8
ekanntmachung
1 über den Londoner Goldpreis gemäß 8§ 2 der Ver⸗ wert⸗
esetzes über potheken vom 29. Juni 1923 (RGBl. I S. 482). Der Londoner Goldpreis beträgt: für eine Unze Feingold I“ für ein Gramm Feingold demnach. 35,4944 pence. Berlin, den 30. Oktober 1923. Devisenbeschaffungsstelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung 8 Seckel. Ppa. . lo . F
ordnung zur Ausführung des beständige Hy
“
Neunte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Blldstreifen.
1 Auf Grund des § 16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 953) und des Artikels II der Vierten Ver⸗ ordnung über die Gebühren für die Prüfung von “ vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt S. 897) wird
verordnet:
Artikel I. Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 (Zentralblatt S. 901) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 15. Oktoder 1923 (Reichsministerialblatt S. 978) wird
dahin geändert: im § 3 werden die Worte: ersetzt durch die Worte: eine Milliarde Mark“; 2. im § 4 werden die Worte: „fünfzig Millionen Mark’ ersetzt durch die Worte: „fünthundert Millionen Mark“ und ⸗fünf⸗ undzwanzig Millionen Mark“ durch „zweihundertfünfzig Mil⸗ lionen Mark“; im § 6 werden die Worte: „fünf Milliarden Mark' ersetzt durch die Worte: „fünfzig Milliarden Mark“; 8 im § 7 werden die Worte: „eine Milligrde Mark’ ersetzt durch die Worte: zehn Milliarden Mark“ und „einhundert Millionen Mark“ durch „eine Milliarde Mark“. 1““ ] Artikel II. 1 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden
Tage in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1923. 8 Der Reichsminister des Innern. Sollmann.
Bekanntmachung. 9
Nachdem zufolge amtlicher Mitteilung die Pest in Lissabon festgestellt ist, bestimme ich unter Hinweis auf die Vorschriften des Bundesrats über die gesundheitliche Behandlung er Seeschiffe in den deutschen Häfen vom 29. August 1907 RGBl. S. 563) auf Grund des § 25 des Gesetzes, betreffend ie Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (RSBl. S. 306): 1 Die aus dem Hafen von Lissabon nach einem deutschen Hafen kommenden Schiffe und ihre Insassen sind bis auf weiteres vor der Zulassung zum freien Verkehr ärztlich zu untersuchen. Berlin, den 30. Oktober 1923. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hamel.
Verordnung Beschränkung der Ver von Kartoffeln. Vom 30. Oktober 1923. Auf Grund der §8 3, 4 der Verordnung über Kartoffeln 24. August 1920 (RGBl. S. 1609) und der Verordnung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401) /18. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet: Artikel I.
In Artikel 1I § 1 der Verordnung über die Beschränkung der Verarbeitung von Kartoffeln vom 3. Oktober 1923 (RGBl. I S. 931) sind in Abs. 1 und 2 die Worte „31. Oktober 1923* durch die Worte „15. November 1923“ zu ersetzen.
Artikel II. Diese Verordnung tritt am 1. November 1923 in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Graf Kanitz.
arbeitung
ahlung patentamtlicher Gebühren.
Die in den Bestimmungen, betreffend die Zahlung patent⸗ amtlicher Gebühren, vom 12. März 1917 unter Ziffer 2 vor⸗ gesehene zehntägige Frist für die Einlösung von Bankschecken, Wechseln oder sonstigen Anweisungen wird allgemein, auch für Postschecke, auf 1 Monat verlängert.
Berlin, den 29. Oktober 1923.
Der Präsident des Reichspatentamts v. Specht. 8 Bekanntmachung. „Die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg wird er⸗ mächtigt, weitere unverzinsliche, auf Leistung von 150 kg lautende, am 1. April 1927 einlösbare Schatzanweisungen im Höchstbetrage von 60 000 000 kg Roggen auszugeben und in den Verkehr zu bringen. Sie wird ferner ermächtigt, an Stelle der Roggenanweisungen im Einzelfalle Anteilscheine auf mindestens %o, höchstens ½ Anteil einer Oldenburgischen Roggenanweisung auszugeben und in den Verkehr zu bringen Oldenburg, den 26. Oktober 1923. Staatsministerium. von Finckh.
2 0
Preußen.
Gesetz, 89
etreffend Uebertragung staatlicher Elektrizitäts⸗ anlagen an eine Aktiengesellschaft.
(Veröffentlicht in der am 30. Oktober ausgegebenen Nr. 65 der Gesetzsamml. S. 475.)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: —g 3 Das Staatsministerium wird ermächtigt: b a) für die Stromversorgung im Weserquell⸗ und Mainge Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Cassel zu gründen mit Maßgabe, daß sämtliche Aktien in den Besitz des Staates
eine der
„einhundert Millionen Mark
b) die aus staatlichen Mitteln im Weferquell⸗ bergestellten Anlagen (Kraftwerke,
gewendeten Mittel der Aktiengesellschaft zu übereignen.
c) und damit und mit einer Bareinlage von 10 000
New York, das Aktienkapital voll abzugelten,
d) für die von der Bürgschaft bis zur Höhe von nehmen,
leitungen mit Umspannwerken der kraftwerk Hannover“ zu übereignen.
Die Vertretun
minister.
Die Veräußerung gesellschaft kann nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen.
(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, vorgesehenen Uebernahme von Aktien eine
zunehmen. der Staatsschulden übertragen. daß jährlich 1,9 vH des für den Anl⸗ - kavitals unter Hinzurcchnung der ersparten Zinsen zur verwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 v der Anleihe aufgewendeten oder auf bewilligte Beträge anzusetzen.
Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. von zwei Mitgliedern der Hauptverwaltung der unterschreiben.
(3) Die Schuldverschreibungen, gehörigen Zinsscheine und Wechsel können auf ausländische oder nach einem und ausländische Währungen sowie im Auslande
gestellt werden. (4) Die Schatzanweisungen und gegeben werden.
Wechsel können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und befß 2 Schuldverschreibungen in dem erforderlichen eschafft werden.
) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Feerfügung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit dem die Umlaufsfähigkeit und die Verzinsung der einzulösenden Schuld⸗
papiere aufhört.
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchem Betrage, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welchem Fälligkeitstage sowie zu welchem Kurse die Schuld⸗ verschreibungen, Seeanwes acge und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister; ihm bleibt im Falle des Abs. 3 die Festezung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.
Nennbetrage
Für die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kommen Artikel 63 bis 68 der Preußischen Verfassung sowie die Bestimmung des preußischen Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 77) nicht in Betracht. Ebenso findet der Artikel 68 der Preußischen Verfassung nicht mehr Anwendung auf die Rechnungen aus der Zeit vor der Uebereignung der staatlichen Anlagen. . 6
Das Staatsministerium hat dem Landtage den Jahresabschluß Pest dem von der Aktiengesellschaft erstatteten Jahresbericht nach den Beschlüssen der Generalversammlung bald vorzulegen.
§ 7
a) Diejenigen Beamten der Elektrizitätsverwaltung (Provinzial⸗ verwaltung und örtliche Verwaltung), die innerhalb sechs Monaten nach Gründung der Aktiengesellschaft oder nach Uebernahme des Werks, bei dem sie tätig sind, in die A.⸗G. von ihr übernommen werden, gelten als ohne Gehalt unwiderruflich beurlaubt. Sie scheiden aus dem Staatsdienst nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Uebernahme aus, sofern sie nicht spätestens drei Monate vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie mit dem Ablauf des Urlaubs ihre Tätigkeit im Staatsdienst wiederaufnehmen wollen. Die eingangs erwähnte sechsmonatige Frist kann durch allgemeine Verfügung des Ministers für Handel und Gewerbe verlängert werden. Die Beamten scheiden aus dem Staatsdienst auch mit einer innerhalb der fünfjährigen Frist des Abs. 1 erfolgenden Beendigung ihres Vertragsverhältnisses aus, sofern sie nicht binnen zwei Wochen, nachdem der Zeityunkt der Beendigung feststeht, dem Minister für Handel und Gewerbe die Erklärung abgeben, daß sie ihre Tätigkeit
ieder aufnehmen wollen. „Wenn der Beamte im Falle der Abs. 1 und 2 rechtzeitig erklärt, seine Tätigkeit im Staatsdienst wieder aufnehmen zu wollen, so er⸗ löschen die beiderseitigen Ansprüche der Beamten und der Aktien⸗ gesellschaft aus dem Vertragsverhältnis, die sich auf einen nach Beendigung des Urlaubs (Abs. 1) oder des Vertragsverhältnisses (Abs. 2) liegenden Zeitraum beziehen. j 88 b) Angestellte, die nach a aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, haben Ansprüche auf Versorgungsbezüge aus der Staatskasse nach Maßgabe der staatlichen Grundsätze, soband sie aus dem Dienst der A.⸗G. nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder infolge dauernder Berufsunfähigkeit ausscheiden. Die Hinterbliebenen der mit Ruhegehalt ausgeschiedenen Angestellten haben Anspruch auf Hinter⸗ bliebenengebührnisse aus der Staatskasse nach Maßgabe der staat⸗ lichen Grundsätze. Den gleichen Anspruch haben die Hinterbliebenen derjenigen Angestellten, die nach a in den Dienst der A.⸗G. über⸗ nommen und durch Tod ausgeschieden sind. 1 Die gleichen Ansprüche bestehen, falls das Ausscheiden auf Kündigung seitens der A.⸗G. erfolgt, ohne daß hierzu ein in der Person des Angestellten liegender wichtiger Grund, der auch, wenn der Angestellte Staatsbeamter wäre, die Entlassung ohne Pension zur Folge hätte, vorliegt. Der Anspruch wird fällig mit dem Tage, an dem die Gehaltszahlung seitens der A.⸗G. an den Angestellten in Wegfall kommt. 8 Scheiden Angestellte, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, vor Vollendung des 65. Lebensiahres aus eigener Entschließung aus dem Dienste der A.⸗G. aus, weil ihnen das Verbleiben in ihrer Dienst⸗ stellung nicht zugemutet werden kann, so haben sie und demnächst ihre Hinterbliebenen Anspruch auf die Versorgungsbezüge aus der Staats⸗ kasse nach Maßgabe der staatlichen Grundsätze. Der Anspruch wird fällig, sobald sie entweder das 65. Eebensjahr vollendet haben oͤder dauernd berufsunfähig geworden oder verstorben sind oder falls und solange sie keine Stellung oder Beschäftigung finden, die ihnen nach Maßgabe der von ihnen innegehabten Stellung einen Erwerb bietet. ie Gerichte sind an die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über das Vorliegen des Versorgungsanspruchs nicht gebunden.
gebracht werden und eine Veräußerung der Aktien nur mit Zustimmung des Landtags möglich ist,
zuletzt von dem Beamten
c) Die Versorgungsbe 7 im Falle zu b richten sich nach der leideten Stelle; dabei wird die nach dem
und Maingebiet Hochspannungsleitungen, Umspannwerke) nebst Zubehör mit allen Rechten und Pflichten eeinschließzlich des Kapitaldienstes der bisher vom Staate auf⸗
Goldmark .— Zehntausend Goldmark —, bemessen nach einem Verhältnis von 4,20 Goldmark zu einem Dollar nach dem letzten amt⸗ lichen Mittelkurs der Berliner Börse für Auszahlung Kabel
Aktiengesellschaft aufzunehmenden Darlehen 2 Millionen Goldmark zu über⸗
e) die staatlichen Anlagen in Dörverden nebst Hochspannungs⸗ Aktiengesellschaft „Groß⸗
§ 2. des Staats als Aktionär der Aktiengesellschaft folgt durch den Minister für Handel und Gewerbe und den Finanz⸗ Diese sind bei ihren Entschließungen über die Schaffung beionderer Gattungen von Aktien (Vorzugsaktien u. a.) und über die Erhöhung des Grundkapitals an die Zustimmung des Landtags gebunden.
