1923 / 216 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

18. Lebensjahr und Lehrlinge Beiträge in der Gehaltsklasse 36 zu entrichten sind, sofern ihr monatlicher Arbeitsverdienst den Betrag von 36 000 000 nicht übersteigt. Vom gleichen Tage ab gilt in der Invalidenversicherung für Versicherte der Lohnklassen 1 bis 39 die 40. Lohnklasse mit der Maßgabe, daß für Personen unter 18 Jahren, Lehrlinge und für überwiegend im Haushalt tätige Hausgehilfinnen, sofern deren monatlicher Arbeitsverdienst den Betrag von 36000 000 nicht übersteigt, Beiträge der Lohnklasse 40 zu entrichten sind. Artikel IV.

Im § 58 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte und im 5 1287 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, beide in der Fassung des Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 636) wird die Zahl „480 000“ durch die Zahl „3 000 000“ und die Zahl „240 000“„ durch die Zahl „1,500 000“ ersetzt. Diese Aenderung lritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 ab in Kraft. Berlin, den 17. September 1923. 8 Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib. Verordnung zur Abänderung der Richtzahlverordnung. Vom 14. September 1923.

Auf Grund des § 15 des Liquidationsschädengesetzes vom 4. Juni 1923 (R7GBl. I S. 305), des § 42 des Verdrängungs⸗ schäͤdengesetzes vom 28. Juli 1921 in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 10. Juli 1923 (RGBl. I S. 591) sowie der §§ 34 des Kolonial⸗ und des Auslandsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 in der Fassung der genannten Bekanntmachung wird folgendes bestimmt:

Im § 5 Abs. 3 der Richtzahlverordnung vom 15. Juni 1923 RGBl. I S. 390) werden die Worte: „für einen drei Monate nach der rechtswirksamen Festsetzung liegenden Zeitpunkt“ ersetzt durch die Worte: für den einen Monat nach der rechtswirksamen Festsetzung liegenden Zeitpunkt“.

Berlin, den 14. September 1923. Der Reichsminister für Wiederaufbau.

Schmidt

8

Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 17. September 1923.

Auf Grund des 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 21. Februar 1923 (NGBl. I S. 146) und auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verord⸗ nung über die Errichtung einer Preisausgleichsstelle für Thomasmehl vom 9. März 1922 (RCBl. I S. 237) wird verordnet:

Artikel I.

In Abs. „E. Thomasphosphatmehl“ der der Verord⸗ nung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) anliegenden „Liste der Düngemittel und Preise“ in der Fassung der Verordnung vom 10. September 1923 (Deutscher Reichs⸗ nzeiger Nr. 209) treten folgende Aend in: 8

Es werden erhöht: a) die Preise 8 1 für 1 Kilogrammprozent Gesamtphosphorsäure von 1 133 000 auf 2 655 000 ℳ, 1 für 1 Kilogrammprozent zitronensäurelösliche Phosphor⸗

86

des § 6 Abs. 1 des Süßgftoffgesetes vom 8. Apr

2. für 1 Kilogrammprozent zitronensäurelösliche Phosphorsäure (PaOs) im Thomasmehl von 1 167 000 auf 3 876 000

Artikel III. b Verordnung tritt-mit Wirkung vom 17. September 1923 ab

Berlin, den 17. September 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Heukamp.

erhöht

1

Verordnung über Höchstpreise für Z

Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RSBl. S. 339) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94) und des § 1 der Verordnung über 7.,. vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Zement vom 17. September 1923 (Reichsanzeiger Nr. 215 vom 17. September 1923) mit Wirkung vom 18. September 1923 folgende Bestimmungen getroffen:

I.

Der Höchstpreis für 10 000 kg Zement ohne Fracht und Ver⸗ packung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 441,20 Goldmark. 4,20 Goldmark gleich 1 Dollar.

Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten.

