EEEEEbE“““
1925 werden für unsere 4 % Anleihe vom
[111857] Die nach Art. 38 der Aufwertungsgesetz vom 29
[111823) Bekanntmachung.
Die nach Artikel 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29 November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr werden gegen Abstempelung der Erneuerungsscheine nach Abzug der Kapitalertragssteuer mit RM 2,70 für unsere 4 ½ % Anleihe vom Jahre 1913
bei der Hildesheimer Bank in Hildes⸗
heim und
bei der Bankfirma Jacquier & Securius
4 higen Jahre 1907 werden reichung der Zinsscheine
stellen abzüglich
gezahlt.
und für die 4 % Anleihe der Gewerk⸗ Gesellschaftskasse in Neviges
chaft Consolidierte Suder’sche raunkohlen⸗Bergwerke vom Jahre 904 in bei unserer Gesellschaftskasse in Helm⸗ stedt und bei der Hildesheimer Bank in Hildes⸗ heim Soweit Obligationen mit Erneuerungs⸗ cheinen zum Zwecke des Fschg.es des ltbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betreffenden Zinsscheine den Einreichern bei den Einreichungsstellen zur Verfügung. Alle Bins eine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos Helmstedt, den 28. Dezember 1925.
Braunschweigische Kohlen⸗ Bergwerke.
Berlin bei der Privatbank A.⸗G.,
Privatbank A.⸗G., in Hannover bei Privatbank A.⸗G.,
bank A.⸗G.,
J. Dreyfus & Co.,
E. Ladenburg,
einsbank,
theken⸗ u. Wechselbank,
Kohn, 1 in Mannheim bei
konto⸗Gesellschaft A.⸗G. Neviges, den 7. Januar
[111806]
Hannoversche Papierfabriken Alfeld⸗ Gronau vormals Gebr. Woge, Alfeld, Leine.
Die nach Art. 38 der Durchfühnungs⸗
Elberfeld.
in Elberfeld beim Bankhause Heydt, Kersten & Söhne, ommerz⸗ u.
in Hamburg bei der C
Bekanntmachung.
v. d
ommerz⸗ u. der Commerz⸗ u. in Kiel bei der Commerz⸗ u. Privat⸗ bei in Frankfurt a. M. beim Bankhause in Frankfurt a. M. beim Bankhause in München bei der Bayerischen Ver⸗ in München bei der Bayerischen Hypo⸗ in Nürnberg beim Bankhause Anton
der Südd. Dis⸗
1926.
Bergische Kleinbahnen A.⸗G.,
zum November 1925 am 2. Januar 1926 falligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer Obligationenauleihe vom gegen Nr. 37 per 1. Oktober 1925 mit ℳ 3,— für die Ab⸗ schnitte über ℳ 150,— bei unseren Kapitalertragssteuer Alle Zinsscheine mit früherem Fälligkeitsdatum sind wertlos in Berlin Die Zahlung erfolgt außer bei unserer
Ein⸗
[111802-7 Bekanntmachung Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2 Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer 3 ½ % Anleihe vom Jahre 1898 und unserer 4 % Anleihe vom Jahre 1910 werden gegen Einreichung der Coupons vom 2. Januar 1926 für die 3 ½ % An⸗ leihe und vom 1. Oktober 1925 für die auf die
4 % Anleihe 1 Abschnitte Lit A und C und
mit RM. . mit RM 1,50 auf die Abschnitte Lit. B bei der Darmstädter und Nationalbank, Filiale Frankfurt a. M., abzüglich der Kapitalertragssteuer gezahlt. Soweit Obligationen mit Bogen zum Zweck des Nachweises des Althesitzes bei uns hinterlegt sind, steht der Gegenwert der bkte eaben Coupons den Einreichern unserer Gesellschaftskasse zur Ver⸗ fügung. 2 1 Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos. Frankfurt a. M., den 31. De⸗ zember 1925. Palmengarten⸗Gefellschaft.
Der Verwaltungsrat.
Robert de Neufville. Dr. Carlo Andreage.
[111861]
Hemelinger Actien⸗Branerei, Bremen.
Die nach § 38 der Durchführungs⸗
verordnung zuw Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926
verordnung zum Aufwertungsgesetz vom [111821] 29. November 1925 am 2. Januar 1926 älligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer 8 1. 4 ½ % Anleihe vom Jahre 1886, ffälligen Zinsen von 2. 4 % Anleihe vom Jahre 190u949 11925 unserer werden zu 1 gegen Einreichung des Zins⸗ scheines Nr. 80 Per 2. Januax 1926, zu 2 gegen Abstempelung des Erneuerungs⸗ cheines vom 1. Juli 1914 mit RM 3,— ür die Abschnitte über PM 1000,— bei er Kasse unserer Gesellschaft in Alfeld, Leine, oder bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft, guf Aktien, Filiale Hannober, abzüglich Kapi ee e gezahlt. Soweit Obligationen mit Bogen bezw. Erneuerungsscheinen zum Zwecke des Nach⸗
verordnung zum Aufwertun
2 07 + 70
reichung des Erneuerungs die Zinsscheinreihe Nr. 3 nuar 1914 für die
mit RM 3 und
handlung), Berlin, gezahlt. scheine sind wertlos. Berlin, den 7. Januar
3 % Pigen eihe vom Jahre 1903 werden gegen Ein-
Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ wgsgeset vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 für das Jahr Anleihe
scheines fü vom 2. Ja
Abschnitte übe PM 2000 mit RM 6, über PM 1000 über PM 500 mit RM 1,50 abzüglich Kapitalertragsteuer bei der Preußischen Staatsbank (See⸗ Alle Zins⸗
1926.
Deutsch⸗Ostafrikanische Geseilschaft. der
fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer 1. 4 % hypothekarischen Anleihe vom Jahre 1891 kommen gegen Linreichung des E Nr. 68 10. 1925 bei der Bankfivma Carl F. Plump & Co, Bremen, 4 5 hypothekarische Anleihe lvom Jahre 1908 kommen gegen g Einreichung des Zinsscheins Nr. 34 per 1. 10. 1925 bei der Darmstädter und Nationalbank K. a. A., Bremen, zur Auszahlung. Soweit Schuldverschreibungen mit Zinsscheinbogen zum Zwecke des Nach⸗ weises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht Gegenwert der betreffenden Zins⸗
r
22
weises des Altbesitzes hinterlegt sind, bbehen die Zinsen den Einreichern bei der inreichungsstelle zur Verfügung. Alle insscheine mit früherem Fälligkeitsdatum sind wectlos.
