[5830]
Hausverwaltung⸗Aktiengesellschaft Schwanthalerstraße 86. Unter Bezugnahme auf die nach §§ 219/2,
290 H.⸗G.⸗B.
erfolgten
Aufforderungen
werden hiermit nom. 4900 RM Aktien, welche bis zum Ablauf der festgesetzten Frist nicht eingereicht wurden, für kraftlos
erklärt.
München, den 12. April 1927.
Der Vorstand.
[4688]
Papierfabrik Osthofen Bilanz per 31. März 1 — — —
Maschine
WVI“ Grundstückkonto . . . . . Gebäudekto.
Abschr.. Mobiliarkonto.
Abschreibung. V Fuhrparkkonto — 3000,
Abschreibung
Werkgerätekonto. 1 000,—
Abschreibung . Debitorenkonto 8 680,42
Abschreibung 1 142,14 Kassakonto.. Postscheckkonto
VLarenvo Saldo
Aktienkapitackonto Kreditorenkonto.
Akzeptkon
Reservefonds..
8
Aktien⸗Gesellschaft.
nkto. 106 000,— 5 300,—
. 151 000,— 1 510,—
—2 00,— 115,—
375,—
100,—
rräte.
926.
100 700 37 553
149 490 2 1858 2 625
900
7 538 28 135 37 945ʃ10
7 17470
. 50 660]45
88 2
359 907 24
245 000 — 70 374/30 6 400/10 38 132/84
Osthofen, 1. Juli 1926.
Karl J
Der Vorstand. oehlinger.
359 907/24
Felix Kahn.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
Abschreib Maschi Gebäu Mobili
Fuhrparkkto. . Werkgerätekto.
Debito Gewinn⸗
Ware it*
Saldo.
Unkosten Steuern usw. .
per 31. März 1926.
ungen:
nenkto. 5 300,— dekto. 1 510,— arkto. 115,— 375,— 100,— renkto. 1 142,14 und Verlustkonto
99 65 55865156
131 416
4 278[54 144 237 40
14
93 576 95 50 660 45
Osthofen, 1. Juli 1926.
Karl
Der Vorstand. Joehlinger.
144 237 40
Felix Kahn.
Herr Direktor David Dukas ist aus dem
Aufsichtsrat ausgeschieden.
Neu⸗
Aufsichtsrat hinzugewählt wurden: Fabrikant Wilhelm Ernst in Achern, Fabrikant Edwin Luh in Achern,
Direktor Alfred Kahn in Mannheim,
in den
Herr Herr Herr Herr
Justizrat Rechtsanwalt Dr. Fritz Thoma II. in München.
75050]
Fleisch⸗Einfuhr⸗Gesellschaft
Aktiengesellschaft. Generalbilanz 8
An Kassa⸗ u.
Forderungen. i8;.S Kühlwagen. . Kühlleichter. .
Gefrieran
Grundstü Beteiligu
Waren.
8 Per Passiva. Aktienkapital . . . Kapitalre
Verpflich
Reingewinn: Vortrag aus 19:2
Gewin
Gewi pe
per 31. Dezember 1926.
Aktiva. RM
Bankguthaben
ilage. cke. . ngen.
servekonto tungen. .
94,44
n1926 285 746,06
267 450 1 200 529 138 385 473 752 130 948 26 833 9 79 369 667 159 879 050 3 863 476,4
“ 286 940
1 000 000 —- 32 500 2 544 035/9
[3645] Deutsch⸗Oberschlesische Zink⸗Industrie A.⸗G., Berlin. Nach Beschluß der Generalversamm⸗
lung vom 10. Februar 1927 werden die⸗
jenigen durch 1““ im
Verhältnis von —:1 entstandenen
Aktien, auf die von den Inhabern bis
zum 1. Mai 1927 eine Zuzahlung
von 100 % des nach der Zusammen⸗ legung sich ergebenden Nennbetrages geleistet wird Vorzugsaktien. Jede
Vorzugsaktie erhält eine Vorzugs⸗
dividende bis zu 10 % und ist außerdem
an dem verbleibenden Rest des Rein⸗ ewinns mit dem dreifachen Betrage bessen beteiligt, was auf jede nicht vor⸗ zugsberechtigte Aktie entfällt.
ir fordern demgemäß diejenigen
Aktionäre, welche von dieser Möglich⸗
keit der Umwandlung ihrer Aktien in
Vorzugsaktien Gebrauch machen wollen,
auf, die entsprechenden Zuzahlungen bis
spätestens zum 1. Mai 1927 an die
Geschäftskasse der ö in Berlin⸗
Charlottenburg, Joachimsthaler Str. 1
oder auf das Bankkonto der Gesellschaft
bei der Dresdner Bank, Depositen⸗ kasse K in Berlin W. 35, Potsdamer
Straße 103 a, zu leisten.
Berlin, den 16. April 1927. Der Vorstand.
[4680] Reibel Aktiengesellschaft für Spedition und Schiffahrt. Bilanz per 31. Dezember 1926.
Soll. MA Fasshs 8 969 Debitoren und Bank 7 659 Mobilan8
5 914
Aktienkapital... 20 000 Reservefondss.. 1 987 Reingewinn..
556 22 543 %
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926.
ℳ ₰9
90 234 02 1 126 77 556ʃ15
91 916 94
91 804 10 11284 91 916 94
Hamburg, den 26. Januar 1927. Die Uebereinstimmung mit den Büchern bescheinigt
Unkosten und Steuern . Kursdifferenzen. Reingswiiiin
Bruttogewinn Spedition Fagerkbntod
Heinrich Döll, gerichtlich bestellter Bücherrevisor. [4687] Bilanz per 30. Juni 1926.