§ 3. wesentlicher Teile des Besitzes der Aktien-
zur Deckung der im § 1 Anleihe durch Veraus⸗ gabung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen auf⸗ Die Verwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung Die Anleihe ist in der Art zu tilgen, Anleihezweck aufgenommenen Schuld⸗ Tilgung der gefamten Staatsschuld oder zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen
der zur Tilgung nleihen verrechneten
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend In den Schatz⸗ Die Wechsel sind Staatsschulden zu
Schatzanweisungen, etwa zu⸗ auch sämtlich oder teilweise bestimmten Wertverhältnis auf in⸗ zahlbar, ferner auch auf Einheiten von Sachwerten (Tonnen Kali, Zentner Roggen usw.)
Wechsel können wiederholt aus⸗
(5) Die Mittel zur Einlöfung der Schatzanweisungen. end echseln
A.⸗G. verbrachte Zeit e das Besoldungsdienstalter und auf! ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht angerechnet 885
d) Auf Staatsbeamte, deren Stelle infolge Uebertragung staͤatlichen Anlagen im Haushaltsplan wegfällt, die aber nicht a dem Staatsdienst ausscheiden, findet die Verordnung vom 26. Febr
1919 (Gesetzzamml. S. 33) in Verbindung mit Artikel II des C setzes vom 12. Juli 1923 (Gesetzsamml. S. 305) Anwendung.
Staatliche oder gemeindliche Steuern oder Abgaben, welche a Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes fällig werden würde werden nicht erhoben. Sämtliche Verhandlungen in Durchführmn dieses Gesetzes sind gebühren⸗ und stempelfrei. .“
8 9. 1 8 4 Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durchdie zuständigen Minist Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hierm verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewah
Berlin, den 24. Oktober 1923. 8 Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering. Dr. von Rich
Verordnung, betreffend die Vergütung der Baukassenrendante Unter Fuschebnng der Verordnungen vom 21. Juni 190 (Gesetzsamml. S. 319), betreffend die Vergütung der Ba kassenrendanten bei den Bauten der Zivilverwaltung, und vo 1. Juli 1920 (Gesetzsamml. S. 386), betreffend die Reisekoste der Baukassenrendanten, treten vom Beginn des Rechnunge jahres 1923 ab folgende Bestimmungen in Kraft: 8 S81 (1) Durch Baukassen sollen nur folche Zahlungen geleist werden, die ihrer Natur nach nicht füglich bei den Hauptkassen d Provinzialbehörden erfolgen können. Es kommen hierbei haup ächlich in Betracht: 8 a) Lohnzahlungen an die bei den Bauten und zugehörigen B. trieben beschäftigten Angestellten, Arbeiter und sonstigen Lohnverhältnis stehenden Personen, b) Zahlungen für Zwecke der Angestellten⸗, Kranken⸗ und J validenversicherung sowie der Steuerabzüge dieser Personen, c) Zahlungen an Handwerker, Unternehmer usw. für die bei do Bauten und Betrieben ausgeführten Arbeiten und Lieferung (2) Zu o ist vom Verwaltungschef festzusetzen, bis zu welche Höchstbeträgen Zahlungen aus der Baukasse bestritten werden könne 3) Der Verwaltungschef ist unter Zustimmung des Finan ministers befugt, in Ausnahmefällen die Heranziehung der Baukas zu anderweiten Zahlungsleistungen und auch zur Einziehung vo anderen Einnahmen als in den in § 4 angeführten anzuordnen. Die Entscheidung darüber, inwieweit gemäß § 1 Absatz 1a— die Zahlungen im Einzelkall durch die Baukassen zu leisten sind, ho durch die zuständige Provinzialbehörde zu erfolgen. S ö. (1) Der Baukassenrendant erhält für alle Einnahmen und al aus der Baukasse geleisteten Zahlungen eine Vergütung, welche däe Entschädigung für die gesamte Kassenführung (einschließlich d Gehilfenlöhne) und für die Rechnungslegung (mit einem Viertel de Vergütung) bildet. (2) Die Höhe der Vergütung wird vom Verwaltungschef in Einvernehmen mit dem Finanzminister festgesetzt. . (3) Legt eine Hauptkasse oder eine andere Kasse die Rechnun so ist ein Viertel der bestimmungsmäßigen Vergütung als En schädigung für die Legung der Rechnung von der Vergütung de Baukassenrendanten in Abzug zu bringen. Dieses Viertel der Ver gütung erhält, soweit nicht die Bestimmungen des Absatzes 5 Pla greifen, der Rendant derjenigen Kasse, die die Rechnung legt; hat dh Heuptkaßfe die Rechnung zu legen, so ist der Betrag als erspart! verrechnen. (4) Für die Zahlungen, welche die Hauptkasse der Provinzia behörde durch eine mit ihr im Abrechnungsverkehr stehende Ka leisten läßt, wird, auch wenn mit der zahlenden Kasse eine Bauka verbunden ist, eine Vergütung nicht gewährt. 1 .(5) Wird die Verwaltung der aukassengeschäfte demm Verwal einer staatlichen Kasse oder einem unmittelbaren Staatsbeamten ül kragen, so ist sie von diesem hauptamtlich zu führen. In diesen alle kann von dem Verwaltungschef im Einvernehmen mit der inanzminister bestimmt werden, daß die Vergütung nach Abfatz 1-— zu errechnen und der Staatskasse als Verwaltungskostenbeitrag zun führen ist.