Alfeld, Leine, den 31. Dezember 1925. Haounoversche Papierfabriken Alfeld⸗ Gronau vormals Gebr. Woge. 111819] Maschinenfabrik Gritzner Aktien⸗ gesellschaft, Durlach.
Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 K. a älligen Zinsen von 2 % für das Jahr
[111862] verordnung zum
1926 fälligen Zinsen von
züglich Kapitalertragsteuer Berlin bei röder,
1. Juli 1895 gegen Abstempelung des nalbank K. a. A.,
Erneuerungsscheines mit RM 3,— für die Schuldver⸗ schreibung über PMN 1000,— = RM 150,—, mit RM 1,50 für die Schuldver⸗ schreibung über PMN 500,— =
abzüglich Kapitalertragssteuer bei unseren Bahlstellen: “ Bankhaus Veit L. Homburger in Karls⸗ ruhe und 18 Rheinische Creditbank, Filiale Karls⸗ ruhe in Karlsruhe, ge 39 h 1 t. 5 . Soweit Teilschuldverschreibungen mit Zinsscheinbogen 8 Zwecke des Nach⸗ weises des Altbesitzes hinterlegt sind, steh der Zinsbetrag den Einreichern bei r Einreichungsstelle zur Verfügung. Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos. Durlach, 6. Januar 1926. Maschinenfabrik Gritzner Aktien⸗ gesellsch C. Ruckstuhl.
[111865] Die nach Artikel 38 der D. V. O. zum Aufwertungsgesetze am 2. Januar 1926 fälkigen Zinsen für das Jahr 1925 auf unsere 5 % Obligationsanleihe vom Jahre 1902 werden gegen Ein⸗ reichung des Zinsscheines Nr. 13, fällig am 2. Januar 1926, in Höhe von 2 % des Aufwertungsbetrages, also mit NM 3,— für die Stücke über PM 1000,— und RM 1,50 für die Stücke PM 500,— abzüglich Kapitalertragssteuer bei der Gesellschaft in Metternich oder bei Herren Gebr. Arnhold in Dresden und Berlin oder bei der Württembergischen Vereins⸗ bank, Zweigniederlassung in Ulm a. d. Donau, oder 1 bei der Bayerischen Vereinsbank, Fiale Regensburg, in Regensburg oder bei dem Barmer Bankverein Hins⸗ berg, Fischer & Comp. in Barmen und Frankfurt a. M. gezahlt. Soweit Obligationen mit Bogen zum zwecke des Nachweises des Altbesitzes interlegt sind, steht der obengenannte insbetrag den Einreichern bei den inreichungsstellen zur Verfügung Zinsscheine mit früherem Fälligkeits⸗ datum sind wertlos. 2 Metternich⸗Koblenz, den 5. Ja⸗ nuar 1926
Klosterbrauerei A. G.
u. Leih⸗Bank.
Einreichern bei der zur Verfügung.
keitsdatum sind wertlos. Bremen, den 6. Janua
111864
zu Tilsit. verordnun
fölligen Zinsen aft Jahr 8
. 1. unserer 1 ES Bruun. Führe 1909
von
4 ½ % werden
11A““ rei
Abschnitte über PM 500,
der Brauerei
gegen Über , 3,— fr die PM 1000,—, gegen Coupons Reihe III Nr. 1926 mit RM 1,50 für über 500,— bei der
ertragssteuer gezahlt. Soweit Obligationen humn Zwecke des Nachwe
wert der Einreichern bei zur Verfügung.
Alle keitsdatum sind wertlos.
verschreibungen (Mäntel zwecks späteren Umtau Reichsmark lautende schre einzureichen.
Tilsit, den 2. Jannar Tilsiter Aectien⸗B
isconto⸗Gesellschaft Königsberg i. Pr. abzüglich Kapital⸗
Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. 2 02
Jahr 18 gene 5 % öle Jahre 1914 werden gegen Abstempelung b 8 des Erneuerungsscheines mit RMN 3,— Eisenwerk Kraft. Berlin. sür die Stücke über PM 1000,— ab⸗
ie da he von
gezahlt i
Bankhaus S. Bleich⸗ bei Darmstädter und Nationalbank
bei Mitteldeutsche Creditbank, Bremen bei Darmstädter und Natio⸗
bei Deutsche Bank Filiale Bremen, bei J. F. Schröder Bank K. g. A., Oldenburg bei Oldenburgische Spar⸗
Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, stehen die Zinsen den Einreichungsstelle
Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗
r. 1926.
Hansa⸗Loyd⸗Werke A.⸗G. Tilsiter Actien⸗Brauerei
Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 2 % für
Anleihe vom
gegen Ei.
ung des Couvons Reihe II Nr. 13. per 1. 10. 1925 mit RM 3,— für die Abschnitte über MM 1000,— gegen Ein⸗ reichung des Conpons Reihe II Nr. 13 per 1. 10. 1925 mit RM 1,50 für die
2. der durch Fusion im Jahre 1919 an uns übergegangenen 4 % Anleihe ouis Geiger Aktiengesell⸗ schaft zu Tilsit vom Jahre 1897 werden - Einreichung des Reihe III Nr. 17 per 2. 1. 1926 mit Abschnitte Einreichung des
Coupo
17 2. die Abschni
der Direction Filiale
mit ises des
besitzes hinterlegt sind, steht der Gegen⸗ betreffenden Coupons den der Einreichungsstelle insscheine mit früherem Fällig⸗
Gleichzeitig bitten wir, die Teilschuld⸗
und Bog sches in
Teilschuldver⸗ bungen bei der genannten Bank
1926. rauerot.
Eugen Hirschfeld. Ernst Engel. Hugo Schönebech.
Fanuar
das
über
Bogen
scheine den Einreichern bei der Ein⸗ reichungsstelle zur Verfügung. 8 Alle Zinsscheine mit früheren Fällig⸗ keitsdaten sind wertlos.
Bremen, den 31. Dezember 1925.
