1927 / 83 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Apr 1927 18:00:01 GMT) scan diff

handeln dürfe nicht das geltende Arbeitszeitrecht völlig um⸗ stürzen und die endgültige Regelung vorweg nehmen, die das bereits dem Reichsrat vorliegende Arbeitsschutzgesetz bringen 9* Sie müsse sich vielmehr auf die dringlichsten Abänderungen er Arbeitszeitverordnung beschränken, besonders auf die Be⸗ seitigung derjenigen Vorschriften, die in den besonderen, bei Er⸗ laß der Arbeitszeitverordnung bestehenden Ausnahmeverhältnissen ihren Grund gehabt hätten, unter heutigen veränderten Verhältnissen aber nicht mehr berechtigt oder erforderlich erschienen. Dem⸗ entspechend wurden die über die Regierungsvorlage hinaus⸗ gehenden sozialdemokratischen und kommunistischen Anträge von der Ausschußmehrheit abgelehnt. Angenommen wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Absatz 3 zum § 6, der neu zu diesem Paragraphen in die Arbeitszeitverordnung auf⸗ genommen werden soll. Dieser neue Absatz lautet: „War die Arbeitszeit tarifvertraglich geregelt und ist der Tarifvertrag seit nicht mehr als drei Monaten abgelaufen, so dürfen die im Ab⸗ satz 1 bezeichneten Behörden nicht längere Arbeitszeiten zu⸗ lassen, als nach dem Tarifvertrag zulässig gewesen wäre.“ Es ist nämlich wiederholt vorgekommen, daß Tarisverträge von der Arbeitgeberseite gekündigt worden sind, um nach Außer⸗ krafttreten der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung durch eine nach § 6 erteilte behördliche Genehmigung eine längere als die im Tarifvertrage vorgesehene Arbeitszeit bewilligt zu erhalten. Ein solches Verfahren erschien dem Ausschuß sozialpolitisch unerwünscht. Es widerspricht auch dem Grundsatz der Arbeits⸗ zeitverordnung, die den Tarifvertrag gegenüber der behördlichen Regelung fördern und stützen will. Es erschien daher dem Aus⸗ schuß erforderlich, durch die beschlossene Einfügung des neuen Absatzes 3 zum § 6 den Anreiz zu dem bezeichneten Verfahren zu nehmen. Durch die Einfügung des Absatzes 3 in den § 6 wird der bisherige Absatz 3 zum Absatz 4, was der bestätigte. Der Ausschuß beschloß alsdann, hinter den §

