1929 / 215 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Sep 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 215 vom 14. September 1929. S. 4.

[54294] Oeffentliche Zustellung.

Der minderjährige uneheliche Rudolf Wölk in Götschendorf, vertreten durch den von dem Jugendamt Templin mit der Ausübung der vormundschaftlichen Ob⸗ liegenheiten betrauten Leiter des Kreis⸗ wohlfahrtsamts Tamm, klagt gegen den Schweizer Fobann England in Berlin, Auguststr. 80, jetzt unbekannten Aufent⸗

alts, unter der Behauptung, daß der

eklagte sein Vater sei, mit dem Antrag uf kostenpflichtige und vorläufig vollstreck⸗ bare Verurteilung, ihm z. Hd. des Jugend⸗ amts Templin von seiner Geburt, d. i. vom 19. 8. 1928 ab, eine Unterhaltsrente von 75 RM vierteljährlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs, und zwar ie rückständigen Beträge sofort, die künftig älligen am Ersten 7 Kalenderviertel⸗ ahrs zu zahlen. Zur mündlichen Ver⸗ andlung des Rechtsstreits wird der Be⸗ agte vor das Amtsgericht Berlin⸗Mitte, bt. 182, Berlin G. 2, Neue Friedrich⸗ raße 15, II. Stock, Zimmer 253/55, auf den 14. Oktober 1929, vormittags 10 Uhr, geladen.

Berlin, den 30. August 1929.

Die Geschäftsstelle

des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte. Abt. 182.

[54293] Oeffentliche Zustellung.

Der minderjährige, am 30. Oktober 914 geborene, Arno Strahlendorf in udolstadt, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Landkreises Rudolstadt in Rudolstadt, dieses vertreten durch den Amtsvormund Schmidt, daselbst, klagt gegen den Kaufmann Bernhard Gerson, früher in Berlin, Friedrichstraße 15 bei Wammiel, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Unterhalts, mit dem Antrage auf kostenpflichtige und vorläufig vollstreckbare Verurteilung, an den Kläger zu Händen seines jeweiligen Vormunds vom Tage der Klagezustellung ab eine im poraus zahl⸗ hare Unterhaltsrente von vierteljährlich 5 RM zu zahlen, und zwar die Rück⸗ tände sofort. Zur mündlichen Ver⸗ andlung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht in Berlin⸗ Mitte, Berlin, Neue Friedrichstr. 12/15, II. Stock, Zimmer 253/55, auf den 30. Ok⸗ tober 1929, vormittags 9 Uhr, geladen.

Berlin, den 10. September 1929.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Berlin⸗Mitte. Abt. 182.

[54648] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen des mindersährigen Kindes Fs. Böhm, vertreten durch das tädtische Jugendamt in Breslau, gegen den Radler Georg Hütter, früher in Breslau, Kohlenstraße 7, ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf den 8. November 1929, vor⸗ mittags 10 Uhr, Zimmer 166, bestimmt, zu welchem der Beklagte hiermit geladen wird.

Breslau, den 10. September 1929. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[54295] Oeffentliche Zustellung.

Die minderjährige Anneliese Gertrud Harbecke in Westfeld, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Jugendamt in Meschede, klagt egen den Knecht Otto May, früher in

ortmund, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß Beklagter als Vater der Klägerin in Anspruch ge⸗ nommen wird, mit dem Antrag auf Zahlung einer seit dem 9. April 1929. fälligen Unterhaltsrente von 90 RM, zahlbar vierteljährlich im voraus, und zwar bis zur Vollendung des 16. Lebens⸗ Sig. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Dortmund, Holländische Straße 22, Zimmer 111, auf den 6. No⸗ vember 1929, vormittags 9 Uhr, geladen.

Dortmund, den 6. September 1929.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

f54296] Oeffentliche Zustellung.

Die minderjährige Irma Westphal (auch Westfal) in Güstrow, gesetzlich vertreten durch das Wohlfahrtsamt (Jugendamt) der Stadt Güstrow, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Jugendamt des Amtes Greves⸗ mühlen, klagt gegen den Arbeiter Albert Bartkowiak, früher in Hilgendorf bei Grevesmühlen/ Mecklbg., jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Unterhalts auf Grund der §§ 1708 und 1717 B. G.⸗G. mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig u verurteilen, dem Kinde, zu Händen des Vormundes, von seiner Geburt, d. i. vom 27. Mai 1926 ab, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, d. i. bis zum 27. Mai 1942 eine Unterhaltsrente von 32,— RM monatlich, und zwar die rückständigen Be⸗ träge sofort, die künftig fällig werdenden am 27. jeden Monats im voraus zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗

gericht in Grevesmühlen⸗Mecklbg. auf

Donnerstag, den 31. Oktober 1929, mittags 12 Uhr, geladen. Grevesmühlen, den 6. September 1929. Mecklbg.⸗Schwer. Amtsgericht.

[54297] Oeffentliche Zustellung.

Der minderjährige Heinrich Heukendorf 1

in Güstrow, gesetzlich vertreten durch das (Jugendamt) der Stadt

üstrow i. Mecklbg., Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Jugendamt des Amtes Greves⸗

mühlen, Mecklbg., klagt gegen den Arbeiter Heller,

(Schlosser) Julius (Louis) früher in Elmenhorst bei Klüßg Mecklbg., etzt unbekannten Aufenthalts, wegen nterhalt auf Grund der §§ 1708 und 1717 B. G.⸗B., mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen,

dem Kinde, z. Hd. des Vormundes vom 1. 12. 1923 ab bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, d. i. bis zum 16. No⸗ vember 1937, eine Unterhaltsrente von, und zwar für die Zeit vom 1. 12. 1923 bis 31. 12. 1924 24 RM, für die Zeit vom 1. 1. 1925 bis 31. 12. 1926 28 RM und vom 1. 1. 1927 32 RM monatlich, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden am Ersten jeden Monats im voraus zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Grevesmühlen, Mecklbg., in das Ge⸗ schäftszimmer in Klütz, Mecklbg., auf Donnerstag, den 24. Oktober 1929, vormittags 11 Uhr, geladen. Grevesmühlen, den 6. September 1929. Mecklb.⸗Schwer. Amtsgericht.

