1928 / 281 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Dec 1928 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 281 vom 1. Dezember 1928. S. 2

[7553131 Bekanntmachung.

Die „Gedevag“ Gemeinnützige Deutsche Versicherungs⸗Aktiengesellschaft ist mit der „Kosmos“ Kranten⸗ und Sterbegeld⸗Ver⸗ sicherungsbank ⸗Aktiengesellschaft ver⸗ schmolzen worden. Die Gläubiger der „Gedevag“ werden aufgesordert, sich bei der unterzeichneten Gesellschaft zu melden.

Berlin, den 1. Dezember 1928.

Vereinigte Krankenversicherungs⸗

Aktiengefellschaft (vormals Gedevag, Kosmos und Selbsthilfe).

[755322 Bekanntmachung Die „Selbsthilfe“ Krankenversicherung für den Mittelstand auf Gegenseitigkeit ist mit der Firma Vereinigte Kranken⸗ versicherungs⸗Aktiengesellschaft (vormals Gedevag, Kosmos und Selbsthilfe) ver⸗ schmolzen worden. Die Gläubiger der „Selbsthilfe“ werden aufgefordert, sich bei der unterzeichneten Gesellschaft zu melden. Berlin, den 1. Dezember 1928. Vereinigte Krankenversicherungs⸗ Aktiengesellschaft (vormals Gedevag, Kosmos und Selbsthilfe). [74118]. Astron⸗WerkJena Aktiengesellschaft für Optik und Mechanik vormals Berth & Neumann in Liquidation in Jena. Liquidationseröffnungsbilanz zum 13. März 1928.

RM 5 302

1 002 2 012

Aktiva. Maschinen und Fabrikein⸗ rich u Büroeinrichtung Warenvorräͤtee.. Schulbner 83 401 20 Kasse und Postscheck 187 Verliit 93 455 185 361

Passiva Aktienkapital. . Gläubiger. Delkredere

90 000

94 361 .

1

185 361157 Jena, den 22. November 1928.

Der Liquidator. Paul Kemnitz.

[74115]. Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aktiva. V Berechtsamekonto 585 000 Maschinenkonto. 40 860/ 07 Gebäudekonto . 27 350/51 Inventarkonto 13 174 Debitorven... 390 232 Lagerkonto.. 9 691* Kassakonto... . 570 Beteiligungskonto 720 000 Voerllist 77 632 1 864 512

Passiva. Kapitalkonto .. Reservefonds.. Kreditoren T]] Akzeptenkonto Lohnkonto.

900 000ᷣ‿ 93 601 738 086 115 994 16 829 1 864 512 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Soll. Unkostenkonto Steuernkonto Zinsenkonto. Abschreibungen

18 716 6 086 75 593 85 302 4: 185 698

u““ Haben Betriebskonto L“

108 065 77 632 44 185 698 1 Essen (Ruhr), d. 2. November 1928. Märkische Bergbau⸗Aktiengesellschaft. P. Schulte⸗Holtey. ppa. Kreuzenbeck.

☛‿ q

174116]. Bilanz per 31. Dezember 1927.

Aktiva. Berechtsamekonto Maschinenkonto. Gebäudekonto Inventarkonto Debitoren 1885 Lagerkonto.. . Kassatkonty . .. Beteiligungskonto⸗ VPeenst

585 000 7 359/07

4 114 96 14 639/91 260 158 29 14 539]14 4 581 03 720 000 257 846/69 8 1 1 868 239/09 Passive Kapitalkonto. Reservefonds . Frebitvren ... Akzeptenkonto Lohnkonto

900 000 —- 15 968 71 886 798 15 64 226 88

1 245 35

1 868 239/09 Gewinn⸗ und Vertustrechunng.

Soll. Unkostenkonto . Steuernkonto Zinsenkonto.. Betriebskonto

17 21345 7 795 94 49 058 39 183 778/91

257 846/[69

Haben.

257 846[69

257 846/69 Essen (Ruhr), d. 2. November 1928. 1 Märkische Bergbau⸗Attiengesellschaft. P. Schulte⸗Holtey. ppa. Kreuzenbeck.

Tikotin, Kunstwollfabrik. Aktien⸗ gesellschaft Schweidnitz. Bilanz vom 30 Juni 1928.

Aktiva. Kassen, Sorten, Wechfel ꝛc. 43 343 o““ 611 855 Bestände . 3 332 146 Grundstück und Gebäude 175 455 Anlagentontoo. 80 795

1243 5949

Kontokorrent und Wechsel⸗ verbindlichkeiten.. Eö11““]; 8I“ Kapital .. 1““ Gewinn⸗ und Verlustkonto

441 399

38 695 94 1 243 594/94 Gewinn⸗ und Verlustaufstellung.

Betriebsunkosten, Löhne und 2. 8” Frachten v 620 883 Abschreibungen . 29 4991% Bilanzkonto 388 695,94

ab Vortrag 1 677,60

von 1927 37 018

687 400

Fabrikations⸗ u. Betriebs⸗ y111“ 686 691¹ Sid ontbh 709 % [73437 687 400 75 —üy—‧²ꝙ63—-ʒʒ— [75512] Armit Schallplatten⸗Aktiengesell⸗ schaft, Berlin⸗Zehlendorf. Bilauz per 30. Juni 1928.

