1923 / 253 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Die Vorschriften der Abs. 1, 3 gelten für die Wochenfürsorge

entsprechend. 26

§ 26.

Wenn die bei der Arzneilieferung für eine Krankenkasse beteiligten Apothekenbesitzer und verwalter oder ein für die ausreichende Arznei⸗ versorgung bei der Kasse unentbehrlicher Teil von ihnen

8 1. den mit der Kasse geschlossenen Vertrag nicht einhalten,

2. es ablehnen, die für die Kassenm itglieder oder ihre berechtigten Familienangehörigen verordneten Arzneien und sonstigen Heil⸗ mittel ohne sofortige Barzahlung abzugeben, oder

3. höhere als die durch die deutsche Arzneitaxe vorgeschriebenen Preise erheben,

kann der Kassenvorstand allgemein oder für bestimmte Teile des Kassenbereichs beschließen, den Kassenmitaliedern und ihren Familien⸗ angehörigen statt freier Arznei und anderer Heilmittel Barleistungen in Höhe der nachgewiesenen Kosten bis zu einem von ihm festgesetzten angemessenen Höchstsatz zu gewähren. 8 Der Kassenvorstand kann innerhalb des von ihm festgesetzten Höchstsatzes für die Barleistung einen bestimmten Betrag festsetzen, der mangels des Nachweises höherer Aufwendungen zu zahlen ist. Er kann in Ausnahme sällen, insbesondere wenn es sich nach ärzt⸗ ichem Gutachten um schwere Erkrankungen handelt, über die vor⸗ stehenden Sätze hinausgehen.

§ 21 gilt entsprechend.

§ 28.

Der Kassenvorstand hat den Beschluß 26) sofort dem Ober⸗ versicherungsamt anzuzeigen. Dieses setzt den Beschluß außer Kraft, wenn seine Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

8 Gegen eine solche Anordnung hat der Kassenvorstand binnen einer Woche die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde. Die Be⸗ chwerde bewirkt Aufschub.

iese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in

raft.

In den im § 10 bezeichneten Ländern treten die Vorschriften der § 6 bis 24 nur auf Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde nd zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt in Krafk.

Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister Dr. Stresemann. Dr. Brauns.

Verordnung über Aerzte und Krankenkassen.“* Vom 30. Oktober 1923.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 (*GBl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung:

A. Reichsausschuß und Landesausschüsse.

Zur Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenkassen und 1t ö wird ein Reichsausschnß für Aerzte und Krankenkassen febildet.

8 Er besteht aus 13 Mitgliedern. Zehn von ihnen werden je zur Hälfte und auf die Dauer von je 5 Jahren von den für das Reichs⸗ gebiet bestehenden Spitzenverbänden der Aerzte und der Krankenkassen gewählt. Der Reichsarbeitsminister setzt fest, welche Verbände hiernach wahlberechtigt sind, und erläßt die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimmungen. Für diese Mitglieder sind Stellvertreter in der nötigen Zahl zu wählen. Diese Mitglieder und ihre Stellvertreter versehen ihr Amt als Ehrenamt.

Drei weitere Mitglieder ernennt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der genannten Spitzenverbände als unparteiische Mitglieder und betraut je einen von ihnen mit der Führung des Vorsitzes und der Stellvertretung darin. Im Bedartsfalle kann er für jedes dieser Mitglieder noch einen Stellvertreter bestellen.

Der Reichsarbeitsminister kann im Falle eines Bedarfs nach An⸗ hörung der genannten Spitzenverbände Vertreter anderer Verbände der Krankenkassen und Aerzte in je gleicher Zahl mit beratender

Stimme zuziehen.

§ 2. g Ser Reichsausschuß berät und beschließt als engerer und weiterer usschuß.

Der engere Ausschuß besteht aus den von den Spitzenverbänden ewählten Mitgliedern. Die Verhandlungen leitet nach näherer Be⸗ timmung der Geschäftsordnung 4) abwechselud ein Vertreter der

Aerzte und der Krankenkassen.

Von allen Sitzungen des engeren Ausschusses ist dem Vorsitzenden des Reichsausschusses rechtzeitig Mitteilung zu machen. Ein un⸗ parteiisches Mitglied des Reichsausschusses kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 3.

Der engere Ausschuß nimmt regelmäßig die Obliegenheiten des Reichsausschusses wahr. Die Geschäftsordnung 4) bestimmt, welche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung dem weiteren Ausschuß vorbehalten sind und in welchen Fällen er auf Antrag der Aerzte⸗ vertreter oder der Kassenvertreter über Angelegenheiten zu beschließen hat, über die der engere Ausschuß sich nicht einigen kann.

§ 4.

Der weitere Ausschuß stellt für die Führung der eigenen Ge⸗ schäfte und derjenigen des engeren Ausschusses eine Geschäfts⸗ ordnung auf.

Diese Geschäftsordnung muß für grundsätzliche Beschlüsse über das Arztsystem und die Zulassung von Aerzten zur Kassenpraxis eine Mehrheit von je ⁄l der Vertreter der Aerzte und Kassen vorschreiben. Sie kann die gleiche Mehrheit auch für andere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vorschreiben.

§ 5.

Zur Sicherung gleichmäßiger und angemessener Vereinbarungen -eec. den Kassen und Aerzten stellt der Reichsausschuß Richt⸗ inien auf.

