Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in § 15 Satz 1, § 16 oder den auf Grund des § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob dem Täter gehören oder . Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober in Kraft.
Berlin, den 4. Oktober 1922. 8 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Fehr. 2
8 1“ Vertrag. “ Zwischen dem Verein der Deutschen Zucker⸗ Industrie in Berlin und „ wird folgender Vertrag geschlossen, der zugleich ein Vertragsverhältnis aller der⸗ jenigen Firmen, die einen gleichlautenden Vertrag mit dem Verein schließen (Vertragsfirmen), untereinander begründet. b 8 8 ss
Der Verktrag bezweckt 8 8 3 1. den von den Rüben verarbeitenden Fabriken bergestellten Zucker gemeinsam möglichst gleichmäßig zu verwerten und einen Jahresdurchschnittspreis zu erreichen, der die jeweiligen Unkosten des Rübenbaues und der Rübenverarbeitung nicht nur deckt, sondern auch den Anbau von Zuckerrüben im Vergleich mit den wichtigsten anderen Ackerfrüchten, ins⸗ besondere Getreide und Kartoffeln, lohnend macht und zur Aufrechterhaltung und Ausdehnung des Rübenbaues anregt, .die Bepölkerung mit Verbrauchszucker möglichst gleichmäßig
zu versorgen, den Rüben verarbeitenden Zuckerfabriken die Bezahlung ihrer Rüben dadurch zu erleichtern, daß der Erlös aus den Verkäufen des Verbrauchszuckers und der Melasse nach Abzug des Werklohns den Rübenzuckerfabriken zu⸗
geführt wird.
8 —
II. Aufbau. § 2.
Der Durchführung des Vertrages dienen: Versammlung der Vertragsfirmen, Zuckerwirtschaftsstelle und ihr engerer Ausschuß, Geschäftsführung,
Beirat.
§ 3
Versammlung der Vertragsfirmen.
Die Versammlung der Vertragsfirmen tritt nach Bedarf zu⸗ sanmen, wenn die Zuckerwirtschaftsstelle es beschließt oder 25 Ver⸗ tragsfirmen es beantragen, jedoch jedenfalls einmal fährlich. Sie wird durch die Geschäftsführung im Auftrage des Vorsitzenden ein⸗ berufen, und zwar durch einfachen Brief, Drucksache oder Drahtung, aufgegeben mindestens fünf Tage vor der Versammlung.
Zur Teilnabme an der Versammlung der Vertragsfirmen sind die Inhaber oder gesetzlichen Vertreter der Vertragsfirmen sowie die Leiter ihrer Fabriken berechtigt. Bei Behinderung können diese sich durch eine zur Zeichnung ihrer Firma wenn auch nur beschränkt be⸗ fnate Person oder durch Inhaber oder gesetzliche Vertreter anderer Vertragsfirmen vertreten lassen. Die Vertretungemacht ist schriftlich zu erteilen. Vertragsfirmen, für die mebrere Personen gemein⸗ schaftlich zeichnungsberechtigt sind, bevollmächtigen hiermit jeden ihrer gemeinschaftlich zeichnungsberechtigten Mitinhaber oder. gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht für sie allein ausznüben, wenn er allein an einer Versammlung der Vertragsfirmen teilnimmt.
Den Vorsitz in der Versammlung der Vertragsfirmen führt der Norsitzende der Zuckerwirtschaftsstelle. Die Abstimmung in der Ver⸗ sammlung geschiebt getrennt in zwei Gruppen. In der ersten Gruppe stimmen die Fabriken, die Rohzucker, in der zweiten Gruppe die Fahriken, die Verbrauchszucker in den Verkehr bringen. Fabriken, die Rohzucker neben Verbrauchszucker in den Verkehr bringen, stimmen
in beiden Gruppen auf Grund der Mengen, die sie von jedem dieser
Erzeugnisse hbergestellt haben. Anteilzucker, der von Fabriken her⸗ gestellt ist, die sonst nur Rohzucker in den Verkehr bringen, gilt nicht als Verbrauchszucker im Sinne dieser Bestimmung; er wird in Rohzuckerwert dem von der Fabrik hergestellten Rohzucker zu⸗ gerechnet.
Jede Vertragsfirma hat in der ersten Gruppe für se 25 000 Zentner des im Betriebslahr 1921/22 hergestellten Rohzuckers, in der zweiten Gruppe für je 25 000 Zentner ihres Bedarfsanteils (§ 15) oder ihrer Berechtigung zur Herstellung von Verbrauchszucker (§ 10) eine Stimme: angefangene 25 000 Zentner werden voll gerechnet.
Beschlüsse der Versammlung der Vertragsfirmen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen in jeder Gruppe. Ist eine Uebereinstimmung beider Gruppen nicht zu erreichen, so ent⸗ scheidet die Zuckerwirtschaftsstelle.
§ 4. Zuckerwirtschaftsstelle. .“
Zuckerwirtschaftsstelle im Sinne dieses Vertrags ist der auf Grund des § 1 Abs. 1° der Satzung des Vereins der Deutschen Zucker⸗Industrie gebildete Sonderausschuß.
