1925 / 40 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Feb 1925 18:00:01 GMT) scan diff

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auf die sich ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit insoweit zu verweigern, als sie nicht von dieser Berpi ichtung im Einzelfall entbunden sind 3 Abs. 2 des Reichsbahn⸗Personal⸗ gesetzes). „Die weiteren Anordnungen erläßt der Generaldirektor; vor⸗ läufig bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft. 8 § 10. Dienstbezeichnungen der Beamiten. 1. Die Beamten führen die in der Anlage zusammengestellten ö. 88 2 ie in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen sind ohne Einfluß auf die Gestaltung der Laufbahnen. G“

§ 11. 34

8 8.

Besoldung (Dienstbezüge) der Beamten.

1. Vorläufig werden die reichsrechtlichen Bestimmungen und Besoldungssätze weiter angewendet. Die Zuständigkeiten der obersten Reichsbehörden und des Reichsrats übt der General⸗ direktor aus, der diese Befugnis auf andere Stellen der Gesell⸗ schaft übertragen kann 1

2. Es ist eine neue Besoldungsordnung SE.n Die Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten Prozentsätze des in der Besoldungsordnung festgesetzten Anfangsgehalts ihrer Gruppe.

3. Der Generaldirektor setzt die Richtlinien für die Gewährung besonderer Vergütungen nach § 26 Abs. 3 des Reichs⸗ bahngesetzes fest.

4. Der Generaldirektor erläßt ferner Richtlinien über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (zum Bei⸗ spiel Spitzenverkehrsleistungsprämien Rangierprämien, Stoff⸗ ersparnisprämien). Die bisherigen Vorschriften gelten vorläufig weiter. Reisekosten, Umzugskosten, Treunnungsentschädigungen, Fahrgeld des Fahrpersonals, Nebenbezüge.

Die reichsrechtlichen Bestimmungen sind zunächst anzuwenden.

Die Zuständigkeiten der obersten Reichsbehörden übt der Generaldirektor aus, der diese Befugnis auf andere Stel Gesellschaft übertragen kann. 8

weiter

§ 13. Urlaub der Beamten.

1. Den Beamten wird alljährlich ein Erholungsurlaub ge⸗ währt, dessen Dauer der Generaldirektor festsetzt. Der Erholungs⸗ urlaub für das Jahr 1924 ist nach den bisher dafür erlassenen Vorschriften abzuwickeln.

2. Ueber die Gewährung weiterer kürzerer Urlaube aus be⸗ sonderen Anlässen werden vom Generaldirektor Richtlinien auf⸗ gestellt. Urlaub zu sonstigen Zwecken erteilt der Generaldirektor unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen; er kann diese Be⸗ fugnis auf andere Stellen der Gesellschaft übertragen.

3. Grundsätzlich haben sich die Beamten während des Urlaubs (einschließlich Erholungsurlaub) gegenseitig zu vertreten. Soweit a nicht angängig ist, trägt die Gesellschaft die Kosten der Ver⸗ retung.

4. Ein Beamter, der sich ohne Urlaub von seinem Dienst posten fernhält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist für die Zeit der unerlaubten Entfernung seiner Dienstbezüge verlustig, wenn nicht besondere Entschuldigungsgründe ihm zur Seite stehen.

5. Die Beamten bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Reichs- ags oder eines Landtags keines Urlaubs.

Bewerben sie sich um einen Sitz zu diesen ö“ so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

6. Den Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrechts auf die Gesellschaft als Reichsbeamte im Dienst des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ gestanden haben, werden an Dienstein⸗ kommen auch bei Erholungsurlaub die Ansprüche gewährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten 20 Abs. 1 des Reichsbahn⸗

8 Krankheit der Beamten. 8

1. Die Beamten verbleiben in Krankheitsfällen im Genusse der Besoldung*). Bei den auf hen. ober Wine eaf ufs gestellten Beamten ist im Falle einer sechsundzwangig chen lüberschreitenden Dauer ihrer Krankheit von dem Kilndigunge⸗ oder Widerrufsrecht kein Gebrauch zu machen, wenm damit zu rechnen ist, daß der erkrankte Beamte in absehbarer Zeit den Dienst wieder aufnehmen wird. Die §§ 20, 22, 23 und 25 werden im übrigen hierdurch nicht berührt. „2. Die Stellvertretungskosten für erkrankte Gesellschaft 38. Den Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrechts bie Gesellschaft als Reichsbeamte im Deenst des 1 „Deutsche Reichsbahn“ gestanden haben, werden für die Fort⸗ sewährung des gesamten Diensteinkommens bei Krankheit die An⸗ prüche gewährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten 20 Abs. 1 des Reichsbahngesetzes). 1 8 1

Beamte trägt die

Arbeitszeit.s Im inneren Dienst (Hauptverwaltung, ( Reichsbahndirektionen, Eisenbahn⸗Zentralamt, zentrale

Gruppenverwaltung

8 8

Bayern, emter, Betriebsdirektionen, Aemter oder Inspektionen und Bau⸗ abteilungen), ferner in den Ausbesserungswerken, den Haupt⸗ und

Nebenwerkstätten, den Bahnkraft⸗ und Gaswerken und in der Heige es genn Die Fcbens git der Reichsbahnbeamten orlä is zum 31. Dezember 1925 i - Wei Rgeßes z z r 1925 in folgender Weise ge a) Jeder Beamte ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft i den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Er hat die bötraft nn tragenen Arbeiten rechtzeitig ohne Rücksicht auf seine fest⸗ gesetzte Dienststundenzahl zu erledigen. b) Der Dienst ist in der Regel an der Dienststelle und inner⸗ halb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu erledigen. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich mindestens vierund⸗ fünfzig Stunden. Regelmäßige Mehrleistungen können inner⸗ halb eines Kalenderjahres durch regelmäßige Minder⸗ leistungen, ebenso wie umgekehrt, ansgeglichen werden. So⸗ weit der Dienst nur in Dienstbereitschaft oder Reisezeit be⸗ steht, ist die Arbeitszeit entsprechend zu erhöhen. e) Dem Dienst an der Dienststelle und innerhalb der vor⸗ geschriebenen Arbeitszeit sind die Teilnahme an Sitzungen, Dienstunterricht, Besichtigungen u. dgl. gleichzuachten. So⸗ weit die Erledigung des Dienstes an der Dienststelle und in der vorgeschriebenen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen vezecg. ist, kann eine anderweitige Regelung statt⸗ d) Die Arbeitszeit wird von jeder Stelle der Gesellschaft fest⸗ efetzt. Die Tagesdienstzeit ist grundsätzlich in Vor⸗ und Nachmittagsdienst zu teilen. Nur dort, wo aus zwingen⸗ den örtlichen und sachlichen Gründen eine solche Teilung unmöglich erscheint, kann mit Zustimmung des General⸗ direktors durchgehend gearbeitet werden. Der General⸗ direktor regelt bei Bewilligung der Ausnahme die Arbeits⸗ Feit; hierbei darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter einundfünfzig Stunden festgesetzt werden. *) Für eine Ueberschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit wird eine Vergütung nicht gewährt. Ein Ausgleich kann durch Dienstbefreiung zu anderen Zeiten gewährt werden.

