Donners⸗ marckhütte
(Concordia und Abwehr)
—
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90 *2 S8
Nußkohlen 8 gew. 88
2 ““
Nußkohlen IIa, gew... IIa.
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Kleinkohlen.. Rätterklein.. Kokskohlen . Fettschlammkohlen.
2. 8 0 9 2 2 d0 do 1“ — 0&Æ —2 60
1 I
Sorten
Preußen Gräfin⸗ Johanna⸗ Schacht Schachtanlage Sosnitza
8 Hohenzollern
0 S
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Nußkohlen 5 gew.
8 8. Nußkohlen IIa, gew...
2 III Erbskohlen... örderkohlen... leinkohlen. Rätterklein.. Kokskohlnen.. Fettschlammkohlen ...
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1
Koks. L362 Würfel I bis Nuß . Nuß II “ Erberoe . .... 66 Kleinbho . . ... . 21,23 Koksgrus 7,30
VII. Mitteldentsches Braunkohlensyndikat.
Briketts im Hausbrand⸗ und größeren Industrie⸗ format des mitteldeutschen Kernreviers und der übrigen Reviere außer Cassel
Nußbriketts
Nüßchenbriketts
Briketts des Casseler Reviers..
Brikettspäne
Naßpreßsteine
Bei Lieferungen aller Brikettsorten (außer Casseler Briketts),
Brikettspäne und Naßpreßsteine nach öbvbbööööö nördlich und westlich der Strecke Torgau —Eilenburg — Halle — Oberröblingen am See — Querfurt und Vitzenburg — Reinodorf— Bretleben — Griefstedt, inschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen; Luftlinie Grief⸗ tedt — Hohenebra, Bahnlinie Hohenebra —Sondershausen —Wolkrams⸗ ausen —Leinefelde —Eschwege — Malsfeld, einschließlich der an diesen Eisenbahnlinien gelegenen Stationen, erfolgt die Lieferung auf Fracht⸗ rundlage Luckenan. Bei Lieferungen nach dem Gebiete rechts der lbe, im Süden begrenzt durch die Bahnlinie Wittenberge —Neustadt . d. Dosse — Paulinenaue, ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen, auf Frachtgrundlage Senftenberg. 8
Rohkohlen (14 hl = etwa 1 t).
C
. 46,87 .. 50,65 u . . 44,95 . 42,51
IX. Rheinisches Braunkohlensyndikat.
Kölner Gruben. 24,66 ¹% . 24,76 6,79 †
mit Frachtgrund⸗ lage Liblar
8 eee
Brikettabrieb Förderkohlen der IJuntersdorf...
X. Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern.
1. Oberbayerische Pechkohlen:
Hausham, Penzberg, Peißenberg, Marienstein: über 200 mm. 4 . 38,18 75 — 200 2 38,18 50 — 75. 38,18 2 38,18 b 38,18 35,68 28,54 . 23,19 14,27
Gewerkschaft ..1466
9 595 bö“ „b-6 5959 öeöö—.—
“ 2. Steinkohlen: Stockheim, König Ludwig, Vereinigte Erbendorfer Gewerkschaft: Schmiedekohlen . 29,44
. 29,44
3. Braunkohlen: Schmid⸗
den⸗ Gustav bei Schwan⸗ a Dettingen dorf Smahen
7,63 7,47 7,80 7,63 7,47 7,80 21,51 20,98 22,40 22,;40 — 13,98 —
Großweil, assau,
onholz
örderkohlen.. ort. Förderkohlen. Briketts 8 Nußbriketts . Brikettspäne Klarteichkohlen.. Würfel⸗ u. Nußkohlen.
Die Preise verstehen sich je Tonne. Sie gelten, sofern in der vorstehenden Bekanntmachung nicht eine andere Fra t⸗ rundlage angegeben ist, frn Eisenbahnwagen ab Werk. Bei Werken ohne Eisenbahnanschluß gelten die Brennstoffverkaufs⸗ preise ab Werk.
Die Preise dürfen weder von den Syndikaten noch vom Handel überschritten werden, es sei denn, daß der Käufer Kreditgewährung oder sonstige besondere Leistungen des Ver⸗ käufers (z. B. Aufwendungen, um Zahlungen wertbeständig sn machen) in Anspruch nimmt. Die Zuschläge für Kredit⸗ gewährung oder sonstige besondere Leistungen sind für jede einzelne Leistung in den Rechnungen besonders anzugeben.
Für besondere Marken können von den Syndikaten ent⸗ sprechende Zuschläge und Abzüge auf die Brennstoffverkaufs⸗ preise festgesetzt werden, die der Handel nicht zuungunsten des Käufers ändern darf. Der Reichskohlenverband hat das Recht, eine Abänderun deeser Festsetzungen zu verlangen. Der Reichs⸗ kohlenverband 8” auf Anfrage des 8b 85 Auskunft über die Höhe des feestgesetzten Puschlags oder Abzugs verpflichtet.