Die Zuckerwirtschaftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums des Vereins als Vorsitzendem und je elf Vertretern der Rohzuckerindustrie und der Verbrauchszuckerindustrie als Mitgliedern. Die Zuckerwirtschaftsstelle kann die Zahl der Mitglieder auf se dreizehn Verfreter der Rohzuckerindustrie und der Verbrauchszuckerindustrie erhöhen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führen abwechselnd der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aus⸗ schusses des Nereins den Vorsitz. Bei Perhinderung eines Mitgliedes tritt ein Stellvertreter für ihn ein. Die Mitglieder und ihre Stell⸗ vertreter werden je zur Kälfte vom Ausschuß der Abteilung der Roh⸗ zuckerfabriken und vom Vorstand der Abteilung der Raffinerien ge⸗ wählt. Unter den Vertretern der Rohzuckerindustrie müssen mindestens zwei Landwirte sein, unter den Vertretern der Verbrauchazucker⸗ industrie mindestens zwei Vertreter Rüben verarbeitender Verbrauchs⸗ zuckerfabriken. 8
Die Zuckerwirtschaftsstelle faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder mit Ausschluß des Vorsitzenden mit der Maßgabe, daß stets nur die gleiche Anzahl Vertwter der Rohzuckerindustrie und der Verbrauchszuckerindustrie ab⸗ stimmen dürfen. Bei Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Zuckerwirtschaftsstelle gibt bei der Festsetzung des Grundpreises (§ 22 Abs. 1 Nr. 1) die Mehrheit der Vertreter der Rohzuckerindustrie, bei der Festsetzung der Grundpreistafel (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) und der Sortentafel (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) die Mehrheit der Vertreter der Nerbrauchszuckerindustrie den Ausschlag. Im übrigen entscheidet bei Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Vorsitzende.
§ 5. Engerer Ausschuß.
Die Zuckerwirtschaftsstelle bestellt aus ihrer Mitte einen engeren Ausschuß. Sie kann ihm einzelne der ihr obliegenden Aufgaben zur Erledigung übertrggen.
Der engere Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Vertretern der Rohzuckerindustrie und der Verbrauchszuckerindustrie. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führen abwechselnd der älteste Vertreter der esducfem degre und der älteste Vertreter der Ver⸗ brauchszuckerindustrie den Vorsitz. Bei Verhinderung eines Mit⸗ gliedes tritt sein Stellvertreter für ihn ein. § 4 Abs. 3 findet ent⸗ spregse Anvendung.
§ 6. . Geschäftsführung. Zur Erledigung der jaufenden Geschäfte werden Geschäftsführer bestellt. Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt die Zahl der erforder⸗
lichen Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden von den beiden
Abteilungen des Vereins ernannt, und zwar ernennt jede Abteilung
die gleiche Anzahl Geschäftsführer, sofern sich nicht beide Abteilungen über die Person eines gemeinsam von beiden zu bestellenden Geschäfts⸗ führers einigen. . “ Die Zeichnung für die Geschäftsführung geschieht durch einen der von der Abteilung der Rohzuckerfabriken bestellten Geschäfts⸗ führer gemeinsam mit einem der von der Abteilung der Raffinerien bestellten Geschäftsführer. Die Zuckerwirtschaftsstelle kann Ausnahm en anordnen. e“
8 §2 Einspruch, Geschäftsordnung. Gegen die Entscheidungen des engeren Ausschusses sowie die⸗
jenigen der Geschäftsführer können die Beteiligten und jede Vertrags⸗
firma binnen einer Woche Einspruch einlegen. Ueber den Einspruch entscheidet endgültig die Zuckerwirtschaftsstelle.,
Im übrigen bestimmt die Zuckerwirtschaftsstelle die Geschäfts⸗ ordnung für sich, den engeren Ausschuß und die Geschäftsführer.
8 ZZ111“ 1
Zur Beratung in den die Verbraucher von Zucker berührenden Fragen der Verteilung des Verbrauchszuckers wird ein Beirat aus Vertretern der Landwirtschaft, des Handels, der Verbraucher und der Zucker verarbeitenden Gewerbe gebildet.
Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der in Betracht kommenden Körperschaften von der Zuckerwirtschaftsstelle ernannt. Sie kann zur Beratung über die Unterverteilung der den einzelnen Verbrauchergruppen zuzuweisenden Zuckermenge besondere Beiräte aus Vertretern dieser Verbrauchergruppen bilden.
Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzende der Zuckerwirt⸗ schaftsstelle. Die Geschäftsführer der Zuckerwirtschaftsstelle nehmen an den Sitzungen des Beirats teil. Die Mitglieder des engeren Ausschusses der Zuckerwirtschaftsstelle können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und erhalten von der Zuckerwirtschaftsstelle weder eine Vergütung noch Ersatz ihrer Auslagen.
“ IrI. Nehfgstersehfitheg. 8
“ Rohzucker. 8 8
Die Räben verarbeitenden Fabriken sind verpflichtet, ihre gesamte Erzeugung an Roh.⸗ er der Zuckerwirtschaftsstelle zur gemeinsamen Verwertung zur Verfügung zu stellen. Als Rohzucker gilt aller Zucker unter 990 Polarisation, soweit er nicht vergällt ist. Die Ver⸗ gällung von Rohzucker, sowie der e vergällten Rohzuckers, bedarf der Genehmigung der Zuckerwirtschaftsstelle.
Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt, inwieweit und unter welchen Bedingungen Rüben verarbeitende Fabriken, die Verbrauchszucker⸗ fabriken sich angegliedert oder mit (olchen Gesellschafts⸗. Pacht⸗, Werk⸗ oder andere Verträge zwecks Verwertung ihres Rohzuckers geschlossen haben, den von ihnen erzeugten Rohzucker in diesen Verbrauchszucker⸗ fabriken verarbeiten lassen dürfen. Hierbei darf in die abgeschlossenen Verträge nicht eingegriffen werden, wenn die Rohzuckerverarbeitung der beteiligten Verbrauchszuckerfabrik die durchschnittliche Deckung der Bedarfsanteile der Verbrauchszuckerfabriken nicht übersteigt. Eine Ausnahme gilt insofern, als zum Zwecke der Frachtersparnis Roh⸗ zucker ausgetauscht werden kann.