RM 53 685 81 298 15 827 17 013 167 825]⁄2

Aktiva, Grundstücke.. Gebäude Maschinen. Debitoren..

Passiva., Aktienkapital . Reservefonds.. Kreditoren.. Gewinn:

Vortrag a. 1926/27 240 52 Jahresgew. 1927/28 226,88 467

167 825/2¹ Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1928.

100 000 10 215 57 141

8 Soll. RM 2 Steuern und Abschreibungen 13 646 ¼ Jahresgewinn 1927/28 . 226 73 5 Haben.

Einnahmen aus Mieten usw.

üen

[75517] Malzfabriken Langensalza und Wolff Söhne Erfurt Aktiengesellschaft.

Bilanz am 31. August 1928. Bestände. 206 000 —- Gebäude 1 960 000 —-

Maschinen, Apparate und sonstige Einrichtungen 563 000 Aufwertungskonto.. 39 000 v““ 29 236 v.“ 115 578 Bank⸗ u. Postscheckguthaben 2 486 588 80]1 öc“ 5 903 197

Verpflichtungen. Stammaktienkapital.. Vorzugsaktienkapital... Rücklage, gesetzliche... 200 000 Delkredere. 20 000 Rücklage für Grunderwerb⸗

steuer 11. 4 400 Otto⸗Geisler⸗Stiftung.. 10 000 Hypothekenkonto I... 905 280 Hypothekenkonto II.. 10 796 Schuldverschreibungen. 50 200 Schulden. lfde. Rechnung II, 101 627 Schulden, Ufde. Rechnung 1] 1 249 199 Akzeptschulden.. 795 262 Bankschulden 1 418 726 Dividende 1923/24. 514 Dividende 1924/25. 5 Dividende 1925/26. 40 Dividende 1926/27. 345 Reingewinn... 131 748

5 903 197

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. August 1928.

Soll. 6 6343 Abschreibungen.. 113 944 97 Generalunkosten.. 1 387 637 4 Reingewinn *). 131 748 51

2 000 000 5 000

Haben. Vortrag aus 1926/27 Bruttogewindn...

15 989 42

1 617 341/60

1 633 331]02 *) Verteilung:

6 % Dividende a. Stammaktien 120 000,—

6 % Dividende a. Vorzugsaktien 300,—

Tantieme a. Aufsichtsrat. 4 455,55

Vortrag auf neue Rechnung 6 992,96 131 748,51

Die Dividende gelangt gegen Rückgabe des Gewinnanteilscheins Nr. 4 an unserer Gesellschaftskasse sofkort zur Auszahlung. Malzfabriken Langensalza und Wolff

Söhne Erfurt Aktiengesellschaft.

O. Geisler.

[75534] Phönix⸗-Film Aktieng

esellschaft.

Bilanz per 31. Dezember 1927.

Aktiva. Kassa und Bankguthaben vAInde Beteiligungen. Filmkonto Materialien. Auto 1u“ Inventar..

Passiva FKari Reserve Nicht ausgeschüttete eehee“ EEI 288 Z“ se“ Gewinnvortrag von 1926 4 524,87 Gewinn von 1927 1 420,46

4 328 67 115 766/83 202 062 50 531 27116 5 442 10 000

1

868 872

50 000 1 200

3 000— 162 758 158 146 487 822

5 945 33

868 872

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. Dezember

1927.

Soll. Generalunkosten.. Abschreibung auf Außen⸗

Sbh 1 Abschreibung auf Filme 1“ auf Auto Abschreibung auf Inventar Gewinn pro 1927 .

Haben. Bruttogewinn . ..

Mℳ 84 783

196 92]

196 921

Berlin, den 12. November 1928. 11111-1-4“

[74542]

Magdeburger Bank Aktiengesellschaft

in Liquidation, Mag

deburg.

Bilanz per 31. Dezem

ber 1926.

Aktiva.

Schuldner in laufender

Rechnung . Guthaben bei Banken. Kasse (Grindstnecke. L161 Hypothekentilgungskonto. B“

Aienkapttal . . Reserhe Gläubiger in laufender Rechnung . .. Guthaben deutscher Banken eenen1

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. Dezember

RM

184 926 27 326 2 230 330 000 1 42 916

1 378 250

1 965 65!

1 250 000 250 000

1 965 651

1926

Verwaltungskosten und Steuern ““ Abschreibungen.. Zinsen X“ Verlust bis 31. Dezember 1925

8

Gesamtverlust..

RM

42 934 202 581 44 075

1 088 658 1 378 250/ 95

1 378 250ʃ9

Magdeburg, den 20. Okto

9 1 378 250]95 ber 1927.

Magdeburger Bank Aktiengesellschaft in Liquidation.

Kluge.

Magdeburger Bank Aktiengesellschaft

in Liquidation, Mag

Bilanz per 31. Dezember 1927.

deburg.