der Arbeitszeitverordnung folgenden neuen Paragraphen 6a ein⸗ z ““ „Wird auf Grund der Paragraphen 3, 5, 6 oder 10 Mehrarbeit geleistet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lehrlinge für die über die Grenzen des § 1 Satz 2 und 3. hinausgehende Arbeitszeit Anspruch auf eine angemessene Ver⸗ gütung über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, und zwar auch dann, wenn in diesen Fällen gemäß § 9 länger als zehn Stunden gearbeitet wird. Dies gilt nicht, soweit die Mehrarbeit auch nach den §§ 2 oder 4 zulässig wäre oder lediglich infolge von Notfällen, Naturereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen Störungen erforderlich ist. Als an⸗ gemessene Vergütung gilt, sofern die Beteiligten nicht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine andere Regelung vereinbaren oder besondere Umstände eine solche rechtfertigen, ein Zuschlag von 25 vH. Kommt über die Form, die Höhe oder die Art der Berechnung der Vergütung in freien Verhandlungen oder im Schlichtungsverfahren keine Vereinbarung unter den Beteiligten zustande, so trifft der Schlichter eine bindende Regelung. Er entscheidet auch bindend darüber, inwieweit die Mehrarbeit wegen Arbeitsbereitschaft nach § 2 oder wegen Vorliegens der Voraus⸗ setzungen des § 4 einen Anspruch auf Vergütung nicht begründet. Zuständig ist der ständige Schlichter oder, wenn die Streitigkeit seinen Bezirk wesentlich überschreitet, ein vom Reichsarbeits⸗ minister bestellter Schlichter. War die Mehrarbeit schon am 1. April 1927 tarifvertraglich vereinbart oder behördlich zu⸗ gelassen, so gelten die Vrecglichen der Absätze 1 und 2 erst vom Ablauf des Tarifvertrags oder der Genehmigung, spätestens jedoch vom 1. Juli 1927, ab. Wird in Gewerben, die ihrer Art nach in gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig zu erheblich ver⸗ stärkter Tätigkeit genötigt sind, in diesen Zeiten über die Grenzen des § Satz 2 und 3 hinaus gearbeitet, so kann der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer be⸗ stimmen, daß die Vorschriften der Absätze 1 und 2 keine An⸗ wendung finden, soweit die Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres ausgeglichen wird.“ Unter der Geltung der Arbeitszeitverordnung sind nämlich viel⸗ fach die vor ihrem Inkrafttreten üblichen Lohnzuschläge für die über 48 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit in Fort⸗ fall gekommen. Nach Ansicht der Ausschußmehrheit wirkte die aus solchen Zuschlägen sich ergebende finanzielle Belastung im Sinne einer Einschränkung entbehrlicher Ueberarbeit. Es erschien deshalb dem Ausschuß zweckmäßig, nunmehr durch den neuen § 6a eine Sondervergütung für Ueberstunden gesetzlich vorzuschreiben. Die besondere Vergütung soll grundsätzlich dann gewährt werden, wenn es sich um eigentliche Mehrarbeit handelt. Hierher gehören die Ermächtigung des Arbeitgebers, an 30 Tagen im Jahre Mehr⸗ arbeit zu verlangen, die tarifvertraglich vereinbarte Mehrarbeit, die behördlich genehmigte Mehrarbeit, und zwar all diese Fälle auch dann, wenn die Zehnstundengrenze ausnahmsweise über⸗ schritten wird, mit Ausnahme der Arbeiten in Notfällen, dagegen soll ein Zwang zur Gewährung einer besonderen Vergütung nicht ausgeübt werden bei den außerhalb der Arbeitszeit des Gesamt⸗ betriebes geleisteten Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten, bei denen die Mehrarbeit auf technischen Notwendigkeiten beruht und regelmäßig in der gesamten Lohnbesserung ihre Abgeltung findet. Die Vergütung soll allen Arbeitnehmern zugute kommen. Nur die Lehrlinge sind ausgenommen, da ihre Arbeit überhaupt weniger durch Barlohn als durch die Unterweisung und durch Sachbezüge entgolten wird. Hingegen sind die Angestellten trotz gewisser Be⸗ denken einbezogen worden. Die Vergütung soll grundsätzlich 25 vH der Vergütung für die regelmäßige Arbeitsstunde betragen. Nur wenn die Beteiligten selbst nach Inkrafttreten des Gesetzes etwas anderes vereinbaren oder besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen, soll die Höhe des Zuschlags geringer be⸗ messen werden können. Um eine allzu starke Beunruhigung der Wirtschaft zu vermeiden, erschien dem Ausschuß eine gewisse Uebergangszeit für die am 1. Avril 1927 schon tarifvertraglich ver⸗ einbarte oder behördlich zugelassene Mehrarbeit unerläßlich. Des⸗ halb wurde die Frist bis zum 1. Juli 1927 erstreckt. Für Streitig⸗ keitsfälle beschloß der Ausschuß, den Schlichter bindend entscheiden zu lassen, um die Austraagung durch zahlreiche einzelne Streitig⸗ keiten zu vermeiden. Ein sozialdemokratischer Antrag, die in der Verordnung festgesetzten Grenzen keinesfalls überschreiten zu lassen für solche Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern, die unter besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten, wurde abgelehnt. Der sozialdemokratische Antrag dachte ins⸗ besondere an die Arbeiter im Bergbau unter Tage sowie an die Arbeiter, die in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze, aiftigen Stoffen, Staub und dergl. oder der Gefährdung durch Brennstoffe ausgesetzt sind. Durch die Ablehnung des sozial⸗ demokratischen Antrages wurde eine von den Sozialdemokraten vorgeschlagene neue Fassung des § 7 der Arbeitszeitverordnung hinfällig. Hierauf vertagte sich der Ausschuß auf Donnerstag.

Im Siedlungsausschuß des Reichstags be⸗ richtete gestern sein Unterausschuß über die Prüfung der ein⸗ gegangenen Darlehensgesuche und Beschwerden der Flücht⸗ lingssiedler. Zur Klärung der Fragen hatte der Unter⸗ ausschuß eine Besichtigung der Siedlung Obersdorf vor⸗ genommen. Diese Siedlung, von der Siedlungsgesellschaft „Eigene Scholle“ errichtet, gab laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zu Bemängelungen vor allen Dingen über die Ausführung der Bauten Anlaß. Die in den Jahren 1922 und 1923 errichteten Wirtschaftsgebäude, namentlich die Ställe, sind zum Teil in einem derart schlechten Bauzustand, daß größere Reparaturen unvermeidlich sind. Die Siedler sind unter diesen Umständen nicht in der Lage, aus eigener Kraft die gesamte Last, die sie in Form von Roggen⸗ renten und sonstigen Schulden drückt, zu tragen. Die Siedler be⸗ nötigen deshalb unbedingt einer ausreichenden Staatshilfe. Der Unterausschuß ist ermächtigt, die weiteren Unterlagen bei anderen Siedlungen nachzuprüfen. Hiernach wird der Vollaus⸗ schuß erst Stellung zu diesen Fragen nehmen und der Regierung Vorschläge zur Abstellung der dringendsten Mängel unter⸗

