1117617] Bilanz ver 31. Dezember 1924.
Aktiva. 8. Immobilien.. 1 480 273 I“ -4 1 ,
pothefken „ 6 Postsch. und Kasse ““
1 486 187
Aktienkapital Gef. Reservefonds 54 000 Spezialreservesonds 46 000 100 000 Straßenbau Rckkl.... 509 000 “ 361 740 3 Uebergangskonto „ 281 446,832 1 486 187
Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Soll. Generalunkosten.
540 000
— —
39 6415 9 641
Haben. Pachtertrag “ Uiebergangskonto w .
39 582
39 641[7
Terraingesellschaft „Frankfurter Chaussee“ Aktien⸗ gesellschaft, Berlin.
—
[117084) Bekanntmachung.
Wir veröffentlichen hiermit die in unserer ordentlichen Generalversammlung vom 20 November 1925 genehmigte nach⸗ stehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung
Ernft Maurmann Akt. Ges. in Welbert.
Bilauz per 31. Juli 1925. RM 24 000
20 000
22000— 440—
43 560( —
73 500q- 7000—
Vermögen. Gebäude: Wohnhaus Dellerstr. 15. Wohnhaus Dellerstr. 17
1 % Abschr...
Fabrik
V8 75 000,— 2 % Abschr.
1 500,
Betriebsanlagen: Maschinen 55 000,— Transmissionen 3 000.— Heizungsanlage 2 000,.— Lichtleitung 1 000,—
61 000,— 10 % Abschr 6 100 —
Werkzeug.
Fabrikeinrichtung 8 000 — Zugang.. 625,50
—S882550 10 % Abschr. 865 50
Köntoreinrichtung 3 000, —
Zugang. 969,—
J900.— 10 % Abschr. Hypotheken Debitoren .. —— Dubiose Postschek Kasse 1“ Reichsbank Warenlager „ Verlust. 2
3 570 4 000
82 085/82
569 80 5 2 106[54 8 110 575,72 8 92 984 66 437 620[03
92 592 81 10 506 99
Schulden. Aktienkapital . Reservefonds . Darlehen. .„ Bankschuld.. Kreditoren.. Rückttellungen.
180 000 20 910009 67 000 57 723
100 226 11 760
437 620
und Verlustrechnung
31. Juli 1925.
39
Gewinn⸗ per
Abichreibungen Handlungsunkosten Delkredere.
191 779 138 194
600 52 984
191 779
Velbert, den 15 Januar 1926. Ernst Maurmann, Aktien⸗Gesellschaft.
Der Vorstand. Benj. Weise. 8 Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmend gefunden VBelbert, den 17. November 1925. H. Broich. Dipl⸗Kaufmann, v. d. Berg. Ind⸗ und Handelskammer zu Remscheid beeidigter öffentlich angestellter Bücherrevisor.
dohgewinn. Mieteinnahme .. . Verlust 1924/1925.
[117085) Bekaunntmachung. Aus unserm Auvsichtsrat geschieden die Herien . Bankier Hans Harney zu Düsseldorf und Bankdirektor a. D. Ernst Müller zu Velbert 8 In der ordentlichen Generalversamm⸗ lung vom 20. November 1925 sind als Erjatzmänner gewählt die Herren Dr. Wegmann, Siegburg, und Diplomfaufmann Hans Broich, Velbert Velbert (Rhld.), den 15 Januar 1926. Ernst Maurmann, Aktien⸗ Gesellschaft.
sind aus⸗
Betriebs⸗
11115570] Diederichs⸗Krebs, Stahl und Metalle Aktien⸗Gesellschaft zu Solingen.
Die Generalversammlung vom 13 1. 26 hat die Auflosfung der Gesellschaft und deren Liquidation beschlossen
Zu alleinigen Liquidatoren sind bestellt die Unterzeichneten
Ernst Krebs. Fr. Ed. Diederichs, die gemeinschaftlich zeichnen müssen. Wir tordern die Gläubiger auf sich bei der Gesellschaft zu melden
[117592] Fabrik Stolzenberg Büroeinrichtungs⸗A.⸗G.
Bilanz per 30. Juni 1925.
RM 534 000 185 700 75 000 43 100 70 800 29 600 7 200
Aktiva. Fabrikgebäudekonto.. . Koloniekonto 1“““ Grundstückkonto . 8 Immobilienkonto Elberfeld Maschinenkonto.. Utensilienkonto... Kraftwagenkonto
Warenvorräte: Möbelkonto. 668 513,90 Mapvenkonto 196 255 60 Büromaschinen⸗
20 152,49
konto
Warenkonto S. 14 479,68 “ materialienkto 43 931,95 943 333
Kontokorrentkonto, Debi⸗ toren. “
Wechselkonto, Bestand..
Kassakonto, Bestand..
294 668 2 500 3 139
2 189 042
8 Passiva. 8 Aktienkapitalkonto. . . Kontotorrentkonto, Kredi⸗ toren X“ Bamtenkonto . . . Atzertelksnthoh Delkrederekontot.. Reservesondskonto.. Zinsentonto für Industrie⸗ belastungen.. Umstellungskonto. .. Gewinn⸗ und Verlustkonto: Saldo⸗Reingewinn .
1 000 000
211 644 458 673 255 471
25 000 100 000
77 365 54 177
56
6 710044
2 189 042 04
Oos⸗Baden, den 12. Dezember 1925. Der Vorstand.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1925.