Aktiva. Schuldner in laufender Rechnung. Guthaben bei Banken. v“ eIS“ Verlust . 8

Aktienkapital ... Reserve 1 Gläubiger in

Rechnung. Guthaben deutscher Banken

laufender b

Gewinn⸗ und Verlustr per 31. Dezember

1927.

1 1 415 335 1 503 790

1 250 000 250 000

2 415

1 375 1 503 790 echnung

Verwaltungskosten und Steuern Zinsen vGX“

Abschreibungen ..

.

RM

13 973 12 328 10 787 1 378 250

Verlust bis 31 Dezember 1926

1 415 335

Gesamtverlust..

1 415 335

1415 389

Magdeburg, den 15. Oktober 1928. Magdeburger Bank Aktiengesellschaft in Liquidation.

Kluge. Die Uebereinstimmung Bilanzen nebst

rechnung mit den von Geschäftsbüchern bescheinigt,

Gewinn⸗ und

vorstehender Verlust.

mir geprüften

Magdeburg den 20. Oktober 1928, Karl Kaiser, von der Handelskammer in Magdeburg amtlich bestellter und

beeidigter Bücherre

visor.

[75516] Kurpfalz⸗Sektkellerei Akt.⸗Gef.

Am 27. Oktober 1928 fand in den Ge⸗ schäftsräumen der Kurpfalz⸗Sektkellerei Akt.⸗Gef., Speyer a. Rhein, die ordent⸗ liche Generalversammlung statt und war hbierbei das ganze Aktienkaxrital mit RM 630 000 und 31 500 Stimmen ver⸗ treten.

Der Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats, die Bilanz. Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das am 31. Mai 1928 abgelaufene Geschäftsjahr 1927/28 wurden einstimmig genehmigt und dem Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt.

Der in untenstehender Bilanz aus⸗ gewiesene Gewinn wird wie folgt verteilt:

1. Auf das Aktienkapital in Höhe von RM 630 000 entfallen 4 % Dividende = RM 25 200.

2. An den gesetzlichen RM 2000.

3. An die Aufsichtsratsmitglieder je RM 750 und an den Ausfsichtsrat⸗ vorsitzenden RM 1500, zusammen RM 6000.

4. Der Rest des Reingewinns wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Bilanz per 31. Mai 1928.

Aktiva. RM Liegenschaften. 66 060 Gebäude . 118 342 Einrichtungen und Mobilien 86 039 1Z“ G 549 64]

88 389 6 279 866

1 101 622

Reservefonds

Passiva. Artientavital. 630 000 Kreditoren . 8 307 919 Rückstellungen u. Reserven]/ 114 414 Gewinnvortrag 1926/27

7 498,80

41 790,19

Reingewinn 1927/28 49 288 1 101 622

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für Geschäftsjahr 1927/28. RM 25 830 279 594 8 563 41 372 26 108 41 790

423 259

Soll. Betriebsunkosten. Handlungsunkosten Seöö1“ ö“ Abschreibungen.. Reingewinn 1927/28

Haben. Bruttogewin.... 423 259

Speyer / den 26. November 1928. Der Vorstand.

H. Stolleis. O. Schwarz. mRmÜÜEÜnmegUU—2ꝑᷓꝑ [7346414

Bayerisches Sperrholzwerk

Ebersberg Aktiengesellschaft

in Ebersberg.

218 983

2 728 2 434

303 573 37 531 129 094 77 685 4 014

1 008 798

Handelsbilanz per 31. Dezember 1927. Aktiva. RM M“ 17 500 Gebäude.. 225 488,— Zugang. 554,19 226 042,19 8 5 % Abschr. 11 302,19] v214 740 Maschinen. 217 431,— Zugang . 41 195,83 258 626,83 übgang . J.900—. 257 626,83 15 % Abschr. 38 643,83. Werkzeuge 1 026,— 50 % Abschr. 513,— 513 Büroeinrichtung 2 459.— Zugang. 749,— 32028— 15 % Abschr. 480,.— Kasse und Postscheck Außenstände .307 819,63 Dubiose .. 4 246 11 L““ 1“ Verlustvortrag 1925/26. Verlust 192227

Passiva. Aktienkapital

Hypothbeken .. 11 862 Bankichulden . 1 536 756 Arzepte . 286 967 Kreditoren. 73 212

1 008 798

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1927.

RM.

155 67]

126 ,063 50 939

332 674

100 000

Aufwendungen. Gehälter und Löhne.. Unkosten 14““ Abschreibungen

Erträgnisse. Fabrikationsüberschuß. 314 019 93 Mieteinnahmen 16 447 Nicht verwendete Rück⸗

stellungen aus dem Jahre 1926 2. . 2 2 .

14 192 Verlust im Jahre 1927

4 014 *1 332 67408 Bayerisches Sperrholzwerk

bersberg Aktiengesellschaft

((Unterschriften.)

Deutsche Bergin⸗Aktiengesellschaft für Kohle⸗ und Erdölchemie,

[73463] Heidelberg. 1—

Abschlußbilanz

am 31 Dezember 1927.

