Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsauzelger Nr. 203 v
15
ekanntmachung
den
60 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz unn Aver * tand am 30. Juni 1929.
1Festische Landes⸗Hypothekenbank in Darmstadt. —
A. Teilungsmasse für die Pfandbriefe.
(Nach ‿ bei der ersten 22—
pfandbriefe ommenen *
v Aktiva. 8
1. Feststehende Aufwertungsansprüche — a) erststellig dinglich gesichret „ b) nachstellig dinglich gesichret c) nicht —1 dinglich gesichert 8 6 „
2. Noch nicht seststehende Aufwertungsansprüche: a) aus noch bestehenden Hypotheken
b) aus anteiligen Vorbehalts⸗ und Rüdkwirkungshvpotheken sowie
aus nicht mehr dinglich gesicherten Forderungen 3. Ablösungsanleihe des Reichs (RM 10 591,50) im A
betrag von. .
4. 4 ½ % Liquidationsg FAückzahlungen, eingestellt zum Nennwert mit.
5. Fällige Zinsforderungen aus den unter Ziffer 1 u. 2 bezeichneten
Ansprüchen . öö1ö1“ 6. Baranlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen Au beträgen und Zinsen.. —
Passiva.. . Gesamtgoldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten Pfandbriefe
(einschl. der Anmeldungen aus § 49 AwG.) Danach ergibt sich eine restliche Maximalquote von
) Teilausschättung für die ren und nach Abzug des Perwaltungs⸗
uslosungs-
ipfandbriefe und Zertifikate aus Hypotheken⸗
fwertungs⸗
— H ——Q——QnNNN
viihh, eeren
Spielwarenfabrikation und Export A. G.
Bilanz per 31. Dezember 1928.
An Aktiva. Beteiligungen.... Konto der Aktionäre
Berlustvortrag. .
4 *†
15
Liquidations-
Per Passiva. Aktienkapital. Kreditoren
G 4 844 070,17 1 419 131,42 135 475,12 11 546,95 218 909,93 52 957,50 288 041,88 149 612,65
3 229 968,88
Gewinn⸗
An Berlustvortrag aus 1927. Unkosten
und Verlustber
6 148 6 148
Spielwarenfabrikation und Export
10 349 714,50 A. G., Berlin.
schon in früheren Bekanntmachungen wiederholt dargelegten Gründen
Unsicherheitsfaktor innewohnt.
B. Teilungsmasse für die Kommunalobligationen.
(Nach Abzug des Verwaltungskostenbeit Aktiva.
rags.)
1. Feststehende Aufwertungsbeträge aus Kommunaldarlehen...
2. Ablösungsanleihe des Reichs (RM 194 580,—) im * betrag von 3 8 “ 3. Fällige Zinsen aus feststehenden Aufwertungsbeträgen Baranlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen
beträgen und Zinsen 3 1 5. Noch nicht feststehende Aufwertungsansprüche aus aufz
Kommunaldarlehen mit dem Mindestbetrag von 12 ½ %
des Goldwertes eingesetzt... . .. . . .
Passiva. Gesamtgoldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten obligationen (einschl. der Anmeldungen aus
Die Maximalquote hat somit eine Höhe
Aufbesserung ist abhängig von dem Ausgang noch schwebender
Darmstadt, im August 1929 Hessische Landes⸗Hypothekenba
[50907].
Auslosungs⸗
Aufwertungs⸗
uwertenden bzw. 2 ½ %
8 103 707 700,— 9,979 %, der aber aus den
Eugen Nossek. -ö——== [49569]. 8 Turmstr. 7/8 Grundstücks⸗
ein gewisser, verwertungs⸗Aktiengesellschaft.
Abzug des Ver * Juni 1929 folgen
2.
Goldmarkbetra
verschreibungen vo Vorschriften des Anlei
om 31. Angust 1929.
1146]
zu Nach Abzug der L. und II. Ausschüttung in
de Ziffern:
Aktiva. 1. vpotheken mit I. Nag
otheken mit Nachrang:
durchweg innerhalb der 8 3. Darlehen an Gemeinden des Landes Wü 4. Ungenügend gesicherte bzw. — etwa ℳ 350 000 einbringlich. 5. Zur Teilun restliche — Teilungsmasse aus eingegangenen Rückzahlungen
smasse gehörige
1.“
““
Einem Goldmarkbetrag der im
Stuttgart, im August 1929.
[50896].
H. & P. Sauermann Aktiengesellschaft Kulmbach
Bilanz am 31. Dezember 1928.