) Besoldung im Sinne dieser Personalordnung sind Gr 9 gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Frauenzuschlag, E örtlicher Sonderzuschlag. Andere Zulagen können durch besondere

bezieht,

Erlaß dieser

behörden übt der Generaldirektor aus, der diese Befugnis

2. Für das Betriebs⸗ und Verkehrspersonal (Beamte, An⸗ gestellte und Arbeiter) wird die Arbeitszeit durch besondere Dienst⸗ dauervorschriften geregelt, die einen wesentlichen Bestandteil der Personalordnung bilden. 2⁴

3. Für die nicht im Betriebs⸗ und Verkehrsdienst tätigen Angestellten wird die Arbeitszeit entsprechend der Arbeitszeit der Beamten durch Tarifvertrag geregelt.

Für die nicht im Betriebs⸗ und Verkehrsdienst tätigen Arbeiter wird die Arbeitszeit durch Lohntarifvertrag geregelt. Bei gewissen Arbeitergruppen, die nicht unter die Dienstdauer vorschriften für das Betriebs⸗ und Verkehrspersonal fallen, wird Dienstbereitschaft zur Hälfte ihrer Dauer auf die Arbeitszeit an⸗ gerechnet; vorläufig gelten für diese Arbeitergruppen die Vor⸗

8 1 Dienstkleidung, Schutzkleidung.

1. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter können einer Dienstkleidung oder einer Dienstmütze verpflichtet werden, soweit dies nach der Art ihrer Verwendung geboten ist. Im übrigen kann gewissen Klassen von Bediensteten die Berechtigung zum Tragen von Dienstkleidung zuerkannt werden. Der Kreis der zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten und berechtigten Bediensteten sowie die Form der Dienstkleidung wird durch eine Dienstkleidungsvorschrift geregelt.

. Zur Versorgung des Personals mit guter und preiswerter Dienstkleidung sind Kleiderkassen einzurichten. Die Grundsätze für die Verwaltung der Kleiderkassen und für die Zuschußleistung der Gesellschaft zu den Kosten der Dienstkleidung für die zu ihrem Tragen verpflichteten Bediensteten regelt eine Kleiderkassenvorschrift.

3. Als Schutz gegen die Unbilden der Witterung und Gesund⸗

schmutzen der Kleidung bei besonders gearteten Arbeitsverrichtungen ist dem Personal auf Kosten der Gesellschaft eine besondere Schutz⸗ kleidung nach Maßgabe des Bedürfnisses zu liefern. 4. Die Dienstkleidungsvorschrift, die Kleiderkassenvorschrift die Anordnungen für das Schutzkleidungswesen erläßt der G direktor. . Dienst⸗ und Mietwohnungen. Die Bestimmungen über die Benutzung, Verwaltung und Vergütung von Wohnungen erläßt der Generaldirektor. Bis zum Bestimmungen bleiben die reichsrechtlichen Vor⸗ Kraft. Die Zuständigkeiten der obersten Reichs⸗ s auf

schriften in

andere Stellen der Gesellschaft übertragen kann.

§ 18.

Angelegenheiten der Personalvertretung. 1. Die Beamten haben für ihre Vertretung gegenüber der Gesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie gesetzlich für die Reichsbeamten gegenüber der Reichsverwaltung gelten (8 6 des Reichsbahn⸗Personalgesetzes). Bis zur gesetzlichen Regelung bleibt der Beamtenräteerlaß in Kraft. Aenderungen oder Er⸗ gänzungen dieses Erlasses oder seiner Ausführungsbestimmungen und die Entscheidung oder Anordnung in Fragen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung trifft der Generaldirektor. 2. Für die Vertretung der Arbeiter gegenüber der Gesellschaft gilt das Betriebsrätegesetz und die Betriebsräteverordnung. Das Verordnungsrecht übt der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister aus. Im übrigen regelt der General⸗ direktor alle Fragen von allgemeiner oder grundsätzlicher Be⸗ deutung und erläßt insbesondere die Wahlordnung und die Aus⸗ führungsbestimmungen.

§ 19. Dienstvergehen und Dienststrafen. A. Dienstvergehen. Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, s ehtn * I. 2 82 2* e Fal. 4sgb B. Dienststrafen.

Geldstrafe über die ihm zur Last gelegte Verfehlung und das Ergebnis der

e

e

Gründen

b

lichen

werden. für anzuwenden; in Fällen, in denen läufige Dienstenthebung kraft Gef zu verfügen und hierzu verfahren Generaldirektor. Satz 2 des Reichsbahngesetzes für die ihnen unterstellten Beamten

feh die Präsidenten und für die nicht den Präsidenten unter⸗

Diensteinkommens kann

spruch auf Dienstbezüge, Dienstbezeichnung, Titel und Dienstabzeichen. des förmlichen T

aufgehört, so wird, falls nahme versorgung, Dienstbezeichnung, Titel und Dienstabzei

auf deren Verlust an Stelle der Pienftenclaffubte EE“ 8 vngeschuldigze zu den Beamten, die . gehalt haben, so kann das Dienststr 1 ei dernder Umstände in geschuldigten einen Jahre

Anhörung genügt; nehmung verlangen.

erledigung einer besonderen dienstlichen Anordnur bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablau Dienstftrafe ohne weiteres verhängt werden.

