von da ab in die
(§ 22, § 24).
Der Verwaltungsrat ist berech⸗ tigt, die einzelnen Beiträge zu er⸗
höhen oder zu ermäßigen.
Der in § 9 Abs. 1e bestimmte Beitrag von ¼ vH der ersten Hy⸗ pothek fließt in die Tilgungsmasse.
3. Die 9* ist berechtigt, zur Ausübung der ihr obliegenden Tätig⸗ keit unter Haftung des Provinzial. verbandes Niederschlesien bei der Reichs⸗ bank, bei anderen Kassen oder bei Banken Darlehen, nötigenfalls gegen Hinterlegung von Wertpapieren, aufzunehmen.
Verfügbares Geld darf die Stadt⸗ schaft nutzbar machen durch Anlegung bei Banken, namentlich bei einer zu ründenden Provinzialbank, durch An⸗ kauf der ö der Preußischen Zentralstadtschaft und anderer mündel⸗ icherer Wertpapiere. “
2. Betriebsmasse. a) Einnahmen. 1. In die Betriebsmasse
Tilgungsmasse
a) die Meldegebühren, b) die jährlich zur Betriebsmasse zu leistenden Beiträge (§ 18),
c) die außerordentlichen Einnahmen.
2. Zu den letzteren gehören außer den nach § 14 zu zahlenden Gebühren ins⸗ besondere die Zinsen der verfügbaren Bestände der Masse, welche eerwey. der Möglichkeit jederzeitiger Flüssig⸗ hachung zinsbar und sicher anzulegen ind.
b) Ausgaben.
§ 20. 1. Aus der Betriebsmasse sind die persönlichen und sachlichen 1*
der Geschäftsverwaltung zu bestreiten.
2. Zu den sachlichen Kosten gehören auch die Ausgaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Geschäfts⸗ räume der Stadtschaft erworbenen Grundstücke, soweit sie durch die daraus erzielten Einnahmen nicht gedeckt werden.
3 Ferner dienen die Mittel der Be⸗ triebsmasse zur Gewährung der Zu⸗ schußdarlehen, der Baugelddarlehen und von “ auf bewilligte Pfand⸗ briefdarlehen.
§ 21. Ueberschüsse, welche sich für die Betriebsmasse beim “ er⸗ geben, verbleiben ihr bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 vH des Pfand⸗ briefumlaufes und fließen von da ab in die Sonderrücklagen im Verhältnis der beiderseitigen Stadtschaftsdarlehen.
3. Sonderrücklage. § 22. Die Sonderrücklagen werden nach ersten und zweiten Hypotheken ge⸗ trennt aus den hierfür . P.nn e jährlichen Beiträgen (§ 18 Abs. 2), den Ueberschüssen der Betriebsmasse (§ 21) und den Zinsen der eigenen Bestände gebildet. Sie dienen zur Deckung von Ausfällen an Kapitak, Zinsen, Bei⸗ trägen und Kosten (§ 28) beer zur Sicherung gegen solche Ausfälle. 4. Haftung der Mitglieder der Stadtschaft. §, 23. An die Haftung der Sonder⸗ rücklage schließt sich die gleichfalls nach ersten und zweiten Hypotheken getrennte Haftung der Mitglieder der Stadtschaft (§ 5 Abs. 2). Die Zuschüsse können aus den baren Beständen der Tilgungsmasse (§ 24) entnommen werden. 5. Tilgungsmasse. a) Einnahme. § 24. 1. In die Tilgungsmasse jedes bepfandbrieften Grundstücks gelangen: a) für erste Hypotheten ½¼ vH und für Hypotheken 1 vH des Pfand⸗
briefdarlehns;
b) außerdem sütr erste Hypotheken
½ vH des Pfandbriefdarlehns und
für zweite Hypotheken ½ vH des
Pfandbriefdarlehns, sobald die Be⸗
stände der Sonderrücklagen die im
§ 18 Absatz 2 a, b bezeichnete Höhe
erreicht haben;
) die von dem Schuldner gezahlten
Barbeträge sowie die an Zahlungs⸗
statt gegebenen Pfandbriefe;
d) die en welche auf denjenigen Teil der getilgten Darlehen fallen, über welche noch nicht löschungs⸗ fähige Quittung erteilt ist, soweit ie die Zinsen übersteigen, welche auf die zu tilgenden Pfandbriefe
noch zu zahlen sind;
e) der besondere Tilgungsbeitrag;
0) Finsen der Bestände der Tilgungs⸗
masse.
Der Vorstand ist berechtigt, das Gut⸗
haben des Grundstücks zur Peckun von
Rückständen aus den mit der Barichens⸗
gewährung zusammenhängenden Schuld⸗
nerleistungen in Anspruch zu nehmen.
2. Bei einem Wechsel des Eigentümers des bepfandbrieften Grundstücks oder des Erbbauberechtigten geht das Tilgungs⸗ guthaben auf den Erwerber über. Falls dieser der Stadtschaft nicht als Mitglied beitritt, wird das Guthaben auf den zurückzuzahlenden Darlehnsbetrag an⸗ gerechnet.
b) Verwendung. ₰ 25. 1. Spätestens am Schluß jedes Jahres ist der bare Bestand der
Masse zur Einlösung von Pfandbriefen
desjenigen Zinsfußes, in welchem das
auf das Grundstück eingetragene Dar⸗ lehn gegeben ist, zu verwenden.
2. Von der Verwendung der baren Masse zur Einlösung von Pfandbriefen gemäß Absatz 1 kann insoweit abgesehen werden, als die umlaufenden gsande⸗ briefe durch Hypotheken vorschriftsmäßig gedeckt sind. Verfügbare Lebe der Masse sind mündelsicher anzulegen.
3. Die Forderung (Hauptschuld) aus dem Pfandbriefdarlehn üfcht durch Aufrechnung mit dem Ti
haben. Für die Löͤschung der getilgten
Beträge gelten die Vorschriften in § 15. Der nach —ê- ilgung des Dar⸗ lehens etwa verbliebene Bestand des Tilgungsguthabens ist an den Grund⸗ stückseigentümer bei dessen Austritt zurückzuzahlen.
6. Haftung des Bürgschafts⸗
verbandes.
§ 26. Für die bei zweiten Hypotheken nach Erschöpfung der Sonderrücklage und der W ee gegen die Mit⸗ glieder der Stadtschaft etwa noch ver⸗ bleibenden Ausfälle schaftsverband.