8 Der Vorstand.
m e [[111792]
In Gemäßheit des Artikels 31 Absatz 4 nder Durchführungsverordnung zum Auf⸗ wertungsgesetz stellen wir hiermit den Ausgabetag für unsere 5 %ige An⸗ leihe von 1922 auf den 12. April 1922 fest, was einen Aufwertungsbetrag von Rê. 2,25 für nom. Papiermark 1000,— unserer Leilschuldverschreibungen von 1922 ergibt. Die Teilschuldverschrei⸗ bungen sind von einem Bankenkonsortium für eigene Rechnung übernommen worden. Der gesamte Gegenwert ist uns an dem Bescgegngien Tage zur Verfügung ge⸗ stellt worden. .“ . urzeit sind noch nom. PM 25 653 000,— unserer Teilschuldverschreibungen von 1922 im Umlauf. Berlin, den 30. Dezember 1925. Eisenwerk Kraft, Berlin. Köngeter.
[111217] 5. In Gemäßheit des Art. 31 Abs. 4 der Durchführungsverordnung sam Auf⸗ wertungsgesetz stellen wir hiermit den
den 17. Mär Aufwertungsbetrag von RM 2,55 für jede
schthung über PM 5000,— u⸗ ergibt. Die T
Rechnung übernommen worden.
“ sind Zurzeit sin unserer Schuldverschreibungen pon
in Umlauf. Unsere im Deutschen
bungen der obigen Anleihe zur
1. haben, bleibt in Kraft.
15 % zuzüglich der Zinsen 15. Februar 1926. — 1 Berlin, den 9. Januar 1926.
Ullstein Aktiengesellschaft.
Ausgabetag für unsere 5 % hypo⸗ thekarische Anleihe von 1922 auf 1922 fest, was einen
Teilschuldver⸗ chreibung über PMN 1000,— und RM 12,75 für jede Teilschuldver⸗
eilschuldverschreibungen sind von einem Bankenkonsortium für eigene 8 samte Gegenwert ist uns an dem oben⸗ genannten Tage zur Verfügung gestellt
M 4 587 000,— ö
Neichsanzeiger vom 5. November 1925 veröffentlichte Be⸗ us kanntmachung, laut welcher wir die im Umlauf befindlichen Teilschuldverschrei⸗ ninzn
ung am 15. Februar 1926 gekündig Die Einlösung tte erfolgt zum vollen Aufwertungssatz von bis zum
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus den Henen: Hofrat A. Langewort zu Berlin⸗Lichter⸗
felde, 1u. Dr. Josef Weisbart zu Berlin, Hans Ludwig zu Berlin, Erwin Hollmann zu Berlin, Pius Schmid zu Berlin. Universitas Deutsche Verlagsaktien⸗
gesellschaft, Berlin. Der Vorstand.
Dr. Konrad Volbert. [111827 Außerordentliche Generalver⸗ sammlung der Aktiengesellschaft A. Wolfschmidt bzw. A. Wolf⸗ schmidt — L. Gorbatschow, vereinigte Likörfabriken, Berlin, am Mittwoch, den 27. Januar 1926, Nachmittags 6 Uhr, in den Geschäftsräumen der Ge⸗ sellschaft. Berlin W. 62, Bayreuther
Straße 45. Tagesordnung: 1. Wichtige Anträge des Aufsichtsrats. 2. Aktienabgabe. 3. Verschiedenes. Der Vorstand.
[111851]
Generalversammlung der Aktionäre
der Panoptikum Aktien⸗Gesellschaft,
Hamburg, am 30. Januar a. c.,
Vormittags 11 Uhr, im Büro der
Herren Dres H M. Crasemann und
P. de Chapeaurouge, Hamburg, Kleine
Johannisstraße 6.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Berichts, der Bilanz und
der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
2. Erteilung der Entlastung an den Aufsichtsrat und Vorstand.
3. Aufsichtsratswahl
Stimmkarten sind vom 22.— 29. Januar
gegen Vorzeigung der Aktien bei den oben⸗
genannten Notaren entgegenzunehmen.
Hamburg, den 5. Januar 1926.
Der Vorstand. C H. Faerber.
[111350] Nachdem das Vermögen der Martin Dentler Film Aktiengesellschaft in Braun⸗ schweig im Wege der Verschmelzung unter Ausschluß der Liquidation laut handels⸗ gerichtlicher Eintragung vom 4. Dezember 1925 auf uns übergegangen und die Martin Dentler Film Aktiengesellschaft dadurch aufgelöst worden ist, fordern wir die Gläubiger der genannten Gesell⸗ schaft gemäß §§ 306, 297 H⸗G.⸗B. auf, ihre Ansprüche bei uns anzumelden. Berlin, den 6. Januar 1926. Universum⸗Film Aktiengesellschaft. Stauß ppa Zimmer.
110328]
Die Firma Chemische Fabrik zu Schöningen, Schöningen, ist durch Beschluß der Generalversammlung vom 28. 12 1925 in Liquidation getreten und die Unterzeichneten zu Liquidatoren besteht. 8 Unter Hinweis hierauf werden gemäß § 297 des H⸗G⸗B. die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
Schöningen, den 9. Januar 1926. Chemische Fabrik zu Schöningen i. Liquid.
Die Liquidatoren: H. Klepp. R. Hartge.
111878 — Generalversammlung der Aktien. gesellschaft für Optik & Mechanik vormals Christian Kremp, Wetzlar, am 3. Februar 1926, 4 Uhr Nach⸗ mittags, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Braunfelser Straße 50. Tagesordnung: I. Bericht des Vorstands über die Be⸗ endigung der Geschäftsaufsicht II. Neuwahl eines neuen Aufsichtsrats⸗ mitglieds an Stelle des aus Herrn Albert Lehr. III. Verschiedenes. Der Vorstand. Dir. Georg
1In2508] Holz⸗Syndikat A.⸗G. Wir laden zu der am Montag, den 8. Februar 1926, Nachmittags 3 Uhr, in Freiburg, Baden, Friedrichstraße 24.,
versammlung ein. Tagesordnung: Genehmigung der Bilanz 1924. vL ufsichtsratswahl. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats Statutenänderung. Verschiedenes. 8 ““ Zur Teilnahme berechtigen dieienigen Artien, welche 3 Tage vor der General⸗ versammlung bei der Gesellschaft hinter⸗ legt sind. Freiburg, den 6. Januar 1926. Der Vorstand.