8

Nr. 14 des „Ministerfal⸗Blatts für die Preußische innere Verwaltung“ vom 6. April 1927 hat folgenden Inhalt: Kommunalverbände. Neufassung der Gewerbe⸗ steuerverordnung. Polizeiverwaltung. Rdarl. 28. 3 27, Führungszeugnisse zum Eintritt in die Reichswehr. RdErl. 1. 4. 27, Mitwirkung d. Beamten d. staatl. Pol.⸗Verw. bei Durchführung d. Reichswohnungszählung. Entzieh. eines Prüf.⸗Zeugnisses f. Licht⸗ spielvorführer. Veröffentlich. der Filmprüfstellen. RdErl. 26. 3. 27, Wegweiser durch die Polizei. RdErl. 1. 4. 27, Taschen⸗ kalender für die Polizei 1927. RdErl. 28. 3. 27, Jahresabschlüsse d. Polizei u. Lanejägerei f. 1926. ROErl. 28. 3. 27, Verrechnungs⸗ anweisung d Polizei u. Landjägerei f. d. Rechnungsjahr 1927. RoErl. 30. 3. 27, Kassenanschlag der Polizei u. Landfägerei f. 1927. RdErl. 31. 3. 27, Notstandsbeihilfen u. Unterstützungen bei der Polizei. RdErl. 26 3. 27, Fahrtenbücher f. Kraftfahrzeuge. RdErl 29. 3. 27, Bauwertberechnung usw. für Pol.⸗ u. Landjäg.⸗ Gebäude. RdErl. 30. 3. 27, Altsachenverwertung bei der Schutzpol. RdErl. 30. 3. 27, Lehrg bei d. Pol⸗⸗Schule f. Technik u. Verkehr. RdErl 1. 4. 27, Film Unsere Landjäger“. Staatsange⸗ hörigkeit usw. RdErl. 1. 4. 27, Deutsch⸗polnische Schlichtungs⸗ kommission. Verkehrswesen. Entsch. 26. 1. 27, Aufstellung von Warnungstafeln. Luftverkehrunternehmen. Verschiedenes. Reichsindexziffer für März 1927 Handschriftliche Be⸗ richtigungen. Nichtamtlicher Teil. Rechtsprechung des Disziplinarhofs für nichtrichterliche Beamte. Neuerschei⸗ nungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten oder Carl Heymanns Verlag Berlin W. 8, Mauerstraße 44. Vierteljährlich 1.80 NM für Ausgabe A (gzweiseitig bedruckt) und 2,40 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Handel und Gewerbe. Berlin, den 7. April 1927. Telegraphische Auszahlung.

6. April Geld Brief 1,784 1,788 4214 42224 2,058 2,062

20,984 21,036 2,137 2,147

20,462 20,514 4,213 4223 0,494 0,496

7. April Geld Brief TeE 4,215 4,225 2,060 2,064 20,992 21,044 2122 2 ,152 20,462 20,514 4,214 4,224 0,493 0,495 4,285 4,295 4,265 4,275

168,59 169,01 168,54 168,96 5,74 5,76 5,55 5,57

58,56 58,70 58,57 58,71 73,52 73,70 73,52 73,70 81,65 81,85 81,65 81,85 10,604 10,644 10,60 10,64 20,14 20,20 20,30 20,36 7,403 7,423 7,399 7,419 112,44 112,72 112,45 112,73

21,485 21,535 21,485 21,535 108,96 109,24 109,51 109,79 16,505 16,545 16,50 16,54 12,474 12,5141 12,473 12,513 81,035 81,235 81,04 81,24 3,04 3,05 3,04 3,05 74,24 74,42 74,99 75,17

112,86 113,14 112,83 113,11 59,25 59,39 59,25 59,39

Buenos⸗Aires. 1 Pap.⸗Pes. Canada 1 kanad. 5 1P“ Kairo l agypt. Pfd. Konstantinopel 1 türk. 8 London .1 £ New York 1 § Rio de Janeiro 1 Milreis Uruguay. . 1 Goldpeso Amsterdam⸗ Rotterdam 100 Gulden Atheln .100 Drachm. Brüssel u. Ant⸗ werpen 100 Belga Budapest 100 Pengö Danzigg 100 Gulden Helsingfors . 100 finnl. Stalten 100 re Jugoslawien. 100 Dinar Kopenhagen .. 100 Kr.

Lissabon und Oporto 100 Escudo 100 Kr.

W6 Paris .100 Frc. 100 Kr.

“”“

Schweiz 100 Fres.

Sofia 100 Leva

Spanien 100 Peseten

Stockholm und Gothenburg. 100 Kr.

Wien 1100 Schilling

555555595 59

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

v1““

6. April Geld Brief

7. April Geld Brief 20,55 20,65

125 427 124 426

4,219 4,239 4,212 4,232 4,195 4,215 419 421 1,758 1,77 1/,758 1,778 0,488 0,5053 88 4,185 4,205

20,42 20,52 20,422 20,522 20,417 20,517]/ 20,417 20,517 acs 8* FIi 1. 58,46 58,76

112,14 112,70 81,45 81,85 10,545 10,605 16,54 16,62

Sovereigns.. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 —5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische ... Englische: große 1 f u. darunter 3 Türkische 1 türk. Pfd. Belgische . 100 Belga Bulgarische .. 100 Leva Dänische 100 Kr. 112,12 112,68 Danziger 100 Gulden 81,45 81,85 Finnische. .100 finnl. 10,545 10,605 8 16,525 16,605

Französische. 100 Fres.

Holesadisate .100 Gulden 168,22 169,06 168,15 168,99 talienische: 8 über 10 Lire*) 100 Lire 21,02 21,12 21,45 21,55

7,97 7,41 7,38 7,42

Jugoslawische . 100 Dinar Norwegische .. 100 Kr. 108,98 109,52 109,28 109,82 Oesterreichische 100 Schilling! 59,21 59,51 59,17 59,47 Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei 100 Lei unter 500 Lei 100 Lei Schwedische . 100 Kr. Schweizer . . . 100 Frces. Spanische 100 Peseten Tschecho⸗slow. 5000 Nr. . 100 Kr.