[54298] Oeffentliche Zustellung.

Der esbeeh Herbert Heinz Döring, geb. am 6. April 1921 in Bremen, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt mtsvormundschaft Bremen, klagt gegen den Heizer Ferdinand Markowsky, ge⸗ boren am 24. Oktober 1898 zu Brösen, zuletzt in Hamburg, Desenisstr. 85 II, bei Koshanowski, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, den Beklagten zu ver⸗ urteilen, dem Kläger an Stelle der bis⸗ herigen Unterhaltsrente von jährlich 360 RM eine Unterhaltsrente von jähr⸗ lich 420 RMN vom Tage der Klage⸗ zustellung bis zur Vollendung des sech⸗ zehnten Lebensjahres des Kindes, viertel⸗ fäbrlich im voraus, zu zahlen und das

rteil für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären. Kläger behauptet, die bisherigen Beträge reichen nicht mehr aus. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Amts⸗ gericht in Hamburg, Zivilabteilung 9, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz, Erd⸗ geschoß, Zimmer Nr. 109, auf Dienstag, den 5. November 1929, 10 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht.

Hamburg, den 9. September 1929.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[54299) Oeffentliche Zustellung.

Der Amtsvormund beim Bezirksjugend⸗ amt Lauf a. d. P. als gesetzlicher Ver⸗ treter des minderjährigen Kindes Alfred Macher in Lauf a. d. P., klagt gegen den led. Müller Franz Xaver Braun, früher in Lauf a. d. P., nun unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen Vaterschaft und Unter⸗ haltsforderung, mit dem Antrag zu er⸗ kennen: I. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des von der led. Arbeiterin Grete Macher in Lauf a. d. P. am 4. April 1929 unehelich geborenen Kindes ist. II. Der Beklagte ist schuldig, dem Kinde von der Geburt bis zur Voll⸗ endung des 16. Lebensjahres eine je für drei Monate vorauszuzahlende Unterhalts⸗ rente von wöchentlich acht Reichsmark zu gewähren. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Unterhaltsbeiträge für das Kind für die Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage voraus⸗ gehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind. Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf Mittwoch, den 30. Oktober 1929, vormittags 9 Uhr, vor dem Amts⸗ gericht Lauf a. d. P., Sitzungssaal Nr. 7, bestimmt und wird der Beklagte hierzu geladen. Die öffentliche Zustellung der Klage wurde mit Gerichtsbeschluß vom 3. September 1929 bewilligt.

Der Urkundsbeamte der .X r des Amtsgerichts Lauf a. d. P.

[54301] Oeffentliche Zustellung.

Der minderjährige Zacharias Sigismund Johannes Hampel in Pirna, vertreten durch den Vormund, Arbeitersekretär Paul Rinke, Pirna, Ziegelstraße 3 b, klagt gegen den Schlosser Willy Noack, zuletzt in

irna, Lange Str. 12, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte der Vater des Klägers sei, mit dem Antrag, den Beklagten in vorläufig vollstreckbarer Form zu ver⸗ urteilen, dem am 7. 3. 1928 geborenen Kläger vom 7. März 1928 ab bis 6. März 1944 als Unterhalt eine im voraus zu entrichtende Vierteljahresrente von 105 RM, und zwar den Rückstand sofort, die künftig fälligen Beträge am 7. 3., 7. 6., 7. 9. und 7. 12. jeden Jahres zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte wird zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Amts⸗ gericht Pirna, Ametsgerichtsstaße 4 I, auf den 25. Oktober 1929, vor⸗ mittags 8 ½ Uhr, geladen.

Pirna, den 29. August 1929.

Amtsgericht Pirna.

[54303] Oeffentliche Zustellung.

Die minderjährige Waltraud Haack, geb. 28. 6. 1928, vertreten durch den Amtsvormund des Kreises Randow in Stettin, Gr. Domstr, 1, klagt gegen den Schlosser Artur Fredrich, früher in Stettin, Saunierstr. 8, bei Ernst Fredrich,

ihr Vater sei, da er der Mündelmutter in der Zeit vom 30. 8. bis 29. 12. 1927 wiederholt beigewohnt habe, mit dem An⸗ trage, den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, der Klägerin vom 28. 6. 1928 ab bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Unterhalt eine im voraus am Ersten jeden Geburtsvierteljahrs fällige Geldrente von vierteljährlich 90,— RM, und zwar die rückständigen Beträge sofort zu zahlen.

Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗

unter der Behauptung, daß der Beklagte

gericht in Stettin, Zimmer 100, auf den 31. Oktober 1929, vorm. 10 ½¼ Uhr, geladen.

Stettin, den 2. September 1929. Die Geschäftsstelle 18 des Amtsgerichts.

[54304] Oeffentliche Zustellung.

1. Heinz, geb. 29. 4. 1921, 2. Günther, geb. 14. 10. 1922, 3. Elli, geb. 27. 4. 1925, vertreten durch den Pfleger, das Bezirks⸗ jugendamt Berlin⸗Lichtenberg, dieses wiederum vertreten durch den Stadtvor⸗ mund Werckmeister in Berlin⸗Lichtenberg, Türrschmidtstr. 25, Prozeßbevollmächtigter: das Jugendamt Stettin, Amtsvormund⸗ schaft in Stettin, Magazinstr. 1, klagen gegen ihren Vater, den Händler Hermann Rösßener, früher in Stettin, Lindenstr. 10 bei Leonhard, auf Zahlung der Unterhalts⸗ kosten, mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Kläger eine monat⸗ liche Unterhaltsrente von je 20 ℳ, zu⸗ sammen 60 ℳ, seit dem 16. 1. 1926 und künftig monatlich im voraus zu zahlen.

zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗

29. Oktober 1929, 10 Uhr, geladen. Stettin, den 2. September 1929. Die Geschäftsstelle 19 des Amtsgerichts.

[54305] Oeffentliche Zustellung.