Aktiva. Grumdstücke Gebäude. 498 960,—
Abschr.. . 27 165,32 71707,08 1
1 020 567,32 1 492 362.
1180 383,— 80 018,52 1700 367,28 796 040,52
Inventar 9 608,46 Abschr.. 4890,46
Fuhrbdark Eisenbahnanlage... Vorrats . 1 038 97] Außenstände.. 2 068 787 Flüssige Mittel.. 88 834 Effekten ... 576 777 Avale..
ℳ 240 858
Zugänge Maschinen Abschr..
Zugänge.
25 000,— 7 412 126
Passiva. Aktienkapital 3 000 000,— Reservefonds 300 000,— Hypotheken. 10 800,— Kreditoren 4 046 697,25 Avale. 25 000,—
Gevwin 6.
3 300 000 4 057 497
54 629 7 412 126
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1926.
un⸗ und Verlustre r 31. Dezember 1926.
3863 476,41 nung
An
Handlungsunkosten.. Steuern. Reingewinne) .
Per Gewinnv Waren.
Diverses.
Soll. RM
.„ „ 2 2222
818 562 22 33 801 [67 286 940 50
1 139 304 39
Haben. ortrag von 1925.
1 194/44 1 045 913]47 92 19648
-—*¹) Verteilung desselben: Rückstellung a. Reservefondskonto 17 500,—
1 139 304/39
6 % Dividende auf das Aktien⸗
kapital von RM 1000 000,— Rückstellung a. Unterstützungs⸗
e8Z““ Steuernrückstellung.. . . Abschreibung a. Anlagewerte Vortrag auf neue Rechnung.
60 000,—
5 000,— 45 000,— 157 147,65 2 292,85
286 940,50
Ferner wird bekanntgemacht, daß 8 des Betriebsrats der Gesellschaft in den Aufsichtsrat an Stelle des Herrn Dormeier Herr Knupper delegiert ist. Hamburg, den 8. April 1927. Fleisch⸗Einfuhr⸗Gesellschaft, 8SS
Der Vorstand.
Soll. ℳ Verlustvortrag per 1. Juli 8 103 431
473 494 107 664 54 629
739 220
9U950. „ „ 6 9 55959
Handlungsunkosten .. Abschreibungen.... Gewinn per 30. Juni 1926
Haben Betriebsüberschuß .... Köslin, im März 1927. Papierfabrik Köslin, Aktiengesellschaft. Trenschel. Behrens. Frey.
Vorstehende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den Büchern der Papierfabrik Köslin, Aktiengesellschaft, in Köslin in Uebereinstimmung befunden.
Köslin, den 24. März 1927.
Ernst Krause, öffentlich angestellter, beeidigter Bücher⸗ revisor im Bezirk der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.
Der frühere Aufsichtsrat hat Aemter niedergelegt.
Neuer Aufsichtsrat: Bankier Bruno Philipp, Direktor Oswald Dittrich, Rechts⸗ anwalt Dr. Ludwig Ketteler, General⸗ direktor a. D. Ernst Lehmann, Landrat a. D. von Meyer, Direktor Max Michaelis, Paul Philipp, Hans Heinrich Graf Rei⸗ chenbach, Generaldirektor Reinhard Rube, Bankier Martin Schwersenz.
Vom Betriebsrat: Erich Noffke, Walter Gerstmann. 1“ b
739 220
seine
[5054)
Bilanz per 31. Dezember 1925.
146444 1“ Bilanz auf 31. Dezember 1926.
Aktiva. ““ Kapitalentwertungskonto.
Passiva. Kreditoren. Aktienkanital Gewumnt 1656
A 229 009 20 000
249 009
223 986 25 000
29 22
9 39
39 41
98
249 009
Gewinn⸗ und Berlustrechnung
per 31. Dezember
1925.
Aufwand. Gewinn
Ertrag. Unkostenkonto
Hamburg, den 31. Dezember
1925.
Norddentsche Privatlagerungs⸗ Aktiengesellschaft.
R. Langner.
[4663] Niederlausitzer Kohl
enwerke.
Bilanzkonto am 31. Dezember 1926.
Aktiva. Anlagen: Kohlenfelder, Abbaugerecht⸗ same und Grundbesitz
10 197 215,70 Abschr. . 1 110 215,70
Bergbau⸗ und Abraum⸗ anlagen 4 357 375,23 Abschr. 877 375,23
Brikettfabrikanlagen 7 324 626,96 Abschr. 1 464 626,96 Elektrische Kraft⸗ u. Licht⸗ anlagen 1 521 201,40 Abschr. 324 201,40 Werkstättenansagen 435 196 38 Abschr. 107 196,38
9 087 000
3 480 000
1 197 000
328 000
Eisenbahnanlagen 753 187,37 Abschr. 75 187,37
Ziegeleianlagen 174 121,20 Abschr. 74 121,20 Wohn⸗ und Wirtschaftsge⸗ bäude 2 161 498,50 Abschr.. . 111 498,50
Mobilien, Geschirre und Automobile . 194 806,80 Abschr.. . 74 806,80
Fonds: 11“ Außenstände .. Warenbestände.. Hypotheken 1“ Vorausgezahlte Versiche⸗
rungsprämien.. Wertpapiere, Kautionen u. Beteiligungen
Aktienkapital: Stammaktien.. Vorzugsaktien....
Schuldverschreibungen..
Reservefonds. .
Ausstehende Dividenden⸗ cheine“
Ausstehende Fhen shetnts⸗ f. Schuldverschreibungen.