2,69 2,73 2,68

112,54 113,10 11252 81,06 81,468 81,06 74,39 74,77

12,46 12,52 12,457 1000 Kr. u. dar. 100 Kr. 12,46 12,52 12,457 Ungarische.. 100 Pengö 73,32 73,68 73,37

*) 500 Lire und darunter fehlen.

2,72

113,08 81,46

12,517 12,517 73,73

Nach dem Geschäftsbericht der Neuen Realbesitz⸗ Aktiengesellschaft, Berlin, für 1926 befaßte sich die Ge⸗ sellschaft hauptsächlich mit der Verwaltung der den Untergesellschaften gehorenden Hausgrundstücke. Von dem ausgewiesenen Gewinn von 143 105 RM zuzüglich Vortrag aus dem Jahre 1925 von 21 499 RM, insgesamt 164 605 RM erhalten die Aktionäre 6 vH.

Nach dem Geschäftsbericht des Barmer Bank⸗Verein, Hinsberg, Fischer & Comp., Kommanditgesellschaft auf Aktien, für das 60. Geschäftsjahr 1926 vermehrten sich die Außenstände und Warenvorschüsse um insgesamt 20,8 Millionen RM, der Wechsel⸗ bestand um 21,1 Millionen RMN. Die Zunahme der Rembourse betrug 13,5 Millionen RM. Die fremden Gelder wiesen einen Zufluß von 67,7 Millionen RM oder 65 vH auf. An die Aktionäre werden verteilt 10 vH.

Nach dem Bericht der Maschinenbau⸗Aktiengesell⸗ schaft Balcke, Bochum, für 1925/26 war der Bedarf im In⸗ land immer noch gering und die Zunahme der Bestellungen aus dem Ausland nicht groß genug, um alle Werkstätten zu beschäftigen. Die Arbeiten mußten daher zwecks Ekreichung einer möglichst großen Wirtschaftlichkeit auch weiterhin unter Ausschaltung des Werks

.“

Hamme auf die übrigen Werke (Frankenthal, Neubeckum, Holz⸗ minden) verteilt werden. Im neuen Jahre haben sich die Bestellungen vermehrt; der Auftragsbestand ist gegenwärtig um die Hälfte böher als zur gleichen Zeit des Vorjahrs. Nach der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung ergibt sich aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr ein Roh⸗ überschuß von 370 537 RM, hierzu der Vortrag aus dem Vorjahr von 274 917 RM, zusammen 645 454,63 RM, davon gehen ab die Abschreibungen 161 149 RM, 6 vH für die Aktien erfordern 192 000 RM. Der Rest von 292 306 RM ist auf neue Rechnung vorzutragen.

Wie die Bayerische Elektricitäts⸗Lieferungs⸗ Gesellschaft Aktiengesellschaft, Bayreuth, in ihrem Geschäftsbericht über das Geschäftsjahr 1926 mitteilt, blieb die Stromabgabe zunächst hinter der des Vorjahres zurück, zeigte aber in den letzen Monaten eine Steigerung, die auch im neuen Jahre anhält. Mit einer größeren Anzahl von Industriebetrieben konnten Strom⸗ lieferungsverträge abgeschlossen werden. Am Ende des Berichtsjahrs versorgte die Gesellschaft die Städte Arzberg, Burgkunstadt, Creußen, Kronach, Kulmbach, Marktredwitz, Oberkotzau, Pegnitz, Schwarzen⸗ bach a. S. und Waldsassen und 652 Ortschaften mit insgesamt 179 000 Einwohnern. Außerdem beziehen 4 Ueberlandzentralen, 5 städtische und 9 private Elektrizitätswerke ganz oder teilweise als Großabnehmer elektrische Arbeit aus dem Netz der Gesellschaft. Es waren angeschlossen (1925 in Klammern): Licht 7760 (7094) KW, Kraft 40 213 (37 717) KW, Apparate 3071 (2271) KW. Der Strombedarf wurde zu einem erheblichen Teil durch das Bayernwerk gedeckt. Es wurden nutzbar abgegeben: 30 195 332 Kwstd. gegenüber 31 589 260 Kwstd. im Vorjahr. An die Aktionäre werden verteilt 6 %.

Kurse der Federal⸗Reserve⸗Bank, New YVork, vom 21. März 1927:

1 & = RM 4,215 852

1 £ = RM 20,469 224

1 Pfrc = RM 0,164 840

RM GM

§ 0,2372

Pfre 6,092 488

GM Belgas 1,713 786 8

GM = RM 1,004 285 1 Belga = RM 0,586 00i9

£ = GM 20,381 897 1 Lira, it. = RM 0,190 556 vom 22. März 1927:

1 = RM 4,215 852

1 £ = NM 20,469 646

1 Pfre = RM 0,164 840

RM GM

§ 0,2372 Pfre 6,092 488 GM Belgas 1,713 786 5 8 GM RM 1,004 285 1 Belga = RM 0,586 003 3 = GM 20,382 317 1 Lira, it. = RM 0,193 086 vom 23. März 1927: RM § 0,2373 1 § = RM 4,214 075 GM Pfre 6,092 488 1 £ = RM 20,463 548 GM = Belgas 1,713 786 1 Pfrc = RM 0,164 770 GM = RM 1,003 861 1 Belga = RM 0,585 756 5 = GM 20,384 836 1 Lira, it. = RM 0,193 84 vom 24. März 1927: 1 § = RM 4,214 075 1 £ = RNM 20,464 391 1 Pfre = RM 0,165 192