Im übrigen gelten die folgenden Zahlungs⸗ bedingungen: 1
1. Die Preise sind Goldmarkpreise, errechnet 89 dem den zevenigen Preisfestsetzungen zugrunde gelegten Dollar⸗ stand, der bei allen Umrechnungen in Papiermark nicht
8
anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind von zwei Mitgliedern der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu unterschreiben. 8 8 (3) Die Schuldverschreibungen, Schatzanweifungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können auch sämtlich oder teilweise auf aus⸗ ländische oder nach einem bestimmten Wertverhältnis auf in⸗ und ausländische Währung sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. (4) Die Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt aus⸗ egeben werden. . 8— (5) Die Mittel zur Fiheae der Schatzanweisungen und Wechsel können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft
werden.
(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers 14 Tage vor der Fälligkeit zur Ver⸗ fügung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit
dem die Umlauffähigkeit und die Verzinsung der einzulösenden Schuld⸗
api fhört. 8 vich 8 durch welche Stelle und in welchem Betrage, zu
welchem Zins⸗ oder e 7 welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welchem Fälligkeitstage sowie zu welchem Kurse die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel aus⸗ egeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister; ihm bleibt im alle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für die Za lung im Ausland überlassen.
Die Ausführung dieses Geges erfolgt durch die zuständigen
Minister. Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hiermit taatsrats sind
verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des gewahrt. .
Berlin, den 24. September 1923. 8
Das Preußische Staatsministerium.
Braun. Siering. von Richter.
Ministerium des Innernrnr.
Der Regierungsrat in der Reichsfinanzverwaltung La dorff in Schneidemühl ist zum Regleruungsrat ernannt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt. Ausführungsverordnung “ Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungs⸗
2
ämter vom 1. Juni 1923 (RGBl. I S. 353). Vom 25. September 1923.
der §§ 30 Abs. 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 5, 16 Abs. 1 des Mieterschutzgesetzes be⸗
zum
Auf Grund 39 Abs. 1 und 2 und stimme ich wie folgt:
In den Fällen, in denen die gesetzliche Miete gilt, ist der Ver⸗ mieter wie der Mieter berechtigt zu verlangen, daß der Mietzins in Monatsabschnitten gezahlt wird.
§ 2.
Die Mieteinigungsämter sind von den Gemeinden zu errichten. Die Einrichtung gemeinschaftlicher Mieteinigungsämter für mehrere Gemeinden, einen Amtsbezirk oder sonstige Kreisteile oder für den ganzen Kreis, gegebenenfalls mit Ausschluß von Gemeinden, ist zulässig.
Das Mieteinigungsamt besicht aus dem Vorsitzenden und je einem Beisitzer aus dem Kreise der Vermieter und der Mieter. § 4. 8 Die Beisitzer der Mieteinigungsämter sind von den Gemeinde⸗ vertretungen oder Stadtverordnetenversammlungen (Bürgervorsteher⸗
„Stundung auf sechs Monate eintreten bei
teiligten, erstattete zunächst Geheimrat Dr. die Vorgänge, die zu dem
Bericht des R im wesentlichen aus: Jede Reform ist zwecklos, wenn nicht alles
Er ste Beilag 8 1 “ anzeiger und Preußischen Staats
111““
Berlin, Montag, den 1. Oktober
48 8 88
anzeiger
Ee 4192³
Deutsches Reich. — Der Reichsrat nahm in seiner vorgestrigen Sitzung, die
J vom Vizekanzler Schmidt geleitet wurde, Kenntnis von
einigen Beschlüssen des Reichstags, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und beschäftigte sich sodann mit einer Ab⸗ änderung des Tabaksteuergesetzes. Die Regierung hatte eine Abänderung beantragt einmal in der Richtung, daß die Tabaksteuer wertbeständig gemacht werden sollte und sodann dahin, daß die zurzeit geltenden Bestimmungen über den Zahlungsaufschub beseitigt werden sollen. Die Regierung hatte vorgeschlagen, daß die Tabaksteuer künftig in Gold zu entrichten ist. Die Erörterungen in den Ausschüssen des Reichsrats haben, wie der Berichterstatter, badischer Ministerial⸗ direktor Kempf, laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger hervorhob, ergeben, daß dies zurzeit nicht möglich ist. Man n. daß es nicht angängig sei, in dem Moment, in dem die Regierung im Begriffe stehe, ein neues Zahlungsmittel einzuführen, in einem anderen Ge⸗ setze zu bestimmen, daß die Steuer nicht in diesem neuen “ sondern in Goldmark bezahlt werden sollte, weil dann die Gefahr bestände, daß das neue Zahlungsmittel hierdurch diskreditiert und so der Effekt der neuen Währungsreform von vornherein gefährdet würde. Daher sind die Ausschüsse zu dem Beschluß gekommen,
den ersten Punkt zurückzustellen bis die Währungsreform er⸗
ledigt ist. Danach ist die ganze Sache zusammengeschrump auf den zweiten Wunsch der Reichsregierung, die Püheumoft des bestehenden Steuerzahlungsaufschubs. Burheit muß eine . icherheitsleistung, ohne Leistung von Sicherheit kann die Steuerzahlung auf drei Monate gestundet werden. Weil nun ein jeder von diesen Be⸗ stimmungen Gebrauch macht, so wird die Steuer erst nach drei bis echs Monaten bezahlt. Während nun aber die Reichsregierung die Stundungsvorschriften überhaupt beseitigen wollte, haben die Ausschüsse die Stundung, und zwar immer gegen Sicherheits⸗ leistung, auf zwei Monate beschränkt. In dieser Fassumg wurde die Vorlage vorgestern von der Vollversammlung des Reichs⸗ rats angenommen.