Aktiva. Anlaae’an 98

RM . 76 . 03 42 228 341 17128

1 669 08577

Patente 1“ Kassenbestand. Debitoren 66“ Gewinn⸗ u. Verlustrechnung

Passiva. Mttientornitall Kteditoren

1 000 000 669 08577 1 669 085/777

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1927.

Debet. RM Verlustvortrag aus 1925/26 315 620 Betriebskostensaldo 1927 25 545

341 1712

Bilanzkonto .“ 341 171/28 Heidelberg, im Oktober 1928. Deutsche Bergin⸗Aktiengesellschaft für Kohle⸗ und Erdölchemie. Bergius. Trill.

[75510]

Maschinenfabrik Beth Aktiengefellschaft.

Bilanz ver 30. Juni 1928.

Aktiva. Grundstück Gebäude: Bestand am 1. Juli 1927 161 000,— Abschreibung 6000.— Maschinen: Bestano am 1. Juli 1927 79 000,— Zugang . 88 235 47 Abschreibung 18 235 47. Fuhrwerke: Bestand am 1. Juli 1927 1 001,— Abschreibung 100'0Obü Beteiligung. Werkzeuge: Bestand am 1. Juli 1927 1,—

3 305,89 Abschreibung 3 304 89 11n

Patente.. 8 Aee“ 8 266 564 Kassenbestand 8 10 716 Schuldner . 507 724

110 010

100 000

1

Passiva. Aktienkapital .. 360 000 Reservekonto. 40 000 Hypotheken.. 47 965 SlA’nne6“”“ 611 5422

Zur Verteilung verbleibender UbeI6 50 502 1 110 010

Der Vorstand. Straus⸗Scharina. Bodenmüller. Der Aufsichtsrat. Martens, Vorsitzender.

Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz per 30. Juni 1928 mit den von mir geprüften, ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft wird hiermit bescheinigt.

Lübeck, im November 1928.

Carl Wörner, beeidigter Bücher⸗ revisor, V. D. B., Sachverständiger für kaufmännische Buchführung. Gewinn⸗ und Verlustrechnung ver 30. Juni 1928.

Soll. RMN

Unkosten und Zinsen308 130

Steuern und soziale Lasten 78 203

Abschreibungen 28 540¼

Zur Verteilung verbleibender

Ueberschuß:

Gewinn aus 1927/28

27 902,40]

Vortrag vom

30. Juni 1927 22 600,42 50 502,82

465 377ʃ13

Haben.

Waren.... 465 377 13

465 377713

Der Vorstand. Straus⸗Scharina. Der Aufsichtsrat. Martens, Vorsitzender.

Die Uebereinstimmung vorstehender Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1928 mit den von mir gevprüften, ord⸗ nungsgemäß geführten Büchern der Ge⸗ sellschaft wird hiermit bescheinigt.

Lübeck, im November 1928.

Carl Wörner, beeidigter Bücher⸗ revisor, V. D. B, Sachverständiger für kaufmännische Buchführung. [75511] Maschinenfabrik Beth

Aktiengesellschaft.

Auf der am 28. November d. J statt⸗ gefundenen ordentlichen Generalversamm⸗ lung wurde das gemäß Statut ausge⸗ schiedene Aufsichtsratsmitglied, Herr Ge⸗ neraldirektor Dr.⸗Ing. e. h. Dr. M. Neu⸗ mark, Herrenwyk, wiedergewählt.

Lübeck, den 28. November 1928.

Der Vorstand. Straus⸗Scharina. Bodenmüller.

Bodenmüller.

Erste 3

1

entralhandelsregisterbeilage

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5—

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agSgP F⸗

134. Einkommensteuerfreiheit eines für die zurück⸗ liegende Zeit vertragsmäßig gezahlten Unfallschadens⸗ ersatzes und Einkommensteuerpflicht der für die Zukunft an Stelle einer Unterhaltsleistung gezahlten Schadensrente. Die Rechtsbeschwerde macht wie der Einspruch und die Berufung geltend, daß zu Unrecht abschnitt von der Reichsbahngesellschaft geleistete Entschädigung als steuerpflichtiges Einkommen behandelt worden sei. Die Bezüge der Beschwerdeführerin seien nach § 6 Abs. 3 des Einkommensteuer⸗ gesetzes steuerfreie Kapitalabfindung. Jedenfalls sei als solche der Betrag der Entschädigung anzusehen, der für die dem Vergleichs⸗ abschluß vorausgegangene Zeit geleistet worden sei. Auch die für Bestreitung der Studienkosten der gekommenen Beträge dürften nicht als Rente im Sinne des § 40. angesehen werden. Der Rechtsbeschwerde kann nur teilweise statt⸗ gegeben werden. Die aus § 12 Nr. 3 bis 5 des Einkommensteuer⸗ gesetzes vom 29. März 1920 in § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Angust 1925 übernommene Bestimmung, daß Kapital⸗ abfindungen, die als Entschädigungen für Unfälle und Körper⸗ verletzungen gezahlt werden, steuerfrei sein sollen, bvingt schon ge⸗ nügend zum Ausdruck, daß nur die als dem Be⸗ rechtigten zukommende Entschädigung, nicht aber die in Renten⸗ form zukommende Entschädigung, wie sie der Berechtigte nach dem Haftpflichtgesetz und § 843 und § 845 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelmäßig anzusprechen hat, steuerlich begünstigt werden soll. Die Begründung zum § 12 Nr. 2 bis 4 des Entwurfs des Ein⸗ kommensteuergesetzes 1920 kennzeichnet die Steuerbefreiungen, wie sie in den Bestimmungen Nr. 2 bis 4 des § 12 vorgesehen waren,

