Z““
und in der Zeit vom 1.
8
August 1922.
Betrieb der Zuckerfabriken des deutschen Zollgebiets im Monat August 1922
Zeitabschnitt, auf welchen die Betriebsergebnisse sich beziehen
1“ 8 —
1
ind verarbei.
tet worden:
— — — — —
II. Es sind gewonnen worden:
Rohe Rüben
Roh⸗ zucker
Zuckerabläufe
Ver⸗ brauchs⸗
zucker g
(als Einwurf usw.)
Hiervon wurden entzuckert mittels
im anzen
der Aus⸗ schei⸗
dung verfahren
der Stron⸗ tian⸗
Rohzucker aller Art
Verbrauchszucker
granulierter
igen⸗ und elzucker
ten⸗ tan rüme
Würfelzucker
Melis
S
gemahlener
Stücken⸗ und Farin
Plat
8
ffina PS ps
dA es Inber
u
- einschl. d zuckersiru
2 3
üs
Speisesirup
Im August 1922
In den Vormonaten ..
Z en in der Zeit
Zusammen in der Zei vom l. September 1921 bis 31. August 1922.
Dagegen v. 1. Sept. 1920. bis 31. August 1921.
Im August 1922.
In den Vormonaten .. Zusammen in der Zeit vom 1. September1921 bis 31. August 1922. Dagegenv. 1. Sept. 1920 bis 31. August 1921.
Im August 1922 In den Vormonaten .. usammen in der Zeit vom l. September 1921 bis 31. August 1922. Dagegen v. 1. Sept. 1920 bis 31. August 1921.
Im Anumst 1922 In den Vormonaten. Zusammen in der Zeit vom 1. September1921 bis 31. August 1922. Dagegen v. 1. Sept. 1920 bis 31. August 1921
III. Gesamte Herstellung für die Bei dieser Berechnung sind die unter I angegebenen Einwurfzucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9:10 umgerechnet.
Statistisches Reichsamt.
75 418 366
75 418 366
65 534 946
75 418 366
31 655 2 460 696
2 492 351
7 112 933
8[10 079 116
65 534 946
6 429 611
47 008 651 220
698 228
576 761
224 396
10 303 512
2
2 260 646]
6 967 200
20 632
20 632
15 682
31 05314
915 44 939]† 4
45 854]4
9 267 018
57 7191 4
28
442 892
489 748
9 683
9 683
9 433
46 856
31 256
46 856 52 575
99 431
40 689
9 683
9 683
9 433
3. M 46 856 442 892
489 748
431 256
46 856 442 892
489 748
CCCEEEIE16a
1LELDCGz
12 925
.
10 349 422
10 362 347
8 973 742
5 224
2 219
12 925
54 130 2 173 014
2 227 144
1 727 597
68 656 913 718
982 374
1 904 281
16 898
292 509
309 407 240 621
r i ken 139 684
10 354 64611 379 2411 767 674
10 367 5714 518 925 11 786 260
431 256
8 975 961
3 872 499 1 872 606
263 229
263 229
t kerfabr
235 093 — t GKGerraffinerien.
11 786
7480
1401 509 145 522] 971 V
1413 295 153 002 97 771
1473 440] 134 552] nantalten.