RM
588 170 24 80 644 82 44 800 —
713 615 [06 6 710
44 720 325 00
Soll. An Generalunkosten „ Steuern 6 „ Abschreibungen
3
Saldo⸗Reingewinn
Haben. Per Bruttogewinn aus Fabrikation..
720 325[0
720 32570
Oos⸗Baden, den 4 Dezember 1925. Der Vorstand.
versammlung unserer
1738 27] 2857 3248 3125 4205 4491 4684 4948 5176 5361 5732 60 ¹5 6184 6494 6506 6670, 6687 7197 7198 7375 7376 7688 76 6 7730 7737 7920 8083 8112 8146 8417 8432 8654 8711 9132 9147 9224 9243 9369 9515 9516 9611 9847 9824 9866 10103 10110 10111 10575 10711 10712 10741 10742 10743 10747 10768 10769 10805 10872 10873 11059 11060 11210 11276 11282 11386 11680 11706 11742 12052 12053 12084 12494 12497 12500 12597 12746 12747 12789 12830 12833 12898 12985 13113 13432 13503 13504 13839 13876 13877 14124 14159 14174 14258 14279 14305 14318 14351 14373 14502 14503 14504 14572 14580 14581 14606 14607 14621 15134 15224 15260 15552 15553 15554 15558 15559 15560 15939 16123 16132 16657 16836 erklärt
2685 2921 3252 3463 4206 4536 4686 4963 5202 5385 5784 6046 6195 6541 6882 7199 7377 7697 7738 8084 8117 8433 8935 9168
270] 2965 3253 3464 4221 4545 4765 5011 5203 5402 5840 6047 6222 6542 7028 7200 7531 7698 7739 8085 8123 8500 9124 9181 9370 9614
1379 2856 3238 3346 4204 4252 4635 4942 5152 5279 5685 5999 6121
10280 10738 10744 10799 10919 11211 11517 11746 12128 12515 12748 12841 13199 13506 13878 14217 14306 14431 14505 14593 14862 15549 15555 15615 16302
Niedersedlitz, den 16 Januar 1926.
Sachsenwerk, Licht⸗ und Kraft⸗
3033 3268 3516 4241 4567 4804 5012 52³3 5468 5905 6078 6376 6625 7029 720] 7532 7699 7864 8099 8127 8505 9125 9192 937] 9657 9867 9888 9998
22) Gemäß den Beschlüssen der General⸗ Gesellschaft 19 Dezember 1924 werden hierdurch die zur Umstellung nicht eingereichten Namens⸗ aktien à PN 200 “ Nr. 598 3 2801
3034 3279 3525 4242 4584 4870 5073 5275 5534 5907
6394 6650 7050 7202 7545 7700 7893 8100 8355 8549 9126 9209 9494 9845
10402 10739 10745 10800 10983 11223 11605 11747 12427 12592 12787 12870 13284 13552 13945 14229 14307 14464 14515 14604 14872 15550 15556 15860 16357
17145 17165 für kraftlos
Aktiengejellschaft.
Glauber. Sar
Fert.
60799
vom
2850 305 6 3307 3549 4243 4585 4928 5151 5278 5537 5985 6103 3395 6668 7060 7222 7639 7702 7903 8111 8380 8646 9127 9219 9495 9846 10083 10466 10740 10746 10801 10984 11240 11659 11748 12445 12593 12788 12897 13285 13629 14027 14241 14315 14465 14568 14605 15133 15551 15557 15909 16646
[1116231]
Geschäftshaus⸗Aktiengesellschaft, in Liqu.
Berlin,
Jahresbilanz
für das Geschäftsjahr 1924. gFM
Per Aktienkapital. .. PM 100 000,—
Aktiva. Passiva.
Berlin, den 4. Januar 1926
; b Aktiengesellschaft
iqu.
Dr. Max Liebert. als Liquidator.
[117638] F. Wulf Aktiengefellschaft, Werl i. Weftf.
Bilanz am 31. Dezember 1924.
RM ₰
Vermögen. Grundstücke, Gebäude und Betriebseinrichtungen in Werl Dessau, Oedekoven und Niedermarsberg Abschreibungen..
4 048 643, 130 326
3 918 317 571 667 52 600
. 8 11 6412 8 2 336
503 516 453 872 5 513 950
Beteiligungen “ Aufwertungsausgleichsposten Kasse 8
Wertpapiere . Schuldner.. 8 Vorräte. .
Verpflichtungen und Rücklagen. Aktienkapital. S Schuldverschreibungen und wertbeständige Obliga⸗ tionsanleihe.. ee]; Hvpothek und Schuldver⸗ schreibungen, Konto 11. Aufwertungsrückstellung Gläubiger . Reingewimn ..
3 600 000
88 381¾ 37 500
52 600 150 000
1 488 718 96 75!
5 513 950*9
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1924.
Soll. RM An Abschreibungen auf An⸗ lagen — 8u“ 130 326 65 „ Geichäftsunkosten. 707 072 92 „ Reingewinn . . 96 751¹ 2²5
934 150/82
Haben Per Rohgewmmmmn . 934 150/82
Vorstehende Bilanz sowie Gewinn⸗ und Verlustrechnung wurde in der ordentlichen Generalversammlung vom 12. Januar 1926 genehmigt.
Das turnusgemäß ausscheidende Auf⸗ sichtsratsmitglied Herr GeneVraldirektor Ludwig Katzenellenbogen, Berlin, wurde in den Aufsichtsrat wiedergewählt.
Werl i. W, den 15. Januar 1926.
Der Vorstand.
Der Vorstand. Benj. Weise.