1 vorgesetzte Stelle

weitere

1. Dienststrafen sind: a) Warnung, 8 b) Verweis,

c) Geldstrafe,

d) Strafversetzung,

2) 2. Geldstrafe darf nur gegen besoldete Beamte ver ü

Sie beträgt höchstens die Hälfte des ee eeune. einkommens, das dem Beamten zur Zeit der Zahlung zusteht, und kann nach Bruchteilen dieses Betrages festgesetzt werden Geld⸗ strafe kann mit Verweis verbunden werden. 3. Die Strafversetzung besteht in der andern Dienstposten derselben oder einer und von gleicher Bewertung. Wird auf so ist zugleich die Verminderung des höchstens ein Fünftel auszusprechen.

Versetzung auf einen gleichartigen Laufbahn Strafversetzung erkannt, Diensteinkommens um Aaspre er 9 Verminderung des 1 un eine trafe verhängt werden, die das Dophelte des monatlichen Diensteinkommens nücht übersteigt.

4. Durch die Dienstentlassung verliert der Beamte den An⸗ Ruhegehalt, interbliebenenversorgung, Tite 8 Hat vor Beendigung EI1ö“ s ö“ bereits 8 nicht der Angeschuldigte unter Ueber⸗ der Kosten freiwillig auf Ruhegehalt, Hinterbliebenen⸗ hört einen Anspruch auf Ruhe⸗ 2 Vorliegen mil⸗ 9 drntlcheidung zugleich dem An⸗ ei s gesetzlichen Ruhegehalt oder auf Lebenszeit bewilligen. ““

C. Nichtförmliches Dienststrafverfahren.

1. Die Dienststrafen der Warnung, des Verweises und der dürfen erst verhängt werden, nachdem der Beschuldigte

twa angestellten Ermittlun jen gehört worden ist. geer. uldigte vean 8 mündliche Ver⸗ 8 ig verlan . r eine mündliche Verneh⸗ ir ine Niederschrift aufgenommen. 2. Die Dienststrafe wird durch einen schriftlichen, mit dem Beschuldigten

versehenen Bescheid verhängt, der ekanntzugeben ist. Ist eine Dienststrafe für den Fall der Nicht⸗ binnen einer

der Frist die

Gegen den Bescheid ist die Beschwerde an die nächst⸗

1 zwei Wochen nach der Gegen ren Entscheidu indet ein⸗ eschwerde nicht stakt. ö1“

„p. Förmliches Dienststrafverfahren.

1. Straspersetzung und Dienstentlassung können nur im förm⸗ Dienststrafversahren von den Dienststrafgerichten verhängt Hierbei und für die vorfäufig⸗ Dienstenthebung ist das Reichsbeamten geltende Dienststrafrecht sinngemäß

beim Reichsbeamten die vor⸗

ft tes eintritt, sie besonders nötigenfalls das förmliche Dienststraf⸗

v. Als oberste Reichsbehörde gilt der

Seine Befugnisse werden nach § 23 Abs. 2

Schriftliche

ekanntgabe zulässig.

die

einzuleiten.

llien Beamten

Anordnung des Gencraldirektors zunt Bestandtei 2 8 ktors zum Bestandteil der Besol erklärt werden. 8 hee

Gruppe Bayern

der Gruppenverwaltung Bayern dem Leiter der übertragen.

schriften des Erlasses vom 7. Mai 1924 (E. II. 92. 233. Nr. 23).

E1“ 1“ zum Tragen

heitsschäden bei Ausübung des Dienstes sowie gegen das Be⸗-

der Ziffer 3 Satz 3, so mittel bezeichnet werden. aus diesen G.

2. Die Bestimmungen über die Entlassung der auf Wider,⸗ ruf oder Kündigung angestellten Beamten bleiben unberührt (vgl. Abschnitt P).

E. A zur Verhängung von Dienft, strafen im nichtförmlichen Dienststrafverfahren. 1. Zuständig zur Erteilung von Warnungen und Verweisen ist jede vorgesetzte Stelle gegen die ihr unterstellten Beamten. 2. Zuständig zur Verhängung von Geldstrafen sind: Normaldienststellen bis 2 Mark 3 Betriebsdirektionen. Ausbesserungswerke, Haupt⸗ und Nebenwerkstätten. Aemter und Inspektionen bis 15 Mark Reichsbohndirektionen, Eisenbahn⸗Zentralamt und zentrale Aemter bis 60 Mark (höchstens ein Drittel des Monatz⸗ bce e 9 Hauptverwaltung und ruppenverwaltung Bayern bis ; nküsigen Höchststrage 8

F. Entlassung wegen Dienstvergehens durch Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung 1. Ein unter Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigun angestellter Beamter kann wegen Dienstvergehens auch durch Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung entlassen werden, Die Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung verfügt die Stelle, die für die Anstellung zuständig ist. 2. Gegen die Kündigung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach isger Bekanntgabe Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Stelle einzulegen, die die Kündigung verfügt hat. Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung. 3. Die im vorstehenden Absatz Satz 2 bezeichnete Stelle kann der Beschwerde stattgeben; in diesem Falle ist die Kündigung zurückzunehmen. 4. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben. so entscheidet ein Beschwerdeausschuß. Dieser besteht aus dem Präsidenten einer Reichsbahndirektion oder einem vom Generaldirektor zu beo⸗ stimmenden andern leitenden Beamten als Vorsitzender, einem Abteilungsdirektor als Vertreter der Reichsbahngesellschaft und einem vom Bezirksbeamtenrat von Fall zu Fall zu bestellenden Beamtenvertreter, der möglichst derselben, jedenfalls keiner niedrigeren Beamtengruppe als der gekündigte Beamte angehört, Bei der Hauptverwaltung und der Gruppenverwaltung Bayern tritt an die Stelle des Präsidenten ein Direktor, an die Stelle des Abteilungsdirektors ein Referent und an die Stelle des Bezirksbeamtenrats der Ortsbeamtenrat. Die Beisitzer im Beschwerdeausschuß dürfen an der Verfügung der Kündigung nicht beteiligt gewesen sein. 5. Wird die Beschwerde für berechtigt erklärt, so gilt die Kündigung als zurückgenommen. Der Beschwerdeausschuß kann auch auf Wiedereinstellung des Beamten erkennen, die dann unverzüglich von der zuständigen Stelle anzuordnen ist Wird die Beschwerde für unberechtigt erklärt, so kann der Beschwerdeausschuß beim Vorliegen besonderer mildernder Um⸗ stände eine Abfindungssumme bewilligen, die nach den Dienst⸗ jahren zu bemessen ist und das Vierfache des letzten Monats⸗ einkommens nicht übersteigen darf. 6. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses wird mit Stimmenmehrheit gefaßt und ist endgültig. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig 7. Für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gelten die Vorschriften über den Einspruchsausschuß in § 20 Ziffernag bis 13 entsprechend. G. Dienstver Fepr und Fihphükhzten der An⸗ Tr lten und Arbeiter.