§ 10. Verbhrauchszucker. Rüben verarbeitende Fabriken dürfen Verbrauchszuceer nur in folgendem Umfange herstellen: 1. Jur Abgabe als Anteilzucker an Rübenanbauer, Angestellte und rbeiter darf jede Rüben verarbeitende Fabrik Verbrauchs⸗ zucker in der Menge herstellen, die die Zuckerwirtschaftsstelle hierfür freigibt. Die Freigabe ist nach der Menge der ver⸗ aorbeiteten Rüben zu bem essen und darf 50 Pfund je 100 Zentner Rüben nicht übersteigen. Dieser Anteilzucker darf nur an die zu seinem Bezuge berechtigten Personen abgegeben und nicht mweeiter veräußert werden. Die Zuckerwirtschaftsstelle trifft die näheren Bestimmungen. 88 .Sne. „Fabriken, die im Betriebsjahre 1921/722 alle ihre Rüben auf Verbrauchszucker verarbeitet haben, dürfen dies auch in Zu⸗ kunft. Dasselbe gilt von den Fabriken, die im Jahre 1921/22 außer Verbrauchszucker nur Rübensaft hergestellt haben. Als Perbrauchszucker gilt nur Zucker von mindestens 990 Polari⸗ ssttag nicht aber Verbrauchsrohzucker oder sogenannter Edel⸗ zucker. Fabriken, die im Betriebsjahre 1921/22 nur einen Teil ihrer Rüben auf Verbrauchszucker verarbeitet haben, dürfen den ent⸗ sprechenden Teil ihres diesjährigen Rübenanbaues auf Verbrauchs⸗ zucker verarbeiten, mindestens aber diejenige Höchstmenge, die sie in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1918 steueramtlich als Verbrauchszucker in den freien Verkehr und unversteuert zur Verwendung im Inlande abgefertigt haben, zuzüglich eines Viertels der in dem⸗ selben Zeitraum zur Ausfuhr abgefertigten Mengen. Zucker, der unversteuert in eine andere Zuckerfabrik überführt worden ist, bleibt außer Betracht, ebenso Abläufe, deren auf Hundert⸗ teile berechneter Zuckergebalt in der Trockenmasse weniger als 70 beträgt, und ihre weiteren Bearbeitungen. Andere Abläufe ind ihre weiteren Bearbeitungen werden zu vier Fünfteln ihrer Gewichtsmenge angerechnet. Als Verbrauchszucker gilt im übrigen nur Zucker von mindestens 990 Polarisation, nicht aber Verbrauchsrohzucker oder sogenannter Edelzucker. Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt, inwieweit andere Rüben verarbeitende Fabriken, die sich für das Betriebsjahr 1922/23 auf die Herstellung von Verbrauchszucker neu eingerichtet haben, während der Rübenperarbeitung Verbrauchszucker her⸗ stellen dürfen. Als Mabstab für das Recht, Verbrauchszucker herzustellen, gilt die Leistungsfähigkeit der Fabrik und die vor⸗ aaussichtliche Deckung der Bedarfsanteile der Verbrauchszucker⸗ fabriken. Die Leistungsfähigkeit wird von der Zuckerwirtschafts⸗ stelle auf Grund der Gutachten von zwei Sachverständigen festgestellt, von denen die Zuckerwirtschaftsstelle und die Fabrik je einen ernennt. Fabrifen, die auch fremden Rohzucker verarbeiten, dürfen alle ihre Rüben auf Verbrauchszucker verxarbeiten. Die aus Rüben hergestellte Menge wird auf ihren Bedarfsanteil für die Roh⸗ zuckerzuteilung angerechnet. 6. Die Berechtigung zur Herftellum von Verbrauchszucker in Rüben verarbeitenden Fabriken ist nicht übertragbar, soweit ssiich nicht aus § 15 Abs. 3 ein anderes ergibt. Riüben⸗ und Nebenerzeugnisse. 1 Der Absatz getrockneter Rüben sowie der Nebenerzeugnisse der Rübenverarbeitung, insbesondere der aus der Rübenverarbeitung ge⸗ Ä Mflasls der Schnitzel und der daraus hergestellten Futter⸗ mittel, ist frei. 3 Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt, inwieweit flüssige Erzeug⸗ nisse als Zucker und als Verbrauchszucker im Sinne dieses Vertrags anzusehen sind. 1
IV. Verkehr mit Rohzucker. § 12, Grundsatz. Die Zuckerwirtschaftsstelle verteilt den hergestellten Rohzucker auf
die Verbrauchszuckerfabriken zur Verarbeitung auf Verbrauchszucker
und zum Absatz an die Verbraucher. Die Rohzuckerfabriken haben den von ihnen hergestellten Roh⸗
zucker nach Weisung der Zuckerwirtschaftsstelle an die Verbrauchs⸗
zuckerfabriken zu liefern, bleiben jedoch Eigentümer des Zuckers bis zum Absatz an die Verbraucher. b
Die Verbrauchszuckerfabriken haben den zugeteilten Robhzucker abzunehmen, auf Verbrauchszucker zu vergrbeiten, den hergestellten Verbrauchszucker und die dabei gewonnene Melasse für Rechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken nach Maßgabe der Bestimmungen der Zuckerwirtschaftsstelle abzusetzen, den Kaufpreis einzuziehen und unter Abzug ihres Werklohns an die Zuckerwirtschaftsstelle abzuführen.
P
geteilt werden.
zeugung an Verbrauchszucker nach den Richtlinien oder
111““
Die Kosten der Versendung des Rohzuckers sind von den Verbrauchs⸗
zuckerfabriken vorzulegen und ihnen nach näherer Bestimmung de
Zuckerwirtschaftsstelle zu erstatten. Die Verbrauchszuckerfabriken sind
berechtigt, den Zucker im eigenen Namen zwecks Beschaffung des zu
Durchführung ihrer Aufgaben nötigen Kredits, insbesondere als
Sicherheit für die Zuckersteuer zu verpfänden.
Die E dürfen nur von der Zuckerwirtschafts⸗
zucker verarbeiten. 16 § 13.
Verteilung. 1 Die Zuckerwirtschaftsstelle verteilt in der Regel gleichmäßig den Rohzucker von den Rohzuckerfabrifen nach ihren Abgabeanteilen an die Verbrauchszuckerfabriken nach ihren Bedarfsanteilen. Sie teilt auch den Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken die ihrer Herstellung an Verbrauchszucker entsprechende Menge Rohzucker nach Maßgabe ihrer Abgabeanteile zur Verarbeitung im eigenen Be⸗
triebe zu.