Als Fracht darf die von den Zementverbänden nach Lage der Empfangsstation errechnete tatsächliche oder Durchschnittsfracht zu⸗ geschlagen werden. Die Durchschnittsfrachten unterliegen meiner Nachprüfung. Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so sind die Durchschnittsfrachten nach meinen Anordnungen zu ändern.

II.

Beim Kleinverkauf unter 10 000 kg dürfen zu den Höchstpreisen einschließlich Fracht und Verpackung zugeschlagen werden:

beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 5 3

8 8 Lager bis uu .. 30 vH.

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen (insbesondere Landespreisprüfungsstelle oder Bezirkspreisprüfungsstellen) können mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers den Prozentsatz der Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abweichend fest⸗ setzen. Die Kleinverkaufszuschläge sind gleichfalls Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes.

III. Die Umsatzsteuer ist in den Höchstpreisen enthalten.

IV.

Zement im Sinne dieser Verordnung sind Portlandzement, Eisen⸗ ortlandzement, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche indemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung

nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/qem haben.

Berlin, den 18. September 1923.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Willecke.

8

Verordnung

über die Verkaufspreise und den Reichsanteil für den inländischen Absatz von Süßstoff.

Mit Wirkung vom 18. September 1923 werden bite h (RGBl. 1 S. 390) nach Anhörung des Beirats die Verkaufs⸗ preise und der Reichsanteil für den inländischen Absatz von Süßstoff, wie folgt, bestimmt:

II. Verkaufspreise für Benzvesäuresulfinid beim Absatz d Saccharinfabrik A.⸗G. vormals Fahlberg, List & Co. in Ma nnch die Südost an die nach § 4 Abs 1 und 2 des Süßstoffgesetzen Pebun⸗ berechtigten: 1* 8e Bezugz.

1. Röhrchen mit 25 Stück Tabletten zu 20 b

2. Röhrchen mit 5 g Kristallsüßstoff zu 75 v 3. Gläser mit 25 g Kristallsüßstoff zu 75 vH In den Preisen zu II sind die Handelsaufschläge für Frachten und Kistenverpackung nicht berücksichtigt.

III. Verkaufspreise für den inländischen Absatz von Dulein durch 6 1

. 2270 00 . 1 078 194 8 5 166 000 4 sowie die Kosten

die Deutsche Dulcin⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin⸗Britz: 1. Packung zu 50 g

2. Packung zu 100 g;

MM Femn zu 200 g

11 107 60 21 737 909 4

4. Packung zu 400 g 5. Packung zu 800 g 26 IV. Reichsanteil vom inländischen Absatz von Suüßstoff: 1. Verbrauchersüßstoff in H⸗Packungen (IA 1). 120 000 000 2. Verbrauchersüßstoff in G⸗Packungen ea9) . 112 000 000 2 3. Gewerhesüßstoff (1B) ,. . . . . . . . 169 000 000 49 4. Süßstoff gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Ge⸗ 4 11A1XAX“ 8 F. eahehes pe Süßstoff zu 100 vH, 1 . Dulcin 56565658388 von jedem Kilogramm. 97 500 4 Berlin, den 17. September 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Heukamp.

Bekanntmachung 8 zur 9. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923. Die Schlüsselzahl im Sinne der Ziffer I B der allgemeinen Bestimmungen der 9. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1973 wird mit Wirkung vom 19. September 1923 ab auf 183 000 „Einhundertdreiundachtzigtausend“ festgesetzt. Berlin, den 17. September 1923.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann

Bekanntmachung.

Der 8 2 der Darlehnsbedingungen der Darlehnt⸗ kassen des Reichs erhält mit Wirkung vom heutigen Tage

folgende Fassung:

Das Darlehn kann täglich zurückgezahlt und täglich ohne Kündigungsfrist zurückgefordert werden. Zum Nachweis der Rid⸗ forderung genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes m a Rests Abeesse die der Darlehnsnehmer der Darlehnskasse mit⸗ geteilt hat.