1. Auf die Angestellten und die dem Beamtenräte⸗Erlaß unterstehenden Arbeiter finden die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der Vorschriften über Strafversetzung und Dienst⸗ entlassung in den Abschnitten B und D entsprechende Anwendung. Die Geldstrafen der Arbeiter fließen der Betriebskrankenkasse zu.

2. Für Dienstvergehen und Dienstbestrafung der unter die Betriebsräteverordnung fallenden Arbeiter gilt die Arbeits⸗

3. Bei Kündigung des Dienstverhältnisses sind die Be⸗ stimmungen der einschlägigen Tarifverträge oder des Einzek⸗ arbeitsvertrages, des Beamtenräte⸗Erlasses oder der Betriebs⸗ räteverordnung anzuwenden.

BVersetzung in den einstweiligen Ruhestand. 82,2 1. Der Beamte kann unter Bewilligung von Wartegeld einst⸗ weilen in den Ruhestand versetzt werhen 921 B.ertegelz ein hogngesa 68“. 8 . 1,1“ 2. Den Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrechts au die Gesellschaft als Reichsbeamte im Deenst des böa „Deutsche Reichsbahn“ gestanden aben, werden an Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenver orgung die Ansprüche gewähr⸗ leistet, die sie als Reichsbeamte hatten 20 Abs. 1 Satz 2 des Reichsbahngesetzes). Bei der Berechnung der aus dieser Gewähr⸗ leistung hh Bezüge ist der nach Reichsrecht erworbenen Dienstzeit die bei der Gesellschaft als Beamter verbrachte Dienst⸗ zeit hinzuzurechnen 12 Abs. 1 des Reichsbahn⸗Personalgesetzes). 3. Das Recht der Gesellschaft, den Beamten jederzeit unter Bewilligung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzen zu können, soll dem Ziele mogligse hoher Wirtschaftlichfeit des Unternehmens dienen. Die Ausübung des Rechts kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Beamtenkörper der Gesellschaft Geßen Einschränkung des Aufgabenkreises, Abnahme des Geschäftsumfangs, der Veränderung oder Umbildung von Ein⸗ richtungen der Gesellschaft oder wegen sonstiger Vereinfachungen vermindert werden muß oder wenn die Gesellschaft den Beamten wegen seiner Ueber ähligkeit oder des Werts seiner dienstlichen Leistungen nicht mehr beibehalten kann. Die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand wegen seiner politischen oder konfessionellen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen der ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit als Beamtenrats⸗ mitglied oder wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei und zu einem politischen, konfessionellen oder Berufsverein ist unzulässig. Die näheren Grundsätze für die in den einstweiligen Ruhestand und für ihre An⸗ wendung auf Kündigungsbeamte sowie etwaige sonstige Nicht⸗ linien, insbesondere auch für die Auswahl der in den einstweiligen Ruhestand zu versetzenden Beamten, erläßt der Generaldirektor. 4. Zuständig zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und zur Festsetzung der Höhe des Wartegeldes sind für die ihnen unterstellten Beamten die Reichsbahndirektionen und das Eisen⸗ bahn⸗Zentralamt, für die den zdentralen Aemtern der Gruppen⸗ verwaltung Bayern unterstellten Beamten das Personalamt dieser Gruppenverwaltung, für die der Hauptverwaltung oder der Gruppenverwaltung Bayern unterstellten Beamten die Haupt⸗ verwaltung oder die Gruppenverwaltung Bayern. ü 5. Der Bezug der Besoldung“*) dauert bis zum Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten zu⸗ gestellt worden ist. b 2 6. Der Beamte kann gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand binnen einer Früeft von zwei Fesehun g. deren Jeneichgen bei der Stelle, die die Versetzung verfügt hat, Einspruch einlegen. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Beamte den Ein pruch ei der Stelle einlegt, der er zuletzt angehört hat. Der Finspren hat keine aufschiebende Wirkung. Gibt die zuständige Stelle dem Einspruch nicht statt,«so ent⸗ scheidet über ihn ein Einspruchsausschuß in der durch § 19 F Ziffer 4 bestimmten Zufammensetzung. 7. Begründet der Beamte seinen Einspruch mit einer Verletzung müssen Tatsachen angeführt und Beweis⸗ 8 en. Gibt die zuständige Stelle dem Einspruch ründen nicht statt, so entscheidet eine Schiedsstelle

9 S. Anmerkung zu § 14 Ziffer 1 Satz 1.

Der Entscheidung der Schiedsstelle unterliegt nicht die Prüfung der Frage, ob gegen die Grundsätze der Ziffer 3 Satz 2 verstoßen worden ist, und zwar auch nicht insoweit, als damit eine Verletzung der Ziffer 3 Satz 3 begründet wire. 1

Wird der Einspruch nicht nur mit einer der Ziffer 3 Satz 3, sondern auch mit anderen Einwänden begründet, so ist

nächst über die behauptete Verletzung der Ziffer 3 Satz 3 durch ie Schiedsstelle zu entscheiden.

8. Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzeen. Der Vorsitzende, der richterlicher Beamter sein muß, wird von dem für den Direktionssitz —] Landgerichts⸗ präfidenten ernannt. Beisitzer sind je ein Vertreter der Gesellschaft und ein vom Bezirksbeamtenrat von Fall zu Fall zu bestellender Beamtenvertreter, der möglichst derselben, jedenfalls keiner niedrigeren Beamtengruppe als der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte angehört.