Württembergischer Kreditverein
Bekanntmachung
über den Stand der Teilungsmasse gemäß Art. 60 der Durchführungsverordnung m aswena
—2qæ vom Rest
ersten Hälfte des amtlichen Vorkriegswerts
ungesicherte Forderungen, davon Liauidationsschuldverschreibungen, agsleistung der Bank sowie sonstige Anlagen der
der teilnahmeberechtigten Schuldverschreibungen. t . d len sind Höchstziffern, mit Ausfällen ist zu rechnen. —— —2 Astziftern, befindlichen Kommunalschuld⸗ n GM 64 223,85 steht eine Teilungsmasse, 1 heablösungsgesetzes, in Höhe von GM 7231,75 gegenüber.
1u
in Stuttg
öhe von insgesamt 18 ½ % und bestand ergeben ch auf
130 863,30
232 337, 168 705,
552 842,70
450 218,10 1 534 966,40
und Zinsen.
. . 83 193 244,62
berechnet nach den
Württembergischer Kreditverein.
Bilanz per 31. Dezember 1928.
₰ 87 92 5
Aktiva. Grundstücke . 3 Kassenbestand.. 353 Kautionen 000 Zinsen: vorausbezahlte Hypothekenzinsen bis Sö4 5059 5. Café Tiergarten, Nord⸗ west Horel, Nordwest 6. Anteilkonto Café Tier⸗
RM 5 678 563,33
972 900,— 42 087,95
1 440 908,79
300 327 397,76
8 461 857,83 garten G. m. b. H. 500
Kommunal⸗ § 49 AmG.) von 15,342 % erreicht; Verfahren. 8 8
nk.
28.
7. Gewinn⸗ u. Verlustkonto: Verlustvortrag 178,75
Verlust 1928 9 021,89 9 200
746 390 — 25 000 710 000 11 390 746 390
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928.
55 154 821,— eine weitere
Passiva. 1. Aktienkapital. 2. Hypotheken . 3. Kreditoren..
Reißc Martin Artiengesellschaft, Berlin⸗Reinickendorf⸗Ost.
Bilanz per 31. Dezember 19
Aktiva.
Grundstücke.. Gebäude.. 2 Abschreibung.
Maschinen.. Zugang
Abgang .„2272 Abschreibung⸗
Werkzeuhle.. . ugang. .
RMN [39
529 000 11 500
150 750 — 19 030 158 780
142 424 16 356 16 355
2189
2
13 1188 239
12 878 6
Abschreibung
Inventar... Zugang..
bschreibung
Abgang
Fuhrwerk Elektrische Anlage Abgang .
Abschreibugg . .
Materialien, Halb⸗ und eehg Kontokorrentkonto: Außenstände... Kasse und Postschechk...
Verlust
„5Z11168
Passiva. Aktienkapital: Stammaktien.. Vorzugsaktien ..
Dividende .. Kontokorrentkonto: Kreditoren ⸗
„[
20 349
590
5755—
5 407
1 200 000
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
31. Dezember
12875 60
20 348,— 5 170—
5 000
RM
200 000 ℳ
35 209 2 2 2³ 1 338 2. 113 215 40 263
Verluste. 1. Binsen. .. 2. Steuern.
517 800 3. Unkosten
Gewinne. 22* Mieten 9 89 9 2 2. Verlust 1928.
31 241 9 021
40 263/54
Berlin, den 15. Juni 1929. Turmstr. 7/8 Grundstücks⸗ verwertungs⸗Aktiengesellschaft. Dr.⸗Ing. Nova.
xexFrearfaFwEvMEaxHHxTSPSgeKes.e.Fasrzxasee aceris.ar.
[50880]. Bilanz per 31. Dezember 1928.
Aktiva. bns
Hausgrundstück 104 850,— Abschreibung 650 Debitoren.. Aufwertungsausgleichs⸗
posten 81 000,— Abschreibung. 2000,— Uebergangsposten.. Verlust in 9218 ..
104 200 297 380
79 000
1 279 2 421
484 280
Passiva. Aktienkapital 1 -rez . .„ ⸗ . - Hypotheen . . 2 — Aufwertungshypotheken 1 006 Kreditoren.. 964 000 Uebergangsposten... Grunderwerbssteuerrück⸗ 1 846 337 stelluug
484 280 Gewinn⸗ und Verlustrechnung 8 per 31. Dezember 1928.
6 641 121 Soll.
1 846 337 Handlungsunkosten 928 Fundi 11“ 9 803 04
1 205 000
6 437 42
Soll. Verlustvortrag aus 1927. Fabrikationsverlust unter Abschreibungen: Gebäude . Maschinen Werkzeuge . Modelle.. Inventar . . Elektrische Anlage
Berücksichtigung aller Unkosten
9
Haben.
Reiß X Martin Aktiengesell Der Aufsichtsrat. Der Vorstand. Elwing.
Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗
funden. Berlin, den 2. August 1929.