* Diese Richtlinien können sich namentlich erstrecken auf

die Znlassung der Aerzte zur Tätigkeit bei den Krankenkassen, den allgemeinen Inhalt der Arztverträge,

die Art und Höhe der Vergütung für die ärztlichen Leistungen,

die Einrichtungen, welche zur Sicherung der Kasse gegen eine unnötige und übermäßige Inanspruchnahme der Kranken⸗ hilfe erforderlich sind,

die Maßnahmen zur Sicherung gegen eine übermäßige In⸗ anspruchnahme einzelner Aerzte.

Die Richtlinien sollen sich ferner darauf erstrecken, wie durch den Nachweis freier Kassenarztstellen und Warnung vor Zuzug an über⸗ Fge Plätze auf eine planmäßige Verteilung der Kassenärzte über das Reichsgebiet hingewirkt werden kann.

Dem Reichsausschuß steht die Auslegung und Aenderung dieser Richtlinien zu.

6.

Falls die zum Reichsausschug wahlberechtigten Verbände zentrale estsetzungen über die den Aerzten von den Kassen zu gewährenden Vergütungen treffen wollen, so können sie diese Festsetzungen dem

Reichsausschuß übertragen. Sie können sich statt dessen auch über die Wahl eines unparteiischen Schiedsgerichts und dessen Besetzung sowie über die Wirkung seiner Schiedssprüche einigen.

§ 7.

Verbände von Aerzten und Krankenkassen, die für den Bezirk eines Landes die Mehrheit der Aerzte und Krankenlassen umfassen, können die Bildung von Landesausschüssen für Aerzte und Kranken⸗ kassen vereinharen. Kassen und Aerzte müssen in diesen“ Aus⸗ schüssen in gleicher Zahl vertreten sein. Auf gemeinsamen Antrag dieser Verbände kann die oberste Verwaltungsbehörde unparteiische für den Landesausschuß ernennen; die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.

—ʒʒ—

*„) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt

§ 8.

Der Landesausschuß kann für seinen Bezirk Richtlinien auf⸗ stellen, welche die des Reichsausschusses ergänzen. Eine Abweichung soll nur insoweit stattfinden, als es nach den besonderen Verhält⸗ nissen des Landes nötig ist. Die Richtlinien sind dem Reichansschuß vorzulegen. Er kann sie binnen drei Monaten beanstanden. Wird der Beanstandung nicht stattgegeben, so kann sein weiterer Ausschuß den Richtlinien ganz oder teilweise die Zustimmung versagen. Soweit dies geschieht, haben sie nicht die Wirkung des § 12 Abs. 2.

§ 9.

Soweit keine zentralen Festsetzungen nach § 6 bestehen, können solche in gleicher Weise für den Bezirk eines Landesausschusses ge⸗ troffen werden. Der Landesausschuß tritt in diesem Falle an die Stelle des Reichsausschusses nach § 6. -

B) Einigungs⸗ und Schiedsstellen. § 10.

Zur Herbeiführung angemessener Verträge zwischen den Kranken⸗ kassen und Aerzten ist im Bezirk jedes Versicherungsamts nach näherer Bestimmung des Reichsausschusses (Landesausschusses) ein Vertrags⸗ ausschuß zu errichten. Er besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Kassen und der im Bezirke für die Kassen tätigen oder zur Tätigkeit für sie bereiten Aerzte.

Soweit die einzelnen Kassen und ihre Aerzte nicht dem Ver⸗ tragsausschuß selbst die Aufstellung des Vertrags überlassen, haben sie ihm den von ihnen vereinbarten Entwurf vorzulegen. Der Ver⸗ tragsausschuß stellt Inhalt und Wortlaut des Vertrags fest.

Kommt im Vertragsausschuß keine Einigung zustande oder einigen sich die Parteien nicht auf die vom Vertragsausschuß fest⸗ gestellten Bedingungen, so entscheidet auf Anruf einer oder beider Vertragsparteien über die streitigen Punkte das Schiedsamt 11).

§ 11.

Für den Bezirk jedes Oberversicherungsamts wird bei diesem ein Schiedsamt gebildet.

Es besteht aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden. zwei unparteiischen Mitgliedern und vier von den Parteien je zur Hälfte gewählten Mitgliedern. Die obersten Verwaltungsbehörden können bestimmen, daß das Schieds⸗ amt nur mit einem Unparteiischen als Vorsitzenden und je zwei Bei⸗ sitzern aus der Zahl der Aerzte und Kassenvertreter besetzt wird.

Die unparteiischen Mitglieder werden vom Vorsitzenden nach Anhörung der Kassen und Aerzte des Bezirks bestellt. Sie sollen in der Sozialversicherung erfahren sein. Soweit möglich, soll wenigstens einer von ihnen richterliche Vorbildung besitzen.

Die Amtsdauer der bestellten und gewählten Mitglieder beträgt fünf Jahre.

§ 12.

„Das Schiedsamt ist zur Entscheidung bei Streit über die Be⸗ dingungen eines Arztvertrages berufen, ebenso zur Entscheidung von Streitigkeiten aus abgeschlossenen Arztverträgen, soweit die Parteien sich nicht über ein besonderes Schiedsgericht geeinigt haben.

