1923 / 252 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

4. 11) Die Perfon, für deren 1 Pe. eine vorzeitige Zahlung ge⸗ leister worden ist, ist nach näherer Bestimmung der 5, 6 berechtigt, den gezahlten Betrag auf Schulden gleicher Art (Abs. 2) anzurechnen, die innerhalb eines Jahres, vom Tage der Zahlung ab gerechnet, entstehen.

(2) Ist eine vorreniße Zahlung auf eine Steuer geleistet worden,

o sind im Sinne des Abs. I als Schulden gleicher Art auch Zu⸗ läge, Zinsen und Kosten anzusehen, die auf diese Steuer entfallen.

§ 5.

(1) Ein nach dem 31. Dezember 1922 vorzeitig 3) gezahlter Betrag wird grundsätzlich in Höhe des Goldwerts, den der Betrag am Tage der Zahlung gehabt bat, auf den Goldmarkbetrag an⸗ gerechnet, der sich für die Schuld am Tage ihrer Entstebung ergibt.

(2) In folgenden Fällen werden jedoch vorzeitige Zahlungen in Döhe ihrer ursprünglichen Papiermarkbeträge angerechnet:

1. wenn die vorzeitige Zahlung durch Verwendung und Ent⸗

wertung von Steuerzeichen geleistet worden ist;

2. wenn die vorzeitige Zahlung auf eine steuerrechtliche Schuld angerechnet wird, die innerhalb einer Woche nach der vor⸗ zeitigen Zahlung entsteht; bei der Abführung der Lohnsteuer⸗ beträge durch die Arbeitgeber tritt an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von zehn Tagen;

3. wenn der Wert der vorzeitigen Zahlung geringer ist als dreißig Goldpfennig.

sl) Ueber eine vorzeitige Zahlung erteilt die Kasse, sofern eine Anrechnung in Höhe des Goldwerts in Frage kommt, eine besondere Bescheinigung (Steuergutschein).

(2) Der Steuergutschein enthält:

1. . des gezahlten Betrags oldmark;

2 die Bezeichnung der Person, für deren Rechnung gezahlt

worden ist;

3. die Bezeichnung der Steuerart;

4. die Bezeichnung der Kasse, bei

rechnung gebracht werden soll 8 (3) Der Steuergutschein ist nicht übertraghar. Er wird grund⸗ fätzlich nur von der Kasse, auf die er ausgestellt ist (Abs. 2 Nr. 4), unter den Voraussetzungen der §§ 4, 5 an ahlungsstatt ange⸗ nommen. Ist das Konto des Steuerpflichtigen an eine andere Kasse Kberwiesen worden (z. B. bei Verlegung des Wohnsitzes), so nimmt die andere Kasse unter den Voraussetzungen der §§ 4. 5 den Steuer⸗ gutschein an Zahlungsstatt an.

(4) Wird der Steuergutschein an Zahlungsstatt angenommen, so

erlischt die steuerrechtliche Schuld, soweit sie den im Steuergutschein angegebenen Betrag nicht übersteigt, mit Wirkung von dem Tage ab, an dem die vorzeitige Zahlung geleistet worden ist.

(5) Steuergutscheine werden nur für solche 8e Zahlungen ausgestellt, die nach dem 10. November 1923 geleistet werden. Wer für eine vorzeitige Zahlung, die vor dem 11. November 1923 geleistet worden ist, Anrechnung begehrt, hat der Kasse Unterlagen (z. B. QOuittungen) über die Zahlung vorzulegen.

in Papiermark und in

der der Steuergutschein in An⸗

Vorzeitige Zahlungen werden angerechnet, aber nicht verzinst; ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht in keinem Falle.

Dritter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen. § 8. Goldwert im Sinne dieser Verordnung ift der nach den §§ 2, 6 der Aufwertungsverordnung und dem § 8 der Ersten Durchführungs⸗ bestimmungen errechnete Goldmarkbetrag.

§ 9.

Ergeben sich besondere Unbilligkeiten daraus, daß eine Schuld aufzuwerten ist, auf die bereits Verzugszuschläge entrichtet worden 8 so kann das Finanzamt zulassen, daß die Zuschläge in Höhe des

Goldwerts, den sie am Tage der Zahlung gehabt haben, ganz oder zum Teil auf die Schuld angerechnet werden.

§ 10.

