1923 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. Die Vollstreckung geschieht durch die festsetzende Behörde, sofern diese selbst Vollstreckungs⸗ behörde ist. Andernfalls gilt § 11 entsprechend.

§ 16.

Wer die von ihm gemäß §5 erforderte eidesstattliche Ver⸗

bernne wissentlich unrichtig oder unvollständig abgibt, wird mit uchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen. Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.

Für die Verbrechen des Abs. 1 sind die Strafkammern als erkennende Gerichte zuständig.

Ist die in Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begangen, so

ist auf Gefängnis und auf Geldstrafe zu erkennen. 8 Im Falle des § 13 kann neben der Strafe auf Einziehung der perschwiegenen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung zugunsten des Reichs erkannk werden. Soweit diese nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu ermitteln sind, tritt ihr Erlös oder ihr Wert an ihre Stelle.

Zur Sicherung der Geldstrafe und der Einziehung kann das Ver⸗ mögen des Angeschuldigten ganz oder teilweise beschlagnahmt werden.

Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Be⸗

kanntmachung kann auch durch öffentlichen Anschlag erfolgen. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3, 4 der Preistreibereiverordnung vom 13. Juli 1923 (NGBl. I S. 709) gelten entsprechend.

Die Vorschriften der §§ 6 bis 15 werden hiervon nicht berührt.

§ 18.

Sind Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung, die gemäß dieser Verordnung abgeliefert sind, unter Verletzung von Vorschriften der Devisengesetzgebung erworben oder einer gesetzlichen Anordnung zuwider früher nicht angemeldet oder abgeliefert worden, o findet wegen dieser Zuwiderhandlung eine Strafverfolgung nicht

statt. Auch ist insoweit eine Verfallerklärung nicht möglich.

Sind abgelieferte Vermögensgegenstände im Sinne dieser Durch⸗ ührungsbestimmungen bei der Besteuerung von Vermögen oder Ein⸗

kommen oder bei der Erbschaftssteuer verschwiegen worden, so findet ein Strafverfahren wegen einer hierdurch begangenen Verletzung der Steuergesetze und einer Nachforderung von Steuern mit Rücksicht auf diese Gegenstände und die Einkünfte aus ihnen nicht statt. Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten nicht, soweit bereits ein Strasverfahren oder ein Verfahren wegen Nachforderung von Steuern eingeleitet worden ist oder die Ablieferung oder Angabe den Vor⸗ schriften der Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung 8 ausländischer Vermögensgegenstände vom 25. August 1923 (RGBl. I S. 833) zuwider unterblieben ist.

§ 19. Auf den Kommissar für Devisenerfassung gehen alle Befugnisse über, die nach der Devisengesetzgebung die Prüfungsstelle und der Beauftragte des Reichswirtschaftsministers für Devisenprüfung haben.

§ 20.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann Personen und Per⸗ sonenvereinigungen die Handelskammerbescheinigung entziehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Handelskammerbescheinigung rteilt ist, nicht oder nicht mehr vorliegen, oder wenn die Person oder Personenvereinigung keine Gewähr für die Einhaltung der Be⸗

stimmungen der Devisengesetzgebung bietet oder zum Schaden der deutschen Währung in ausländischen Zahlungsmitteln spekuliert oder einer solchen Spekulation Vorschub leistet.

1 § 21.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann Devisenbanken die Befugnis entziehen, Geschäfte mit Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung abzuschließen oder zu vermitteln, wenn sie keine Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen der Devisen⸗ gesetzgebung bieten oder zum Schaden der deutschen Währung in aus⸗

ändischen Zahlungsmitteln spekulieren oder einer solchen Spekulation

Vorschub leisten. § 22.

Personen und Personenvereinigungen, die zum Börsenbesuch zu⸗ gelassen sind, ist die Zulassung von der zuständigen Behörde zu ent⸗ ziehen, wenn der Kommissar für Devisenerfassung festgestellt hat, daß sie keine Gewähr für die Einhaltung der Debtlengessf henung bieten oder zum Schaden der deutschen Währung in ausländischen Zahlungs⸗ mitteln spekulieren oder einer solchen Spekulation Vorschub leisten.