Bei der Hauptverwaltung und bei der Gruppenwaltung Bayern ernennt den Vorsitzenden der für ihren Sitz zustaͤndige Landesgerichts⸗ präsident. Den Beamtenvertreterbeisitzer bestellt der Ortsbeamtenrat.

Die baren Auslagen trägt der unterliegende Teil; sie sind in der Entscheidung festzustellen.

9. Die Vorlage an den Einspruchsausschuß und an die Schieds⸗ stelle hat auch dann zu erfolgen, wenn die Stelle der Gesellschaft, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat, der Auffassung ist, daß der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt oder nicht vorschriftsmäßig begründet sei.

10. Der Einspruchsausschuß und die Schiedsstelle können zur Klarstellung des Sachverhalts Auskunftspersonen unbeeidigt ver⸗ nehmen und sonstige ihnen erforderlich erscheinende Beweise, auch eidesstattliche Versicherungen, erheben. b

11 Einspruchsausschuß und Schiedsstelle entscheiden, ob eine mündliche oder schriftliche Anhörung der Beteiligten erforderlich ist. Die Anhörungspflicht entfällt, wenn der Beteiligte sich trotz Auf⸗ nicht schriftlich äußert oder auf Ladung unentschuldigt ausbleibt.

In der Regel soll von mündlicher Verhandlung nur abgesehen werden, wenn nach den Vorgängen die Sachlage genügend geklärt ist.

12. Rechtsanwälte werden als Prozeßbevollmächtigte oder als Beistand nicht zugelassen; das gleiche gilt für Personen, die das Verhandeln vor Gericht gewerbsmäßig betreiben. Dagegen werden Vertreter von Gewerkschaften zucelassen, wenn der Beschwerdeführer ihr Mitglied ist.

13. Verhandlung, Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

14. Wird der Einspruch sir berechtigt erklärt, so ist die Ver⸗ setzung in den einstweiligen Ruhestand zurückzunehmen. Einspruchs⸗ ausschuß und Schiedsstelle können auch auf Wiedereinstellung erkennen, die dann unverzüglich von der zuständigen Stelle anzuordnen ist.

15. Die Entscheidungen des Een pruchsansschefses und der Schiedsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind endgültig.

Eine Verwaltungsbeschwerde ist neben oder an Stelle der Ein⸗. sprüche nicht zulässig. 1 3

§ 21.

Versetzung auf andere Dienstposten.

1. Die Gesellschaft kann Beamte auf Dienstposten von geringerer Bewertung versetzen, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert 24 des Reichsbahngesetzes). § 20 Ziffer 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

2. Den Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrechts auf die FSr-g. e als Reichsbeamte im Dienst des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ gestanden haben, werden an Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Ansprüche

gewährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten 20 Abs. 1 des Reichsbahngesetzes). Bei der Berechnung der aus dieser Gewähr⸗ leistung sich ergebenden Bezüge ist der nach Reichsrecht erworbenen Dienstzeit die bei der Gesellschaft als Beamter verbrachte Dienstzeit hinzuzurechnen 12 Abs. 1 des Reichsbahn⸗Personalgesetzes).

3. Der Beamte darf nicht wegen seiner politischen oder kon⸗ fessionellen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen der ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit als Beamtenratsmitglied oder wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei oder zu einem politischen, konfessionellen oder Berufsverein auf einen Dienstposten von geringerer Bewertung ver⸗ seht perden. Versetzung auf Dienstposten von geringerer Be⸗ wertung sind die Dienstbezüge in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 61 (2) der Besoldungsvorschriften der Reichsbeamten zu regeln. Die Dienstbezüge dürfen jedoch, auch bei mehrmaliger Versetzung, nicht unter zwei Drittel und nicht unter den Betrag sinken, den der Beamte als Ruhegehalt in der verlassenen oder zuerst ver⸗ lassenen Stelle jeweils erdient hätte oder der ihm nach Ziffer 2 gewährleistet ist. Im Falle der Versetzung in den Ruhestand oder des Todes werden die Versorgungsgebührnisse von den in dem vorher bekleideten Dienstposten zuletzt bezogenen Dienstbezügen berechnet, falls diese höher sind. 8 b 1 ae . 168 der e *) der verlassenen Stelle dauert bis

zum Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ver · etzung dem Beamten bekanntgegeben worden ist, wenn in der Ver⸗ fügung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

6. Gegen die Werscgung auf einen Dien tposten von geringerer

Bewertung kann der Beamte binnen einer Frist von zwei Wochen nach deren Bekanntgabe bei der Stelle, die die Versetzung verfügt hat, Einspruch einlegen. Für das Verfahren und die. Entscheidung ge den Einspruch gelten § 20 Ziffern 6 bis 13, 14 Satz 1 und lb ent⸗ sprechend.

1““

Versetzung in den dauernden Ruhestand.

1. Lebenslängliches Ruhegehalt erhalten die Beamten im Falle der dauernden Phenstunfähigkeit oder nach Vollendung des fün nd⸗ sechzigsten Lebensjahres, wenn sie mindestens zehn Jahre Beamte waren. 8

2 Ob und in welchem Maße auch andere Zeiten der Beamten⸗ dienstzeit hinzuzurechnen sind oder hinzugerechnet werden können, be⸗ stimmt sich vorläufig nach den reichsrechtlichen Vorschriften. Ver

3. die Menstunfäöhiqteit die Folge einer Krankheit, . er⸗ wundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte bei Ausl hnng des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes Ver⸗ schulden sich zugezogen hat, se brith r Ruhegehaltsberechtigung auch bei s zehnjähriger Dienstzeit ein.

8 küricder dhe Lehnüiheifgr bestimmt, unter welchen Bonamssebanhern und von welcher Stelle sonst ein Ruhegehalt dauernd oder 5 guch vor Vollendung von zehn. Hienscigrcs bewilligt. werden ge.