Das Schiedsamt hat seinen Entscheidungen die Richtlinien des Reichsausschusses und des für seinen Bezirk zuständigen Landes⸗ ausschusses zugrunde zu legen, soweit die Parteien nicht wichtige Gründe dagegen geltend machen. Das Gleiche gilt bei Streit über die Arztverguütungen hinsichtlich der gemäß §§ 6, 9 getroffenen zentralen Festsetzungen. Die Entscheidungen des Schiedsamts sind mit Gründen zu versehen.

§ 13.

Bei dem Reichsversicherungsamt wird ein Reichsschiedsamt gebildet. Es besteht aus dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts oder einem von ihm bestimmten Direktor oder Senatspräsidenten dieses Amts als Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit⸗ gliedern und 6 Mitgliedern im Ehrenamt, die ije zur Hälfte von den im § 1 bezeichneten Spitzenverbänden der Aerzte und Kranken⸗ kassen gewählt werden. Das Reichsschiedsamt ist beschlußfähig, auch wenn von den Vertretern der Aerzte und Krankenkassen nur je 2 teilnehmen.

Ueber die beiden unparteiischen Beisitzer haben sich die Verbände zu einigen. Mangels einer Einigung kestentt sie der Präsident des Reichsversicherungsamts. Sie sollen in der Sozialversicherung erfahren sein und mindestens einer von ihnen foll die Befähigung zum Richter⸗ amte besitzen.

In gleicher Weise sind Stellvertreter in der erforderlichen An⸗ zahl zu bestellen.

Der Reichsarbeitsminister kann im Bedarfsfalle die Errichtung mehrerer Senate des Reichsschiedsamts anordnen, die in der gleichen Weise zusammenzusetzen sind.

Das Reichsschiedsamt ist zuständig rufungen gegen Entscheidungen der Schiedsämter 12). Die Berufung ist binnen einem Monat nach Zustellung der Ent⸗ scheidung bei dem Reichsschiedsamt einzulegen; sie bewirkt Aufschub; bei Streit über die Höhe der Vergütungen jedoch nur hinsichtlich des streitigen Teils. Die Berufung ist zulässig, wenn das Verfahren an einem der in 1722 Nr. 1 bis 4 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten wesentlichen Mängel leidet, oder wenn 1. es sich handelt um die Aenderung des bei einer Kasse be⸗ stehenden Arztsystems oder die Art der Arztzulassung bei ihr oder um die Einführung eines Arztsystems oder einer Art der Arztzulassung bei einer neuen Kasse, das Schiedsamt von den nach §§ 6, 9 getroffenen zentralen Festsetzungen abgewichen ist, oder seine Pauschalfestsetzungen zu den zentralen Tariffestsetzungen nicht im entsprechenden Ver⸗ hältnis stehen, oder Streit darüber bestebt, ob ein wichtiger für eine Abweichung von den zentralen Festsetzungen vorliegt, es sich um Vergütungen handelt, deren Betrag die vom Reichsausschuß jeweils festgesetzte Höhe übersteigt oder die von grundsätzlicher Bedeutung sind; ob eine grundsätzliche Be⸗ deutung vorliegt, wird durch Beschluß der drei unparteiischen Mitglieder des Reichsschiedsamts entschieden,

4. 8 ö des Schiedsamts nicht mit Gründen ver⸗ ehen ist.

Der Reichsarbeitsminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsausschuß, wieweit die Bexufung auch gegen Entscheidungen der Schiedsämter in Streitigkeiten aus dem Vertrage zulässig sein soll. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 15. Der Geschäftsgang und das Verfahren sowie die Tragung der Kosten bei den Schiedsämtern und bei dem Reichsschiedsamt regelt das Reichsversicherungsamt. 18 8

Wo ein Landesversicherungsamt und Landesausschüsse bestehen, kann die oberste Verwaltungsbehörde die Errichtung eines Landes⸗ schiedsamts beim Landesversicherungsamt anordnen, das für seinen Be⸗ zirk an die Stelle des Reichsschiedsamts tritt. Für das Landesschieds⸗ amt Lae die §§ 13 bis 15 entsprechend.

zur Entscheidung über Be⸗

m Falle eines Bedürfnisses kann der Reichsarbeitsminister zur Sicherung einer gleichmäßigen Rechtsprechung für das Verhältnis zwischen Reichsschiedsamt und Landesschiedsamt eine den §8§ 1717, 1718 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Regelung treffen.

§ 17.

Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsamts und Reichs⸗ schiedsamts (Landesschiedsamts) sind für beide Teile bindend.

Kommt eine Krankenkasse ihnen nicht nach, so wird sie durch ihre Aufsichtsbehörde zur Befolgung angehalten.

Kommt ein Arzt ihnen ohne einen in seiner Person liegenden und von den Vertragsbedingungen unabhängigen wichtigen Grund nicht nach, so kann ihn das Schiedsamt auf Antrag der Kasse für eine Dauer bis zu 5 Jahren von der Zulassung bei den Krankenkassen des Bezirks ausschließen.

Außerdem haftet jede Partei der anderen für den ihr entstehenden

veröffentlicht werden. 18

8

aden. 88

C. Schlußvorschriften. § 18. .

Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Reich arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsausschuß oder eine von diesem bestellten Unterausschusse.

