1925 / 178 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Aug 1925 18:00:01 GMT) scan diff

SgnatsbTbHfo b 4ℳ

78

Der Bezugspreis beträgt monatlich 3,— Reichsmark freibl. Alle Postanstalten nehmen Bestellung Hn. it Berlin außer den elbstabholer auch die

Postanstalten und Zeitungsvertrieben für

Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern hosten 0,30 Reichsmark.

Fernsprecher: Zentrum 1573.

Anzeigenpreis für den Raum

einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1, 05 Reichsmark freibleibend, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,75 Reichsmark freibleibend.

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

RNeichsbankgirokonto.

Berlin, Sonnabend, den 1. August, Abends.

Postscheckkonto: Berlin 41821.

De

utsche, besucht die Bäder des besetzt

en Gebiets!

1—

1“ Deutsches Reich. Verordnung über die Einfuhr von Waren. 1 Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 32 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil II.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungeaen. Bekanntmachung, betreffend den Uebergang der Landgemeinde Wilhelmsburg zur städtischen Verfassung.

Deutsches Reich. 6

Verordnung über die Einfuhr von Waren.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsgesetzbl. S. 41)/22. März 1920 (Reichsgesetzbl. S. 334)/3. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 479) wird bestimmt:

1. Die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung genannten

Waren wird ohne die nach § 1 der Verordnung über die Rege⸗ lung der Einfuhr vorgeschriebene Bewilligung gestattet.

§ 2.

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der in der Anlage unter den Nummern 6lba 617, 618, 619, 712, 713, 714a, 714b, 715, 716, 717a, 717b, 795a, 795b, 820a, 820b, 820c und 837 genannten Waren, sofern sie polnischen Ursprungs sind, mit der Aufhebung der Verordnung über die Einfubr von Waren polnischen Ursprungs vom 1. Juli 1925 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153 vom 3. Juli 1925), im übrigen mit dem 14. August 1925 in Kraft.

Berlin, den 29. Juli 1925.

Der Reichswirtschaftsminister. 1 Neuhaus.

gweiter Abschnitt. Mineralische und fossile Rohstoffe; Mineralöle. 1— 38 Einnfuhrnummer

8 8 des Stati en eschss ae.

A. Erden und Steine. 224c

Kreide, weiße, rohe.. Kieselgur (Infusorienerde) 226a Fenuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen .. aus 226 b

Vierter Abschnitt.

Themische und pharmazentische Erzeugniss Farben und Farbwaren.

A. Chemische Grundstoffe, Säuren, Salze und sonstige Verbindungen chemischer Grundstoffe, anderweit nicht genannt.

Ammoniak⸗ (Gas⸗) Wasser; Salmiakgest.. (280 b/d) Kalisalze: Carnallit mit mindestens 9 und weniger als 12 vH Kz0 Rohsalze mit 12 bis 17,9 vo K 000 . Düngesalze mit 18 bis 42 vo Kgag9O9O . ... Abraumsalze, sog. Staßfurter, vorstehend nicht genannt Dornstein (Rücksstand bei der Gradierung der Salzsole) Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) . . . . Kupfervitriol (Blaustein, blauer Vitriol, Kupfersulfat, schwefelsaures Kupferoxyd), auch gemischter Kupfer⸗ und Eisen⸗Admonter⸗ Salzburger⸗) Vitriol. 1 Zinnoxyd (Zinnsäureanhydrid), Zinnsäure (Zinnoxyd⸗ hydrat), mit Ausnahme der zur Verhüttung cJ1113123““ Brechweinstein und andere Antimonpräparate..

B. Farben und Farbwaren.

(318/333) nicht zubereitet, nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

Kreide, weiße, geschlämmt, auch gestäubte oder in anderer

Weise fein gepulverte rohe Kreide . . . .. . .

