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18- 02 Der Bezugspreis beträgt ab 1. Oktober 45 000 000 Mnh. frei⸗
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außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieden für Selbstabholer
auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32. Einzelne Nummern hosten 6 000 000 Mk.
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Anzeigen nimmt an:
böhie Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Staatsanzeigers,
Terr Schristleitung Zente. 10 989., Geschäftsstelle Jentr. 1578. —
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Einzelnummern oder einzelne Beilagen
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Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Serachee zur Aenderung der Verordnung über Luftfahr⸗
zengbau.
Verordnung über Börsenumsatzsteuermarken.
6 zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in
old.
IEEöö zu dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe.
Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser.
Sechste Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestellten⸗ versicherung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung.
Verordnung über Höchstpreise für Zement.
Verordnung über die Erhöhung des Notenausgaberechts der Privatnotenbanken.
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Millionen Mark sowie die Verwendung ander⸗
weitigen Wasserzeichenpapiers beim Druck von Reichsbank⸗
noten zu 10, 2 und einer Million Mark. 1
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt Offenbach.
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 90 des Neichsgesetz⸗ blatts Teil .
Bekanntmachung, betreffend Breunstoffverkaufspreise.
Preußen. Ernennungen und 15 Personalveränderungen. G Gesetz für die Bewilligung von Staatsmitteln zur Erschließung der Elbinsel Wilhelmsburg. Ausführungsverordnung zum Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter.
Amtliches. Deutsches Reich. Der Schiffsmakler Thorolf Kildal ist zum Vizekonsul des Reichs in Molde (Norwegen) ernannt worden.
Der bisheri e bayerische Bezirksamtmann, Regierungsrat Dr. Feulner ist zum Direktor bei der Preußischen General⸗ lotteriedirektion ernannt worden. 8 e ““
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Auf Grund des § 72 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139) hat der Herr Reichspräsident die folgenden fünf Personen auf die Dauer von fünf Jahren wiederum zu Mit⸗ gliedern des Versicherungsbeirats beim Reichs⸗ aufsichtsamt für Privatversicherung ernannt:
1. Den Regierungsrat a. D., Direktor der Norddeutschen Grund⸗Kredit⸗Bank in Weimar, Dr. phil. Michael, Berlin W. 15, Meierottostr. 6, den Generaldirektor der Viktoria, Allgemeine Ver⸗ sicherungs⸗Aktiengesellschaft, Dr. Utech, Berlin, Linden⸗ straße 20/21l, 8 den Generaldirektor der Perleberger Versicherungs⸗ Aktiengesellschaft, Krause, Perleberg, den Inhaber der TEö C. Wuppesahl, Bremen, Wuppesahl, Bremen, Börsennebengebäude 5, den Generaldirektor der Maghehürger Fenerverscherunge Gesellschaft, Schäfer, Magdeburg, Breiteweg 7 und 8.
Von diesen sind die zu 1 bis 3 Genannten vom 1. Ok⸗
tober 1923 ab und die zu 4 und 5 Genannten vom 1. De⸗
ember 1923 ab wiederum zu Mitgliedern des Versicherungs⸗ eirats ernannt worden.