Prüfungs⸗Aktiengesellschaft für kaufmännische und gewerbliche Betriebe.
Knuth.
““
RM
11 500 16 355 12 878 20 348 5 407 2 921
Abschreibung.. 2 650 28 RMI .“ b 18 890 46 170 386 8 2e h“ 16 469/26 ö“ 2 421 20 18 890][46 eeeegzeet Wind⸗
scheidstr. 19 Aktiengesellschaft. Joseph. Theodor Cassel.
Geprüft und mit den ordnungsgemäß
69 409
schaft.
Otto Carsch, Vorsitzender.
und Verlustrechnung wurde von uns nach⸗ : geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern in Uebereinstimmung ge⸗ mann Willy Eisfeld in Berlin
964 000 — geführten Büchern der Gesellschaft über⸗ einstimmend gefunden. 1.“ Berlin, den 17. Juni 1929.
nnion Treuhand⸗ Aktiengesellschaft. Grubert. ppa. Fischer. An Stelle des verstorbenen Kaufmanns
Josef Jacobi in Benee zum Aufsichts⸗
ratsmitglied unserer Gesellschaft der Kauf⸗
gewaͤhlt
964 000
worden. Berlin, im August 1929. Grundstücksgesell
Vermögen.
Grundstücke und Gebäude am 1. Januar 1928.
Zugang im Berichtsjsahre
Abgang im Berichtsjahre..
Werkeinrichtung am 1. Januar 1928
Zugang im Berichtsjahre.. Abgang im Berichtsjahre.
10 % Abschreibuuggln
Verwertungsanlage am 1. Januar 1928.
ohne Veränderung im Berichtsjahre
Kühlanlage am 1. Januar 1928Z8 .
ohne Veränderung im Berichtsjahre
Quellfassungsanlagen und Zuleitungen am 1. Jan. 1928
Zugang im Berichtsjahret
Abschreibugg.
Maschinen am 1. Januar 192188 „
Zugang im Berichtsjahre.. . Abgang im Berichtsjahre .
10 % Abschreibuugggg..
Elektrische Licht⸗ und Kraftanlagen am 1. Januar 1928
Zugang im Berichtssahreet . Abgang im Berichtsjahre .
10 % Abschreibung „ „ „ „ 0500 9 0 Dampfkesselanlage am 1. Januar 1928 „ ohne Veränderung im Berichtsjahre..
Automobile und Fuhrpark am 1. Januar 1928 Zugang im Berichtsjahre
Abgang im Berichtsjahre... .
33 ½ % Abschreibuug Mobilien und Utensilien am 1. Januar Zugang im Berichtsjahre..
Abgang im Berichtsjahre.
Abschreibung. 11“— Kassa, Postscheck, Effekten, Wechsel und Schecks teiligung, Banken, Aktivhypotheken 8 898 Debitoreln ⸗ Waren⸗ und Materialbestände „ ⸗ Avaldebitoren RM 584 000,—
iten. Aktienkapital. . Reservefonds . Obligationen. Steuerrücklage. . Hypotheken.. Sonstige Aufwertungs Delkredere.. . Kreditoren.. .
2* 8 4 2 5 8 2 2
59 9
„ 222*22 —2⸗0 9 22 2 2 2 ½ ½% „ e 2 2 2222b92 ⸗ „ 2 2222b2 92 2 2
8 ⸗ 8ö 80 8 2⁴ 5 5 * „ ꝛe
2
*
2
9
2
9
9
8 „ Bamntee66 72 2 * ch
Obligationszinsen. Noch nicht eingelöste Dividendenschein Avalkreditoren RM 584 000,—
Ceeee.
Soll.
92 ¶ „9 α ο 2 —m22
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1928.
RM RM 1 841 889
28 519 1870 200 15 000 128 600
12 290 77 800 170 890 23
14 090
1 855 409
192 958 6 096
186 862 .. 18 862
—,—
69 550 9 431
78 981 1 075 77 906 7 906 1
—, —
IEEII
2 —
II
30 000 6 228 36 228
1 100
35 128 12 128
1
10 222 10 223
678 9 545
1 545 8 000
EAEEEIIEEEIEEEEEI
103 798 378 660 877 366
3 616 837
500 000 20 000 550 000 29 918 286 180 17 000 12 153 703 702 1 415 498 24 285 345
2 2922929vb22292u2 9 9 2 „ 2 2 229b 92sb9 9 2 2—2
57 75528 3 616 83773
Haben.
Fn SS
Handlungsunkosten Betriebsunkosten. Abschreibungen.. Gewinn..