Graphit, geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen)

oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf ee“

D. Aether; Alkohole, anderweit nicht genannt oder inbegriffen; klüchtige lätherische Oele, künstliche Riechstoffe, Riech, und Schönheitsmittel, (Par⸗ fümerien und kosmetische Mittel). Holzgeist (Methvlalkohol, gereinigt; Azeton, gereinigt; Formaldehyd in wässeriger Lösung (Formalin, Formol]) Azetaldehyd (Thylaldehyd) und Paraldehyd (polymerer) eEeööö11“X*X*“ F. Sprengstoffe, Schießbedarf und Zündwaren. Feuerwerk aller Art (Feuerwerkssatz und Feuerwerks⸗ körper); Antimon⸗, Magnesium⸗, Zinkfackeln .. ..

16161616116111 .

369

1¹) Anmerkung: Antimonoxyd aus dieser Nummer ginfuhrfrei. d

ist bereits

G. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt.

Eiweiß, getrocknet, auch gepulvert, Eiweißstoffe, tierische und pflanzliche, anderweit nicht genannt....

Fünfter Abschnitt. 8.

Tierische und pflanzliche Spinnstoffe und

Waren daraus; Menschenhaare, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte.

B. Wolle und andere Tierhaare Ausnahme der Pferdehaare aus Mähne und dem Schweife). (429/30) Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmer⸗ ausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Pluͤsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben) gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt:

im Stück als Meterwarerer .. abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken usw.) 6“ Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), ungemustert 111414“A“ Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder der⸗ gleichen; ferner nach Art der sogenannten Baum⸗ wollensparterie hergestellte Waren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinn⸗ stoffen gemischt; Chenillle .... aus

C. Baumwolle.

Baumwolle, gebleicht, gekrempelt (gestrichen).. Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, ge⸗ mustert, bunt gewebt ... 16 445 (459/63) Wirk⸗(Trikot⸗) und Netzwaren: 11114A4XA“*“ Vogel⸗, Jagd⸗, Pferde⸗ Trag⸗ und ähnliche Netze. Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder der⸗ leichen; auch sogenannte Baumwollensparterie; Cbenill⸗ ebböbb

D. Andere pflanzliche Spinnstoffe.

Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben) aus Jute ohne Bei⸗ mischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert . . . . ....

Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe.. ..

Sechster Abschnitt.

Leder und Lederwaren, Kürschnerwaren, Waren aus Därmen. 9. Kürschnerwaren.

Pelzwaren, überzogen und gefüttert; auch ungefütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte oder sonst ausge⸗ füllte (ohne Gestell) mit Pelzwerk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen), Fuß⸗ säcke, Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert; Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet sind, sowie Gespinst⸗, Lederwaren und dergleichen, auf denen Vogelfedern durch Weben, Nähen oder der⸗ gleichen befestigt sind.. . . . . . . . ..

Neunter Abschnitt. Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren. (596/9) andere Besen lals aus Reisig!] sowie Bürsten und Pinsel: grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem Holze, Rohr oder Eisen; aus Borsten oder tierischen Borstenersatz⸗ stoffen, auch Abstauber aus ungefärbten Federn grobe, in Verbindung mit lackiertem, poliertem Holze, Rohr oder Eisen; feine (insbesondere alle aus Haaren oder Gespinsten sowie Abstauber aus ge⸗ färbten Federn), auch in Verbindung mit Holz, Rohr oder Eisen; auch Abreib⸗ (Frottier⸗) Bürsten⸗ und ⸗Handschuhe sowie Pferdebürsten aus Borsten, Roßhaaren oder dergleichen in Verbindung mit groben Gespinstwaren; Haarbüsche aus Roß⸗ oder Büffelhaaren; Teppichkehrer 1“ Bürsten in Verbindung mit Bein oder Horn .. . . Besen, Bürsten (auch Abstauber aus Federn) und Pinsel in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da durch unter andere Nummern fallen .... Siebwaren, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern falen .

(mit der

437 ⁴)

.aus 438a *)

aus 459 462

1) Hühnereiweiß, getrocknet, auch gepulvert, aus dieser Nummer

ist bereits einfuhrfrei.