7. Leistungen der Darlehens⸗ nehmer.
§ 27. Die Darlehensnehmer haben:
1. 2 Bestreitung der Verwaltungs⸗ osten die im § 7, 2 festgesetzte Meldegebühr zu entrichten;
2. an Zinsen und Beiträgen bis zu einer anderweiten Beschlußfassung des Verwaltungsrats für erste Hypotheken 1 vH, 8 zweite Hypo⸗ theken 2 ¼6 vH mehr zu zahlen als der Zinsfuß der gewährten Pfand⸗ briefe beträgt (§ 9, 1 a); bei Be⸗ leihung von Erbbaurechten ist außerdem ein besonderer Tilgungs⸗ beitrag zu zahlen;
etwaige orschüsse aus der Be⸗ triebsmasse zur Deckung rückstän⸗ diger Sesen und Beiträge oder nicht gezahlter Feuerversicherungs⸗ beiträge mit den festgesetzten Ver⸗ zugsgin en zu erstatten (§ 9, 1 c);
beim Verkauf der Zentralstadt⸗ schaftsbriefe durch die Stadtschaft die Kapitalbeschaffungsgebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2).
Außerdem sind von den Dar⸗ lehnsnehmern zu tragen: die Kosten der Vorbereitung und Voll⸗ iehung des Darlehnsgeschäfts, der
bschätzung des Grundstücks, der Eintragung in das Grundbuch, der Umwandlung, Erneuerung oder Löschung des Darlehns, der Kündi⸗ gung und Einlösung der Zentral⸗ stadischaftsbriefe, die sämtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Kosten der Herstellung und Stempelung der Zentralstadt⸗ schaftsbriefe sowie der Kursverlust und die etwaige Zinsbogensteuer.
8. Haftung für Hypotheken⸗ ausfälle.
§ 28. Für Ausfälle bei Hypotheken haften in nachstehender Reihenfolge:
A) bei ersten Hypotheken
die Sonderrücklage für erste Hypo⸗ theken,
2. die Mitglieder (§§ 5² und 23); B) bei zweiten Hypotheken
1. die Sonderrücklage für zweite Hy⸗ potheken,
die Mitglieder der Stadtschaft (§§ 5² und 23), der Bürgschaftsverband.
VI. Lebensversicherung.
§ 29. 1. Hat ein Pfandbriefschuldner einer ersten Hypothek einen Lebensver⸗ Fecaee mit der Schlesischen Provinzial⸗Lebensversicherungsanstalt oder mit einem von dem Verwaltungs⸗ rat zugelassenen Lebensversicherungs⸗ unternehmen abgeschlossen und den Ver⸗ Seengcseh n mit Zustimmung des Vorstands der Stadtschaft bei diesem hinterlegt, so es mit dieser Hinter⸗ legung die Rechte aus der Lebens⸗ versicherung der Stadtschaft zu. Die Stadtschaft hat sodann die von dem Pfandbriefschuldner in die Tilgungs⸗ masse zu zahlenden Beiträge, soweit sie zur Beitragszahlung beansprucht werden, nicht zur Tilgungsmasse zu ver⸗ einnahmen, sondern zur Bestreitung des Lebensversicherungsbeitrags zu ver⸗ wenden. Ebenso kann der Anteil des betreffenden Füesteethhe an der Tilgungsmasse zu Lebensversicherungs⸗ zwecken verwandt werden, auch wenn die Bedingungen zur Abhebung des Guthabens an der Tilgungsmasse noch nicht erfüllt sind. Sämtliche Zahlungen aus dem Versicherungsvertrage, ins⸗ besondere an Ver icherungssummen, Rückkaufswerten und Dividenden — mit Ausnahme derjenigen Dividenden, die zur Erhöhung der Versicherungssumme verwandt werden —, sind an die Stadt⸗ schaft zur Seheng an die Tilgungs⸗ masse zu leisten. b die Bivihenben zur Erhöhung der Versicherungssumme su verwenden sind, kann der Vorstand bestimmen.
2. Die b kann ent⸗ weder eine einfache sein, bei der die Versicherungssumme schlechthin beim Tode des Versicherten fällig ist, oder eine abgekürzte, bei der die Ver⸗ sicherungssumme sowohl beim Tode des Versicherten wie bei Lebzeiten nach Ab⸗ 8 einer verabredeten Reihe von Jahren oder bei Erreichung eines ver⸗ abredeten Lebensalters fällig ist.
3. Die Versicherung ist 8 das Leben des Eigentümers abzuschließen, kann jedoch mit Genehmigung der Stadtschaft auf das Leben einer anderen Person genommen werden. Uebersteigen die vö den deo he se wach
1
aftet der Bürg⸗
der Stadtschaft
der pflichtmäßig zu zahlen ist, so muf der Eigentümer sich zu der entsprechen höheren freiwilligen Tilgung in einer besonderen Urkunde verpflichten. Von der Aufnahme dieser Urkunde kann ab⸗ gesehen werden, wenn sich der Eigen⸗ tümer der Lebensversicherungsanstalt Poeenger verpflichtet hat, den zur meung⸗ des Mehrbeitrags erforder⸗ lichen öheren Betrag als freiwilligen Tilgungsbeitrag an die Stadtschaft zu entrichten und damit einverstanden er⸗
gungsgut-
klärt, daß dieser freiwillige Tilgungs⸗ beitrag bei Eingang der Zinsen und Tilgungsbeiträge zunächst verrechnet
88 wird. hinter dem Tilgungsbeitrag zurück, so fließt der für den Versicherungsbeitrag nicht in Anspruch genommene Teil in die Tilgungsmasse.
4. Die Stadtschaft zahlt die Beiträge an die Lebensversicherungsanstalt und schießt sie erforderlichenfalls se Rech⸗ nung des Pfandbriefschuldners vor, je⸗ doch nur insoweit, als die Erstattung des durch das bepfand⸗ briefte Grun * dinglich gesichert ist.
5. Bedarf die Stadtschaft bei Ver⸗ wendung ihrer Tilgungsmasse auch der für die Lebensversicherung in Anspruch v Tilgungsbeiträge, so ist sie eerechtigt, die betreffenden Versiche⸗ rungsverträge aufzuheben und die Rück⸗ kaufswerte zur Tilgungsmasse zu ver⸗ einnahmen. Die Besch uffassung hier⸗ über bleibt dem Provinzialausschuß vor⸗ behalten.