§ 4. 1 Für Dienstreisen nach den Zahlungsstellen und zwecks Erh der aufkommenden Gelder bei guswärtigen Verpachtungen oder Ve steigerungen erhält der Baukassenrendant Reisekosten nach Maßget des Gesetzes über 8
die Reisekosten der Staatsbeamten vom 3. Janua 1923 (Gesetzsamml. S. 3), den dazu ergangenen Ausführungsb mungen und den für die Amtsbezirksreisen erlassenen Sondervorschrit Die Reisekosten werden nach Stufe II (§ 2 des R.⸗K.⸗G.) gewähr sofern der Baukassenrendant nicht nach seiner Dienststellung im Ham
amte einer höheren Besoldungsgruppe angehört.
8 5. 9 — Sämtliche sächlichen Kosten der Verwaltung der Baukasse, en schließlich der Kosten für Postsendungen im Staatsdtenste, werde nach einer vom Verwaltungschef in Uebereinstimmung mit dem Finan minister zu erlassenden Anordnung unmittelbar auf die Staatetet übernommen.
89) Der Verwaltungschef ist im Einvernehmen mit dem Finan minister befugt, für das Rechnungsjahr 1922 nachträglich eine d Zeitverhältnissen Rechnung tragende Erhöhung der in § 4 der Ve ordnung vom 21. Juni 1905 festgesetzten Vergütung den Baukasser rendanten zu bewilligen. 1— — 1 (2) Ausführungs⸗ und Uebergangsvorschriften zu dieser Verct nung werden vom Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem Fina minister erlassen.
Berlin, den 12. September 1923. Das Preußische Staatsministerium.
Braun. Wendorff. v. Richter.
6
Das Preußische Staatsministerium hat au Grund 86 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 188 (Gesetzsamml. S. 195) den Regierungsrat Heffter in Schlesn zum Stellvertreter des ersten Mitgliedes des Bezirksausschusse in Schleswig auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze de Bezirksausschusses und den Regierungsrat Schnüt gen⸗ 1 Aachen zum Stellvertreter des zweiten Mitgliedes des Bezirt
ausschusses in Aäachen am Sitze des Bezirksausschusses ernamn
8 —
Hlichtamtliches in der Ersten Beilage.
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charloktenbar
Verantwortlich für den “ Der Vorsteher der Geschäftest
Rechnungsrat Mengering’ in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstant Berlin, Wilhelmstr. 32.
Zwei Beilagen
endgültigen Ausscheiden aus dem Staatsdienst in den Dienst der
2 uund Erste bis Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.
Terichtsgesetzes. Au
Urteilen
8
7 8
Richtamtliches. SDSDSDeeutsches Reich. vE
Der Reichsrat hielt gestern eine öffentliche Vollsitzung b. Er nahm Kenntnis von einer Mitteilung der 8v jber die vorläufige .SEe des Entwurfs eines Arbeits⸗
weitere Mitteilungen der Regierung über erordnungen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes wurden hurch Kenntnisnahme erledigt. Danach beschäftigte sich der lleichsrat mit einem bereits am 4. Mai von Preußen ge⸗ jellten Antrag, die Reichsregierung um die Vorlage eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, wonach eine Abänderung der Hüter⸗ und Personentarife der Deutschen Reichs⸗ hahn der vorherigen Zustimmung des Reichsrats und eines vom Reichstag zu bestimmenden Ausschusses bedarf. b
Wie der preußische Ministerialdirektor Frick nach dem Bericht es Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger mitteilte, zaben sich die Verhandlungen über diesen Antrag verzögert, weil die Reichsregierung aus verschiedenen Gründen es für unerwünscht erachtete. ie zum Abschluß zu bringen Noch in der vorigen Woche bhat in den Ausschüssen des Reichsrats eine zweite Beratung jatigefunden, an der sich der Verkehrsminister selbst be⸗ teiligte und eine Erklärung abgab, daß in Zukunft die⸗ senigen Maßnahmen auf dem Gebiete des Tarifwesens und nuch Ausnahmetarife, die von allgemeiner Bedeutung seien, rechtzeitig zusammen mit den Länderregierungen beraten werden würden. Mit. Rücksicht auf diese Erklärung haben die Ausschüsse des Reichsrats im Einvernehmen mit den Vertretern Preußens be⸗ schlossen, zurzeit auf eine Beschlußfassung über den preußischen Antrag zu verzichten. Allerdings haben die Ausschüsse, so führte der Berichterstatter aus, als sie diesen Beschluß faßten, nicht gewußt, daß am Tage nach der Beratung der Reichsverkehrs⸗ minister erneut mit einer ganz außerordentlichen Erhöhung der Tarife vorgehen würde Von dieser Absicht ist in den Ausschuß⸗ beratungen, die sehr eingehend waren, mit keinem Wort geredet worden. Wenn dieser Plan zur Sprache gebracht worden wäre, so wäre vielleicht em anderer Beschluß gefaßt worden. Jedenfalls wird es, so führte der Berichterstatter aus, eigen empfunden, daß in der langen und peinlichen Beratung von dieser Absicht mit keinem Worte auch nur andeutungsweise die Rede war, obwohl sich doch gerade um die Tariffragen die ganzen Verhandlungen drehten. Der Berichterstatter empfahl den Ausschußantrag aufrechtzuerhalten, in der ausdrücklichen Voraussetzung, daß in Zukunft die Erklärung des Reichsverkehrsministers gewissenhaft innegehalten wird und dem Reichs⸗ rat derartige Ueberraschungen erspart bleiben, wie er sie in der vorigen Woche erfahren hat. — Der Ausschußbeschluß wurde angenommen.
