Reinigungsverfahren unterlegen hat, und Verkaufpreise für
alcohol absolutus veröffentlicht:
ö I. Kleinverkaufpreise: A. Unvergällter Branntwein 1u
1. Regelmäßiger Verkaufpreis für Primasprit
in Mengen von 2 bis 5 1 Raum Reichemark 5,02 je 92,4 von über 5 1 R. bis 25 1 R. 8 “ von 25 1 W. „ 100 1 W. 8 . „ 1 W. —111111““ 5 “
2. Besonderer ermäßigter Verkaufpr
u 1
e Primasprit zur Herstellung von Heilm e
6 fü tteln 2, 2 de 92,4
1 - Essenzen, Riech⸗ und Schönheitsmitteln (§ 9
Gesetzes) in Mengen
bis 5 1 Raum .Reichsmark 2,28 je 1 R. — von über 5 1 R. bis 25 1[R. „ 223 1 100 1 W. 2,14 „ 1 W.
won 25 1 W. „ Sber 10010 ööö
3. Zurunvollständigen Vergällung laußer zur Essig⸗
bereitung) Primasprit in Mengen
von 25 1 W. bis 100 1 W. Reichsmark 0,40 je 1 W.
Dohi Ghber 01. . 60 . 8 11“*“
4. Essigbranntweinpreis 1
a) Rohspiritus in Mengen
von 25 1 W. bis 100 1 W. Reichsmark 0,78 je 1 W.
Sv 100 11.6 8 E b) Primasprit in Mengen
6 von 25 1 W. bis 100 1 W. Reichsmark 0,80 je 1 W.
Henn ber 100 1 8 0,7 1
B. Vergällter Branntwein: Phtalsäurediäthylester
0 2
7
1. Mit Branntwein:
Herstellung von Riech⸗ (§ 92, 2 des Gesetzes) in Mengen bis 5 1 Raum . Reichsmark 2,37 je 1 R — von über 5 1 R. bis 25 1 R. 8 2932 „ 1 “ 25 1 W. „ 100 1 W. „ 2,23 „ 1 W. 1“ 1“ (Ueber 280 1 W. beträgt der Preis Reichsmark 2,09 je 1 W.) 8 2. Vollständig vergällter Branntwein: aäa) für Mengen von 501 W. bis 280 1 W. Reichsmark 0,30 je 1 W. b) in Flaschen u. Kannen „ 3. Mit Holzgeist vergällter Branntwein für Mengen von 50 1 R. und weniger Reichsmark 0,38 je 1 R. zu 92,4 Gew. %. von 50 1 W. bis 280 1 W. 5 0,30 „ 1 W.
I. Znschläge für Branntwein, der einem besonderen Reinigungsverfahren unterlegen hat.
Zuschlag für filtrierten Weinsprit.. eichsmark 0,10 je 1 W. Zuschlag für filtrierten Weinsprit „Marke 4“ 8 0,15 je 1 W.
III. Verkaufpreise für alcoho- absolutus.
1. Regelmäßiger Verkaufpreis in Mengen
bis 1 Raum .Reichsmark 5,81 je 1 R. 1 R. bis 251 R. 1““ „ 100 1 W. 5,62 „ 1 W. 1
und 92,4
. „
5 von über 5 55 „ „ 109 2 9 280 v „ über 600 1 „ 2. Besonderer ermäßigter erstellung von Heilmitteln, d “ (§ 92, is von über
2 82
8EEEEb“ E. 600 12 C11“ 11uX“ 4 v Verkaufpreis zur Essenzen, Riech⸗ 2 des Gesetzes) in Mengen 51 Raum .Reichsmark 2,95 je 1 R. 51 R. bis 251 R. 2,90 251 W. „ 100 1 W. 2,74 I.1. 2,72 „ TTTPIö’ö-. v 1“” 6 2,68 „ — 3. Allgemeiner ermäßigter Verkaufpreis zur unvollständigen Vergällung in Mengen von über 25 1 W. bis 100 1 W. Reichsmark 1,— je 1 W. ö11“ 8 98 2 „ 280 1 9 „ 600 1 „ 9 .“ -
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein
9 „
0,96 „ 1 0,94 1
Bekanntmachung
über Uebernahme⸗ und Verkaufpreise für Brannt⸗
wein, Monopolausgleich und Hektolitereinnahme.