5. Nach Vollenbung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hat er Beamte ein Recht, in den Rühestand, zu treten; er kann büc. 85 daß es des Nachweises der Dienstunfähigkeit bedarf, in den Ru hestan v werden. 1 d;5 Ist eegen einen Beamten ein straf gerichtliches Hersegrs 8 ein sörmliches Dienststrafverfahren einge eitet, so kann unbescha 2 eines Antrags des Beamten auf Zurruhesetzung ein einzuleitendes 5 das eingeleitete förmliche Dienststrafverfahren mit dem giels, der⸗ Aberkennung des Ruhegehalts und der Dienstbezeichnung durchgefü ört g Als Nachweis der Dienstunfähigkeit ist nötig und ausreichend die Erklärung der unmittelbar 23,89 oder nächsthöheren Stelle.

Inwieweit andere öee zu erheben sind, bestimmt die sach Ziffer 10 zuständige Stelle. 8. 12 88 L uftämd hie beim Uebergang des Betriebsrechts auf die Gesellschaft als Reichsbeamte im Dienst des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ gestanden haben,⸗ werden an Ruhegehalt und 185 bliebenenversorgung die Ansprüche gewährleistet, die sie. 88 18 22 beamte hatten 82o Abf. 1 des Reichsbahngese 31 Bei der 8** nung der aus dieser Gewährleistung sich ergh denden Fennh 8 ist fr nach Reichsrecht erworbenen Dienstzeit die bei der Gesellscha 1 Beamter verbrachte Dienstzeit hinzuzurechnen 12 Abs. 1 des Reichs⸗ bahn⸗Per etzes).

8 n Pegsonal 18 w.“ für die Versetzung e- Sesege n in den dauernden Ruhestand vor, so wird ihm dies 1 nga Gründe der Zurruhesetzung mitgeteilt. Der Beamte kann gegen dies Mitteilung binnen vier Wochen Einwendungen erheben.

angewendet.

Egerechnet werden können.

10. Zuständig zur Versetzung in den Ruhestand und zur Be⸗ stimmung daruber, ob und welches Ruhegehalt den Beamten zusteht, sind für die ihnen unterftellten Beamten die Reichsbahndirektionen und das Eisenbahn⸗Zentralamt, für die den zentralen Aemtern der Gruppenverwaltung Bayern unterstellten Beamten das Personalamt dieser Gruppenverwaltung, für die der Hauptverwaltung oder der Gruppenverwaltung Bayern unterstellten Beamten die Hauptver⸗ waltung oder die Gruppenverwaltung Bayern.

11. Der Bezug der Besoldung“) dauert bis zum Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. 12. Die Beamten konnen gegen die Entscheidung über die Ver⸗ setzung in den Ruhestand binnen einer Frist von drei Wochen nach deren Zustellung bei der Stelle, die die Versetzung in den Ruhestand verfügt hat, Einspruch einlegen. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Beamte den Einspruch bei der Stelle einlegt, der er zuletzt angehört hat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Geht die zuständige Stelle dem Einspruch nicht statt, so ent⸗ scheidet über ihn ein Einspruchsausschuß, der die im § 19 F Ziffer 4 bezeichnete Zusammensetzung hat. das Verfahren vor dem Aus⸗ schuß finden die Bestimmungen des § 20 Ziffern 9 bis 13, 14 Satz 1 und 15 über den Einspruchsausschuß entsprechende Anwendung.

13. Das Rechtsmittel der Ziffer 12 entfällt, wenn der Beamte das füseemadsesghgste Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf Ruhegehalt besitzt.

14. Auf den Einspruch eines unkündbaren Beamten, der keinen Anspruch auf Ruhegehalt besitzt, kann der Einspruchsausschuß beim Vorliegen besonderer Umstände das Mindestruhegehalt bewilligen. 15. Unberührt bleibt die Mitwirkung der Beamtenräte nach § 43 Ziffer 16 des Beamtenräte⸗Erlasses bei dem Verfahren über die nach Ziffer 9 erhobenen Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand. E

Ruhegehalt, Wartegeld, Hinterbliebenenversorgung.

Die reichsvechtlichen Bestimmungen werden vorläufig sinngemäß Die Zuständigkeiten der obersten Reichsbehörden und des Reichsrats übt der Generaldirektor aus, der diese Befugnis auf andere Stellen der Gesellschaft übertragen kann. 8 Unfallfürsorge.

Auf die im unfallversicherungspflichtigen Betrieb beschäftigten Beamten und deren Hinterbliebene finden die Vorschriften des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 sinngemäß Amvendung. Die Befugnisse der obersten Reichsbehörden übt der Generaldirektor aus, der sie auf andere Stellen der Gesellschaft übertragen kann.

2 0

1 § 25. Entlassung der auf Widerruf oder Kündigung angestellten Beamten.

1. Die unter Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Beamten können durch Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung entlassen werden. § 20 Zifsfer 3 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

1 Dem Beamten kann eine Abfindungssumme bewilligt werden, die nach den Dienstjahren zu bemessen ist und die nachfolgenden Höchstsätze nicht überschreiten darf: bis zum 3. Dienstjahr das Einfache vom 4. bis 6. Dienstjahr das Zweifache vom 7. bis 10. Dienstjahr das Dreisache vom 11. bis 14. Dienstjahr das Vierfache vom 15. und in den weiteren Dienst⸗ dem Beamten zustehenden jahren das Fünffache 1 Bezüge.

Der Generaldirektor bestimmt, ob und in welchem Maße auch

andere Zeiten der Beamtendienstzeit hinzuzurechnen sind oder hinzu⸗

des letzten Monats⸗ einkommens unter Zu⸗

grundelegung der am letzten Tage des Dienstes

Hat der Beamte eine mindestens zehnjährige Beamtendienstzeit im Sinne des § 22 Ziffern 1 und 2 zurückgelegt, so kann ihm beim Ausscheiden an Stelle der Abfindungssumme für den Fall der späteren Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahrs ein Ruhegehalt zu⸗