Hierauf wurde der Höchstbetrag der Darlehnskassen⸗ scheine auf 150 000 Billionen Mark festgesetzt und ein Ge⸗ setzentwurf über Gewährung von Reisekosten an Handels⸗ richter angenommen.
Die Handelsrichter bezogen bisher weder Düäten noch Fahrkosten⸗ entschädigung. Fortan sollen diejenigen Handelsrichter, die am Sitz des Gerichts weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung haben, Tage⸗ und Uebernachtungsgelder sowie Ersatz der Fahrkosten nach den für Richter geltenden Vorschriften erhalten. Denienigen Handelsrichtern, die am Sitz des Gerichts wohnen oder dort ihre gewerbliche Niederlassung haben, können die Fahrtkosten erstattet werden, wenn der Weg zum Gericht mehr als zwei Kilometer beträgt.
Angenommen wurde eine dritte Verordnung zur Ent⸗ lastung der Gerichte, der zufolge nach dem Vorbild der Neuregelung der Gebühren für Rechtsanwälte für die Zu⸗ ständigkeit der Gerichte Grundzahlen festgesetzt werden, die mit dem jeweiligen Index multipliziert werden. Schließlich wurde noch ein Gesetzentwurf über die Strafvollstreckung aus der Gerichte in den Gebieten der Freien Stadt Danzig und des Memellandes angenommen. Danach wird die preußische Justizverwaltung ermächtigt, Urteile, die noch in preußischer Zeit in Danzig und Memel ergangen sind, zu vollstrecken. Ferner wird entsprechend einem Antrag Danzigs, das kein eigenes Zuchthaus besitzt, die preußische Justizverwaltung ermächtigt, in Danzig ergangene Urteile auf Zuchthausstrafe zu vollstrecken.
Gesandte Irarrazaval Zatartu hat Während seiner Abwesenheit führt der der Gesandtschaft.
Der chilenische Berlin verlassen. d se b 1. Legationssekretär Bianchi die Geschäfte
Parlamentarische Nachrichten.
Im Rechtsausschuß des Reichstags wurde gestern die dritte Verordnung zur Entlastung der Gerichte und die vierte Verordnung zur Erhöhung der Gerichtskosten ge⸗ nehmigt. Von Regierungsseite wurde auf den Währungsverfall hin⸗ gewiesen, der ein Festhalten an dem bisherigen Verfahren, die in dem Gerichtsverfassungsgesetze, der Zivilprozeßordnung und der Ent⸗ lastungsverordnung bestimmten Wertgrenzen von Zeit zu Zeit beraufzusetzen, unmöglich mache. Es sei vielmehr notwendig, wie es z. auch schon bei den Gebühren der Rechtsanwälte ge⸗ schehen sei, zu einem den Schwankungen des Geldwerts sich selbsttätig anpassenden Maßstab ‚Hüberzugehen. Dementsprechend sollen die Gerichtskosten und die Wertgrenzen in der Weise berechnet werden, daß bestimmte feste Grundzahlen mit einer Teuerungszahl vervielfältigt werden. Die Teuerungszahl soll für jede Kalenderwoche die in der vorangegangenen Kalenderwoche veröffentlichte Reichsindexziffer unter Anrundung auf volle Millionen sein. Die Abgg. Dr. Rosenfeld (Soz.) und Warmut h (D⸗Nat.) berürchteten, daß durch diese Maßnahme die Rechtsstreitigkeiten bei den kleinen Landgerichten für das Publikum in ihren Kosten untragbar würden und darunter auch der Rechtsanwaltstand weiter verelenden würde. Die Grundzahlen müßten stark unter Vorkriegsverhältnisse berabgesetzt werden, denn das Einkommen der breiten Massen entspräche im großen und ganzen hüöchstens durchschnittlich einem Viertel des Friedenseinkommens. Nicht nur im In⸗ teresse der Rechtsanwälte, sondern im Interesse der allge⸗ meinen Rechtspflege dürfe deshalb das Rechtsverfahren nicht über⸗ teuert werden. Auf Anfrage des Abg. Dr. Düringer (D. Vp.), warum die Verordnungen nicht auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen würden, erwirerte der Regierungsvertreter, daß der für diese Sache durch das Gesetz zugelassene Weg (Verordnun nach Anhörung des Reichstagsausschusses mit Zustimmung des Reichsrats) sich für die Behandlung auf dem ordentlichen Gesetzgebungswege durchaus eigne. Hierauf genehmigte der Rechtsausschuß die Verord⸗ nungen. Die Abag. Dr. Rosenfeld (Soz.) und Dr. Herz⸗ feld (Komm.) verlangten alsdann neuerliche schleunige Einberufung des Rechtsausschusses zur Beratung des Fanage. betr. Aufhebung des Belagerungszustandes in Bavern. Der Ausschuß beschloß, erst die nächste Sitzung in der folgenden Woche abzuhalten.
——
.