1 § 23.

egen eine Anordnung des Kommissars für Devisenerfassung gemäß 20, 21, 22 steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche die Beschwerde zu. Ueber die Beschwerde gegen eine Anordnung emäß §§ 20, 21 entscheidet der Reichswirtschaftsminister, gegen eine nordnung gemäß § 22 die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung ist endgültig. Die endgültig getroffene Anordnung wird im Reichs⸗

anzeiger bekanntgemacht.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann den Kreis der Devisenbanken beschränken. Er kann die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Bank als Devisenbank zugelassen und unter denen Devisenbanken die Befugnis, Geschäfte über Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung abzuschließen oder zu ver⸗ mitteln, entzogen werden kann, und das Verfahren regeln.

8 § 25.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann den Kreis der Per⸗ sonen und Personenvereinigungen, denen eine Handelskammer⸗ bescheinigung erteilt ist, beschränken. Er kann die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Handelskammerbescheinigung erteilt und entzogen werden kann, und das Verfahren regeln.

§ 26. Der Kommissar für Devisenerfassung kann Bestimmungen über as Verbringen von Vermögensgegenständen im Sinne dieser Durch⸗ führungsbestimmungen von und nach dem Ausland und von und nach dem besetzten und Einbruchsgebiet treffen und den Grenzverkehr und den Verkehr mit dem besetzten und Einbruchsgebiet mit solchen Ver⸗ mögensgegenständen regeln.

§ 27. Der Kommissar für Devisenerfassung kann seine Befugnisse anderen Stellen übertragen.

§ 28. Die Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebehör den sowie die Beamten und Notare haben dem Devisenkommissar jede zur Durchführung dieser Verordnung dienliche Hilfe zu leisten.

§ 29.

Sämtliche Beamte und Angestellte aller Stellen, die bei der Durchführung dieser Bestimmungen tätig werden, sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesehnsprig⸗ keiten verpflichtet, die Verhältnisse einer Person, die sie dien tlich er⸗ fahren haben, strengstens geheim zu halten und Betriebs⸗ und Geschäftsgeheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren haben, nicht unbefugt zu verwerten. Die gleiche Pflicht haben Sachverständige und andere Personen, die bei der Durchführung dieser Bestimmungen zugezogen werden. Angestellte sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht beamteter Personen vom 3. Mai 1917/12. Fe⸗ bruar 1920 (RGBl. 1917 S. 399, 1920 S. 230) durch Handschlag zu verpflichten.

Sämtliche im Absatz 1 genannten Personen gelten als Beamte

im Sinne des Strafgesetzbuchs. Die im Absatz 1 vorgeschriebenen Pflichten werden durch Aus⸗ scheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.

§ 30.

Die im § 29 aufgeführten Personen, die Lebens⸗ oder Wirtschafts⸗ verhältnisse einer Person, die sie dienstlich oder bei Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, anderen unbefugt mitteilen oder Betriebs⸗ oder Gewerbegeheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren

haben, unbefugt verwerten, werden mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

Ist die 8E Eigennutz oder in der Absicht begangen, die Person oder den Betrieb zu schädigen, so kann auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder statt ihrer oder neben ihr auf Gefängnis erkannt werden.

Im Falle des ersten Absatzes tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt sind der Kommissar für Devisen⸗ erfassung und der, dessen Interesse verletzt ist.

§ 31. Der Kommissar für Devisenerfassung trifft die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Berlin, den 7. September 1923. Der Reichswirtschaftsmin von Raumer.

Verordnung

über die steuerliche Behandlung ablieferungs⸗ pflichtiger ausländischer Vermögensgegenstände.

Vom 5. September 1923.

Auf Grund des 8 14 der Verordnung über die Ab⸗ lieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 25. egrf 1923 (Reichsanzeiger Nr. 78 vom 29. August 1923, RGBl. I, S. 833) wird folgendes bestimmt:

1. 1 9

Stücke der wertbeständigen nhlribe des Deutschen Reichs (Gold⸗ anleihe), die durch Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände gemäß der Verordnung erworben worden sind, können bei der Ver⸗ anlagung zur Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer mit demselben Werte eingesetzt werden, mit dem die als Gegenwert hingegebenen ausländischen Vermögensgegenstände eknzusetzen sein würden.