Exnst. Krienitz.
[116250] -
Scheuer & Plaut A.⸗G., Herrenkleider⸗Fabrik, Mainz.
Goldmarkumstellungsbilanz
per 1. Januar 1924.
Immobilien. E11“ Maschinen. Einrichtung .. Kasse, Bank usw. Debitoren . Waren .. „
Aktienkapital . Kreditoren. Kapitalkreditoren. Gesetzliche Rücklage
52 189 608 596
1 408 404
1 000 0009 108 404 200 000 1000 000
Der Vorstand.
1 408 404
II6251
Scheuer & Plaut A.⸗G., Herrenkleider⸗Fabrik, Mainz.
Immobilien Inventar „ Maschinen. „ Fuhrpark. . Debitoren .. .. 88 Kasse, Wechsel, Effekten usw Aktienkapittta R“ Kapitalkreditoren ... Bank⸗ und Warenkreditoren Delkredere, Notierungs⸗ konte v .. Eö1““];
Bilanz per 31. Dezember 1924. 675 000 1
852 689 30 817 1019 0009 2577 510
1 000 000 100 000 475 386 896 666
67 851]%
37 605
2 577 510ʃ17 Gewinn und Verlust.
7 40
Unkosten, Abschreibungen usw. NLV14“*“
Waäaren
8
ℳ 599 809 37 605
————
637 414 EöIn
637 41484 orstand.
27 57 84
[117594] Erklärung.
Die „Traverko“ Transport⸗Ver⸗ sicherungs⸗Kontor Atiengesellschaft, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 5, hat durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 18 Dezember 1925 die Auf⸗ löfung der Gesellschaft beschlossen.
Gemäß § 297 ;H⸗G⸗B werden die Gläubiger aufgerordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschart anzumelden.
114963]) Vermögensaufstellung am 1. Januar 1924 in Goldmark.
Aktiva. GMN ₰
Diverse Debitoren . 67 869 58 Kassenbestand . 144 69 Postscheckkonto 21131 Warenlager. 30 601/69 Grundstücke. 45 000 ,— Inventar. 417ʃ10 Fahrzeuge . 10 000 /—- 200 000 —
3541 24437
b2 % 990 0 090 0 0
Effekten. „
I117601]
Bilanz per 31. Dezember 1924.
8 Aktiva. Debitoren.. Saldo .
Aktienkapitkalkonto „
Gewinn⸗ und Verlustkonto Dezember 19
ver 31
ℳ 4 8905 10945
5 000
2 ₰
.5 000 5 000
24.
Eeöö.“];
109 109 109 109
Berlin, den 31. Dezember 1924.
Altiengesellschaft
Ost
für Textilhandel.
Loewenberge
c 8
1.
Passiva. Diverse Kreditoren. Aktienkapital.. Reservefonds .„
144 254/2 200 000 9 990ʃ13
324 244/37 Hannover.
24
Alb. Lohmann A. G., Brunke.
110741]
In der Generalversammlung vom 19. 12. 1925 ist beschlossen worden, je 30 Aktien zu einer Aktie zusammenzulegen. Zum Zwecke der Zusammenlegung werden unsere Aktionäre aufgeforder, ihre Aktien bis zum 15. April d J. der Gesellschaft einzureichen. Diejeni en Aktien, die bis zu diesem Tage nicht eingereicht sind, sowie die eingereichten Aktien die die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind, werden für kraftlos erklärt.
An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien werden für je 30 alte eine neue Aktie übergeben.
Die neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung ver⸗ kauft. Der Erlös wird den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes aus⸗ bezahlt.
Für die Vorzugsaktien gelten diese Be⸗ stimmungen entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, daß je 10 Vorzugsaktien gleich einer Stammaktie behandelt werden.
Wiesbaden, den 4 Januar 1926.
Süddeutsche Tricotwerke Act.⸗Gef.
S. Hirsch.
I29] Bilanz ver 31. März 1925.
Aktiva. RM
Haus und Grundstück 51 000 Maschinen.. 117 000. Mobilien bA 1“n 9 500 1“1“ 1 700 Wertstatteinrichtung 800 Fabrikationskonto. 143 678 Außenstände .. “ 63 762 Dubiose Außenstände... 36 043 Kassenbestand .. .. 1 708 Rückständige Einzahlungen 1 von Vorzugsaktionäten 312 ““ 118 395 543 901
NPassiva. Aktienkapital.. Kreditoren .
3 166 500 Akzeptschuld „„
288 478 41 846 5 000 16 000 21 592 1 484
3 000
543 901]2 Verlust⸗ und Gewinnrechnung.
RM
3 399 492 32 56] 25 509 1 260 1 323 2 701 10 005 20 452 7 391 949:⸗ 12 544[6⸗ 1 814 42 234
Delkrederefonds . Reserve fonds Schadenersatzreserve Transitorisches Konto. Hypothekenrückst.⸗Konto
Soll. Bankprovisionenkonto. „ Frachtenkontöo... Gehaltskonto “ Handlungsunkostenkonto. Hausunterhaltungskonto Heizungsmaterialtonto Kraftwagenunterhaltungskto Provisionskonto . Reisespesenkonto. Reklamekonto „ Skontikonto.. . Steuerkonto 1 Versicherungskonto Zinsenkonto Abschreibungen:
Haus u Grundst. 1 147,62
Maschinen 20 370,59
Mobilien. 1 042 33
Utensilien.. WVIEVII
Werkst⸗Einr. 120,—
Warenkonto 15 964.23 38 7987514 2001 444/12
„ ⸗
Haben. Gewinn aus Fabrikation Mietentento .. “*“
82 910% 138 118 395
201 444,12 Wiesbaden, den 13 Mai 1925 Süddeutsche Tricotwerke A.⸗G.