Ehemann, den

auf Verurteilung

[54646] Oeffentliche Zustellung.

August Johannsson (Jo

von 1150 nebst 3

Blatt 36 in hypothekarisch

Nichtigkeit der

zu willigen, da

erkärt. C. 9330/29. Altona, den 28. August 1929.

[54635] Oeffentliche Zustellung. Die Firma Jünger & Diedri

führer Kaufmann Arthur

zeßbevollmächtigter:

enthalts, auf Grund einer Hürsschoß⸗ verpflichtung mit dem Antrag, den

Rechtsstreits vor die 6.

Berlin⸗Charlottenburg,

diesem Gericht zugelassenen

treten zu lassen. 6 a. 0. 7214. 29.

[54649] Oeffentliche Zustellung.

vertreten durch

mann, Karussellbesitzerin in Büdesheim,

Die minderjährigen Geschwister Rösener:

gericht in Stettin, Zimmer 98, auf den vormittags

„Die Ehefrau Olga Keßler, geb. Seeber, in Rohr, Haus Nr. 86 a, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Schuhmacher Willi Seeber, Rohr, Haus Nr. 22, klagt gegen ihren Schneidemüller Fritz Keßler, früher in Rohr, auf Grund der Behauptung, da der Beklagte unbe⸗ kannten Aufenthalts sei, mit dem Antrage des Beklagten zur Zahlung von wöchentlich 10 Reichsmark Unterhalt ab Klagezustellung. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Suhl Zimmer 11 auf den 17. Ok⸗ tober 1929, vormittags 9 Uhr, ge⸗ laden. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug aus der Klage bekanntgemacht. Aktenzeichen 1 C. 705/29. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Suhl.

Der Maurermeister Gustav Heinrich Wilhelm Löper in Hamburg, Hoheluft⸗ chaussee 167, Kläger, vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr. Wolff und Magens in Altona, klagt geßen den Privatier

hannsen), früher

in Altona, Adolfstraße 104 II, später Kirchenstraße 17, in der Herberge von Hansen, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Feststellung mit dem Antrag, festzustellen, 8ef der Teilbetrag nsen seit dem

1. Juli 1914 der im Grundbuch von Wiemersdorf köe Segeberg) Band II. Abteilung III unter Nr. 8.

eingetragenen Darlehns⸗ fonderung nebst allen Rechten, insbesondere der Hypothek, ausschließlich dem Kläger zusteht und der Beklagte keinerlei Rechte aus der Hypothek geltend machen kann, insbesondere auch nicht wegen angeblicher Zessionsurkunde vom 10. Junt 1914, und den Widerspruch des Beklagten gegen das klägerische Recht und gegen die Auszahlung des im Zwangs⸗ versteigerungsverfahren des Amtsgerichts Bad Bramstedt 1 K 9/27 auf die kläge⸗ rische Hypothek entfallenden Betrags von 287,50 RM nebst Hypotheken⸗ und Hinter⸗ legungszinsen für unberechtigt zu erklären, und den ““ zu verurteilen, darin zZ diese Geldbeträge an den

Kläger ausgezahlt werden. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Altona (Elbe), Zimmer 186, auf den 3. No⸗ vember 1929, vormittags 10 Uhr, geladen. Die Sache ist zur Ferie sache

G. m. b. H., vertreten durch den Geschäfts⸗ Belkner, Berlin SW. 11, Hedemannstr. 6, Pro⸗ Rechtsanwalt Dr. J. Bilefki, Berlin W. 9, Linkstraße 21, klagt gegen den Kaufmann Hermann Weißberger in Berlin⸗Wilmersdorf, Kaiserallee 28, jetzt unbekannten Auf⸗

klagten kostenpflichtig und evtl. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck⸗ bar zu verurteilen, an die Klägerin 665,63 RM (sechshundertfünfundsechzig Reichsmark 63 Pf.) nebst 2 % Zinsen über den jeweiligen Reichsbankdiskont von 661,25 RM seit dem 25. Juni 1929 zu zahlen. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen B“ des

Kammer für Handelssachen des Landgerichts III in Tegeler Weg 17 20, auf den 2. November 1929, vormittags 10 Uhr, Saal 147, mit der Aufforderung, sich durch einen bej Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗

a. M., Klägerin, gegen Frau Bach⸗

Bahnhofstraße, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, Beklagte, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor dem Amtsgericht in Frank⸗ furt a. M. auf den 7. November 1929, vormittags 9 Uhr, Zim⸗ mer 109, Gerichtsstraße 2 (Neubau), an⸗ beraumt. Zu diesem Termin wird die Beklagte hierdurch geladen. Frankfurt am Main, den 9. Sep⸗ tember 1929. . Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Abt. 4. ö

[54641] 1 Der Kaufmann und Kunsthändler Jo⸗ hannes Albert Windsch in Leipzig S. 3, Südstraße 32 I, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Paul Bach in Leipzig, klagt gegen den Kunstmaler Paul Bießtk, früher in Leipzig S. 3, Bayersche Straße Nr. 104 IV bei Pfeifer, seßt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß ihm aus Darlehen ein Betrag von Reichs⸗ mark 200,—, s. Anh., zustehe, mit dem An⸗ trage auf Verurteilung zur Zahlung von RM 200,— nebst 4 v. H. Zinsen seit 27. April 1929 und Tragung der Rechts⸗ streitkosten. Der Kläger ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 5. Zivilkammer des Landgerichts zu Leipzig auf den 16. No⸗ vember 1929, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen und etwaige gegen die Behauptung des Klägers vorzubringende Einwendungen und Beweismittel unverzüglich durch den u bestellenden Anwalt in einem Schrift⸗ fat dem Kläger und dem Gericht mit⸗ zuteilen. Leipzig, den 12. September 1929.

Die Geschäftsstelle bei dem Landgericht.