Bis zu deren Erlaß gelten die entsprechenden Vorschriften de Berliner Abkommens vom 23. Dezember 1913 weiter.

Die sonstigen Bestimmungen des Berliner Abkommens gelte solange weiter, als sie nicht durch die vom Reichsausschuß beschloffene Richtlinien ersetzt werden. Der Reichsausschuß stellt bei Erlaß de Richtlinien fest, welche Bestimmungen des Berliner Abkomme dadurch aufgehoben oder geändert werden.

8 § 19.

In den Ländern. für deren Gebiet an Stelle des Berliner Al

kommens besondere Vereinbarungen zwischen den größeren Verbände

führung der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen getroffe worden sind, gilt für diese Abmachungen das entsprechend, was §1 wegen des Berliner Abkommens vorschreibt. 1 § 20. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraf Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Verordnung über Versicherungsträger in der Unfallversicherung.

Vom 30. Oktober 1923.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 19.

(RGBl. 1 S. 943) verordnet die Reichsregierung:

§ 1.

Der Reichsarbeitsminister kann, wenn es zur Erhaltung ode Durchführung der Unfallversicherung oder zur Erhaltung der Leistungs fähigkeit der Versicherungsträger erforderlich ist,

1. Aenderungen im Bestand der Berufsgenossenschaften vornehme insbesondere Berufsgenossenschaften vereinigen, auflösen, einzeln Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer Beruss genossenschaft ausscheiden oder einer Berufsgenossenschaft zuteile oder neue Berufsgenossenschaften errichten, G

1 4““ zu Trägern der Unfallversicherun machen. Der Reichsarbeitsminister kann Ausführungsvorschriften erlassen

§ 2. Der § 1 gilt auch für Zweiganstalten und Versicherungsgenossen schaften.

5 3. Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: „I. An die Stelle der §§ 624 bis 627 treten folgende Van schriften: § 624.

„Das Reich ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb seine Rechnung geht oder die Tätigkeit für seine Rechnung aus geführt wird. Das gilt nicht bei den Betrieben oder Tätigkeite für die es auf Grund früherer Vorschriften oder nach Abs. 2 Mi glied einer Genossenschaft ist.

Das Reich kann für bestimmte Betriebe oder Tätigkeiten d zuständigen Genossenschaft beitreten. Für die Tätigkeiten bei nich gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen 58 Nr. 6. 7) kann es auch in die Berufsgenossenschaft eintreten, die für Unternehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks⸗ oder Binnenschiffahrts betriebe zuständig ist. gewerbetreibende zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten.

Abs. 2 Mitglied einer Genossenschaft, so kann es aus der Genosse schaft austreten.

Vom Zeitpunkt des Austritts an hat es die Entschädigungs ansprüche zu befriedigen, die gegen die Genossenschaft aus Unfälle in den ausgeschiedenen Betrieben oder bei den ausgeschiedenen Tätigkeiten entstanden sind. Ein entsprechender Teil des Ver mögens der Genossenschaft ist dem Reiche zu überweisen. Zu eine abweichenden Vereinbarung über die Auseinandersetzung bedart;? des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Auseinandersetzung über das Vermögen entscheidet das Reichs versicherungsamt (Beschlußsenat), falls nicht schiedsrichterliche En cheidung vereinbart ist.

Der Austritt ist mangels anderer Vereinbarung nur zu Schlusse eines Geschäftsjahres zulässig.

Der Eintritt und der Austritt wird Reichsminister erklärt.

§ 625.

Der ees gilt entsprechend für die Länder. Der Eintritt und der Austritt wird durch die oberste Ve waltungsbehörde erklärt.

I1. Die Absätze 3 und 4 des § 628 erhalten folgende Fa Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere liche Körperschaft kann durch eine Erklärung ihres Vorstands zu Versicherung der in Abs. 1 bezeichneten Bauarbeiten in die si Baugewerbetreibende zuständige Berufsgenossenschaft und zur Ves sicherung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten in die für Unt nehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks⸗ oder Binnenschiffahrtsbetre zuständige Berufsgenossenschaft eintreten. Die Eintrittserklärm bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der Eintritt wirksam win

Der Wiederaustritt aus der Genossenschaft und der Wieder eintritt ist für solche Körperschaften mangels anderer Vereinbarm nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres zulässig. Ist die Körpe schaft für leistungsfähig erklärt, so bedarf es für den Wiederaust und den Wiedereintritt, wenn die Genossenschaft nicht zustin der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Eine für leistungs fähig erklärte Körperschaft hat vom Zeitpunkt des Austritts a die Enschädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen 0 Genossenschaft aus Unsällen bei den ausgeschiedenen Arbelt oder Tätigkeiten entstanden sind. Ein entsprechender Telh des Vermögens der Genossenschaft ist der Körperschaft 1 überweisen. Zu einer abweichenden Vereinbarung über die Aus einandersetzung bedarf es des Beschlusses der Genossenschalts versammlung. Streit bei der Auseinandersetzung über das 2. mögen entscheidet das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat), sa nicht schiedsrichterliche Entscheidung vereinbart ist.

III. Der § 649 Satz 2 erhält folgende Fassung: 18

Das Reich, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände un andere öffentliche Körperschaften sind nur Mitglieder, soweit esd §§ 624 bis 628 vorschreiben oder zulassen.