6 800% — 102 936 —
109 736
164 073 —
überh 18 586
âa U
7 480 145 522
153 002
134 552 Zeit vom 1. September 1921 bis 31. August 1922 in Rohzucker berechnet: 12 966 206 dz, dagegen vom 1. September 1920
Len
66 27
“ .“ “ 1 65 980 174 034 9 973 7819 652 145 269 700
782 093 652 933 269 700
973
174 034 9 973
6 183
65 980
98 614
64 746 719 152] 231 154
2 947 30 312 733 240 1 222 696
3 541 37 854
638
559 803 736 187 1 253 008 41 395
69 748 253 878 560 239 [1 016 271
23 563
3 164 7 594 239 980 —
24 840 78 206
28 004 85 800. 26
788 — —S2125 — 4 390 002 47 4612 340 411
66 553
55 084] 2 550 y27 908
4 445 086 50 011,2 368 319
3 685 512 56 51311 543 950
45 165 675 315
106
V
88 837 6 389 174 4
32 204 5 693 489 32 059
720 480 655 668
60 232 2 465 763 294 12 407
10 572 94 95
823 526 14 872
V 105 522 V
114 638
69 308 201 020 45
—- [5 326 54 663 3 541 73 475 1 539 990 2 114 821 307 554
819 637] 73 475,1 545 316 2 169.484 311 095
134 494 421 800 188 50611 183 47111 936 443 297 752
Delbrück.
695 326] 13 330
10 602 274 7891 7 780 83 645 78 235/11 382 997[100705]3 110 676
88 837 11 657 786 108485 3 194 321
32 204110 074 327 [101902]2 319 256
bis 31. August 1921: 10 838 507 dz-
der Zuckersteuer g
demselben
Tage (R
Rübenverarbeitung und Inlandsverkehr mit Zucker im Monat August 1922.
II des Gesetzes zur Abänderung des Zuckersteuergesetzes vom 8. April 1922 (NGBl. I S. 388) und § 17 der Verordnung zur Ausführung 449) behandelte Zucker ist mit nautischen Ziffern nachgewiesen.
Bl.
Die Mengen sind in den darüber stehenden Ziffern mite
Monat August
1922
—
Im Zollgebiet sind mn den freien Verkehr gesetzt worden
VBreußen.
— Gemeinde Raumbach, Kreis Meisenheim, wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, den zum Bau eines Weges erforderlichen etwa 2,30 a großen Teil des Trenn⸗ stückes Flur 10 Nr. 133 der Gemeinde Raumbach im Wege der Enteignung zu erwerben. Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) bestimmt, daß die Vorschrift dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent⸗ eignungsrechts Anwendung zu finden hat. Berlin, den 30. September 1922. . dDOas Preußische Staatsministerium Dr. Wendorff. Siering.
Der
Ministerium für Handel und Gewerbe. Bekanntmachung.
Ungültigkeitserklärung eines eingezogenen Spreng⸗ stofferlaubnisscheins.
Der von dem Landrat des Kreises Hoyerswerda dem Abraumaufseher Wilhelm Klausch in Grube Erika, Gemeinde Laubusch, unter dem 19. Januar 1922 erteilte Sprengstofferlaubnisschein Nr. 2 Muster B mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1922 ist wegen Ausscheidens des Klausch aus seiner Stellung als Abraumaufseher der Grube Erika ein⸗ gezogen worden und wird hiermit für ungültig erklärt.
Berlin, den 7. Oktober 1922.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Meyeren.
Miniitti Rnlrrr.
Das Staatsministerium hat den Ministerialrat im Ministerium des Innern, Geheimen Regierungsrat Dr. Schellen, den Ministerialrat im Staatsministerium, Geheimen Regierungsrat von Kameke, den Landrat Lücke in Oppeln und den Oberregierungsrat Tidick in Oppeln zu Oberverwaltungs⸗ gerichtsräten ernannt.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Ausführungsanweisung
zur Verordnung über die Verwertung von Kleie vom 8. September 1922 (RGBl. I S. 735).
Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 8. September
1922 wird folgendes bestimmt: Zu § 1 Absatz 3.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident. Die Herausgabe der näheren Bestimmungen über die Höhe der Zuschläge, einschließlich etwaiger nach § 1 Abs. 2 zu zahlender Ver⸗ gütungen, wird den Regierungspräsidenten, für Berlin dem Ober⸗ präsidenten, übertragen.
Berlin, den 7. Oktober 1922.