[54302] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Wilhelm Cichhorn, offene Handelsgesellschaft, Inhaber Eheleute Vogell und Ehefrau Berberich zu Hannover, Steintorstraße 7, vertreten durch Rechts⸗ anwälte Dierking und Dr. Giesecke in e klagt gegen den Kaufmann

urghardt Peinecke, früher in Stadt⸗ oldendorf, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Forderung für einkassierte und nicht abgelieferte Gelder, mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 818,32 RM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung und der Kosten zu verurteilen und das Ürteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht in Stadtoldendorf auf den 30. Ok⸗ tober 1929, vormittags 9 Uhr, geladen.

Stadtoldendorf, 9. September 1929.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [54650] Oeffentliche Zustellung.

Die evangelische Kirchengemeinde Bomst, vertreten durch den Gemeinde⸗ kirchenrat, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karkut in Unruhstadt, klagt gegen 1. den Hausbesitzer Johann Moder, 2. seine Ehefrau Agnes Moder eb. Winiarz beide früher in Bomst, settzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrag, 1. die Beklagten vostenvfgchiig u verurteilen, das Grundstück Bomst Blat 228 an die Klägerin aufzulassen und die hierzu erforderlichen Er⸗ klärungen abzugeben, 2. den Beklagten u 1 zu verurteilen, die Erklärungen bes Beklagten zu 2 zu genehmigen und die Zwangsvollstreckung in das Ver⸗ mögen derselben zu dulden. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits werden die Beklagten vor das Amts⸗ gericht in Unruhstadt auf den 5. De⸗ zember 1929, 9 Uhr, geladen.

Unruhstadt, den 5. September 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[54306] Oeffentliche Zustellung einer Klage.

Die Philippine Kraus geb. Seibert in Nußloch, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Speckert in Wiesloch, klagt gegen die Gustav Mühlhoff, Ehefrau Anna geb. Huber, früher in Wiesloch, jetzt an unbekannten Orten, unter der Behauptung, daß die Beklagte der Klägerin für Ver⸗ köͤstigung, Wohnung und aus Darlehen den Betrag von insgesamt 190 RM schulde, mit dem Antrage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 190 RM und zur Tragung der Kosten sowie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vor das Amtsgericht in Wiesloch, Zimmer 1, auf Donnerstag, den 7. November 1929, vormittags 9 Uhr, geladen.

Wiesloch, den 7. September 1929.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

5. Verlust⸗ und Fundfachen.

[55041) Bekanntmachung. Die uns als zu Verlust gegangen ge⸗

Charlottenburg, 10. Septbr. 1929. Die Geschäftsstelle des Landgerichts III. u. 4 ½ % Goldpfandbriefe X D Nr. 66 916,

In Sachen der Firma „Karawan“ Russisches Teehandelshaus G. m. b. H., Konkursverwalter Rechtsanwalt Gramlich in Frankfurt!

meldeten Ratenscheine Nr. 1— 4 zu GM 100

zu GM 20 u. 4 ½ % Goldpfandbriefzerti⸗ fikate X B Nr. 28 039, haben sich wieder vorgefunden.

Würzburg, 12. September 1929.

[55040] Abhanden gekommen: 4 % Preuß. Hypothekenbank Komm.⸗Obl. von 1908 zu 1000 Nr. 351.

Berlin, den 13.9. 1929. (Wp. 103,29.) Der Polizeipräsident. Abt.IV. E. D. & 4.

[54652] Aufgebot.

Schein Nr. 826 941 zur Lebensversicherung des Kaufmanns Dr. Max Dahlsheimer, Mäünchen, Edlinger Platz 4, ist angeblich abhanden gekommen. Er wird für kraftlos erklärt, falls ein Berech⸗ tigter sich innerhalb zweier Monate nicht meldet. 8 Berlin, den 14. September 1929.

Iduna Lebensversicherungs⸗Bank A.⸗G.

Walter Klein, Generaldirektor.

[54651] Aufgebot.

Der Versicherungsschein Nr. L 235107, ausgestellt auf das Leben des Herrn Franz Kowalkowski, Schneidermeister in Danzig, ist abhanden gekommen. Falls ein Be. rechtigter sich innerhalb zweier Monate

außer Kraft.

Köln, den 11. September 1929. Gerling⸗Konzern

Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft.

[546541 Bekanntmachung. Ungültiger Führerschein für einen Fraftfahrzeugführer. Der dem Kraftwagenführer Karl Kloth, geboren am 31. 10. 1897 in Everode, wohnhaft in Kl. Freden, am 2. 6. 1921 hier unter Listennummer 52 ausgestellte Führerschein wird hiermit für kraftlos erklärt. Gandersheim, 11. September 1929. Die Kreisdirektion.

6. Auslosung usw. von Wertpavpieren.

Ablösungsanleihen der Freien und

[54655) Hansestadt Lübeck. Die diesjährige Auslosung finde 17. Oktober 1929 statt. 8

[55072] Berichtigung.

In unserer Bekanntmachung vom 3. Sep⸗ tember 1929 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 208 vom 6. September 1929) muß im 4. Absatz der 3. Satz wie folgt lauten: Dieser Preis ist der auf Grund der Verordnung vom 29. Juni 1923 (=RGBl. I S. 482) im Reichsanzeiger bekanntgegebene Londoner Goldpreis, der für den 15. Tag des der Fälligkeit vorangehenden Monats gilt.

Berlin, den 12. September 1929.

Magistrat.

t am

[54656] 2öéöe ö betreffend Schlesische Landschaftliche Goldpfandbriefe.

Im Termin 24. IX./1. X. 1929 be⸗ trägt nach satzungsmäßiger Ermittlung der Geldwert für

1 Goldmark = 1 Reichsmark. Dies gilt sowohl 1 a) für die am 24. September fälligen

Zahlungen (Iinfen, Tilgungs⸗ und

Verwaltungskostenbeitrag) der Dar⸗

lehnsschuldner, als aach b) für die am 1. Oktober fällige Zinsen⸗ zahlung an die Pfandbriefinhaber.

Breslau, den 11. September 1929.

Schlesische Generallandschaftsdirektion. von Grolman.