I. Für den vom 22. Oktober 1924 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt
1. der Branntweingrunpreies. 48,— R.⸗M. 2. der Zuschlag zum Grundpreis a) für den aus Mais hergestellten Branntwein. 12,— R.⸗M. Der Zuschlag wird nur gewährt 1. solchen Verschlußbrennereien, die im Betriebsjahre 1924/25 Hefe nicht gewinnen, ferner im Betriebsjahre 1913/14 einen Durchschnittsbrand besaßen und damals berechtigt waren, ohne Nachteil für ihre Brennereiklasse oder ihren Durchschnitts⸗ brand Getreide einschließlich Mais ohne Hefengewinnung oder mit Hefengewinnung nach dem Wiener Verfahren zu ver⸗ arbeiten und dieses Recht oder den Durchschnittsbrand oder das Brennrecht nicht inzwischen verloren haben, ferner 2. solchen ohne Hefengewinnung unter Verschluß arbeitenden Kleinbrennereien, die im Betriebsjahre 1913/14 als landwirtschaftliche Brennereien bestanden haben und ohne Nachteil für ihre Brennereiklasse Getreide einschließlich Mais verarbeiten durften.
Der Zuschlag wird nur für den innerhalb 40 Hundert⸗ teilen des regelmäßigen Brennrechts gewonnenen Branntwein gewährt, bei den unter 2 genannten Kleinbrennereien bis zur Höhe von 4 hl Weingeist.
b) aus Wein.. ii 202,— R.⸗M.
c) aus Kirschen, Himbeeren,Brombeeren oder
Heldelberreacar 111414AX“ d) aus Pfirsichen, Aprikosen, Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen, Schlehen, Vogelbeeren, Holunderbeeren, Wacholderbeeren oder Enzian „ 22,— R.⸗M. für das Hektoliter Weingeist.
b Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist oder der aus einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Roh⸗ stoffen besteht, wird in der Regel nur der Grundpreis gewährt.
1 Der Abzug vom Branntweingrundpreis beträgt für den vom 22. Oktober 1924 ab außerhalb des Brennrechts hergestellten
Branntwein a) aus Obstbrennereien ... . . 10 Hundertteile, b) aus anderen Brennereien... . 50 Hundertteile
des Grundpreises. Soweit nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 8. April 1922 Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt, ist vorläufig als innerhalb des
. Gew. %
Gew. %
versetzter n n luf der Grundlage des besonderen ermäßigten Verkaufpreises für Branntwein zur Schönheitsmitteln
Gew. %
0,45 je 1 R. zu 91,8 — 92,4 Gew. %
regelmäßigen Brennrechts gewonnene Branntwein. 899r den vom 22. Oktober 1924 ⸗ab hergestellten Branntwein 9 b der Zuschlag für ablieferungspflichtigen Branntwein in einer Stärke von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen 3,— R.⸗M. für Branntwein dieser Art in einer Stärke von wenigstens 94 Gewichtshundertteilen . 4,— R.⸗M. b) Abzug für ablieferungspflichtigen Branntwein in einer Stärke von unter 80 bis einschließlich 50 Gew.⸗Hdt.. R.⸗M. für das Hektoliter Weingeist. II. Vom 22. Oktober 1924 ab beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach § 79 der Gesetzes über das Brannt⸗ weinmotmopol 10,900 für das Hektoliter Weingeist. III. Vom 22. Oktober 1924 ab beträgt
1. der regelmäßige VerkaufSpreiess 480,— R.⸗M.
2. der allgemeine ermäßigte Verkaufpreis
a) für Branntwein, der von der Reichsmonopolverwaltung für An⸗ triebszwecke abgegeben wird (Motorbranntwein) 13,50 R⸗M.
b) für andere Zwc0 M65 .
3. der Essigbranntweipreis 70,— R.⸗M.
4. der besondere ermäßigte Verkaufpreis 200,— R.⸗M.
für das Hektoliter Weingeist.
IV. Vom 22. Oktober 1924 ab beträgt
1. der regelmäßige Monopolausgleich, a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist (§ 152 des 11A1444*“ für ein Hektoliter Weingeist,
b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (§ 153 Abs. 2
des Gesetzes) 1. bei Likören und anderen weingeisthaltigen gene gaser 259,20 R.⸗M. 2. bei Arrak, Rum und Kognak 345,60 R.⸗M. 3. bei anderem Branntwein. 432,— R.⸗M.
für einen Doppelzentner.
2. Allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich kommt nicht zur Erhebung.
3. Der besondere ermäßigte Monopolausgleich (§ 152 in Ver⸗ bindung mit § 92 Abs. 2 des Gesetzes),
a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist, 152,— R⸗M.
. für ein Hektoliter Weingeist, IeeAe;
b) wenn er von dem Gewicht zu berechnen ist (§ 153 Abs. 2 des
GSeccc 11111“
für einen Doppelzentner.
V. Die Hektolitereinnahme beträgt.. für ein Hektoliter Weingeist.
. 280,— R.⸗M.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
Freigabe von Sprit zur Trinkbranntweinherstellung.