Hypothekeln...
Gläubiger.
Rücklagen . . . ...
Gewinn:
Gewinnvortrag aus 1925 Reingewinn für 1926 .
678 000
120 000
100 635
11 338 207 1 093 398 31 325
9 551 965 214
100 000¹—
2 050 2
2₰
36 438 332
24 000 000 200 000 179 924
2 400 000
5 913
53 785
5 698 721 1 147 531
175 760 2 559 726
16 969 %
36 438 332
Gewinn⸗ und Verlustkonto
am 31. Dezember
1926.
Debet. Generalunkosten, Steuern der Hauptverwaltung u. Zinsen für Schuldver⸗ schreibungen ..... Abschreibungen auf: Kohlenfelder, Abbauge⸗ rechtsame und Grund⸗ be“ Bergbau⸗ und Abraum⸗ anlagen . . . .. Brikettfabrikanlagen. Elektrische Kraft⸗ und Lichtanlagen.. Werkstättenanlagen.. Eisenbahnanlagen... Ziegeleianlagen ... . Wohn⸗ und Wirtschafts⸗ gebäude. Mobilien, Geschirre und Automobile.. Gewinn: Gewinnvortrag aus 1925 Reingewinn für 1926 . 1“ ““ 11u“ Kredit. Gewinnvortrag aus 1925. Betriebsüberschüsse f. 1926
RM
1 110 215
877 375 1 464 626
324 201 107 196 75 187 74 121
111 498 74 806
175 760 2 559 726 8 863 231
175 760 8 687 470
8 863 231
80 69 47 26 69 57
26
Die für das Geschäftsjahr 1926 auf 10 % für die Stammaktien festgesetzte Dividende gelangt sofort in Berlin bei der Deutschen Bank, bei dem Bank⸗ hause Jacquier & Securius, An der Stechbahn 3—, bei der Gesellschafts⸗
zahlung.
ka se, Potsdamer Str. 127/128 zur Aus⸗
In den Aufsichtsrat unserer Gesell⸗ schaft wurden neugewählt die Herren: Generaldirektor Hermann Müller, Dresden, und Rittergutsbesitzer Paul Fischer, Ham⸗
burg.
Berlin, den 9. April 1927.
Der Vorstand.
Gabelmann.
RM 117 175 120 000 738 237 913
Aktiva. Debitbbren Immobilien.. Bankguthaben..
Passiva. Darlehenskonto . . Steuerrücklagekonto Gesetzl iche Reserven. Kapitalkonto. „ Gewinn.
80 000
6 500 20 000 100 000 31 413
237 913 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Soll. RM Gewinn... 31 413
31 413
“ Gewinnvortrag von 1925. Miete..
15 387 16 025
31 413
Kontorhaus Merkur, Aktiengesellschaft, Stuttgart. Carl Seez.
4650] Bilanz der Elbe Versicherungs⸗ Aktien⸗Gesellschaft, Hamburg, vom 31. Dezember 1926.
RN
75 000 5 000
Aktiva. Forderungen an die Aktio⸗ näre.. 8 Goldhypotheken. .. . Guthaben bei Banken und Driitten. Verlust..
me „T
20 558 26 147
126 706
Passiva. — Aktienkabitaala Verschiedene Gläubiger Prämienreserre.. Schadenreserre..
100 000 17 768 300
8 638
126 706 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
RM [ . 10 713.— 17 400— 28 607 28 1 980/ 32 160 446 26 147 91
85 455
7 410 12 196
Prämienreserven.. Schadenreserven Prämieneinnahmen... Kapitalerträage.. Sonstige Einnahmen .. Gewinn auf Wertpapier ehe““
Verluntuha“ Rückversicherungsprämien.. Schäden abzüglich Anteile der
Rückversicherung 651 824 Verwaltungskosten u. Provis. 5 026 Disagio bbböbö696öbbb1öb18 59 Prearttserreseeob-“ 300 Schadenreservooe. 8 638,—
Bilanz per 31. Dezember 1926.
Aktiven: Liegenschaftskonto: Anwesen Altstädter Kirchenweg und Kanzlerstraße RM 245 000,—, Abschreibung 1926 RM 4000,— = RM 241 000,—, In⸗ ventarkonto: Maschinen und andere Ge⸗ schäftseinrichtungen RM 70 000,—, Ab⸗ gang in 1926 RMN5000,— = RM 65000,—, Zugang in 1926 RM 26 555,— = RM 91 555,—, Abschreibung 1926 RM 8555,— = RM 83 000,—, Metallkonto: Vorrat an Gekrätzen, an Gold⸗, Silber⸗ und Platinbarren, in der Scheidung be⸗ griffenen Edelmetallen, Legierungen = RM 767 675,61, Effektenkonto RM 84 000,—, Kassakonto: Bar und Wechsel RM 33 346,04, Feingold, Feinsilber und Platin RM 78 153,34, Guthaben bei der Reichsbank RM 2153,11, Guthaben beim Postscheckamt RM 5129,59, Guthaben bei Banken RM 9491,07 = RM 128 273,15 Kontokorrentkonto: Debitoren RM 690 435,53, Kreditoren, darunter durch⸗ laufende Posten RM 576 086,18 = RM 114 349,35. Passiven: Aktienkapital⸗ konto RM 1 200 000,—, Reservefonds⸗ konto RM 125 000,—, Dividendenkonto: unerhobene Dividende RM 1570,—, Ge⸗ winn⸗ und Verlustkonto: Vortrag aus 1925 RM 11 466,69, Gewinn 1926 RM 80 261,42 = RM 91 728,11.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
per 31. Dezember 1926.