M Wird eine Schuld, die vor dem 1. Januar 1923 entstanden ist,

auf Grund des § 8 der Ersten Durchführungsbestimmungen auf⸗

gewertet, so sind nach näherer Bestimmung des § 104 der Reichs⸗

abgabenordnung Verzugszinsen von dem Goldmarkbetrage zu zablen. 11.

8 Die Ersten e“ =Sh,vy fauwvNevrasdex⸗

mwigi FeEnoerd!; 18

1. Der § 4 wird gestrichen.

2 In hHer Anlage werdenn: ““

A. in Nr. 10 (Rhein⸗Ruhr⸗Abgabe) Spalte 2 die Worte: „der

Tag, an dem die Abgabe zu entrichten ist“ ersetzt durch die

Worte: „die regelmäßigen gesetzlichen Zahlungstermine

(25. August 1923, 5. Oktober 1923, 5. Januar 1924), und

zwar auch insoweit, als die Abgabe ausnahmsweise (zu ver⸗

S insbesondere Artikel I § 3 Abs. 2 des Rhein⸗Ruhr⸗

Abgabe⸗Gesetzes) nach diesen Terminen zu entrichten ist.“

B. in Nr. 14 (Grunderwerbsteuer) Spalte 4 die Worte: „frei⸗ willig im voraus geleistete Zahlung zu behandeln, vergleiche § 4 der Durchführungsbestimmungen“ ersetzt durch die Worte: „vorzeitige Zahlung zu behandeln, vergleiche §§ 3 bis 7 der Zweiten Durchführungsbestimmungen.“

C. in Nr. 16 Aa (Kapitalverkehrfteuern, Gesellschaftsteuer):

a) in Spalte 2 die Worte:

„1. Bei Zahlungen und Leistungen, die zum Erwerbe von Aktien und Anteilen an Gesellschaften m. b. H. er⸗ forderlich sind, der Tag, an dem der Gesellschaftsvertra über die Errichtung der Gesellschaft oder der Gefell schaftsbeschuuß über die Kapitalserhöhung beurkundet ist. Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften G 305, 306 HGB.) ist der Tag des Beschlusses der

zaaufnehmenden Gesellschaft entscheidend,

2. im übrigen“

gestrichen.

b) in Spalte 3 die (zweimal vorkommenden) Worte: „1 Woche“ einmal gestrichen;

8) in Spalte 4 die Worte: „1 und 2“ gestrichen und die Worte: „freiwillig im voraus geleistete Zahlung zu behandeln, ver⸗

leiche § 4 der Durchführungsbestimmungen“ ersetzt durch die

orte: „vorzeitige Zahlung zu behandeln, pgl. §8§ 3 bis 7 der Zweiten Durchführungsbestimmungen.“ eerner erhält in Nr. 19 (Umsatzsteuer und Pressenotabgabe) Spalte 4 der

8 Abs. 2 folgende Fassung:

b „In den Fällen des § 1 Nr. 3, des § 17 Nr. 2 und 3

fowie des § 23 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes findet eine Autwertung nur dann statt, wenn nach Steuerabschnitten veranlagt wird 33 Abs 3 des Gesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie s 156 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)“. 1

6 Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Oktober 1923 ab aft. 6 1 1“ Berlin, den 27. Oktober 1923.

Vierte Verordnung

über die Mitnahme von ahlungsmitteln nach dem Ausland. 1

Vom 25. Oktober 1923.

(GWerbffentlicht in der am 29. Oktober ausgegebenen Nr. 107 b des RGBl. Teil I S. 996.)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 des Gesetzes

gegen die Kapitalflucht in der Fassung der Bekanntmachung 1

8“ 84 8 vom 26. Januar 1923 (RGBl. I S. 91) und in Abänderung der dritten Verordnung über die Mitnahme von Zahlungs⸗ mitteln nach dem Ausland vom 28. August 1923 (ℳGBl. 1 S. 843) wird folgendes bestimmt:

1

Im § 7 Abj. 1 Nr. 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen die Kapital⸗ flucht treten an die Stelle der Worte „in Beträgen von höchstens fünthundert Mark, erhöht um das jeweilige Goldzollaufgeld oder dem nach dem Tageskurs zu berechnenden Wert dieses Betrags in ausländischer Wäbrung“ die Worte „in Beträgen im Werte von höchstens fünfhundert Goldmark (berechnet nach dem jeweiligen Goldumrechnungssatz) oder dem entsprechenden Werte in ausländischer Währung“ und an die Stelle der

Worte „der Betrag von fünfzig Mark erhöht um das jeweilige Gol dzoll⸗

aufgeld, oder der nach dem Tageskurse zu berechnende Wert dieses Betrages in ausländischer Währung“ die Worte „der Wert von fünfzig Goldmark (berechnet nach dem jeweiligen Goldumrechnungs⸗ satz) oder ein entsprechender Wert in ausländischer Währung“.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 25. Oktober 1923 in Kraft.