[II1316]
tt. 11865
Handelskontor A. G., Hamburg.
vom 6 Nov 1925 fordern Aktionäre wiederholt auf,
einzureichen.
H⸗G.⸗B für kraftlos erklärt. Hamburg, den 6. Januar 1926.
Mit Bezug auf unsere Aufforderung in Nr 261 des Deutschen Reichsanzeigers wir unsere hs “] Mäntel und Bogen) bis zum 8. Februar en) 1926 im Büro unserer Gesellschaft zwecks auf Durchführung des Umstellungsbeschlusses
Die innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereichten Aktien werden gemäß § 290.
Straße 6, st sammlung eingeladen.
Ges.⸗Statuts lastung des Vorstands bezw. der Liquida ratswahlen. — Sonstiges.
Die Geschäftsstelle befindet sich Stadthaus, Zimmer 165
111804
stattfindenden ordentlichen General⸗
Gemeinnützige Baugesellschaft A. G. in Liqu. zu Dortmund.
Die Aktionäre werden hiermit zu der am Freitag, den 29. Januar 1926, Nachm. 5 Uhr, in Dortmund, Märkische stattfindenden Generalver⸗
Tagesordnung: Goldmarkeröffnungs⸗ bilanz pr 1. 1. 1924 — Umstellung des Aktienkapitals. — Aenderung des § 4 des — Bilanz für 1924, Ge⸗ winn⸗ und Verlustberechnung — Ent⸗
toren und des Aufsichtsrats. — Aufsichts⸗
[112353]
Generalversammlung der Richard Reinhold A.⸗G. Leipzig, Johannis⸗ platz 5, am 1. Febr. 1926, Nachm. 3 Uhr, über Wahl des Aufsichterats, Goldmarkumstellung, Satzungsänderung, Verschiedenes. R. Reinhold.
[112315 Bürgerliches Brauhaus
vorm. Gebr. Werth, Duisburg. Wir beehren uns hierdurch, die Herren Aktionäre zu der am Sonnabend, den 30. Januar 1926, Nachmittags 6 Uhr, in unserem Rheingoldhaus, König⸗ straße 64. stattfindenden XXIV. ordent⸗ lichen Generalversammlung ergebenst einzuladen. Tagesordnung: . 1. Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustkonto per 30. September 1925. Bericht des Aufsichterats und des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr 1 Beschlußtassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und die Gewinn⸗ verteilung sowie über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. 3. Verschiedenes 8 Für die Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind die in §§ 23 und 24 des Statuts genannten Bedingungen maß⸗ gebend. Duisburg, den 8 Januar 19225 Bürgerliches Brauhaus Akt. Ges. vorm. Gebr. Werth. Der Vorstand. Otto Werth. TII2027] Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machung im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 46 vom 24. Februar 1925, Nr. 85 vom 11. April 1925, Nr. 90 vom 18. April 1925 werden die bisher noch nicht zum Umtausch in Reichsmarkaktien eingereichten Papiermarkaktien unserer Gesellschaft à ℳ 1000 Nr. 119 165 182 206 288 289 290 886— 87 979 1068 — 69 1118 1192 1279 1298 1312 1637 — 38 1969 2266 — 69 2290 2754 3100 3544 3614 3653 3761 — 64 4050 — 51 4067 4094 — 95 4225 4277 4319 4905 4945 4981 5907 5914 6536 — 38 6552 — 53 6634 6721 6749 6756 7626 7721 7797 — 98 7864 7867 7984 7994 8099 8100 8237 8278 8480 — 84 8531 8630 — 32 9006 9051 9102 9216 9237 9287 9319 9365 9366 bis 68 9387 — 88 9400 9403 9463 — 68 9539 9575 9638 — 40 9702 9710 9713 für kraftlos erklärt. Die an die Stelle dieser Aktien tretenden neuen Stücke à 20 Reichsmark werden für Rechnung der Beteiligten zum Börsen⸗ preise verkauft 1 Stettin, 6. Januar 1926. Stettiner “ Akt.⸗Ges., tettin. Der Vorstand. W Hentschel.
112096] Obstzentrale & Spankorbvertrieb A.⸗G., Bühl, Baden.
Am Sonntag, den 7. Februar 1926, Nachm. 4 Uhr, findet in unserem Geschäftslokal, Bühl, Schwanenstraße 12, unsere 3. a. o. Generalversammlung statt. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1924. 2. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 3. Anträge und Wünsche. Bemerkung: In unserer ordent⸗ lichen Generalversammlung vom 30. 8. 1925 “ vBE 8. den ersten Punkt auf Antrag eine Minderheit gemäß § 264 H⸗G.⸗B. vertant 8 8 Die Aktionäre, welche an dieser Gene⸗ ralversammlung teilnehmen wollen, haben gemäß § 16 des Statuts spätestens bis zum 4. Februar 1926, Abends 6 Uhr, ihre Aktien mit Nummernverzeichnis bei der Gesellschaftskasse gegen Aushändigung einer Eintrittskarte zu hinterlegen. Die Hinterlegung bei einem deutschen Notar ist zulässig, doch muß die diesbezgl. notarielle Bescheinigung bis zum 4 Fe⸗ bruar 1926, Abends 6 Uhr, bei oben⸗ genannter Stelle hinterlegt sein. Bühl, den 7. Januar 192656. Der Vorstand. A Oebel.
[111816] 1 8 8 Actienbrauerei Erfurt in Liqu.
in Erfurt. Einladung zu der am Sonnabend, den 30. Januar 1926, Nachmittags 5 ½ Uhr, im Restaurant „Bürgerbräu in Erfurt Anger Nr. 19/20, stattfindenden. außerordentlichen Generalversamm⸗ lung. Tagesordnung: 1 Neuwahl des Aufsichtsratz. . 2. Festsetzung der Vergütung für Liqui⸗ dator und Aufsichterat 3. Bericht des Liquidators. 1 4. Beschlußtkassung über Maßnahmen wegen aufzuwertender Forderungen. 5. Beschlußfassung über Wiedereröff⸗ nungsbilanz. 8 b Nach § 25 unseres Statuts sind zur Ausübung des Stimmrechts in den Ge⸗ neralversammlungen diesenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens am 4 Werktage vor der Generalver⸗ sammlung beim Bankhaus Adoph Stürcke, Erfurt, Anger Nr. 55, hinterlegt haben oder die innerhalb derselben Frist ge⸗ schehene Hinterlegung derselben bei einem „ Notar durch Bescheinigungen spätestens am 3. Werktage vor der Generalversamm⸗ lung dem Liquidator Herrn Hugo Büchner, Erfurt, Rubianusstr. Nr 14. nachweisen. Nach § 25 unseres Statuts gibt je eine Aktie dem Inhaber eine Stimme.