Die Verteilungsbestimmungen über den Bezug von Brannt⸗ wein zu Trinkzwecken vom 26. Februar 1923 werden aufge⸗ hoben. Der Bezug von Branntwein zu Trinkzwecken unterliegt somit keinen Beschränkungen mehr, soweit nicht die Reichs⸗ monopolverwaltung von dem Vorbehalt in IV Nr. 1 der Bezugsbedingungen A Gebrauch macht. 8
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reeichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopf f.
Bezugsbedingungen A für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von über 280 Liter (Großverkauf).
I
1. Bestellungen sind nur auf den hierfür vorgesehenen Bestell⸗ scheinen vorzunehmen und mit Einschreibebrief an die dem Besteller zugewiesene eSe Verkaufstelle oder — aus Orten, die nicht zu einer auswärtigen Verkaufstelle gehören — an die Reichsmonopol⸗ verwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W. 9 Schellingstraße 14/15, Abteilung Verkauf, zu richten. Nicht auf Bestellscheinen abgegebene Bestellungen sind für die Reichsmonopol⸗ verwaltung unverbindlich. Bestellscheinvordrucke sind bei den zu⸗ ständigen Stellen abzufordern. b 1 .2. Neue Bezieher von Sprit zur Herstellung von Trinkbrannt⸗ wein und Trinkbranntweinessenzen haben einen zollamtlichen Nachweis ihres Herstellungsbetriebes oder die Schankkonzession oder die Klein⸗ handelserlaubnis für Spirituosen vorzulegen. “
II. 1. Die Zahlung ist gleichzeicig mit der Bestellung an die Kasse der zuständigen auswärtigen Verkaufstelle oder — soweit eine sol dem Besteller nicht zugewiesen ist — an die Kasse der Reichsmonopol⸗ verwaltung für Branntwein, Berlin, zu leisten. 2. Schecks werden nicht in Zahlung genommen, ausgenommen bestätigte Reichsbankschecks und von Großbanken ausgestellte Schecks.
3. Der eingezahlte Betrag wird von der Reichsmonopolverwaltung
oder deren Verkaufstellen zum jeweiligen Wechselzinsfuß der Reichs⸗ bank vom Tage des Geldeinganges bis zum Tage der Lieferung des Branntweins verzinst. 4. Bei Bestellungen zum regelmäßigen Verkaufpreise kann im Einzelfalle das Kaufgeld nach besonderer schriftlicher Vereinbarung gegen Stellung einer wertbeständigen Sicherheitsleistung gestundet werden. Die Zahlung muß in diesem Falle innerhalb 42 Tagen vom Lieferungstag, der mitzählt, erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist vom Tage der Lieferung bis zum Tage des Einganges der Fs ung nach dem jewmailigen Lombardzinsfuß der Reichsbank zu verzinsen. Anträge auf Zahlungsstundung auch solcher Besteller, die einer auswärtigen Verkaufstelle zugewiesen sind, sind ausschließlich an die Reichsmonopol⸗ verwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W. 9, Schellin straßse 14/15, Abteilung Kreditkontrolle, zu richten.
5. Bei Versendung von mit der Hektolitereinnahme r. Branntwein mit Begleitschein gegen vorläufige Entrichtung der Preis⸗ spitze gemäß § 91 des Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922 kann die Preisspitze gestundet werden. Die Hektolitereinnahme vg nach demjenigen Satze in bar an das abfertigende Zollamt entrichte werden Zeitpunkt des Uebertritts des Branntweins in den
der im
freien Verkehr gilt. . 6. Eine gegen Zahlung der Preisspitze erteilte Bestellung kann in einen Vollkauf umgewandelt werden, solange der Branntwein noch nicht in das Eigenlager aufgenommen oder, ohne in ein Eigenlager aufgenommen zu werden, noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt ist. In diesen Fällen ist für die Berechnung der nachzuentrichtenden
ktolitereinnahme der am Tage des Einganges der Deckung gelzende Satz der Hektolitereinnahme maßgebend. Dabei ist die Stu dung des vollen Kaufpreises 1n II Nr. 4 zulässig.
7. Der Antrag auf Umwandlung in einen Vollkauf ist an die nach I zuständige Stelle zu richten. Gleichzeitig mit dem Antrag ist der Unterschied zwischen Preisspitze und Vollpreis entweder ) in bar an die zuständige Kassenstelle zu zahlen oder
wenn genügende genehmigte Sicherheit bereits vorhanden ist,
Brennrechts bergestellt anzusehen, der bis zu 70 vom Hundert des,
Berlin, den 31. Oktober 1924.
8. Ein Sammelbezug ist nach 8.2 Vereinbarung mit dr
Reichsmonopolperwaltung oder deren aufstellen für solche Ab⸗
nehmer möglich, die weniger als 300 Liter (Kleinverkauf, Bezugs⸗
bedingungen B) bestellen, jedoch den Großverkauspreis genießen wollen, III.