Gesamtrohgewinn aus den verschiedenen Geschäftszweigen RM 466 740,95, Un⸗ kostenkonto: Löhne und Gehälter RM 149 458,12, Städtische, Staats⸗ und Kir⸗ chensteuer und sonstige Abgaben RM 56 514,72, Sonstige RM 156 485,— = RM 362 457,84, Abschreibungen: Liegen⸗ schaften RMN 4000,—, Inventar RM 8555,— = RM 12 555,—, Saldogewinn: Vortrag 1925 RM 11 466,69, Gewinn 1926 RM 80 261,42 = RM 91 728,11.
Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den Büchern der Gesellschaft be⸗ scheinigt 8
Mannheim/ Pforzheim, den 4. März 1927. Rheinische 1“
9 1
Klan. Dr. Michalowsky.
In der am 7. April d. J. stattgehabten ordentlichen Generalversammlung wurde eine Dividende von 6 ½ % genehmigt. Die Dividendenscheine Nr. 1— 6000 für das Rechnungsjahr 1926 gelangen ab 19. April 1927 mit RM 13,—, abzüglich 10 % Kapitalertragsteuer, also mit RM 11,70 pro Stück an unserer Kasse zur Ein⸗ lösung. 8
Pforzheim, den 8. April 1927.
Allgemeine
Gold⸗ u. “
Buck.
[5048] „Deutag“ Deutsche Tiefbohr⸗ Aktiengesellschaft, Aschersleben.
Bilanz am 31. Dezember 1926.
85 455
hamburg, den 2. April 1927.
jie Herren Dr. G. Heymann und Dr. J. Littmann sind aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. 8 [4671]
Germanischer Lloyd, Berlin.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
am 31. Dezember 1926.
Ausgaben. Unkosten einschl. Steuern und Abgabeln.. Neber chh
915 074 260 075
1175 140
Einnahmen. Vortrag aus 1925 ‧ Gebühreneinnahme.. Zinsen u. and. Einnahmen
8 2 538 1 092 422*8 80 188 % 8 1 1 175 149 Vermögensaufstellung am 31. Dezember 1926.
RM 740 56 242
Vermögen. Kassenbestand Bankguthaben.. Wertpapiere und feste An⸗
lacgesit 406 225 Grundstücke.... 511 000 Mobilleen 1 Schuldner. 1 92 539
1 066 74885
E1n
Verbindlichteiten. Aktienkapituuaal. Reseieee Rücklage für Betriebsbe⸗
III““ Rücklage für festbesoldete
Besichtiger im Auslande Rücklage für besondere
h1AAA“*“ Hypothekenschulden ... Noch nicht erhobene Ge⸗
winnanteile.. 14“ Ueberschuß
Vortrag aus 1925
240 000 32 000
55 441 137 450 %
10 630 92 494
2 106 236 550
Reingewinn 257 537,03
2 538,75 260 0
7578
den 9. April 1927. Der Vorstand.
1 066 748/85
Die für das Jahr 1926 auf 5 % = 15 Reichsmark für jede Aktie festgesetzte Di⸗ vidende wird abzüglich ertragsteuer mit 13,50 RM gegen Ein⸗ reichung des Gewinnanteilscheins Nr. 2 für das Jahr 1926 sofort bei der Deutschen Bank, Berlin Ws, und bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Berlin W 8, sowie bei der Gesellschaftskasse, Berlin⸗ NW 40, Alsenstraße 12, ausgezahlt.
Berlin,
10 % Kapital⸗
Aktiva.
Grundstück⸗ und Gebäude⸗
nta“ Fabrikmaschinen⸗ u. Werk⸗
zeugkontoa.. Tiefbohrmaschinen⸗ und
Werkzeugkonto. Diamanten⸗ u. Hartmate⸗
Nalkontod. 26 708 Modelle⸗ und Patentekto. 1 Fuhrparkkontio.. 5 025 Mobilienkonto.... 8 2 367 Materialienkonto. 12 599 Kassakonto. 3 212 Effektenkonto... 1 Debitorenkonto. . 79 958 Maschinen⸗ u. Gerätekto. L 19 666 8 425 727
84 944 27 218 164 025
1 Passiva. Aktienkapitalkonto.
Reservefondskonto...
Rückstellungskonto.. . Wechsel⸗ u. Akzeptekonto. Kreditorenkonto. . — Gewinn⸗ u. Verlustkonto: Gewinnvortrag aus 1925 16 280,34
111““
300 000] 5 000 14 779 18 331 43 483
Reingewinn . 1926. . . 227 852,30 44 132
8 425 727 Verteilung
Reservefondskonto. . Gewinnvortrag . . . 8
15 000 29 132
44 132 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Soll. Betriebsunkostenkonto. . Abschreibungen:
Grundstück⸗ u. Gebäude⸗ kontod Fabrikmaschinen⸗ und Werkzeugkonto. . Tiefbohrmaschinen und Werkzeugkonto. . Modelle⸗ u. Patentekto. Fuhrparkkonto.. Mobilienkonto... Reingewinn einschl. Vor⸗ trag.
162 614
1 364
248 031
Haben. Bohrbetriebskonto.. . Effektenkonto.. . .. Maschinenverkaufs⸗ u. Re⸗
paraturenkonto .. .. Gewinnvortrag aus 1925.
2o9 819 956
20 974 16 280
248 031
Aschersleben, den 9. April 1927. Der Vorstand.
Nr. 89.