[55042]

Aufforderung zur Anmeldung und Einreichung von Rentenbankscheinen der Landrentenbank in Greiz zwecks

Auf Grund des § 18 der Verordnung des Thüringischen Finanzministeriums über die Aufwertung von Ansprüchen aus Rentenbriefen, Schuldbriefen und Renten⸗ bankscheinen vom 16. Juni 1929 (Gesetz⸗ sammlung f. Thür. Nr. 17/29 S. 109 werden die Inhaber von Rentenbank⸗ scheinen der Landrentenbank in Greiz hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche auf Aufwertung dieser Rentenbankscheine zur Vermeidung des Verlustes bis zum 30. September 1929 unter Vorlegung der Wertpapiere bei uns anzumelden und, falls wir die Ansprüche nicht schriftlich anerkennen, bis zum 31. Oktober 1929 gerichtlich geltend zu machen. b

Der Betrag, der auf Rentenbankscheine entfällt, die bis zum 1. Dezember 1929 nicht eingereicht worden sind, kann hinter⸗ legt werden, sofern nicht innerhalb dieser Frit der Antrag auf Einleitung eines

ufgebotsverfahrens oder auf Zahlungs⸗ sperre nachgewiesen ist.

Greiz, den 12. September 19290.

Thüringisches Rentamt als Verwaltungsstelle der Land⸗ rentenbank Reuß ält. Lin. in Greiz.

Verantwortlicher Schriftleiter J. V.: Weber in Berlin. Verantwortlich für den Anzeigenteil Rechnungsdirektor Mengering, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei und Berfcs.en gsehe Berlin, Lilhelmstraße 32.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und

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nhaltsübersicht.

oaEgH phop⸗

nicht meldet, ist der Versicherungsschein

82. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zu⸗ chüsse, die ein Stromabnehmer an ein öS er Elektrizitätsanlage uchführende Landwirtin. 2 er Betrieb der Beschwerdeführerin, inn des Wirtschaftsjahrs 1924/25 eine elektrische Haus⸗ „wurde im Wirtschaftsjahre 1924/25 an die Ueber⸗ ngeschlossen. Im Zusammenhange mit dieser Um⸗ hat die Beschwerdeführerin im Jahre 1924/25 größere Aufwendungen Berufungsverfahren

diese Aufwendungen eine Verbesserung der bestehenden An⸗ lage herbeigeführt haben und daher nicht abzugsfähig seien, ent⸗ gegengehalten, durch die Neuanlage habe nur ein Austausch gegen das bisherige System stattgefunden. Infolge der Umstellung sei die alte Anlage entwertet worden, indem ein Gasmotor als un⸗ geeignet und abgenutzt, ein Elektromotor als zu klein und die Akkumulatorenbatterie als überflüssig ausgeschieden worden seien. Diese Vermögensverminderun Ueberlandzentrale nicht einmal einen Ausgleich gefunden, da die verausgabten Beträge mit Ausnahme des Preises für einen neuen G : zur Herrichtung der Zuleitung und des Trans⸗ kormators gedient haben und diese Anlagen im Eigentum der Elektrizitätsgesellschaft geblieben seien. Das Finanzgericht hat der Berufung in diesem Punkt nicht stattgegeben und ausgeführt, durch die Aufwendungen sei die vorhandene Anlage erheblich ver⸗ 2

jederspannungsleitung und der Errichtung des Transformators entfallen 1000 RM und 1750 RM. Ein Absug der E“ sei daher nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht zulässig. In der Rechtsbeschwerde wendet die 6 ein, wenn die Aufwendungen landzentrale nicht abzugsfähig seien, hätte doch der Entwertung der alten Anlage beim Vermögensvergleich Rechnung getragen werden Die alte Akkumulatorenbatterie sei zwar versehentlich in die Vermögensaufstellungen auf 1. Juli 1924 und 30. Juni 1925 nicht mit aufgenommen worden, eine nachträgliche Berichtigung mrüsse aber zukässig sein.

ektromotor, der in der Vermögensaufstellung auf 30. Juni 1925 mit 585 RM erscheine, ausschaͤden ahaelah ’3 Auf⸗ wendungen dafür bei der Einkommensermittlung doppelt er⸗

landzentrale a

Elektromotor

Die Rechtsbeschwerde 8 begründet. Finanzgerichts auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist rechtsirrtümlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs⸗ finanzhofs zum Einkommensteuergesetz 1925 sind alle Betriebs⸗ ausgaben und um solche handelt es sich bei den anläßlich der Umstellung gemachten Ausgaben als Werbungskosten ab⸗ zugsfähig. Dem steht gegenüͤber die Aktivierungspflicht der für 22 Betrieb über das Jahr der Ausgabe hinaus Werte schaffenden lufwendungen und, soweit diese Werte (Gegenstände oder Güter)

der Abnutzung unterliegen, die Verteilung des Aufwandes auf die

Jahre der anteiligen Nu aus ergi ür 3 lig tzung. Daraus ergibt sich für den vor⸗ das eg. der motor), im Jahre der Anschaffung zu aktivieren und von diesem Betrag der Nutzungsdauer entsprechende Absetzungen für Nb⸗ ig zu machen sind. Bezüglich der Zahlungen der Beschwerde⸗

rin an die Elektrizitätsgesellschaft für Errichtung der Zu⸗ 1 ng und des Transformators besteht die Eigentümlichkeit, daß iese Anlagen im Eigentume der Elektrizitätsgesellschaft bleiben, 1 sellschaft zu unterhalten sind. Trotzdem hat die ührerin durch diese Zahlungen ein geldwertes Gut im ftlichen Sinne erlangt, nämlich den Anschluß an die itätsgesellschaft, verbunden mit der Verpflichtung der Ge⸗ t, die Anlage dauernd in gebrauchsfähigem Zustand zu er⸗ e Aufwendungen sind daher bei der Beschwerde⸗

und von der Ge Beschwerdef wirtschaftl.

halten. Auch dies 9 * aktivieren. em so aktivierten ine?