öL1“ Abgabeanteil. Zur Lieferung in den ersten neunzig Tagen nach Beginn der
stelle zugeteilten Ro
Räbenverarbeitung werden 36 Hundertteile der um 25 Hundertteile
ekürzten voraussichtlichen Gewinnung an Rohzucker (Erst⸗ und Nach⸗ zur Lieferung in den Monaten Januar bis August 1923 se ein Achtel des Restes der Erzeugung an die Verbrauchszuckerfabriken verteilt. Die Mengen sind abzurunden. 1“ W Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen Rübe verarbeitenden Fabriken aus der Anbaufläche des laufenden Betriebs⸗
sahres und dem Durchschnittsertrag der Betriebsjahre 1912/13,
1913/1914 und
1914/15 nach denselben Grundsätzen wie bisher ermittelt. v“ 8
Bedarfsanteil. — B Bedarfsanteil ist diejenige Verbrauchszuckerhöchstmenge, die
Verbrauchszuckerfabrik in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich in
den freien Verkehr und unversteuert zur Verwendung im Inlande abgefertigt hat, zuzüglich eines Viertels der in demselben Zeitraum zur Ausfuhr abgefertigten Mengen, Die Bestimmungen des § 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Beteiligungszahl beim Verbande. Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Zucker wirtschaftsstelle übertragen werden.
§ 16. MNaͤcherzeugnis.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Nacherzeugnisse,
jedoch mit der Maßgabe, daß verteilte Nacherzeugnisse auf den Ab⸗ gabe⸗ und Bedarfsanteil nur zur Hälfte der Menge ang erechnet werden.
verarbeitet haben, sollen Nacherzeugnisse gegen ihren Willen nicht zu⸗
§ 18 Vorschuß. 8 Die Verbrauchszuckerfabriken haben für Rechnung der Zucker⸗
wirtschaftsstelle an die Ruͤben verarbeitenden Fabriken, die ihnen Rohzucker liefern, einen Vorschuß auf den Erlös zu zahlen. Rüben
Erlös die entsprechenden Beträge als Vorschuß für sich, mit der Maßgabe, daß als gelieferter Rohzucker die ihnen gemäß § 13 Satz 2 zugeteilten Mengen gelten.
verarbeitende Verbrauchszuckerfabriken behalten von dem 81 8§
Der Vorschuß ist am achten Tage nach dem Tage der Verladung
82
des Rohzuckers, spätestens am elften T r b zu zahlen, und zwar zur Hälfte bar und zur Hälste durch Dreimonats⸗ akzeyt zuzüglich Zinsen für drei Monate zu dem am Nachmittage des Probenahmetages geltenden Reichsbanksatze. Bei Zucker, dessen Ver⸗
ladung auf Wunsch oder durch Verschulden der Verbrauchszucker⸗ 1 fabrif oder ihres Verfrachters verschoben wird, tritt an die Stelle des Tages der Verladung der Tag der Probenahme, bei Zucker, der vor der von der Zuckerwirtschaftsstelle angeordneten Lieferzeit oder ⸗
innerhalb dieser, aber nicht allmählich abgenommen wird, der fünf⸗ zehnte Tag der von der Zuckerwirtschaftsstelle bestimmten Lieferzeit. Höhe des Vorschusses. 1
Der Vorschuß beträgt für gelieferten 1 erzengnis von 880 Ausbeute die Hälfte des Grundpreises (§ 22 Abs. 1 Nr. 1), der für die von der Zuckerwirtschafts⸗ stelle bestimmte Lieferzeit gilt, abzüglich der gemãß
24 Nr. 4 den Verbrauchszuckerfabriken zu ersetzenden höchstens jedoch 1500 ℳ je Zentner Rohzucker. Für geliefertes Nacherzeugnis von 75° Ausbeute beträgt der Vorschuß vier Fünftel dieser Summe. — 1
Abweichungen von 880 Ausbeute bei Ersterzeugnis und von 75 0 Ausbeute bei Nacherzeugnis erhöhen oder Peaüür den Vorschuß für jeden Grad um 1,1 vH des für Rohzucker Ersterzeugnis von 880 Ausbeute zu zahlenden Vorschusses. Die Verrechnung geschieht bei Ersterzeugnissen jedenfalls bis zu 93 °, im übrigen bis zu der Höchst und Mindestgrenze, bis zu der bisher Ausbeutegrade verrechnet wurden, bei Nacherzeugnissen ohne Höchstgrenze. —
Für den nach dem 31. Dezember 1922 gelieferten Rohzucker sind außer dem Vorschuß Monatsaufschläge zu zahlen. Dies gilt nicht für Rohzucker, der in den ersten 90 Tsgen nach Beginn der Rübenver⸗ arbeitung zu liefern ist. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Zuckerwirtschaftsstelle für die Lieferun vorgeschriebene Zeitpunkt. Die Monatsaufschläge betragen 1,5 vom Hundert des für Rohzucker Erst⸗ erzeugnis von 880 Ausbeute zu zahlenden Vorschusses. Die Zucker⸗ wirtschaftsstelle kann bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse einen anderen Satz festsetzen.
Die in der Rheinprovinz liegenden Rüben verarbeitenden Fabriken erhalten einen Zuschlag von 5 vom Hundert, die in Bayern, Württem⸗ berg, Baden und Hessen liegenden Zuckerfabriken einen Zuschlag von
“ ““
7 vom Hundert des für Rohzucker Ersterzeugnis von 88 0 Ausbeute
zu zahlenden Vorschusses. zahlen 86 s 5 19.
Nähere Bestimmungen.