Handelskontor Aktiengesellschaft. Der Vorstand.
Der Aufsichtsrat. Schmidt. 1*
Der Liquidator: Hugo Büchner
Aktien⸗Gefellschaft 1
ESErste Zentr zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen S
Berlin, Sonnabend, den 9.
Janu
1“
al⸗Handelsregi
dr
er⸗Beilage
taatsanzeiger
Nr. 7.
nreeasarerancg⸗
82 1926
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,
6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Gesch
besonderen Blatt unter dem Titel
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗ preis betröägt monatlich 1,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin · 8 Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗
raße 32, bezogen werden
88 b — ——
ꝙeeer,
äftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Führplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
8
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
— — —õ
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nru. 7A,
7B und 70 ausgegeben.
☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäfts ftelle eingegangen sein. ☚̊
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs. 1
Veröffentlichung eines Preisausschreibens in mehreren Tages⸗ he Lotterie veranstaltet habe und daß der der Einsätze auf 20 000 RM. zu schätzen 8
5. Wirkung einer Neuveraulagung. Ist eine Neuver⸗
anlagung aus irgendeinem Grunde über gußt. erechtferig⸗ so ichke
eröffnet sich damit der Steuerbehörde die Mög it, auch sonstige rechtliche oder tatsächliche Irrtümer der ersten Veranlagung zu berichtigen. Ausgeschlossen ist nur ein Herabgehen unter das bisher estgestellte Einkommen; die Neuveranlagung kann nach 212 Abs. 2, vgl. mit 8 222 und 76 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung, nur zu einer Höherveranlagung führen. In allen anderen Richtungen ist die Steuerbehörde Kuch in Würdigung des bereits bekannten Tatbestandes frei, demnach auch nicht gehindert, an Stelle einer Berechnung eine Schätzung oder eine Höherschätzung in Beziehung auf einen sc on früher bekannten Sachverhalt vor⸗ zunehmen. (Urteil vom 6. November 1925 I A 125/25.)
6. Die Verfügung des Finauzgerichtsvorsitzenden, daß das Berufungsverfahren auszusetzen ist, kann wie eine Be⸗ rufungsentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hatte gegen seine Veranlagung zur Vermögensteuer 1924 en eingelegt. Die Einspruchs⸗ entscheidung griff er mit der Berufung an. In dem Verfahren über die Berufung richtete der Vorsitzende des Finanzgerichts deeees Schreiben an das Finanzamt: „Die Entscheidung wird
is zur rechtskräftigen Erledigung der wegen der Steuern, für die der Abzug begehrt wird, anhängigen Rechtsmittelverfahren ausgesetzt.. Von der Aussetzung der Lhese wolle das Finanzamt den Berufungskläger, kurz benachrichtigen.“ Das Finanzamt teilte darauf dem Beschwerdeführer mit, der Vorsitzende der I. Kammer des Finanzgerichts habe beschlossen, die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der chwebenden Rechtsmittelverfahren auszusetzen. Gegen die Aus⸗ etzung wendete sich der J“ rer in einer Eingabe an as Finanzamt; er beantragte, falls die Aussetzungsverfügung nicht aufgehoben würde, seine Eingabe als Beschwerde auf⸗ ufassen. Er beharrte auch auf seinem Standpunkt, nachdem ihm as Finanzamt im Auftrag des Vorsitzenden des C1“” mitgeteilt hatte, daß die Beschwerde gegen die Aussetzungs⸗ verfügung gemäß § 282 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung un⸗ ulässig sei; er forderte, daß auf seine Beschwerde materiell ent⸗ sGiünen oder seine Eingabe als weitere Beschwerde behandelt und der Entscheidung des Reichsfinanzhofs unterbreitet werde. Eine weitere eerxde an den Reichsfinanzhof gegen Ver⸗ fügungen oder Entscheidungen der Finanzgerichte kennt die Reichs⸗ abgabenordnung nicht; es kommt nur eine Anrufung des Reichs⸗ finanzhofs mit der Rechtsbeschwerde in Betracht, und zwar entweder im Beschwerdeverfahren gemäß § 283 der Reichsabgaben⸗ ordnung oder im Berufungsverfahren gemäß § 218 der Reichs⸗ abgabenordnung. Da nach § 234 der Rei Sabgabenordnung die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich ist, war zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer als weitere Beschwerde ezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Unter § 283 der Reichzabgabenordnung fällt die angefochtene Ver⸗ fügung nicht; sie ist weder eine Beschwerdeentscheidung des Finanzgerichts über Anordnungen, die nach § 202 der Reichsabgabenordnung erzwungen werden können, noch eine von ihm gemäß § 202 erlassene Verfügung, da sie von dem Beschwerdeführer weder ein Tun noch ein Lassen fordert. Die Rechtsbeschwerde wäre also nur zulässig, wenn die an⸗ gefochtene Verfügung als Berufungsentscheidung anzusehen wäre. Die äußere Form der Verfügung und die Art ihrer Bekanntgabe an den Beschwerdeführer sprechen dagegen. Daß aber das Finanzgericht an sich auch eine Entscheidung des Inhalts treffen kann, daß das Verfahren auszusetzen sei, folgt aus § 229 in Verbindung mit §. 82 der Reichsabgabenordnung: nach § 82 kann das Finanzamt die Festsetzung der Steuer unter den dort angeführten Voraus⸗ etzungen aussetzen und nach § 229 haben die Rechtsmittelbehörden die Befugnisse, die den Finanzämtern im Besteuerungsverfahren segeben sind. Ob eine Entscheidung des Finanzgerichts, das Ver⸗ ahren auszusetzen, als Berufungsentscheidung und nicht nur als eine Verfügung im Sinne des § 282 Abs. 4 der Rei sabgaben⸗ ordnung anzusehen ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihr eine
materielle Entscheidung über den Steueranspruch zu erblicken ist.