1. Das Kaufgeld wird zu dem am Tage des Zahlungseinganges (Zahltag) geltenden Verkaufpreis in Reichsmark sregelmäßiger, ve⸗ kaufpreis, allgemeiner ermäßigter Verkaufpreis, besonderer ermäßigter Verkauspreis, Essigbranntweinpreis) berechnet. 6
2. Als Zahltaa gilt der Tag an dem das Kaufgeld auf dem Konto der Reichsmonopolverwaltung bei der Reichsbank oder den Postscheckamt in Berlin und — bei Beziehern aus Orten, die zu einer auswärtigen Verkaufftelle gehören — auf dem Konto der Reicht⸗ bank oder des Postscheckamtes der Verkaufstelle erscheint.
3. Bei Stundung des Kaufgeldes auf Grund einer Sicherheitz⸗ leistung gilt als Zahltag der Tag, an dem nach der mit der Reichs⸗ monopolverwaltung getroffenen schriftlichen Vereinbarung Deckung als gegeben anzusehen ist. “ .4. Ist das Kaufgeld für die Bestellung nicht voll gedeckt, so hat die Reichsmonopolverwaltung die Wahl, Branntwein nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge zu liefern oder den Rest des Kauf⸗ Ss nachhufhr 89 G“ 5
.5. Geht die Bestellung später als am Zahltage ein, so ist der Eingangstag der Bestellung bei der nach I da digen Stelle für 8 Berechnung des Kaufgeldes maßgebend. 8 . 1. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, allgemein un im Einzelfalle die Annahme von Bestellungen ganz oder teilvese “ Ue
„ Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, die bestellte un bezahlte Menge bei der Lieferung gegen entsprechende 2 zahlung bis zu 5 vH zu überschreiten oder zu unterschreiten.
V.
1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem M⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten eö übergeben ist.
„2. Der Branntwein wird frachtfrei Eisenbahnstation des Al⸗ nehmers geliefert, an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle. Für Groß Berlin wird die Lieferstelle besonders bestimmt.
3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung Pr sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden
osten.
4. Die Gefahr der Versendung, einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße, trägt der Abnehmer.
5. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, Mengen im Gewichte von etaw 10 000 kg an in Kesselwagen zu verfrachten.
6. der Abnehmer ist vewflichtet, auf Verlangen der Reichs⸗ monopolverwaltung die erforderlichen Gefäße (Fässer und Kessel⸗ wagen) in gereinigtem und füllfähigem Zustande zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechselungen mit deut⸗ lichen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Reichsmonopol⸗ verwaltung Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und Empfangsftelle des Abnehmers; eine anderweitige Verwendung wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken ist nicht zulässig.
Für die Gestellung der Fässer und Kesselwagen durch die
Reichsmonopolverwaltung werden dem Abnehmer Leihgebühren be⸗ rechnet, die bis auf weiteres betragen:
a) für die Gestellung von Fässern 0,30 R.⸗M. je Hektoliter,
mindestens jedoch 0,50 R.⸗M. je Faß, b 1
b) für die Gestellung von Kesselwagen 0,10 R.⸗M. je Hektoliter.
Angefangene Hektoliter werden als volle berechnet.
8. Leihfässer sind innerhalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, in gutem Zustande an die Lieferstelle zurückzusenden. Geschicht dieses nach einmaliger schriftlicher Mahnung gleichgültig, ob diese durch die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein oder deren Lieferstellen erfolgt, binnen vier Tagen nach zur Postgabe der Mahnung nicht, so wird dem Abnehmer nach Ablauf diefer Frist für jedes Faßs leichviel welcher Art und Größe, eine Gebühr von 0,30 R.⸗M. für jeden folgenden Tag berechnet. b 1G
9. Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zu entleeren und nach Vorschrift der Reichsmonopolverwaltung zurück⸗ zusenden. Bei späterer Rücksendung werden dem Abnehmer für jeden Kesselwagen und den ersten Tag 1 R.⸗M. und für jeden Kesselwagen und jeden folgenden Tag 2 R.⸗M. berechnet. Die Aufenthaltsdauer der Kesselwagen in der Entladestation ist der Reichsmonopol⸗ verwaltung durch Uebermittlung des Frachtbriefes über die Brannt⸗ weinsendung und einer bahnamtlich abgestempelten Fweitschrift des Frachtbriefes über die Rückleitung der entleerten Kesselwagen nach⸗ zuweisen. —10. In den Fässern und Kesselwagen der Reichsmonopol⸗ verwaltung darf Branntwein nicht vergällt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Abnehmer für den Schaden aufzukommen, der durch die widerrechtliche Benutzung der Fässer und Kesselwagen zur Vewällung mittelbar oder unmittelbar entsteht. Dem Abnehmer werden bei Fässern der volle Wert und bei Kesselwagen die Reini⸗ gungskosten, mindestens 100 R.⸗M., für jeden Wagen berechnet.
„Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch sorgfältigen dauerhaften Ver⸗ chluß vor dem 18en von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch erstöße gegen diese Bestimmung entstehenden unmittelbaren, oder mittelbaren Schäden ist der Abnehmer haftbar, zum mindesten jedoch für die Kosten der Neugelatinierung.
VI.
1. Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll wird der Begleitschein von der Lieferstelle ausgeschrieben: dabei ist in jedem Falle der Abnehmer Begleitscheimmehmer. Die Lieferstelle gibt in seinem Namen die Annahmeerklärung ab und vollzieht die für ihn als Begleitscheinnehmer erforderlichen Unterschriften..
2. Bei Bestellungen von Branntwein zu einem ermäßigten Ver⸗ kaufpreise ist der Reichsmonopolverwaltung eine zollamtliche Be⸗ scheiniguna über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Ver⸗ Fauspreise beizubringen. vir
Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zol⸗ beamten oder Beamten oder Angestellten der Reichsmonopol⸗ venwaltung ermittelte Weingeistmenge.
EW11 Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unver⸗ züglich 5 Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des bean⸗ standeten Branntweins erfolgen.
IX. 8 Der von der Reichsmonopolverwaltung bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten soweit nicht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet, a Privatpersonen für häusliche Zwecke unvevarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je 5 Liter monatlich abzugeben. “ Wegen der Behandlung von Fehlmengen und Mehrmengen, die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandte Branntweins ergeben, wird auf die Bestimmungen der Branntwei Verwertungs⸗Ordnung verwiesen.
XI-
„Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich be stätigt sind. vir
Erfüllungsort (§ 29 der Z. P. O.) für beide Teile ist Berlin
XIII.
Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach § 109 des Gesetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs
auf diese hinzuweisen.
geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.
1“
Nach⸗ oder Rüg⸗1
XIV. Diese Bestimmungen treten am 1. November 1924 in Kraft. Geichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedinqungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkvafttretens dieser Bestimmungen noch Eüeit ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen en. Berlin, den 31. Oftober 1924.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
ͤdVVCVGN GAyngen B für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von 28011 und weniger (Kleinverkauf).
I
Bestellungen sind mit Einschreibbrief an die für den Abnehmer zuständige Lieferstelle der Reichsmonopolverwaltung zu richten. Neue Bezieher von Sprit zur Herstellung von Trinkbranntwein und Trink⸗ hranntweinessenzen haben einen zollamtlichen Nachweis ihres Her⸗ stellungsbetriebs oder die Schankkonzession oder die Kleinhandels⸗ erlaubnis für Spirituosen vorzulegen.
II.
1. Die Zahlung ist gleichzeitig mit der Bestellung an die Liefer⸗ stelle zu leisten.
2 Schecks werden nicht in Zahlung genommen, ausgenommen bestätigte Reichsbankschecks und von Großbanken ausgestellte Schecks.
3. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle zum jeweiligen Wechselzinsfuß der Reichsbank vom Tage des Geldeing Tage der Lieferung des Branntweins verzist.
III. 1 8
1. Das Kaufgeld wird zu dem am Tage des Zahlungseingangs (Zahltag) geltenden Kleinverkauspreis in Reichsmark (regelmaͤßiger Verkaufpreis, allgemeiner ermäßigter Verkaufpreis, besonderer er⸗ mäßigter Verkaufpreis, Essigbranntweinpreis) berechnet.
2. Als Zahltag gilt der Tag an dem das Kaufgeld auf dem Konto der Reichsbant oder des Postscheckamts der Lieferstelle erscheint.
3. Ist das Kaufgeld für die Bestellung nicht voll gedeckt, so hat die Reichemonopolverwaltung die Wahl, Branntwein nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge zu liefern oder den Reft des Kauf⸗ geldes nachzufordern. 3
4. Geht die Bestellung später als am Zahltage ein, so ist der Eingangstag der Bestellung bei der zuständigen Leferstente für die Berechnung des Kaufgeldes maßgebend.
IV. .Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, allgemein und
im Einzelfall die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise
abzulehnen.
2. Die Lieferstelle ist berechtigt, die bestellten und bezahlten Mengen bei der Lieferung gegen entsprechende Nach⸗ oder Rückzahlung bis zu 5 vH zu überschreiten oder zu unterschreiten.
1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.
2. Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz⸗ geist vergällte Branntwein wird geliefert:
an Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferstelle,
an Abnehmer außerhalb frachtfrei Eisenbahnstation des Ab⸗
nehmers. — Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatz ergebenden Kosten. — “
Allee übrigen Branntweingattungen werden geliefert ab Lieferstelle.
3. Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer.
