprochen hatten. Abg. Ao Roesicke 2 Nat.) forderte bei dieser grundsätzlichen Frage glet falls die Anhörung des Beirats. Abg. Dietrich⸗Baden (êen behielt sich einen Antrag für die zweite Lesung vor, wenn sich hent stellen sollte, daß eine Ausfuhr von Sprit nötig sei. § 105 um. unverändert angenommen, ebenso die Bestimmungen über den Bum weinhandel in den §§ 106 und 107 in der Fassung der Regieruts vorlage. Darauf wurde die weitere Beratung vertagt.

Im Reichstagsausschuß für soziale Anze⸗ legenheiten wurde zunächst der Entwurf eines Gesete über Versicherungspflicht, Versicherungsberecht gnng und Grundlöhne in der Krankenversicherul

ehandelt. Nach der Regierungsvorlage soll sich die Versichenns pflicht auf folgende Erwerbskategorien erstrecken: 1. Arbelsg Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, 2. Betriehsbeaut Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stulug 3. Handlungsgehilfen und lehrlinge, Gehilfen und Lehrit in Apothekeen, 4. Bühnen⸗ und Orchestermitglieder ohne Rücksch auf den Kunstwert der Leistungen, 5. Lehrer und Erzieher, 6, Has⸗ gewerbetreibende, soweit ihnen nicht ein jährliches Einkonm⸗ von 30 000 sicher ist, 7. Schiffsbesatzung deuisce Seefahrtszeuge sowie die b von Pahcgemng A Binnenschiffahrt. Voraussetzung der Versicherung soll f daß der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst der unter 2 bis b 8 zeichneten nicht 30 000 übersteigt. Aus der Mitte des Ausscus wurde vorgeschlagen, die Höchstgrenze von 30 000 auf I eeenh, Demgegenüber wies der Regierungsvertreter, Gecen Rat Spielhagen vom Reichsarbeitsministerium, darauf hin, schon zu der Zeit, als die Versicherungsgrenze auf 30 000 he.

heseßt worden war, zahlreiche Klagen aus den Kreisen der

esoldeten Angestellten kamen, daß man sie gewissermaßen inn Krankenversicherung hineinzwinge. Diese Klagen wären in gehäuste Maße zu erwarten, wenn die Grenze abermals erhöht würde. p

Reichsarbeitsminister Dr. Brauns wies darauf hin, - Festsetzung der Versicherungegrenze letzten Endes auf die Frage hinm⸗ laufe, ob die gegenwärtige Geldenkwertung als eine dauernde - sehen sei. Es ginge nun aber nicht an, bei gesetzgeberleh Maßnahmen eine so sprunghafte Bewegung wie die angentlih Geldbewertung ohne weiteres zum Ausgangspunkt zu nehmen⸗

EFortsetzung in Her Zweiten Beilage.) 8

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Berichterstatter Abg. Schulr h

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Berlin, Freitag. den 9. Dezember