Hirsch.
Vorstehende Bilanz nebst Verlust⸗ und Gewinnrechnung habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmend befunden.
Wiesbaden, den 13. Mai 1925.
Dr. Meißner, beeid. Bücherrevisor. — 5
onh Große Casseler Stra Aktien⸗Gefellsch
Vermögensübersicht
ßenbahn aft. 8
am 30. September 1 925.
Bestände. Uebernommene Bahnanlagen Bahnanlage G Grundstücke u. Wohnhäuser Baurechnung 1 Geschäftseinrichtung 8 eö“ Voörrätee Außenstände. Kassenbestand 8 Vanfauthaten— Wertpapieren Beteiligungen Wertpapiere der Aktien⸗
tilgung. 1“ Wertvapiere der Fürsorge⸗
kasse f. die Arbeitnehmer Vorausbezahlte Feuerver⸗
“
Verpflichtungen. Aktienkapital: Stammaktien 3 000 000 Vorzugsaktien 3 000 000
Reservestock. Schuldverschreibungen Obligationensteuer... Gläubiger 11“ Haftpflichtversicherung Tilgungskonto. Abschreibungskonto. . . Erneuerungstonto Fürsorgekasse für die Arbeit⸗ nehmer. 1 Gewinn⸗ u Verlustrechnung
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
11 419 53099
RM 2 124 206 8 018 231 290 280 51 787 1 1 197 359* 115 817 886 300 349 95 851!
169 847 48 411] 6 500
— —
6 000 000
600 000 507 735 36 894 170 216 120 025
1 370 000 1 865 000 158 984
150 000 440 674 11 419 530ʃ909
am 30. September
Soll. Betrieb u. Instaͤndhaltung Steuern und Abgaben. Geschäftseinrichtung: Ab⸗ schreibung “ Pferde: Abschreibung... Hartpflichtversicherung.. Tilgungskonköo. . . .. Erneuerungskonto. . Fürsorgekasse für die Arbeit⸗ 8“ Reingewinn. ... ... daraus: 7 % Dividende auf ℳ 3 000 000 Vor⸗ zugsaktien 210 000,— 4 % Dividende a. ℳ 3 000000 Stammaktien 120 000,— Gewinnanteil d Autsichtsrats 20 067 40 3 % Mehr⸗ dividende a. d. Stammaktien 90 000,— Vortrag auf neue Rechnung 606 93 2672,35
Haben. Betriebseinnahmen.. Zinsen 6“ Verschiedene Einnahmen.
1925.
RM „ 29080 413 192 563 ¾
4 999
1 279 40 000 70 000 120 000
50 000 440 674
E11 —
2 999 928,74 2 935 379ʃ15 32 144 52
5) 07
2 999 928/74
Cassel, den 30. September 1925
Große Casseler Stra
Aktien⸗Gesellschaft.
Schreiber Lan Die in lung festgesetzte Dividende
schäftsjahr 1925 beträgt
8
alet.
der heutigen Generalversamm⸗
für das Ge⸗
sowohl auf die Vorzugsaktien wie auf
die Stammaktien 7 % und ist sofort zahlbar unter von 10 % Kapitalertragsteue lieferung des 4. Gewinnant
—
RM 42 Einbehaltung r gegen Ein⸗ eilscheins der
Vorzugsaktien und des 28. Gewinnanteil⸗
scheins der Stammaktien bei der Dresdner Bank, Fi Cassel, der Darmstädter Filiale Cassel, Cassel,
liale Cassel,
und Nationalbank,
der Dresdner Bank, Berlin,
der Darmstädter Berlin,
und
Nationalbank,
dem Bankhaus J. Dreyfus & Co⸗,
Berlin,
der Dresdner Bank, Frankfurt a. M.,
der Darmftädter und
Nationalbank,
Filiale Frankfurta M. Frankfurta M.,
dem Bankhaus Frankturt a M.
Cassel, den 16. Januar ] Große Casseler Stra
J. Dreyfus & Co,
926. 8 senbahn
Aktien⸗Gesellschaft.
F 8
enbahn
ö11“ zum Deutf
EEEE““
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem
Erste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beitage en Reichsanzeiger und Preußischen Staats
— ——
Berlin, Sonnabend, den 23. Januar
vvrr. mer.
Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,
6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
1b Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗
traße 32, bezogen werden
preis betrögt monatlich
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der mona 1,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Bezugs⸗
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
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Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 19 A, 19B und 19 C ausgegeben.