Die “ der Reichsratsausschüsse über die neue
Währungsban sind vorgestern noch nicht zum Abschluß gekommen, so daß die Vorlage von der Tagesordnung der Vollsitzung abgesetzt werden mußte. 1
Parlamentarische Nachrichten.
Der Finanzypolitische Ausschuß des Vorläufigen Reichswirts chaftsrats beschäftigte sich vorgestern mit b Gesetz einer Währungsbank. In der Aussprache über den Gesetzentwurf, an der fast alle Mitglieder des Ausschusses be⸗ ¹ Bücher Bericht über Entwurf geführt haben, und führte laut
achrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger
wertungsproblems. Es wurde schließlich eine ganze Reihe von Anträgen gestellt und angenommen, Nieblic, e auf die Anhörung des Reichswirtschaftsrats bei der Aufstellung der Satzungen der Bank, bei der Durchführung des Gesetzes und der Verwaltungs⸗ anordnungen. Anträge auf Erhöhung des Zinssatzes im § 12, für die Vereinfachung des Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmungen des Grundbuchrechts wurden der Regierung zur Kenntnis weitergegeben. Die Vorlage wurde schließlich mit 15 Stimmen entsprechend der nachstehenden Entschließung angenommen, wobei 8 Stimmen auf die Abteilung 1 (Arbeitgeber), 3 Stimmen auf die Abteilung 2 (Arbeit⸗ nehmer) und 4 Stimmen auf die Abteilung 3 (Verbraucher) ent⸗ fielen. Dagegen stimmten 3 Vertreter der Abteilung 2, 3 Vertreter der Abteilung 3. Der Stimme enthielten sich 3 Mitglieder. Die ““ v ch er Finanzpolitische Ausschuß des Reichswirtschaftsrats stimmt dem über die Errichtung einer Währungsbank zu trotz der Bedenken, die sich gegen die vorgeschlagene Zwischen⸗ lösung vom Standpunkt reiner währungspolitischer Grundsätze aus vorbringen lassen. Es wird indessen nötig sein, daß die Lebens⸗ dauer der Währungsbank beschränkt und so schnell wie möglich durch die Wiedereinführung einer wirklichen Goldwährung abgelöst wird. Der Fanzne nFe Ausschuß möchte auch bei dieser Ge⸗ legenheit no einmal auf das eindringlichste darauf hinweisen, da weder die Goldwährung, noch irgend eine andere Währung si wertbeständig erhalten läßt, wenn es nicht gelingt, das außerordentliche Minus unserer Volkswirtschaft durch stark erhöhte Produktionsleistung und Beseitigung des Leerlaufs in unserer Arbeit aus der Welt zu schaffen. In dieser volkswirtschaftlichen Minderleistung liegt, ab⸗ gesehen von den Reparationsverpflichtungen, der tiefste Grund für den Verfall unseres Geldes und unserer Wirtschaft; ohne: seine Beseitigung kann eine dauernde Besserung nicht erwartet werden. *
—
Verkehrswesen.
Die Altung beabsichtigt, im Januar 1924 ein neues Fernsprechbuch ür Berlin und Umgegend berauszugeben. Mit den Vorarbeiten zu dieser Neuauflage ist bereits
onnen worden, und es ist zu erwarten, daß auch die Setz⸗ und Druckarbeiten zum neuen Fernsprechbuch rechtzeitig zum Abschluß kommen. Anträge von Teilnehmern auf Aenderung oder Streichung der Eintragungen können jedoch nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie spätestens bis 10. Oktober bei dem zuständigen Fernsprech⸗ amt vorliegen. Etwaige Wünsche wollen daher bis zu dem genannten Zeitpunkt an diejenige Vermittlungsanstalt gerichtet werden, an die der Teilnehmer angeschlossen ist.
Nr. 52 des „Reichsministerialblatts“ (Ggentralbl 1
fsir das Deutsche Reich), herausgegeben vom Reichsministerium des „Innern, vom 26. September 1923 hat folgenden Inhalt: Steuer⸗
und Zollwesen: Ausführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetze.
Handel und Gewerbe. 1 Berlin, den 1. Oktober 122223. Telegraphische Auszahlung.