zrunde sprach sich der Minister für die Beibehaltung

der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Hacharenzen von 80 Grundlohn und 30 000 Gehaltsgrenze für Angestellte aus. Abg. Hoch (Soz.) hielt die von Geheimem Rat Spielhagen ange⸗ führten Gründe gegen die Höhersetzung der Versicherungsgrenze auf 50 000 nicht für stichhaltig. Wenn sich die Leute, die jetzt das Glück haben, annähernd 50 000 zu verdienen, darüber beschweren, daß sie zur Mittragung sozialer Lasten herangezogen werden sollen, so solle man ihnen die gehörige Antwort geben, nicht aber ihre Vor⸗ baltungen noch berechtigt finden. Abg. Andre (Zentr.) trat für einen Kompromiß ein, um das Gesetz möglichst schnell unter Dach und Fach bringen zu können. Man solle die Höchstgrenzen auf 40 bis 80 Grundtohn und 40 000 Gehaltsgrenze festsetzen. Es be⸗ stehen auch viele Doppelversicherungen, und es muß auch noch Raum für die private Initiative vorhanden sein. Die Leistungsfähigkeit unserer Wirtschaft ist zu berücksichtigen. Abg. Aufhäuser (u. S. P. vermißte in den Ausführungen der bürgerlichen Abgeord⸗ neten vor allem die Rücksicht auf den Zweck der Krankenversicherung. Die U. S. P. verlange grundsätzlich eine Beseitigung der Kanngrenze für die Grundlöhne. Die Höchstleistung müsse durch die Selbstver⸗ waltungskörper der Krankenkassen ohne gesetzliche Einschränkung ent⸗ schieden werden. Ebenso sei grundsätzlich eine Versicherungspflichtgrenze für die Angestellten aufzuheben. Abg. Schirmer⸗Franken (Bayr. Volksp.) wies Angriffe der Linken mit dem Hinweis darauf zurück, daß einer ihrer Redner den von verschiedenen Parteien eingebrachten Injtiativantrag als gute Grundlage für die Krankenkassen eform zezeichnet habe. Die Erhöhung des Grundgehalts von 40 ℳ, mit der Möglichkeit einer weiteren freiwilligen Erhöhung durch die Kassen auf 80 sei gegen den bisherigen Zustand eine große Verbesserung. Die Verdoppelung der Beiträge müsse aber auch ins Auge gefaßt werden. Mit den Geldern anderer hemmungslos zu verfügen, gehe auch nicht an. Man solle auch vermeiden, dem Mißtrauen gegen Berliner Maßnahmen nicht durch extreme Beschlüsse weitere neue Nahrung zu geben. Manchmal werde der Anschein erweckt, als solle durch übertriebene Anträge ge⸗ fliseetlich die Finanzkontrolle der Entente herbeigeführt werden. Redner sprach sich schließlich für Annahme des Initiativantrags und dessen baldige Verabschiedung aus. Der Ausschuß lehnte den Antrag der Mehrbeitssozialdemokraten auf Erhöhung der Versiche⸗ rungsgrenze bis zu 50 000 Jahreseinkommen ab. Dagegen wurde der Kompromißantrag des Zentrums mit 40 000 Höchstgrenze an⸗ genommen. Mit dieser Abänderung wurde dann auch der § 1 des Gesetzentwurfs angenommen, der die Aufzählung der vorhergenannten Erwerbskategorien zum Inhalt hat.

§ 2 des Gesetzentwurfs besagt u. a., daß derjenige, der in der Zeit seit dem 10. Mai 1920 wegen Ueberschreitens der Verdienst⸗ grenze von 15 000 aus seiner Krankenkasse ausgeschieden ist, bei dieser Kasse binnen 6 Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wiederaufnahme als Mitglied beantragen kann, sofern er beim Ausscheiden zur Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach § 1 versicherungspflichtig ist. Der Paragraph wurde vom Ausschuß angenommen, ebenso die §§ 3 und 6, die weitere Bestimmungen über die Ver⸗ sicherungspflichh und die Versicherungsberechtigung enthalten. § 7 enthält u. a. die wichtige Bestimmung, daß ein Mit⸗ glied mit Zustimmung des Kassenvorstandes in eine andere Klasse oder Lohnstufe übertreten kann. Der Kassenvorstand kann den Weiterversicherten auch ohne seine Zustimmung in eine höhere Klasse ovder Lohnstufe versetzen, wenn dessen Beiträge in erheblichem Miß⸗ verhältnis zu seinem Gesamtéinkommen und zu den ihm im Krank⸗ heitsfall zu gewährenden Kassenleistungen stehen. Gegen eine solche Anordnung steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht beim Ver⸗ sicherungoamt zu. Abg. Hoch (Soz) beantragte hierzu gewisse Aenderungen. Der Uebertritt in eine andere Klasse solle entsprechend den Einkommensverhältnissen des Versicherten erfolgen können. Auch das Genehmigungsrecht des Kassenvorstands solle in Wegfall kommen. Der Ausschuß einigte sich alsdann auf einen Wortlaut, der im großen ganzen den sozialdemokratischen Wünschen entsprach. Bezüglich des Grundlohns wurde der Vorschlag der Regierung an⸗ genommen. Damit war die erste Lesung des Gesetzentwurfs über Versicherungspflicht erledigt.