Erste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 16. April
“
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrecht 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäfts
besonderen Blatt unter dem Titel
raße 32, bezogen werden.
mmenan
—
Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Rei
]
—
8., 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, aufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, ersscheint in einem
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Neich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin
2 t Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Rei int in d aenhxä 88 Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗ 8 G eutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗
preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
ch“ werden heute die Nrn. 89 A, 898 und 890C ausgegeben.
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Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
35. Zur Veraunlagung der Einkommensteuer nach Durchschnittssätzen gemäß 46 des Einkommensteuer⸗ gesetzes. Beschwerdeführer besitzt 18 ha selbstbewirtschafteten, 6 ha verpachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz und rund 3 ha Wald BBei der Feststellung des Einkommens für das Wirtschafts⸗ 82 1924/25 wurde das Einkommen aus dem selbstbewirtschafteten, andwirtschaftlich genutzten Grundbesitz in der Weise ermittelt, daß ein Durchschnittssatz von 140 RM pro Hektar (Berechnun nach dem Rohertrag abzüglich der sachlichen Beceiebsaus wendungen der Veranlagung zugrunde gelegt wurde. Für die verpachteten Grundstücke wurde die Pacht, 8 den Wald ein Reinertrag von 200 RM als Einkommen angesetzt. Die hiernach ermittelte Ein⸗ kommensteuer wurde auf den Einspruch des Beschwerdeführers, in welchem er Ermäßigung der Steuer um die Hälfte beantragt mit Rücksicht auf sein Alter (67 Jahre) und das von ihm ehauptete Schwinden seiner Arbeitskraft gemäß § 56 des Ein⸗ kommensteuergesetzes 1925 um ⅛ ermäßigt. In der Berufung macht der Beschwerdeführer geltend, 888 er nur Grundstücke der 4. und 5 Bonitierungsklasse besitze. Weiter führt er aus, da nach den Verhältnissen in der Gemeinde zu unterscheiden sei zwischen denjenigen Grundstücken, welche früher im Besitze der Grundherrschaft, und den.n. welche wegen ihrer geringeren Güte und Lage unter die Söldner verteilt gewesen seien. Zu den letzteren, deren Flächeninhalt nur “ wert sei als die der Herrschaft güter, gehöre sein Gut. us diesen Gründen und mit Rücksicht auf sein hohes Alter, das ihn an der vollen Aus⸗ übung bög Berufes hindere, verlange er Nachlaß der Ein⸗ kommensteuer. Die Berufung hatte, abgesehen von der Be⸗ richtigung eines Rechenfehlers, keinen Erfolg. Das Finanzgericht 1 ausgeführt, die Gemeinde sei zum Zwecke der Einkommen⸗ esteuerung in die Ertragsklasse Va eingereiht worden. Für diese Ertragsklasse betrage der gemäß § 46 des Einkommensteuer⸗ Pesetzes ausgeste te Rahmensatz 120 bis 180 RM pro Hektar, der
urchschnittssatz 150 RM. das Finanzamt habe für die Ge⸗ meinde einen Rahmensatz von 140 RM aufgestellt und danach den Beschwerdeführer veranlagt. Hierzu sei es nach § 46 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes so lange berechtigt gewesen, als der Hale he beführer den Nachweis nicht erbracht Hae⸗ daß sein tat⸗ sächliches Einkommen niedriger sei. Da der Beschwerdeführer weder in der Einspruchs⸗ noch in der Berufungsschrift einen solchen Nachweis geführt habe, müsse an dieser Veranlagung fest⸗ ehalten werden. In der Re beantragte der zeschwerdeführer von neuem, ihn mit Rücksicht auf die mißlichen der Landwirtschaft im allgemeinen und auf sein Alter im ö von der Einkommensteuer freizustellen. Der abweisende Bescheid des Finanzgerichts stützt sich auf § 46 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1925, wonach die gemäß § 46 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Durchschnittssätze der Veranlagung zugrunde zu legen sind, es sei denn, daß der Steuer⸗ pflichtige in seiner Steuererklärung abweichende Angaben macht und sie entweder beweist oder so belegt, daß eine von den Pnacht Fntets e abweichende Schätzung geboten ist. Die Tragweite dieser Bestimmung kann in be a her Hinsicht zu Zweifeln Fhee gefer In erster Linie erscheint fraglich, welche Bedeutung den Woͤrten „in seiner Steuererklärung“ zukommt. Hält man 8 an den reinen Wortlaut, so könnte dies zu der Auffassung ühren, daß ein Pflichtiger, wenn er eine von den Durchschnitts⸗ ätzen abweichende “ herbeiführen will, bereits in “ Steuererklärung, jedenfalls aber noch vor der Festsetzung er Steuer durch das Finanzamt, alle Angaben, die eine Ab⸗ weichung von den Durchschnittssätzen rechtfertigen könnten, vor⸗ zubringen habe. Die Folge dieser Ansicht müßte sein, daß solche Angaben, wenn sie erst im Verfahren über den Einspruch oder die Berufung gemacht würden, keine Beachtung durch die Rechts⸗ mittelbehörden mehr finden könnten. Dies könnte auch im vor⸗ liegenden Falle von Bedeutung werden, da der Beschwerdeführer erst im Verfahren über die Berufung die vorerwähnten Angaben, nach seiner Ansicht zu einer von den Durchschnittssätzen