“ 8
. Verordnung “ zur Aenderung der Verordnung über Luftfahrzeugbau. Die Reichsregierung verordnet auf Grund des Gesetzes über die Beschränkung des Faftsahsgenghgbes vom 29. Juni 1921 (RGBl. S. 789) was folgt: “ Einziger Paragraph. Die Verordnung über Luftfahrzeugbau vom 5. Mai 1922 (RGBl. I
8 S. 476) wird wie folgt geändert:
1. Artikel III Abs. 1 erhält folgende Fassung: Wer Luftfahrzeuge oder Teile von solchen, Luftfahrzeug⸗ motoren oder Teile von solchen herstellt oder besitzt, hat Art und Zahl der Gegenstände sowie deren Febe dem Reichsverkehrsminister am ersten Tag jeden Kalendervierteljahrs,
erstmalig am 1. Oktober 1923, anzuzeigen. Als Flugzeugteile
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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1“
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werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
gelten Rümpfe, Tragflächen, Landegestelle und Luftschrauben, als Motorenteile Zylinder, Kurbelwellen und Kurbelgehäuse. Der Anzeige bedarf es nicht, wenn seit der letzten Anzeige keine Aenderungen eingetreten sind. Artikel III Ab⸗ 2 Satz 1 erhält Hee;. Wortlaut: Jedermann ist verpflichtet, dem Reichsverkehrsminister und seinen Beauftragten auf Verlangen die von diesen als er⸗ forderlich erachteten Auskünfte über die in seinem Besitz befindlichen, von ihm hergestellten, ein⸗ oder ausgeführten Gegenstände der in Abs. 1 genannten Art zu erteilen. Hinter Artikel V wird als Artikel VI folgende Bestimmung
eingeschaltet: Artikel VI.
Wer Luftfahrzeugführer beschäftigt oder Flugschüler aus⸗ bildet, hat dies innerhalb einer Woche nach Beginn der Tätigkeit des Führers oder der Ausbildung des Schülers unter Angabe von Namen, Beruf und Wohnort dem Reichs⸗ verkehrsminister anzuzeigen. Hat die Tätigkeit des Führers oder die Ausbildung des Schülers vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, so ist die Anzeige innerhalb zweier Wochen nach dem IJnkrafttreten zu erstatten.
Der bisherige Artikel VI wird Artikel VII; ferner ist in der ersten Zeile statt „V“ zu setzen „VI“.
Berlin, den 29. September 1923.
Die Reichsregierunyg. Dr. Stresemann.
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Verordnung über Börsenumsatzsteuermarken. 88 Vom 28. September 1923.
Auf Grund des s 265 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Sur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer III des Kapital⸗ verkehrsteuergesetzes, § 156 bis 163, 176 Abs. 3 der Ausführungs⸗ bestimmungen) werden außer den in § 157 Abs. 3 der Ausführungs⸗ bestimmungen bezeichneten Börsenumsatzsteuermarken weitere Börsen⸗ umsatzsteuermarken zu 20 000, 50 000, 100 000, 200 000, 500 000, ee. 000, 2 000 000, 5 000 000, 10 000 000 und 20 000 000 ℳ aus⸗ gegeben.
§ 2.
Die Marken entsprechen der im § 157 Abs. 1 der Ausführungs⸗ bestimmungen vüün Kapitalverkehrsteuergesetz gegebenen Beschreibung für die auf Markbeträge lautenden Marken. Die Markenwerte zu 500 000 ℳ bis 20 000 000 ℳ sind außerdem mit einer besonderen Schraffur als Schutzdruck versehen.
Beerlin, den 28. September 1928.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Dorn.
Bekanntmachung
u dem esetz über die Zahlung der Zölle in Gold dese, ” Juli 6998 (MeGel. S. 1361).
Das Goldzollaufgeld beträgt vom 3. bis 5. Oktober 1923 einschließlich 3 599 999 900 (drei Milliarden fünfhundertneun⸗ undneunzig Millionen eraderenecfätadeens,sagencen. 82 e vom Hundert (1 Goldzollmark = 36 000 000 Papier⸗ mark). Beerlin, den 29. September 1923. 2
Der Reichsminister der Finanzen.
6 J. A.: Denhard.
—.—
Beekfanntmachung “ zu dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 (RSBl. I. S. 769).
Der Umtechnunnh atz für die Abgabe der landwirtschaft⸗ lichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe (Land⸗
dmark.
abgabe) beträgt die Zeit vom 3. Oktober bis * 5. Ok⸗
tober 1923 einschließlich 36 000 000 für je eine Go Berlin, den 29. September 1923. “ Der Reichsminister der Finanzen. Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. Vom 29. September 1923.