Es folgte eine Besprechung über Abänderung des Wochen⸗ hilfegesetzes. Nachdem dann noch eine Reihe von Eingaben beraten worden war, vertagte sich der Ausschuß.

Der (23.) Reichstagsausschuß für Beamten⸗ angelegenheiten nahm gestern vor Eintritt in die Tages⸗ ordnung eine vom Abg. Morath (D. Pp.) vorgeschlagene gemein⸗ same Entschließung an, durch die gefordert wird, daß Regierungs⸗ entwürfe in ee““ nicht früher als dem 23. Aus⸗ schuß zur Kenntnis gegeben werden. Es handle sich dabei um die vom Ausschuß als unerträglich angesehene Praxis, den Gewerkschaften und Beamtenorganisationen Regierungsentwürfe zu⸗ gängig zu machen, die dem Reichstage vorenthalten blieben. Anlaß dazu gab im vorliegenden Falle die Behandlung des Ortsklassen⸗

verzeichnisses.

In Fortfetzung der Beratung des Gesetzentwurfs über

die Beamtenvertretungen wurde darauf mit 9 gegen 7 Stimmen der Deutschnationalen, der Volksparteiler und Demokraten

lautet jetzt: „Für alle Beamten des Reiches, der Länder, der Ge⸗ meinden, Gemeindeverbände sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind zur Wahrnehmung ihrer Interessen und zur Unter⸗ stützung der Verwaltungen in der Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben bei den Behörden und Dienststellen je nach dem Aufbau der Verwaltungen Orts⸗, Bezirks⸗ und Hauptbeamtenräte zu errichten.“ Abg. Steinkopff (Soz) beantragte, daß die Schaffung von Bezirksbeamtenräten von der Zustimmung der wirtschaftlichen Berufsvereinigungen der Beteiligten abhängig gemacht wird. Abg. Schuldt (Dem.) verwies auf die séines Erachtens bessere Fassung seines Antrages. Abg. Morath (D. Vp.) lehnte vie Stein⸗ kopffsche Fassung ab, weil sie einen Organisationszwang voraussetze zund tritt, für den Antrag Schuldt ein. Ministerialrat Roser j wandte sich gegen den Antrag Steinfopff, weil er die Wahlen vermehre und übrigens noch über das Betriebsrätegesetz hinausgehe. Staatssekretär Freiherr 2 Welser erklärte den Antrag Steinkopff für unannehmbar; der Antrag Schuldt sei das Aeußerste, was die Regierung zugestehen könne. Abg. Steinkopff (Soz.) bemerkte: Ueber den Aufbau der Räte müssen die Beamten⸗ organisationen selbst entscheiden können, das will mein Antrag und darauf muß ich bestehen. Ministerialrat Triloff empfahl die Fassung des Regierungsentwurfs, er entspreche der bei der Postverwaltung be⸗ währten Praxis. Ministerialrat Daniels begründete eingehend den Regierungsentwurf und bat dringend, den Antrag Steinkopff abzulehnen. Abg. Bender (Soz.) führte aus: Wenn der Antrag Steinkopff über das Betriebsrätegesetz hinausgeht, so ist das kein Grund zur Ablehnung. Der Regierungsentwurf macht die Errichtung von Be⸗ zirksbeamtenausschüssen von „Verhandlungen“ mit den Beamten ab⸗ hängig. Dadurch wird die letzte Entscheidung in die Hand des Ministers gelegt, und das wollen wir nicht. Ministerialrat Roser erklärte: Unter „Verhandlung“ verstehe ich, daß die Verwaltung sich nicht auf Anhörung der Beamten beschränken kann, sondern daß sie gezwungen ist, durch Rede und Gegenrede Klar⸗ stellung zu erzielen. Abg. Breunig (U. Soz.) begrüßte