387 641 21 55 233/10 57 755/ 78
1512 472 38
[50897]. Bekqauntmachung. Gemäß § 244 des Handelsgesetzbuchs machen wir bekannt, daß die Herren R. A. Mitchell, Morgate Hall, London E. C. 2, Cecil Adler, 31. Queen Victoria Street, London E. C., 8 H. M. Mathes, 10 & 11 Lime Street, London E. C. 3, neu in unseren Aufsichtsrat gewählt wurden.
Kulmbach, den 24. August 1929. H. & 8 Sauermann Aktiengese ischaft, Kulmbach. Der Vorstand. Taubmann.
Die
schluß
Windscheidstr. 19
11“
„2
Hans Sauermann.
1 011 842 29 Vortrag des Ge⸗
Ohle’s Erben A. G. zu 26. Juni 1929 hat beschlossen, das Grund⸗ kapital der Gesellschaft zur Deckung 82 Unterbilanz und 12 Vornahme von A — *
ammenlegung der hältnis von 4:1 herabzusetzen. Dieser Be⸗
AMN
5 187 93 1 507 284 45
win ns 9 . 2 . . Betriebsüberschuß.
1 512 472
———⏑—— —— ᷣ-- [50850]
Generalversammlung der E. F Breslan vo
ückstellungen durch Zu⸗
Stammaktien im Ver⸗
ist am 17. August 1929 in das
Handelsregister eingetragen worden. Gemaä H288 Abfe „G.⸗B. werden die Gläub der Gesellschaft aufgefordert, ihre sprüche bei der Gesellschaft S1- un Breslau, den 27. August
n⸗*
929. Anderssen. .
11“
zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
.2 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗
auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
einschließlich des Portos abgegeben.
preis vierteljährlich 4,50 ℛ£.ℳ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer
Einzelne Nummern kosten 15 Sie werden mur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betruges
Berlin, Sonnabend, den 31. August
Anzeigenpreis für den Raum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 £.ℳ Anzeigen aimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
5
I I“ g
kurse und Vergleichssachen. Verschiedenes.
8
78. Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten beim Mietwert der eigenen Wohnung. Kosten eines Gestüts und Reunstalls als landwirtschaftliche Betriebsausgaben. Der Beschwerdeführer betreibt Land⸗ und Forstwirtschaft. Die Vor⸗ behörde hat als abzugsfähigen Verlust nicht anerkannt: 1. die Hälfte des buchmäßigen Verlustes von 35 000 RM aus Park und Garten in G., 2. die Hälfte des buchmäßigen Verlustes von 16 957 RM aus Park und Garten in L., 3. den Verlust von 128 754,22 RM aus dem Gestütsbetrieb in G., 4. den Verlust von 67 569,90 RM aus dem mit dem Gestüt verbundenen Rennstall. Die Rechts⸗ beschwerde verlangt, daß die Verluste aus Park und Garten in G. und L. zu mindestens *, der Verlust aus dem Gestütsbetrieb und dem Rennstall ganz anerkannt werden. Zu 1 und 2: Es handelt sich sowohl in L. als auch in G. um Parkanlagen und Gärten, die mit einer vom Beschwerdeführer selbst benutzten Wohnung im Zusammenhange stehen. Einen besonderen gärtnerischen Be⸗ trieb im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes kann man nach Lage des Falles nicht annehmen. Nach §§ 14, 38 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gehört die Nutzung derartiger Gärten und Parkanlagen zur Nutzung der Wohnung im eigenen Hause; sie muß also im Mietwert der eigenen Wohnung ihren Ausdruck finden. Nach § 27 ist bei Ermittlung der Einkünfte aus Land⸗ und Forstwirtschaft der Wert der Nutzung der Wohnung des Unternehmers einzubeziehen, soweit ihr Umfang bei Be⸗ trieben gleicher Art üblich ist. Bei der Größe der Besitzungen des Beschwerdeführers wird man davon ausgehen können, daß der Umfang der Gutshäuser in L. und G. und der Gärten und Park⸗ anlagen nicht über das übliche Maß hinausgeht. Der Mietwert der beiden Häuser 1 der Gärten und Parkanlagen ist daher nach § 27 als Einnahme aus Land⸗ und Forstwirtschaft zu behandeln und die für sie geleisteten Ausgaben wären, weil sie innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs geleistet werden, Be⸗ triebsausgaben, wenn nicht aus folgenden Erwägungen eine ein⸗ schränkende Beurteilung Platz greifen müßte. In der Entschei⸗ dung vom 8. Februar 1928 VI A 439/27 (Entsch. des RFHofs Bd. 23 S. 35), wo es sich um die Ermittlung des Mietwerts von —. und den Abzug der dem Mietwert gegenüber⸗ stehenden Werbungskosten im Falle des § 38 Abs. 2 des Ein⸗ esetzes handelte, hat der Reichsfinanzhof den Grund⸗ satz aufgestellt, daß beim Mietwert der eigenen Wohnung
Werbungskosten grundsätzlich nur insoweit abzugsfähig sind, als sie sich im Mietwert widerspiegeln, daß daher insbesondere Aus⸗ eben für Gärten und Parkanlagen im allgemeinen nur bis zur