als nicht prinzipielle, sondern als eine auf sozial⸗wirtschaftlichen

Erwägungen beruhende Ausnahme von der Steuerpflicht der Be⸗ züge (Kapitalabfindungen). Kapitalabfindung geleisteten Unfallentschädigung die Steuer⸗ befreiung zu, so ist doch noch zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen, ob nicht etwa aus anderen Gründen auch der als Rente leisteten Unfallentschädigung Steuerfreiheit zuzugestehen ist. Die eintschädigungspflicht der Reichsbahn gegenüber der Beschwerde⸗ ührerin beruht darauf, daß zu den Unfallschadensfolgen, zu deren lusgleichung die Reichsbahn nach dem Haftpflichtgesetz und den gerichtlichen Entscheidungen verpflichtet war, auch der Wegfall der vom verstorbenen Vater an die Beschwerdeführerin zu be⸗ wirkenden Unterhaltsleistungen einschließlich der Ausbildungs⸗ kosten gehörte. Was die Beschwerdeführerin von ihrem Vater als Unterhalt bezogen hätte, wäre von ihr nicht zu versteuern ge⸗ wesen, ebenso auch nicht die von ihrem Vater für das Studium der Beschwerdeführerin gemachten Aufwendungen 40 Nr. 3 des Ein⸗ kommensteuergesetzes). Es läge daher nahe, anzunehmen, daß, was on der Reichsbahngesellschaft als Ersatz für die Leistungen des Verunglückten der Beschwerdeführerin zukam, nicht anders steuer⸗ lich zu behandeln sei als die weggefallenen Leistungen des Vaters eer Beschwerdeführerin, daß also auch diese Ersatzleistungen der Reichsbahn von der Beschwerdaführerin nicht zu versteuern seien. Solche Rechtsanschauung mag den Vertragschließenden beim Ver⸗ leichsabschluß vorgeschwebt und bestimmend dahin gewirkt haben, daß als Entschädigung nur das festgesetzt wurde, was der Be⸗ schwerdeführerin zur Bestreitung des Unterhalts einschließlich der Studienkosten zur freien Verfügung steht. Diese Rechtsansicht hat mun aber im Gesetz selbst keine Grundlage. Der Grundsatz, daß der Ersatz für steuerfreie Bezüge immer auch steuerfrei sei, ist im Gesetz nicht durchgeführt. § 40 schreibt im Gegenteil die Be⸗ steuerung der Renten und ähnlichen Bezüge, soweit nicht Nr. 3 Satz 2 Platz greift, schlechthin vor. Die Befreiungsvorschrift des § 40 Nr. 8 Satz 2 findet hier keine Anwendung. Die Leistung der Rente ist für die Reichsbahngesellschaft nicht eine freiwillige, sondern ehn dem Haftpflichtgesetz beruhende und erzwingbare. Die Rentenleistung ist auch nicht als Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht anzusprechen. Wie der Reichsfinanzhof in einer früheren Entscheidung schon ausgesprochen hat, sind unter der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 40 Nr. 3 nur die im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in §§ 1601 ff. aufgeführten, auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Uerbsfechtunger zur Gewährung des Unterhalts zu verstehen, nicht aber Verpflich⸗ tungen zu Schadensersatzleistungen. Daran ist auch für den vor⸗ liegenden Fall festzuhalten. Hätte der Gesetzgeber auch die noch erwerbsunfähigen Angehörigen eines tödlich Verunglückten zu⸗ kommenden Schadensersatzrenten neben der Kapitalabfindun steuerfrei lassen wollen, so hätte er dies wohl im § 6 Abs. oder § 40 Nr. 3 Satz 2 deutlich zum Ausdruck gebracht. In Frage kommt hiernach, ob und inwieweit in dem Vergleich vom 28. Januar 1926 die Leistungen, zu denen sich die Reichsbahn⸗ gesellschaft verpflichtete, als Kapitalabfindung oder als Rente aufzufassen sind. In der Beurteilung der den Vergleichsgegen⸗ stand bildenden Entschädigung ist weder der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin ganz beizutreten. Der Vergleich ist v. mehrere Jahre nach dem Unfall zum Abschluß gelangt und regelt auch für die bis zum Unfall zurückliegende Zeit, was die Reichs⸗ vebesilen chaft zur Ausgleichung des Schaͤdens in jedem Jahre zu zahlon g. b is zum näher bestimmten Zeitpunkt, in dem unterstellbar die Boschwerdeführevin erwerbsfähig geworden und nicht mehr unter⸗ tsberechtigt sein sollte, jedes Jahr für Bestreitung des Unter⸗ halts einschließlich der Studienkosten zu zahlen hat. Der Ver⸗ gleich spricht von Rente. gesamten Leistungen an die Beschwerdeführerin außer dem ihr als Erbin ihrer beruft sich auf das Haftpflichtgesetz § 7 Satz 2, wonach in Ueber⸗

einstimmung mit §§ 843, 845 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Regel der Schadenerfatz als Rente zu leisten ist. Auch die zurückliegende Zeit sei nicht an eine Ablösung der von

Arfang geltend gemachten Rentenzahlungen gedacht.