4 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße in gereinigtem und füllfähigem Zustande zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechse⸗ lungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; eine anderweitige Verwendung wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken ist nicht zulässig.
5. Für die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden dem Abnehmer Leihgebühren berechnet, die bis auf weiteres 0,30 R.⸗M. je Hektoliter, mindestens jedoch 0,50 R.⸗M. je Faß, betragen. An⸗ gefangene Hektoliter werden als volle berechnet.
6. Leihfässer sind innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein⸗ treffens an gerechnet, in gutem Zustande an die Lieferstelle zurück⸗ zusenden. Geschieht dies nach einmaliger schriftlicher Mahnung binnen vier Tagen nach Zurpostgabe der Mahnung nicht, so wird dem Ab⸗ nehmer nach Ablauf dieser Frist für jedes Faß, gleichviel welcher Art 1 Sröbe. eine Gebühr von 0,30 R.⸗M. für jeden folgenden Tag berechnet.
7. In den Fässern der Lieferstelle darf Branntwein nicht vergällt werden; im Falle der Zuwiderhandlung hat der Abnehmer für den Schaden aufzukommen, der durch die widerrechtliche Benutzung der Fässer zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht.
8. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch sorgfältigen dauerhaften Ver⸗ schluß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch Verstöße Aegen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden ist Abnehmer haftbar, zum mindesten jedoch für die Kosten der Neugelatinierung.
VI.
1. Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll, wird der Begleitschein von der Lieferstelle ausgeschrieben; dabei ist in jedem Fall der Abnehmer Begleitscheinnehmer. Die Lieferstelle gibt in seinem Namen die Annahmeerklärung ab und vollzieht die für ihn als Begleitscheinnehmer erforderlichen Unterschriften.
2. Bei Bestellungen von Branntwein zu einem ermäßigten Ver⸗ kaufpreise ist der Lieferstelle eine zollamtliche Bescheinigung über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Verkaufpreise beizubringen.
VII.
Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗
beamten oder durch die Licherstene ermittelte Weingeistmenge. VIII.
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie un⸗ verzüglich nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten Branntweins an die Lieferstelle erfolgen.
Dier von der Lieferstelle bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nscht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich tugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet, an Privalpersonen für häusliche Zwecke unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je fünf Liter monatlich abzugeben. x
Wegen der Behandlung von ehlmengen und Fhetrengen. die sich bei der Schlußabsertigung des mit Begleitschein versandten Brannt⸗ weins ergeben, wird auf die Bestimmungen der Branntweinverwertungs⸗
ordnung verwiesen. g s a
Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich be⸗ stätigt sind. v
Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach § 109 des Gesetzes ner 1. eine eheh (Sicherungs⸗ geld) nach sich, deren Höhe das Reichemongpolamt bestimmt.
XIII. Erfüllungsort (§ 29 der Z.⸗P.⸗O.) für beide Teile ist Berlin.
XIV.
Diese Bestimmungen treten am 1. November 1924 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch ücht. ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen estehen.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
“
Aufhebung der Bezugsbedingungen C
für Branntwein mit dem allgemeinen Mittel vergällt (faßweiser Bezug von Händlerfirmen).
Die Bezugsbedingungen C vom 20. Mai 1924 werden mit Wirkung vom 1. November 1924 aufgehoben. Für die bis zum Tage der Aufhebung noch nicht ausgeführten Bestellungen bleiben die Bezugsbedingungen bestehen. Der Verkauf von mit dem allgemeinen Mittel vergälltem Branntwein bei faßweisem Bezuge von Händlerfirmen geschieht vom 1. November 1924 ab nach den Bezugsbedingungen A und B für unverarbeiteten Branntwein vom 31. Oktober 1924.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reichsmonopolverwaltung für B 1 ““
6686 8 betreffend Preisänderungen in der deutschen Arznei⸗ taxe (1. Nachtrag zur 3. abgeänderten Ausgabe der
deutschen Arzneitaxe 1924.
Acidum carbolicum liquefactum . g .100 „ ECI 1
n
19
0
1 1 1
2 29 Ammonium bromatum. 8 9. 8s —19211191018JlIö6 0
2) 2. 2 2. . 2 2 2 2 0 Calcium bromatum Cocainum hydrobromicum Oocainum hydrochloricum
„ „ 22 Cocainum nitricum, Codeonal Creosotal Eukodalklg Flores Chamomillae
2
10 0,1 10 100 10 10 10 1 10 10 100 1 10 100
0 2 2
⅓ „ 505 , „ „ „ àb95ãb ,
17 2) Flores Chamomillae re Flores Farfarae Fructus Carvi Guacamphol /.. Herba Majoranae Herba Thymi .