den Antrag Steinkopff als denjenigen, der die Verwaltung am besten einenge. Abg. Allekotte (Zentr) meinte, daß die Linke bis zum Ueberdruß bürokratisch sei. Man solle auch nicht immer bloß von Interessenvertretung der Beamten sprechen; wir hier haben gleich⸗ mäßig auch die Interessen der Verwaltung wahrzunehmen. Staats⸗ sekretär Freiherr von Welser führte aus, wenn man mißtrauisch gegen die Regierungsvorlage sei, weil sie von „sonstigen Ver⸗ tretern der Beamtenschaft“ spreche, die u. a. über die Bildung von Bezirksbeamtenausschüssen zu entscheiden haben, dann könne man für diese Vertretung Wahlen vor⸗ schreiben. Ministerialrat Fimmen erklärte: Wenn Beamten⸗ vertretungen und Verwaltung, wie das der Antrag Steinkopf will, afs Gleichberechtigte verhandeln, dann würde die Regierung ins intertreffen geraten, weil sie an Kabinettsbeschlüsse gebunden und eshalb weniger frei als die Beamtenvertretung sei. Abg. Delius (Dem.) bemerkte: Die Herren Regierungsvertreter hätten sich mehr mit unserem Antrage beschäftigen sollen, der am besten zum Ziele führen würde. Wir verlangen, daß die Mehrheit der Ortsbeamten⸗ ausschüsse entscheidet, ob Bezirksbeamtenräte eingerichtet werden sollen. Man kann also in einem Wahlgange Orts⸗ und Bezirksbeamtenräte wählen und dann die Ersteren Fäscheden lassen, ob die Letzteren in Tätigkeit treten sollen. Ministerialrat Roser hielt solchen Wahl modus für unmöglich. Abg. Morath (D. Vp.) schlug vor, Abf. 2 des Antrages Schuldt anzunehmen, Abs. 3 aber abzulehnen und dafür Abs. 2 der Regierungsvorlage anzunehmen. Angenommen wurde darauf einstimmig der Abs. 2 des Antrages Schuldt, welcher lautet: „Bestehen zwischen der untersten und höchsten Instanz mehrere Zwischeninstanzen, so ist nur bei einer von diesen ein Bezirks⸗ beamtenrat einzurichten./ Abs. 2 der Regierungsvorlage soll von einer Redaktionskommission bis zur nächsten Sitzung in neuer Fassung vorgelegt werden. Der Vorsitzende schlug vor, jetzt die Verhältnisse der Beamten der Körvperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln. Abg. Morath (D. Vp.) begründete den Antrag seiner Partei, wona diese Beamten nur dann von der Unterstellung unter das Gesetz be⸗ freit werden können, wenn der Hauptbeamtenrat des zuständigen Ministeriums seine Zustimmung gibt. Abg. Allekotte (Zentr.) wollte den Hauptbeamkenausschuß nicht mitwirken lassen. Ministerialrat Daniels erklärte: Es kann nicht bezweifelt werden, daß für jede Körper⸗ schaft öffentlichen Rechts der zuständige Hauptbeamtenausschuß fest⸗ zustellen ist. Der Antrag Morath wäre also annehmbar. Abg. Allekotte bestritt, daß z. B. Klöster unter irgend ein Ministerium gestellt werden können. Staatssekretär Freiherr von Welser wies sind.

einer gewissen Aufsichtsstelle unterstellt

Schroeder glaubte trotzdem 1 Bildung von Beamtenräten dieser Körperschaften Weise möglich sei durch Mitwirkung von iräten, da solche von diesen Körperschaften werden Fünmnen⸗ E“ Roser legte daß es nicht angängig sei, 1

des öffentlich⸗rechtlichen Körperschaft angehöre, dieser Beamten bestimmen sollte. Er glaubt, das