.6. Die Stadtschaft hebt den Ver⸗ eee auf und vereinnahmt een Rückkaufswert zur Tilgungsmasse:
a) büin⸗ Zwangsverkauf eines Grund⸗
tücks,
b) beim freihändigen Verkauf des
Grundstücks, Doch mit der Maß⸗ gabe, daß die Versicherung bestehen leibt, wenn der neue Eigentümer, der bisherige Eigentümer und so⸗ fern ein anderer als der Grund⸗ eigentümer versichert war, auch der Versicherte dies unter Zustimmung der Stadtschaft beantragen;
beim Tode des Eigentümers, wenn die Pesgerxu auf das Leben einer anderen Person öö war, jedoch mit der Maßgabe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer, die Erben des bisherigen Eigentümers und der Versicherte das Fortbestehen der Versicherung unter Zustimmung der Stadtschaft beantragen.
7. Die Stadtschaft ist berechtigt, den Versicherungsvertrag aufzuheben und den Rückkaufswert zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen, wenn ein? 1neenas schuldner, ohne Stundung erhalten zu haben, länger als ein halbes Jahr mit der Zahlung des Tilgungsbeitrags im Rückstande bleibt.
8. In allen Fällen, in denen die Stadtschaft Versicherungsverträge auf⸗ heben will, steht es den beteiligten Grundstückseigentümern und im Falle des Absatzes 6c ihren Erben frei, durch uu“ Rückkaufswerts und etwa rückständiger Tilgungsbeiträge zur Tilgungsmasse die Aufhebung der Ver⸗ icherungsverträge abzuwenden und die Rechte der Stadtschaft an der Ver⸗ zu beseitigen. Das gleiche kecht steht den Ver “ zu, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen 8 und die Grundstückseigentümer bezw. ihre Erben den Versicherungsschein nicht einlösen. In diesen hünen und ebenso dann, wenn das Pfandbriefdarlehn ganz oder bis zur Hälfte des Wertes des Grund⸗ siscs abgelöst wird, wird der Ver⸗ icherungsschein unter entsprechender Benachrichtigung der Anstalt dem Be⸗ rechtigten zur freien Verfügung aus⸗ gehändigt.
9. Die an die Stadtschaft gezahlte Versicherungssumme wird zur Tilgungs⸗ hnah vereinnahmt. Der Vorstand ist je⸗ doch berechtigt, zu gestatten, daß die Ver⸗ beekheh. ganz oder teilweise von der Lebensversicherungsanstalt unmittel⸗ bar an die aus dem Versicherungsschein Berechtigten ausgezahlt wird, ohne daß die Bedingungen zur Verwendung des Guthabens an der Tilgungsmasse er⸗ füllt werden.
10. Der Vorstand wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestim⸗ mungen zu erlassen.
VII. Verfassung und Verwaltung.
Organe.
§ 30. Die Stadtschaft wird unter Aufsicht und unter Mitwirkung des Provinzialausschufses und Provinzial⸗ landtages durch “
den Vorstand und den Verwaltungsrat
verwaltet. Vorstand. ““
„§ 31. 1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Außerdem können stellvertretende Vor⸗ standsmitglieder in der erforderlichen Zahl berufen werden. Die Vorstands⸗ mitglieder vertreten sich in einer durch den Verwaltungsrat im voraus zu be⸗ stimmenden Reihenfolge untereinander. Die Mitglieder und die Stellvertreter dürfen nicht bis zum dritten Grade ver⸗ wandt oder verschwägert sein. Die Be⸗ stellung zum Vorstandsmitglied erfolgt durch den Provinzialausschuß.
Der erste Vorstandsbeamte, und vfges der ese aus mehreren
Kitgliedern besteht, ein weiteres Vor⸗ standsmitglied, werden — soweit sie es noch nicht sind Provinzialbeamte und unterliegen den für diese geltenden Vorschriften.
2. Der Vorstand vertritt die Stadt⸗ schaft gerichtlich und ö“ er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
3. Der Vorstand unterzeichnet unter der Firma der Anstalt alle Schrift⸗ stücke. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so wird er nach außen und vor Gericht durch das erste Vorstandsmitglied der Stadelhatt ver⸗ treten. Dieses vertritt die Stadtschaft guch. im Vorstande der Zentralstadt⸗
haft.
Das erste Vorstandsmitglied, im Be⸗ hinderungsfalle das durch den Ver⸗ waltungsrat bestimmte Vorstandsmit⸗
glied (Abs. 1) unterzeichnet unter der
Bleibt der Versicherungsbeitrag
srne der Anstalt (§ tücke. Urkunden, durch welche Ver⸗ pflichtungen für die Stavitsa über⸗ nommen werden sowie Vollmachten müssen unter Beidrückung des Amts⸗ siegels der Stadtschaft noch von einem Mitgliede des Vorstandes und, oweit ein solches nicht bestellt ist, von einem Verwaltungsratsmitgliede unter⸗ zeichnet werden. Das gleiche gilt für Verfügungen in Geld⸗ und Kassen⸗ angelegenheiten, so jedoch, daß an Stelle des zweiten Vorstands⸗ oder Ver⸗ 8E“ ein bevollmäch⸗ tigter Beamter unterzeichnen kann.
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch den Verwaltungsrat. 1
Im übrigen wird die Geschäftsord⸗ nung für den “ durch den Ver⸗ waltungsrat fe tgelegt.
Der Unterschrift der Vorstandsmit⸗ glieder steht die Unterschrift der Stell⸗ vertreter gleich.
Beamte.
§ 32. Die erforderlichen Beamten werden der Stadtschaft vom Provinzial⸗ verbande zur Verfügung gestellt. Sonstige “ htete werden vom Vorstande auf Privatdienstvertrag an⸗ genommen. Das erste Vorstandsmit⸗ glied ist der Dienstvorgesetzte eller Be⸗ amten und danstzgen Dienstverpflich⸗ teten der Stadtschaft. Die Beamten unterliegen im übrigen den für die Provinzialbeamten geltenden Vor⸗ schriften.
Verwaltungsrat.
§ 33. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Landeshauptmann bezw. seinem Vertreter als orsitzenden und aus 6 vom Provinzialausschuß auf die Dauer von 6 Jahren zu wählenden Mitgliedern der Geaveschaß. In gleicher
eise sind für diese Stellvertreter zu wählen. Alle zwei Jahre scheiden 2 ordentliche und 2 stellvertretende Mit⸗ glieder aus. Die zuerst Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausgeschiedenen bleiben bis zur Ein⸗ führung der Neugewählten in Tätig⸗ keit. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist von dem Provinzialausschuß als⸗ bald eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
Wenigstens zwei Mitglieder bezw. Eöö“ Mitglieder sollen aus en Kreisen des in Pan gestt e organisierten Hausbesitzes werden.