v24- e nicht vorgenommen werden, da eine Ab⸗

8 durch diese ür die Beschwerde schue ninsb ge. 92 Instandhaltungsp ofe nt fteenüfte ur wenn der Anschluß für die Beschwerde⸗ gibt, sei es, daß d kammit, könnte eine Herabsetzung auf den niedrigeren gemeinen (Teilwert) vorgenommen werden. Eine andere Auffassung chmäßige Verteilung des Aufwandes auf mehrere Jahre möglich, wenn man die Zuschüsse an die Elektrizitäts⸗ eeh für Errichtung der Zuleitung und des Transformators . e Art Stromvorauszahlung ansehen könnte. Der Senat hat kischaftliche Bedeutung der Zuschüsse das Gutachten ätsverbandes eingeholt. In dem Gutachten, gegen

wäre nur

eines Elektr das die Bes

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs. 8

ahlt. Die Beschwerdeführerin ist

emacht, die sie als Unkosten verbucht hat. Im at sie dem Standpunkt der Vorbehörden,

habe durch den Anschluß an die

Allein auf die Kosten der neuherzustellenden

1 eschwerdeführerin für den Anschluß an die Ueber⸗

Auch hätte das Finanzgericht den neuen

sonst die Auf⸗

Die Bezugnahme des

die Aufwendungen für Gegenstände, die in eeschwerdeführerin übergegangen sind (Elektro⸗

Absetzungen für Abnutzung können von

khasen und den durch sie vermittelten ührerin sescaffenen wirtschaftlichen flicht der Elektrizitätsgesell⸗

ert verliert, sei es, daß sie den Strombezuc „sei es, den S zug auf⸗ ie Gesellschaft ihren erpflichtungen nicht ..

werdeführerin Einwendungen nicht erhoben hat, ist

zu dieser Frage etwa folgendes ausgeführt: „Für die Erhebung bestimmter e inmaliger Beiträge, sogenannter Baukosten⸗ zuschüsse vom stromliefernden Werk, liegen auf seiten des Werkes und auf seiten des Abnehmers befondere wirtschaftliche Gründe vor, die teilweise ihren Grund in rechtlicher Gebundenheit, teil⸗ weise in allgemeinen volkswirtschaftlichen Erwägungen aben, wobei beide Gründe in einzelnen Fällen auch zusammenfallen. Jeder Abnehmer im Versorgungsgebiete eines Elektrizitätswerkes hat auf Grund des Konzessionsvertrags des Werkes Anspruch darauf, den einheitlich für den Bezirk festgesetzten Strompreis zu erhalten. Auch soweit eine rechtliche Bindung nicht vorliegen sollte, wird das Werk einsehen, daß es eine wirtschaftliche Unmög⸗ lichkeit ist, dem einen bnehmer gegenüber einem anderen bei gleicher Abnahmemenge einen besonderen Preis für den abzu⸗ nehmenden Strom im gleichen Orte oder Bezirk zu berechnen. Nun sind aber die Aufwendungen für die Lieferung des Stromes bei den einzelnen Abnehmern Für die Abnahme des Stromes ist Voraussetzung die Zuführung des Stromes durch eine Leitung, bei Hochspannungsanschlüssen außerdem einer Umformer⸗ station. Die Kosten dieser Leitung usw. sind an sich schon auf Grund der örtlichen Bedingungen verschieden, so vor allem ab⸗ hängig von der Entfernung, dann aber auch dadurch bedingt, ob eine Zuführungsleitung für mehrere Anlagen benutzt werden kann, oder ob man für einen räumlich entfernt wohnenden Ab⸗ nehmer eine einzige Zuleitung verwenden muß, die bei Wegfall dieses Abnehmers wieder vollständig wirtschaftlich wertlos ist, da die Wiederentfernung der nicht mehr gebrauchten Leitung oft 5 Unkosten verursachen würde, wie der Altmaterialwert der

eitung als Wert darstellt. Derartige besonders „teuere“ An⸗ lagen bleiben bei der Kalkulation der Strompreise erfahrungs⸗ gemäß außer Betracht, g auch außer Betracht bleiben, da sonst Strompreise zur Verrechnung kommen müßten, die nicht mehr als wirtschaftlich angesehen werden könnten, wenigstens nicht vom Standpunkt des Abnehmers aus. selbst kann aber die Ausgabe für derartige unwirtschaftliche Anlagen von seinem Standpunkt aus nicht übernehmen, da es aus den normalen Strompreisen, die ihm aus diesen Anlagen zufließen, den Kapitaldienst für die Anlage nicht decken kann und dazu 44ö5 müßte, die allgemeinen Strom⸗ preise shgnnsten einzelner Anlagen zu einer für den Abnehmer unwirt chaftlichen Höhe zu steigern. Die Werke müssen deshalb Mittel und Wege finden, den Kapitaldienst für derartige An⸗ lagen entweder vollständig abzuschieben oder den Kapitalaufwand für das Werk auf eine Basis herabzudrücken, die es ihnen er⸗ möglicht, aus den laufenden normalen Strompreisen den Kapital⸗ dienst zu decken. Der erste Weg, das heißt das Verlan en, daß der Abnehmer die Leitung auf eigene Kosten anlegt uns unter⸗ hält, ist aus technischen Gründen schwer durchführbar, würde außerdem den Abnehmer 89 mehr belasten, als es auf dem jetzt allgemein üblichen zweiten Wege geschieht. Der zweite Weg ist der, daß das Werk die —2 sweit elbst finanziert, wie es auf Grund des zu erzielenden Strompreises ihm allein möglich ist und den 8 von dem Abnehmer im Wege des sogenannten Bau tenzuschusses vergüten läßt. Mit anderen Worten, das Werk bemü t sich, eine wirtschaftlich unrentable Anlage auf den wirtschaftlichen Wert herabzudrücken, gewisser⸗

maßen eine Anlage zu chaffen, deren Wert dem gemeinen Wert

vom Standpunkt der Einzelwirtschaft des Unternehmens ent⸗

spricht. Auf Grund dieser Darlegungen kommt das Gutachten zu der Auffassung, daß für den Abnehmer des Elektrizitätswerkes