ber Beschluß, das Verfahren auszusetzen, hat nun zur Folge, daß s einstweilen bei der Einspruchsentscheidung verbleibe Hieseb Grund hat den II. Senat des Reichsfinanzhofs veranlaßt, in seiner Entscheidung vom 3. Inni 1924 II A 175/24 die Verfügung des Vorsitzenden des Finanzgeri mitgeteilt wird, aß vor Einzahlung des geforderten Kosten⸗ vorschusses dem Verfahren kein Fortgang gegeben werden könne, einer erufungsentscheidung gleichzustellen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und kommt daher zu dem Ergebnis, daß auch die hier angesochtens Verfügung trotz ihrer 5 Form als Berufungsentscheidung zu behandeln ist und daher mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden konnte. Die Rechtsbeschwerde ist auch, da eine Rechtsmittelbelehrung fehlte, auf jeden 8 als rechtzeitig eingegangen anzusehen. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet. Ob das Verfahren über die Be⸗ rufung ausgesetzt werden durfte, hängt gemäß §§ 229, 82 der Reichsabgabenordnung einmal davon ab, ob die im § 82 erwähnten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Seenerse sfegune vor⸗ lagen. Das ist zu bejahen; Der weschaeede dhes verlangt, daß von seinem Vermögen gewisse Steuerschulden abgezogen werden; da die Höhe der Schulden streitig ist, war es ungewiß, inwieweit die Voraussetzungen für die Entstehung seiner Ver⸗ mögensteuerschuld eingetreten waren. Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung vor, so stan es gemäß 88 229, 82 der Reichsabgabenordnung im Ermessen des Finanz⸗ gerichts oder seines Vorsitzenden, ob die Aussetzung zu verfügen war. Eine Entscheidung, die in das Ermessen der Vorinstanz gestellt ist, hat der Rei 113 aber nur in der Richtun 11“ bei Ausübung des “ gegen Recht un Billigkeit verstoßen worden ist (§ 6 der Reichsabgabenordnung).
Daß ein solcher Verstoß hier vorlaͤge, ist nicht sestzustellen. (Urteil vom 18. November 1925 VI B 192/25.) 8 b
7. Berechnung der Lotteriesteuer für eine bereits ver⸗ anstaltete Lotterie oder Ausspielung, bei der die Zahl der Teilnehmer und demgemäß der Gesamtbetrag der Einsätze
nicht von vornherein planmäßig bestimmt war. Der Be⸗ schwerdeführer ist zu einer Lotteriesteuer von 4000 RM. (= 20 % von 20 000 RM.) herangezogen mit der Begründung, daß er durch
ts, durch die dem Steuerpflichtigen 1
zeitungen eine öffentli Gesamtbetra spru ulässigen Rechts
t allerdings der Finanzgerichtsvorsitzende den Tatbestand einer nach § 17 des Rennwett⸗ und Lotteriegesetzes steuerpflichtigen Veranstaltung ein gegeben erachtet.
einer Rentenmark gewinne mußte, nicht nur den Preis für liefernden 10 Ras ür die Teilnahme
öffentlicht hat und dur
beanstanden liegende Steuer bere wett⸗ und Lotteriegesetzes beträgt die Steuer . ämtlicher Lose ausschließlich der a im v Falle Lose für einen Sonderpreis insätze der Spielteilnehmer vielmehr in
ahlenden Preisen für die bestellten Rasier⸗ ie Einsätze entfallende F 210 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung t und für diese Schätzung war auch der r Züescesesgen Gewinne besondere Bedeutung beizulegen T * 8 der “ timmungen
etze, er auf die Lose (Ein⸗
zu
mäßigen 1 nicht ausgegeben, die den 898
klingen enthalten sind, so mußte der auf d Preisteil allerdings nach § 210 2 schätzt werden, ist die zum Rennwett⸗ und Lotteriege u rechnende nicht geringer sein darf als der Wert
ätze) dmangsrichte nicht bindend, da
Gewinne, für die 8 17 Satz 2 des Gesetzes im Wider onnte der Finanzgerichtsvorsitzende bei sätze, ohne dem Gesamtbetrage der ausgesetzten ern er nur alle hr die Schätzung bedeutsamen 210 Abs. 1 Halbsatz 2 der Reichsabgabenordnu und die Grenzen des abgabenordnung nicht üests itt. reichender Würdigung der B beruht es
dem die
anwen.
aus zu versteuern
Wäßen ist nötigenfalls eilnehmern haltenen Einsätze. winne betrag in Betracht kommen, steller tatsächlich ussgeshiekt worden ist. vorsitzende diese rech
das angefochtene Urteil aufzuheben. geht an das Finanzgericht zurück. Es muß festgestellt werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, daß auf sein Preisaus⸗
und berut n
eschwerde ist stattzugeben.
teilnehmen wollte
ist dagegen die dem
nung.