Berlin, den 25. Oktober 1923. 1“ Der Reichsminister der Finanzen. 8 8 J. V. Zapf. 8

Dritte Verordnung über Gesellschaftsteuermarken. Vom 28. Oktober 1923.

Auf Grund des § 265 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz wird folgendes bestimmt:

§ 1. Zur [Entrichtung der Gesellschaftsteuer des Teils I B, C des

Kapitalverkehrsteuergesetzes durch Markenverwendung 73 der Ausf.⸗ Best. zum K.⸗V.⸗St⸗G.) werden außer den im § 74 der Aus⸗ führungsbestimmungen, im § 1 des Erlasses über Gesellschaftsteuer⸗ marken und Börsenumsatzsteuermarken vom 28. November (Zentralblatt für das Deuische Reich S. 1126) und in den §§ 1, 2 der Verordnungen über Gesellschaftsteuermarken vom 21. April 1923 und vom 29. September 1923 (Reichsministerialblatt S. 298 und S. 969) bezeichneten Gesellschaftsteuermarken weitere Gesellschaft⸗ steuermarken zu 20, 50, 100 und 500 Millionen Mark ausgegeben.

§ 2.

Die Marken werden im Zweifarbendruck hergestellt und ent⸗ sprechen der im § 1 Abj. 2, 3 des Erlasses vom 28. November 1922 egebenen Beschreibung. Der guillochierte Untergrund ist bei den karken zu 50 Millionen Mark graublau, bei den Marken zu 100 Millionen Mark grün, bei den Marken zu 200 Millionen Mark violett und bei den Marken zu 500 Millionen Mark rot. Das Markenbild der einzelnen Markenwerte hat im übrigen folgende

tönungen: 50 Millionen Mark karminrot, 100 8. braun,

gelbbraun, 11“ 11u6“ blaugrün.

Berlin, den 28. Oktober 1923. 1b

8 Der Reichsminister der Finanzen. 1 .A.: Dorn.

Dritte Verordnung über Börsenumsatzsteuermarken. Vom 28. Oktober 1923.

Auf Grund des 8 265 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz wird folgendes bestimmt:

§ 1. zur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer (Teil III des Kapital⸗ venteHikucneschen 8g 156 bis 163, 176 Abs. 3 der Ausführungs⸗ bestimmungen) werden außer den im § 157 Abs. 3 der Ausführungs⸗ bestimmungen und in §8 1, 2 der Verordnungen über Börsenumfatz⸗ steuermarken vom 28. September 1923 und vom 15. Oktober 1923 (Reichsministerialblatt S. 969 und S. 988) bezeichneten Börsenumsatz⸗ steuermarken weitere Börsenumsatzsteuermarken zu 1, He lHevbn.” r.ARn unmn:-* 4 S. ꝗʒNvhHeees⸗ 8 2.

„Die Marken entsprechen der im § 157 Abs. 1 der Ausführungs⸗ -ee zum Kapitalverkehrsteuergesetz gegebenen Beschreibung für die auf Markbeträge lautenden Marken. ie sind außerdem mit einer besonderen Schraffur als Schutzdruck versehen.

Berlin, den 28. Oktober 1923.

6“ 8 8 ö

Vierzehnte Verordnung über die Höhe ber Bierste Vom 29. Oktober 1923.

Auf Grund des § 5 des Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (RCBl. I S. 557)/11. August 1923 (RGBl. I1 S. 770) wird folgendes bestimmt: 8

Artikel N. 1. die Steuersätze des 5 3 Abs. 1 des Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923/11. August 1923 in Verbindung mit der Dreizehnten Verordnung über die Höhe der Biersteuer vom 24. Oktober ä Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 2 von 45 160 000 000 auf 68 151 000 000 ℳ, 46 261 000 000 69 813 000 000 47 363 000 000 71 475 000 000 48 464 000 000 73 137 000 000 50 667 000 000 76 462 000 000 52 870 000 000 79 786 000 000 83 110 000 000 *;

55 073 000 000 4 des Biersteuergesetzes

9

uer.