§ 34. Zur Beschlußfähigkeit des Ver⸗ waltungsrats ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens von 3 Mitgliedern erforderlich.
„Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Verwaltungsrat regelt seinen Geschäftsgang ee eine Geschäftsord⸗ nung, die der Genehmigung des Pro⸗ vinzialausschusses bedarf.
Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
§ 35. Dem Verwaltungsrat liegt ob:
1. die Beaufsichtigung der Geschäfts⸗ führung des Vorstandes,
2. die Beschlußfassung über die Be⸗ willigung von Darlehen, soweit er nicht dem Vorstand die Befugnis zur Bewilligung von Darlehen bis u einem für den Einzelfall zu be⸗ timmenden Betrage übertragen hat,
der Erlaß der Geschäftsanweisung für den Vorstand,
die Bestimmung über die Reihen⸗ folge, in der die Vorstandsmit⸗ glieder sich untereinander ver⸗
treten, 5. der Erlaß allgemeiner Be⸗ stimmungen über die Anlegung verfügbarer Bestände, . die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand,
7. die Vorprüfung aller dem Pro⸗ vinzialausschuß und Provinzial⸗ landtag zu machenden Vorlagen,
die Feststellung der Bilanz und die Prüfung des Geschäftsberichts. Provin Lakhnae § 36. Dem Provinzialausschuß liegt insbesondere ob:
1. die Aufsicht über die gesamte Ge⸗ schät en der Stadtschaft,
2. die Wahl der Mitglieder des Ver⸗ waltungsrats und die Bestellung der Vorstandsmitglieder,
die Genehmigung der Geschäfts⸗ ordnung des Verwaltungsrates,
die Feststellung der Abschätzungs⸗ ordnung,
die Beschlußfassung über die Aenderung der Satzung und die Auflösung der Stadtschaft, vor⸗ behaltlich der Genehmigung des Provinziallandtages, die Vorbereitung der Vorlagen für den Provinziallandtag, die Entlastung des Vorstandes und Verwaltungsrates,
die Beschlußfassung über den An⸗
und Verkauf sowie die Ver⸗ pfändung von Grundstücken, ab⸗ sosehen von der Erstehung be⸗ liehener Grundstücke beim Zwangs⸗ verkauf.
Provinziallandtag.
5 37. Dem Provinziallandtag liegt ob:
der Erlaß und die Abänderung der Satzung,
2. die Feststellung Haushalts⸗
des Jahres⸗
gewählt
.
des planes,
die Entgegennahme berichts
die Beschruffafiung über die Auf⸗ lösung der Stadtschaft.
38. Die Mitglieder des Verwal⸗ Högssea sowie andere Mitglieder der Stadtschaft, deren Tätigkeit für das
Wohl der Stadtschaft in Sene ge⸗ nommen wird, erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen für die dem Landeshauptmann zugeordneten oberen Beamten. VIII. Wertbeständige —225 en. § 39. Solange die Preußische Zen⸗ tralstadtschaft wertbeständige, auf Gold⸗ mark lautende Pfandbriefe ausgibt, ist die Stadtschaft berechtigt, ihren Mit⸗ gliedern die im § 1 Ziffer 1 bezeich⸗ neten Darlehen auch in gleichartiger wertbeständiger Form zu gewähren. Auf die wertbeständigen Stadtschafts⸗ darlehen (Goldhypotheken) und die wertbeständigen Pfandbriefe (Gold⸗ pfandbriefe) finden die Bestimmungen der Satzung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den folgenden Be⸗ stimmungen nichts anderes ergibt.
§ 40. Der Beitrag zur Tilgungsmasse beträgt bei Goldhypotheken 1 vd. Der Vorstand ist berechtigt, eine Erhöhung dieses Satzes zu fordern. Die Zinsen und Beiträge für Goldhypotheken sind halbjährlich am 15. Juni und 15. De⸗ zember im voraus an die Stadtschaft zu zahlen. § 41. Der Geldwert aller aus einer Goldhypothek dem Schuldner ob⸗ liegenden Leistungen wird nach dem amtlich festgestellten Preise für Fein⸗ gold berechnet und in deutscher Reichs⸗ währung gezahlt. Als amtlich fest⸗ gestellter Preis für Feingold gilt nur der vom Reichswirtschaftsminister oder der von diesem bestimmten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebene Lon⸗ doner Goldpreis. Die Umrechnung in P.eh99. nach dem amt⸗ lich notierten Kurse der Berliner Börse ür das englische Pfund (Mittelkurs
uszahlung London), wobei für Kapitalrückzahlungen die dem Verfall⸗ tage vorhergehende letzte Notierung, für Zins⸗ und Beitragszahlungen die letzte Notierung in dem dem Fällig⸗ keitstage vorhergehenden Monat zu⸗ grunde gelegt wird.
Werden die Leistungen verzögert, so hat der Darlehnsschuldner den aus einer Veränderung des Londoner Gold⸗ preises oder der Pfundnotierung (Mittelkurs Auszahlung London) ent⸗ standenen Verlust der Stadtschaft zu ersetzen.
IX. Schlußbestimmungen. § 42. 1. Soweit die Kosten der Ver⸗ waltung aus der Betriebsmasse nicht zu decken sein sollten, werden die er⸗ forderlichen Vorschüsse vom Provinzial⸗ verbande geleistet. Solange diese Vor⸗ schüsse nicht mit den Zinsen aus der Betriebsmasse erstattet sind, werden Ueberschüsse aus dieser an die Sonder⸗ rücklagen nicht abgeführt. Für die Vor⸗ schüsse nebst Zinsen haften die Mit⸗ glieder nach 5 dem Provinzial⸗ verbande. § 43. Alle Veröffentlichungen der Stadtschaft müssen erfolgen: durch den „Deutschen Reichs⸗ und Fresßischer Staatsanzeiger“ und
durch die Amtsblätter der Regie⸗ rungen zu Breslau und Liegnitz sowie durch die etwa von dem Ver⸗ waltungsrat noch zu bestimmenden Zeitungen.
§ 44. Die Verwaltungsbehörden der Provinz Niederschlesien sind gehalten, dem Vorstande der Stadtschaft die in seinen Geschäften erforderlichen Aus⸗ künfte zu erteilen und die Geschäfte der Stadtschaft nach Möglichkeit zu fördern.