RM= 8 0,2373

GM Pfrc 6,076 946

GM Belgas 1,713 786

GM RM 1,003 861 1 Belga = RM 0,585 756

8 = GM 20,385 675 1 Lira, it. = RM 0,193 847 vom 25. März 1927:

1 8 = NM 4,215 852

1 £ = RI 20,474 283

1 Pfre = RM 0,165 261

RM = K 0,2372

GM = Pfrc 6,076 946 GM = Belgas 1,713 786 GM = RM 1,004 285 1 Belga = RM 0,5986 003 8 = GM 20,386 935 1 Lira, it. = RM 0,192 664

vom 26. März 1927:

1 = RM 4,215 852 1 £ = RM 20,475 126 1 Pfre =0 RM 0,165 261 GM = RM 1,004 285 1 Belga = RM 0,586 003 ½£ = GM 20,387 774 1 Lira, it. =RM 0,193 086

Wochendurchschnittskurse

7

für die Woche, endend am 26. März 1927: § 0,237 233 1 § = RM 4,215 259 fre 6,084 707 1 £ = NM 20,469 369 eelgas 1,713 786 1 Pfrec = RM 0,165 027 RM 1,004 143 1 Belga = RM 0,585 921 20,384 906 1 Lira, it. =RM 0,192 848

GM = 0,2372 GM = Pfre 6,076 946 GM = Belgas 1,713 78

GM GM GM = GM

Bern, 5. April. (W. T. B.) Wochenausweis der Schweizeri⸗ schen Nationalbank vom 31. März (in Klammern Zunahme und Abnahme im Vergleich zu dem Stande vom 23. März) in Franken: Metallbestand 530 420 051 (Zun. 3 719 555), Wechselbestand 301 570 556 (Zun. 25 577 469), Sichtguthaben im Ausland 40 608 000 (Zun. 17 493 000), Lombardvorschüsse 45 729 892 (Zun. 4 795 534), Wertschriften 6 319 418 (Abn. 91 408) Korrespondenten 23 827 042 (Zun. 5 625 158), Sonstige Aktiva 18 349 432 (Zun. 2 638 878) Eigene Gelder 32 940 858 (unverändert), Notenumlauf 838 152 796 (Zun. 80 628 8 Girodepot 80 996 111 (Abn. 21 603 829), Sonstige Passiva 14 734 632 (Zun. 733 477).

Oslo, 5. April. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von Norwegen vom 31. März (in 1000 Kronen): Metalbestand 147 229, ordentliches Notenausgaberecht 250 000, außerordentliches Notenausgaberecht —,—, gesamtes Notenausgaberecht 397 229, Noten⸗ umlauf 323 636. Notenreserve 73 593, Depositen 239 513, Vorschüsse und Wechselbestand 374 270, Guthaben bei ausländischen Banken 44 834, Renten und Obligationen 45 602.

Stockholm, 6. April. (W. T. B.) Wochenausweis der Schwedischen Reichsbank vom 2. Apiil (in Kronen): Metall⸗ vorrat 222 297 574, Ergänzungsnotendeckung 406 858 157, davon in⸗ ländische Wechsel 128 257 973, davon ausländische Wechsel 74 159 178, Notenumlauf 521 812 629, Notenreserve 47 782 519, Girokontogut⸗ haben 93 714 991.

Kopenhagen, 5. April. (W. T. B.) Monatsausweis der Nationalbank in Kopenhagen vom 31. März (in Klammern Stand vom 28. Februar 1927) in Kronen: Goldbestand 192 715 826 (201 639 718), Stiberbestand 14 616 914 (15 021 665), Inlandswechsel 107 493 575 (105 055 161), Auslandswechsel 28 871 (25 953), Lombarddarlehen 21 641 991 (22 332 085), Dänische Wertpapiere 4 650 550 (4 648 702), Ausländische Wertpapiere 45 000 88 000), Auslandsguthaben 31 795 324 (31 847 969), Guthaben

ei der Schwedischen Reichsbank, Bank von Norwegen und Deutschen Reichsbank 3 817 000 (3 717 000), Debitoren 90 876 889 (89 096 505), Notenumlauf 360 857 215 (355 881 465), Giroguthaben 23 343 981. (25 229 066), Kreditoren 45 359 202 (44 929 709).

(Weitere Nachrichten über „Handel u. Gewerbe“ s. i. d. Ersten Beilage.)

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Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste bis Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9, Reichsmark. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die

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die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzetgers

r. 83.

Reichsbankgirokonto.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Erledigung beim Reichstag eingegangener Petitionen.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Goldpfandbriefen durch die Hessische Landesbank.

Preußen.

Srsgge betreffend die Ausgabe der Nummer 9 der Preußischen Hesetzsammlung.

VBelanntmachung.

Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 5. April 1927 beschlossen, die eingegangenen Petitionen, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über Leistungen und Beiträge in der Invalidenversicherung, für erledigt zu erklären. Besondere

Bescheide werden nicht erteilt. Berlin, den

8 Galle, Direktor beim Reichstag.

Beentimachung

die Ausgabe von Goldpfandbriefen durch die Hessische Landesbank betreffend, vom 5. April 1927.

Auf Grund der Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom 9. März 1926 habe ich am 9. März 1927 der Hessischen Landesbank zu Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und zu 6 vom Hundert verzins⸗ lichen Goldpfandbriefen im Nennbetrage von 5 000 000 Gold⸗ mark (Reihe 5) nebst zugehörigen Zinsscheinen erteilt.

Darmstadt, den 5. April 1927.

Der Hessische Finanzminister. Henrich.

8 Preußen. Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 9 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 13 209 das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Regelung des Körwesens und des Pferderennwesens durch Polizeiver⸗ ordnung vom 4. August 1922 (Gesetzsamml. S. 225), vom 15. März 1927,

Nr. 13 210 das Gesetz wegen Aenderung der Amtsgerichtsbezirte Schlochau, Baldenburg und Rummelsburg (Pomm.]), vom J. April 1927,

Nr. 13 211 das Gesetz über die Aufwertung von Versicherungs⸗ - gegen öffentliche Feuerversicherungsanstalten, vom 1. April

27,

Nr. 13 212 das Gesetz, betreffend die Darlehnsgewährung für den Ausbau der Forschungsanstalt auf der Insel Riems, vom 6. April 1927, und

Nr. 13 213 die Verordnung, betreffend Verleihung des Rechtes m Ausbau der Grawiede von der Einmündung der Strothe bis zur

kündung in die Hunte an den Kreis Diepholz, vom 12. März 1927.

Umfang ½ Bogen. Verkaufspreis 15 Rpf. Berlin, den 7. April 1927.

Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.

Nichtamtliches. Deutsches Reich. Der Reichsrat beschäftigte sich in seiner gestrigen

i öffentlichen Vollsitzung mit der Uebergangsregelung des Finanzausgleichs zwischen Rerch, Ländern und Gemeinden. Ueber die Verhandlungen der Aus⸗ schüsse führte der Referent, Ministerialdiregent Dr. Hog, nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger folgendes aus:

Das vom Reichstag beschlossene Gesetz weist gegenüber der Reichsratsdoppelvorlage eine Reihe von Verschlechterungen für die Länder und Gemeinden auf. Die Ausdehnung des Provisoriums auf zwei Jahre statt ein Jahr ist unter dem Gesichtspunkt u bedauern, daß das in Aussicht genommene Zuschlagsrecht der Länder und Gemeinden zur Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer und damit ein entscheidende Schritt zur Wiederherstellung eine

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Berlin SW. 48, Withelmstraße Nr. 32.

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Berlin, Freitag, den 8. April, a dends.

einschließlich des Portos abgegeben.