— Gesetzes anerkannt sind, find in den Vesmimmungen vom 7. Juni 1922 zur Ausführung des Gesetzes und in den Be⸗ kanntmachungen vom 13. und 27. September 1922 aufgeführt. Berlin, den 12. Oktober 1922. Zugleich im Namen des Ministers des Innern, Ministers für Laudwirtschaft, Domänen und Forsten, es Finanzministers und des Justizministers. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. WB. Scheiht.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Das Preußische Staatsministerium hat den zum 1. Ok⸗ tober 1922 in den Ruhestand getretenen Oberschulrat, Geheimen Regierungsrat Klau zum Ehrenmitglied des Provinzialschul⸗ kollegiums in Breslau ernannt.
.“
VI. Nachtrag
zur Bekanntmachung zur Verordnung über die Auf bringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen
vom 31. Mai 1920 (RGBl. 1920 S. 1107).
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1920 zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 bestimme ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe⸗ und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes:
Der § 1 dieser Bekanntmachung erhält folgende Fassung:
§1.
Die Beiträge betragen für: Steinkohlen Steinkohlenbriketts Braunkohlenbriketts
38 Böhm. Braunkohle
Diese Sätze werden für die nach dem 1. Oktober d. J. zugeführten Brennstoffmengen erhoben.
Berlin, den 9. Oktober 1922.
Preußische Landeskohlenstelle. öhrig.
6,— ℳ für die Tonne,
4,— „ „ „
Richtamtliches.
Lo“
In der gestrigen öffentlichen Sitzung des Reichsrats unter dem Vorsitz des Ministers Fehr wurde nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins Deutscher Zeitungsverleger eine Verordnung angenommen, die die Teuerungs zuschüsse für Militärrentner wesentlich erhöht. Nach den Beschlüssen der Ausschüsse sind u. a. die Teuerungszuschüsse für vaterlose Waisen, elternlose Waisen und für schwerbeschädigte Hausgeld⸗ empfänger, die für Kinder zu sorgen haben, auf 1200, 1800 und 1000 ℳ festgesetzt worden. Die Zuschüsse werden vom 1. Oktober an gezahlt. Angenommen wurde sodann ohne Er⸗ örterung die Vorlage, die die Preise für das erste Drittel
8 1
programm aufzusteuen, das durch Neu⸗ uto einen Zuwachs von 200 000 Wohnungen jährlich gewährleistet. M Zuschüssen aus öffentlichen Mittetn sollen grundsätzlich nur Kleinwohnungen errichtet werden, soweit nicht das Bedürfnis kinder⸗ reicher Familien die Errichtung größerer Wohnungen fordert. Rei“⸗, Länder, Gemeinden und sonstige öffentliche rechtliche Körperschaften sollen zur Schaffung von Wohnungen für ihre Beamte, Angestellten und Arbeiter ausreichende Arbeitgeberzuschüsse leisten. Der Unter⸗ ausschuß verlangte weiter, daß die Finanzierung des Wohnungsbaues auf eine dauernd gesicherte Grundlage gestellt werden müsse. Da die Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses zurzeit nur möglich ist mit Hilfe öffentlicher Mittel, so ist an der bisherigen Finanzierung der Wohnungsneubautätigkeit grundsätzlich festzuhalten. Daneben sollen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des gemeinnützigen Charakters des Wohnungsneubaues möglich ist, neue Kapitalquellen erschlossen werden. Als Hauptkapitalquelle für die Finanzierung ist die Wohnungs⸗ abgabe derartig weiter auszubauen, daß aus ihren Erträgen jährlich etwa 150 000 Wohnungen hergerichtet bezw. neugebaut werden können. Um dieses Ziel trotz des schwankenden