Die Zuckerwirtschaftsstelle trifft die näheren Bestimmungen über ohzucker
die Lieferung, Abnahme, Verfrachtung und Lagerung von nach den bisherigen Grundsätzen. Die Rohzuckerfabriken sind ver⸗ pflichtet, auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabriken zugeteilten Roh⸗
zucker auch vor der von der Zuckerwirtschaftsstelle angeordneten Liefer⸗
zeit zu liefern. V. Verkehr mit Verbrauchszucker.
8§ 20.
Grundsatz. b
Die Verbrauchszuckerfabriken sind verpflichtet, ihre Fssht. Er⸗
nweisungen
der Zuckerwirtschäaftsstelle für Rechnung der Rüben verarbeitenden
Fabriken zu liefern. Die Zuckerwirtschaftsstelle kann die Regelung
des Absatzes von Verbrauchszucker dem Verbande Deutscher Zucker⸗
raffinerien übertragen. Hierbei ist für eine angemessene Vertretung
5 dem Verbande nicht angehörenden Verbrauchszuckerfabriken zu
orgen.
Als Verbrauchszucker gelten äuch Fwischen enfamse und Abläufe
mit Ausnahme der Melasse, soweit sie zur eräußerung bestimmt sind. § 11 Abs. 2 findet Anwendung. “ “ 4
Anteilzucker.
8 28
Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt im Einklang mit den Frei- gaben gemäß § 10 Nr. 1, welche Mengen die Verbrauchszucker⸗
fabriken als Anteilzucker abgeben dürfen und an solche Rohzucker⸗
fabriken, die von dem Recht des § 10 Nr. 1 keinen Gebrauch machen, abgeben müssen. § 10 Nr. 1 Satz 3 und 4 finden entsprechende An-.
wendung.
PernnwxNJW“ die bisher Nacherzeugnisse nicht
age nach dem Tage der Probenahme,
Rohzucker
8 I“” “ Preisbedingungen. Die Zuckerwirtschaftsstelle bestimmt: 8 1. den Grundpreis für gemahlenen Melis bei Lieferung ab Verrladestelle der Fabrik in Magdeburg (Grundpreis), 1 2. die Auf⸗ und Abschläge bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik an anderen Orten (Grundpreistafel), 3. die Auf⸗ und Abschläge für andere Sorten (Sortentafel). Im übrigen gelten für den Verkehr mit Verbrauchszucker die vom Verband Deutscher Zuckerraffinerien hierfür getroffenen Be⸗ stimmungen. soweit nicht die ““ ein anderes an⸗ ordnet (Bedingungen für die Lieferung, Abnahme und Bezahlung von Verbrauchszucker, Freigabe zum Verkauf usw.). Die Verbrauchszuckerfabriken haften der Zuckerwirtschaftsstelle für den Eingang des Kaufpreises für den abgelieferten Verbrauchszucker, somwets sie Vorauszahlungen bedingen können.
VI. Verkehr mit Melasse aus der Verarbeitung fremden Rohzuckers.
§ 23.
Die bei der Herstellung von Verbrauchszucker aus fremdem Roh⸗ hnsnr gewonnene Melasse ist von den Verbrauchszuckerfabriken für
echnung der Rüben verarbeitenden Fabriken zu verkaufen. Bei Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken gilt als aus fremdem Rohzucker gewonnen diejenige Menge Melasse, die dem Unterschied zwischen der Gewichtsmenge des eingeworfenen fremden Rohzuckers und der sich aus den Untersuchungen ergebenden Menge an Ausbeute⸗ zentnern entspricht.
Die Verbrauchszuckerfabriken können die Melasse selbst zur
Weiterverarheitung im eigenen Betriebe käuflich erwerben zu einem mit der Zuckerwirtschaftsstelle jeweils zu vereinbarenden Kaufpreise. 2 Die Verbrauchszuckerfabriken haften der Zuckerwirtschaftsstelle für den Eingang des Kaufpreises für die abgelieferte aus fremdem gewonnene Melasse, soweit sie Vorauszahlung bedingen önnen.
Die Zuckerwirtschaftsstelle trifft die näheren Bestimmungen.
VII. Werklohn der Verbrauchszuckerfabriken. 8 Für die Verarbeitung des Rohzuckers, die Beschaffung der für den Vorschuß (§§ 17, 18) erforderlichen Geldmittel sowie den Verkauf der gewonnenen Erzeugnisse erhalten die Verbrauchs⸗ zuckerfabriken: 1. 1,75 vom Hundert des Grundpreises (§ 22 Abs. 1 Nr. 1), 2. die Sortenaufschläge (§ 22 Abs. 1 Nr. 3); Sortenabschläge sind abzusetzen, bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1922 Monats⸗ aufschläge in Höhe von 1,5 vom Hundert des um die Zuͤcker⸗ steuer und den gemäß § 26 an die Zuckerwirtschaftsstelle abzuführenden Betrag ermäßigten Grundpreises (§ 22 Abs. 1 Nr. 1); § 18 Abs. 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung, 138 der von ihnen für den Zucker vorzulegenden Zucker⸗ euer, die Verarbeitungskosten gemäß § 25, 10 vom Hundert des Erlöses aus der von ihnen verkauften aus fremden Rohzucker gewonnenen Melasse.
Sollte nach dem Umsatzsteuergesetz vom 24. Dezember 1919 RGBl. S. 2157) in der Fassung vom 8. April 1922 (RGBl. Teil I. S. 373) oder etwaigen künftigen Aenderungen dieses Gesetzes auch für die Lieferung des Rohzuckers an die Verbrauchszuckerfabriken zur Verarbeitung auf Rechnung der Rüben verarbeitenden Fabriken im Werkvpvertrage eine Umsatzsteuer gezahlt werden müssen, so ist
1. den Verbrauchszuckerfabriken die von ihnen für den Absatz des Zuckers und der aus fremdem Rohzucker gewonnenen Melasse zu zahlende Umsatzsteuer insoweit zu ersetzen, als sie die Umsatzsteuer für den Werklohn übersteigt, von den Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken der Betrag, den sie bei der Herstellung von Verbrauchszucker unmittelbar aus der Rübe oder aus in eigenem Betriebe gewonnenem Rohzucker an Umsatzsteuer sparen, an die Zuckerwirtschaftsstelle abzuführen.