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
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13. Umfang der Haftung des versendenden Tabak⸗ herstellers für die auf den versandten tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen ruhende Steuer. Die Beschwerdeführerin eine Zigarettenfabrik, hat mit Versendungsanmeldung 305 000 Stück un⸗ versteuerte Zigaretten an den Steuerlagerinhaber K. in B. und mit Versendungsanmeldung 30 000 Stück unversteuerte Zigaretten an die e“ 12 in B. abgegeben. Beide Sendungen sind in dem Lagerbuch B bezw. Betriebsbuch B der Empfänger nicht eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Zahlung der Tabaksteuer für die Sendungen sen worden. Ihre Anfechtung war erfolglos. Auch ihre hecs beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Steuer für Tabak⸗ erzeugnisse ist nach § 10 des Tabaksteuergesetzes zu entrichten, sobald die verpackten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs in den freien Verkehr des 1““ übergehen. Unter Uebergang in den freien Inlandsverkehr ist nach der seandigen Fiens ser chane des Reichsfinanzhofs jede räumliche Entfernung der tabaksteuer⸗ pflichtigen Erzeugnisse aus den Herstellungsräumen zu verstehen, die nicht unter der im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen steuerlichen Ueberwachung erfolgt. Verlassen tabak⸗ 2ö csfeuhrat. die Räume des Freansgeceartec⸗ mit
ersendungsanmeldung nach § 39 der Ausführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetze, so treten sie nicht in den freien Inlands⸗ Ferrehr, sondern bleiben unter steuerlicher Ueberwachung, sofern die Vorschriften des § 39 befolgt, d. h unter anderem bie steuer⸗ pflichtigen Erzeugnisse in die Betriebs⸗ oder Lagerräume des Empfängers aufgenommen und in dessen Betriebs⸗ oder Lagerbuch angeschrieben sind. Die Beachtung dieser beiden Voraussetzungen gewährleistet die weitere steuerliche Ueberwachung der Erzeugnisse in dem Empfangsbetriebe. Die Ueberwachung wird aber vereitelt, sobald auch nur eine der beiden “ nicht erfüllt ist. Gelangen die Erzeugnisse in das Steuerlager des Empfängers, werden aber nicht in dessen Betriebs⸗ oder Lagerbuch angeschrieben, so fehlt die Möglichkeit einer Kontrolle, daß bei ihrem Ausgang die auf sie Steuer entrichtet wird. Die Eintragung in das Fagesbach st also ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmea, die ür die Annahme des steuerlich gebundenen Verkehrs vorgesehen sind. Gehen die Frgengnisge aus dem Herstellungsbetrieb des Ver⸗ enders heraus, ohne daß sie durch das Lagerbuch des Empfängers aufen, so treten sie damit, weil eine Feren iche Ueberwachung nicht vorhanden ist, in den freien Verkehr Steuerschuld des ersemdenden Herstellers gemäß und § 39 der Ausführungsbestimmungen ausgelöst. Die hier dar⸗ gelegte Rechtsansicht wird von der Beschwerdeführerin mit folgenden usführungen bekämpft: Der § 39 der Ausführungsbestimmungen stehe in dem Abschnitt, der die Ueberschrift trage „Verpackungs⸗ wang“, und beziehe sich, wie ausdrücklich hervor⸗ eehoben sei, auf die 8§ 14 und 15 des Gesetzes, die gleichfalls die Ueberschrift tragen „Verpackungszwang“. Das Gesetz 8 nicht nur im § 10 vor, baß die “ zu entrichten sei, die verpackten Er⸗ eugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs, aus den teuerlagern usw. in den freien Verkehr des Inlandes übergehen, sondern bestimme im § 14 noch darüber hinaus, daß tabaksteuer⸗ pflichtige Erzeugnisse jeder Art grundsätzlich aus den öu.“ räumen oder den Tabaksteuerlagern nur in vollständig ge⸗ schlossenen Packungen in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden dürfen. Demgemäß Kctn auch die “ des Ver⸗ becns wanges nach § 58 Nr. 5 des Gesetzes als Tabaksteuer⸗ hinterziehung. Der § 15 des Gesetzes enthalte die Einzelheiten über den Verpackungszwang und der § 39 der Ausführungsbestimmungen die im § 15 Abs. 3 des Gesetzes erwähnten Sicherungsmaßnahmen. Der § 39 der Ausführungsbestimmungen beziehe sich daher aus⸗ schrzeflich auf die Verletzung des Verpackungszwanges und befasse i nicht mit der anderen durch das Gesetz vorgeschriebenen Ver⸗ pflichtung des Eintritts und des Zeitpunkts der Entrichtung der Steuer. Hierfür sei allein maßgebend der § 9 Abs. 3 des Gesetzes, wonach bei der Aufnahme der Erzeugnisse in ein Tabaksteuerlager die Verpflichtung auf den Niederleger übergehe. Hierbei sei nichts davon gesagt, daß die Erzeugnisse auch in die Betriebsbücher des Niederlegers eingetragen sein müßten. Wenn der § 39 der Aus⸗ führungsbestimmungen solches fordern würde für Fälle der vor⸗ liegenden Art, so müßte ihm die Rechtswirksamkeit zu versagen sein, da er in unzulässiger Weise die Steuerpflicht erweitern würde. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, die Ansicht des Reichsfinanz⸗ bofs zu erschüttern. Richtig ist zwar, daß der § 39 der Ausführungs⸗ estimmungen unter der allgemeinen Ueberschrift steht, zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes, von denen wiederum der § 14 des Gesetzes die Ueberschrift hat „Verpackungszwang“ Richtig ist ferner, daß der Abs. 3 Satz 1 des § 15 dem Wortlaut nach nur die Befreiung vom Verpackungszwang ausspricht, wenn es heißt: „Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die an andere Betriebe zum Zwecke der weiteren Verarbeitung oder an ein Tabaksteuerlager (§ 44) ab⸗ gegeben werden, sind unter Beobachtung der etwa vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 be⸗ freit.