Geldwertes und der schwankenden Baukosten zu erreichen, ist die Abgabe der inneren Kauf⸗ kraft der Mark entsprechend beweglich zu gestalten und derart zu erheben, daß gemäß einer festzusetzenden Indexziffer die Abgabe von Vierteljahr zu Vierteljahr erhöht oder ermäßigt wird. Die Reichs⸗ regierung soll nach Zustimmung des Reichstags ermächtigt sein, mindestens sechs Wochen vor dem Quartalsersten den Satz festzu⸗ stellen, um den die Wohnungsabgabe erhöht oder ermäßigt werden soll. Weiter hatte der Unterausschuß vorgeschlagen, daß die Renten, Löhne und Gehälter jeweils dem erhöhten Betrag der Wohnungs⸗ abgabe anzupassen seien. Erwerbsunfähige bezw. erheblich erréörbs⸗ beschränkte Rentenempfänger sollen ganz oder teilweise von der Woh⸗ nungsabgabe befreit sein. Für besonders große und für Lumns⸗ wohnungen sowie für Räume, die Vergnügungszwecken ohne bildenden Charakter dienen (Cafés, Dielen, Bars usw.), ferner für Wohnräume, die seit dem 1. Juni 1914 ihrer eigent⸗ lichen Zweckbestimmung ganz oder teilweise entzogen sind, jst eine besondere Abgabe zu erheben, deren Erträge als Ausgleich für die Befreiung besonders bedürftiger Familien von der Wohnungsabgabe zu verwenden sind. Die Kohlenabgabe zur Förderung des Baues von Bergarbeiterwohnungen ist ebenfalls der inneren Kaufkraft der Mark entsprechend beweglich zu gestalten und so zu erhöhen, daß aus ihren Erträgen jährlich 20 000 neue Wohnungen gebaut werden können. Industrie, Handel, Bankgewerbe sowie Land⸗ und Forstwirtschaft sind reichsgesetzlich zu verpflichten, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit neben der allgemeinen Wohnungsabgabe Arbeitgeberzuschüsse zur Erstellung von Wohnungen zu leisten, soweit sie nicht durch eigene Leistung in der Wohnungsfürsorge Angemessenes schaffen. Das dem Baumarkt aus öffentlichen Mitteln zufließende Kapital ist nur zir volkswirtschaftlich produktive Bauten zu verwenden, insbesondere sind die Länder zu verpflichten, im Interesse der Volksernährung die aus der Wohnungsbauabgabe fließenden Mittel in erster Linie dem Klein⸗ hausbau mit Gärten in Stadt und Land und dem Bau von Siedlerstellen zuzuführen. Städte und Gemeinden, die über anbaubereite Straßen verfügen, sollen sich den Ausbau von Baulücken angelegen sein lassen, sofern in diesen Baulücken hygienisch einwandfreie Wohnungen in äusern mit nicht mehr als drei Stockwerken errichtet werden können. chließlich verlangte der Ausschuß von der Reichsregierung die Vor⸗ lage eines Gesetzentwurfs für den Reichstag, wodurch diejenigen, die eine selbständige Wohnung nicht besitzen (Untermieter, Dauer⸗ bewohner von Hotels und Pensionen, Familienangehörige usw.), aber eigenes Einkommen haben, unter Verwertung des Gedankens der Wohnsparversicherung nach Maßgabe ihres Einkommens zu einer Abgabe zum Wohnungsneubau herangezogen werden. Alsdann unter⸗ breitete der Unterausschuß dem Wohnungsausschuß noch eine Reihe von Maßnahmen zur Verbilligung des Bauens. Hauptgegenstand der hierauf folgenden Diskussion bildete das Problem der Finanzierung des Wohnungsbaus Da als Haupt⸗
AufbuAr!
kapitalquelle für die Finanzierung vom Unterausschuß die Wohnuns⸗
bauabgabe bezeichnet worden war, wurde von verschiedenen Seiten
steuerfrei 9 1 Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. e Preußischer Staatskommissar für Volksernährung.