Ie Im § 650 wird die Zahl .625“ durch die Zahl „H29 ersetzt.

V. Hinter § 688 wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ 688a.

Auf Antrag des Vorstands kann das Reichsversicherungsan genehmigen, daß die Genossenschaftsversammlung oder Sektio versammlung schriftlich abstimmt. 1

Muß nach der Satzung eine Genossenschaftsversammlung vd⸗ Sektionsversammlung zu bestimmter Zeit oder innerhalb bestimm Zeit stattfinden, so kann das Reichsversicherungsamt auf Antrag de Vorstands genehmigen, daß die Genossenschaftsversammlung or Sektionsversammlung ausnahmsweise ausfällt oder verschoben pe

VI. Im § 724 treten an die Stelle der Worte: „des 8 1 Abs. 5 und der entsprechenden Vorschriften des § 627 Abf. die Worte: ö“

„des § 624 Abs. 4“ .“

*) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzb

durch den zuständige 85 1“ 8

veröffentlicht werden.

86

von Aerzten und Krankenkassen über die Bedingungen der Durchet

Für Bauarbeiten kann es der für Baum

Ist das Reich auf Grund früherer Vorschriften oder nachs

Streit bei deß

Im § 724 wird hinter den Worten: „des § 628 Abs. 4“* gefügt:

„Genehmigung des Wiedereintritis und des Wiederaustritts us der Genossenschaft in den Fällen des § 628

Im § 724 wird hinter den Worten Genehmigung und Er⸗ ztung der Satzung (§§ 681 bis 683)“ eingefügt: 1

„Genebmigung der schriftlichen Abstimmung des Ausfalles der der Vekschiebung der Genossenschaftsversammlung oder Sektionsversammlung (F§ 688 a).

VII Der § 957 erhält folgende Fassung:

Das Reich oder ein Land ist Träger der Versicherung, wenn ber Betrieb für seine Rechnung geht. Das gilt nicht bei den Be⸗ trieben, für die es auf Glund früherer Vorschriften oder nach Ubs. 2 in Verbindung mit § 624 Abs. 2 Mitglied einer Berufs⸗ enossenschaft ist.

Im übrigen gelten § 624 Abs. 2 bis 6. § 625 entsprechend. VIII. Der § 962 erhält folgenden Satz 2: Das Reich und die Länder sind nur Mitglieder, § 957 vorschreibt oder zuläßt. . IX. Im § 975 treten an die Stelle der Worte: „die §§ 685 687, 689“ die Worte: „die §§ 680 bis 687, 688 a, 689“. X. Der § 976 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2:

Das Reichsversicherungsamt kann auf Antrag des Vorstande Fenee gen. daß die Genossenschaftsversammlung ausnahmsweise ausfällt.

XI. Im § 986 treten an die Stelle der Worte: „§ 625 Abs. 5“

Worte: „K 624 Abs. 4“.

Im § 986 wird hinter den Worten: „Genehmigung und Errich⸗ des Ausfalles

ng der Satzung 973)“ eingefügt: „Genehmigung der schriftlichen Abstimmung,

oder Sektions⸗

§ 976)“.

soweit es

oder der Verschiebung der Genossenschaftsversammlung versammlung 975 in Verbindung mit § 688a, XII. Der § 1119 erhält folgende Fassung: Das Reich oder ein Land ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb für seine Rechnung geht. Das gilt nicht bei den Be⸗ rieben. für die es auf Grund früherer Vorschriften oder nach Abs. 2 in Verbindung mit § 624 Abs. 2 Mitglied einer Berufs⸗ genossenschaft ist. Im übrigen gelten § 624 Abs. 2 bis 6, § 625 entsprechend. XIII. Der § 1123 erhält folgenden Satz 22 Das Reich und die Länder sind nur Mitglieder, § 1119 vorschreibt oder zuläßt.

soweit es

§ 4.

Erklärt das Reich oder ein Land auf Grund der Vorschriften 9 § 3 seinen Austritt aus einer Berufsgenossenschaft und wäre der iustritt nach den bisherigen Vorschriften nicht zulässig gewesen, so inn die Berufsgenossenschaft widersprechen, wenn sie durch den Aus⸗ eitt leistungsunfähig werden oder wenn dadurch die Belastung der bleibenden Unternehmer unbillig vermehrt werden würde Auf rufen des Reichs oder des Landes entscheidet dann das Reichs⸗ rsicherungsamt (Beschlußsenat) oder, wenn die Genossenschaft der ussicht eines Landesversicherungsamts untersteht, das Landes⸗ ersicherungsamt (Beschlußsenat) über die Zulässigkeit des Austritts. Diese Vorschrift tritt mit dem Ablauf des Jahres 1925 außer aft.

§ 5. 8 Reichsarbeitsminister kann weitere Uebergangsvorschriften alassen. Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Stresemann. Dr. Brauns

11u“

Verordnunng änderung des Arbeitsnachweisges Vom 30. Oktober 1923.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 (RGBl. I S. 943) verordnet die

seichsregierung: Artikel I.

1. Das Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922 (RGBl. I.

5. 657) wird geändert, wie folgt:

Die Bestimmungen der §§ 12, 22, 29 werden aufgehoben, soweit sie vorschreiben, daß der Verwaltungsausschuß und Ver⸗ waltungsrat mindestens vierteljährlich einzuberufen sind. Dies gilt auch von den entsprechenden Bestimmungen der Satzungen, Verfassungen und Geschäftsordnungen von Arbeitsnachweis⸗ ämtern.