8

Die bis 8

ie der Beschwerdeführerin im Steuer⸗

Beschwerdeführerin zu⸗

Kommt nach § 6 Abs. 3 nur der als

4

een gehabt hätte, und weiter für die Folgezeit, wieviel sie

Das Finanzgericht betrachtet die dutter zukommenden Betrag als Rente und

1925 (einschließlich) zugebilligten Beträge seien somit nicht als Ratenzahlungen anzusehen, da es überhaupt an der Voraus⸗ etzung eines der Höhe nach begrenzten Kapitals fehle. Die Beschwerdeführerin folgert dagegen aus der zeitlichen Begren⸗ zung und der Zweckgebundenheit der Leistungen für die gesamten Bezüge den Charakter einer naeevererzeg wag. Diesen Rechts⸗ auffassungen gegenüber ist davon auszugehen, für die Frage was als Kapitalabfindung, was als Rente im Sinne der §8§ 6 Abs. 3 und 40 des Einkommensteuergesetzes gilt, die wirtschaft⸗ liche Auffassung maßgebend sein muß. Wenn § 40 des Gesetzes von 1925 in wesentlicher Uebereinstimmung mit § 11 Nr. 1 des früheren * und den ehemaligen Landeseinkommensteuer⸗ gesetzen (vgl. § 14 des preußischen Einkommensteuergesetzes) die Renten ohne Rücksicht auf die nach und nach erfolgende Minde⸗ rung des Wertes des Stammrechts für den Steuerabschnitt, in den der Rentenbezug fällt, voll der Besteuerung unterwirft, setzt er der wirtschaftlichen Anschauung entsprechend voraus, daß die Rentenbezüge regelmäßig, unbekümmert um den veeinsgigen Wegfall, dem Verzehre dienten und deshalb als Einkünfte angesehen werden. Dies trifft auch bei den Schadensersatz⸗

leistungen zu, die nach dem Haftpflichtgesetz und den §85 843, 845

des Bürgerlichen Gesetzbuchs jahrweise oder in kürzeren Zeit⸗ abschnitten dem Berechtigten gegenüber vom Verpflichteten zu bewirken sind. Daß die Leistungen vor dem Tode des Be⸗ rechtigten mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses, zum Bei⸗ spiel der Erlangung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Ver⸗ heiratung, aufhören, nimmt an sich den wiederkehrenden Leistungen nicht den Rentencharakter. Für die Beschwerde⸗ führerin wurde im Vergleiche wohl nur für einige Jahre eine jährliche Leistung vereinbart, immerhin handelt es sich hier nicht um einmalige, Bezüge ist nicht bloß vom Ablauf der vereinbarten Zeit, sondern auch vom Erleben der Termine sowie davon abhängig gemacht, daß sich die Beschwerdeführerin innerhalb der bestimmten Frist nicht verheiratet. Der Umfang der Gesamtleistung der ver⸗ pflichteten Reichsbahng vfellschaft ist also durch den zukünftigen Nichteintritt gewisser Pleigmisse bedingt. Damit läßt sich die Behandlung der Leistungen als einer Kapitalabfindung nicht vereinbaren, da gerade darin das Wesen der Kapitalabfindung besteht, daß ein festbestimmter Betrag für die Leistungen des Verpflichteten vereinbart wird und dieser Betrag keinerlei Aenderungen erleidet, gleichviel wie sich in der Zukunft die Ver⸗ Fertaasse gestalten, die sonst für die Höhe der Schadensersatz⸗ eistungspflicht von Einfluß wären. Die für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten Beträge, die von der Reichsbahn vom Abschluß des Vergleichs für die Folgezeit zu zahlen sind, können danach lediglich als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 40