1

2. der Steuersatz für Einfuhrbier des vom 9. Juli 1923/11. August 1923 in Verbindung mit der in Nr. 1 genannten Verordnung

von 55 073 000 000 ℳuMu, auf 83 110 000 000 ℳ.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1923 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte Verordnung über die Höhe der Biersteuer vom 24. Oktober 1923 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 248) außer Kraft. 8

Berlin, den 29. Oktober 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

““ Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über 5000 Mark mit dem Datum vom 15. März 1923, umgeändert durch Ueberdruck in Reichsbanknoten zu 500 Milliarden Mark mit dem Datum vom

15. März 1923 (I. Ausgabe).

iI den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten zu 500 Milliarden Mark dem Verkehr übekgeben werden. Zur Herstellung dieser Noten sind Reichsbanknoten über 5000 Mark verwendet worden, welche auf Vorder⸗ und Rückseite einen Ueberdruck lautend „500 Milliarden Mark“ tragen und folgende

Kennzeichen hab 8

Sie sind 90 % 145 mm groß und auf weißem Papier gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich links ein eiwa 40 mm breiter, mit hellgrüner Stoffauflage und orangeroten Fasern versehener Schaurand, der bei der Durchsicht ein band⸗ artiges Wasserzeichen erkennen läßt, das in dunkler Schrift ab⸗ wechselnd die Wertzahl „5000“ und das Wort „Mark“ trägt.

Das Druckbild der Vorderseite wird von einem Zierrand eingefaßt, der oben und unten aus breiten und an den beiden Seiten aus schmaleren Zierleisten besteht. Das Innenfeld eigt einen bräunlich⸗grünen, punkt⸗ und linienartig gemusterten hesseerund. Auf der rechten Hälfte ist der Reichsadler in brauner Schattierung sichtbar. Links davon Fbe sich ein

olbein'scher Männerkopf. Die in Schwarzdruck angehrachte eschriftung lautet:

Reichsbanknote

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer.

Berlin, den 15. März 1923. Reichsbankdirektorium

wischen den in schwarzer Farbe gedruckten Kontrollstempeln mit der Inschrift „Reichsbankdirektorium 5000“ ste die Unterschriften: 3

Havenstein Kauff mann

v. G v. Grimm Schneider Budczies Bernhard Seipert Vocke Friedrich Fuchs P. Schneider

darunter befindet sich die rotbraune Reihenbezeichnung und Nummer. sah 88 Mitte der unteren Ran leiste die schraffierte Wertzahl „5000“ sichtbar.

Die Rückseite trägt rechts einen etwa 40 mm breit ; Rand. Die Druckfläche besteht aus einem grauen, na en Seiten olivgrün auslaufenden, reliefartigen Irisgrunde, auf dem eine in den Farben violett bis rot spielende Gutilloche die in der Mitte die große, vom Strafsatz in eirunder orm umgebene Wertzahl „5000“ trägt. Darüber steht bogen⸗ Fermn, das Wort „Reichsbanknote“, darunter in entgegen⸗ esetzter Biegung die Worte „Fünftausend Mark Die vier Eaen sind durch die schräggestellte Wertzahl „5000“ ausgefüll

Die vorstehend beschriebenen Noten haben folgenden Ueber⸗ druck in schwarzer Farbe erhalten:

1. Auf der Vorderseite: 8— 500 Milliarden

MJark 8 (auf dem linksseitigen Schaurand). Die gleiche, von zartem Linienwerk umschlossene Wert⸗

nung ist oben rechts aufgedruckt. uf Leiste ist die bisherige Wertzahl „5000“

durch senkrechte Striche unkenntlich gemacht. 2. Auf der Rückseite: Das Mittelfeld ist von einem großen Zierstück, das die neue Wertangabe:

500 enthält, überdruckt. In den vier Ecken - die frühere Wertzahl „5000“ eben falls durch schwarze Zierstücke unkenntlich gemacht. Berlin, den 25. Oktober 1923.