1“
§ 25. 8 Verarbeitungskosten. ““ Die Verarbeitungskosten werden je Zentner verarbeiteten Roh⸗ zuckers von der Zuckerwirtschaftsstelle nach Bedarf festgesetzt, mindestens jedoch monatlich, und zwar nach Ablauf des Monats. Hierbei sind die für den Monat Juli 1922 festgesetzten Verarbeitungskosten als Grundlage zu nehmen. Sie erhöhen oder vermindern sich in der Weise, daß a) der darin enthaltene Ansatz für Kohlen sich entsprechend dem durchschniftlichen Kohlenpreise frei Stettin, Kletten⸗ dorf, Magdeburg, Halle, Braunschweig, Uerdingen, Frankenthal, der darin enthaltene Ansatz für Löhne und Gehälter sich entsprechend dem durchschnittlichen Stundenlohn für den ungelernten volljährigen männlichen Arbeiter in den zu a genannten Fabriken, c) der darin enthaltene Ansatz für Versicherung und sonstige Unkosten sich entsprechend dem Mittel des durchschnittlichen „Kohlenpreises und Lohnes ändert, sofern nicht eine wesentliche Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse eine andere Festsetzung verlangt.
1 VIII. Grlös. 1 § 26. Ahbführung des Erlöses.
Die Verbrauchszuckerfabriken haben den nach Abzug des Vor⸗ schusses (8§ 17, 18) und des Werklohns (§§ 24, 25) verbleibenden Erlös aus dem Verkauf des Verbrauchszuckers und der aus fremdem Rohzucker gewonnenen Melasse an die Zuckerwirtschaftsstelle bis zum 18. des auf die Lieferung folgenden Monats abzuführen. Bei der Berechnung des je Zentner Verbrauchszucker abzuführenden Erlöses ist zu unterstellen, daß Rohzucker Ersterzeugnis von 90 °Ausbeute verarbeitet ist und der Ausbeuteverlust 2 vom Hundert beträgt. Die Zuckerwirtschaftsstelle trifft die näheren Bestimmungen.
§ 27. Verwendung des Erlöses.
Der von den Verbrauchszuckerfabriken abzuführende Erlös aus
1.
11““
dem Verkauf ihrer Erzeugnisse ist von der Zuckerwirtschaftsstelle ver⸗
zinslich anzulegen. Es sind daraus vorweg die Verwaltungskosten der Zuckerwirtschaftsstelle zu decken und die Kosten der Versendung des Rohzuckers (§ 12 Abs. 3 Satz 2) zu erstatten.
„Die Zuckerwirtschaftsstelle kann aus dem Erlös Schäden aus⸗ Tlüicase die durch außergewöhnliche Verhältnisse, ungleiche Ver⸗
lung oder außergewöhnliche Verzögerung des Bezuges des Rohzuckers oder ungleichen Absatz des Verbrauchs⸗ zuckers entstanden sind. Insbesondere kann sie an Fabriken, die Zuckerrüben nach dem 31. Dezember 1922 auf Zucker verarbeiten, für den im Januar 1923 aus der Rübe hergestellten Zucker einen Betrag bis zu 40 Mark, für den im Februar 1923 und später aus der Rübe bergestellten Zucker einen Betrag bis zu 60 Mark je Zentner Rohzucker zahlen. Als außergewöhnliche Verhältnisse gelten auch Zollmaßnahmen des Feindbundes und andere politische . 1. g die als Folgen der Besetzung deutschen Reichsgebietes eintreten.
Die N-ee kann zur Förderung des Rübenbaues
und zu Wohlfahrtszwecken Beträge bis zu 2,5 vom Tausend des Erlöses verwenden. 1
Soweit die eingehenden Beträge nicht zur Deckung oder Siche⸗ rung der in § 27 genannten Zwecke gebraucht werden, sind sie gleich⸗ püh nach Maßgabe der an die Verbrauchszuckerfabriken gelieferten
ie Rüben verarbeitenden Fabriken als Darlehen
zuckermengen an d
Die Rüben verarbeitenden Fabriken haben diese Darlehben auf besonderer Rechnung als Guthaben der Zuckernwirtschaftsstelle zu buchen, zu verwalten und zu einem von der Zuckerwirtschaftsstelle festzusetzenden Zinsfuß vom Tage des Eingangs bis zum Tage der Rück⸗ zah ung oder Verrechnung zu verzinsen.
§ 29. 1 Verteilung des Erlöses. ¹
Im übrigen ist der Erlös aus Verbrauchszucker und Melasse nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs auf die Rüben verarbeitenden Fabriken gleichmäßig so zu verteilen, daß jede Fabrik denselben End⸗ preis für Rohzucker Ersterzeugnis von 880 erhält. Rohzucker Nach⸗ erzeugnis von 750 Ausbeute ist zu 80 Hundertteilen, aus der Rübe hergestellter Verbrauchszucker zu 113,33 Hundertteilen der hergestellten Menge als Rohzucker Ersterzeugnis zu berechnen. Rüben verarbeitende Verbrauchszuckerfabriken nehmen für den von ihnen aus Rüben ber⸗ gestellten Verbrauchszucker an der Verteilung des Erlöses aus der Melasse nicht teil. —
Abweichungen von 88° Ausbeute bei Ersterzeugnis, von 750 Ausbeute bei Nacherzeugnis sind auf⸗ und absteigend mit 0,9 vom Hundert des Endpreises zu vergüten, und zwar bei Ersterzeugnissen jedenfalls bis zu 93 °, im übrigen bis zu der Höchst⸗ und Mindestgrenze, bis zu der dies bisher geschah, bei Nacherzeugnissen ohne Höchstgrenze.