gewissen Selbständigkeit und Selbstverantwortlichkeit in ihrer

inanzgebarung weiter hinausgezogen wird; man wird aber auf der anderen Seite zugeben müssen, daß damit Zeit gewonnen wird zu einer wirklich gründlichen Vorbereitung und Durchführung einer umfassenden Neuregelung. Die Gewährung einer Gesamt⸗ garantie von 2,6 Milliarden, statt bisher 2,4 Milliarden, darf in ihren Auswirkungen nicht überschätzt werden, wie dies vielfach im Reich und in der Offentlichkit geschieht. Tatsächlich handelt es sich nicht etwa um ein Geschenk von 200 Millionen, da die im Entwurf vorgesehene Garantie von 2,4 Milliarden schon durch die Ueber⸗ weisungen aus dem tatsächlichen Aufkommen überschritten und nie praktisch geworden wäre. Nach den jetzigen Etatsansätzen der Ein⸗ kommen⸗ und Körperschaftssteuer, bei der die Länder einen Gesetz⸗ anspruch auf prozentuale Ueberweisungen haben, schießt das Reich höchstens 65 Milbionen zu. Nur insoweit wird die Garantie vor⸗ aussichtlich praktisch werden. Zweifellos hätten sich die Länder besser gestanden, wenn entsprechend der Doppelvorlage des Reichs⸗ rats der bisherige Rechtszustand der Umsatzsteuergarantie ohne jede Aenderung verlängert worden wäre. Dazu ist die Gesamt⸗ garantie mit einer Auflage an die Länder verknüpft: sie sollen verpflichtet sein, Vorsorge dafür zu treffen, daß die Mehrerträge der Ueberweisungen aus den betreffenden Reichssteuern, die über den Betrag von 2,4 Milliarden hinausgehen, in erster Linie zur Senkung der Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern in den Ländern und Gemeinden unter das am 31. März 1927 ge⸗ gebene Maß verwendet werden. Der Reichstag ist hier von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, daß die Differenz in der Gesamtgarantie von 200 Millionen ein reines Plus für die Länder und Gemeinden sei. Die Vorschrift bedeutet zweifellos einen starken Eingriff in die Steuerhoheit der Länder auf dem Gebiete der Realsteuern, der auch verfassungsmäßig nicht un⸗ bedenklich ist. Die Landesregierungen sind schon von sich aus auf eine nachdrückliche Senkung der Realsteuern bedacht, halten aber die gleichmäßige und restlose Durchführung der Vorschrift bei der Verschiedenheit der Finanzlage in den einzelnen Ländern und Ge⸗ meinden nicht für möglich. Eine reichsrechtliche Regelung der Realsteuern und auch der Hauszinssteuer soll durch ein Reichs⸗ rahmengesetz erfolgen, das zum 1. Oktober 1927 vorgelegt werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieses Reichsrahmengesetz im wesentlichen auf technische Vereinfachungen und Vereinheit⸗ lichungen beschränken oder etwa auch materielle Eingriffe in die Höhe der Steuersätze bringen soll. Bezüglich der gemeindlichen Getränkesteuern ist ein Kompromiß dahin zustande gekommen, daß die gemeindliche Biersteuer in einer die Veranlagung erleichternden Form aufrecht erhalten, die Steuern auf Branntwein und Wein wo die Veranlagungsschwierigkeiten in der Tat groß sind beseitigt werden. Damit entsteht den Gemeinden, die bisher Ge⸗ tränkesteuern erhoben haben, ein Ausfall von etwa 30 bis 40 vH. Auf der anderen Seite dürfen entgegen dem bisherigen Verbot auch solche Gemeinden die Biersteuer in der neuen Form ein⸗ führen, die bisher keine Getränkesteuern hatten. Auch hier hat der Gedanke der Verkoppelung mit der Senkung der Realsteuern gesetzgeberischen Ausdruck gefunden. Der Zuschlag zur Grund⸗ erwerbssteuer in Höhe von 2 vH, der bisher an Stelle einer Wertzuwachssteuer erhoben werden konnte, fällt, entgegen der Doppelvorlage des Reichsrats, mit dem 1. April 1927 weg. Wenn man auch im Interesse einer Belebung des Grundstücksverkehrs sich wohl damit abfinden muß, so wird doch auch hier den Ge⸗ meinden ein gewisser Ausfall entstehen. Ergeben sich in allen diesen Punkten finanzielle Verschlechterungen für die Länder und Gemeinden, so tritt doch in einem Punkte eine wesentliche finan⸗ zielle Verbesserung und Entlastung ein, die allerdings schon in der Regierungsvorlage vorgesehen war, nämlich durch die Wegnahme der Erwerbslosenlasten von den Ländern und Gemeinden. Aller⸗ dings bestehen bei den Gemeinden Befürchtungen, daß ihre Ent⸗ lastung, wenigstens größten Teils, wieder aufgehoben werde nach dem auf den 1. Oktober vorgesehenen Inkrafttreten des Erwerbs⸗ losenversicherungsgesetzes: einmal durch die Einschränkung der Höhe und der Dauer der Erwerbslosenunterstützungen gegenüber dem bisherigen Zustand, die erhöhte allgemeine Fürsorgelasten mit sich bringen werde, und dann durch eine stärkere Belastung auf dem Gebiet der sogenannten Krisenfürsorge. Die Belastung der Länder und Gemeinden in der Erwerbslosenfürsorge war im Jahre 1926 eine außerordentlich starke, sie betrug schätzungsweise bei den Ländern 250 Millionen, bei den Gemeinden 150 Mil⸗ lionen. Diese Last war aber auch schlechterdings auf die Dauer untragbar, in Preußen konnte sie nicht durch laufende Einnahmen, sondern nur durch Inanspruchnahme einmaliger Mittel bestritten werden, eine derartige Belastung lag auch nicht in der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers. Noch zwei wesentliche Punkte sind hervorzuheben: einmal die Verschiebung der Verteilungsverhältnisse bei der Umsatzstener: statt der voraussichtlich aufkommenden 270 Millionen sollen 450 Millionen nach dem Umsatsteuerschlüssel verteilt und der fehlende Betrag aus dem Aufkommen an Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer genommen werden. Das bedeutet, da die Umsatzsteuer zum größten Teil nach der Bevölkerungszahl verteilt wird, eine Verschiebung zu Lasten der einkommensteuerstarken Länder, wie Sachsen und der Hansestädte, die deshalb durchaus nicht die finanzkräftigeren zu sein brauchen, und zugunsten Bayerns und anderer überwiegend agrarischer Länder. Diese Verschiebung ist an sich nicht unbedenklich, weil darin der Anfang eines schematischen Laßenausgleichs zwischen den Ländern auf dem Gebiete der Einkommenstene 1 könnte. Immerhin⸗ glaubten auch Länder, die diese Bedenken an sich teilen, sich mit der Regelung abfinden zu können, weil es sich um ein Provisorium und, was die Höhe der nach dem Umsatzsteuerschlüssel verteilten Summen betrifft, eine Verlängerung d uu““ Zustandes