Zuckerahläufe 1 28 Bufhererl 8 J. V.: Ramm. 9
betont, daß eine bedeutende Erhöhung der Wohnungsbauabgabe sich nichk umgehen lassen werde, wenn den Beschlüssen des Unterausschusses für den Wohnungsbau gefolgt werden soll. Aus der Debatte, an der sich die Abgg. Silberschmidt (Soz.), Hünlich (Soz), Dr. Maretzki (D. Volksp.), Leopold (D. Nat.), Esser (Zentr), Bahr (Dem.) und Kuhnt (U. Soz.) beteiligten, wurde ersichtlich, daß ursprünglich die Erträge aus der Wohnungsbauabgabe zur Verzinsung und Tilgung von Anleihen der Länder und Gemeinden dienen sollten, die von diesen zur Förderung des Wohnungsbaus bereits aufgenommen oder noch aufzunehmen waren. Soweit die
gegen Entrichtung der Zuckersteuer Zuckerhaltige Waren Zuckerabläufe, 8 8 Rübensäfte und Gewicht andere Zucker⸗ des darin lösungen sowie enthaltenen Mischungen dieser Zuckers Erzeugnisse
dz rein
der Getreideumlage erheblich erhöht.
Der Preis für die Tonne Roggen soll von 6900 auf 20 500 ℳ, für Weizen von 7400 auf 22 500 ℳ, für Gerste von 6700 auf 19 000 und für Hafer von 6600 auf 18 000 ℳ erhöht werden. Die Ausschüsse haben sich der Begründung der Regierungsvorlage angeschlossen, wonach angesichts der Preisentwicklung auf dem freien Markt die im Gesetz ffestgelegten Preise nicht mehr haltbar sind, wenn nicht die Auf⸗ bringung der Umlage über die Maßen erschwert und die Gefahr heraufbeschworen werden soll, daß der Landwirt in die Zwangslage
Ver⸗ arbeitete Rüben⸗ mengen
andere kristallisierte sowie flüssige
Zucker (Verbrauchs⸗
zucker)
fester Zucker (ohne das Gewicht des Vergällungs⸗ mittels)
Stärke⸗ zucker
b) vergällt (ohne das Gewicht des Vergällung⸗ mittels)
Gesamt⸗ a) un⸗
Rohzucker gewicht
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.
Auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimme ich:
vergällt
den
Königsberg Stettin.. Oppeln.. Breslau. .
Brandenburg . Groß Berlin.
Mecklenburg⸗Lübeck “ Schleswig⸗Holstein Unterweser. Oldenburg.. Hannover . Münster i. W. Düsseldorf. Köln
Cassel. Thüringen. Magdeburg Dresden
Leipzig München Nürnberg Würzburg Stuttgart Karlsruhe
Darmstadt
2 200
622 656 656
—
1 728
7 459
202
92 111- 52 091 20 478 7 443 8 182 8 182 93
93
75 967 4 759 10 256 1 666 54 958 17 902 36 950 12 066 10 863 34 052 338 606
24 743 7
5 701 4 619 2 743 2 603 78 238 11 762 42 219 149 24 115 21 799 11 261
80
d⸗
&᷑ — O O 0 00 8 —'
— — ¶ 3◻
Deutsches Zollgebiet:
IS8“ Im August 1921...
AE““]
Zusammen im August 1922 .O
Vom 1. Sept. 1921 bis 3
.August —
56
. 2 11“
Vom 1. Sept. 1920 bis “
2 *
75 418 366 22
65 534 946
16 963 656 325 203 11 076 217 190
35 508
1 013 595 172 657 12 621 874¹) 1 175 209 1 047 107
39 178 10 287 670
6 037
15
144
1
844 167 109 354
7 435
28
65 961
137
156 461] 428 2 740 162 751 188 575
2 3511
13 893 107 410 8 583 41 138
1) Berichtigt: Das Lan amt Oppeln hat in de monaten im ganzen 863. viel nachgewiesen.
8
Berlin den 11. Oktober 1922. Statistisches Reichsamt. Delbrück.