In Fällen, in denen infolge einer Aenderung der Darlehns⸗ bedingungen bestehende Darlehen den alsdann geltenden Bestimmungen nicht mehr entsprechen und die Schuldner nicht spätestens 4 Wochen nach der Veröffentlichung der Aenderung ohne weitere Aufforderung das Darlehnsverhältnis mit den neuen Bedingungen in Einklang bringen, bedarf es zur Rückforderung des Darlehns einer besondenn Aufforberung durch die Darlehnskasse nicht.

Berlin, den 13. September 1923.

Hauptverwaltung der Darlehnskassen. Havenstein.

8 8 Sächsisches Steinkohlensyndikat.

——

Zwickauer Werke

Lugauer und Oelsnitzer Werkte

Erzgebirge

C. G. Kästner

Florentin Kaestner & Co.

Morgenstern

Wilhelm⸗ schacht

Gottes

g Sexgen Gersdorf

Deutschland

schwürfel

schkmörpel L. äntwel II chnuß 1. be I . stllam I 8. scillare I b.

00 20 80 6 889 8 . .

ällare I. sccülle . —. vife e6““ dloblen... .8 Kohlen 221 ioz .. ükols II 22g

cökots I . eikots IV.

aloksabfall. gus...

0 0⁴ 0 2 0 0 0 2

52 7⸗„

32,76 32,76 32,30 32,30 30,76 30,76 30,76 30,76 30,76 29 22

29,22

32,30 29,22 29,22 29,22 46,14 46,14 46,14 46,14 46,14

8

Dresdner Werke.

32,76

32,30 32,30

30,76 30,76 30,76 27,68

IUIIIIIIIII

Staatl. Werke Zauckerode

8 und Würfel

le Stüce... würfel. .. geiefe 1. ischwürfel II sbnörpel I. ichknörpel. schflare

übkohlen... Berlin, den 18. S

Aktien⸗Gesellschaft

der Deutschen Hypothekenbank in Meiningen ist saatliche Genehmigung erteilt, die Emission 18 ihrer auf Inhaber lautenden vierprozentigen Hypothekenpfandbriefe den Betrag von 350 Millionen Mark durch Ausgabe in icen zu 10 000, Lit. N Nr. 2501 bis 37500, zu erweitern.

60 8896 9 90;6 6 595

EZEE1ö““*“ 9 0b 95 905à 5 o . 0 2 202 0 . .⁴ 9 0 8 9 5 6 8 95 9éb 9 8b9 95b bͤ6ͤ 55 525 59

eptember

Keil.

1923. Reichskohlenverband. Löffler.

31,38 29,84

31,38 31,38 31,38

31,38 30,76 28,91 16,92

Meiningen, den 31. August 1923. Der Staatskommissar

der Deulschen Hy

Coudray.

pothekenbank in Meiningen.

32,76

32,30 32,30

30,76 30,76 30,76

32,76 32,30 32,30

32,30 30,76 32,30 30,76 30,76 30,76 rs

30,76 29,22 Knörpel B 29,22

27,68 16,92

33,84 33,84 32,30 32,30

31,38 31,38 31,38 31,38 31,38 31,38 30,76

34,45 32,91 31,99 31,99 31,68 31,07 30,76

26,15 23,07

29,22 29,22

46,14 46,14 46,14 46,14 46,14

erlkoks veo

IiIII

„das Gesetz, betreffend ein deutsch⸗tschecho⸗slowakisches Ueber⸗ leitungsabkommen über die Versorgung der Kriegsbeschädigten im Hultschiner Gebiet, vom 7. September 1923,

das Gesetz, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Polen über eine gemein⸗ schaftliche Deichverwaltung in der Marienwerderer Niederung, vom 28. August 1923,

das Gesetz, betreffend ein deutsch⸗polnisches Abkommen über die Verlängerung der im Artikel 219 des deutsch⸗

olnischen Abkommens über Oberschlesien vom 15. Mai 1922 festgesebten Frist, vom 30. August 1923,

die Bekanntmachung über den Beitritt Finnlands zu dem am 23. September. 1910 in Brüssel unterzeichneten Ueberein⸗ kommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot, vom 5. September 1923,

die Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗ polnischen Abkommens über die Teilung des Oberschlesischen Knappschaftsvereins, vom 7. September 1923,

die Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗ polnischen Oberschlesischen Bergwerksabkommens, vom 7. Sep⸗ tember 1923, und

die Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militär⸗ tarifs für Eisenbahnen, vom 12. September 192253.ͤ

Zerlin, den 18. September 1923.