“ Der Sinn und die Bedentung dieser Vorschrift geht aber weiter, nämlich dahin, daß auch eine Befreiung von der Steuer⸗ entrichtung eintreten soll. Wenn dies im § 15 Abs. 3 des Gesetzes nicht besonders gesagt worden ist, so liegt dies wohl daran, daß die Steuerentrichtung durch Verwendung von Steuerzeichen (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes) dadurch geschieht, daß diese auf den vollständig geschlos enen Packungen angebracht und entwertet werden also der Verpackung nachfolgt, und deshalb die Befreiung vom Verpackungs⸗ zwang auch die Befreiung von der Steuerentrichtung notwendig zur Folge hat. Im Einklang hiermit bestimmt auch der § 38 des Gesetzes, daß verkaufsfertige tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse un⸗ versteuert nur an Inhaber von Tabaksteuerlagern abgegeben werden dürfen, und der § 54 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen, daß die Abgabe unter Beobachtung der Bestimmungen in §§ 88, 39 der Ausführungsbestimmungen zu erfolgen hat. Es kann des⸗ halb nicht angenommen werden, wie es die Rechtsbeschwerde will, daß der § 15 Abs. 3 des Gesetzes sich nur auf die Befreiung vom erpackungszwang und nicht auf die Befreiung von der Steuer⸗ entrichtung bezieht. Die Befreiung von der Steuerentrichtuag tritt nach dem Gesetze (§ 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 38) nur
es Inlandes Damit wird die § 10 des Gesetzes
ein, wenn die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen beobachtet sind. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind im § 39 der Ausführungs⸗ bestimmungen vorgeschrieben, und schon daraus ergibt sich, daß . Paragraph sich nicht lediglich auf die Sicherungsmaßnahmen bei Versendung von unverpackten Erzeugnissen, sondern auch auf die Sicherungsmaßnahmen bei verpackten Erzeugnissen bezieht. Die 38, 39 der Ausführungsbestimmungen stehen nicht, wie die Be⸗ werdeführerin meint, unter der Ueberschrift „Verpackungszwang“, ondern unter der Anschrift „Abgabe zur Verarbeitung usw.“ Der Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 1aF der Tabaksteuerausführungs⸗ bestimmungen spricht auch nicht nur von unverpackten Tabak⸗ erzeugnissen, sondern ganz allgemein von Tabakerzeugnissen. Ueberdies ist die Anwendung der §§ 38, 39 der Ausführungs⸗ bestimmungen auf verkaufsfertige Erzeugnisse durch § 54 88 2 der Ausführungsbestimmungen noch ausdrücklich vorgeschen een. Aus diesen Darlegungen ergibt sich fugleich. daß die Ausführungs⸗ bestimmungen mit dem Gesetze nicht im Widerspruche stehen. Die Beschwerdeführerin 1 dies zwar und beruft sich für ihre Ansicht, daß der versendende Hersteller von seiner Steuerschuld mit der Aufnahme der Erzeugnisse in ein Tabaksteuerlager befreit werde, auf den 8* Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes, der lautet: „Bei Aufnahme der Erzeugnisse in ein Tabaksteuerlager (§ 19 eht die Verpflichtung auf den Niederleger über.“ Indessen au gie Be⸗ rufung hierauf ist verfehlt. Die Ueberschriften der 85 9 und 10 des Gesetzes „Steuerpflicht“ und „Fälligkeit der Steuer“ und auch die Fasfung bes § 9 find Es liegt dies mit daran, daß das abaksteuergesetz noch nicht an die Reichsabgabenordnung angepaßt ist. Der § 9 enthält keine Vorschrift, wann die persönliche Steuer⸗ schuld entsteht, darüber verhält si 8r der § 10. Der § 9 be⸗ zeichnet vielmehr diejenigen, in deren Person beim Vorliegen der objektiven Voraussetzungen die Steuerschuld entstehen kann, die Steuerpflichtigen, es sind dies der Hersteller, der Einbringer und der Niederleger. Es ist im Hinblick auf § 10 des Gesetzes, der die Entstehung der persönlichen Steuerschuld an den Uebergang der Erzeugnisse in den freien Inlandsverkehr knüpft, unmöglich, das Wort „Verpflichtung“ im § 9 Abs. 3 zu verstehen als „persönliche Steuerschuld“ des Herstellers. Vielmehr b- der § 9 Abs. 3 dahin gedeutet werden, daß mit der Aufnahme der Erzeugnisse in ein abaksteuerlager der Niederleger zu denjenigen Personen gehört, die subjektiv ö sind. Keinesfalls hat damit gesagt werden sollen, daß eine persönliche Steuerschuld des Herstellers § 10 des Gesetzes) dann nicht zur Entstehung kommen oder erlöschen sc⸗ wenn irgendwann und irgendwo die Ware in ein Tabaksteuer⸗ ager aufgenommen wird. Schließlich können die Erwägungen, daß der versendende Hersteller keine Möglichkeit hat, die Einsichtnahme in die Bücher des Empfängers zu erzwingen, oder der Umstand, daß das für den Empfänger zuständige Amt die im § 39 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Prüfung der Anschreibung der Erzeugnisse im Betriebs⸗ oder Lagerbuch nicht alsbald durchführt, nicht dazu führen, eine Befreiung des ver⸗ sendenden Herstellers an andere Tatbestandsmerkmale zu knüpfen, als sie durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen auf⸗ gestellt sind. In dem Besteuerungs⸗ und dem Rechtsmittel⸗ verfahren ist clein u prüfen, ob diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, die für die sehun der oder für die Be⸗ “ davon das Gesetz und die sich in dessen Rahmen haltenden — nakgenae. kme dsen aufgestellt haben. Letztere verlangen für die Befreiung der Steuerschuld des versendenden Herstellers auch die Anschreibung der Erzeugnisse in das Betriebs⸗ oder Lager⸗ buch des Empfängers. Da in den vorliegenden Fällen eine solche — nicht stattgefunden hat, so ist die Befreiung der Beschwerdeführerin von der persönlichen Steuerschuld nicht ein⸗ getreten, ohne daß es darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin irgendein Verschulden trifft oder ob die Steuerbehörde die Nach⸗ prüfung bei den Empfangsfirmen rechtzeitig 1I“ Hiernach war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzu⸗ weisen. (Urteil vom 14. Oktober 1925, IV. A. 240/25.)