.“) Anmerkung Bei⸗ 8—

Einfuhrverbot für de übrigen zugehörigen gehoben worden.

Bei den mit * bezeichneten Nummern ist das Waren bereits frühge kf

Zehnter Abschnitt. Waren aus tierischen oder pflanzlichen Schnitz⸗ oder Formerstoffen. A. Waren aus tierischen Schnitzstoffen, Opern⸗ und Ferngläser..

Opern⸗ und Feingläser. .. Echte Perlen, ungefaßt oder gefaßt oder mit Stoffen verbunden.

B. Holzwaren.

(615 a/b) Bau⸗ und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine der nachstehenden Nummern fällt:

anderen

[Xylolith], Holzpasta, Scifarin oder dergleichen).

(617/8) Stab⸗ und Täfelboden⸗(Parkettboden⸗)Teile, uneingelegt:

roh, auch verleimt, surnsert.6 bearbeitet, auch verleimt oder furniert . . . . . .. Stab⸗ und Täfelboden⸗(Parkettboden⸗) Teile, eingelegt, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter e4“”

Fein gearbeitete Peitschenstile ..... (632/3) Gepolsterte Möbel, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Ver⸗ bindungen unter andere Nummern fallen; gepolsterte Kissen mit Gestell oder schwer ins Gewicht fallender Füllung von Sand, Blei, Gußeisen oder Stein:

ohouhuhuhah“ (633 a/b) mit Ueberzug:

Billards, überzogen, und Teile von solchen . . . . .

Kranken⸗ und Operationsstühle und andere . . .

. 5

Möbel) und Waren (ausgenommen Hüte, Perlen, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel sowie Steinnußknöpfe) aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen (einschließlich der Waren aus Samenkörnern und der Lufawaren), in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Sticke⸗ reien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet⸗ oder plüschartigen Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren oder Halbedelsteinen,

Stoffen unter andere Nummern fallen; Perlen und dergleichen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Be⸗ 11161616““;

D. Waren aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz und Kork oder aus anderweitig nicht genannten Formerstoffen.

Abfälle von Zellhorn (Zelluloid) Kämme, Knöpfe und andere Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen (z. B. Galalith), anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind . . . . . ..

Elfter Abschnitt.

apier, Pappe und Waren daraus.

Buntpapier, auch auf lithographischem Wege hergestellt, einschließlich des mit Kreide, Blei⸗ oder Zinkweiß, Baryt (auch für photographische Zwecke) oder der⸗ gleichen überstrichenen oder mit Metall⸗ (Bronze⸗) Druck versehenen Papiers, Chromopapier, Chromo⸗ kartons und Kunstdruckpapier (ZIllustrationsdruck⸗ papier) in Bogen oder endlosen Rollen; lackiertes Papier; mit Glimmer⸗ oder Glasschuppen, Streu⸗ pulver, Wollstaub oder dergleichen überzogenes Papier; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvano⸗ plastischem Metallüberzug in Bogen oder endlosen Rollen mit Ausnahme des mit Metalldruck ver⸗ sehenen Zigarettenpapiers sowie mit Gold⸗ oder Silberschnitt versehenes Papier (mit Ausnahme von ve4*“ Briefpapier, ⸗karten und ⸗umschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung

Dreizehnter Abschnitt. Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (mit Ausnahme der Tonwaren) sowie

aus fossilen Stoffen.

Edelsteine, bearbeitet (geschliffen usw.): in anderer Weise gefaßt lals in Holz, Horn, Knochen oder un⸗ edlen Metallen]; in einer zur unmittelbaren Ver⸗ wendung als Schmuck oder Zierat geeigneten Form

fuhrfrei.

rkung. Stöcke aus dieser Numme

sind

Platten aus künstlichem Holze (Kunstholz, Holzstein

. aus 606 b*

607 a

aus 615 a*)

Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten 8

soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen

bere

¹) Anmerkung. Holzperlen aus dieser Nummer sind bereits ein⸗