Hauptbeamten⸗ nicht eingehend dar,

Richtigste wäre es,

einen Beamtenrat vertreten sein wollen. Letzten Endes sollte

Furh entscheiden. Abg. Breunig

schließlich doch die Regierung

ch die Beamten der kirchlichen Organisationen nach, daß dennoch auch die

nicht, daß die Möglichkeit der 1 in angeregter gewählt

daß ein Beamtenrat, dem kein Beamter über die Interessen

wenn die einzelnen Beamten selbst darüber befragt werden, ob sie

Sach⸗ und Personen⸗

jede Ausnahme.

der Beamten des

strich diese Ausführungen.

nommen werden kann, was

eine Sitzung.

Vorf. Abg. Deglerk (D. Nat.) wies nach, daß auch Stiftungen und auch Anstalten Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechts seien. Ministerialrat Schroeder erklärte: Stif⸗ tungen und Anstalten, soweit sie 1⸗ privatrechtlicher Natur sind, sind Körvperschaften öffentlichen äußerte Bedenken gegen den In Regierungsvorlage 8. § inisteriums, zu streichen. 5 (D. Vp.) begründete die praktische Notwendigkeit der Schaffung von besonderen Ortsbeamtenräten für Direktionen wie Ministerien, weshalb dieser Satz gestrichen werden müsse. Abg. Schuldt (Dem.) unter⸗ Ministerialrat Roser sprach sich dahin aus, daß seine Bedenken schließlich nicht so weit gehen, sich unter allen Umständen dagegen auszusprechen. Abg. Schmidt (D. Nat.) regte an, darauf hinzuwirken, die t dem Reichstage zugehen, damit eine eingehendere Prüfung vorge⸗

chts. Ministerialrat Roser Morath⸗Seibert, den in der Abf. 3, betreffend Vertretung Abg. Seibert

daß die kommenden Etats rechtzeitig

auch im Interesse der Beamten not⸗

wendig sei, und setzt schon eine Besprechung mit de sobald wie möglich herbeizuführen.

Der Arbeitsausschuß des Vorläufigen Reichswirt⸗ schaftsrats zur Beratung des Hausgehilfengesetzes hielt heute

lungen angenommen.

Obdach anzuschaffen. antragte, die Zahl Antrag

stimmung den

Beamten

zu

Im Wissenschaftl

der Gelehrtenvorträge der

Meißner: „Selbsthilfe im

richtung ins Rollen. Streckenarbeiter ab Bremen, 8. brüchiger telegraphiert: Am EEE apitän sechs Station gerettet. Wien, nischan Aerzte eine leidenden

Oesterreichs verteilt.

neun

(Unabh. Soz.) wünschte Trennung zwischen

der § 1 in der Fassung der Redaktionskommission angenommen; er

körperschaften klarer herausgestellt zu haben.

Er ist überhaupt gegen

eyl wurde angenommen. dann zwei dringlichen Vorlagen des Magistrats auf Zu⸗ Erhöhungen der Gehälter und Festangestellten und den rungen der Löhne und Arbeiter und nichtständigen Angestellten zu. eingehender Erörterung wurde bei der Abstimmung ein Antrag des Stadtv. Fabian (D. Nat.) auf Ausschußberatung und Auszahlung eines Vorschusses an die Angestellten in derselben Höhe wie an die Beamten abgelehnt; beide Vorlagen wurden angenommen.

Direktor des Zoologischen Gartens, über „Menschenaffen“. örsaal werden nachfolgende Vorträge gehalten werden: Dienstag (8 Uhr) Dr. Noteboom: „Kosmogonie“,

Oberschreiberhau angehalten werden. geschleudert und getötet.