§ 2. Die gemäß der Verordnung erfolgte Hingabe von ausländischen Zahlungsmitteln und Wertpapieren ist börsenumsatzsteuerfrei.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 1923 in Kraft. Berlin, den 5. September 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. Hilferding.

1XXX“ über Umrechnungskurse auf Grund des § 17 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung aus⸗

ländischer Vermögens gegenstände vom

30. August 1923. Vom 7. September 1923.

Auf Grund des § 17 Absatz 2 der Durchführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferunz ausländischer Vermögensgegenstände vom 30. August 1923 (RGBl. Teil I Seite 837) werden an Stelle der aus der Anlage B zu den Durchführungsbestimmungen ersichtlichen Kurse folgende neue Kurse veröffentlicht:

Goldmarkkurse:

100 Argent. Papier⸗Pesos 100 Belg. Franees .. 100 Bras. Pap.⸗Milreis. 100 Chilen. Pap.⸗Pesos. 100 Dänische Kronen. . 1 Engl. Pfund.. 100 Finn. Mark. . 100 Franz. Franks. 100 Holländ. Gulden 100 Ital. Lire.. 100 Japan. Ven.. 100 Kanad. Dollars 100 Kuba⸗Dollars. 100 Mexik. Dollars 100 Norweg. Kronen 100 Schwed. Kronen 100 Schweiz. Francs 100 Span. Peseten. 100 Tschech. Kronen 100 Türk. Pfunde.. 100 V. Staaten v. N.⸗A.⸗Dollars

Die neuen Kurse gelten vom 8. September 1923 ab.

Berlin, den 7. September 1923. 8

Der Reichsminister der Finanzen. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: von Brandt. J. A.: Schaeffer.

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8bEEEeee 9 505 55ꝰ9 6; 9b525b 909 09114ee*“ 5 86 0 65655. 6 5 5öeeebeö.

5622

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (NGCBl. S. 2128) und der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außen⸗ handelskontrolle vom 20. Dezember 1919 vom 8. April 1920 S. 500) sowie auf Grund der Bekanntmachung vom

.Mai 1920 (Reichsanzeiger Nr. 105 vom 18. Mai 8”” betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des 1. Ab⸗ schnitts des Zolltarifs, und auf Grund der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1921 (Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. De⸗ zember 1921), betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des 2. bis 19. Abschnitts des Zolltarifs, wird folgendes be⸗ stimmt: 81

In die Anlage A der Bekanntmachung des Reichs⸗ kommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, betreffend er⸗ leichterte Ausfuhr, vom 19. Mai 1923 (Reichsanzeiger Nr. 117 vom 23. Mai 1923) ist aufzunehmen:

Ausfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisses Schirmfutterale, ganz oder teilweise aus Seide aus 517d Ajoursstickerreiiennn. . . aus 519g Aijoursstickereien . . . . . . . .... .. . aus 520 d Kupfer⸗, Stahlstiche, Holzschnitte, Helio⸗, Photogravüren und dergleichen..... 8 . aus 676 b

Berlin, den 4. September 1923. Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung.

8

J. V.: Dr. Landwehr. 8

111414126646“ʒ über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranntwein⸗ herstellung.

1. In der Zeit vom 8. bis 14. September 1923 Anschtzegnc⸗ und vom 22. bis 28. September 1923 einschließlich (Bestellfristen) werden Bestellungen auf Lieferung von Branntwein zu Trinkzwecken an⸗ genommen, und zwar nur von Verbrauchern, für die