§ 45. Der be⸗ timmt, wann die Stadtschaft ihre Tätigkeit aufzunehmen hat.
Solange der Verwaltungsrat noch nicht gebildet ist, werden die ihm ob⸗ liegenden Aufgaben vom Provinzial⸗ ausschuß wahrgenommen.
§ 46. Das Geschäftsjahr da
nach Auflösung der
Kalenderjahr.
§ 47. Das Stadtschaft verbleibende Vermögen fließt an den Provinzialverband der Provinz Niederschlesien, der es nur zu solchen gemeinnützigen oder woh tätigen Zwecken verwenden darf, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Provinzialverbandes gehören.
§ 48. Si Satzung tritt mit dem Ablaufe des Monats in Kraft, in dem ihre Veröffentlichung im Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger erfolgt ist.
reslau, den 25. März 1926. Der Provinziallandtag der Provinz Niederschlesien.
ist
Die vom dritten Niederschlesischen Provinziallandtage in der Sitzung am 25. März 1926 b6lo. Errichtung einer Stadtschaft der Provinz Nieder⸗ schlesien, die der Preußischen Zentral⸗ stadtschaft als Mitglied beitritt, wird nach Maßgabe der anliegenden Satzung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs genehmigt.
Der Stadtschaft werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
Berlin, den 18. Januar 1927.
(Siegel.) Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsiefer. 8 e“ Am Zehnhoff. 8 Der Minister des Innern J. A.: von Leyden. Der Finanzminister. J. 88 Sedthr 3 Genehmigung. II 4 Nr. 1675 M V. 1 2397 Just. Min. IV p 867 II M. d. J. I E 146 c F. M.
Deutschen 8
Die von Aufsichtsrat und Vorstand genehmigte Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 31. August 1926, wie sie der im März d. J statt⸗ findenden Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden sollen, lauten
wie folgt:
Bitanz der Süddeutschen Zucker⸗Aktiengesellschaft vom 31. August 1926, ————— — —
E“ 8 Alktiva. EDEDSISEIIeb1““ ankenthal,
Werke: Fr.
Waghäusel, Züttlingen ... Abschreibungen: a) ordentl. .
Friedensau, Gerau, Heilbronn, Offstein, Re
Bilanz der Zuckerfabrik R vom 31. Au
Die von der Generalversammlung noch zu genehmigende Bilanz der Zucker⸗ fabrik Rheingau Aktiengesellschaft vom 31. August 1926 lautet wie folgt:
heingau Aktiengesellschaft gust 1926. Verbindlichkeiten.
Gernsheim, gensburg,
I1“
Stutt
b) Buchgewinn a. Aktienzusammenlegung
1116A““
dtsüttuth “* Wertpapiere und Beteiligungen Kasse 114““ Schuldner und Bankguthaben ²)
Landwirtschaftliche Werte ³).
— Passiva,
Grundkapital: Stammaktien . Vorzuesaktien..
Sonderrücklagggeeee Schuldverschreibungen ) . Verbindlichkeiten )).. Gewinnsaldo 11““ Verwendung des
aktien. 8 7 % Dividende auf
Vortrag auf neue Rechnung . . .
1) Davon R 3 350 000 Fabrikations⸗,
2) Darin RM 775 000
¹) a) PM 39 600 000 = RM 425 700 ursprünglich mit 4 ½ % verzinsliche gemeinsame Anleihe der Zuckerfabriken Frankenthal, Waghäusel, Stutt⸗ gart und Heilbronn aus dem Jahre 1920, mit dreimonatiger Frist
die Vorzugsaktien 8 “ Satzungsmäßiger Gewinnanteil des Aufsichtsrats.. .
Forderungen berreundete Gesellschaften sowie RM 1 762 000 Bankguthaben.
3) Davon Grundbesitz RM 1 002 450 23 und Gebäude RM 259 950, übrigen lebendes und totes Inventar und Vorräte der sämtrichen Güter.
Groß
Reingewinns “
6 % Dividende auf die in Umlauf befindlichen Stamm⸗
Verbrauchs⸗
ℳ
gart,
831 600 3 083 211
₰
16 224 060/[09
17
1 201 611 -
13 140 848 1 449 52]
14 590 370 14 951 847 4 806 394
81 5635: 1 840 69585
10 003 153 20 116 731 807
8 017 974
29 600 000 400 000
225 408 502 886
17 834 445 2 729 259
1 611 000 28 000 56 615—
1 033 644
2729 259
1
54 291 998
54 291 998
an Tochterunternehmungen u
fündbar und bis spätestens 1950 rückzahlbar.
—. =
b) PM 7 000 000
RM 55 300 ursprünglich mit 5 % Anleihe der Zuckerfabrif Frankenthal aus dem Jahre 1919, auf den
1. September 1926 gekündigt.
) PM 2 500 000
1926 gekündigt.
5) Darin RM 193 000 Schulden an Tochterunternehmungen und befreundete Gesellschaften, RM. 1 706 000 Bankschulden und RNM 455 668,48 auf einzelne der Gesellschaft eingetragene, laut Aufwertungsgesetz aufgewertete
Grundstücke Hypot heken. .“ Soll.
RM 21 886,10 ursprünglich mit 4 ½ % verzinsliche Anleihe der Zuckerfabrik Offstein aus dem Jahre 1920, auf den 1. Juli
Gewinn⸗ und Verlustrechnnng. 8 r memnm.
verzinsli
— 32 2 — —
Abschreibungen ... . . Zur Verfügung verbleiben⸗ der Ueberschuß.
1 20
ELTII“ RM 1
vereinnahmte Zinsen.
Verrechnung
In die Bilanz der Süddeutschen Zucker⸗Aktiengesellschaft sind die Vermögens⸗ werte der aufgenommenen Gesellschaften zu deren unveränderten Buchwerten eingestellt Der sich aus der Zusammenlegung des Stammaktienkapitals der Zucker⸗ fabrik Frankenthal von RM 9 408 000 auf RM 7 526 400 ergebende Buchgewinn von RM 1 881 600 ist, wie aus der Bilanz ersichtlich, zu Abschreibungen auf die Von den Reserven der Gesellschaften einschließlich der Reserven der Zuckerfabrik Frankenthal sind RM 3 000 000 der gesetzlichen Rücklage
worden.
Anlagen verwendet worden.