angesehen werden und nicht als Kapitalabfindung. Dasselbe muß

aber auch von den zur Bestreitung von Studienkosten bestimmten Beträgen gelten. Hier könnte wohl in Zweifel gezogen werden, ob es sich bei dem Ersatz der Studienkosten wirklich um wieder⸗ kehrende Leistungen der Reichsbahn im Sinne des § 40 handelt. Aber auch hier wird doch die Anwendung des § 40 zu bejahen sein, da die Bezüge für die ganze Dauer des Studiums der Beschwerde⸗ führerin zukommen sollen und die Dauer des Studiums nicht bestimmt vorhergesehen werden kann, jedenfalls aber, abgesehen von Falle eines früheren Todes der Beschwerdeführerin oder des Aufgebens des Studiums, vermutlich mehrere Jahre umfassen wird. Auch hier sind die Leistungen wegen der unbestimmten Dauer des Studiums nicht in ihrer Höhe fest abgegrenzt. Zudem sind die Leistungen der Reichsbahn Schadensersatzleistungen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich so wesentlich von den in obigen Urteilen entschiedenen Fällen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die Kosten des Studiums nicht auch zu den Unterhaltskosten im weiteren Sinne zu rechnen wären. Anders liegen die Verhältnisse bei den im Vergleiche festgelegten Leistungen der Reichsbahn für die dem Stenerabschnitte 1926 vorausgegangene Zeit. Die Bezüge bemessen worden, was die verpf ichtete Reichsbahngesellschaft nach dem Haftpflichtgesetze für diesen Zeitraum als Rente zu leisten gehabt hätte. Es sollten diese Leistungen werden. Wirtschaftlich unterschieden sich diese Leistungen für die Vergangenheit aber doch wesentlich von den für die Zukunft ver⸗ einbarten Leistungen. Die Leistungen sollen nicht zur Deckung von künftigen Aufwendungen und als Ersatz 2 Ein⸗ nahmen bewirkt werden, vielmehr wird der bis zum Beginne

des Steuerabschnitts 1926 bereits entstandene Schaden

ersetzt in der vereinbarten Höhe. Die Höhe dieser Ersatzleistung steht nach dem Vergleiche fest und wird durch ungewisse Um⸗ stande nicht berührt. Die Entziffevung der Beträge für die besonders angeführten Zeitabschnitte bildet nur einen Modus für die SI des gesamten, von der Verpflichteten bis zum Beginne des Steuerabschnitts 1926 zu

Schadens. Es hätte ebensowohl ohne eine solche Entzifferung oder Angabe der Bemessungsgrundlagen ein bestimmter Betrag insgesamt vereinbart werden können. Auf diesen Betrag, auf den sich die Vertragsteile vergleichsweise als Ersatz des bis 31. Dezember 1925 entstandenen Schadens geeinigt haben, tveffen 8 die wesentlichen Merkmale der Kapitalabfindung im Sinne

es § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu. Iu Frage könnte

allerdings kommen, ob nicht, wie annimmt, zum Begriffe der Kapitalabfindun dem vereinbarten festen Betrage der gesamte, bestimmten Unfall entstandene und etwa 938

abgegolten sein solle und eine Abfindung nur für den in einem

auch das Finanzgericht gehövt, daß mit

bestimmten, bereits Hüechacan ürtan Zeitraum entstandenen Schaden micht unter die Kapitalabfindung nach §. 6 Abs. 3 des Ein-

kommensteuergesetzes zu rechnen sei. Dafür gesonderte und verschiedene Beurteilung der in einem einersetts für die Vergangenheit, and

.“ 1 8

sondern wiederkehrende Bezüge. Die Dauer der

sind allerdings danach

nachgeholt

erfetzenden

Taus einem entstehende Schaden

nun, daß eine

g der rtrag

seits für die Zukunft ver⸗

einbarten Schadensersatzleistungen ausgeschlossen sein soll, läßt sich weder aus dem Sprachgebrauche noch aus den Bestimmungen der §§8 6 und 40 des Einkommensteuergesetzes ein genügender Grund ableiten. Vielmehr sprechen die obenerwähnten wirt⸗ chaftlichen Verschiedenheiten der Leistungen mehr dafür, daß sie auch steuerrechtlich beachtet wernden. Daß die Kapitalabfindung im Sinne des § 6 Abs. 3 eine den gesamten Schadensersatz⸗ anspruch umfassende Vereinbarung, wonach an Stelle der Rente ein Kapitalbetrag treten soll, voraussetze, kann nicht wohl angenommen werden. Falls der Berechtigte und Verpflichtete sich dahin verständigen, daß an Stelle eines Teiles der Rente eine Kapitalsumme bezahlt werde, weil der Berechtigte ein besonderes Interesse am Empfang eines bestimmten Kapital⸗ betrags hat, wird es weder bei Schadensersatz⸗ noch bei Lebens⸗ versicherungsansprüchen mit dem § 6 Abs. 3 unvereinbarlich sein, daß die Befreiung für den Kapitalbetrag zugestanden wird, während nur die übrigbleibende Rente zur Besteuerung heran⸗ gezogen wird. So wird auch, wenn einem Pflichtigen im Erb⸗ folgeweg ein Erbteil und daneben ein Rentenvermächtnis anfällt, der Erbteil als einmaliger Vermögensanfall freizulassen und nur die vermachte Rente zu versteuern sein. Auch sachliche Gründe sprechen für eine verschiedene steuerliche Behandlung der in einem Vertrage vergleichsweise vereinbarten Kapital⸗ und Rentenleistung, da eben der Kapitalbetrag wirtschaftlich nicht wie die Rente als Jahresbezug zum Verbrauch in dem Steuer⸗ abschnitte der Einnahme bestimmt ist, sondern einen einmaligen Vermögensanfall darstellt. Es gilt dies nicht bloß für den Fall, daß der Kapitalbetrag an Stelle eines Teiles der erst für die Zukunft zu entrichtenden Rente treten soll, sondern auch, wenn mit dem Kapitalbetrage die Rente für die zurückliegende Zeit abgegolten werden soll. Wie im Falle, daß in einem Vertrage öur Regelung des gesamten Schadensersatzes teils ein Kapital⸗ etrag, teils eine Rente vereinbart wird, kein Grund besteht, die Rente steuerfrei zu lassen, so ist auch nicht sachlich gerechtfertigt, dem Kapitalempfang die Begünstigung des § 6 Abs. 3 zu ver⸗ sagen. (Urteil vom 16. Oktober 1928 VI A 1232/28.)