eine Bezugszahl besteht. Der Hundertsatz der Bezugezag (Ziffer III der Verteilungsbestimmungen der Reichsmonopolvernel tung für Branntwein vom 26. Februar 1923) deürügt für den Monct September, und zwar für die genannten zwei Bestellfristen su sammen 30 vH, mindestens 300 Liter. G Bestellung und Zahlung nach Maßgabe der Bezugsbedingunge müssen für Mengen von 300 1 aufwärts (Mengen unter 300 1 sen Kleinverkauf) vor dem Ablauf der jeweiligen Bestellfrist an d Reichsmonopolverwaltung abgegangen sein. 1 Die Preise ergeben sich aus der Vervielfachung der für w einzelnen Branntweinsorten festgesetzten Grundzahlen mit dem an Fehktace geltenden, um Hundert erhöhten Goldzollaufgeldsatz. Dah oldzollaufgeld wird vom Reichsminister der Finanzen wschentlich und zwar mit für die Zeit vom Sonnabend bis zum Freitag der folgenden Woche, festgesetzt und im Reichsanzeiger bekanntgemact Soweit aus der Presse das Goldzollaufgeld nicht ersichtlich ist, kann es bei jedem Zollamt erfragt werden. Die Grundzahl beträgt für das Hektoliter W. 600, d. i. für das Liter W. 6. Hierzu treten die für die einzelnen Branntweinsortan und die Kleinverkaufmengen festgesetzten Zuschläge.

II.

A) Großverkauf.

Mengen von 300 Liter aufwärts werden zum regelmäßigen Ven⸗ kaufpreis, nämlich Grundzahl 6, multipliziert mit dem um 1c0h erhöhten Goldzollaufgeld, berechnet. *)

Bei Versendung von Sprit mit Begleitschein gegen vorläufge Entrichtung des Spitzenpreises gemäß § 91 des Branntweinmoncpol⸗ gesetzes vom 8. April 1922 wird zurzeit der v nach der Grundzahl 1,2, die Hektolitereinnahmte nach der Grundzahl 4,8 b, rechnet. Die Hektolitereinnahme ist nach demjenigen Satze zu entrichten, der im Zeitpunkt des Ueber⸗ tritts des Branntweins in den freien Verkehr oder bei Umwandlung in einen Vollkauf am Tage der Geldüberweisung gilt.

Der Preis gilt für unfiltrierten Primasprit. Für über Holzkohl filtrierten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um 0,05, und sin Weinsprit „Marke Kahlbaum“ erhöht sich die Grundzahl um 0& Die Monopolverwaltung behält sich Mengenabgabe der letztere beiden Branntweinsorten vor.

Der sich jeweils ergebende Kaufpreis ist auf Tausend abzurunden und zwar nach oben, soweit die drei letzten Ziffern des sich ergebenden Betrages 500 oder mehr hetragen, und nach unten, soweit se weniger betragen. Pr . 8

B) Kleinverkauf.

Mengen bis zu 280 Liter werden nur gegen von der Ve wertungsstelle der Reichsmonopolverwaltung ausgestellte Bezugz⸗ scheine abgegeben; derartige Mengen sind unmittelbar bei der zuständigen Lieferstellen der Reichsmonopolverwaltung i der Zeit vom 8. bis 14. September einschließlich und vom 22. bit 28. September einschließlich zu bestellen und zu bezahlen. Die Le ferung erfolgt erst nach Vorlage des Bezugsscheins, der sofort t der Reichsmonopolverwaltung, Verwertungsstelle, Abteilung Wo⸗ kauf B, Berlin W. 9, Schellingstr. 14/15, abzufordern ist.

Anträge auf Bezugsscheine, die nach den 14. September oder 28. September gestellt werden, bleiben unberücksichtigt.

Die Bezugsscheine werden in Höhe von 30 vH der Bezugzinl ausgestellt, jedoch hat jeder Inhaber einer Bezugszahl Anspruch Ah mindestens 300 Liter für beide Bestellfristen zusammen.

Es wird geliefert zu den festgesetzten Kleinverkanuf⸗ preisen und nach den Bezugsbedingungen B vom 9. Februar 19.