F
1 611 V 2 729 259/1⸗
von
3 930 87062
RM
478Vortrag aus alter Rechnung Betriebsüberschuß 1)).
2 309 921,32
1 062 538 2 868 332
3 930 870
und RM 225 408 einer Sonderrücklage überwiesen.
Die in obiger Bilanz ausgewiesenen „Anlagen RM 14 590 370,14“
sich auf die einzelnen Fabriken wie folgt:
Boden 8 1u RM Frankenthal Friedensau . Geinsheim . Groß Gerau.. eilbronn 159 000, ffstein .. .54 300, Regensburg. 122 165, Stuttgart 322 820, Waghäusel 15 715, Züttlingen 6 912,
51 784. 32 865,
Grund u.
141 080 56
50 25
66 406,95
78
Gebäude RM 819 198.— 286 215,50 202 134,75 317 362,82 765 500,— 717 071,12 339 834,22 1 472 995,—
850 659,50 94 460.—
Maschinen u. Einrichtungen RM
895 400,— 258 000,— 355 000,— 336 877,61
1 264 888,36 839 245,67 630 000,—
1 351 908,— 1 384 180,— 437 389 55
Zusammen RMö
1 855 678,56 596 000,— 590 000,— 720 647,38 2 189 388,36 1 610 616,79 1 091 000,— 3 147 723,— 2 250 554,50 538 761,55
973 050,
Die Werke in Friedensau, Gernsheim und Züttlingen sind als Rohzucker⸗ fabriken, das Werk in Frankenthal als reine Raffinerie und die übrigen Werke als Ihre Gesamtleistungsfähigkeit ist auf eine tägliche erarbeitung von rund 95 000 Doppelzentner Rüben eingestellt, und zwar entfallen auf Friedensau, Gernsheim, Offstein, Regensburg und Waghäusel je 12 000 dz, Stuttgart 11 000 dz, Groß Gerau 9000 dz, Züttlingen 8000 dz und Heilbronn 7000 dz; an Verbrauchszucker können täglich rund 18 000 dz erzeugt werden, Frankenthal 5400 dz, Stuttgart und Waghäusel je 2700 dz, Heilbronn 2200 dz,
Fencehse Betriebe eingerichtet.
04
5 864 430,91
7 752 889,19 14 590 370,14
und zwar
Offstein 2000 dz, Regensburg 1800 dz und Groß Gerau 1500 dz.
. Der dem Fabrikbetriebe dienende Grundbesitz der Gesellschaft umfaßt 117 ha; hiervon sind 24 ha durch die Fabriken und Lagerhäuser und 5 ha durch Arbeiter⸗ und
Beamtenwohnhäuser mit 64 Werkwohnungen bebaut.
Die landwirtschaftlich genützte Kulturfläche in einem Umfange von 10 742 ha umfaßt 650 ha Eigenbesitz (darunter 4 eigene Güter mit 500 ha) und
10 092 ha in 62 Pachtgütern.
Auf dem Konto Wertpapiere und Beteiligungen sind außer festverzins⸗
lichen Werten im Bilanzwerte von rd. RM 250 000 hauptsächlich verbucht
nom. RM 3 505 300 der Gesellschaft nach Durchführung der Zusammenlegung der Frankenthal⸗Aktien sowie der Fusionen verbliebene eigene Stammaktien, die mit 1d. 54 % zu Buche stehen; ein bei Verwertung dieser Aktien über den Buchwert hinaus erzielter Erlös wird der gesetzlichen Rücklage zu⸗ Der Aktienbetrag hat sich infolge des seitens der Süd⸗ Zucker⸗Aktiengesellschast den Attionären der Rheingau⸗Aktien⸗
geführt werden. deutschen
gesellschaft angebotenen Umtausches um rund RM 400 000 ermäßigt.
om. RM 2 151 (80 von insgesamt nom. -M 3 131 520 Aktien der Zucker⸗
fabrik Rheingau Aktiengesellschaft
infolge des Umtauschangebots inzwischen um rund RM 400 000 erhöht. NM 4 000 000 Aktien Conservenfabrik Groß⸗Gerau Aktiengesellschaft in Groß Gerau; da die Bilanz für 1925 nach Aufzehrung der ordentlichen Reserve und des Ge⸗ winnvortrags eine Unterbilanz von rd. RM 592 000 ergeben hat, ist das Kapital dieser Gesellschaft inzwischen von RM 4 000 000 auf RM 2 000 000 Buchgewinn werd zu Abschreibungen
RM 1 657 280 vo
in insgesamt
zusammengelegt worden; Rücklagen verwandt werden.
nom. RM 450 000 (jämtliche) Anteile der Zuckerfabrik Groß⸗Umstadt G. m. in Groß Umstadt;
b. G.
in
der
für 1924/25 rd.
1925/26 rd. RM 91 000 Verlust.
Worms. Dieser Betrag hat
RM 37 000 Gewinn, 8 ““
und Betriebsmaterialien.
Haben.
— Handlungsunkosten, 989 024,34 Steuern einschließlich Umsatzsteuer, RM 162 181,59 per Saldo
verteilen
der Helvetia
93
nd
im
che
.
₰ 40 22
62
in
sich
und
für
Bestände
AEAZEeeeeee“; 114“ Wertpapiere und Beteiligungen
Kasse ““ Schuldner
Landwirtschaftliche Werte
[M
395 982,87 3 274,— und
Bankguthaben ²) 1 154 393,63
2 258 836 229 208
1 553 650 149 690
₰ 49 75
3 131 520 313 152 679 695 † 67 026
Grundkavpital Gesetzliche Rücklage Verbindlichkeiten ³) Gewinnsaldo
50
¹) Grund und Boden RM 255 000,
Einrichtungen RM 1 023 83649. 2²) Davon RM 33 800 Bankauthaben.
³) Davon RM 20 200 Bankschulden
übersehen läßt, als befriedigend bezeichnet w Mannheim, im Februar 1927.
Br. Seeliger.
21 000 Sammelurkunden Süddeutschen Zucker⸗Akti zum Handel Deutsche Bank. Mitteldeutsche Creditbank.
Bayerische Hypotheken⸗ und Wechs
4 191 394
Der Umsatz der Süddeutschen Zucker⸗Aktiengesellschaft jahre 1924/25 RM 107 230 000, im Betriebsjahre 1925/26 RM 95 228 000. Die Aussichten für das Geschäftsjahr 1926/27 können, soweit sich bis jetzt
Süddentsche Zucker⸗Aktiengesellschaft.