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orschrift des § 32 wonach
egen das Gesetz zu verstoßen,
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8
werden und daß bei
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nicht stattgefunden hätte und es si
legt werden müssen. Nachdem
lten, in dem
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atz der planmäßi⸗ folgt aus g
teueransatz jedoch die Ausspielung amtzahl der Teilnehmer so⸗ ßig zur Verteilung gekommene Gewinn⸗ ht, erübrigt sich eine solche Schätzung. Zu nur noch die Höhe der von den einzelnen lten, Preise der Rasierklingen ent⸗ Soweit bei dieser Schätzung die Höhe der Ge⸗ werden soll, kann nur derjenige Gewinn⸗ der entsprechend der Zahl der Be⸗ Da der Finanzgerichts⸗ ichen Gesichtspunkte nicht beachtet hat, war Die nicht spruchreife Sache
sind als unbegründet zurückgewiesen. Ohne Re
er öffentlichen Lotterie oder Ausspielung :¹. In dieser Beziehung ist den Ausführungen Berufungsurteils in allen Teilen beizutreten, insbesondere auch, soweit darin die Auffassung vertreten wird, „den jeder, der an der Auslosung der Geld⸗ dem Beschwerdeführer den die vom Beschwerdeführer zu jerklingen, sondern gleichzeitig auch den Einsatz 4 an der Auslosung enthielt. werdeführer das Preisausschreiben nur zu Reklamezwecken ver⸗ durch die Veranstaltung einen Gewinn nicht erzielen wollte, ist für die Steuerpflicht ohne Bedeutung. Rechtlich Berufungsurtei Nach § 17 Satz 2
In solchem Falle kann bei n Spielplans nur aus B gründen unter den Boraussetzungen des 8 bestimmungen die oder erstattet werden bereits bemerkt, d
stzahl aus⸗ Abs. 2 des Ge⸗ des Beschwerde⸗ darum handelte, prechend im vor⸗
des
aß der Betrag von
einsenden
Ob der Be⸗
sie mit ruch steht. Andererseits aber seiner Schätzung der Ein⸗ deren Gesamtbetrag leichstellen, so⸗ Umstände nach ng berücksichtigte freien Ermessens nach § 6 der ichs⸗ uf Rechtsirrtum und unzu⸗ — Bedingungen des Preisausschreibens f jedoch, wenn der Finanzgerichtsvorsitzende Schüzung der Einsätze ohne nähere a 20 000 Mark belaufen habe. weder die Zahl der zur der Gesamtbetr
Rei
c bei der egründung davon ausgeht, ausgesetzten Gewinne f Denn in dem Preisausschr Ausspielung zugelassenen Teilnehmer no 1 ag der zur Auslosung kommenden Gewinne be⸗ stimmt worden, sondern lediglich das Verhältnis zwischen Teil⸗ nehmerzahl und Gesamtgewinnbetrag in der Wei auf 100 000 Teilnehmer sollten. unter Vorbehalt als Gesamtgewinnbetrag bezeichnet gebende 1“ werden; der Beschwerdeführer hätte, ohne daß sich an bestimmen können, daß bei ein deeee von ausgelost teiligung dieser Gewinnbetrag mindert werden würde. sitzenden, daß ein minderung der Gewinne je nach der Ausführungsbestimumngen geregelten ist nicht zutreffend. fester Spielplan aufgestellt, Anzahl der Lose als auch Z bestimmt i § 17 Satz 2 des Gesetzes zu versteuern, ohne Rücksicht darauf, in⸗ wieweit dem Veranstalter der Abs⸗ Anzahl von Losen gelingen wird. setzes, wonach die Steuerschuld mit der oder E“ spätestens aber mit dem Zeitpunkt enehmigung hätte eingeholt werden müsse nach die Steuer von dem Veranstalter zu entrichten ist, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. träglicher
ich auf eiben ist
se festgesetzt, daß 20 000 Mark Gewinne ausgelost werden Dem Umstand, daß gleichzeitig die Zahl 20 000 Mark entsprechender Erhöhung oder Verminderung ist, kann keine ausschlag⸗
m Spielplan irgend etwas änderte, z. B. auch bei 10 000 Teilnehmern als Gewinne 2000 Mark in entsprechender Verteilung größerer oder geringerer Be⸗ entsprechend erhöht oder ver⸗ rd Finanzgerichtsvor⸗ solcher Vorbehalt der Erhöhung oder Ver⸗ der Teilnehmerzahl dem im § 45 en g Falle gleichzustellen sei, ür eine Lotterie oder Ausspielun wonach von vornherein sowoh bahl und Umfang der Gewinne fest st, dann ist allerdings der Gesamtpreis aller Lose na
bestimmten 19 des Ge⸗ der Lotterie entsteht, zu n, und wo⸗
timmte Anzahl von Losen nach der ul t festgesetzt, dem Veranstalter viel⸗ estattet ist, Lose zu einer gewissen Hö
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ach⸗ illigkeits⸗ 8 45 der Ausführungs⸗ Steuer im Verwaltungswege teilweise erkasf
n. Im vorliegenden Falle kommt jedoch, rei ie Versteuerung einer von vornherein plan⸗ mäßig bestimmten Zahl von Losen oder Einsätzen überhaupt nicht in Frage. Ebensowenig ist § 40 der Ausführungsbestimmungen bar, wonach eine Teilversteuerung vorgenommen werden darf, falls eine planmäßig bes⸗ obrigkeitlichen Erlaubnis nich mehr nur zugeben.
setzes würde vielmehr, falls die Veranstaltun ührers no ie erst beabsichtigte Veranstaltung dem § 19 ents 8 die voraussichtliche Gesamtzahl der “ durch Schätzung ermittelt und dem run
hereits tattgefunden hat und die Gef wie der auf diese planmä betrag objektiv festste
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schreiben nur 3000 Bestellungen seien, zutrifft. Be⸗ jahendenfalls würde der planmäßige ewinnbetrag 600 RM. betragen haben. Sollte alsdann das “ zu der Ueber⸗ zeugung gelangen, daß bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände der von 3000 Teilnehmern eingezahlte Ein⸗ sa dem vorbezeichneten Gewinnbetrage von 600 Mark gleichzu⸗ chätzen sei, so würde dieser Betrag nach § 17 Satz 2 bei der Steuerberechnung nicht in voller Höhe, sondern nur ausschließlich der Steuer zugrunde gelegt werden dürfen. Die Steuer wär
20 alsdann nach der Formel x (Steuer) = 100 (600 — x) auf
100 Mark zu berechnen. Ob der Beschwerdeführer bei der seinem Preisausschreiben zugrunde liegenden Berechnung eine eues nicht in Anschlag gebracht hat, ist dabei gleichgültig. (Urteil vom 1. Dezember 1925 II A 479/25.)