2 Der Verwaltungsausschuß oder Verwaltungsrat kann die ihm bliegenden Rechte und Pflichten einzeln oder insgesamt einem oder neehreren Unterausschüssen übertragen. In diesen müssen die ver⸗ hiedenen Gruppen des Verwaltungsausschusses oder Verwaltungsrats rbeitgeber, Arbeitnehmer, Errichtungsgemeinden, öffentliche Körper⸗ zaften) gleich stark vertreten sein. Die verschiedenen Gruppen des berwaltungsausschusses oder Verwaltungsrats wählen besonders die ntsprechenden Vertreter in den Unterausschüssen. Minderheiten merhalb der einzelnen Gruppen sind angemessen zu herücksichtigen.

Bei Wahl der Mitglieder dieser Unterausschüsse und der Stellen⸗ ettreter ist auf die Möglichkeit eines schnellen Zusammentretens und duf Ersparnis an Tagegeldern und Reisekosten Bedacht zu nehmen.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fachausschüsse (8§ 33 ff).

3 Soweit öffentliche Arbeitsnachweise gemäß den §§ 3 und 4 ch nicht errichtet sind, oder ihre Einrichtung noch nicht die Er⸗ Uung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestattet. insbesondere soweit hei inen Verwaltungsausschüsse oder vorläufige Verwaltungsausschüsse 7 ff., 63) noch nicht bestehen, trifft die oberste Landesbehörde oder se von ihr bezeichnete Stelle binnen zwei Wochen die Maßnahmen, se erforderlich sind, um die unverzügliche Errichtung der Arbeits⸗ nchweise und die unverzügliche Einrichtung ihrer Geschäftsführung

beizuführen. 3

4. Von der Befugnis, gemäß §.2 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 2 ne 4 den ⸗Arbeitsnachweisämtern weitere Aufgaben zu übertragen, hnn fortan nur mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers Gebrauch femacht werden. Soweit bereits Uebertragungen ohne seine Zu⸗ immung erfolgt sind, kann der Reichsarbeitsminister die Reichs⸗ wschüsse zu den besonderen Kosten, die aus diesen Uebertragungen rwachsen, einstellen. Er kann die Reichszuschüsse fortfallen lassen, se infolge dieser Uebertragungen nach §§ 1 und 6 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom

Oktober 1923 (RGBl. 1 S. 984) zu gewähren wären.

5. Vom Inkrasttreten der Verordnung über die Ausbringung der Nitel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923 Bl. 1 S. 984) ab entsällt die Leistung von Beihilfen des feichs zu den Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise gemäß § 67 1bs. 4 des Arbeitsnachweisgesetzes.

Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1923. Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

über Ab etzes. *)

Der Reichsarbeitsminister Dr. Brauns.

Verordnung über das Schlichtungswesen.)

Vom 30. Oktober 1923. „Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 2 (NGBl. 1 S. 943) verordnet die Reichsregierung bis ür endgültigen gesetzlichen Regelung:

Die Verordnungen werden demnächst auch im Reichsgesetzblatt

entlicht.

Artikel I. Schlichtung.

8 1“ Anm Stelle der bisherigen Schlichtungsausschüsse werden von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsarbeits⸗ minister neue Schlichtungsausschüsse errichtet. Sitz und Bezirk sind unter möglichster Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge zu bestimmen. Die Bildung gemeinsamer Schlichtungsausschüsse für mehrere Länder oder Teile mehrerer Länder ist zulässig.

Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem oder mehreren un⸗ varteiischen Vorsitzenden und aus Beisitzern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl. .

Die unpartelischen Vorsitzenden bestellt die oberste Landesbehörde nach Anhörung der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Bezirks. Die Beisitzer beruft sie auf Vorschlag dieser Vereinigungen.

§ 2 Für größere Wirtschaftsbezirke bestellt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der beteiligten obersten Landesbehörden Schlichter. auch für den einzelnen Fall einen besonderen Schlichter be⸗ ellen. Die Schlichter übernehmen die Schlichtung in Fällen, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Wichtigkeit sind..

Schlichtungsausschüsse und Schlichter haben zum Abschluß von Gesamtvereinbarungen (Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen) Hilfe zu leisten, soweit eine vereinbarte Schlichtungsstelle nicht besteht oder den Abschluß einer Gesamtvereinbarung nicht herbeiführt.

§ 4.

Zuständig ist, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nicht ein Schlichter eingreift, der Schlichtungsausschuß, in dessen Bezirk die beteiligten Arbeitnehmer beschäffigt sind. Sind hiernach mehrere Schlichtungsausschüsse zuständig, so verbleibt die Streitigkeit bei dem Schlichtungsausschuß, der sich zuerst mit ihr befaßt hat.

§ 5.

Schlichtungsausschüsse und Schlichter werden auf Anruf einer Partei oder von Amts wegen tätig.

Der unparteiische Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder der Schlichter hat zunächst zu versuchen, den Abschluß einer Gesamt⸗ vereinbarung herbeizuführen.