Reichsbankdirektorium. 1 Havenstein. v. Glasenapp.

bezei

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über 50 Milliarden Mark mit dem Ausgabedatun vom 10. Oktober 1923 (II. Ausgabe).

in den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über

50 Milliarden Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie

eessen Wasserzeichen ein Linienmuster mit den Buchstaben G und D,

ein Kugelmuster oder ständig wiederkehrenden Buch⸗

ein Gittermuster mit dem staben S

darstellt. Der Schaurand rechts ist mit der querstehenden Zier⸗ zahl 50 und dem Wort MILLIARDEN in schwarzer Farbe überdruckt und hat eine grüne Guilloche, die 70 mm hoch und 37 mm breit ist. Der aus feinem Linienwerk bestehende, in den Farben gelbbraun bis grünblau spielende Untergrund zeigt im Mittelfeld die große helle Zierzahl 50. Die Um⸗ randung besteht aus den vier Eckzahlen 50, die oben und unten durch die Wertbezeichnung „FUNFZIG MIILLIARDEN“ und seitlich durch das Wort „MILLIARDEN“ lose verbunden sind. Die Beschriftung in schwarzer Farbe lautet:

Reichsbanknote

PEFUNFEZIG WMILLIARDEN MAR

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin

egen diese Banknote dem Einlieferer.

8 1. Januar 1924 ab kann diese

Banknote aufgerufen und unter Um⸗

tausch gegen andere gesetzliche Zahlungs- mittel eingezogen werden.

Borlin, den 10. Oktober 1923 Reichsbankdirektorium

v. Glasenapy Kausfmann Schneider Seisfer! Voche Fuchs P. Schneider

ie S nit der Um⸗ Neben den Unterschriften stehen die Stempel mit de Ulig schrift „REICHSBANKDIREKTORIUM“. Der vierze

Havenstein 8 Budczies

e. Grimm Bu Friedrich

Bernhard

fien 80 % 166 mm groß und auf weißem Papier gedruck

Strafsatz ist rechts und links querstehend an buchsiaben, Serienziffer und Nummer si gedruckt, die Nummer in roter Farbe. Die Rückseite der Note ist unbedruckt. Berlin, den 26. Oktober 1923. 1b Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

oben rechts auf⸗

1.1“

msnachnang treffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über nf Milliarden Mark mit dem Ausgabedatum vom

20. Oktober 1923 (II. Ausgabe).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über änf Milliarden Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie d 65 % 130 mm groß und auf weißem Wasserzeichenpapier iervaßmuster) gedruckt. Der verzierte, in hellvioletter Farbe

msgeführte Untergrund zeigt im Mittelfeld die helle Wert⸗ bezeichnung Fünf Milliarden. Die Beschriftung in schw Farbe lautet: 8

AReichsbanknote

Fünf Milliarden Mart

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin 8 gegen diese Banknote dem Einlieferer. VDom I. Febru ur 192 ab kann diese Banknote aufgerufen und unter Umtausch gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden 1

Berlin, den 20. Oktober 1923 8 Reichsbankdirektorium

Havenstłein K. auffmamn 8 Schneider Budczies Bernhard Seisert Vochke Friedrich Fuchs P. Schneider

Wertzeile ist durch großen kräftigen Druck hervor⸗ Rechts und links von den Unterschriften stehen die tempel mit der Umschrift Reichsbankdirektorium. Der fünf⸗ 18 Strafsatz ist links querstehend angebracht. Ein Teil der ten trägt die Reihenbezeichunung und Nummer oben rechts in roter Farbe, der andere Teil der Noten wird ohne Nummer i den Verkehr geleitet werden. Die Rückseite der Note ist unbedruckt.

Berlin, den 27. Oktober 1923. Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp. Bekanntmachung,

hetreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über Eine Milliarde Mark mit dem Ausgabedatum vom 20. Oktober 1923 (III. Aus gabe).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über e Milliarde Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie d 65 % 125 mm groß und auf weißem Wasserzeichenpapier ierpaßmuster) gedruckt. Das in blaugrauer Farbe aus⸗ ührte, verzierte Untergrundmuster zeigt im Mittelfeld die ee Wertbezeichnung Eine Milliarde. Die Beschriftung in warzer Farbe lautet:

Reichsbanknote üct

Eine Milliarde

Mark zahlt die Reichsbankhauptkasse in

Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer.