Berl
in, Mittwoch, den 31. Oktober
en Staatsanzeiger 1u““
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sammen, um
politischen
werden.
schlüssig zu werden Plenum schon am Freitag dieser andere sprach sich für den Dienstag nächster beschlossen, daß die Sitzung für den Freitag wenn der Reichskanzler an diesem Tage bereit sei, Aussprache zu beteiligen. — 3 für den Dienstag nächster Woche wünscht, soll dieser Termin bestimmt Jedenfalls soll in der ersten ve. die allgemeine poli⸗ 9
sich über den T
tische Aussprache stattfinden, während die 1 gesetzes für eine spätere Sitzung vorbehalten bleibt.
Der Aeltestenrat des Reichstags trat gestern zu⸗
termin der Einberufung des Plenums
Ein Teil der Parteien wünschte, daß das
Woche zusammentreten solle, der Woche aus. Es wurde berufen werden soll, sich an einer
Falls der Reichskanzler dies erst
feratung des Arbeitszeit⸗
Handel
und Gewerbe.
Berlin, den 31. Oktober 1923.
Telegraphi
sche Auszahlung.
Amsterdam⸗ Rotterdam
Brüssel Christiania
elsingfors. Italien ... London... New York.
Schweiz Spanien..
Pmng Jugoslawien Belgrad).
Budapest.. Sofia..
Belgische Bulgarische Dänische Englische
Finnische. Französische Holländische Italienische
Norwegische Rumänische
Schwedische Schweizer. Spanische.
maßgebende 31.
Franken: kassenscheine (Abn. 1 849 510),
6 247 964),
974 Wagen 974 Wagen.
Die Preise Goldmark:
grütze, lose vuder, lose Weizengrie Weizenmeh
Buenos Aires (Papierpeso) und Antwerpen. Kopenhagen. Stockholm u. Gothenburg
Paris .... Lissab. Dporto 1“
io de Janeiro Wien (1 Kr.
(Agram und 4 Kr. =1Din.
Konstantinop.
große. Feen. zu 1 £ un
Fugoslawische (1 Din Oesterreichisch
2 994 653),
lose 21,00—
Speiseerbsen, Viktoria 30,80 — 33,15 1 80,25 — 47,85
Geld 28329000 23142000
3651000 11172000 12569000
19152000 . 1945000 .32852000 . 324188000 . 723 19000 4269000 12868000 9676000 2793000 35910000 6584000 ) 1017 2H115000
1 860000
8 3930 . 673000
Banknoten
Amerikanische 1000—5 Doll.
2 und 1
Doll. 1
ö
1 ₰ 8 . 2. 2 2
2. 0 2 8
00 0 228702
1““ 500 u. 1000 Lei unter 500 Lei.
. 20 „ 0
Tschecho⸗flow. Staatsnot., neue und darüber. Tschecho⸗slow. Staa Ungarische Banknoten. Die Notiz „ ge sich für je 1 Gulden,
31. Oktober
In e
= 4 K
tsnot. unter 100 Kr.
30. Oktober Geld Brief
In Tausend 25137000 25263000
20349000 20451000 3252000
9975000 11172000
Brief 8471000
23258000
3669000 11228000 12631000
19248000 1955000 3268000
325812000
12681000 4291000
12932000 9724000 2807000
36090000 6616000
1023 21 25000
3268000 10025000 11228000
16957000 1746000 2913000
289275000
64838000 3791¹000
11571000 8778000 2594000
30923000 5786000
918 1895000
17043000 1754000 2927000
290725000
65162000 3809000
11629000 8822000 2606000
31077000 5814000
922 1905000
768000
3491 608000
864000
3950 677000
—
Ausländische Banknoten vom 31. Oktober.
Geld Brief In Tausend 4 72319000 72681000 . 72319000 72681000 „ 3651000 3669000 ü. 673000 677000
. . 12569000 12631000 324182000 32581 2000 324182000 32581 2000 1945000 1955000 4269000 4291000 28329000 28471000 3252000 3268000 860000 864000 11172000 11228000 vJIP16
364000 366000
19152000 19248000 12868000 12932000 9678000
2115000 2115000 ͤ11
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100 Kr.
3509
Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ Frank, Krone, Finnländische Mark, Lire⸗ eseta, Escudo, Lei, Leva, Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Peso⸗ en und Milreis. 8
80
amtliche
12 b559 625 (Abn.
Nuach einer durch „W. T. B.⸗ verbreiteten Mitteilung der Reichsbank betrug der für die Durchführung der Devisenverordnung Mittelkurs des Dollars am ktober 1923 72 500 000 000 ℳ.
Bern, 27. Oktober. (W.T. B.) Wochenausweis der Schweizeri⸗ schen Nationalbankvom 23. Oktober 1923 (in Klammern Zunahme und Abnahme im Vergleich zu dem Stande vom 15. Oktober 869. in Metallbestand 623 151 232 (Zun. 104 220),
Darlehns⸗
889 925), Wechselbestand 284 290 609
Sichtguthaben im Ausland 13 968 290 (Abn.
Lombardvorschüsse 45 716 218 (Zun. 788 440), Wert⸗
schriften 8 907 091 (unverändert), sonstige Aktiva 33 934 Gelder 30 940 858 (unverändert), — 11 453 460), Girodepot 85 034 720 (Zun. 2 130 274), sonstige Passiva 40 630 845 (Zun. 10 663 630).
Wagengestellung für Kohle, am 29. Oktober 1923: Oberschlesisches Revier:
„ nicht gestellt
“ F Berlin, 30. Oktober (W. T. B.). Berlin im Nahrungsmittelgroßhandel Verkehrmit dem Einzelhandel, in Originalpackung offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Brandenburg des Reichs⸗ perbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels,
verstehen sich Gerstengraupen, 22,00 ℳ, 21,80 — 22,75 ℳ,
25,40 — 25,60 ℳ.
Haferflocken, lose 21,80 — 22,75 ℳ,
Korrespondenten 10 204 906 (Abn. 090 (Zun. 12 429 836), Eigene Notenumlauf 876 125 640 (Abn.