Dezember. station Juist⸗Ost der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiff⸗

London, 8. Dezember. erneut Unruhen gemeldet. Menge von angeblich 100 000 Me⸗ Personen erschossen. aus. Die Polizei wurde sehr behindert durch Banden von Frauen, die den Beamten Pfeffer in die Augen warfen, Polizisten geblendet weggetragen werden mußten.

Mannigfaltiges.

In der gestrigen Sitzung der Berliner Stadtver⸗ ordneten wurde zunächst der Bericht des vorberatenden Ausschusses über die Wahlprüfungen erstattet. Gültigkeitserklärung der sämtlichen Wahlen. Nach langer Aussprache wurden die Vorschläge des Ausschusses mit einigen Aende⸗ rungen bei den Zuteilungen von Mitgliedern in die Bezirksversamm⸗ Eine längere Aussprache rief ferner die Magistratsvorlage hervor, 500 Pritschen für das städtische Der Stadtverordnete

Der Ausschuß empfahl die

r Dr. Weyl be⸗ auf 1500 zu exhöhen. Der Die Verhandlung wendete sich

der Aufbesse⸗ Vergütungen derstädtischen Nach

1” ichen Theater der Urania finden

die Vorführungen des Filmwerks „Das Wunder des Schneeschuhs“ am Sonntag, Dienstag, Donnerstag und Sonnabend nächster Woche und die Vorführungen des Filmwerks „Im Kampf mit dem Berge“ am Montag und Freitag statt.

Am Mittwoch spricht in der Reihe Geheimrat Professor Dr. Heck, der Im 8 Mittwoch (6 Uhr) Dr. Haushalt“, (8 Uhr), Dr. W. Berndt:

„Vom Tier zum Menschen“, Sonnabend (8 Uhr): „Thütringen“. —— g' Hirschberg im Riesengebirge, 8. Dezember. (W. T. B.) Auf dem Bahnhof Jakobsthal der Strecke Hirschberg Grünthal eriet ein mit Holz beladener und von Streckenarbeitern

esetzter Wagen infolge Der Wagen konnte erst auf dem Bahnhof

Versagens der Bremsvor⸗

Unterwegs wurden zwei

(W. T. B.) Die Rettungs⸗

8. Dezember von dem auf Juist ge⸗

Dampfer „Lisbeth Cords aus Rostock, aarder, mit Kohlen von England nach Däuemark bestimmt, ersonen durch das Rettungsboot „Magdeburg“

der

8. Dezember. (W. T. B.) Einer Mitteilung des brasilianischen Gesandten in Wien zufolge haben die brasilia⸗ Sammlung zugunsten ihrer not⸗ Kollegen in Mitteleuropa veranstaltet, die 133 Conto⸗Para, das sind 150 bis 160 Millionen Kronen, ergab.

Die Summe wird unter die notleidenden Aerzte Deutschlands und

(W. T. B.) Aus Chicago werden Bei öö“ zwischen einer

nschen und der Polizei wurden Die Unruhen dehnen sich weiter

so daß zahlreiche

1h..

1. Untersuchungssachen.

2. erlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren. 3

5. Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.

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[94720]) Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwadgsvollstreckung soll am 6. Februar 19 Vormittags 0 Uhr, an der Gerichtsstelle, Brunnen⸗ platz, Zimmer Nr. 30, 1reppe, versteigert werden das im Grupbbuche von Berlin⸗ Reinickendorf Band ül Blatt 1934 (ein⸗ getragener Eigentü f 16 Tage der Ei rungsvermerks: in Berlin⸗Wil 9. Berlin⸗Reinicke belegene Grun stück, enthaltend a) Vorder⸗

wohnhaus mit Seitenflügel, 1. Quer⸗

917,

Berlin,

Im Wege der Zwan 8nr 30. Januar 192 10 Uhr, an der Gerig platz, . werden das im (Wedding) Band 1 tragener Eigentümer dem rungsvermerks: in Karlshorst, 2. geb. Mensing, in gleichen Rechten und Grundstück in Berli

85 88g 1“ 1

4 500 ℳ, Gebäud;steuerrolle Nr. 1330. den 31/ Oktober 1921.