Die Kleinverkaufpreise betragen vom 8. bis 14. September 109 einschließlich und vom 22. bis 28. September 1923 einschließlich

von TS Grundzahl 6,22 mal T“ 100 von über b e Btzer . er W. Grundzahl 6,21 mal LSemö uer

100 Die Preise gelten für unfiltrierten Primasprit. Für über Hol⸗ kohle filtrierten Weinsprit erhöht

sich die Grundzahl um 0,05 m. für Weinsprit „Marke Kahlbaum“ erhöht sich die Grundzahl um 0,;

8 Sammelbezug. 3

Zur Erleichterung des Bezugs für solche Abnehmer, die wenige als 300 Liter bestellen können, jedoch den Großverkaufpreis geniege wollen, werden Bestellungen mehrerer bezugsberechtigter Abnehma zum gemeinsamen Versand der Ware an einel Empfänger unter Berechnung des Großverkaufpreises entgese⸗ genommen, sofern die Einzelbestellungen auf weniger als 300 Li die Gesamtmenge der Bestellungen mindestens 300 Linr

eträgt.

Von jedem Besteller muß ein besonderer Bestellschein ausgeferti werden, in welchem eine gemeinsame Verladeadresse angegeben ist

Diese Bestellscheine sind von der als Empfänger du Ware bestimmten Firma gesammelt an die Reicte monopolverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle Abteilum Verkauf B, Berlin W. 9, Schellingstraße 14/15, einzusenden.

Die Zahlung ist auf Grund des geltenden regelmäßigen - kaufpreises gleichzeitig in einer Sammelüberweisung ull unter genauer Angabe der auf die Einzelbestelltt entfallenden Beträge auf dem Kassenabschnit der Einzelbestellscheine und auf der Ueben weisungsmitteilung an die Kasse der Reichsmoncheh verwaltung für Branntwein zu leisten.

Die Verteilung der gelieferten Ware an die Einzelbesteller mg von der als Empfänger bestimmten Firma vorgenommen werzch alle hiermit zusammenhängenden Kosten und Gefahren sind von Bestellern zu tragen.

Berlin, den 7. September 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

8* 8

*) Beispiel: I Für die Woche vom 8. bis 14. September einschließlich 6 si he einem Goldzollaufgeld von 245 359 900 ein regelmäßiger Wo aufpreis für unfiltrierten Primasprit: 6 mal 245 359 900 und 100 „14 721 600 für 1 Liter W. abgenumne 1⁰⁰ auf 14 722 000; für Weinsprit „Marke Kahlbaum“: 9902mal 249 359 900 und 100 14917 888 für 1 gite

100 gerundet auf 14 9

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Am Mittwoch, den 19. September 11 Uhr, findet im Landtagssaale des Ständehauses bn 4. Sitzung des Landeseisenbahnrats ta . S 39 Hannover, den 5. September 1923. Reichsbahndirektion Hannover. Seydel.

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Entscheidungen der Filmprüfftelle in

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88 8 Datum

Ursprungs⸗ der land Ent⸗ scheidung

Verlin in der Zeit vom 29. August bis einschließlich 4. September 1923.

Erneut zu⸗ gelassen nach

Beschwerde oder

Zugelassen

Prüfnummer auch vor Jugendlichen für Jugendliche verboten Ausschnitte in m

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Cen Cooper, der Meisterboxer

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Deulig⸗Woche Nr. 35, 19223 Shakletons Todesfahrt zum Südpol ir und Fax und der Spielteufel. ertys Leiden..

Paul Heidemann⸗Film

Turma⸗Filmgesellschaft

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(Eine Frau mit Finsternis ... Deulig⸗Film Ralph Minden, London

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Peter Paul Felner⸗ Film⸗Co. keleh

Karl Otto Krause⸗Film

Kosso⸗Film

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Norddeutsche Reklame⸗ Zentrale

Der Geigerkönig Hscsang und Fischräucherei..

je Prinzessin und der Fremde. Tom Bill, der Kakaoflieger...

Das geheimnisvolle Elixir (Ein Harems⸗ .. Die Schöpfungsgeschichte....

Vereinigung zur Populari⸗ sierung der Naturwissen⸗

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Universum⸗Film⸗Verleih

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Berichtigungsvermerk. Bei dem im ‚Reichsanzeiger“ Nr. 174 vom 28. Juli 192

(„Das brennende Geheimnis“) beigefügt worden. Berlin, den 6. September 1923.