Vom I. Februar 1924 ab kann diese

Banknote aufgerufen und unter Umlausch

gegen andere esetzliche Hahlungsmittel eingezogen werden

Berlin, den 20. Oktober 1923

Reichsbankdirektorium

Havenstein v. Glasenapp v. Grimm Kaufmann Schneider Budczies Bernhard Seijfert 5 Vocke Friedrich Fuchs P. Schneider 8

Rechts und links von den Unterschriften stehen die Stempel mit der Umschrift Reichsbankdirektorium. Die Wert⸗ dezeichnung ist durch größere Druckschrift hervorgehoben. Der

szeilige Strafsatz ü links querstehend angebracht.

Die Rückseite der Note ist unbedruckt.

Berlin, den 27. Oktober 1923. Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenap

v. Glasenapp v. Grimm

Die

Bekanntmachung, betreffend die Verwendung andersartigen Wasser⸗ jeichenpapiers zum Druck der Reichsbanknoten ber 100 Millionen Mark mit dem Ausgabedatum vom 22. August 1923 I. Ausgabe.

. Die in der Bekanntmachung vom 5. September 1923 beschriebenen Reichsbanknoten über 100 Millionen Mark Ausgabe werden in Zukunft auch auf papir mit einem Wasserzeichen in Vierpaßmuster mit roten

ückseite gedruckt werden. Berlin, den 24. Oktober 1923.

Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Bekanntmachung, betreffend die Verwendung andersartigen Wasser⸗ Pichenpa ers zum Druck der Reichsbanknoten ber 500 Millionen Mark mit dem Datum vom

1. September 1923 I. Ausgabe.

Die in der Bekanntmachung vom 17. September 1923 beschreebenen Reichsbanknoten über 500 Millionen Mark „Ausgabe werden in Zukunft auch auf Papier mit dem

asserzeichen 500 Mark und Bindelinien sowie blauem Stoff⸗ buflauf vermischt mit orangeroten Fasern gedruckt werden.

Berlin, den 24. Oktober 1923.

Reichsbankdirektorium. 8 Havenstein. v. Glasenapp 1“ 8

ebracht. Die Kenn⸗

asern auf der 8 u.

Bekanntmachung,

betreffend die Verwendung dvvee e Wasser⸗

zeichenpapiers zum Druck der Reichsbanknoten über

1000 Mark mit dem Datum vom 15. Dezember 1922,

umgeändert durch Ueberdruck in Reichsbanknoten zu

1 Milliarde Mark mit dem Datum vom 15. De⸗ zember 1922 I. Ausgabe.

Von den in der Bekanntmachung vom 21. September 1923 beschriebenen Reichsbanknoten über 1 Milliarde Mark I. Aus⸗ gabe werden demnächst auch Noten in den Verkehr gegeben werden, welche auf braunem und etwas dünnerem weißen Papier ohne Stoffauflauf und Fasern mit dem Wasserzeichen Vierpaß gedruckt sind.

Berlin, den 24. Oktober 1923. 8 Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp. 1u“ Bekanntmachung, 8 betreffend die Verwendung andersartigen Wasser⸗ zeichenpapiers zum Druck der Reichsbanknote über 10 Milliarden Mark vom 1. Oktober 1923

(II. Aus gabe).

Die in der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1923 beschriebenen Reichsbanknoten zu 10 Milliarden Mark (II. Aus⸗ gabe) werden künftig auch auf Papier gedruckt, dessen Wasser⸗ zeichen 8

ein Rautenmuster oder hein Gittermuster mit arabischer Acht darstellt.

Berlin, den 26. Oktober 1923.

Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Bekanntmachung,

betreffend die Verwendung andersartigen Wasser⸗

zeichenpapiers zum Druck der Reichsbanknote

über 20 Milliarden Mark vom 1. Oktober 1923 (I. Ausgabe).

Die in der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1923 be⸗ schriebenen Reichsbanknoten zu 20 Milliarden Mark vom 1. Oktober 1923 (I. Ausgabe) werden künftig auch auf Papier gedruckt, dessen Wasserzeichen

ein Rautenmuster oder ein Gittermuster mit arabischer Acht 8

Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

—8 Bekanntmachung.