gesichert werden. Wenn besondere Umstände es ansnahmsweise findungssumine zu bewilligen, so darf diese die Hälfte der in Ziffer 2 bezeichneten Höchstsätze nicht überschreiten. ““ *Wird der Beamte nach seinem Ausscheiden erwerbsunfähig, so kann ihm von der Hauptverwaltung, die diese Befugnis auf andere Stellen übertragen kann, ein nach den beim Ausscheiden zurück⸗ elegten Dienstiahren zu bemessendes Ruhegehalt oder eine laufende Unterstützung widerruflich auf Zeit bewilligt werden. Das gleiche gilt sinngemaͤß für die Bewilligung von Bezügen an erverbeamnfähige Hinterbliebene, die vor dem Ausscheiden des Beamten in seiner Ehe e - ben. g 52„ . 1 6 8elen 8 g Ausübung 8Sn.eas be Kündigung verfügt je Stelle, die für die Anstellung zuständig ist. 8 8 Zuständig Bewilligung einer Abfindungssumme nach Fhger 2 und zur Zusicherung eines Ruhegehalts nach Ziffer 3 sind für die ihnen unterstellten Beamten die Reichsbahndirektionen und das Eisen⸗ Hauptverwaltung oder der Gruppen⸗

ahn⸗Zentralamt, für die der tung . eäa Beamten die Hauptverwaltuna oder

verwaltung n ie Gruppenverwaltun ayern. 88 1.““ Fenee Beamte dam gegen die Kündigung binnen einer Frist von zwei Wochen nach deren Zustellung bei der Stelle, die die Kün⸗ digung verfügt hat, Einspruch einlegen. Zur Wahrung der Frift genügt es, wenn der Beamte den bei der Stelle e er er zuletzt angehört hat. Für das Verfahren und die Entscheidung gelten § 20 Ziffern 6 bis 15 entsprechnnd. .1

Die Fraͤge der Bewilligung einer Abfindungssumme oder der Zuscchering von Ruhegehalt (Ziffern 2 und 3) unterliegt nicht der Entscheidung des Einspruchsausschusses oder der Schiedsstelle. 1

6. Bei Entlassung wegen Dienstvergehens gilt 8. Ablenitte Dienstunfähigkeit des kündbar angestellten Beamten gelten für den Anspruch auf Ruhegehalt die §§ 22 und 23. n

8. Ob an Stelle der Kündigung die Versetzung in den eins weiligen Ruhestand unter Gewährung von Wartegeld tritt, richtet sich nach § 20. 3 28. 8 8

Wiedereinberufung von Wartegeldempfängern. 8

1. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamts oder eines ihnen angebotenen Gesellschaftsdienstes 2u pflichtet, wenn das Amt oder der Dienst ihrer Bexrufsbildung * die Amts⸗ oder Dienstbezeichnung sowie das Hien ilon de früheren Tätigkeit im Gesellschaftsdienst entsprechen 4 des Reichs⸗

on⸗Per 8). 8 . 1 1; e die beim Uebergang des Betriebsrechts auf die Gesellschaft als Reichsbeamte im Dienst des Unternehmens Deutsche Reichsbahn“ gestanden haben, werden an Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die e gewährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten 20 Abs. 1 8 dee Reichsbahngesetzeez). Bei der Berechnung der aus 8 e⸗ währleistung sich ergebenden Bezüge ist der nach Reichsre e.ee. benen Dienstzeit die bei der Gesellschaft als Beamter verbrachte Dienstzeit hinzuzurechnen 12 Abs. 1 des Reichsbahn⸗Personalgesetzes.)

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Schwerbeschädigte.

s Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschäadigter in der ; 4 vom 12. Januar 1923 Reichsgesetbl 1, 8 57) und die Ausführungsverordnung hierzu vom 13. Fehruar 19 (Reichsgesetzbl. 1, S. 73) gelten auch für die Deutsche Reichsbahn⸗ Gesellscheft Die in dem Gesetz den Betrieben und Behörden des Reichs eingeräumte Sonderstellung wird auf Grund des § 16 Abs. 4 des Reichsbahngesetzes für die Gesellschaft in Anspruch genommen. Die Zuständigkeiten der obersten Reichsbehörde übt General⸗ direktor aus.

*) S. Anmerkung zu § 14 Ziffer 1 Satz 1.

*) S. Anmerkung zu § 14 Ziffer 1 Sab 1.

ꝛ2. Für Schwerbeschädigte, die sich im Besitz eines Versorgungs⸗ 1,77n. befinden, gelten außerdem die besonderen Bestimmungen für rsorgungsberechtigte (vgl. § 7) Bei ihrer Einberufung und An⸗ stellung können ihnen Vergünstigungen gleicher oder ähnlicher Art werden, wie sie in den Anstellungsgrundsätzen für die chwerbeschädigten Inhaber eines Versorgungsscheines vorgesehen sind.

§ 28. 0 Freifahrt. Die Freifahrt des Personals regelt eine Freifahrtvorschrift. 2 §. 29. 8

Angestellten⸗ und Arbeiterversicherung. 1 Die Angestellten⸗, Kranken⸗, Unfall⸗, e und Hinter⸗ büebemenvers gsernns der Angestellten und Arbeiter vollzieht sich nach den reichsgesetzlichen eee (Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 nebst Nachträgen, Reichsversicherungsordnung

vom 19. Juli 1911). b

Entscheidungen, die nach Gesetz und Satzungen bisher dem Reichs⸗ verkehrsminister oblagen, werden vom Generaldirektor getroffen, soweit es sich nicht um handelt, deren Regelung im Ver⸗ ordnungswege durch die Reichsregierung erfolgt. Ter Generaldirektor kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen.

a) Angestelltenversicherungsordnung.

Die Versicherung der Angestellten gegen Berufsunfähigkeit und Alter erfolgt bei der Versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin⸗ Wilmersdorf.

der Generaldirektor durch

. b) Krankenversicherung.

Die krankenversicherungspflichtigen Angestellten und die im Arbeiterverhältnis beschäftigten Bediensteten werden gegen Krankheit in besonderen Eisenbahnbetriebskrankenkassen versichert. Die Gesell⸗ schaft trägt außer den gesetzlichen Beiträgen die gesamten Ver⸗ waltungskosten der Betriebskrankenkassen. Beiträge und Leistungen werden durch die Satzungen geregelt. 1

ce) Unfallversicherung.

Nach § 892 der Reichsversicherungsordnung werden als Aus⸗ führungsbehörden der Unfallversicherung die Reichsbahndirektionen, in Bayern das Wohlfahrtsamt in Rosenheim, bestimmt.