aoweichenden Feststellung seines Einkommens führen müßten, vorgebracht hat, während seine auf einem amtlichen Vordruck abgegebenene sogenannte „abgekürzte Steuererklärung“ lediglich den ebenfalls vorgedruckten Vermerk enthielt: „Ich habe keine ordnungsmäßige Buchführung und erkläre mich unter Vorbehalt des Einspruchs mit der Anwendung der seltgesesten Durchschnitts⸗ ss e einverstanden“ Eine solche Auffa sung verbietet sich jeden⸗ alls für das Wirtschaftsjahr 1924/25, in welchem gan, d die Durchschnittssätze bis zum Ablauf der Steuererklärungsfrist noch nicht bekanntgegeben waren, von selbst, denn es kann dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, Einwendungen gegen die Sensh safsh⸗ bereits in einem Zeitpunkt vorzubringen, in dem die Sätze selbst dem Pflichtigen noch gar nicht bekannt waren. Aber auch ganz abgesehen von diesen besonderen Ver⸗ hältnissen für 1924,˙25 vermag der Reichsfinemebof einer solchen Auslegung nicht ö Gegen sie spricht zunächst einmal die Erwäaͤgung, aß die große Mehrzahl derjenigen Steuer⸗ flichtigen, die mangels ordnungsmäßiger Buchführung unter e der Durchschnittssätze zu veranlagen sind, zur bgabe einer EE1“ nicht verpflichtet ist, weil das Einkommen den Betrag von 8000 RM nicht übersteigt. Aus⸗ schlaggebend steht 89 aber die Entstehungsgeschichte des § 46 des Einkommensteuergesetzes entgegen. Sowohl in der Begründung als auch im Steuerausschusse des Reichstags hat die Regierung betont, daß die Durchschnittssätze nur Hilfsmittel seien, und auch die nichtbuchführenden Steuerpflichtigen das Recht hätten, Sseieveen⸗ daß die Sätze im Einzelfalle nicht anwendbar seien und daß der des Einkommensteuergesetzes, nur das zu erfassen, was tatsächlich in dem einzelnen Betriebe heraus⸗ fewirischaftsr worden sei, durch die Feezung der Durchschnitts⸗ ätze nicht berührt werde Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angängig, dem Satze 2 des § 46 des Einkommensteuergesetzes eine o weitgehende und einschneidende Bedeutung, wie ste sich aus der dargelegten Auffassung ergeben hünecg. zuzuerkennen, die in ihrer Auswirkung zu einer ganz erheblichen Einschränkung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Ermittlungspflicht und
die Möglichkeit, auch im Einspruch und in der Berufung neue T Der Reichsminister der
atsachen vorzubringen, führen würde.
inanzen, der auf Ersuchen des Reichsfinanzhofs dem Verfahren eigetreten üst hat zu diesem Punkte etwa folgendes ausgeführt: Durch die Worte „in seiner Steuererklärung“ sollte erreicht werden, daß das Finanzamt bereits vor der Veranlagung der Landwirte entscheiden könne, ob den Ausgangspunkt der Veranlagung die Durchschnittssätze oder die individuellen Ver⸗ hältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu bilden haben. Von den individuellen Verhältnissen sei auszugehen, wenn ein Landwirt ordnun Buchführung oder sonstige zuverlässige Aufzeichnungen habe, die es ermöglichen, wesentliche Teile des Einkommens zu ermitteln, und wenn er gleichzeitig eine Steuer⸗ erklärung oder einen Fragebogen abgebe und darin auf seine Buchführung bezw. seine Aufzeichnungen Bezug nehme. In allen anderen Fällen seien die Durchschnittssätze Ausgangspunkt der Veranlagung, also sowohl wenn der Steuerpflichtige zwar eine öö Buchführung oder zuverlässige Aufzeichnungen besitze, eine Steuererklärung aber nicht abgebe oder in dieser au seine Buchführung bzw. Aufzeichnungen nicht hinweise, als dann, wenn der Steuerpflichtige keinerlei zuverlässige Aufzeich⸗ nungen befige Soweit aber bei der Veranlagung nach diesen Gesichtspunkten den Ausgangspunkt die Durchschnittssätze bildeten, sollen sie auch im Rechtsmittelverfahren Ausgangs⸗ punkt der Einkommensermittlung bleiben. Durch dieses Ver⸗ fahren solle verhindert werden, daß buchführende Landwirte, die an und für sich gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes stets zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet seien, in der Erwägung, daß sich die Durchschnittssätze auf einer mitt⸗ leren Höhe bewegen und daher unter Umständen zu einem ge⸗ ringeren Einkommen als die Ergebnisse einer ordnungsmäßigen Buchführung führen könnten, zunächst entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Steuer⸗ erklärung nicht abgeben, dann aber nach Vorliegen der auf Grund der Durchschnittssätze vorgenommenen Veranlagung im Be⸗ rufungsverfahren geltend machten, daß bei ihnen nicht die Durch⸗ chnittssätze, sondern die Ergebnisse der Buchführung maßgebend ein müßten. Die Berufung auf die Buchführung oder zuverlässige u habe daher, wenn sie nicht schon in der Steuer⸗ erklärung bzw vor der Veranlagung erfolgt sei, nur zur Folge, daß im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sei, ob auf Grund der Füchhrung bzw. der Aufzeichnungen eine von den schnittssätzen abweichende Schätzung geboten sei, diese, nicht Buchführung oder Aufzeichnungen, müssen Ausgangspunkt der Einkommensermittlung bleiben. Auch diese Auffassung des Reichsministers der Finanzen legt den Worten „in der Steuer⸗ erklärung“ eine Bedeutung bei, die zu einer starken Ein⸗ schränkung der Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Möglichkeit, im