Gesetzsammlungsamt. J. V.: Sieb ert.

Preußen.

Generallotteriedirektion. 2. Preußisch⸗Süddeutsche (248. Preußische) Klassenlotterie.

Neuer Plan, abgeändert zur 4. Klasse gemäß § 2 der Planbestimmungen vom 15. Mai 1923.

Vierte und Schlußklasse. Schluß der Erneuerung am Montag, den 15. Oktober 1923.

Ziehungstage: 22., 23., 25., 26., 29., 30. Oktober, 1., 2., 5., 6., 8., 9., 12., 13., 14. November 1923.

Größter Gewinn im günstigsten Fall auf ein Doppellos: 2500 Milliarden 2 Billionen) Mark.

Größter Gewinn im günstigsten Fall auf ein ganzes Los: 1250 Milliarden (1 ¼ Billionen) Mark.

Prãämien 2 zu 500 Milliarden 1 000 Milliarden 86b 250 8 500

4 Prämien zusammen 1 500 Mihiarden 500 Milliarden 250

zu Milliarden

1 Milliarde 5

⸗. Millionen

unsaxsnuaggn s

2 2 2 2 2 2 2

Gewinne und 4 Prämien

Einsatzpreis für Khllassenlose: ⅛6 = 9 900 000 ℳ, 8 = 39 600 000 ℳ, Kauflose: = 10 Millionen Mark, 1⁄½ = 40 Millionen Mark, Abschluß. Einnahme.

Anzahl abzüglich Schreib⸗ der zu begebenden und Lotteriesteuer Lose

880 000 5 133 333 333 853 600 4 979 333 333 827 200 386 026 666 667 800 800 36 996 960 000 000

Ueberhaupt 37 393 099 333 333

Ausgabe.

37 298,6 Milliarden

19 800 000

20 Millionen Mark 80 Millionen Mark⸗

Gesamtbetrag der Gewinne und Prämien

731 120 000

von Grimm.

Urkunde,

betreffend die Aenderung der Konzessionsurkunde vom 12. April 1897 für den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Liegnitz über Rawitsch nach Kobylin mit Abzweigungen von Görchen nach Gostkowo und Pakoslaw durch die Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahngesellschaft.

Nachdem die Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahngesellschaft in Liegnitz auf Aenderung der Ziffer IV. der Konzessionsurkunde vom 12. April 1897, betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Liegnitz über Rawitsch nach Kobylin mit Abzweigungen von Görchen nach Gostkowo und Pakoslaw durch die Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahngesellschaft, angetragen hat, wird dieser Ziffer IV folgende Fassung gegeben:

IV.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands der Gesell⸗ schaft sowie sämtliche Beamte des auf deutschem Gebiete gelegenen Teiles der Bahn müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und im Inlande ihren Wohnsitz haben. Mit Genehmigung des Reichs⸗ verkehrsministers kann bei einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats von beiden Forderungen abgesehen werden.

die Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung Berlin, den 26. März 1923.

d fenllchen Sicherheit und Ordnung, vom 15. September . (Siegel.)

868 Das Preußische Staatsministerium.

„die Verordnung über die Aenderung der Bezirke von 8 1 fta

ächsdisziplinarkammern, vom 12. September 1923. 8 1 b Ministerium für Wissenschaft, Kunst

Berlin, den 18. September 1923. und Volksbildung.