Die Ausführungsbestimmungen gemäß 895 der Reichs⸗ versicherungsordnung erläßt der Generaldirektor.

d) Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.

Zur Durchführung der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung sind in Preußen, Bayern, Sachsen und Baden nach § 1360 der Reichsversicherungsordnung eigene Sonderanstalten (Abteilung A der Arbeiterpensionskassen) eingerichtet. In den übrigen Ländern erfolgt die Versicherung bei den zuständigen Landesversicherun Fesahte Neben der reichsgesetzlichen Versicherung besteht in der Abteilung B der Arbeiterpensionskassen eine besondere Zusatzversicherung zur Gewährung von Zusatzrenten, Witwen⸗ und Waisenzusatzrenten und von Sterbegeld. 1

§ 30. Aerztlicher Dienst, Wohlfahrtspflege.

A) Aerztlicher Dienst. 1“

Der ärztliche Dienst zerfällt in zwei Teile: Amtsärztlicher Dienst und behandelnde Tätigkeit.

Der amtsärztliche Dienst wird durch besondere auf Privatdienst⸗ vertrag angestellte Bahnärzte und Oberbahnärzte nach den Vorschriften der Dienstanweisung für den amtsärztlichen Dienst bei der Reichsbahn auf Kosten der Verwaltung ausgeübt. 8.

Die Versorgung der Beamten und ihrer Familienangehörigen in Krankheitsfällen (behandelnde Tätigkeit) regelt der Generaldirektor.

B) Wohlfahrtspflege.. 1

5* Der Umfang der Wohlfahrtspflege wird grundsätzlich beibehalten. Sie umfaßt 9 1 a) die freiwillige Wohlfahrtspflege: Abten B der Arbeiterpensionskassen, Tuberkulofefürsorge, sonstige Kranken⸗ und Kleinkinderfürsorge, Fürsorge während des

ienstes, wie Einrichtung von Kantinen, Vorhaltung von Aufenthalts⸗ und Uebernachtungsräumen, erfrischenden und mwarmun Badeeinrichtüngen, Unfallverhütung und Rettungswesen. b) Le““ 1““ Selbst hilfe⸗ inrichtungen des Personals:. ein gi h hum gshandskranken⸗ und Hentesbgiehenencas Sterbe⸗ geldkassen, Beamtenkrankenkassen, Eisen bahn⸗Töchterhort, die Eisen⸗ bahnvereine mit ihren Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere dem Knabenhort, den Kinderheimen usw., E“ und Darlehns⸗ kassen, Eisenbahn⸗Erholungsheime, 2 ersicherungsvereine deutlcher Eisenbahnbediensteten, Eisenbabnbaugenossenschoften Fewfehife⸗ organisationen 4 und Kartoffelversorgung. Eisenbahn⸗ Gartenbau⸗ und Kleintierzuchtvereine. 8 der anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen des Personals soll die Freiheit 27 Personals in der Gestaltung dieser Finrichtungen nicht beeinträchtigen. 8 1 8 . vürerschüete Füteag. cae Beihilfen gewährt erden. Die Grundsätze regelt der Generaldirektoo es Die HSenavsate⸗ ber Wohlfahrtsfürsorge ist möglichst einfah zu gestalten. Im einzelnen regelt sie der gee.eez .“ gehendster Dezentralisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten. —§ 31. Verfahren bei B“ Bencs 1

1. Fehlbeträge am Gesellschafts⸗ oder sonstigen Vermögen, da zu den Pestanden 888 Kasse oder anderen Reichchahn⸗ stellen gehört oder, ohne daß dies der Fall ist. vermöge Fesonderer Anordnung der Gesellschaft in den Gewahrsam eines Besmtten ge⸗ kommen ist bat die Reichsbahndirektion, die die 8e - 8 b über die Kasse oder andere Stelle ausübt, durch einen mits G“ versehenen Beschluß festzustellen. Sofern es sich um eine 8 8 doder andere Stelle handelt, die keiner Reichsbahndirektion 28 ehn trifft für die Gruppenverwaltung Bavern der Leiter der Gruppe Bayern, im übrigen der Generaldirektor die Feststellung.

2. Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, enh Beamter, gegebenenfalls welcher, nach den Vorschriften des Zisfer ür den Fehlbetrag zu haften hat, und bei einem Fehlbetra an Stoffen, wie hoch he zu erstattende Summe in Geld zu. ist. In dem Beschluß soll ferner bestimmt werden, welche Voll⸗

streckungs⸗ oder Sicherheitsmaßregeln wegen Ersatzes des Fehl⸗

ages zu ergreifen sind. 11“ ““ ges 1 8 Reichsbahndirektion ist dem General⸗

Ein Beschluß der direktor unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich um aufsehgmerregende

alsehe älle oder Beträge von mehr als 3000 Mark handelt. Dem Fülle dererie bleibt es in diesen Fällen und in sonst zu seiner Kenntnis gelangenden Fällen öö einzuschreiten und den Beschluß selbst abzufasfen oder zu berichtigen. Se 8 nach den Umständen des Falles können guch 8

Beschlüsse abgefaßt werden, wenn ein 2 eil des Feylbeträges sofor klar ist, der andere Teil aber noch weitere Ermiktlungen notwendig macht, oder unter mehreren Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der anderen noch zweifelhaft ist. 88

5. In dem Beschluß kann die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatz des Fehlbetrages ausgesprochen werden;

a) gegen jeden Beamten, der der Unterschlagung 9 2 * Teilnehmer nach der überzeugung der den Fehlbetrag fest⸗ tellenden Stelle überführt ist, . u.“ 1. gegen die Beamten, denen die Kasse oder der sonstige

Bestand zur Verwaltung übergeben war, und zwar au

öhe des ganzen Fehlbetrages, a jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der femarie der Ablieferung oder der

b)

Beförderung von Kassengeldern oder anderen Gegen⸗

ständen vermöge seiner dienstlichen teilzunehmen ständ jedoch nur in Höhe des in seinen ewahrsam ge⸗

kommenen Betrages,

8 e. st. ofern der Fehlbetrag nach der Überzeugung der ihn fes sösttenden Stelle durch grobes Versehen entstanden ist

als Täter oder