14. Unwirksamkeit von Verfke eer wischen Steuer⸗ behörde und Steuerpflichtigen unter Verzicht auf die Ein⸗ legung oder unter Rücknahme eines Rechtsmittels über den Steueranspruch. Ob und inwieweit sich die Finanzbehörden in Steuerermittlungs⸗ und Rechtsmittelverfahren mit den Steuer⸗ pflichtigen bindend vergleichen können, darüber enthält die Ab⸗ gabenordnung keine ausdrücklichen Vorschriften. Auch in den Steuergesetzen finden sich nur vereinzelt Vorschriften, und diese be⸗ treffen dann nur die Zulässigkeit von Pauschversteuerungen ohne enaue Ermittlung der Steuer, so im Erbschaftssteuergesetz § 38, Kapitalverkehrsteuergesetz § 70, v teuergesetz § 14. Der Frage, ob ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschriften im Wege der döüden Auslegung Vergleiche mit bindender Kraft für zulässig an⸗ gesehen werden können, ließe sich nur unter dem CE. näher treten, daß es sich dabei nicht um den Verzicht auf festgestellte Steueransprüche, sondern nur um einen Anwendungsfall des Sense ö“ selbst handelt. In der Tat sind die Steuerfestsetzungsbehörden, um in der Veranlagung voranzu⸗ kommen, in vielen Fällen genötigt, sich mit dem Steuerpflichtigen über einen bestimmten steuerlichen Tatbestand, insbesondere eine bestimmte Schätzung des Wertes des Gegenstands der Besteuerung, zu verständigen, der als Grundlage für die Steuerfestsetzung an⸗ genommen werden soll. Die Steuer wird dann auf Grund dieser ereinbarung festgesetzt, und der Steuerpflichtige hat in der Regel keine Veranlassung, gegen diese Festsetzung, soweit nicht Meinungs⸗ verschiedenheiten über das anzuwendende Recht hervortreten, im Rechtsmittelverfahren vorzugehen, da die Festsetzung ja seinem eigenen Willen entspricht. Mit diesen tatsächlichen Verständigungen ist aber noch nichts für das Bedürfnis und die rechtliche Möglichkeit eines bindenden Vergleichs gewonnen, der für den Steuer⸗ pflichtigen stets den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Zurücknahme eines solchen in sich schließt Denn zu einem bindenden Vergleich wird sich der Steuerpflichtige regelmäßig nur herbeilassen, wenn für ihn damit der Steuerfall im ganzen ein für allemal abgetan ist. Für einen Vergleich auch über das anzu⸗ wendende Recht läßt sich aber ein Grund nicht finden, da die
Steuerbehörde das Recht kennen muß, und Fälle, in denen die Rechtslage so verworren ist, daß sich nicht durchfinden läßt. solche sein werden, für die die Pauschbesteuerung in den gesetzlich vor⸗ Ae. Fällen der geeignete Ausweg ist. Ohne Bindung in der
echtsfrage hat aber regelmäßig auch die Bindung über den Tat⸗ bestand keinen Zweck, da eine veränderte rechtliche Beurteilung häufig auch den Tatbestand in einer anderen Ausdehnung einer anderen .“ oder unter einem anderen Gesichtspunkt er⸗ faßt, als er Gegenstand des Vergleichs war. Auch aus einem andern Grunde ergeben sich Bedenken gegen die Zulassung binden⸗ der Vergleiche. Ein Vergleich würde nur dann einen Zweck haben, wenn damit für beide Teile die Sache schlechthin
als sie ein rechtskräftiger Steuerbescheid oder eine rechtskräftige Rechtsmittelentscheidung hat, da gegenüber einer solchen noch immer Nachveranlagungen und Neuveranlagungen im Rahmen der §§ 76, 212 der Reichsabgabenordnung zulässig sind. Die Zulassung von Vergleichen würde also Zuständigkeiten für die Steuerfest⸗ setzungsbehörden begründen, die den Rahmen des ihnen für die Steuerfestsetzung eingeräumten Ermessens sprengen würden. Auf der anderen Seite würde es kaum zu vermeiden sein, die Anfechtung von Vergleichen zuzulassen, wie sich denn der Reichsfinanzhof schon verschiedentlich genötigt gesehen hat, die Unwirksamkeit des Ver⸗ zichts 1u 8 Rechtsmitteln in Fällen auszusprechen, wo die Anerkennung der Rechtswjrksamkeit des Verzichts den Steuerpflichtigen der Willkür der Vehörde preisgeben würde. alledem trägt der Reichsfinanzhof Bedenken, die Zulässigkeit eine Vergleichs über Steueransprüche und einer in einem solchen Ver⸗ gleich ausgesprochenen Zurücknahme eines Rechtsmittels anzu⸗ erkennen. (Urteil vom 20. Oktober 1925, II. A. 453/25.)