Einspruch und in der Berufung neue Tatsachen vor⸗ zubringen, führt. Sie will die Beachtung dieser Tatsachen zwar nicht ganz ausschließen, weist ihnen aber nur eine untergeordnete Be⸗ deutung gegenüber den festgesetzten Durchschnittssätzen zu. Es bestehen daher gegen diese Auslegung grundsätzlich dieselben, aus der Entstehungsgeschichte des § 46 des Einkommensteuergesetzes entnommenen Bedenken, wie gegen die bereits oben abgelehnte Auffassung. Der Reichsfinanzhof glaubt aber sich der Ansicht des Reichsministers der Finanzen auch aus anderen Erwägungen heraus nicht anschließen zu können. Wenn ein Steuerpflichtiger erst im Rechtsmittelverfahren eine unzweifelhaft ordnungsmäßige Buchführung vorlegt, so soll nach Ansicht des Reichsministers der “ zwor an der Ermittlung des Einkommens nach den
urchschnittssätzen, also im Wege der Schätzung, festgehalten werden, bei dieser Schätzung sollen aber die Ergebnisse der ordnungsmäßigen Buchführung immerhin als ein für die Schätzung bedeutsamer Umstand berücksichtigt werden und unter Umständen zu einer Abweichung führen können. Ein solches Ver⸗ fahren erscheint mit dem Begriffe der Schätzung, als welche sich die Veranlagung nach Durchschnittsfätzen darstellt, nicht vereinbar, die Berücksichtigung der Buchführung müßte, selbst wenn man formell an der Ermittlung des Einkommens nach den festgestellten Durchschnittssätzen 11Sg. wollte, materiell eben einfach zu einem Ersatz derselben durch die Ergebnisse der Buchführung führen. Demgegenüber müssen nach Ansicht des Reichsfinanzhofs die vom Reichsminister der Finanzen geltend gemachten Bedenken, daß buchführende Landwirte zunächst versuchen würden, ob sie nicht bei einer Veranlagung nach den Durchschnittssätzen 8 weg⸗ kommen und erst, wenn das nicht der Fall ist, im Rechtsmittel⸗ verfahren auf ihre Buchführung hinweisen, zurücktreten. Eine ordnungsmäßige Buchführung setzt, wenn sie in einem Betrieb einmal eingeführt ist, regelmäßige Abschlüsse und damit eine gewisse Stetigkeit voraus. Dem Finanzamt werden daher die⸗ jenigen Landwirte, die einmal auf die Tatsache ihrer Buchführung hingewiesen und eine Veranlagung nach deren Ergebnissen be⸗ ansprucht haben, im allgemeinen bekannt sein, es wird von ihnen regelmäßig die Abgabe einer Steuererklärung und die Angabe der Ge ihrer Buchführung verlangen. Ein Pflichtiger, der diesem Verlangen gegenüber einwenden würde, daß er gerade in diesem Jahre keine Bücher geführt habe, müßte daher Gefahr laufen, daß seine Buchführung wegen mangelnder Kontinuität auch später nicht als ordnungsmäßig angesehen werden könnte. Daneben würde aber dem vom Reichsminister der Finanzen geschilderten Verfahren insbesondere dadurch wirksam entgegen⸗ getreten werden können, daß in solchen Fällen zumeist die Ein⸗ leitung einer Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung bzw. des Versuchs einer solchen geboten sein dürfte. Nach Ansicht des Reichsfinanzhofs ist bei Auslegung der Worte „in seiner Steuer⸗ erklärung“ in erster Linie auf den Zweck, der mit der Zulassung der Aufstellung von Durchschnittssätzen verfolgt wurde, abzu⸗ stelten Sie sollen ein Hilfsmittel bei der Veranlagung dar⸗ tellen und in erster Linie dazu dienen, den Veranlagungs⸗ behörden, wenn eine Schätzung des Einkommens erforderlich wird, für eine größere Anzahl von Fällen brauchbare Schätzungsunter⸗ lagen an die Hand zu geben und dadurch ein Eingehen auf die individuellen Verhältnisse der Pflichtigen in jedem einzelnen Falle entbehrlich zu machen. Die Aufstellung von Durchschnittssätzen be⸗
im
imn “ der Reichsabgabenordnung aufgestellten Ermittlungs⸗
als in diesem Falle die schätzungsweise Feststell
deutet daber für das Finanzamt insofern eine E“ der
Einkommens, soweit nicht besondere Verhältnisse amtsbekannt sind oder vom Pflichtigen in der Steuererklarung geltend gemacht werden, ohne weitere Nachprüfung einfach nach den Durchschnittssötzen erfolgen kann. Eine Beschränkung des Pflichtigen in einem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren bezüglich der Möglichkeit, neue Tatsachen vorzubringen, tritt bei einer solchen Veranlagung nach den Durchschnittssätzen nicht ein, ihre nacheraighich Geltendmachung kann höchstens Kostennachteile für den Pflichtigen gemäß § 286 Abs. 2 der 11““ zur Folge haben. Weitere Zweifel über die Bedeutung des § 4 Satz 2 können sich hinsichtlich der Anforderungen ergeben, die an die von einem Pflichtigen zur Begründung einer abweichenden Schätzung vorgebrachten Angaben, wenn sie Erfolg haben — in bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Erheblichkeit zu stellen sind. Es würde nach Ansicht des Reichsfinanzhofs zu weit führen, etwa dem Pflichtigen einfach die Beweislast im Sinne der ent⸗ spre enden zivilprozessualen Vorschriften für die Unrichtigkeit der Durchschnittssätze in bezug auf seine Wirtschaft aufzubürden und damit dem § 46 Satz 2 die Bedeutung einer Umkehrung der nach der Reichsabgabenordnung grundsätzlich die Behörde treffenden Beweislast beizulegen. Man wird auch hier die Auslegung wieder aus dem eigentlichen Zwecke des § 46 heraus, den Veranlagungs⸗ behörden die Einschätzung