S. Zum Begriff des Arbeitslohns bei einem Geschäfts⸗ führer⸗Gesellschafter einer G. m. b. H. Die beschwerdeführende G. m. b. H. wurde auf Grund des § 52 des Einkommen tenes ses und Artikel I § 23 der II. Steuernotverordnung als Arbeitgeberin vom Finanzamt angehalten, für das Jahr 1923 252 RM und b5 das Jahr 1924 209 RM nachzuzahlen, weil sie es unterlassen habe, von den Bezügen des Geschasesführeis X. den der Lohnsteuer entsprechenden Betrag einzubehalten und an das Finanzamt ab⸗ zuführen. Einspruch und Berufung wurden zurüc ewiesen Der Rechtsbeschwerde ist durch Zurückverweisung der Sache stattzu⸗ geben. Die Beschwerdeführerin machte in allen Instanzen Pie 1 daß X. nicht in einem die Lohnsteuerpflicht begründenden Dienst verhältnisse zu ihr gestanden und demgemäß die Bezüge nicht als Arbeitslohn bezogen habe. X. sei Gefels after und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und habe nur Gewinnanteil anzuspre en, Füenn die Gesalecoft überhaupt einen L erziele⸗ Was er erhalten habe, sei nur Vorschuß und Vergütung für Aus⸗ lagen. Die stützen ihre Entscheidung darauf, da die Leistungen der an X. als “ ungen erfol⸗ und ge ucht worden seien. Daran werde nichts da urch geändert, daß kurz nach der wegen des Steuerabzugs bei der Beschwerde⸗ führerin erfolgten Außenkontrolle insichtlich des an X. bezahlten Betrags von 2160 NM eine Umbuchung vorgenommen worden ist, als ob X. diesen im Jahre 1923 empfangenen Betrag zurück⸗ bezahlt und die Gesellschaft den gleichen Betrag der Speditions⸗ 818 J. abgeführt habe. Der Finanzgerichtsvorsitzende stützt eine Entscheidung noch auf das von der Beschwerdeführerin selb vorgelegte Zeugnis des Buchhalters P., daß tatsächlich bis zund 31. Oktober 1924 die Zuwendungen an X. als dessen Gehalt ver⸗ bucht worden seien. Dagegen macht die Beschwerdeführerin no geltend, daß die Auskunft des Buchhalters P. unrichtig gewürdi worden sei, da von diesem behauptet worden sei, daß dem d eschäfts⸗ führer seit 1913 kein Gehalt gezahlt worden sei. Es kann dahin⸗ gestellt bleiben, ob die Ausführungen des Buchhalters P., der bezeugt, daß Ende 1923 2160 RM. als Entschädigung für die Geschäftsführung verbucht worden seien und daß dem Geschäfts⸗ führer Ende 1921 18 000 und Ende 1922 342 890 Papiermark an Vergütungen bezahlt worden seien, vom Finanz⸗ gerichtsvorsitzenden mißverstanden worden seien. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt jedenfalls nicht vor⸗ Die E“ des Berufungsrichters lassen aber Zweifel darüber aufkommen, ob er von einer richtigen Auslegung des Begriffs Arbeitslohn ausgegangen ist, wenn er die Bezüge des X. auf Grund der Buchungen ohne weiteres trotz der Einwendungen der Beschwerdeführerin als Arbeitslohn, der dem Steuerabzug unterliegt, ansieht. Wohl ist nicht ausgeschlossen, daß Gefellschafeer einer G. m. b. H. hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die G. m. b. H. als in einem Dienstverhältnis zu der Gesellschaft be⸗ trachtet werden können und für diese Tätigkeit Ar eitslohn beziehen. Bei der eigenartigen Stellung, die der Ge⸗ äftsführer⸗ Gesellschafter zur Gesellschaft einnimmt, kann jedenfalls aus der Tatsache, daß in den Geschäftsbüchern die Bezüge auf Gehalts⸗ konto eingetragen sind, allein nicht der Charakter wesfer Bezüge entnommen werden, wenn aus den Eintragungen an sich schon
e darüber abgeleitet werden können, ob es sich wirklich um Gehaltszahlungen handelt. Diese Zweifel drängen sich deshalb auf weil nicht, wie bei einem Angestelltenverhältnis, als Regek gilt, die Bezüge in gleichen Zeitabschnitten und gleichen Beträgen abgehobem worden sind, vielmehr für das Jahr 1923 nur zwer Zahlungen, die eine vom 20. Dezember 1923 in Höhe von 360 Billionen Mark und die andere vom 31. Dezember 1923 in göhe von 2160 Billionen Mark gebucht worden sind und auch die zahlungen im Jahre 1924 sowohl der Zeit als der Höhe nach nicht g h erfolgt sind. Da ein geschäftsführender Gesell⸗ schafter, zumal wenn er an der Gesellschaft Hauptbeteiligter ist, auch ohne in einem Angestelltenverhältnis zux Gesellschaft zu stehen, während des Jahres Abhebungen als Jorschüsse auf einen ln erwartenden Gewinnanteil machen kann, läßt es eine unzu⸗ ängliche Prüfung der Rechtsstellung des o erkennen, wenn auf die Bezeichnung der Bezüge in den Geschäftsbüchern ein entscheidendes Gewicht gelegt und von weiteren Ermittlungen ganz abgesehen wird, Henbesenbe da nicht einmal festgestellt ist, wieweit die Buchungen im Einverständnis des Vertreters der Gesellschaft durch die mit der Buchführung betraute ilfsperson vorgenommen worden sind. Es hätte unter bcen Umständen
noch der Ermittlung bedurft, ob im Gesellschaftsvertrag oder in einem Hene. Abkommen 8 den Geschäftsführer ein Gehalt als Entgelt 81 seine Tätigkeit vereinbart worden ist und auf Grund der Vereinbarung die Abhebungen erfolgt sind. Weiter ist es nach den ermittelten engen geschäftlichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma J. und der Le⸗ teiligung des X. an den beiden Gesellschaften nicht unzweifelhaͤft, in welcher Eigenschaft die Tätigkeit des X. entfaltet worden ist.
Da die Firma J. nicht bloß ihre Räume für die Besorgung der Geschäfte der Beschwerdeführerin stellte, Sn auch de Artbgiten der deh ch merdesä säerin urch ihre ng, besorgen ließ, ist es nicht Cgeg. chlossen, daß die ganze Geschäftsführung für die Beschwerdeführerin von der Firma J. übernommen wurde, wenn sie lich guch von der a werdeführerin eine Vergütung dafür ausbedungen hat Eine arstellung auch in dieser Richtung ist nicht zu entbehren, weil davon abhängt, ob etwa die Firma J. . als Arbeitgeber zu behandeln ist, wenn X. als Arbeitnehmer in
Betracht kommt. (Urteil vom 11. November 1925 VIA 907/25.)