1923, August Inland 29.

Amerika 1257 30. 5 570 30. 8 436 30.

8 789 30. Inland 2252 30.

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Deulig⸗Füͤm Stern⸗Film G. m. b. H.

Hegewald⸗Film 8 2 608

Filmprüfstelle Berlin. J. V.: Goetz. 1

Bekanntmachung.

I. Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 7. Sep⸗ tember 1923 ergeben sich folgende prozentuale Zuschläge zu den in der „Bekanntmachung vom 3. September 1923 im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 203 veröffentlichten Brennstoff⸗ verkaufspreisen, die unter den in dieser Bekanntmachung angegebenen Bedingungen vom 10. September 1923 ab gelten.

Rheinisch⸗Westfälisches Kohlensyndikat 83,5 % Aachener Steinkohlensyndikat:

Eschweiler Bergwerksveren. 82,5 %

Zeche Nordsternr. . 81,7 % Niedersächsisches Kohlensyndikat:

Preußische Berginspektion in Ibbenbüren. 85,1 % 8 „übri Reviee . 85,8 % Sächsisches Steinkohlensyndikat ... . 85,3 %

jederschlesisches Steinkohlensyndikat. . 85,1 %

berschlesisches Steinkohlensyndikat. . 84,1 % Mitteldeutsches Braunkohlensyndikat. . 84,1 % Ostelbisches Braunkohlensyndikat.. . 84,1 % KRheinisches Braunkohlensyndikt 82,7 % Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern: Steinkohlen .. 8

Oberbayerische Pechkohlen 116“¹“ Braunkohlen..

„II. Der in der Bekanntmachung vom 3. September 1923 veröffentlichte Preis des Oberschlesischen Steinkohlensyndikats für Rätterklein, Preußengrube und Gräfin⸗Johanna⸗Schacht

muß heißen 50 463 000 ℳ.

Berlin, den 8. September 19223. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. ö6““ Loeffler.

Bekanntmachung,

betreffend Aus gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank in München wurde in teilweiser Abänderung der Bekannt⸗ machung vom 4. August 1923 Nr. 15973 die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufs⸗ Uhse nachstehende, auf den Inhaber lautende Schuldverschrei⸗ ungen in den Verkehr zu bringen:

85 130 000 Stück 5 % ige verlosbare, seitens der Bank innerhalb do0 Jabren rückzahlbare Roggenpfandbriefe im Gesamtbetrage von x600 000 Ztr. Die Rückzahlung wird jedoch nicht vor Beginn des ö Jahres seit der Ausgabe, das Ausgabejahr als erstes gerechnet,

München, den 4. September 1923.

Bayer. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Lindner.

8

1““

Genehmigungsurkunde.

b Auf Grund des Paragraphen 795 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs und des Artikels 67 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 wird hostgrit bes Stadt Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber nebst zügehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von 250 Millionen Zweihundertfünfzig Millionen Mark zur Beschaffung Ekanhlten zur Erbauung von Wohnungen, Herstellung von düetshen und Kanälen sowie zum Ausbau städtischer Betriebe Die Schuldverschreibungen sind zum jeweiligen Diskont⸗ 8 der Reichsbank abzüglich 2 vH, seboch öchstens mit jähr⸗ ich 18 vH und mindeftens mit jährlich 10 vH, fällig in halb⸗ ährlichen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres,

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* Bereits unter Nr. 7090 unter Titel „Das Pflegekind“ ge⸗ prüft

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3 veröffentlichten Bildstreifen „Mutter, dein Kind ruft!“ Prüfnummer 7466.

zu verzinsen und durch Ankauf oder Verlosung vom Jahre 1928 ab jährlich mit mindestens 3 vH des Anleihebetrages susüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. Stärkere Tilgung st vom 1. Oktober 1928 an zulässig.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der 1 der Schuld⸗ verschreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet.

Darmstadt, 21. August 1923. SFessisches Gesamtministerium. Ulrich.

CEEö..