Die in der Rheinprovinz liegenden Rüben verarbeitenden Fabriken erhalten einen Zuschlag von 5 vom Hundert, die in Bayern, Württem⸗ berg, Baden und Hessen liegenden Fabriken einen Zuschlag von 7 vom Hundert des Endpreises.
Die gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 4 gezahlten Vorschüsse sind zu verrechnen.
IX. Einfuhr und Ausfuhr.
§ 30. Die Einfuhr und Ausfuhr von Rüben, Zucker und Melasse bedarf der Genehm igung der Zuckerwirtschaftsstelle.
. Sonstige Bestimmungen.
§ 31. v“ Auskunft. 8
Die Vertragsfirmen sind verpflichtet, der Zuckerwirtschaftsstelle jede Auskunft über ihre Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse zu geben, die sie für notwendig hält, den von ihr Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, Prüfung ihrer Läger, die Entnahme von Proben zu gestatten und Proben ihrer Erzeugnisse einzusenden. Dies gilt nicht für solche Einrichtungen und Verhältnisse, auf die sich dieser Vertrag nicht bezieht. 8 22 1
Zuwiderhandlung. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Ver⸗ trag oder die auf Grund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen unterwirft sich jede Vertragsfirma einer von der Zuckerwirtschaftsstelle festzusetzenden und an sie zu zahlenden Vertragsstrafe, welche 50 vom Hundert des Werts des Zuckers, über den vertragswidrig verfügt ist, oder, falls die Zuwiderhandlung nicht in einer vertragswidrigen Verfügung besteht, den Betrag von 500 000 ℳ nicht übersteigen darf. Alle An⸗ sprüche auf Ersatz eines weiteren Schadens, der durch die Zuwider⸗ handlung etwa entstanden ist, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
1
4 33. Schiedsgericht. Ueber alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht.
„Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, von denen je zwei von der Zuckerwirtschaftsstelle und der beteiligten Vertragsfirma ernannt werden. Den Obmann des Schiedsgericht ernennt, falls die Beteiligten sich nicht über seine Person einigen, die Handelskammer zu Magdeburg. Die Beteiligten können verlangen, daß der zu ernennende Obmann die Befähigung zum Richteramt habe. Wenn eine Partei Schiedsrichter nicht innerhalb zwei Wochen ernennt, bestellt die Handelskammer zu Magdeburg auch diese Schiedsrichter.
Anträge an das Schiedsgericht sind bei der Zuckerwirtschaftsstelle einzureichen. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und setzt ihre Höhe fest.
Das nach § 1045 der Zivikprozeßordnung zuständige Gericht ist das Amtsgericht Berlin⸗Mitte oder das Landgericht I in Berlin.
1“ § 34. 8 Rechtsnachfolge.
Sollte eine Vertragsfirma ihre Fabrik verkaufen, ver⸗ pachten oder sonstwie den Betrieb an andere übertragen, so muß sie den Erwerber zum Eintritt in diesen Vertrag ver⸗ pflichten. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage gehen in diesem Fall auf den Erwerber über, die Rechte aus dem Vertrage ruhen jedoch so lange, als der Betrieb nicht fort⸗
eführt wird, soweit nicht bereits vor der Einstellung des Betriebes estimmte Ansprüche aus dem Vertrage entstanden sind.
Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 finden entsprechende An⸗ wendung mit der Maßgabe, daß bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung die Vertragsstrafe bei Rüben verarbeitenden Fabriken bis zur Höhe von 50 vH des jeweiligen Werts des Zuckers je Zentner der in den letzten fünf Betriebsjahren hergestellten Höchstmenge von Rohzucker, bei Verbrauchszuckerfabriken bis zur Höhe von 50 vH des jeweiligen Werts des Zuckers je Zentner ihres Bedarfsanteils fest⸗ gesetzt werden kann.
§ 35. 8 Verihs
Alle Ansprüche aus diesem Vertrage verjähren binnen drei Jahren,
sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt.
§ 36. Melasseentzuckerung. Kandis. 8
Die Zuckerwirtschaftsstelle kann mit den Melasseentzuckerungs⸗ anstalten von diesem Vertrage abweichende Vereinbarungen schließen sowie für die Erzeugnisse der Kandisfabriken im Benehmen mit den Verbänden der Kandisindustrie Sonderbestimmungen treffen.
§ 37. Inkrafttreten und Dauer des Vertrags.
Dieser Vertrag gilt nur, wenn
1. alle Rüben verarbeitenden Fabriken des Deutschen Reiches seinen Bestimmungen unterworfen sind,
2. alle diesem Vertrage entgegenstehenden Verträge über Liefe⸗ rung und Verarbeitung von Rohzucker und Verbrauchszucker der Ernte 1922 aufgehoben werden.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bestimmt das Direktorium des Vereins der Deutschen Zuckerindustrie mit Zu⸗ stimmung der Vorstände der beiden Abteilungen.