15. Grunderwerbsteuerpflicht bei Uebertragung eines Grundstücks durch den Eigentümer an eine G. m. b. H. deren sümtliche Anteile er H In der Berufungsschrift ist der Einwand erhoben worden, daß, wenn nach § 3 des Grunderwerb⸗ steuergesetzes die Vereinigung sämtlicher Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einer Hand ebenso angesehen würde, als sei der Inhaber der Anteile Eigentümer des Grundstücks ge⸗ worden, dann auch ein Eigentumsübergang von ihm als bisherigen Grundstückseigentümer auf die G. m. b. H. um deswillen nicht an⸗
senommen werden könne, weil er Eigentümer sämtlicher Anteile er Gesellschaft sei. Dieser Einwand geht fehl. Im § 3 wird lediglich zur “ von Steuerumgehungen dem Rechts⸗ vorgange der Eigenꝛums üÜbertragung
Anteils erwerbes eichgestellt, nicht aber dem igen⸗ tume der Ante.ilsbesitz Wenn der Erwerber sämtliche An⸗ teile demnächst von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Grundstücke auf sich überschreiben läßt, bleibt er von einer noch⸗ maligen Grunderwerbsteuer nicht deshalb⸗ svr- weil kein Eigene shen ib stattgefunden habe, sondern weil der Eigentumswechsel schon vorher einmal in einem ihm gleichgestellten Rechtsvorgange 8 Steuer herangezogen ist. Der Uebergang des Eigentums von er Gesellschaft auf den Alleinbesitzer ihrer Anteile ist also nicht an ich steuerfrei. Ebensowenig kann im umgekehrten Falle der gebergang des Grundstücks vom Alleinbesitzer der Gesellschafts⸗ anteile auf die Gesellschaft Steuerbefreiung bee da die Gesellschaft m. b. H. eine juristische Person ist, also ein Eigentums⸗ wechsel vorliegt, und ein Rechtsvorgang, in dem der Eigentums⸗ übergang 0n einmal besteuert worden wäre, nicht vorangegangen ist. (Urteil vom 3. November 1925, II. A. 580/25.
16. Zum Begriff des Zubehörs im Umsatzsteuerrecht. Streitig ist, ob die von einer Firma gelieferten Patronentaschen luxussteuerpflichtig sind. Nach §§ 15 II Ziff. 5, 16 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes 1922, § 51 II der Ausführungsbestimmungen dazu unter⸗ liegen Zubehörstücke zu Handwaffen selbständig der Luxussteuer, wenn sie als Fertigerzeugnisse anzusehen sind. Wie der Reichs⸗ finanzhof bereiks in einem früheren Urteil dargelegt hat, ist für den Vegriff des Zubehörs im Umsatzsteuerrechte der § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht maßgebend; demnach ist es be⸗ e ob die Patronentaschen zur Zeit der Entstehung der Steuerforderung zu den Han⸗ mäthen bereits in einem ihrer Be⸗ stimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse standen. Die Zubehöreigenschaft ist vielmehr nach der Anschauung des Verkehrs,
abgetan ist.
Damit würde ihm aber eine weitergehende Bedeutung zukommen,
der Rechtsvorgang des
die insoweit auch im Bürgerlichen Gesetzbuch ihren nl8
gefunden hat⸗ bereits gegeben, wenn bewegliche Sachen, die ni Bestandteile der Hauptsache sind, deren Zwecke zu dienen bestimmt sind. Ob die Hauptsache auch ohne die Nebensache gebraucht werden kann, ist dabei unerheblich. Hiernach sind Patronentaschen als Zubehörstücke zu Handwaffen anzusehen; als Fertigerzeugnisse sind sie daher bafüsstenergfrictig, r Steuer⸗ pflicht steht nicht entgegen, daß Patronentaschen im § 51 a. a O. nicht ausdrücklich genannt sind; denn der Paragraph führt sowohl für die Steuerpflicht wie für die Steuerfreiheit nur Beispiele an, Ebensowenig sprich gegen die Steuerpflicht, daß die Taschen nich aus einer der im § 42 a. a. O. aufgezählten Lederarten hergestellt sind. Denn die erhöhte Steuerpflicht der Taschen beruht nach § 151 Satz 1 und II Satz 1 des Gesetzes nicht auf dem Stoffe, aus dem sie hergestellt sind, sondern auf ihrem Verwendungszwecke. Ueberdies geht die Sonderbestimmung über die Stenerpflicht der Zubehörstücke von Handwaffen der allgemeinen Bestimmung über die Besteuerung von Lederwaren vor. Das Fehlen der Patronen⸗ taschen in der Liste der Ausnahmen von der Steuerfreiheit der Gegenstägde aus gewöhnlichem Leder im § 42 V der Ausführungs⸗ bestimmungen beruht allein darauf, daß diese Taschen im § 51 daselbst nicht genannt sind; es kann daher nicht für die Auffussung verwertet werden, daß das Gesetz die Taschen nicht von der Steuer⸗ 8 ausnehmen wollte. Vielmehr 8b
ie Frage der erhöhten Umsatzsteuerpflicht lederner Patronentaschen nicht selbst entscheidet, sondern die Unterordnung dieser Gegen⸗ stände unter die Regeln der §§ 42 und 51 a. a. O. der Auslegung überläßt. Diese ergibt aber, wie dargelegt, die Luxussteuerpflicht. Die Rechtsbeschwerde gegen die die Luxussteuerpflicht bejahende Vorentscheidung war daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 6. November 1925, VA. 224/25.) 6“ 1
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ZEE111“”“
ersichtlich, daß das Gesetz