Es wird beabsichtigt, die nachbezeichneten Akten des Reichspatentamts 5 vernichten, und zwar die Akten

a) der erteilten Patente, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz sein Ende erreicht hat, 15 Jahre ver⸗ flossen sind, .

b) der Patentanmeldungen, die nicht zur Erteilung eines Patents geführt haben, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung ihre rechtskräftige Erledigung gefunden hat, 15 Jahre verflossen sind,

c) de. e ecterlec bi Gebrauchsmuster einschließlich der zur öffentlichen Einsicht bestimmten Teile dieser Akten, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 10 Jahre verflossen sind,

d) der Gebrauchsmusteranmeldungen, die nicht zur Eintragung in die Rolle geführt haben, soweit 5 Jahre 85 des Jahres verflossen sind, in dem die Anmeldung

olgte,

e) der gelöschten Warenzeichen, soweit nach Ablau des Jahres, in dem die Löschung erfolgte, 10 Jahre 88 slestes 1 195

er arenzeichenanmeldungen, die nicht zur Eintragung in die Rolle geführt dee oeh 10 es 8 Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Anmeldung ihre rechtskräftige Erledigung gefunden hat, betreffend Zwangslizenz⸗, Nichtigkeits⸗ und Zurücknahmeanträge, soweit nach Ablauf des Jahres, be. Sülchnge tsahteines Uirenden Thende sens Ersatrenn ner er gkeitsabteilung bildenden Patents sein Ende erreichte, 15 Jahre verflossen sind. g Etwaige Anträge wegen Sonderbehandlung von Akten der bezeichneten Art sind von den Beteiligten unter Darlegung ihres Sachinteresses bis zum 31. Dezember 1923 einzureichen. „Alkten, die in den 88 auf Grund besonderer An⸗ träge einstweilen von der Vernichtung ausgeschlossen worden sind, werden nunmehr gleichfalls vernichtet werden, falls nicht innerhalb der vorgenannten Frist das Fortbestehen erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen an der weiteren Auf⸗ bewahrung nachgewiesen wird.

Berlin, den 20. Oktober 1923. Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.

Bekanntmachung.

„Auf Grund des Artikel IV Nr. 3 des Gesetzes zur Er⸗ höhung der patentamtlichen Gebühren vom 27. Juni 1922 (AGBl. Teil II S. 619) werden in Abänderung der Bekannt⸗ machung vom 22. Oktober 1923 die Druckkostenbeiträge für die Veröffentlichung von Warenzeichen hiermit anderweit festgesetzt. Vom 1. November 1923 an werden er⸗

hoben: 1 in Stufe 1 29,6 Milliarden Mark 59,2 . 88,8 164 240 312 8 . 384

Berlin, den 29. Oktober 1923. Der Präsident des Reichspatentamts.

un ug u a

v. Specht.

Bekanntmachung. Verkaufpreise für alcohol absolutus.

Vom 20. Oktober 1923 ab gelten folgende Goldmarkpreise für die Berechnung des aloohol absolutus: a) regelmäßiger Verkaufpreis bis 6 1 R. . HVolmmark 6,36 je über 5 1 bis 25 1 R. 6,33 von 25 1 W. 100 1 W. 6,38 ber 100 6,37 6789111“ 6,36 600 1 „, 2 2 4 6,35

c) besonderer ermäßigter mittel und Essenzen § 92,2) bis 5 1 R. . Goldmark übher 6868600 251 . von 25 1 W. 100 1 W. über 100 1 . 280 1 299 1 60 1 d) besonderer ermäßigter Verkaufpreis (R und asn I . . G 1

VVom 20.— 23. Oktober erfolgt die Umrechnung der Gold⸗ mark nach dem Goldmarksatz, vom 24. Oktober nach dem Gold⸗ umrechnungssatz.

Die Preise verstehen sich ab Lieferstelle. Berlin, den 27. Oktober 1923. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bekanntmachung. Kleinverkaufpreise. 8 „Vom 20. Oktober 1923 ab gelten folgende Goldmarkpreise für die Berechnung des mit Phtalsäurediäthylester vergällten bezw. versetzten und des mit Holzgeist vergällten Branntweins: Auf der Grundlage mäßigten Verkaufpreises. (Großhandelspreis 0,96 Goldmark) für Mengen

bis 51⁹ NR. Gpoldmark 1,06 je 1 R. von über 5 1 R. bis 25 1 R. 5 1,04 5 1 W. 1,06

8 1,05

des allgemeinen er⸗

von 2 100 1 W. F; 1 W

über 100 1 86ou“ 3 1

Auf der Grundla des besonders mäßigten Verkaufpreises für Branntwein zur Herstellung von Heilmitteln 92, 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol).