S * 5
7 27 2⁴ Jothion . Kalium bromatum
Üeürcüreee b 0o 0 9 950 20 72—2
2
2 77 Lysargin Mentholum valerianicum Morphinum hydrobromicum Morphinum hydrochloricum
9 3 05 65 5 86'665 85 ⸗
8EIII1ö“
2) 2) Morphinum sulfuricum Natrium bromatum. .
S HR EnPESSSPSSS=WSgS
„ 2 66** 8-eneeneeöö1ö16 1S-e enn öö“ Pyramidon camphoratum Pyramidon salicylatum .
Vesipyrin 1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom vember 1924 in Kraft.
Berlin, den 30. Oktober 1924.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann.
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Bekanntmachuüung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält 1
die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats, vom 15. Oktober 1924,
die Bekanntmachung über die Anwendung des Artikel 291 des Vertrags von Versailles gegenüber Griechenland, vom 22. Oktober 1924,
die Bekanntmachung über Frneang der Prozeßordnung des Deutsch⸗Rumänise en Gemischten Schiedsgerichtshofs, vom 25. Oktober 1924, un
die Bekanntmachung, betreffend das am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichnete Abkommen über die Erhalkung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerb⸗ lichen Eigentumsrechte, vom 27. Oktober 1924.
Umfang ¼ Bogen. Verkaufspreis 15 Goldpfennig.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Gesetzsammlungsamt. J. V.: Alleckna.
Preußen.
Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.
ür den Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts werden hiermit zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben folgende Zündmittel des Pyrotech⸗ nischen Laboratoriums in Dorsten i. Westf. zu⸗
gelassen: 1“ a) Zündschnuranzünder, 1 b) Elektrische Feltuhnver mit Papphülsen, c) Elektrische Zeitzünder mit Messinghülsen.
A. Nähere Merkmale der Zündmittel:
1. Herstellende yrotechnisches Laboratorium, abrik für elektrische Minenzünder und Zubehör.
2. Sitz der Firma: Dorsten i. Westf. ““
3. Herstellungsort: Dorsten i. Westf. ““
4. Beschaffenheit der Zündmittel:
a) Zündschnuranzünder einer Papphülse von
10 cm Länge und 6 mm innerem Durchmesser, am unteren Ende flachgepreßt und durch eine Heftklammer geschlossen Im offenen Ende befindet sich eine 12 — 13 mm lange, 2,5 mm breite federnde Metallzunge. Durchlochtes Zündhütchen aus dünnem Kupferblech Verzinkter Eisendraht mit spiralförmig
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ewundenem Ende als Reißdraht, zur Betätigung mit Papp⸗
scheibe versehen.
b) Elektrischer Zeitbrückenglühzünder mit Zündschnur. Papphülse 7 cm lang mit 10 mm äußerem Durchmesser, paraffiniert. Guttaperchazündschnur, durch Zusammenklemmen der Hülse gehalten. Zwei parallel zur Schnur laufende Ent⸗ zasungskanäle. Loser Zündsatz. Zünderdrähte aus verzinktem Eisendraht, mit Papier umwickelt und imprägniert.
c) Elektrischer Zeitbrückenglühzünder mit Zündschnur. Messing⸗ hülse 6 ½ em lang mit 7 mm äußerem Durchmesser, Zünd⸗ schnur, Entgasungskanäle, Zündsatz und Zünderdrähte wie unter b beschrieben.
8 B) Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamtsbezirks Dortmund.
Dortmund, den 24. Oktober 1924.
Preußisches Oberbergamt. Overthun.
Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 54 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 12 902 das Gesetz zur Aenderung des Landeswahl⸗ gesetzes, vom 26. Oktober 1924, unter 1
Nr. 12 903 das Zweite Gesetz zur Verlängerung der Gültig⸗ keitsdauer des Kriegsgesetzes zur Vereinfachung der Verwaltung, vom 26. Oktober 1924, unter
Nr. 12 904 das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Preußischen Landtag und das Wahlprüfungsgericht vom 3. Februar 1922 und der Verfassun des Freistaats Preußen vom 30. November 1920, vom 27. Ok⸗ tober 1924, und unter 1
Nr. 12 905 die Verordnung über die Neuwahl des Preußi⸗ schen Landtags, vom 29. Oktober 1924.
Umfang 1 ½ Bogen. Verkaufspreis 30 Goldpfennig. Berlin, den 31. Oktober 1924. Gesetzsammlungsamt.
8.
Richtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat erledigte in seiner gestrigen öffentlichen
Vollversammlung nur kleinere Vorlagen. Genehmigt wurde dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge die Errichtung einer Abrechnungsstelle im Scheckverkehr in Darmstadt, weiterhin die Verordnungen zur Aenderung der Geschäftsbedingungen der Berliner Produkten⸗ börse für den Zeithandel in Getreide und Mehl, be⸗ treffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen⸗ handel und zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen. Angenommen wurde die Verordnung über Fürsorge für erwerbslose Seeleute. 6
Diese Fürsorge ist darin so geregelt, daß sie sich anlehnt an di Seekassen, das sind die Hinterbliebenen⸗ und Invalidenversicherung kassen für Seeleute. An diese Kassen sollen Beiträge entrichtet werden, wie sie im allgemeinen zur Erwerbslosenfürsorge zu zahlen sind. Die Beiträge werden dann an die Länder verteilt, die sie weiter an die beteiligten Gemeinden oder an eine Ausgleichskasse überweisen.⸗ 8
Ferner erklärte sich der Reichsrat einverstanden mit der Verordnung über seemännische Heuerstellen.
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Stellen für Seeleute wird in absehbarer Zeit aufhören. Darum sollen nach der Verordnun Arbeitsnachweise für Seeleute durch die maßgebenden Verbände der Reeder und der Seeleute gebildet werden. Die Kosten werden vo den wirtschaftlichen Vereinigungen der Reeder getragen.
Der Königlich großbritannische Botschafter Lord D'Ab er⸗ non ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Der bevollmächtigte Vertreter (Botschafter) der Union de S. S. R. Krestinski ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Parlamentarische Nachrichten.
„ Der Ständige Ausschuß des Preußischen Land hags trat gestern vormittag zur Beratung der Verordnung zu Aenderung des Preu iscen Ausführungsgesetze 18 Finanzausgleichsgesetz zusammen. Der Staatsrat hat Eimwendungen gegen den Entwurf nicht erhoben. Den Haupt⸗ inhalt des Entwurfs bildet ein in Vorschlag gebrachter neuer Para raph 9a der, laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins Hertzcher Zeitungsverleger, besagt: 1 „Die Minister des Innern und der Finanzen werden er mächtigt, mit Wirkung vom 1. April 1924 ab die Rechnungsanteile einer Gemeinde, deren zu erwartender Anteil an den Ueber⸗ weisungen aus der Reichseinkommensteuer und Herpper he für das Rechnungsjahr 1924 bei Fvarundesecumg dieser anteile hinter dem Gemeindeeinkommensteuersoll für nungsjahr 1911 nach dem Stande des 1. anug den Kop der Bevölkerung gerechnet, unverhältnismäßig stark zurück⸗ bleibt, und die deshalb genötigt ist, zur Deckung ihres Finanz⸗ bedarfs die Zuschläge zu der Grundvermögens⸗ oder Gewerbesteuer unverhältnismäßig hoch anzuspannen, auf Antrag des Gemeinde vorstands entsprechend zu erhöhen. der Begründung des Entwurfs wird darauf verwiesen, daß zahlreiche Gemeinden genötigt sind, den ihnen nach Fortfall der Einkommensteuerzuschläge allein verbliebenen beweglichen aktor der Realsteuern übermäßig stark auszunutzen, also die Zu⸗ chläge zu der Grundvermögens, oder Gewerbesteuer übermäßig hoch anzuspannen. Insbesondere sei das der Fan bei den Industrie⸗ gemeinden des Einbruchsgebiets, ohne daß dieser Zustand jedoch ausschließlich auf sie beschränkt sei. In diesen Gemeinden müsse insbesondere die ““ von der Lohnsumme unverhältnis mäßig hoch, und zwar oft mit 3⸗ bis 4000 % und darüber an⸗ gespannt werden, während im übrigen Staatsgebiet 1500 % Zuschläge zu den Steuergrundbeträgen nach der Lohnsumme schon eine Aus⸗ nahme bilden. Die betroffenen Gemeinden und Gewerbekreise bätten es als unbillig bezeichnet sie mit so hohen, ihre Existenz⸗ und Konkurrenzfähigkeit bedrohenden Zuschlägen, die ihre Ursache in dem gegenwärtigen Verteilungssystem hätten, zu belasten. Durch Aufstellung zweier objektiver Maßstäbe, so wird in der Begründung betont, werde die Zahl der in Betracht kommenden Gemeinden eingeschränkt. Hierbei habe als der eine Maßstab nur der Ver⸗ leich mit dem Jahre 191n ewsdgh werden können. weil nur für dieses Babr vollständiges statistisches Material vorliege. — In der Aus⸗ sprache wurde die Notlage der Gemeinden, besonders des besetzten Gebietes, anerkannt. Einem Vorschlage, einen Verteilungsfonds zu bilden, um nach oben hin eine Grenze zu schaffen, wurden von Regierungsseite Verwaltungsschwierigkeiten entgegengehalten. - lich nahm der Ausschuß den Entwurf mit einigen Aenderungen redak⸗ tioneller Art nach den Regiernungsvorschlägen an. 8 u — — 18