Koks und Briketts Gestellt zurückgeliefert
—,— Wagen, beladen
8 88
in
Richtpreise im
und
E. V., Berlin. für 50 kg ab Lager Berlin. In lose 21,00 — 22,00 ℳ, Gerstengrütze, Hafer⸗ Maisgrieß 21,20 — 21,50 ℳ, ais⸗ Roggenmehl 0/1 18,45 — 18,65 ℳ,
21,65 — 22,05 ℳ, Hartgrieß 26,15 — 26,75 ℳ., 70 % 19,55 — 20,15 ℳ, Weizenauszugsmehl 20,35 — 21,75 ℳ,
33,35 — 35,90 ℳ, ℳ, Bohnen, ℳ Kartoff lmeh
kleine
Speiseerbsen, Linsen
weiße 25,80 — 31,10 ℳ,
42,10 — 59,45 ℳ, Schnittnudeln, lose 35,25 — 42,10 ℳ, unglas. Voll⸗ reis 23 20 — 25,55 ℳ, glat. Tafelreis 24,45 — 31,70 ℳ, grober Bruchreis 20,80 — 22,60 ℳ, Reisgrieß und ⸗mehl, lose 19,55 — 20 60 ℳ Ring⸗ äpfel, amer. 81,25 — 118,00 ℳ., getr. Aprikosen, cat 86,65 — 127,20 ℳ, getr. Birnen, cal. 75,30 — 93,20 ℳ getr. Pfirsiche cal 79,50 — 86,65 Mark, getr. Pflaumen 110/20 — 70/80 37,45 — 47,40 ℳ. Korintbhen in Kisten 76,30 — 8460 ℳ Rosimnen in Kisten 51,15 — 67,15 ℳ, Sultaninen in Kisten 69,40 — 91,50 ℳ, Mandeln. oittere 72 95 bis 82,00 ℳ Mandeln süße 121,50 — 157,55 ℳ Kaneel 191,45 bis — Mark, Kassia 110,35 — 116 30 ℳ, Kümmel 151,35 — 158,20 ℳ Nelke 239,35 — 247,40 ℳ schwarzen Pfeffer 110,35 — 115,70 ℳ weißer Pieffer 142 25 — 148,20 ℳ Piment 87,10 — 93,10 ℳ, Kaffee prima tob 16300 bis 170,00 ℳ, Kaffee superior 153 00 — 162,00 ℳ Röstkaffee 156,00 bis 265,00 ℳ Malzkaffee 25,00 — 32 00 ℳ, Röngetreide 16,00 — 17,00 Mark, Ersatzmischung mit 20 % Kaffee gepackt 65,00 — 72,00 ℳ, Kakaopulver, lose 160,00 — 190,00 ℳ Tee in Kisten 320,00 — 400,00 ℳ Inlandszucker basis melis 32,08 — 33,60 ℳ, Kunsthonig 34,60 — 40 71 Mark, Marmelade, Einfrucht 48,50 — 78,84 ℳ, Marmelade, Meh frucht 33,50 — 65,70 ℳ, Siedesalz 7,20 — 8,05 ℳ. Steinsalz 4.70 — 5,40 Mark, Bratenschmalz 94,60 — 94,75 ℳ. Purelard 90,70 — 90,80 ℳ Margarine 62,21 — 80,84 ℳ, Moltereibutter 179,35 — 182,93 ℳ, Corne beer 12/6 Ilbs per Kiste 38,45 bis ℳ Sveck, gesalzen, set 88,80 — 89,00 ℳ, Quadratkäse 64,35 — 67,55 ℳ, Quargkäse 52,58 — 76,4 Mark, Tilsiter Käse, vollfett 123,40 — 129,57 ℳ, Tilsiter Käse, halbfett 92,76 — 97,37 ℳM. b
F.
Kartoffelpreise der Notierungskommissionen des Deu Landwirtschaftsrats. Erzeugerpreise fr Speisekartoffeln Mark ie Zentner ab Verladestakion: .
Berlin. 29. Oktober: Weiße und rote 1,70 — 1,90 Goldanleihe.
Königsberg, Pr., 26. Oktober: Wei e, rote und gelb 1,50 — 2 Goldmark.
Stettin, 26 Oktober: Weiße, rote u gelbfl. 1,65 Goldanleihe.
Schwerin, Mecklb., 29 Oktober: Weiße und rote 5,5 — 28 Milliarden, gelbfl. 6 — 30 Milliarden.
Köln, Rh., 27. Oktober: Keine Notiz.
Berichte von auswäaärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. Devisen.
Danzig, 30. Oktober (W. T. B.) (Devisenkurse.) In Gulden. Noten: Amerikanische 5,51,87 G., 5,54,63 B., Polnische für eine Million 3,292 G., 3,308 B. Schecks: Warschau für eine Million 2 992 G. 3,008 B. — Auszablungen Zürich —,— G., —,— B. London 25 Gulden G. —,— B. Holland 215,91 G., 216,99 B., Paris 32,62 G. 32 78 B., Pfundnoten 448 875 000 G., “ B., Brüssel 27,96 G., 28,10 B, Christiania 85,29 G., 85,71 B.
Wren, 30. Oktober. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗ zentrale: Amsterdam 27 650,00 G., Berlin 0,83*) G. Kovpen⸗ hagen 12 280,00 G., London 318 500,00 G. Paris 4182,00 G.,
ürich 12 635,00 G. Marinoten 0,78*) G., Lirenoten 3130,00 G., Jugoflawische Noten 825,00 G., Tschecho⸗Slowak sche Noten 2067,00 G., Polnische Noten 3,50*) G., Dollar 70 560,00 G., Ungarische Noten 2,55 G., Schwedische Noten 18 260,00 G. —
*) per 10 000 ℳ.