Auf Grund vorstehenden Prospekts sind 1 RM 29 600 000 Stammaktien, Stück 20 000 über fe Nr. 1 — 20 000, Stück 78 “ je RM 100 Nr. 1 — 78 000, Stück
über
und zur Notierung an der Berliner Börse zugelassen worden. Berlin, Mannheim, München, Hannover, im Februar 1927. 8 Direction der Disconto⸗Gesellschaft.
Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien. Süddeutsche Disconto⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft.
1“
19 4 191 394 [19 Gebäude RM 980 000, Maschinen und
11“ 8. betrug im Betriebs⸗
2 1u1u
erden. 1
Bühler. “ 8 8 RM 40
je RM 1000 Nr. 1—21 000, der engesellschaft in Mannheim
Rheinische Creditbank.
el⸗Bank. Gottfried Herzfeld.
[117564] Greifenberger Kleinbahnen⸗ Aktiengefellschaft.
Am Sonnabend, den 26. März 1927, mittags 12 Uhr, findet in unserm Geschäftszimmer in Greifenberg i. Pomm. die ordentliche Generalver⸗ sammlung der Aktionäre der Gesell⸗
schaft statt. Tagesordnung: 1. Bericht und Bilanz für das Ge⸗ schäftsjahr 1925/26. 2. Genehmigung der Bilanz. 1 3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. 4. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die ihre Aktien mit einem doppelten Nummernverzeichnis bis zum 20. März d. J. bei einem Notar oder bei der Gesellschaftskasse hinterlegen. Im übrigen wird wegen der Teilnahme an der Generalversammlung und der Aus⸗ übung des Stimmrechts auf die §§ 17 und 18 des Statuts verwiesen. Greifenberg i. Pomm., den 26. Fe⸗ bruar 1927. Direktion der Greifenberger Klein⸗ bahnen⸗Aktiengesellschaft.
[117693]
Deutsche Telephonwerke und
Kabelindustrie Aktiengesellschaft, Berlin S80. 33, Zeughofstraße 6—9. Die Aktionäre werden zu der am Dienstag, den 22. März 1927, vor⸗ mittags 11 ½ Uhr, im Geschäftshaus der Deutschen Bank. Berlin, Eingang Mauer⸗ straße 39, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung hierdurch ein⸗ geladen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine der Reichs⸗ bank oder eines deutschen Notars, letztere mit den Nummern der Aktien versehen, spätestens am 19. März 1927 während der Geschäftsstunden
bei dem Vorstand der Gesellschaft,
Berlin S0. 33, Zeughofstraße 6—9, bei der Deutschen Bauk in Berlin und ihren Filialen in Frankfurt am Main und Köln, bei der Mitteldeutschen Creditbank in Berlin und Frankfurt am Main und ihrer Filiale in Köln, bei der Rheinischen Creditbank in Mannheim, bei dem Bankhaus J. Dreyfus & Co., Berlin und Frankfurt am Main, bei dem Bankhaus Sal. Oppen⸗ heim jr. & Cie., Köln, bei dem Bankhaus Jakob S. H. Stern, Frankfurt am Main,
bei der Schweizerischen ECredit⸗
anstalt, Zürich,
bei der Basler Handelsbank, Basel,
bei der Bank des Berliner Kassen⸗
Vereins (nur für Mitglieder des Giroeffektendepots), gegen Empfangsbescheinigung zu hinter⸗ legen und bis nach der Generalversamm⸗ lung dafelbst zu belassen. Tagesordnung: 1. Vorlegung des mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats versehenen Berichts des Vorstands über das Geschäfts⸗ jahr 1925/26 sowie der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 30. September 1926. Beschlußfassung über die Vorlagen und über die Verwendung des Rein⸗ gewinns. 1 Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands. Wahlen zum Aufsichtsrat. Aenderung des § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung (Erleichterung der Hinter⸗ legungsbestimmungen). Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie Attiengesellschaft.
[117569] Veränderung im Aufsichtsrat. In der Generalversammlung vom 25. Febr. 1927 wurde an Stelle des aus⸗ geschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, des Herrn Anton Waldaukat, der Kaufmann Fritz Maercker, Berlin, Behrenstr. 24, neu in den Aufsichtsrat gewählt. Berlin⸗Schöneberg, 26. Febr. 1927. Deutsche Orient⸗Gesellschaft „Aktiengesellschaft. Goetzke, Vorstandsmitglied.
[117491] Payerische Metallwerke
Aktiengesellschaft Landshut. Die Aktionäre der Gesellschaft werden hierdurch zu der am Donnerstag. den 24. März 1927, mittags 12 Uhr, im Büro des Herrn Handelsgerichtsrats Carl Buschmeyer, Berlin W. 35, Pots⸗ damer Straße 121 ec, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung ein⸗ geladen. Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstands und Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung per 31. Oktober 1926.
2. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
4. Wahlen für den Aufsichtsrat.
5. Beschlußfassung über eine Kapital⸗ erhöhung um bis zu RM 75 000.
Aktionäre, welche ihr Stimmrecht aus⸗
üben wollen, müssen ihre Aktien resp.
Interimsscheine oder einen Depotschein
über eine bei einer Bank oder öffentlichen
Behörde erfolgte Hinterlegung spätestens
drei Tage vor dem für die General⸗
versammlung bestimmten Tage bei der
Gesellschaft oder bei Herrn Rechtsanwalt
und Notar Curt Kaiser, Berlin W. 57,
Potsdamer Straße 67, hinterlegen.
Landshut, den 25. Februar 1927.
Der Vorstand Wolf. Fährmann.
[117692] R. Stock & Co., Spiralbohrer⸗, Werkzeug⸗ und Maschinenfabrik Attiengesellschaft, Berlin. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der am Dienstag, den 22. März 1927, vormittags 11 Uhr, in Berlin im Geschäftshause der Deutschen Bank, Mauerstraße 39, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung hierdurch eingeladen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine der Reichs⸗ bank spätestens am 19. März 1927 während der Geschäftsstunden beim Vor⸗ stand der Gesellschaft, Berlin⸗Marien⸗ felde, Großbeerenstr. 39/42, oder bei der Deutschen Bank, Effektenkasse, Ber⸗ lin W. 8, Behrenstr. 9/13, oder bei der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins, Verlin (nur für Mitglieder des Giro⸗ effektendepots), zu hinterlegen. Tagesordnung:
1. Vorlegung des mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats versehenen Berichts des Vorstands über das Geschäftsjahr 1925/26 sowie der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 30. September 1926. Beschlußsfassung über die Vorlagen und über die Verwendung des Rein⸗ gewinns. Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands.