Großhandelspreis 1,16 Goldmark für Mengen 8

bis v. .Goldmark 1,24 je R.

8 zu 92,4 1t von über is 25 1 R. 5 1,22

R. b. Gew. % von W. 100 1 W. 1,26 1 über 1 . 280 1 8 LATLTT11” Auf der Grundlage des besonders er⸗ äßigten Verkaufpreises für Branntwein zur erstel! von Riech⸗ und Schönheitsmitteln 92, 2 d setzes über das Branntweinmonopol).

(Großhandelspreis 2,16 Goldmark)

5 1 NR. .Goldmark .

5 1 R. bis 25 1 R. LLB11“* von 25 1 W. 100 1 W. 228 1 W. über 19001 1 -4686ö“ 1

Mit Holzgeist vergällter Branntwein für Mengen von 50 1 R. und weniger Goldmark 0,88 je 1 R. zu 92,4 Gew. % über 50 1 W. bis 280 1 W. 2 0,80 1 W.

Vom 20. bis 23. Oktober erfolgt die Umrechnung der Goldmark nach dem Goldzollmarksatz, vom 24. Oktober nach dem Gold⸗ umrechnungssatz. Die Preise verstehen sich ab Liefersteele.

Berlin, den 27. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

1 1 1 1

5 5 25 00

n un es

für Mengen bis 5 zu 92,4

von über Gew. %

Bekanntmachung. Kleinverkaufpreise.

Vom 20. Oktober 1923 ab gelten folgende Goldmarkpr für die Berechnung des:

regelmäßigen Verkaufpreises für unfil⸗

trierten t. 3

bis 51 N.S... Goldntark 5,95 je 1 R. zu 92,4

von über 51 bis 25 1 8 ,93 1 Gew. %

100 1 22 , 1 W. 1

6,21 1

R. von 25 1 W. W. 8 6,22 über 100 1 . 280 1 8

besonderen ermäßigten Verkaufpreises für unfiltrierten Primasprit zur 1 von Heilmitteln und Essenzen 92, 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol) in Mengen .

bis 51 ÄNR.. Goldmark 1,10 jie 1 R.] zu 92,4 von über 5 1 bis 25 1 R. 1“ Gem. 6 von 25 1 W. 100 1 W. 1.11 1 x.. über 100 1 280 1 ““

besonderen ermäßigten Verkaufpreises unfiltrierten Primasprit zur Herstellung Riech⸗ und Schönheitsmitteln 92, 2 des Gesetzes üb das Branntweinmonopol) in Mengen

bis 51 N Goldmark 2,06 je 1 R. von über 5 1 bis 25 1 R. 2,04 1 von 25 1 W. 100 1 W. 213 1 W. ETö1ö““ I1

allgemein s Verkaufpreise unfiltrierter Primasprit in Mengen

bis R¼.. .Goldmark 0,90 je 1 R. 12. 92,4 von über 5 1 bis 25 1 R. 0,88 1 Gew. / von 25 1 W. 100 1 W. 88 0,91 „1 W. RKber 1909 1. .1 8 090 1

Esfsigbranntweinpreises, Rohspiritus

bis 5 1 R.. Goldmark 0,85 je 1 R. zu 924 über bis 25 1 R. 0,83 „1 „BGew. %

25 1 W. 100 1 W. 5 0,86 1 W. über 100 1 280 1 EEWW11“ unfiltrierten Primasprit 8 bis 5 1 R. Goldmark 0,90 je 1 R.] zu 92,4 von über bis 25 1 R. 8 0,88 1 Gew. % von 25 1 W. 100 1 W. 89 0,91 1 W über 100 1 280 1 1I1n

Filtrierter Weinsprit ist um 0,10 Goldmark, filtrierter Weinsprit „Marke Kahlbaum“ um 0,15 Gold teurer als unfiltrierter Primasprit. Vom 20. bis 23. Oktober erfolgt die Umrechnung der Goldmark nach dem Goldzollmarksatz, vom 24. Oktober nach dem Gold⸗ umrechnungssatz. Die Preise versteben sich ab Lieferstelle. 8

Berlin, den 27. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

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