er Baukostenzuschuß nicht als Vorauszahlung auf künftige Leistungen des Elektrizitätswerkes, vor allen Dingen nicht als Vorschuß auf künft ige Stromlieferung zu betrachten ist. Dem ist beizupflichten. Bei den Anlagen, die mit Hilfe der Zuschüsse errichtet werden, handelt es sich um Einrichtungen, die in der Hauptsache im Interesse eines einzelnen Stromabnehmers bei Errichtung eines Transformators im Interesse einer bestimmten Gruppe von Abnehmern errichtet werden. Die Kosten der Herstellung derartiger Anlagen können, weil ihre Höhe von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, in einer wirtschaftlich vernünftigen Weise weder in der Bemessung der Strompreise für alle Abnehmer, noch in der Bemessung der Strompreise für den oder die betreffenden Abnehmer zum Ausdruck t werden. Die besonderen Anlagen werden daher ganz oder wenigstens zum Teil auf Kosten derjenigen Abnehmer errichtet, denen sie allein zugute kommen. Würden die hergestellten Anlagen in das Eigen⸗ tum der betreffenden Abnehmer übergehen, so könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß eine Aktivierung dieser Anlagen bei den einzelnen Abnehmern zu erfolgen hätte. Nun erlangen aber die Abnehmer, auch wenn die Anlagen aus technischen Gründen im Eigentum der Elektrizitätsgesellschaft bleiben, wirtschaftlich genau

dasselbe, wie wenn die Anlagen ihr Eigentum würden. Es er⸗ scheint daher gerechtfertigt, das wirtschaftliche Gut, das die Ab⸗

1. Handelsregister.

R. A 280. In das Handelsregister getragen am 9. Ceptember . g 2. 9. 1929. Firma „Hubert J. Hermens“ Das Handelsgeschäft ist mit

Kaufmann

unveränderter Firma fortführt.

richt, 5, Aachen.

Bamberg. Handelsregistereintrag.

Baden-Baden.

bisherigen

Firmen⸗

(24. Februar 1929) auf den b Franz Hermens in Laurens⸗ RSA Krseaame.h

Im Handelsregister Abt.

der Gesellschaft

neis, Sitz Staffelstein: h ist in die Gesellschaft als persönli s den 10. September 1929. mtsgericht Registergericht.

Handelsregistereintrag Abt. A Bd. II

89.3. 503 Firma Wertheimer & eingetragen worden:

[54184] Mendel in Baden⸗Baden —: Der Sitz onto⸗Verla der nach Karlsruhe verlegt. schränkter

Baden, den 9. September 1929. Geschäftsstelle des Bad. Amtsgerichts. I. elektromedizinischen und

Bad Kreuznach eingetragen worden:

8 8 a ausgeschieden. Die Charlottenburg.

[54188] Kauffrau Ehefrau Ernst Vogl ler, Mag⸗ Ferllonte s

dalene geb. Holverscheid, in Bad Kreuz⸗ ist am 13. August 1929 ab⸗ Interessengemeinschafts⸗ und ähnlichen Deutscher

daftenber Gefelischafle . sen. Sind mehrere Geschäfts⸗ Verträgen mit so

82 11“ 11 Frnee1999 sihrer so wird die Gesellschaft Stammkapital: 20 000 RM. Geschäfts⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung: Le 8 8 . 3 gemein⸗ 1. Bauunternehmer Eras gic, 8n8,

[54185] Berlin.

aftung.

Verlag und Vertrieb von Druckschriften zur

ruckschriften der

Berlin⸗Waidmannskust, 3.

Der Gesellschafts⸗

Geschäftsführer

schaftlich vertreten. Nr. 43 009.

8 1 [54191]] Picklin⸗Baustoff⸗Gesells⸗ mit be⸗ ilippi In unser Handelsregister B ist heute schränkter Feö Feß Fene 1 r. 43 008. Radi⸗ des Unternehmens: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaft mit be⸗ Herstellung und der Vertrieb von Bau⸗] Der Gesells⸗ 9 Sitz: Berlin. materialien, insbesondere die Ausübung 1929 abgeschlossen. Die Gesellschaft wird egenstand des Unternehmens: Der und Verwertung des Picklin⸗Verfahrens durch mindestens zwei EEW fe 2 88ö8 zur

rome ur elektro⸗ verkleidung dienenden Masse, Vertrieb Oeffentliche Bekanntmachungen der Ge⸗ Phefiralischen Inhalts, .¶n senere nisse im 8.Maße und Aus⸗ 8 8 9 t Ftrahlenkunde. lande sowie die Errichtung und der Be⸗ Deutschen Reichsanzeiger. hranz der in8 5 Shee i. hen , hiermit mittelbar oder un⸗ engs Märkische 8 8 gangen, der dasselbe unter ze Hanel 159 führer: 1. i Max Anger, Neu mittelbar im Zus S Hef 1 selbe unter ist bei der Firma Gebrüder Bechtel zu Babelsberg, 2. 2 Wiltc Pelz, Anlagen, EEE * * 8 nannslust, Diplom⸗ Beteiligung an inländischen oder aus⸗ gelöscht. Bei Nr. 14 126 Korre⸗ Der Kaufmann Fritz Bechtel ist aus kaufmann Friedrich Scherer, Berlin⸗ ländischen Unternehmungen, die zum poldenz- Betrisbs⸗Ges schaft 1 Gesellschaft mit be⸗ Teil oder im ganzen einen gleichartigen beschränkter Haftung: Die weck verfolgen, sowie der Abschluß von gelöscht. Bei Nr. 18 975 Verband

udapest, 2.