1. Oktober
— Die am 29. v. M. abgehaltene Generalversammlun Elektrowerke Aktiengesellschaft, Berlin erkedüde die Regularien und beschloß die Ausschüttung von 200 8 für das am 31. März 1923 beendete Geschäftsjahr. Neugewählt wurden in den Aufsichtsrat Generaldirektor Henrich (Deutsche Werke), Baurat Janisch (Bayrische Stickstoffwerke), Direktor Dr. Oliven (Gesellschaft für elektrische Unternehmungen) und Generaldirektor Dr. von der Porten (Vereinigte Aluminiumwerke).
London, 27. September. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 27. September (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche in Pfund Sterling): Gesamtreserve 23 406000 (Abn. 609 000) Pfd. Sterl., Notenumlauf 124 002 000 (Zun. 618 000) Pfd. Sterl., Barvorrat 127 658 000 (Zun. 9000) Pfd. Sterl., Wechselbestand 71 164 000 (Abn. 616 000) Pfd. Sterl., Guthaben der Privaten 104 563 000 (Zun. 53 000) Pfd. Sterl., Guthaben des Staates 13 517 000 (Abn. 4 569 000) Pfd. Sterl., Notenreserve 21 576 000 (Abn. 618 000) Pfd. Sterl., Regierungssicherheiten 41 780 000 (Abn. 3 284 000) Pfd. Sterl. — Verhältnis der Re⸗ serven zu den Passiven —,— gegen 19,82 vH in der Vorwoche. Clearinghouseumsatz 604 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahrs weniger 6 Millionen.
8 Wagengestellung für Kohle, Koks und Brikett am 28. September 1923: Oberschlesisches Revier: Gestellt 2398 Wagen, nicht gestellt 1 Sg Wagen, beladen zurückgeliefert
2398 Wagen. +
82
Berlin, 29. September (W. B.). Richtpreise in Berlin im Nahrungsmiktelgroßhandel und im Verkehr mit dem Einzelbandel, offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Brandenburg des RNeichs⸗ verbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für ½ kg ab Lager Berlin. In Tausend Mark: Gerstenflocken, lose —,— ℳ, Gerstengrauven, lose 10200 — 11040 ℳ, Gerstengrütze, lose 10200 — 10540 ℳ, Haferflocken, lose 10255 — 12500 ℳ, Hafergrütze, lose 10421 — 11283 ℳ, Hafermehl, lose —,— ℳ, Maisgrieß 8414 — 8625 ℳ, Maismehl —,— ℳ, Mais⸗ puder, lose 9094 — 9127 ℳ, Kartoffelstärkemehl 6100 — 7165 ℳ, Mais⸗ flocken, lose —, — ℳ, Makkaroni, lose 15220 — 18220. ℳ, Schnittnudeln, lose 12540 — 13780 ℳ, Burmareis880 — 9765. , glas. Tafelreis 9765 — 12330 Mark, grober Bruchreis 7210 — 8025 ℳ, Reisgrieß, lose 6900 — 7100 ℳ, Reismehl, lose 6900 — 7050 ℳ, Ringäpfel. amer. 28200 — 33200 ℳ, getr. Aprikosen, cal. 33000 — 50200 ℳ, getr. Birnen, cal. 24500 — 39000. ℳ, getr. Pfirsiche, cal 29300 — 33000 ℳ, getr. Pflaumen 1 1900 — 16800 ℳ, Korinthen 29000 — 36250 , Rosinen, kiup. carab. 1922 er Ernte 20 100 — 28900 ℳ, Sultaninen in Kisten, 1922 er Ernte 28900 — 38450 ℳ, Mandeln. bittere 30000 — 31750 ℳ, Mandeln, süße 45400 — 54600 ℳ, Kaneel 65600 bis 90200 ℳ, Kümmel 64800 — 72600 ℳ, schwarzer Pfeffer 21200 bis 31500 ℳ, weißer Pfeffer 44600 — 45100 ℳ, Kaffee prima roh, 72500 — 76000 ℳ, Kaffee superior 67500 — 72000 ℳ. Röst⸗ kaffee 84000 — 120000 ℳ. Ersatzmischung 20 % Kaffee 23000 bis 25000 ℳ. Malzkaffee 11000 — 14750 ℳ, Röstgetreide 7000 — 9000 ℳ, Kakaopulver 65000 — 80000 ℳ, Bohnen, weiße 10350 — 13310 ℳ, 70 % Weizenmehl 7496 — 8031 ℳ, Weizbnauszugsmehl 8414 — 8914 Mark, Kleine Erbsen 11732 — 13671 ℳ, Riesenerbsen 13565 — 14780 Mark, Weizengrieß 8766 — 10460 ℳ, Linsen 12063 — 19105 ℳ, Purelard 43500 — 44000 ℳ, Bratenschmalz 43500 — 44000 ℳ, Speck, gesalzen, fett 40000 — 41000 ℳ, Molkereibutter 53275 bis 54340 ℳ, Margarine 24500 — 32000 ℳ, Corned beef 12/6 lbs per Kiste 1675000 — 1700000 ℳ, Marmelade, Mehrfrucht 14970 — 18850 ℳ, Marmelade, Einfrucht 18900 — 20570 ℳ, Kunsthonig 14974 — 15555 ℳ,
28. September Geld Brief
Inlandszucker basis melis 9610,— bis — ℳ, Tee in Kisten 130000 bis 170000 ℳ, Kassia 27700 — 34400 ℳ, Nelken 84200 bis — ℳ, iment 19200 — 22600 ℳ, Roggenmehl 6420 — 6451 ℳ, Steinsalz 1935
kollegien), im Falle des § 2 Satz 2 vom Kreisausschuß zu wählen. Die §§ 2 bis 5 und §8 7 bis 10 der Ausführungsverordnung des Preußischen Justizministers vom 15. August 1923 (Gesetzsamml.