Höhe des dafür angesetzten Mietwerts abgezogen werden können
und daß die darüber hinausgehenden Ausgaben als Aufwen⸗ dungen, die der Liebhaberei dienen, nicht unter den Begriff der Werbungskosten fallen. Dieser Grundsatz muß auch im vor⸗ liegenden Falle, wo der Wert der Nutzung der eigenen Wohnung nnhlieplich der Gärter und Parkanlagen Bestandteil der land⸗ wirtschaftlichen Einkünfte ist, sinngemäß angewendet werden. Denn wenn anch die dem Mietwert der eigenen Wohnung gegen⸗ überstehenden Aufwendungen hier an sich zu den Betriebsaus⸗ aben zählen, weil sie eben im landwirtschaftlichen Betriebe ge⸗ eistet werden, so ist doch der vom Reichsfinanzhof wiederholt aus⸗ A Grundsatz zu berücksichtigen, daß Ausgaben, die im indwirtschaftlichen Betriebe geleistet werden, dann nicht die Eigenschaft abzugsfähiger Betriebsausgaben zuerkannt werden könne, wenn sie aus dem Rahmen des Ueblichen herausfallen und deshalb als der Liebhaberei dienend zu betrachten sind. Es ist aber davon auszugehen, daß Ausgaben für Wohnung, Garten⸗ und Parkanlage eines Landwirts, auch wenn der Umfang der 827 der Anlagen nicht das bei Betrieben gleicher Art übliche Maß überschreitet, insoweit aus dem Rahmen des Ueblichen herausfallen, als ne sich nicht im Mietwert wider⸗ 2 Es ist daher auch hier entweder ein den Ausgaben ent⸗ prechender Mietwert anzusetzen oder die den Mietwert über⸗ steigenden Ausgaben sind als der Liebhaberei dienende Auf⸗ nic 2 den abzu echnen. Der Vorinstanz fällt daher kein Rechtsirrtum zur Last, wenn sie mit der von ihr gegebenen — die ve sun Lafe bei der Bewirtschaftung der Gärten und Parkanlagen in 2. und G. entstanden sind, 1 Hälfte als abzugsfähig anerkannt hat. Der Beschwerdeführer ist durch dieses Vorgehen der Vorinstanz auch dann nicht unbillig belastet, wenn man seiner Angabe folgen wollte, da der Park in G. zum Teil ein Bestandteil des Forst⸗ betriebs ist. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde also unbegründet. Zu 3 und 4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Versagung des Abzugs des Verlustes aus dem Gestüt. Die von der Vorentschei⸗ dung angezogenen Entscheidungen des Reichsfinanzhofs und des Preußischen Oberverwaltungsgerichts behandeln Fälle, in denen Nichtlandwirte ein Gestüt und einen damit verbundenen Renn⸗ stall hielten. Der Fall des Beschwerdeführers liegt aber, wie die Vorentscheidung selbst zugibt, anders. Der Beschwerdeführer hat ausgedehnte landwirtschaftliche Betriebe, und wenn er im Zu⸗ sammenhange damit durch Haltung eines Gestüts Pferdezucht treibt, so ist diese Zucht, wie jede andere Viehzucht, grundsätzlich Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs. Die für das Gestüt geleisteten Ausgaben sind daher grundsätzlich landwirtschaftliche Betriebsausgaben, und sie könnten auch hier wieder nur insoweit * zum Abzug zugelassen werden, als sie aus dem Rahmen des Ueblichen herausfallen und deshalb als der Liebhaberei dienend sn betrachten sind. Letzteres kann aber nicht schon daraus ge⸗ olgert werden, daß das Gestüt in einem Wirtschaftsjahre oder auch in mehreren Wirtschaftsjahren mit Verlust abgeschnitten hat. Ist der Verluft nicht auf Aufwendungen zurückzuführen, die aus dem üblichen Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wie dem des Beschwerdeführers, herausfallen, so muß er vielmehr als abzugsfähig anerkannt werden. Aehnliches gilt für den Renn⸗ ftall. Es ist zwar zuzugeben, daß im allgemeinen die Haltung eines Rennstalls im landwirtschaftlichen Betriebe nicht das übliche ist. Immerhin wird auch hier zu prüfen sein, inwieweit der Renn⸗ stall etwa eine für das Gestüt nützliche Ergänzung bildet und inwieweit daher die Ausgaben für den Rennstall, weil sie der einen Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs bildenden
dungen des
sfähigen Betriebsausgaben zu;
Reich
Pferdezucht dienen, nicht ebenfalls als landwirtschaftliche Be⸗ triebsausgaben anzuerkennen snd. Die Vorentscheidung war, weil sie die Sachlage unter den angedeuteten Gesichtspunkten nicht vesf hat und daher die Möglichkeit irriger Auslegung des Begriffs Betriebsausgabe vorliegt, aufzuheben. Die e war an das Finanzgericht zurückzuverweisen, das unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, neu zu entscheiden haben wird. (Urteil vom 19. Juni 1929. VI A 1595/28.)