der Pflichtigen zu erleichtern, vorzunehmen haben. Dabei wird davon auszugehen sein, daß die besonders sorg⸗ ältige und eingehende Ermittlung aller für die Schätzung bedeut⸗ amen Umstände bei der Feststellung der Durchschnittssätze zur olge haben muß, daß auch an den Steuerpflichtigen erhöhte An⸗ orderungen bezüglich der Angaben und Belege, mit denen er die auf einer so brauchbaren Unterlage aufgebaute Schätzung an⸗ u will, gestellt werden müssen. Das Maß dessen, was er vor⸗ ringen und in welchem Umfang er seine Angaben belegen muß, um eine abweichende Schätzung zu erzielen, wird sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und der Art der Einwendungen richten müssen, und es wird in weitem Umfang eine Frage des billigen Ermessens sein, ob und inwieweit im einzelnen Falle das Vorbringen des “ den Anlaß zur Anstellung weiterer Ermittlungen, Vernehmung von Sachverständigen sw. dv. wird. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß as Finanzgericht, wenn es, gestützt auf § 46 Satz 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes, vom Beschwerdeführer den Nachweis, daß die Durcjschninissabe auf seinen Betrieb nicht anwendbar seien, verlangt hat, diese Vorschrift nicht richtig ausgelegt hat. Ob die Entscheidung durch diesen Irrtum im Ergebnis beeinflußt wurde, hängt davon ab, ob nach den obigen ““ den vom Be⸗ schwerdeführer unter Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung bezüglich der Verteilung des Grundbesitzes in der Gemeinde M. gemachten Angaben eine solche Bedeutung beizumessen war, daß ihnen von der Behörde nachgegangen werden mußte. Der Senat glaubt diese Frage hier bejahen zu sollen. Wenn nämlich die nicht ohne weiteres unglaubhafte Schilderung des Beschwerdeführers zutrifft, ergibt sich daraus, daß die Anwendung eines Durch⸗ schnittssatzes von 140 RM je Hektar, der für die durchschnittlichen Verhältnisse der Gemeinde wohl zutreffend sein mochte und in dieser Beziehung vom Beschwerdeführer nicht oder doch jedenfalls nicht mit den erforderlichen Belegen angegriffen wurde, auf die
Grundstücke des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres hätte an-
gewandt werden dürfen. Die Vorentscheidung ist daher wegen irr⸗ tümlicher Rechtsanwendung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an die Vorbehörde zurückzuverweisen, die zu diesen Angaben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen haben wird. Die übrigen Ein⸗ wendungen des Beschwerdeführers bewegen sich teils auf rein tat⸗ sächlichem Gebiet und können insoweit gemäß § 267 der Reichs⸗ abgabenordnung bei der beschränkten Natur der Rechtsbeschwerde vom Reichsfinanzhof überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden; soweit sie sich gegen die Versagung einer weiteren Ermäßigung gemäß § 56 des Einkomrnensteuergesetzes richten, sind sie nicht be⸗ gründet, da, wie das Finanzgericht bereits zutreffend ausgeführt be schon die vom Finanzamt gewährte Ermäßigung nicht un⸗ bedenklich erscheint, die Voraussetzungen für eine weitere Er⸗ mäßigung aber jedenfalls nicht vorliegen. (Urteil vom 19. Januar 1927 VI A 488/26.)
36. Ordentlicher Nechtsweg vor Gericht bei einem Streit über das Vorrecht der Forderungen der Reichskasse wegen öffentlicher Abgaben im Konkurs. Streitig ist allein, ob die vom Konkursverwalter anerkannten Umsatz⸗ und Ein⸗
kommen 1“ nach § 61 Ziffer 2 der Konkursordnung
bevorrechtigt sind oder ob sie keinen Anspruch auf bevorrechtigte “ haben, weil sie nicht erst im letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden Das Finanzamt hat den auf Bestreitung des Vorrechts gerichteten Ein⸗ fpruch des Konkursverwalters als unbegründet zurückgewiesen; die Vorinstanz hat die Berufung des Konkursverwalters für un⸗ zulässig erklärt und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, weil der Streit vor die bürgerlichen Gerichte gehöre. Wie der Reichs⸗ finanzhof bereits früher anagh drochen hat, kann im Konkurs⸗ verfahren auch der Steuergläubiger seine Ansprüche nur nach den Vorschriften über die Konkursordnung verfolgen. Demnach hat der Steuergläubiger, falls das Vorrecht vom Verwalter im Prüfungs⸗ termin bestritten wird, Feststellung gemäß § 146 Abs. 1 der Konkursordnung durch Klage vor dem ordentlichen Gerichte zu betreiben. Abs. 5 der genannten Vorschrift, wonach die Bestim⸗ mungen des ersten Absatzes auf Forderungen, für deren Fest⸗ stellung ein Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende An⸗ wendung finden, schlägt nicht ein, weil das Gesetz hier die Zu⸗ ständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht erweitert, vielmehr lediglich klarstellt, daß an die Stelle der ordentlichen Gerichte die Verwaltungsgerichte treten, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen deren Zuständigkeit gegeben ist. Demnach bleiben die Steuergerichte auch bei Steuerforderungen, die im Konkurs⸗ verfahren streitig geblieben sind, darauf beschränkt, über Grund und Höhe des Anspruchs zu entscheiden, während die Frage des Vorrechts dem ordentlichen Rechtsweg überlassen bleibt. Urteil vom 11. Februar 1927 V A 890/26.) ““
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