2
16“
1. Die in Nr. 2 der allgemeinen Bestim mungen der Arzneitaxe 1922 (10. Ausgabe) festgesetzte Staffelung der Zuschläge auf den Einkaufspreis wird durch die folgende ersetzt: Bis zu 60 ℳ ein Zuschlag von 100 v. H., von mehr als 60 ℳ bis zu 80 ℳ ein Zuschlag von 60 ℳ, von mehr als 80 bis zu 120 ℳ ein Zuschlag von 75 v. H., von mehr als 120 bis 150 ℳ ein Zuschlag von 90 ℳ, von mehr als 150 ℳ ein Zuschlag von 60 v. H. 2. In Nr. 23 der allgemeinen Bestimmungen sind die folgenden Aenderungen vorzunehmen: “ unter a, statt 8 und 12 ℳ zu setzen 16 und 24 ℳ, unter b, statt 12 ℳ zu setzen 24 ℳ, ö unter c, statt 16 ℳ zu setzen 32 ℳ, nmter d und e. statt 1s 8 3, Die Apotheker sind berechtigt, auf den nach Nr. 1 1—III der allgemeinen Bestimmungen berechneten Verkaufspreis eines Arznei⸗ mittels oder einer Arznei — also ausgenommen die nach Nr. 2 der Bestimmungen zu berechnenden abgabefertig bezogenen Arzneimittel oder Arzneien — einen Teuerungszuschlag von 15 vH zu erheben. 4. Nr. 3 meiner Bekanntmachung vom 31. August 1922 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 197) und Absatz 2 meiner Bekanntmachung vom 28. September 1922 (Reichsanzeiger Nr. 221) werden außer Kraft
gesetzt. Diese Bestimmungen treten am 12. Oktober 1922 in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 1922. Der Preußische Minister für Volksw ö
——
Bekannimachung
u 88 1, 8 und 9 des Gesetzes über die Erhöhung
er Verwaltungskostenbeiträge bei Tilgungsdarlehen vom 3. Juni 1922 (RGBl. Teil I S. 485).
Auf Grund der 8§§ 1, 8 und 9 des Reichsgesetzes über die Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge bei Tilgungs⸗ darlehen vom 3. Juni 1922 und nach Anhörung des Volkswirtschaftlichen Ausschusses des Reichstags hat der Reichsrat in seiner Sitzung am 28. September 1922 be⸗ schlossen, zu bestimmen, daß die obersten Landesbehörden bis auf weiteres berechtigt sind, die Kreditanstalten über die in §8 1, 8 und 9 des Gesetzes bereits bewilligte Erhöhung des Zinssatzes oder Erhöhung oder Erhebung eines Ver⸗ waltungskostenbeitrages hinaus zu einer weiteren Erhöhung des Zinssatzes oder Verwaltungskostenbeitrages um höchstens 1 vH oder einer weiteren Erhebung eines Verwaltungskosten⸗ beitrages bis zu 1 vH zu ermächtigen.
Demgemäß werden die unter das vorbezeichnete Gesetz fallenden öffentlichen oder unter Stäaatsaufsicht stehenden Kredit⸗ anstalten mit dem Sitz in Preußen ermächtigt, den Zinssatz oder Verwaltungskostenbeitrag um höchstens 1 vH weiter zu erhöhen oder einen weiteren Verwaltungskostenbeitrag bis zu 1 vH zu erheben. 1
Diejenigen Anstalten,
welche bisher als öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Kreditanstalten
im Sinne des
versetzt wird, Getreideanbau zu gunsten anderer Kulturen einzuengen, wodurch die Brotversorgung im nächsten Erntejahr in Frage gestellt wird. Darum läge es im Interesse der Landwirt⸗ schaft wie der Verbraucher selbst, daß der Umlagepreis einigermaßen den veränderten Wertverhältnissen angepaßt werde. Als Preis⸗ bemessung ist das Indexverfahren zugrunde gelegt. Der Umlagepreis wird immer noch nur ein Drittel des Preises auf dem freien Markte betragen, wie er am 2. Oktober herrschte, und etwa nur ein Fünftel des Preises auf dem freien Markte vom 10. Oktober. Die Ausschüsse sind mit Mehrheit dem Regierungsvorschlag beigetreten. In der Vollversammlung wurde der Regierungsvorschlag mit 47 gegen 13 Stimmen angenommen. Dagegen stimmten nur der Freistaat Sachsen, Hamburg, Mecklenburg⸗Schwerin, Braunschweig, Anhalt und Lübeck. Der Vertreter Berlins fehlte bei der Abstimmung.