getan wird, um neue Devisen hereinzuholen, wenn nicht gleich⸗ zeitig eine Reform der deutschen Wirtschaft erfolgt, neue Mittel zur Produktionssteigerung gefunden und Wege zu einer anderen Wirt⸗
Mitteldeutsches Gebiet und Anhalter Tagebau⸗ unterschritten werden darf (d. i. 142800000).
werke. .Erfolgt die Zahlung in Papiermark, so werden die Geld
Förderkohlen Brief 8
Siebkohlen Stückkohlen 8 u“ Die Rohkohlen aus Werken des Geiseltals und aus Werken 88 Oberröblinger Reviers werden auf Frachtgrundlage Frankleben erkauft.
Magdeburg⸗Helmstedter Revier. a) Tagebauwerke einschl. Gewerkschaft Humboldt⸗Wallensen. Förderkohlen
Siebkohlen
Stückkohlen
b) Tiefbauwerke.
örderkohlen II. . iebkohlen II.. “ Stückkohlen II . 11, Förderkohlen I Siebkohlen I 1“ Stückkohlennlll. .
Anhalter Tiefbauwerke. Förderkohlen.. Siebkohlen.. Stückkohlen .. Casseler Revier. 8 Förderkohlen iebkohlen... 8 Stückkohlen.. . Grudekoks. Grudekoks .. ..E11I89. Die Lieferungen von Nachterstedter und Margaretekoks erfolgen auf Frachtgrundlage Luckenau.
VIII. Ostelbisches Braunkohlensyndikat.
Briketts Briketts
1 i. Haus⸗ im
Brikett brand⸗ u. kleinen größ. Ind.⸗Industrie⸗ Format format
Prinz Wilhelm und
11,06 Neue Hoffnung.
12,39
10,18 ¼ Solvaywerke, Franzkohlen⸗
8 8 Gruben Marie⸗Preußlitz, 11,40) werk, Leopold⸗Edderitz.
16166 8,88 9,83
90⁴ 90 2 0 0⁴ 2 90 90 9
Brikett⸗ späne
v 19,08 22,55 20,41 19,08
20,99
14,30 16,92 15,31 14,30
15,76
20,39 23,87 21,82 20,39
22,42
Niederlaus. Gruppe.. rankfurter Gruppe Forster Gruppe ... örlitzer Gruppe . .. „Glückauf“, Lichtenau
³⁸ Gruben Friederike, Emma,
w
„Stadt Görlitz“ Förber⸗ Siebkohle Stück⸗
Nohkohle kohle
5,81 6,70 6,24 5,81
6,40
7,33 8,43 7,77 7,33
8,07 7,77
Niederlaus. Gruppe .. Frankfurter Gruppe Ferse⸗ Gruppe
örlitzer Gruppe.. „Glückauf“, Lichtenau „Stadt Görlitz . Wellm. Braunk.⸗Werke
Papiermarkbeträge nach der amtlichen Senanstterteas an der Berliner Börse 8 ittelkurs zwischen Geld⸗ un Briefkurs; ein Dollar = 4,20 Goldmark) zu dem Dollar⸗ stand des Tages 9 Abgang der Ware umgerechnet, wenn . bis zum 4. Tage nach Abgang der Ware beim Syndikat in spesenfreier Kasse eingegangen ist.
Bei Ueberschreitung der zu 2 genannten Frist sind Zinsen bis auf weiteres in Höhe von 10 vH pro Jahr sowie der zurzeit des Zahlungseingangs event. geltende höhere Goldmarkpreis zu zahlen. Als Umrechnungskurs der Goldmark in Papiermark gilt in diesem Falle der amtliche Dollarkurs am Tage des Zahlungseingangs, mindestens aber derjenige Kurs, welcher der Besclig fassung des am Liefertage gültig, gewesenen Gold⸗ markpreises zugrunde gelegen hat. nheren kann die Aufrechnung der jeweiligen Geldbeschaffungskosten vor⸗ behalten werden. 1 8
Berlin, den 1. Oktober 1923.
Aktien⸗Gesellschaft Reichskohlenverband. Brecht. Seeor
Preuszen.