Amtsgericht Berlin⸗Wedding. Abteilung 6. [947211 Zwangsversteigerung.

cht zstelle, immer Nr. 30, 1 Treppe, versteigert Grunsfbuche von Berlin 5 ¶Bla 3. November 1920, Tage der Eintsagung 1. Rentier 2. Frau Elisabeth Radel, Berlin⸗Friedenau, nteilen) eingetragene

n, Schönfließer

Nr. 6, enthaltend Vordgrwohngebäude mit rechtem und linkem Sssltenflügel und Hof, Kartenblatt 27 Parzelss 669/18 7 à 68 gam groß, Grundsteuermutserrolle und Gebäude⸗ steuerrolle 1100, Nuyßungswert 12 400 ℳ. Berlin, den 21. [November 1921. Amtsgericht Berlin⸗Wedding. Abteilung 6.

94722]) Zwangsversteigerung. Im 1S0⸗ der Zwangsgollstreckung soll am 30. Januar 19217 Vormittags 10 ½ Uhr, an der Gerichtssstelle, Brunnen⸗ platz, . Nr. 30,/1 Treppe, ver⸗ steigert werden das in / Grundbuche von 285 (einge⸗ Berlin (Wedding) Bafd 83 Blatt 2028 9 (eingetragener Eigentiimer am 9. No⸗ vember 1921. dem Fge der Eintragung des Versteigerungsyermerks: Handelsmann Gustav Grimm Berlin) eingetragene Grundstück in Prinzenallee 52, enthaltend Vorderwöhnhaus mit besonderem Abtritt und Hof, Querwohnhaus und

ZCC1I1“

ebãude Parzelle

Nutzungswert

vollstreckung soll Vormittags Brunnen⸗

10 Uhr, Neue

des Versteige⸗ Otto Staudt

zu

Straße

.

Holzstall rechts, Kartenplatt 24 Parzelle 2377/3, 3 a 72 mutterrolle und Nutzungswert 4380

Berlin, den 21. Amtsgericht Berlin⸗

[95109] Zwangsverstei Im Wege der Zwangsszpllstreckung soll am 14. Februar 1922 an der Gerichtsstelle Berlin, riedrichstraße 13 werk, Zimmer Nr. 11 werden das in Berlin, belegene, im Grundbuche vom Frankfurter⸗ torbezirk Band 13 getragener Eigentümer am 23. November 1921, dem Tage der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks: Dr. von Wilke in Deutsch⸗Wilmersdort) ein⸗ getragene Grundstück: a) Vorderwohnhaus mit rechtem Anbau, linkem Seitenflügel

m g 8 Grundsteuer⸗ ebäyßesteuerrolle 5249,

ovember 1921. Wedding. Abteilung 6.

erung.

Vormittags 3, drittes Stock⸗ 115, versteigert ubener Straße 30,

latt Nr. 381 (ein⸗

jur. Adolf

und erstem Hof mit IFarten, b) Doppel⸗ querwohngebäude mit linkem Vor⸗ und linkem Seitenflügel nd zweitem Hof, Gemarkung Berlin, Kartenblatt 37, Par⸗ zelle 783/69, 12 a m groß. Grund⸗ steuermutterrolle Af. 20 617, Nutzungswert 19 220 ℳ, Gebzüdesteuerrolle Nr. 1633. 85. K. 79. 21.

Berlin, den 5. Dezember 1921. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 85.

[83187] Aufgebot. .

Die nachstehend eführten angeblich abhanden gekommenen] Urkunden werden auf Antrag der dabei in/0) vermerkten Per⸗ sonen aufgeboten: ö“

I. Die 3 ½ % Pfkeußische konsolidierte Staatsanleihe von [881 Nr. 111 223 über 2000 (Bauerh ssbesitzer Julius Runge in Reckow bei Görke, vertreten durch Rechtsanwalt Puboltz zu Cammin in

Pommern).