Hrag, 30. Oktober. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗ zentrale (Durchschnittskurse): Amsterdam 1366,75, Berlin 3,62 ½**), Christiania 537,50, Kopenhagen 611,50, Stockholm 927,00. Zurich 626,00, London 156,50, New York 34,70, Wien 4,89. Marknoten 5 ½**), Polnische Noten 20,00*), Paris 208,25., Italien 159,00. — *) für eine Million. **) für zehn Milliarden.
Paris, 30. Oktober. (W. 8. B., Devisenkurse. Deutschland —,—, Bukarest 8,20 Prag 49,70 Wien 24,00 Amerita 16 Belgien 86,00, England 76,01. Holland 657,75. Italien 76, Schweiz 302,25, Spanien 225,50, Stockholm 446,50
Amsterdam. 30. Oktober. W. T. B.). Devnsjenkurse London 11,54 ⅜. Berlin 0,02,1 für eine Milliarde, Paris 15,22 ½ Schweiz 45,82 ½¼, Wien 0,0036 ¼, Kopenhagen 44,50, Stockholm 67,75, Christiania 39,00, New ,87 257 9⅜, Brüssel 13,10, Madrid 34,30, Italien 11,57 ½, Prag 7,50 — 7,55, Helsingfors 6,85 — 6,94.
Zuͤrich. 30 Oktober. (W. T. B.) Devisenkurse. Berlin 4 ½ Cent für eine Milliarde, Wien 0,00,78,80, Prag 16.47 ½ Holland 218,25, New Yort 5,61 ¼, London 25,27 ½ Paris 33 02 ½, Italien 25,20 ½, Brüssel 28,40, Kopenhagen 97,00 Stockholm 148.00 Chbristiania 85,50, Madrid 75,00, Buenos Aires 179,50, Budavest 0,03,05. Warschau 0,0003 Belgrad 6,60, Sofia 5,30.
Kopenhagen, 30 Oktober. (W. T. B., Devizenkurze. London 26,05, New York 5,82. Hamburg 0.20 für eine Milliarde, Paris 34,35, Antwerpen 29,65, Zürich 103,70, Rom 26,35. Amsterdam en Stockholm 153,20, Christiania 88,50, Helsingfors 15,65 Prag
Stockholm, 30. Oktober. (W. T. B.), Devisenkurse. London 17,02, Berlin 0,07 für eine Milliarde, Paris 22,35, Brüssel 19,40, schweiz. Plätze 67,70, Amsterdam 147,70, Kopenhagen 65,80, Christianta 57,80, Washington 3,79 ½, Helsingfors 10,23, Rom —,—, Prag 11,20.
Christiania, 30. Oktober. (W. T. B.) Devisenkurse. London 29,60, Hamburg 0,20 für eine Milliarde, Paris 38,60, New Vork 6,60, Amsterdam 256,50, Zürich 117,50, Helsingfors 17,75, Autwerpen 33.25, Stockholm 173,50, Kopenhagen 114,50, Rom —,—, Prag 19 30.
(W. T. B.) Silber 32,00, Silber
London, 30. Oktober.
auf Lieferung 31 ⁄16. Wertpapiere.
Wien, 20. Oktober. (W. T. B.) (In Tausenden.) Türkische Lose —,—, Mairente 1, Februarrente —,—, Oesterreichische Gold⸗ rente 18,8, Oesterreichische Kronenrente —,—, Ungarische Gold⸗ rente —,—, Ungarische Kronenrente 8,5, Anglo⸗österr. Bank 352. Wiener Bankverein 180, Oesterreichische Kreditanstalt 288. Ungarische allgemeine Kreditbank 1540, Länderbank, junge 342,5, Niederösterr. Eskomptebank 380, Unionbank 310, Ferdinand Nordbahn —,—, Oesterreichische Staatsbahn 853, Südbahn 201, Südbahnprioritäten 526. Siemens⸗Schuckertwerk 211, Alpine Montanges. 663, Poldi⸗ hütte 952. Prager Eisenindustrie —,—, Nimamuranv 236, Waffen⸗ sabrik⸗Ges., österr. —,—, Brüxer Kohlenbergbau —,—, Salgo⸗ Tergauer Steinkohlen 1260, Daimler Motoren 51,5, Skodawerke 1155,1, Levkam⸗Josefsthal A.⸗G. —,—, Galizia Nayhtha „Galicia“ 24 500, Oesterr.⸗steyer. Magnesit⸗Akt. 185.
Amsterdam, 30. Oktober. (W. T. B.) 6 % Niederländische Staatsanleihe 1922 A u. B 99,00, 4 ½ % Niederländische Staats⸗ anleihe von 1917 82,00, 3 % Niederländische Staatsanleihe von 1896/05 63 ⅞, 7 % Niederl.⸗Ind.⸗Staatsanleihe von 1921 A 100 ⁄19, Nederl. Handel Mij. 125 8, Jurgens Margarine Stammaktien 55,50, Philips Glühlampen Stammaktien 264,75, Cultuur Mij. der Vorsten⸗ landen Stammattien 462 00, Handelsvereenigung Amsterdam 173,25, Gecons. Holl. Petroleum 374,00. Kon. Nederl. Mij. cot Expl. van Petroleumbronnen 131 ⁄, Rubber Cultuur Mij. Amsterdam —,—, EEö“ 109 ⅛, Nederl. Scheeppart⸗Unie 280,50, Deli Maatschapij 141 ⅛.
22,35 — 24,00 ℳ, Maltkaroni, lose
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