Gesetz 8 für die Bewilligung von Staatsmitteln zur Erschließung der Elbinsel Wilhelmsburg.
(Veröffentlicht in der am 29. September ausgegebenen Nummer 59 der G.⸗S. S. 452.) “
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
8
§ 1. Das Staatsministerium wird ermächtigt, für die Erschließung der Elbinsel Wilhelmsburg, und zwar: schliegung a) für den Ausbau des Reiherstiegs und der Rethe einen Betrag vo 56 Milliarden Mark (Sechsundfünfzig Milliarden Mark) b) für den Bau eines Kanals im Ostteil 88 der Insel einen Betrag von. 44 Milliarden Mark (Vierundvierzig Milliarden Mark) 8 — zusammen 100 Milliarden Mark (Einhundert Milliarden Mark) nach Maßgabe der von dem zuständigen Minister festzustellenden Pläne zu verwenden.
(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im § 1 erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Veraus⸗ gabung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen auf⸗ zunehmen. Die Verwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Die Anleihe ist in vor ahrs zu tilgen, daß jährlich 1,9 vH des für den Anleihezweck aufgenommenen Schuld⸗ kapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zur Tilgung der gesamten Staatsschuld oder zur Verrechnung auf bewilligte An⸗ leihen verwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 vH der zur Tilgung dieser Anleihe aufgewendeten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Beträge anzusetzen.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗
85
S. 405) finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Landgerichtspräsidenten und des Amtsrichters bezw. Amts⸗ gerichts der Vorstand des Kommunalverbandes tritt.
Sind örtliche Hausbesitzer⸗ oder Mietervereine nicht vorhanden, oder reichen sie Vorschlagslisten nicht ein, oder sind die eingegangenen Vorschlagslisten zur Auswahl der erforderlichen Zahl von geeigneten Beisitzern oder Stellvertretern nicht ausreichend, so sind die Bei⸗ sitzer und Stellvertreter oder die noch fehlende Anzahl von der Ge⸗ meindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreis⸗ ausschuß auf Vorschlag des Vorstands des Kommunalverbandes
unmittelbar zu wählen.
§ 5. Die Entschädigung der Bein der Mieteinigungsämter wird von den Gemeinden geregelt.
Die Amtszeit der erstmalig gewählten Beisitzer erstreckt sich auf die Zeit vom 1. Oktober 1923 bis zum 31. Dezember 1924. Ihre Wahl son durch die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung
“ bis zum 20. 1e eer 1923, ihre Auslosung durch den orstand des Kommunalverbandes binnen einer weiteren Woche vor⸗
genommen werden.
§ 7. Der Vorsitzende des Mieteinigungsamts kann Ververbancfunges abhalten, insbesondere einen Augenschein einnehmen, und, falls nicht
fort erfolgen kann und die Beteiligten es beantragen. § 8. Die Höhe der Gebühren setzt das Mieteinigungsamt nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Bestimmung § 46 Abs. 1 des Mieterschutzgesetzes fest. 1 Bei der Festsetzung der Gebühren ist der Jahresbetrag der gesetz⸗ lichen Miete auf Grund des Monatsbetrags der gesetzlichen Miele zu ermitteln, der für den der Entscheidung des eteinigungsamts vorhergehenden Monat Geltung hatte. 8 Alle vor dem Erlasse dieses Gesetzes ergangenen Gebühren⸗ ordnungen bleiben in Kraft, sofern sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen. 59
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten, soweit es die Vor⸗ bereitung der Durchführung des Gesetzes erfordert, sofort, im übrigen am 1. Oktober 1923 in Kraft. .
Berlin, den 25. September 1923. WX Der Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsiefer. .“
(Nichtamtliches in der Ersten Beilage.)
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt. Berlin. Wilhelmstr. 32. 8
Zywei Beilagen
8
und Erste bis Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beil
jedoch augenblicklich nicht vorhanden.