Von weiteren Beschlüssen des Reichsrats ist noch die Erhöhung der Anwaltsgebühren zu erwähnen.
Die Pauschsätze für Auslagen und Schreibgebühren werden ver⸗ dreifacht, die Teuerungszuschläge für Gebühren in Strafsachen werden von 50 auf 300 vH erhöht, für Zivilsachen, bürgerliche Rechtsstreitig⸗ keiten und Verkehrssachen werden sie verdoppelt. Die Tafelgelder werden auf 1000 ℳ erhöht, das Uebernachtungsgeld auf 500 ℳ. Beansprucht das auswärtige Geschäft nur vier Stunden, so ermäßigt sich das Tafelgeld auf 500 ℳ. Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft und findet auch auf die bereits anhängigen Sachen Anwendung.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Ver⸗ fassung und Geschäftsordnung, für Haushalt und Rechnungs⸗ wesen und für Rechtspflege hielten heute eine Sitzung.
Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. “
Parlamentarische Nachrichten.
Der Wohnungsausschuß des Reichstags beschäftigte sich in der gestrigen Sitzung mit den Fragen der weiteren Förde⸗ rung des Wohnungsbaues, wozu ihm von seinem Unter⸗ ausschuß eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet wurden. Diese Vorschläge stellten, nach dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger, ein Bauprogramm auf, das sowohl der gegenwärtig herrschenden Wohnungsnot als auch dem fortschreitenden Bevölkerungs⸗ zuwachs Rechnung tragen soll und das eine möglichst rasche Ueber⸗ windung der Wohnungsnot gewährleistet. Nach Ansicht des Unter⸗ ausschusses kommen als Quellen für die Beschaffung der fehlenden Wohnungen in Frage: a) die restlose Erfassung des etwa noch nicht genügend ausgenutzten vorhandenen Wohnraums, insbesondere durch die Beschlagnahme von Doppelwohnungen und die Aufteilung großer Wohnungen in Kleinwohnungen, b) der Ausbau von Dachgeschossen und der Einbau von Wohnungen in solche öffentlichen und privaten Gebäude, die sich hierzu eignen und die ohne wesentliche Schädigung ihrer Besitzer oder Benutzer ihrem bisherigen Zweck entzogen werden können, c) der Wohnungsneubau. Nach den Beschlüssen des Unter⸗ ausschusses ist anzustreben, daß im Jahre 1923 etwa 100 000 Wohnungen neugehaut werden. Für die folgenden Jahre ist auf Grund der Feststellung der Reichsregierung ein Bau
Erträge für diesen Zweck nicht verbraucht waren, sollten sie unmittelbar zur Gewährung von Baukostenbeihilfen Verwendung finden.