Gesetzsammlungsamt. J. V.: Siebert. Der bisherige außerordentliche Professor in der medizinischen

8Reichs esetzblatts Teil II enthält die nachstehend be⸗ Fakultät der vnimenf ist Marburg Dr. Esch ist zum ordent⸗ ineten Gcjebe usw.: lichen Professor an der Universität zu Münster ernannt worden. 1922/23 einen zu den Kommunalabgaben einschätzbaren Rein⸗ ertrag nicht ergeben hat.

Bekanntmachung, Anfuhrgebühr bis zur Station beim Bezuge von Stückgut Kokskohlen.. . 29,97 * Ministerium für Volkswohlfahrt. Elberfeld, . e.ege.en.2 8

betreffend Neufestsetzung der Kali rei e von 1 042 821,— für den Doppelzentner berechnet werden darf. Nachsetz⸗ und Schlammkohlen 21,84 8 1 ff beuf 8n bunsnz. 88ß 2. Für vechprazercigen. Karnalt. uht ECCCEö Magerförbertehlen 2⁄98 In der Zeit vom 11. August bis 15. September 1923 genehmigte öffentliche Sammlungen. J. V.: Grapow. Die durch Beschluß des Reichskalirats vom 28. Mai 19 Magnesiummetall auf 1 344 786.— für 1 vom Hundert Großkoks. . . 35,62 ö S 8 1 mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums die Kalisalz⸗ 1 n Doppelzentner. 9 erlkoks.. 86 1 zu fördernder Wohlfahr abgeführt werden L 8 1 16 i z Prrise für 81 Tr; S ür d Ul ö 19,74 des Unternehmers Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Ju Soch sie he 8 ö Wirkung vom 17. September 1923 Chlc.ünidi⸗ ohn dar rn gerfiggchm und, Genisce fcgan Felegrns 37,76 8 sollen 1893 Eelet anpnl- S. 152) 85 hiermit zur öffentlichen 8 2 gt, neu festg 8 8 von 313 930 600,— und für doppelt gereinigtes und chemisch reines 88 Uingbausent l Vakrsvanten 1. Ma Kenntnis gebracht, daß die Betriebsrechnung der Eisern⸗ ür Karnallit mit mindestens 9 vom Hundert und weniger als schwefelsaures Kali ein Aufschlag von 400 686 800,— für den 2. Preußische Berginspektion Barsing Voltsheil tättenverein vom Roten Zugunsten seiner Heilanstalten und s 31. März Siegener Eisenbahngesellschaft für das Rechnungsjahr 8 Se. F 1 119 402,— Doppelzentner Ka festgesetzt. Barsinghäuser Förderkohlen... 28,22 Kreuz, Charlottenburg, Krumme Herufsschulen sowie seiner Erholungs⸗ 1922/23 einen zu den Kommunalabgaben einschätzbaren Rein⸗ gemahlenem Zustand . . . . . . . . . . 1 344 786,— Bantorfer Förderkohlen. ertrag nicht ergeben hat.

Berlin, den 18. September 1923. b V I füetten unn W nn 6 Lebrcn⸗ Düngesalze mit 18 bis 22 vom Hunderi Ka0 2 005 687— Der Vorsitzende des Reichskalirats. 3. Preußische Berginspektion 2 Deutsche ebG Uhrer satungegemäßen Auf⸗ Elberfeld, den 11. September 1923.

. ““ 2 . . 89 3s 750,— Dr. Kempner. Ibbenbürener Förderkohlen 1“ 3 vmBerlin, A gaben 1 Der Eisenbahnkommissar.

1“ . . Ka 094,— Stückkohlen. . . 2 Knratorj Zur Erfüllung seiner Aufgaben J. V.: Grapow. Chlorkalium 50 60 Kz0 3 623 370,— Nußkohlen I.