ein Vergleich zustande kommt, eine Entscheidung treffen, wenn sie so⸗
Rechnungsrat Mengering in Berlin. “
schaftspolitik beschritten werden, die frei von den bisherigen und
gegenwärfigen Hemmungen ist. Erste Voraussetzung für eine neue wertbeständige Währung ist, ohne Rücksicht auf Deckung, das Vertrauen des Auslands. Auch die Industrie steht auf dem Steandpunkte, daß eineneue Währung nur auf der Goldbasis geschaffen werden könne. Die Voraussetzungen hierfür sind
Mit Rücksicht auf die Mobilisierung der Ernte und um überhaupt über die allernächste Heit hinwegzukommen, muß unbedingt eine Zwischen⸗ lösung gefunden werden, wie sie der vorliegende Entwürf vorsieht. Trotz mancher Bedenken, die sich ge hen den vorgeschlagenen Weg er⸗ heben, ist er jetzt der einzig mög 5 Er schafft kein unmittelbar realfundiertes und garantiert wertbeständiges Zahlungsmittel. Er bietet jedoch größeres Vertrauen als alle anderen Projekte, deren Summen nicht ausgereicht hätten, um den Bedarf an neuem wertbeständigem Gelde zu decken. Dies kann für eine Uebergangszeit durch den vor⸗ geschlagenen Weg erfolgen, wenn die Voraussetzungen in der Wirt⸗ schaft geschaffen werden, damit das Geld wertbeständig bleibt und die
Diskontpolitik der Reichsbank eine Neuauflage der bisherigen Er⸗
scheinungen verhindert. Trotz aller Schwächen empfiehlt er die An⸗ nahme des Entwurfs. — Gegen die Annahme des Entwurfs wendet sich der Korreferent Bernhard. Auch er hält zur Vorbereitung einer Geldwährung eine Zwischenlösung erforderlich, während der dem
Rieiche für beschränkte Zeit Mittel zur Befriedigung seines etats⸗ mäßigen Bedarfs
ß ur Verfügnng gestellt werden müssen. Diese Zwischenlösung müsse aber deutlich als solche erkannt werden, es seien daher alle Methoden einer Zwischenlösung abzulehnen, welche die Gefahr weiterer Inflation und neuer dauernder Ver⸗ knüpfung der Geldschöpfung mit dem Reichsdesizit in sich berge. Zur Durchführung dieser Zwischenlösung hält er folgende Maßnahmen für erforderlich: 1. Die Reichsbank diskontiert keine Schatzwechsel des Reichs mehr; 2. die Reichsbank diskontiert uur Wechsel auf Goldmark = ¼ Dollar und gibt nur nach Lombard Geldkredite; 3. die Reichsbank eröffnet verzinsliche Goldkreditkonten gegen Ein⸗ zahlung von Papiermark; 4. alle Verordnungen, die die freie Ver⸗ wendung von Devisen hindern, werden aufgehoben; 5. das Reich er⸗ hält das Recht, weitere Beträge der Goldanleihe zu emittieren in
einem Betrag, der zur Deckung des Defizits für höchstens vier Monate
genügt; die Goldanleihe ist durch Verpfändung besonderer Steuern oder durch Spezialgarantien einzelner Gewerbeverbände oder nötigen⸗ falls durch die Hinterlegung von Geld und Devisen zu fundieren. Schaffung eines realfundierten Zahlungsmittels, und zwar fundiert durch Grundschuld und Schuldverschreibungen der gesämten deutschen Wirtschaft; 6. Die Abschnitte der Anleihe dürfen für eine gesetzlich festgelegte ganz kurze Zeit als Zahlungsmittel gelten; sie müssen bei allen öffentlichen Kassen des Reichs, der Länder und der Gemeinden und deren Betriebskassen, vor allem für Steuerzwecke in Zahlung ge⸗ nommen werden. Ein diesbezüglicher Antrag Bernhard wurde ab⸗ gelehnt. — Das Mitglied Dr. 8
auch die deutsche Währung befestigt werden müsse, man dem Versu einer Zwischenlösung auf dem Wege über eine Währungsbank bei den offenbar gegen sie bestehenden Bedenken nur zustimmen könne, wenn
versichert werde, daß es sich um eine Uebergangsmaßnahme von kürzester
Dauer handle. Für eine längere Dauer könne eine Sachwertbelastung in Form von Grundschuldbriefen nur nach einer neuen Vermögens⸗ schätzung erfolgen. Werde die Hilfswährung der Neumark durch⸗ geführt, so müsse die Papiermark sofort in größerem Umfange ein⸗ gezogen werden. Die Gefahr müsse vermie werden, daß das neue Institut wieder ein Kreditinstitut des Reichs werde. — Im Mittelpunkt der Debatte stand die Betrachtung des Ent⸗
Konstantinop.
randt betonte, daß, so notwendi 1
62443500 62756500 53067000
8279250 25336500 28329000
42294000 4389000 7281750 723187500 159600000
9775500 x28329000
21945000 6982500
76807500
15162000
224437 4788000
94762500 80199000
12568500 38304000
64239000 6483750 1087929900 221359000 14763000 43092000 1 32917500 Lissab. Oporto 9576000 Japan 118702500 Rio de Janeiro, 22942500 Wien (1 Kr.) 3412 — “ 7231875 8 (Agram und Belgrad).. 4 Kr. =IDin. Budapest... Sofia.
95237500 80601000
12631500 38496000 43308000
64561000 6516250 11027500 1102750000 242605000 14837000 43308000 33082500 9624000 119297500 23057500 3428 7268125
Rotterdam pierpeso rüssel und Antwerpen. Christiania.. Kopenhagen. Stockholm u. Gothenburg Heregfen. 2 talien. London.. New York.. P
8320750 25463500 28471000
42 4411 7318250 726812500
9824500 28471000 22055000
7017500 77192500 15238000
225563
4812000
1855350
7980 1536150
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8020 1542850
2807000
13033 2255625
2793000
12967 2244375
—
Ausländische Banknoten vom 1. Oktober.