Psostscheckkonto: Berlin 41821. 1 92 7

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werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages 18

handelt. Schließlich sind noch Aenderungen in den Schlüsseln für die Verteilung der Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer in dop⸗ elter Richtung eingetreten: Einmal ist von der Herstellung eines

scclüssels nach dem Ergebnis des Jahres 1926 abgesehen worden und es soll der nach dem Ergebnis von 1925 gebildete Schlüsse nicht nur 1926, sondern auch für 1927 und 1928 gelten. Außerdem sind für die Schlüssel Vorschriften eingefügt, welche bei der Zerlegung der Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer durch Beseitigung der bisherigen Bevorzugung der Sitz⸗ und Leitungs⸗ emeinden gewerblicher Unternehmungen zugunsten der Belegen⸗ heits⸗ (Arbeiter⸗) Gemeinden den Gedanken des Lastenausgleichs zur Geltung bringen. Alles in allem genommen glaub

ie Mehrheit der in den Reichsratsausschüssen vertretenen Länder, trotz der von mir hervorgehobenen gewichtigen Bedenken ich mit der hier vorgesehenen Regelung abfinden zu sollen. amens der Ausschüsse habe ich zu beantragen: Der möge von dem Gesetz Kenntnis nehmen, ohne Einspruch zu erheben.“

Sächsischer Ministerialdirektor von Sichart beantragte, wie schon in den Ausschüssen geschehen, Einspruch gegen die Reichstagsbeschlüsse zu erheben. Es habe sich allerdings herausgestellt, daß in den Ausschüssen keine Mehrheit für den Antrag zu finden war. Er würde sich daher damit begnügen, wenn nur die Unterstützungsfrage gestellt würde.

Der Vertreter Hamburgs gab folgende Er⸗ klärung ab:

Hamburg hat gegen das Gesetz die schwersten Bedenken zu erheben und gegen die durch nichts gerechtfertigte Benach⸗ teiligung zu prorggeeren. die Hamburg dadurch erwächst, daß ein großer Teil der Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer nicht meh nach dem örtlichen Aufkommen, sondern nach dem schlüssel verteilt werden soll. Wiederholt hat früher die Reichs⸗ regierung Hamburg darin beigestimmt, 8 Hamburg durch die Erzbergersche Finanzreform durch den Verlust von einem Viertel der Einkommensteuer und der gesamten Vermögenssteuer relativ sehr viel störker betroffen wurde als die übrigen Länder. Es ist auch wiederholt anerkannt, daß infolgedessen die Gefahr besteht, daß Hamburg nicht mehr wie früher in der Lage sein würde, die Hafenausgaben zu leisten. Volles Einverständnis be⸗ stand auch immer darüber, daß grundsäzlich die Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer ausschließlich nach dem örtlichen Aufkommen verteilt werden sollten und daß ein weiterer interterritorialer Lastenausgleich über die Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer, als er schon durch die Lohnsteuer erfolgt, nicht erfolgen sollte. Dies um so weniger, als dieser interterritoriale Lastenausgleich auch durch die Verteilung der Umsatzsteuer bereits stattfindet. Wenn jetzt, und überdies noch ohne Prüfung, ob die durch das neue Gesetz ungünstig betroffenen Länder wirklich finanziell günstiger stehen, als andere und ohne Prüfung der Höhe der den einzelnen Ländern erwachsenden notwendigen Ausgaben, von den damals vereinbarten Grundsätzen wird, so liegt ein Verstoß gegen die fundamentalen Grundlagen des vereinbarten Idr zwischen Reich und Ländern vor. Hamburg muß die bestimmte Erwartung aussprechen, daß die jetzt getroffene Regelung auf keinen Fall bei der Regelung des endgültigen Finanzausgleichs wieder angewandt werden wird. Hamburg muß ferner die bestimmte Erwartung aussprechen, daß, wenn eine Senkung der erfolgt, dann auch die Bestimmung daß 450 Millionen Reichsmark nach dem Umsatzsteuerschlüssel zu verteilen sind, geändert werden wird. 8

Bürgermeister Scholtz (Berlin) schloß sich den Be⸗ denken von Sachsen und Hamburg an.

Die Vertreter von Bayern und Thüringen erklärten ihre Zustimmung zu dem Finanzausgleich unter der Voraussetzung, daß eine etwaige Besoldungsrevision damit noch nicht abgegolten sei. Auch der Vertreter von Württem⸗ berg schloß sich dieser Erklärung an.

Der Antrag Sachsens, Einspruch gegen die Beschlüsse des Reichstags einzulegen, wurde nicht genügend unterstützt. Mit großer Mehrheit schloß sich die Vollversammlung des Reichsrats dem Vorschlag der Ausschüsse an.

Zu der vom Reichstag beschlossenen Abänderung der Gesetze über den Eintritt der Freistaaten Württemberg, Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft (Erhöhung der Anteile de drei Staaten an dem Ertrage der Biersteuer) berichtete sächsischer Ministerialdirektor von Sichart über die Ver⸗ handlungen der Ausschüsse.

Die Mehrheit der Ausschüsse habe sich dafür entschieden, daß das Gesetz, das vom Reichstag mit einfacher Mehrheit bese sde worden sei, zu seiner Annahme keiner qualifierte Mehrheit be⸗ durft hätte. Die Mehrheit der Ausschüsse war auch sachlich mit dem Inhalt der Vorlage einverstanden, und so beantragte der Berichterstatter namens der Ausschüsse, von den Reichstags⸗ beschlüssen Kenntnis zu nehmen, ohne Einspruch zu erheben.

Der Vertreter der preußischen Regierung, Staatssekretär Weismann, nahm hierauf das Wort zu folgender Er⸗ klärung:

„Namens der preußischen Staatsregierung beantrage ich, der Reichsrat wolle gegen das Gesetz über Aenderungen der Gesetze über den Eintritt der Freistaaten Württemberg, Bayern und

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