135. Einfluß des Wegfalls eines zum Haushalt ge⸗ hörenden minderjährigen Kindes des Stenerpflichtigen während des Steuerabschnitts auf die bei der Einkommen⸗ steuer anzuwendende Familienermäßigung. Das Finanzamt hatte für den verheirateten Pflichtigen und dessen sieben zum Haushalt gehörende Kinder, dessen ältestes Kind am 20. August 1925 volljährig wurde, bei einem im Steuerabschnitte 1925/26 erzielten Einkommen von 4440 RM die Familien⸗ ermäßigung auf 2540 RM bemessen. In der erufurng beauspruchte der Pflichtige eine Familienermäßigung von 2956 RM, nämlich für seine Fran 100 RM, für das erste Kind von 100 RNM, für die weiteren Kinder 180, 360, 500 und dreimal 600 RM. Das Finanzgericht berechnete die Femilien⸗ ermäßigung auf 3040 RM, indem es für das erste Kind statt 16,60 NM die vollen 100 RM in Ansatz brachte. Es ging davon aus, daß die Bestimmung des § 71 des Einkommenstenergesetzes, wonach für den Familienstand der vom Reichsminister der Finanzen für die Personenstandsaufnahme festgesetzte Stichtag des vorausgegangenen Jahres für das ganze Kalenderjahr maß⸗ gebend sei, auch für die s veranlagenden Pflichtigen entsprechend mit der Maßgabe gelte, daß als Stichtag der Beginn des Steuer⸗ abschnitts zu betrachten sei. Der vom Vorsteher des Finanzamts dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde, auf welche der Pflichtige keine Gegenerklärung abgab, ist stattzugeben. Mit Recht wendet sich das Finanzant gegen eine ausdehnende Auslegung des nur sir den Steuerabzug vom Arbeitslohn geltenden § 71 des Ein⸗ kommensteuergesetzes und verweist auf § 52 Abs. 2 und § 23 des Einkommenstenergesetzes. Nach § 52 Abs. 1 des Einkommensteuer⸗ gesetzes sind vom Einkommen die näher bestimmten Beträge im *† 41* abzuziehen. § 52 Abs. 2 schreibt für den Fall, daß der Steuerabschnitt weniger als ein Jahr beträgt oder daß das Einkommen des Steuerpflichtigen, seiner Ehe⸗ Iran und seiner minderjährigen Kinder nach 8 22, 28 nicht oder nicht für das ganze Jahr mengerechnet wird, eine Minderung der im * 1 genannten Beträge in dem Verhältnis vor, in dem die Zahl der vollen Monate, für die die Veranlagung oder Zu⸗ sammenrechnung erfolgt, zu zwölf Monaten steht. Diese hier maßgebende Vorschrift wäre mit der vom Finanzgerichte ver⸗ tretenen Auslegung nicht in Einklang zu bringen. Danach kann, da das älteste Kind im zweiten Monat des Steuerabschnitts voll⸗ jährig geworden ist, die Familienermäßigung nur für einen Monat nach dem Familienstande von Ehefraun und sieben Kindern, für die weiteren elf Monate nur nach einem Familien⸗ stande von Ehefrau und sechs Kindern bemessen werden. Der Umstand, daß für einen Monat außer der Ehefran sieben Kinder, für die weiteren Monate nur sechs Kinder zu berück⸗ sichtigen sind, wirkt sich dahin aus, daß die E für das ganze Jahr nur für die Ehefran und sechs Kinder vo zu 1 ist und für das siebente Kind nur zu dem

eminderten Betrage. Die Minderung hat demgemäß nicht, wie as Finanzamt und der Pflichtige annehmen, bei dem ersten, bei dem Kinde zu erfolgen; Zimmermann, Einkommensteuergesetz 1925 Anm. 5 zu § 52. Die prozentualen Ermäßigungen berechnen fi hiernach aus 4440 8960 RM (die nach § 2 der Uebergangsbestimmungen des ,— der Finanzen vom 18. August 1926 abzuziehen sind) = 3780 auf 7 2 % =2142 RM, die festen Ermäßigungen auf 294100 †. 180 960 500 +.2) 600 4 600/⁄12 —2490 RM. Es kommen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 die Ermäßigungen am Einkommen zum Abzug. Die Steuer berechnet sich demzufolge aus 442890 (600 2490) = 1290 NM auf 129 RM. (Mrteil vom 19. Sev⸗ tember 1928 NI A 1156/28.)