79. Lohnsteuerfreiheit der vom Arbeitgeber dem Arbeit⸗ nehmer gezahlten Fahrtkosten zwischen 2+ — und Arbeitsstätte. Streit besteht darüber, ob die von einem Arbeit⸗ eber seinen Arbeitnehmern erstatteten Auslagen, die für die Fahrten zwischen ehene und Arbeitsstätte notwendig ge⸗ worden sind, Arbeitslohn, der dem Steuerabzug unterliegt, sind oder als Dienstaufwandsentschädigung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht zum n — In der angefochtenen Entscheidung ist die — 88 sung ver⸗ treten; die vom —2 hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde, auf deren Inhalt im einzelnen verwiesen wird, will das Fahr⸗ 2— als Teil des Arbeitslohns behandelt wissen. Die Rechts⸗ eschwerde ist nicht begründet. Nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 des Ein⸗ Büurmensteuekgesebes gehören notwendige Ausgaben eines Steuerpflichtigen durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits⸗ stätte zu den Werbungskosten. Bei Anwendung dieser Gesetzes⸗ vorschrift hat sich die Prüfang der Notwendigkeit darauf zu be⸗ 55 ob im Hinblick darauf, daß die Wohnung und die rbeitsstätte voneinander getrennt liegen, die Benutzung eines Beförderungsmittels überhaupt notwen war. Nach Lage der Verhältnisse im vorliegenden Falle ist diese Notwendigkeit zu be⸗ jahen. Sind die Kosten der Fahrten aber als Werbungskosten anzuerkennen, dann liegt dann, wenn der Arbeitgeber sie bezahlt, insoweit E“ Dienstaufwandsentschädigung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vor. Denn es besteht, wie der Reichsfinanzhof schon mepefich entschieden hat, wischen Dienstaufwand und Werbungskosten — § 36, § 16 des inkommensteuergesetzes — ein begrifflicher Unterschied nicht. Soweit Dienstaufwand anzunehmen ist, handelt es sich grund⸗ sätzlich um Aufwendungen zur vö— und Erhaltung der Ein⸗ künfte im Sinne des § 16 des Einkommenstenergesetzes. Der Auffassung des Finanzamts, die Fahrtkosten seien durch den Pauschsatz von 240 RM (§ 70 Abs. 1 b) abgegolten, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil bieser Pauschsatz jedem Eu““ zugebilligt wird, ohne daß der Nachweis ver⸗ langt wird, ob und in welcher Höhe Werbungskosten entstanden sind. Die sich im Einzelfalle hieraus 25 Ungleichmäßig⸗ keiten müssen als im Wesen des kleinliche Berechnungen aus⸗ schließenden Pauschsatzes liegend hingenommen werden. Der hier zur Entscheidung stehende Fall läßt sich schließlich auch nicht, wie das Finanzamt anscheinend will, mit der Uebernahme des Arbeit⸗ nehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeit⸗ geber vergleichen. Denn der vom Arbeitgeber übernommene Bei⸗ trag ist dem vö s —z da es sich insoweit nicht um Dienstaufwand (Werbungskosten), sondern um sogenannte Sonderleistungen handelt, deren Begriff sich mit den Werbungs⸗ kosten (Dienstaufwand) nicht deckt. Die Rechtsbeschwerde war hiernach zurückzuweisen. (Urteil vom 19. Juni 1929. VI A 933/28.)