nehmer durch die Errichtung der Anlagen und die Unterhaltungs⸗ pflicht seitens des Elektrizitätswerks erlangen, in Höhe der von den Abnehmern entrichteten Zuschüsse bei diesen ebenso zu akti⸗ vieren, wie wenn die Anlagen auch formell in ihr Eigen⸗ tum übergegangen wären. Der vn ist 132 soweit sie die Zuschüsse nicht zum Abzug zugelassen hat, im Ergebnis itreten. Die Zuschüsse sind zwar als Betriebsausgaben ab⸗ zugsfähig, dieser Abzug wird aber durch eine entsprechende Akti⸗ * so lange ausgeglichen, als nicht der gemeine Wert des durch den Anschluß erlangten wirtschaftlichen Gutes unter den Betrag der Zuschüsse herabgesunken ist. Soweit die von der Be⸗ schwerdeführerin geleisteten Zuschüsse an die Beschwerdeführerin zurückgezahlt werden, liegt eine Einnahme vor, die aber durch eine entsprechende Herabsetzung des Aktivums (nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten) ausgeglichen wird. Dagegen ist der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorent⸗ scheidung habe der im Wirtschaftsjahr 1924/25 durch den Anschluß an die Überlandzentrale eingetretenen Entwertung ihrer elek⸗ trischen Hausanlage nicht Rechnung getragen, berechtigt. Die einzelnen Teile der im Jahre 1923 errichteten Hausanlage (Gas⸗ motor, Elektromotor, Akkumulatorenbatterie) waren zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1924/25 mit den nach § 107 Abs. 2 des Einkommensteuergese es sich ergebenden Werten und auf den des Wirtschaftsjahres mit dem Werte, der ihnen unter Berücksichtigung der Entwertung noch zukam, in die Vermögens⸗ aufstellung einzusetzen. Nach der Vorschrift des § 108 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, die gemäß § 109 des Einkommensteuer⸗ gesetzes auch auf Landwirte sinngemäße Anwendung zu finden hat, dürfen zwar Gegenstände des Betriebsvermögens bei der Auf⸗ stellung des ersten Vermögensverzeichnisses nach dem Einkommen⸗ steuergesetz 1925 mit keinem höheren Werte angesetzt werden als bei der —— zur Vermögenssteuer 1925. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift stößt aber im vorliegenden Falle aus zwei Gründen auf Schwierigkeiten. Der Stichtag für die Ver⸗ mögensteuerveranlagung ist der 1. Januar 1925, derjenige für die Aufstellung des eken Vermögensverzeichnisses für die Ein⸗ kommensteuer der 1. Juli 1924. Nun ist aber gerade in der Eien den beiden Stichtagen liegenden Zeit eine Veränderung es Betriebsvermögens durch den Anschluß an die Überland⸗ zentrale eingetreten, und es könnte sein, daß am 1. Januar die einzelnen Teile der alten Hausanlage bereits entwertet waren und daher bei der Bewertung des Betriebsvermögens für die Ver⸗ - 1925 keine Berücksichtigung finden konnten, während sie am 1. Juli 1924, dem Stichtag der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses, für die Einkommensteuer, noch einen Wert besaßen. Aber auch abgesehen von diesem besonderen Um⸗ stand Ftest die Ermittlung des Werts, mit dem die einzelnen Gegenstände des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens für die Vermögensteuer bewertet wurden, auf Schwierigkeiten, weil das gesamte Betriebsvermögen im Einheitswert zusammengefaßt ist. Nun kann man zwar für die im allgemeinen wertvollsten Einzel⸗ gegenstände des Betriebsvermögens, die Grundstücke und Gebäude, schätzungsweise den Prozentsatz ermitteln, der von dem gesamten Einheitswert auf sie fällt. Für einzelne Gegenstände des Be⸗ triebsvermögens von untergeordneter wie sie auch die einzelnen Teile der elektrischen Hausanlage darstellen, wird aber eine auch nur r zutreffende Ausscheidung aus dem Einheitswert kaum möglich sein. Jedenfalls ist im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf die oben angeführte weitere Schwierigkeit, die der Anwendung des § 108 Abs. 2 hier entgegensteht, der An⸗ satz der Teile der elektrischen Hausanlage mit dem nach § 107 Abs. 2 ermittelten Wert zulässig. Da die Vorentscheidung weder die nach II zu aktivierenden Beträge ausgeschieden hat, noch er⸗ kennen läßt, ob sie die Entwertung der elektrischen Hausanlage entsprechend den Ausführungen zu III berücksichtigt hat aus dem der Borentscheidung zugrunde gelegten Buchprüfungsbericht ist zwar I. entnehmen, daß Inventurminderungen in Höhe von 1465 RM berücksichtigt wurden, es ist aber weder festzustellen, auf welche einzelnen Gegenstände sich diese Abschläge beziehen, noch welche nach II zu aktivierenden Aufwendungen für die Um⸗ stellung in dem für nicht abzugsfähig erklärten Betrag von 4249,53 RM stecken —, mußte sie aufgehoben und die nicht spruch⸗ reife Sache an die Vorbehörde zurückverwiesen werden. In dem erneuten Verfahren wird die Beschwerdeführerin auch diejenigen Teile der elektrischen Hausanlage, die in die erste Vermögens aufstellung nicht eingestellt waren, nachträglich einsetzen können Endlich wird sich in dem erneuten Verfahren ohne weiteres er geben, ob der Einwand der Beschwerdeführerin zutrifft, der neu Elektromotor, der mit 585 RM in die Vermögensaufstellung auf 30. Juni 1925 aufgenommen ist, sei infolge Versagung des Ab zugs der entsprechenden Ausgabe doppelt berücksichtigt. (Urtei vom 15. Mai 1929. VI * 856727) 8

ch b i, Berlin⸗Schöneberg, 3. Kauf Sitz: Berlin. mann Ladislaus Goldmann, Berlin.

ftsvertrag ist am 20. Jul

Mauer⸗ vertreten. Nr. 43 008 und 43

chaft erfolgen nur den i Nr. Wäsche⸗ und

Die Firma ist

irma ist

Baumwoll Nähfadeu⸗ n Unternehmungen. Fabriken (Nähgarnverband) Ge⸗

Gesellschafterbeschlu vom 19. li 1” ist der veßeschasene

Kaufmann