Auf Grund des Art. VI Abs. 1 Nr. 4 des Not Wan vom 24. Februar 1923 (RGBl. I S. 147) wird nach Zu⸗ stimmung des Reichsrats verordnet, was folgt: §1. Einstweilige Anolrnungen gemäß § 2 Ziffer 5 der Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung
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von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1911 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1922 — RGBl. S. 510 — können in dringenden Fällen auf Antrag von dem Ob mann des Schiedsgerichts und, wenn ein Schiedsgericht nicht besteh oder keinen Obmann hat, von dem Reichskommissar für die Kohlen verteilung oder von der von ihm im Einzelfall bestimmten Stelle er lassen werden. Sie können mit rückwirkender Kraft bis zu einen onat, vom Tage der Anordnung gerechnet, versehen werden.
Gegen einstweilige Anordnungen, die der Reichskommissar für di Kohlenverteilung oder die von ihm bestimmte Stelle erlassen hat können beide Teile binnen 14 Tagen nach Zugang die Entscheidung Schiedsgerichts gemäß der im Absatz 1 genannten Verordnung anrufen.
Der Anhörung des Gegners vor Erlaß der einstweiligen An⸗ ordnung bedarf es nicht. Der Reichskommissar für die Kohlenver⸗ teilung oder die von ihm bestimmte Stelle können die von ihnen erlassenen einstweiligen Anordnungen abändern.
§ 2. Das Schiedsgericht kann den durch die einstweilige Anordnung geschaffenen Zustand für deren Geltungsdauer ganz oder teilweise aufrecht erhalten.
§ 3. Diese Feroranast tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und am 31. Januar 1924 außer Kraft. 1
Berlin, den 29. September 1923. n Der Reichswirtschaftsminister. von Raumer. 8
Sechste Verordnun
über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung.
Vom 29. September 1923.
Auf Grund des Artikels IVv Abs. 1 des Gesetzes über Nenherung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 636) wird verordnet:
Artikel I.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 werden in den Gehalts⸗ und Lohnklassen 40 bis 50 nach den Verordnungen über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversiche⸗ rung vom 31. August und 17. September 1923 (RGBl. I S. 847 und 894) die Jahresarbeitsverdienste, die Beiträge und der Geldwert der Beitragsmarken verzehnfacht. 8
Artikelll.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 gilt fuür Versicherte, deren Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 14 400 Millionen Mark nicht erreicht, die Gehalts⸗ oder Lohnklasse 36 nach der Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung vom 29. August 1923 (-GB. 1 S. 846). Die Beiträge und der Geldwert der Beitragsmarken in dieser Klasse werden aber mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 verzehnfacht.
Artikel III.
„Auch für Beitragszeiten vor dem 1. Oktober 1923 werden nur Beitragsmarken nach Maßgabe dieser Verordnung verkauft.
Artikel IV.
Die Regelung der Steigerungsbeträge für die neuen Gehalts⸗ und Lohnklassen bleibt vorbehalten.
Berlin, den 29. September 1923.
Der Reichsarbeitsminister. F. V.: Dr. Geib.
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Verordnung über Höchstpreise für Zement.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (GBl. S. 339) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94) und des § 1 der Verordnung über Zement vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Zement vom 24. September 1923 (Reichsanzeiger Nr. 221 vom 24. September 1923) mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 folgende Bestimmungen getroffen:
Der Höchstpreis für 10 000 kg Zement ohne Fracht und Ver⸗ packung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 555,00 Goldmark. (4,20 Goldmark gleich 1 Dollar.)
Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten.
Als Fracht darf die von den Zementverbänden nach Lage der Empfangsstation errechnete tatsächliche oder Durchschnittsfracht zu⸗ geschlagen werden. Die Durchschnittsfrachten B meiner Nachprüfung. Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so sind die Durchschnittsfrachten nach meinen Anordnungen zu ändern.
II. „ZBeim Kleinverkauf unter 10 000 kg dürfen zu den Höchstreisen einschließlich Fracft und Verpackung zugeschlagen werden: beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 0 99, 9 9 „ Lager blo su . ..690
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