80. Verluste aus der Beteiligung an einer A.⸗G. oder
G. m. b. H., die zum Zwecke der Erlangung von Ein⸗ künften als Angestellter dieser Gesellschaften vorgenommen wurde, sind nicht als Werbungskosten zur Erzielung von Arbeitslohn anzuerkennen. Der Beschwerdeführer hat aus seiner Beteiligung an der Gründung einer A.⸗G. und einer G. m. b. H. Verluste erlitten. Streitig ist, ob diese Verluste als Werbungskosten von den sonstigen Einkünften des Beschwerde⸗ führers abgezogen werden können. Die Vorbehörden haben den Abzug nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat ausgeführt, so⸗ weit die 2.— des Beschwerdeführers an den beiden Gesell⸗ schaften in der Absicht erfolgt sei, aus dem bei den Gesellschaften angelegten Kapital Einkünfte in Form einer Gewinnbeteiligung hn Fnngen. sei die Abzugsfähigkeit der Verluste zu verneinen, J— haben, ein unmittelbarer Zusammenhang mit den aus der ermögensanlage erwarteten Kapitaleinkünften aber nicht ge⸗ —— ei. Aber auch unter dem Gesichtspunkt von Werbungs⸗ osten zur Erzielung von Arbeitslohn könne ein Abzug der Verluste nicht zugelassen werden. Der Bes werdeführer habe war angegeben, bei der Hingabe der Gelder habe nicht die Ab⸗ icht im Vordergrunde gestanden, im Wege der Kapitalanlage die — des Kapitals in Form von Linsen oder Gewinn⸗ beteiligung zu ernten, sondern ein Einkommen aus entsprechend bezahlter Tätigkeit zu erhalten. Das Finanzgericht habe sich edoch unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse nicht von überzeugen können, daß dies der Fall gewesen sei. Bei der A.⸗G. sei dem Beschwerdeführer zwar zunächst die Stellung eines alleinigen Vorstandsmitglieds zugesagt worden, er habe sich jedoch zuletzt mit dem sten eines Aufsichtsratmitglieds begnügt. Aus dieser Stelle habe er nach Ansicht des Finanz⸗ gerichts kaum für ihn ins Gewicht fallende Einkünfte erwarten önnen. Bei der G. m. b. H. habe der Bes rdeführer aller⸗ dings die kaufmännische Leitung gegen ein Monatsentgelt von 500 RM übernommen, auch sei ihm der Posten eines Geschäfts⸗ führers für späterhin in Aussicht gestellt worden. Trotzdem sei das Fenamsgericht der Ansicht, def bei der Hingabe des Geldes die Absicht der Erlangung des Postens als Angestellter nicht im Vordergrunde gestanden sei. Dies ergebe sich — daraus, daß bei einem Stammkapitale von nur 5100 ernstlich die Zahlung des zugesicherten ö von 500 RM kaum habe er⸗ wartet werden können. Hiernach sei anzunehmen, daß der Be⸗ düwerdesührer sich bei seiner Beteiligung an der Gründung der beiden Gesellschaften an erfolgversprechenden Unternehmungen beteiligen wollte und daß er auch bestrebt .— sei, hierbei entsprechend bezahlte Posten zu erlangen. Daß aber die Er⸗
dieselben in erster Linie aus der Vermögensanlage er⸗
langung dieser Posten dabei im Vordergrunde gestanden habe, — 1 Finanzgericht nicht annehmen. In der —2— beschwerde rügt der Vesgwe defthre in erster Linie einen wesent, lichen Mangel des Verfahrens. Das Finanzgericht habe entgegen den durch Unterlagen gestützten Ausführungen des Beschwerde, 5 rers angenommen, für seine Beteiligung an den beiden Ge⸗ ellschaften sei ausschlaggebend gewesen, im Wege der Kapital⸗ anlage die Früchte des Kapitals zu ernten, nicht aber die Eps⸗ langung einer Einkommen bringenden Stellung. Die stellungen des Finanzgerichts seien getroffen worden, 2— 8 das Finanzgericht den Versuch gemacht habe, etwaige Bedenke eegen die abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers dur rhandlungen mit ihm zu klären. Insbesondere sei auch die Annahme des Finanzgerichts, der Beschwerdeführer habe sich be der A.⸗G. mit dem Posten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats begnügt, woraus keine ins Gewicht fallenden Einkünfte zu er⸗ warten gewesen seien, unrichtig. Das Wesentliche bei 19 Besern sei die Delegation in den Vorstand 1 wofür der Beschwerdeführer ein Einkommen von 30. RM im Jahre ufließen sollte. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Mit eecht hat das Finanzgericht angenommen, daß, soweit sich die Beteiligung des Beschwerdeführers bei den beiden Gesellschaften als Kapitalanlage darstelle, ein Abzug der erlittenen Verluste als den erwarteten Kapitaleinkünften gegenüberstehende Wer⸗ bungskosten nicht zulässig fei (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs vom 26. September 1928 VI A 790/28, Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 796 und vom 7. November 1928 VI A 199/28, Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 165). 