Wahlen zum Aufsichtsrat. Wahl von Revisoren. Aenderung des Satzes 21 der Satzung (Erleichterung der Hinterlegungs⸗ bestimmungen).
Berlin, den 1. März 1927.
R. Stock & Co. Spiralbohrer⸗,
Werkzeng⸗ und Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft.
Der Aufsichtsrat.
J. Breul, Vorfitzender.
Der Aufsichtsrat.
Aktien nebst Zins⸗ scheinen spätestens am 10. Axpril 1927 bei
1[103565) Schokolabenfabrik Wilhelm Erfurt, Kommanditgesellschaft
auf Aktien, in Erfurt. Die Generalversammlung vom 10. 4.
RMN. [₰ [1926 bat mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters beschlossen, das Grundkapital
der Gesellschaft von ℳ 25 000 000 auf RM 250 000 mit der
Maßgabe umzustellen, daß von dem Grund⸗ kapital ℳ 3 000 000 dem versönlich haftenden Gesellschafter als Vermögenseinlage, Rest von RM 220 000 ℳ 22 000 000 den Aktionären zufallen, und zwar so, daß die Zahl der Aktien von 22 000 Stück auf 11 000 Stück im Nenn⸗
RM 30 000 statt bisber der
statt bisher
betrag von je RM 20 vermindert wird. Wir fordern unsere Aktionäre auf, ih re und Erneuerungs⸗
unzerer Gesellschaft einzureichen. Von je zwei eingereichten Aktien
die andere aber den Attionären, mit
folgendem Stempelvermerk versehen, zurück⸗
gereicht:
„Nach Zusammenlegung gemäß Reichs⸗ markumstellungsbeschluß gültig ge⸗ blieben mit RM 20 — Zwanzig Reichsmark —.“
Soweit die Zahl der von einem Aktionät eingereichten Aktien durch zwei nicht teil⸗ bar ist, also die Svitzenbeträge, stehen sie der Gesellschaft zur Verwertung für Rech⸗ nung des Aktionärs zur Verfügung. Der Aktionär ist berechtigt, bis zum 20. April 1927 einschließlich bei Vermeidung der Rechtsverwirkung bei der Gesellschaft einen auf den Inhaber lautenden Anteilschein über RM 10 — Zehn Reichsmark — zu beantragen. Aktien, welche bis zum 20. April 1927 einschließlich bei der genannten Ein⸗ reichungestelle nicht eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt. An Stelle von ije zwei für kraftlos erklärten Aktien wird eine neue Aktie, auf RM 20 — Zwanzig Reichsmark — lautend, ausgegeben, in⸗ soweit ihre Zahl durch zwei nicht teilbar ist, ein Anteilschein zu RMN 10 — Zehn Reichsmark —. Die neuen Aktien bezw. Anteilscheine werden für Rechnung der Beteiligten börsenmäßig verkauft oder, falls eine Notierung nicht oder noch nicht erfolgt, durch öffentliche Versteigerung ver⸗ wertet. Der Erlös wird den Beteiligten unter Abzug der Kosten ausgezahlt oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, hinterlegt.
Erfurt, am 12. Januar 1927.
Schokoladenfabrik Wilhelm Erfurt
K. a. A. Der persönlich haftende Gesellschafter: Wilhelm Erfurz
117180] . Bank des Berliner
Kaffen⸗Vereins.
Kassen⸗Vereins werden hierdurch im
Gemäßheit des § 11 des Gesellschafts⸗
statuts zu der am Montag, den
28. Mär 1927, vormittags
11 Uhr, in unserem Beregera
Hinter der kotholischen Kirche 2, statt⸗
findenden ordentlichen Generalver⸗
sammlung eingeladen. Tagesvednung:
1. Jahresbericht des Vorstands fürn 1926 mit den Bemerkungen des Verwaltungsrats.
2. Beschlußfassung über die Jahres⸗ bilanz, die Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und die Verwendung des Reingewinns.
Beschlußfassung über die Entlastung
der Verwaltung.
. Wahl von Mitgliedern des Ver⸗ waltungsrars. er Jahresbericht des Vorstands für
1926 mit den Bemerkungen des Ver⸗
waltungsrats nebst Jahresbilanz und
Gewinn⸗ und Verlustrechnung werden
vom 7. März d. J. ab in dem Geschäfts⸗
lokal der Bank zur Einsicht der Aktio⸗ näre ausliegen, auch können letztere
Druckexemplare der bezeichneten Vor⸗
lagen vom genannten Zeitpunkt ab un⸗
entgeltlich in Empfang nehmen.
Statutenmäßig werden nur diejenigen
Aktionäre zu den Generalversamm⸗
lungen zugelassen, welche als solche im
Aktienbuch verzeichnet sind. Dieselben
haben sich über ihren fortdauernden
Aktienbesitz durch Hinterlegung ihrer
Aktien oder der gemäß § 12 Abs. 2 des
Gesellschaftsstatuts zugelassenen Hinter⸗
legungsscheine bei der Bank zu legiti⸗
mieren. Die Hinterlegung hat späte⸗ stens am dritten Geschäftstage vor der Generalversammlung, den Tag der Generalversammlung nicht mit⸗ erechnet, also spätestens am
onnerstag, den 24. März d. J., zu
erfolgen unter Beifügung eines 8,
metisch geordneten Nummernverzeich⸗
nisses.
Anträge auf Umschreibung von Aktien, welche in der Generalversamm⸗ lung vertreten werden sollen, müssen mindestens am siebenten Tage vor der Generalversammlung, den Tag der Generalversammlung nicht mit⸗ gerechnet, also spätestens am Mon⸗ tag, den 21. März d. J., bei dem Vorstand unter Einlieferung der Aktien angebracht werden.
Zur Umschreibung der Aktien in dem Aktienbuche sowie zur Hinterlegung der Aktien und der zugelassenen Hinter⸗ legungsscheine ist das Büro der Bank an den Geschäftstagen von 9 bis 3 Uhr geöffnet.
Berlin, den 25. Februar 1927.
Der Verwaltungsrat der
Bank des Berliner Kassen⸗Vereins.
J. Breul, Vorsitzender.
Ernst Meyer.
wird die eine von der Gesellschaft zurückbehalten,
Die Aktionäre der Bank des Berliner