Die am 1. Oktober d. J. fälligen Zinsscheine der 6 % Roggenwertanleihe des nhalt von 1923 werden bestimmungsgemäß mit 29 400 je Pfund Roggen eingelöst. 8 v Es werden somit gezahlt: für die Zinsscheine über 1 ½ 6 8 . 15 2 9 89 9 30 9 Dessau, den 5. September 1923. AMAALnhaltische Staatsschuldenverwaltung. 1 Dr. Knorr.

Preußen.

ür Landwirtschaft, und Forsten. 8 IV. Nachtrag 8 8 8 Preußischen Ausführungsanweisung über die ersorgung mit Zucker im Betriebsjahre 1922//23 vom 14. Oktober 1922 (Gesetzsammlung Seite 328).

In Sehüneeig der Ausführungsanweisung vom 14. Ok⸗ tober 1922 wird bestimmt: 8 5 der Anweisung erhält fol⸗ genden Zusatz:

„Die Fabriken haben in jeder Verkaufs⸗ und Lieferungs⸗ anzeige genau anzugeben, zu welchem Preise der Zucker von ihnen berechnet ist.“

Vorstehende Ergänzung der Preußischen Ausführungs⸗ anweisung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 27. August 1923.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. J. V.: Abicht. Der Minister für Fünder und Gewerbe. J. A.: Römhild. Der Minister des Innern. J. A.: von Falkenhayn.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der außerordentliche Professor in der kechts⸗ und staats⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster Dr. Tesche⸗ macher ist zum ordentlichen Professor in der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Königsberg,

der bisherige Assistent an dem Zoologischen Institut der Universität in Halle a. S., außerordentliche Professor

*

Dr. Brüel zum Kustos an dem Zoologischen Institut der Universität Halle a. S. nd

der bisherige Studienrat am Köllnischen Gymnasium in Berlin Dr. Maeder zum Turnrat an der Preußischen Hoch⸗ schule für Leibesübungen (Landesturnanstalt) in Spandau ernannt worden.

Die dege1- zur 3. Flasle der 22. Preußisch⸗ Süddeutschen (248. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den 88 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung der Vorklasselose bis zum Dienstag, den 11. September d. J, Abends 6 Uhr, bei Vermeidung des Anspruchsverlustes zu entnehmen.

Die Ziehung der 3. Klasse beginnt am Dienstag, den 18. September d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Jägerstraße 56. vW Berlin, den 7. September 1923. 1

Preußische Generallotteriedirektion. Gramms. Pons.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird die am 20. Februar 1923 gegen Jakob Hommer, Köln⸗Ehren⸗ feld, Röntgenstraße b, ausgesprochene Handelsunter⸗ sagung insoweit aufgehoben, als dem Hommer die Tätigkeit als Angestellter in einem mit den Gegenständen des täglichen Bedarfs handelnden Geschäft sowie die Ausübung des Kleinhandels mit diesen Gegenständen gestattet wird. 8

Köln, den 14 Juli 1923. Der Oberbürgermeister.

Nichtamuliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich schwedische Gesandte Freiherr Ramel hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Freiherr Koskull die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der litauische Geschäftsträger Sidzikauskas hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der 1. Legations⸗ sekretär Girdvainis die Geschäfte der Gesandtschaft.

„Der Polnische Gesandte Olszowski ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Preußischer Staatsrat. Sitzung vom 7. September 1923.

(Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.]

In der gestrigen, um 4 ½ Uhr vom Präsidenten Dr. Adenauer eröffneten Sitzung stand der Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes zur Beratung.

Der Berichterstatter Eberle (Soz.) berichtete über die Ver⸗ handlungen des Vereinigten Haupt⸗ und Gemeindeausschusses, der zum Entwurf eine Reihe von Aenderungen empfiehlt. Die beiden haupt⸗ sächlichsten Neuerungen, die Beseitigung der Gemeindeautonomie auf gewerbesteuerlichem Gebiet und die Lohnsummensteuer, haben die Zu⸗ stimmung des Ausschusses gefunden. Obwohl man den starken Bedenken, welche von den Vertretern der Industrie, des Handels und des Gewerbes gegen die Lohnsummensteuer vorgebracht wurden, eine gewisse Berechti⸗