2. — hielt das Finanzgericht die Möglichkeit, die Verluste als 2 vvee auf 7 er⸗ wartende Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnisse des Beschwerdeführers bei den beiden Gesellschaften — Abzug zu bringen, für gegeben, vorausgesetzt, daß die Beteiligung des Be⸗ schwerdeführers ausschlaggebend mit Rücksicht auf die Erzielun von Arbeitseinkünften als Angestellter der Gesellschaften erfolg sei. Die Ausführungen des Finanzgerichts, mit denen es das Vorliegen dieser Voraussetzungen ablehnt, bewegen sich im wesent⸗ lichen auf dem Gebiete der 12½ 2 Würdigung und sind insoweit der Nachprüfung durch den Reichsfinan Hof bei der be⸗ schränkten Natur des echtsmitkels der Rechisbeschwerde entzogen. Der Beschwerdeführer hat allerdings ungenügende Sachaufklärung bzw. ungenügende Würdigung des Sachverhalts gerügt. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Rüge begründet ist. Denst selbst wenn man entgegen der Auffassung des Finanzgerichts an⸗ nehmen wollte, daß bei der Beteiligung des Beschwerdeführers an den beiden Gesellschaften die Absicht, sich Einkünfte aus Arbeitslohn als Angestellter der Gesellschaften zu verschaffen, im Vordergrunde gestanden sei, könnten die vom Beschwerdeführer erlittenen Verluste nicht als dem Arbeitslohn ge vn. Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden. 8 Steuerbare Einkommen im Sinne des — liegt nur vor, soweit Einkünfte einer der im § 6 Abs. 1 aufgeführten Ein⸗ kommensarten zuzurechnen sind, und ebenso können Aufwendunge nur dann als Werbungskosten zum Absa zugelassen werdest, wenn sie mit einer der im § 6 8 1 des Einkommen teuergesetzes Lufcgführten Einkommensarten zusammenhängen und f gerade im Verhältnis zu dieser Einkommensart als Werbungskosten dar⸗ stellen. Wenn sich nun ein Steuerpflichtiger mit Kapital an einer A.⸗G. oder G. m. b. H. beteiligt, so sind die Einkünfte, die sich für ihn aus der Beteiligung infolge seiner Teilnahme an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft ergeben oder ergeben sollen, grungsäßlich der im § 6 Abs. 1 Nr. 5 —, inkommens⸗ art, Einkünfte aus Kapitalvermögen, zuzurechnen. Ebenso können diesen Einkünften gegenüber nur solche Aufwendungen zum Abzu zugelassen werden, die sich —— den Einkünften aus Kapital⸗ vermögen gegenüber als rbungskosten darstellen, und dazh — Verluste an dem in der Kapitalgesellschaft angelegten —* nicht. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen die Beteiligung in einer anderen Einkommensart aufgeht Das kann der Fall dn. wenn die Beteiligung zu einem land. oder forstwirtschaftlichen oder zu einem werbebetrieb gehört (§ 37 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Dann sind auch 9 Einkünfte aus Kapitalvermögen den Einkünften aus dem Betriel der Land⸗ und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb zuzu⸗ rechnen, und 88 die Werbungskosten bestimmen sich dann nach dem für diese Einkommensarten maßgeblichen Werbungskosten⸗ begriff. Da bei diesen Einkommensarten als Einkommen de Gewinn gilt, mit dessen Ermittlung ein Bestandsvergleich ver⸗ bunden ist, mindern die in dem Sinken des Werts der Be⸗ teiligung zum Ausdruck kommenden Verluste den +- während umgek eine Wertsteigerung der Beteiligung im 9 t⸗ — der Realisierung den steuerbaren Gewinn er 88 esteh gen, wie hier, ein Zusammenhang zwischen der Beteiligu und einem Angestelltenverhältnis, so muß einerseits an zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und a nicht selbständiger Arbeit festgehalten werden, u anderersei sind auch die Werbungskosten aus diesen beiden Einkommensart je für sich zu ermitteln. Wollte man für diesen Fall die Verluste aus der Beteiligung 21— ihres Zusammenhangs mit dem An⸗ — — als dem Arbeitslohn gegenüberstehende Wer⸗ ungskosten anerkennen, so müßte man einen Abzug nicht nur dann zulassen, wenn, wie hier, die in der Kapitalgesellschaft aff⸗ gelegten lIder überhaupt bö sondern auch dann, wenn der Wert der Beteiligung unter den vom Pflichtigen an⸗ 242 Geldbetrag sinken würde. Damit käme man aber au ei der Ermittlung des positiven oder negativen Einkommens au nicht selbständiger Arbeit zu einem Bestandsvergleich, der be dieser Einkommensart grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auf der anderen Seite müßte dann aber auch eine Erhöhung des Werts der Beteiligung mindestens bei der Realisierung als Einkomme aus nicht selbständiger Arbeit verstenert werden. Damit man aber — nach der positiven wie nach der negativen Seite zu³ einer Erweiterung der Einkünfte aus nicht selbständiget rbeit gelangen, die mit dem Wesen dieser Einkommensart nach der Stellung, die sie im System des Einkommer
teuerges ein; nimmt, nicht vereinbar wäre. (Urteil v. 20. Juni 1929. VI 88. 20”