Banknoten Geld Brief Amerikanische 1000—5 Doll. 241395000 242605000 8 2 und 1 Doll. 241395000 242605000 ÜGgische.1 12568500 12631500 Bulgarischehe. 2244000 2256000 Sinzsche 16““ 43092000 43308000 Englische rg 111I1“; —. 1097250000 1102750000 . bschn. zu 1 £ und darunt 1097250000 1102750000 1““ 6483500 ranzösis 4 1““ 14763000 olländis 8 94762500 talienische. 11 10972500 ugoslawische (1 Dinar = 4 Kr.). 2793000 b325 8 38304000 Oesterreichische. „ 3410
14837000 95237500 11027500 2807000 38496000 3430 1153000 752000 64561000 43308000 33082500
7268550
Rumänische 500 u. 1000 Lei . 1147000 8 unter 500 Lei.
Schwedisce.. 6 111“.“*“];
8 148000 84239000 329700 Speanhsche n Staatsnef. neue 100 Kr. und barüäber, . .. . . ... 7231500 Tschecho⸗slow. Staatsnot. unter 100 Kr. 7231500 7268500 Ungarische Banknoten. 11“ 9975 10025 Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ teht sich für je 1 Gulden, Franken, Krone, Finnländische Mark, Lire, esetas, Lei, Pfund Sterling, Dollar. Peso. Yen und Milreis und ür 1 österreichische Krone. 1
53333000
160400000
6516500]
is 2206 ℳ, Siedesalz 2252 bis 2569 ℳ.
„Kartoffelpreise der e des Deutschen
Landwirtschaftsrats. Erzeugerpreise für Speisekartoffeln in Mark ije Zentner ab Verladestation:
Berlin, 28. September: Frühkartoffeln 50 — 55 Millionen.
Königsberg, Pr., 28. September: Weiße 70 —75 Mlll., rote 68— 75 Millionen, gelbfleischige 75 Millionen, blanke 70 — 80 Millionen. 8 Koöln, Rh., 29. September: Rheinische gelbe 95 Millionen.
—
Speisefette. Bericht von Gebr. Gause vom 29. Sep⸗ tember 1923. Butter: Die Marktlage ist unverändert fest, Zu⸗ fuhren sehr gering. Die Notierung blieb mit Rücksicht auf die übrigen Fettmärkte unverändert. Die amtliche Preisfestsetzung im Verkehr zwischen Erzeuger und Großhandel (Fracht und Gebinde gehen zu Käufers Lasten) war für La Qualität am: 27. September 1923 40 Millionen Mark, 28. September 1923 40 Millionen Mark, 29. September 1923 40 Millionen Mark. — Margarine: Es sind wenig Angebote zu hören und es herrscht eine starke Knappheit, so daß der Nachfrage nicht genügt werden konnte. — Schmalz. Bei starker Konsumnachfrage gingen die Schmalz⸗ preise weiter erheblich in die Höhe. Verursacht wurde die Steigerung nicht allein durch die steigenden Divisenkurse, sondern auch die Festig⸗ keit der amerikanischen Fettwarenmärkte und die höheren Frachten. Infolge der starken Nachfrage haben sich die Läger hier sehr ge⸗ räumt, so daß eine empfindliche Knappheit an Ware eingetreten ist. Auch in Hamburg ist Lokoware knapp. Bei der Zuteilung der
Devisen seitens der Reichsbank wurden wieder Repartierungen vor⸗
genommen, so daß die Aufträge nur teilweise ausgeführt werden konnten. Die Notierungen sind nominell. — Speck. Starke Nachfrage bei sleigenden Preisen. .
Wollversteigerung am 28. Septemmber 1923 in Berlin. Die mit ca. 1100 Ztr. beschickte 12. diesjährige Woll⸗
versteigerung des Wollverwertungsverbandes Deutscher Landwirtschafts⸗
kammern wurde zum ersten Male cuf Goldmarkbasis von der Deutschen Wollgesellschaft abgehalten. Der Erfolg war bedeutend. Das ganze Quantum fand zu hohen Preisen Nehmer. Man bezahlte: je Zentner je Kilogramm fabrik⸗ Schmutzwolle gewaschen ohne Spesen
Goldmark: 1 Dollar = 4,20 ℳ 120 — 150 ℳ im Durchschnitt 8,00 ℳ
1. 1709 130 „ 8
Kreuzungswollen durschnitt⸗
lich C⸗Feinheii 70 — 100 „ 8 2
Hochrendierende Lammwollen brachten mehr⸗
8 Zukunft werden alle Versteigerungen auf Goldmarkbasis abgehalten.
ie nächsten Versteigerungen finden statt: 2. November 1923 in Berlin, 14. Dezember 1923 in Berlin. S an die Deutsche Wollgesellschaft, Berlin SW. 11, Anhaltstraße 7, erbeten. Anruf Nollendorf 4830 und 8251. EE11“
Ausgewachsene Merino⸗A⸗ und A/ B⸗Wollen..
Halblange A⸗ und A/B⸗ Wollen