Weiter ging aus der Diskussion hervor, daß die Inanspruch⸗ nahme des allgemeineu Kapitalmarkts für Zwecke des Wohnungs⸗ neubaues überhaupt nur ganz ausnahmsweise gelungen zu sein schn. Durch die im Laufe des Jahres — hauptsächlich in den letzten Monaten — eingetretene außerordentliche Steigerung der Baukoften hat sich das Bild noch verschlechtert. Während im Herbst 1921 eine Wohnung von drei oder vier Zimmern für 60 bis 75 000 ℳ herzu⸗ stellen war, betrugen die Kosten dieser Wohnung im Mai 1922 = 350 bis 450 000 ℳ, im Juli 1922 = 700 000 bis 800 000 ℳ und zurztit muß bereits mit einem Kostenbetrage von ungefähr 1,2 bis 1,5 Millionen Mark gerechnet werden. Von vieclen Seiten wurde hierzu betont, daß bei einer so ungeheuerlich schnell fortschreitenden Verkeuerung der Baukosten der derzeitige Satz von 100 % Wohnungsbauabgabe als überholt gelten müsse. Soll bei der fortschreitenden Teuerung nicht ein vollständiger Stillstand in der Bautätigkeit im Jahre 1923 ein⸗ treten, so müßten die Kapitalquellen für den Wohnungsneubau durch besondere Zuschläge bei der Einkommensteuer erschlossen werden oder eine bedeutende Erhöhung der Wohnungsbauabgabe ließe sich nicht umgehen. Von anderer Seite wurde die Richtigkeit der Auffassung des Unterausschusses, daß es in der heutigen Wirt⸗ schaftslage Deutschlands möglich sei, ein Programm auf den Bau van 100 000 Wohnungen im Jahre 1922 und je 200 000 Wohnungen in den folgenden Jahren durchzusetzen, überhaupt bestritten. So führte der Abg. Leopold (D. Nat.) aus, daß selbst ohne Berücksichtigung der Reparation Deutschland aus seiner Volkswirtschaft kaum diejenigen Geldbeträge aufbringen könne, die nötig seien, die zum Leben des Volkes notwendigen Lebensmittel und die für unsere Industrie erforder⸗ lichen Rohstoffe aus dem Auslande einzuführen und zu bezahlen. So bliebe für einen durchgreifenden Wohnungsbau nichts mehr übrig und alle dafür autzuwendenden Mittel kämen letzten Endes aus der Papier⸗ maschine. Das beste und einfachste wäre daher, die Finanzierung der Neubauten unmittelbar durch das Reich mit Zuschüssen der Gemeinden durchzuführen; letzteren müsse das Recht gegeben werden, den Bedürf⸗ nissenentsprechend die Wohnungsbauabgabe zu steigern, weil auf diefe Weise neue Beunruhigung durch Lohn⸗ und Gehaltserhöhungen vermieden würden. Der vom Unterausschuß geforderte Neubau von jährlich 20 000 Bergmannswohnungen würde nach den jetzigen Baupressen eine Kohlenpreiserhöhung von 180 bis 200 ℳ je Tonne Stein⸗ kohle bedeuten. Sowohl diese Preiserhöhung wie die starke not⸗ wendig werdende Erhöhung der Wohnungsbauabgabe in Konsequenz der Anschauungen des Unterausschusses würden das Wirtschaftsleben neuen Erschütterungen aussetzen, die am Ende vom Reichssäckel in Forxm von Preiserhöhungen der Materialien und Lohn⸗ und Gehalls⸗ zuschlägen getragen werden würden. Aus gleichem Grunde müßlen die verschiedenen Reichsbetriebe mit Reichsmitteln für die eigenen Arbeiter, Angestellten und Beamten Wohnungen bauen.
Der Ausschuß vertagte sich, ohne zunächst Entscheidungen zu treffen, auf heute.
— Der Reichstagsausschuß für Bildungswesen nahm gestern nach der Sommerpause seine Verhandlungen über das Reichsschulgesetz wieder auf, setzte aber laut Bericht des „Nach⸗ richtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ zunächst die Be⸗ ratung über die §§ 2 bis 4 aus, da über diese zunächst noch Besprechungen unter den Regierungsparteien stattfinden sollen. Der Ausschuß beschäftigte sich demgemäß zunächst mit den §§ 5 ff., die von den Schulverbänden und von dem Begriff der Erziehungsberechtigten handeln. § b blieb unverändert; „Gemeinde“