8 über 60 II0 4 326 789,— Bekanntmachung. 1 änee crege sog n t hn HundertKzO 6 256 511,— 8 2 S schwefelsaure Kalimagnesia. . 6 890 942,— L Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom

14. September 1923 gelten ab 17. September 1923 unter den

für 1 vom Hundert Kali (KzO) umn Doppelzentner. Gleichzeitig wurden die Höchstpreise für das Inland für die Bedingungen der Bekanntmachung vom 17. September 1923 5 die folgenden Brennstoffverkaufspreise in Goldmark.

nachbenannten Arten von Kalisalzen, wie folgt, erhöht: Niedersächsisches Steinkohlensyndibat.

30 099 500 000

63 648 500 000 8 37 298 600 000 000 für die Staatskasse 20 213 333

Ueberhaupt 37 393 099 333 333

Die Bestimmungen des § 9 des amtlichen Plans vom 15. Mai 8. August d. J. über die Prämien der Schlußklasse lauten jetzt in Anlehnung an die Erhöhung aller Gewinne: 1. Im letzten Ziehungsgang der Schlußklasse wird dem zuletzt gezogenen Gewinn von mindestens 500 Millionen Mark in den Losabteilungen I und II. je eine Prämie von 500 Milliarden Mark zugeschlagen. II. Ist ein solcher Gewinn nicht mehr im Rad, so werden diese zwei Prämien dem überhaupt zuletzt aus dem Gewinnrad gezogenen Gewinn zugeschlagen. III. Die zwei Prämien von je 250 Mil⸗ liarden Mark werden in jedem Fall dem zuletzt aus dem Gewinnrad gezogenen Gewinn zugeschlagen. IV. Im günstigsten Fall können auf ein ganzes Doppellos 2500 Milliarden oder 2 ½ Billionen Mark, auf ein ganzes Los 1250 Milliarden oder Billionen Mark gewonnen werden. 1 ür die übrigen Bestimmungen des amtlichen Plans vom 15. Mai/8. August d. J. ergeben sich aus dem vorstehenden neuen Plan zur 4. Klasse die sinngemäßen Aenderungen ohne weiteres.

Berlin W. 56, Markgrafenstr. 39, den 13. September 1923. Preußische Generallotteriedirektion. r. Huth. Gramms. Pons. Köhler. 1

I. Verkaufspreis für den Absatz von Benzoesäuresulfinid durch die Deutsche Süßstoffgesellschaft m. b. H. in Berlin: A. Verbraucherfüßstoff: 1. Pe ungen Enen 1t g b vH). mit 100 kg Fassungsraum von 4 010 000 auf 8 8 109 Stüͤck 8 . 8 . 11 228 000 ℳ. in 200v 14* mit 75 kg Fassungsraum von 3 258 000 auf ö4“ 9 128P. 1 B. Gewerbesüßstoff (zu 75 vH):

1 Artikel II. 1. A⸗Packungen (Inhalt 20 go) . Die Umlagebeträge 2. B⸗Packungen (Inhalt 50 gg 1. für 1 Kilogrammprozent Gesamtphosphorsäure (PaO06) im 3. C⸗Packungen (Inhalt 100 g

Thomasmehl werden von 992 000 auf, 3 295 000 ℳ, 4. D⸗Packungen (Inhalt 500 g)))

säure von 1 333 000 auf 3 124 000 ℳ, b) die Aufschläge einschließlich Füllgebühr bei Verwendung von: Papiersäcken für je 100 kg von 2 005 000 auf

5 614 000 ℳ, 1 neuen Jutesäcken:

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 84 s Reichsgesetzblatts Teil I enthält die nachstehend deichneten Gesetze usw.:

die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung s Reichspräsidenten über die Ablieferung ausländischer Ver⸗ ögensgegenstinde vom 25. August 1923, vom 11. Sep⸗ nber 1923,

die Dritte Verordnung über das Reichspensionsamt für

chemalige Wehrmacht, vom 8. September 1923, die Verordnung über die Auflösung der Zweigstelle des chsausgleichsamts in Weimar, vom 8. September 1923, und

die Verordnung zur Aenderung des § 46 Abs. 2 des Ein⸗

mensteuergesetzes, vom 13. September 1923.

Verlin, den 17. September 1923.