Gelingt ihm das nicht, ist die Sache vor einer Schlichtungs⸗ kammer zu verhandeln. Diese bildet der unparteiische Vorsitzende des Schlichtungsausschusses mit je zwei Beisitzern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der Schlichter mit Beisitzern der Arbeit⸗ eber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl, die er zu diesem

wecke beruft.

Kommt vor der Schlichtungskammer keine Einigung zustande, so macht die Kammer den Parteien einen Vorschlag für den Ab⸗ schluß einer Gesamtvereinbarung (Schiedsspruch). Wird er von beiden Parteien angenommen, so hat er die Wirkung einer schriftlichen Gesamtvereinbarung. Das gleiche gilt, wenn der Spruch auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder einer Vereinbarung bindend ist.

§ 6.

Wird der Schiedsspruch nicht von beiden Parteien angenommen, so kann er für verbindlich erklärt werden, wenn die in ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Interessen beider Teile der Bicligkei entspricht und ihre Durchführung aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen erforderlich ist.

Für die Verbindlichteitserklärung des Schiedsspruchs eines Schlichtungsausschusses ist der Schlichter zuständig, in dessen Bezirk der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Gesamtvpereinbarung liegt; dies gilt auch dann, wenn er sich nur unwesentlich über den Bezirk des Schlichters hinaus erstreckt. In den übrigen Fällen ist der Reichs⸗ arbeitsminister zuständig.

Ne Verbindlichkeitserklärung ersetzt die Annahme des Schieds⸗ pruchs.

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auf die Verbindlich⸗ keitserklärung von Schiedssprüchen vereinbarter Schlichtungsstellen entsprechende Anwendung.

§ 7.

Der Reichsarbeitsminister kann für die Tätigkeit der Schlichtungs⸗ ausschüsse und der Schlichter allgemeine Richtlinien erlassen. In ihrer Entschließung im Einzelfall sind Schlichtungsausschüsse und Schlichter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung der obersten

Landesbehörde die Geschäftsführung der Schlichtungsausschüsse prüfen und die Vorlage von Atten verlangen. Er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schlichter

Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schlichtungsausschüsse führt die oberste Landesbehörde. G

Die Landesregierungen bestimmen, welche Behörde als oberste Landesbehörde im Sinne dieses Artikels gilt. Die oberste Landes⸗ behörde kann die ihr zugewiesenen Aufgaben unterstellten Behörden übertragen. 5

§ 9. Das Reich trägt die Kosten der Schlichter und bis zur neuen Abgrenzung zwischen den Einnahmen des Reichs und der Länder auch die der Schlichtungsausschüsse.

Artikel II. Entlastung der Schlichtungsausschüsse

§ 1. den Fällen 8

der §§ 82 bis 90 des Betriebsrätegesetzes, 1

der §§ 8, 18, 19 der Verordnung, betreffend eine vorläufige Landarbeitsordnung vom 24. Januar 1919 (-RGBl. S 111),

. des § 99 des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1923 (RGBl. I S. 523),

. des § 39 Abs. 2, der §§ 41, 44 Abs. 1, des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 39, 41, des § 60 in Verbindung mit § 39 des Betriebsrätegeletzes, 1

5. des 8 43 Abs. 2, § 44 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 1, 2, § 53 in Verbindung mit § 52, des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 43, des § 60 in Verbindung mit § 43, des § 80 Abs. 2, der §§ 93, 97, 98 des Betriebsrätegesetzes

In 1.

t

sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig. § 2.

Als Arbeitsgerichte gelten bis zur Errichtung allgemeiner Arbeits⸗ gerichte bei Streitfällen, in denen auf Arbeitnehmerseite nur Hand⸗ lungsgehilfen und Handlungslehrlinge beteiligt sind, das Kaufmanns⸗ gericht, im übrigen das Gewerbegericht. Eine Berufung findet in diesen Fällen nich

In Bezirken, in denen kein Gewerbegericht oder Kaufmanns⸗ gericht besteht, gilt der Schlichtungsausschuß nach Artikel I dieser Verordnung als Arbeitsgericht. In diesen Fällen besteht die Kammer aus dem unparteiischen Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Arbeit⸗ geber und der Arbeitnehmer.

11A“ Ausführungs⸗ und Uebergangsbestimmungen.

Der Reichsarbeitsminister erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 2.

Die Verordnung tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu ihrer

Durchführung handelt, mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Im übrigen tritt sie, soweit der Reichsarbeiksminister michts anderes bestimmt, mit dem 1. Januar 1924 in Kraft.

Mit dem im §. 2, Sa Bestimmungen gußer Kra

1. der I1I. A mült (8s

3 2 bezeichneten Zeitpunkt treten folgende

15 bis 30) der Verordnung über Tarif⸗

verträge, Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse und Schlichtung

1.“

i der sie si Inkrafttreten dieser Verordnung zuständigen Stellen über. Auf ihre Erledigung finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.

§ 2 Satz ² bezeichneten Zeispunkt bei den bisher zuständigen Stellen 1 abgeschlossen sind, sind binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen bei den nach

Verfäahren anhängig zu ma

veröffentlicht werden. 8

Artikel I des Gesetzes

für Anschaffungsgeschäfte über Aktien,

*† 18ee ee⸗ vom 23 Dezember 1918 (RBl.