Dieser Vertrag gilt für Zucker der Ernte 1922. Die Fünder. wirtschaftsstelle bestimmt ob und inwieweit er auch für die bei seinem Inkrafttreten vorhandenen Vorräte aus früheren Ernten gelten soll und in welcher Weise er für die mit Beginn des 1. Oktober 1923 vorhandenen Vorräte an Zucker und Melasse aus der Ernte 1922 und früherer Jahre durchgeführt werden soll. u“
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Bekanntmachung, Ausführung von Reparationsli
im freien Verkehr an Belgien. Vom 2. Oktober 1922. 6“
Nachdem die belgische Regierung der zwischen der Reichs⸗ regierung und der Reparationskommission geschlossenen Verein⸗ barung vom 2. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. II, S. 638) mit Wirkung vom 15. September 1922 ab beigetreten ist, können im Rahmen des genannten Abkommens die von Deutschland zur Erfüllung des Vertrags von Versailles auszuführenden Sachlieferungen im Wege freier Verträge zwischen tschen und belgischen Staatsangehörigen erfolgen:
Auf dieses Lieferungsverfahren findet die Bekanntmachung, betreffend Ausführung von Reparationslieferungen im freien Verkehr an Frankreich vom 17. Juli 1922 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 158 vom 20. Juli 1922) mit folgenden Abän 8 rungen entsprechende Anwendung:
Abschnitt I (das Abkommen) fällt weg. Abschnitt III (Zulassung zum Vertrags 68 geändert, daß auch diesenigen belgischen Staatsangehörigen, nicht kriegsgeschädigt sind, zum Verfahren zugelassen werden. Der Abschnitt erhält ferner folgenden Zusatz: 8 „Belgische Staatsangehörige, welche kriegsgeschädigt sind, werden auch dann zugelassen, wenn sie außerhalb Belgiens wohnen. Voraussetzung ist jedoch, daß die von ihnen be⸗ zogenen Gegenstände ausschließlich für die tatfächliche Wieder⸗ berstellung ihrer örtlichen Schäden bestimmt sind. Dies ist im Vertrage unter Angabe des Ortes, wo die Herstellung er⸗ folgen soll, ausdrücklich zu vereinbaren.“ Abschnitt 1V (Inhalt der Verträge): Die unter Ziffer 3 b
vorgesehene Vertragsklausel wird abgeändert wie folgt:
„Es wird von den Parteien ausdrücklich vereinbart, daß die Waren, welche den Gegenstand dieses Vertrags bilden, aus⸗ schließlich ur Verwendung oder Verarbeitung im Gebiete des belgischen Staates (einschließlich seiner Kolonien und Mandats⸗
geebiete) bestimmt sind.“ 8 1 Im Falle des Abschnitts III letzter Absatz (s. o.) findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
Abschnitt X (Barzahlung für Rohstoffanteile). An Stelle
des Absatz 1 treten folgende Bestimmungen:
„Für die in der Liste B zur Vereinbarung vom 2. Juni 1922 aufgeführten Gegenstände muß die belgische Vertrags⸗ rtei Barzahlung in Höhe des in der Liste angegebenen rozentsatzes leisten. .
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Gegenstände, die von Kriegsgeschädigten oder zum Zwecke der unveränderten Abgabe an Kriegsgeschädigte gekauft werden und zum Wiederaufbau ihrer Fabriken, Werkstätten, Gebäude und Fabrikeinrichtungen bessimmt sind. Nicht darunter fällt die Wiederauffüllung von Geschäftsvorräten.“
Berlin, den 2. Oktober 1922.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Meyer⸗Gerhard.
6
Bekanntmachung. Der gemäß Artikel 2, VII der über den vor⸗
läufigen Reichswirtschaftsrat vom 4. Mai 1920 (RGBl. S. 858) zur Benennung von zwei Mitgliedern als Vertreter der Ver⸗ raucherschaft zuständige Verband der größeren deutschen Land⸗ gemeinden hat sich in den „Deutschen Landgemeindetag E. V.“ umgewandelt. Gemäß Artikel 4 letzter Absatz de
genannten Verordnung bestimme ich als für diese Benennung
nunmehr zuständig den deutschen Landgemeindetag E. V.
Berlin, den 30. September 1922. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hirsch.
Auf Grund der Verordnungen des Reichswirtschaftsministers vom 1. April 1920 und 15. Dezember 1921 über die Regelung der Eisenwirtschaft sind vom Eisenwirtschaftsbund mit Wirkung ab 1. Oktober d. J. folgende Höchstpreise für Roheisen, Ferromangan und Ferrosilizium festgesetzt worden:
—
Grund⸗
preise E Stee Der Grundpreis gilt in Mark
C „ 20 544,— Frachtg
27 413,—
ießereiroheise l1... 27 343,— 8
Gießereiroheisen II .. . Siegerländer Zusatzeisen, weiß 31 060,— meliert 31 260,— 5 8 grau 31 460,— Kalterblasenes Zusatzeisen der kleinen Siegerländer Hütten, weiß 31 667,— meliert 31 867,— 8 grau 32 067, — . „ Siegerländer Bessemereisen. 29 763,— Frachtgrundlage Siegen 8 Puddeleisen 29 763,— Stahleisen, Siegerländer Sudlitvz“ Kupferarmes Stahleisen 29 876,— Stahleisen mit max. 0,2 % Cu. 29 820,— Spiegeleisen mit 6 —8 % Mn. 32 423,— 8 — 10 % Mn. 32 483,— 5 10 — 12 % Mn. 32 633,— Gießereiroheisen III, Luxem⸗ burger Qualität.. .25 933,— Gießereiroheisen IV, Luxem⸗ burger Qualität . . . 25 733,— Gießereiroheisen V. Luxem⸗ 8 burger Qualität . . . . 25 533,— Temperroheisen von der Duis⸗ 8 8
burger Kupferhütte, grau,
30 150,— aob Werk Ferromangan, 80 % ig.. (-76417,— Frachtgrundlage Oberhausen
8 50 % ig.. 67999,9 „
Ferrosilizium, 10 % ig.. 34 443,— gab Werk
Mark
Ueberpreise die für
Tonne
großes Format.
450,— maximal 0,09 % Phosphor 565,— 0,08 %
bei Hämatit
86 1000,— 1 1575,— 2 2250,— —
135,— 225,— 340,— 450,— 565,—
bei Hrmatt und Gießerei⸗ theissen. . .
0 4 — 4 ½ % 4 ½ —5 % 5 — 5 ½ % eE bei allen Sorten . 25,— Analvsenangabe
Besondere Preisbestimmungen.
Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits gee . b 3 ie neuen Preise en v 1. bis 10. 1922 einschließlich. 8 8 88 bi
*) Die Preise für Ferromangan gelten für den ganzen Monat Oktober und basieren auf einem lisches Pfund; sie erhöhen oder ermäßigen sich um
7,50 ℳ bei Ferromangan 80 %, 0
für jeden Punkt, um den sich der Durchschnittsgeldkurs nach oben oder unten ändert. 1 1“
Kurse von 6000 ℳ für ein eng.-.