Gesetzsammlungsamt. J. V.: Siebert.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 85 ZReichsgesetzblatts Teil 1 enthält die nachstehend be⸗ ichneten Gesetze usw.:

Verordnung.

Auf Grund der mir durch Beschluß des Reichsrats vom 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt⸗ weinausfuhrpreis 132 der Branntweinverwertungs⸗ ordnung) mit Wirkung vom 15. September 1923 auf 625 000 000 für 100 Liter Weingeist fest. Berlin, den 17. September 1923. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

750 000

1 200 000 2 200 000 5 000 000

9 750 000 22 500 000 41 250 000

187 500 000

Nachweisung über Branntweinerzeugung und Branntweinabsatz im Monat Angust 1923. NI 18 17 „h 120 Abgang

ugang setzt gegen Entrichtung /2

1

11

15

E“ (8“

Von der in Von dem ablieferungspflichtigen 8 Spalt ang. Branntwein (Spalte 4)

ebenen Menge Leese 8 sind hergestellt in

in

Im Monat August 1923 sind hergestellt

2 08

g

an sonstigem Branntwein

genlagern

ten vorhanden

Gesamt⸗ abgang

Gesamt⸗ zugang

8

in Eigen⸗ brennereien gten

8 Verkaufpreises

igen

Branntwein führt

zusammen

des Essig⸗ branntweinpreise ermäßig

Verkaufpreises des Ausfuhr⸗ preises

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8

freien Branntwein

einge

Am Schlusse des Monats waren in Ei

am Schlusse des Monats

monopolverwaltung an e

gen

rennereien

Bestände der Reichs⸗ monopolverwaltung an Verkaufpreises

des allgemeinen

des besonderen

der Preisspitze

Bestände der Reichs⸗ unverarbeit. Branntwein

landwirt⸗ schaftlichen Brennereien Melasse⸗ brennereien aus dem Ausland

sonsti

ablieferungs⸗ unverarbeit. Branntwe am Beginn des Monats aus Eigenbrennereien

aus 8 Monopolbrennereien 0 des regelmäßigen

in Monopol⸗ brennereien

ablieferungs⸗ pflichtig

B

Bekanntmachung.

Gemäß 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Betriebsrechnung der Kreis Altenaer Eisenbahn⸗Aktiengesellschaft für das Rechnungsjahr

⸗. beschlagnahmt

[8 [08 * 08 8 8 08 2 —B

8

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„Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35

Berlin, den 14. September 1923. Reichsmonopolamt. Steinkopff.

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Heilstättenverein

Gesellschaft

Kuratorium

Fereen in Preußen bis 31. März Verlängert in Preußen bis 31. März 1924

Kolonialgesellschaft 15 8. e 10. di er Notspende für die deutsche Kunst, Berlin, Unter 4 düfebrenben 8 deutsche Musik 8 für deutsche üsik⸗

V pflege, Berlin, Schillstr. 9

Genehmigt für die Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika zunächst bis Oktober 1923.

2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben

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Feinkohlen, ungewasche gewaschene. 8 . 16“

Förderkohlen Berlin, den 14. September 1923.

1. Für Rohsalze zu industriell vecken, de⸗ 1““ EEö 9 Der Mini ür Volkswohlfahrt. J. A.: Maßmann. S Flr mesüae⸗ nrkt bnuscgelen, regeg,nucho wand 8.en öII. Die in der Bekanntmachung vom 17. Septenehc Ulen 8 Der Königlich italienische Botschafter Conte de Bosdari ein, so daß Karnallit mit 1 455 223,— sowie Kainit und 1. Gesamtbergamt in Obernkirchen: veröffentlichten Preise für das Sächsische Se n Gold 8 ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft

Rohsalze mit 12 15 vom Hundert Kz0 mit 1 748 222,— I u . 299⁷ syndikat werden wie folgt richtiggestellt (Preise wieder übernommen.

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Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

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für 1 vom Hundert Kali (KzO) im Doppelzentner nebst einer

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