S 1456), 8 2. die 3iffer .s,.l, Fes Betriebsralegesjetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Ausführungsverordnungen,

3. die §§ 62 bis 74, § 82 Abs. 2 Nr. 6 des Gewerbegerichts⸗ gesetzes vom 29. September 1901 und der § 17 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904,

4. die §§ 22 bis 28 der Verordnung über die Einstellung und V

Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit

der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920

RGBl. S. 218]). S ges F.en Desgleichen werden mit dem im § 2 Satz 2 bezeichneten Zeit⸗

punkt die auf Grund des § 81 a Nr. 2 der Gewerbeordnung er⸗

ichteten Einigungsämter von Innungen aufgehoben. § 4. . Verfahren nach Artikel I dieser Verordnung, die an dem im

2 Satz 2 bezeichneten Zeitbunkt anhängig sind, gehen in der Lage, befinden, von den bisher zuständigen auf die nach dem

Verfahren nach Artikel II dieser Verordnung, die an dem im

jeler Verordnung zuständigen Stellen als neue

ni

Berlin, den 30. Oktobec 1923.

Der Reichskanzler. D Stresemann.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns

Verordnung

über die Verdienst⸗ und Einkommensgrenze in der Krankenversicherung. *)

Vom 27. Oktober 1923. 1 Grund der §§ 165, 165a der Reichsversicherungs⸗

Auf

ordnung und des § 39 des Gesetzes zur Erhaltung leistungs⸗ fähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (RGBl. I S. 225) bestimme ich:

§ 1. Die im § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verdienst⸗ und

Einkommensgrenze in der Kranfenversicherung vom 20. Oktober 1923 (ℳRGBl. I die durch die genannte Verordnung der Versicherungspflicht unterstellt werden, wird bis zum 5. No

sr nach § 317 der Reichsversicherungsordnung darüber hinaus äuft. 8

. 986) vorgeschriebene Frist zur Meldung der Personen, neu wember 1923 erstreckt, soweit

§ 2. s Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Oktober 1923. Derr Reichsarbeitsminister. 1 J. V.: Dr. Geib. *) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt 8

Achte Verordnung

8. 8

über die Börsenumsatzsteuer. (Erhöhung der Steuer bei Händlergeschäf

ten über Aktien und ausländischen Obligationen.)

vVeom 2 Hrbe 1923. 8 1 Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuer⸗ gesetzes vom 8. April 1922 (+GBl. I S. 354) in der durch ——

zur Aenderung des Kapitalverkehrsteuer⸗ Juli 1923

u““

gesetzes und des Wechselsteuergesetzes vom 9.

(NGBl. I S. 555) gegebenen Fassung bestimmt die Reichs⸗

regierung folgendes: Die im § 52 Abs. 1 zu b, c. d vorgesehene Börsenumsatzsteuer für Anschaffungsgeschäfte über Schuld⸗ und Rentenverschreibungen,

wird, soweit es sich um auf ausländische Währung lautende Schuld⸗

und Rentenverschreibungen handelt, 1 für Händlergeschäfte auf 6,00

für je 1000 oder einen Bruchteil dieses Betrages erhöht.

Die im § 53 Abs. 1 des Gesetzes vorgesebene Börsenumsatzsteuer Genußscheine und Anteile 35 Abs. 1 zu a des Gesetzes) sowie über Bezugsrechte wird für Händlergeschäfte auf 0,60 für je 100 oder einen Bruchteil dieses Betrages erhöht.

2. Diese Verordnung tritt 8ns 1. November 1923 in Kraft. in, den 29. Oktober 1923. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luthe

Dritte Verordnung

über die Erhöhung von Steuersätzen des Kapital⸗ verkehrsteuergesetzes.

Vom 29. Oktober 1923.

Auf Grund des Artikels II der zweiten Verordnung über die Erhöhung von Steuersätzen des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 14. September 1923 (RGBl. I S. 883) wird folgendes bestimmt:

Artikel I. Das Kapitalverkehrsteuergeletz wird wie folgt geändert: 1. Im § 52 erhält der Abs. 2 folgende Fassung: 8 8 Die Steuer beträgt mindestens 1 000 000 ℳ. Höhere Steuerbeträge sind auf volle 1 000 000 aufzurunden. Im § 53 erhält der Abs. 3 folgende Fassung: Die Steuer beträgt bei Anteilen an Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung mindestens 2 000 000 000 ℳ, im übrigen mindestens 1 000 000 ℳ. Höhere Steuerbeträge sind auf volle 1 000 000 aufzurunden. 8 . Im § 55 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fassung: Die Steuer beträgt mindestens 1 000 000 ℳ. Steuerbeträge sind auf volle 1 000 000 aufzurunden. Im § 57 erhalten Satz 3 und 4 folgende Fassung: Die Steuer beträgt mindestens 1 000 000 ℳ. Steuerbeträge sind auf volle 1 000 000 aufzurunden. Im e erhält der Abs. 4 folgende Fassung: . ie weitere Steuer betragt mindestens 000 000 4ℳ. öhere Steuerbeträge 85 auf volle 1 000 000 aufzurunden. 6. Im § 60 erhält der Satz 2 folgende Fassung: ie Steuer ist auf volle 1000 000 aufzurunden.

8 Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1923 in Kraft Berlin, den 29. Oktober 1923. Der Reichsminister der Finanzen. 8 FE üuncheee

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