selbstverbrauchsrecht gemäß § 11 zuge⸗ billigt ist. Soweit nicht Bestimmungen Ausnahmen vorsehen,
t der Selbstverbrauchsausschuß die
rbrauchsbeteiligung auf Antrag bis zur Höhe des Bedarfs der Werke fest⸗ zusetzen.
(2) Die Gewährung einer Verbrauchs⸗ beteiligung von über 25 der Ge⸗ samtbeteiligung eines Mitglieds bedarf bines Beschlussts der Versammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Um die gewährte Verbrauchs⸗ beteiligung ist die Verkaufsbeteiligung zu kürzen.
(09 Je nach der Art des Selbstver⸗ brauchs sowie zur Vermeidung einer unwirtschaftlichen Verkokung oder Bri⸗ kettierung ist eine entsprechende Kürzung der Koks⸗ oder der Brikettverkaufs⸗ beteiligung vorzunehmen, worüber der vüoröeF entscheidet.
(5) Die Umwand kann nur zum 1. April oder zum 1. Oktober bewilligt werden. Es fft eine Antragsfrist von drei Monaten zu wahren.
(6) Wenn durch höhere Gewalt, ins⸗ besondere infolge politischer Vorgänge oder gesetzgeberischer Maßnahmen der Bedarf von Werken, die im Werksselbst⸗ verbrauch beliefert werden dürfen, sinkt so kann die Verbrauchsbeteiligung auf Antrag des Mitglieds durch Beschluß der Versammlung der Mitglieder mit neun Zehnteln der abgegebenen Stim⸗ men in dem Umfang der Bedarfsver⸗ minderung in Verkaufsbeteiligung um⸗ gewandelt werden, und zwar nach der Art des Selbstverbrauchs gegebenenfalls auch in Koks⸗ und in Brikettverkaufs⸗ beteiligung. In — Fällen können Anträge auf Erhöhung einer Ver⸗ brauchsbeteiligung bis zum Ablauf des Syndikatsvertrags mit dem Bedarf von Werken, deren Minderbedarf zu einer Herabsetzung der Verbrauchsbeteiligung geführt hat, nur dann begründet wer⸗ den, wenn der die höhere Gewalt be⸗ gründende Umstand weggefallen ist.
(7) Die Verbrauchsbeteiligung darf in Koks und Briketts für den eigenen Be⸗ darf ausgenutzt werden. Auch hier ist bei der Umrechnung ein Ausbringen von 78 vH für Koks, für Briketts ein een ee kat von 8 vH zugrunde zu egen.
(8) Ueberschreitet ein Mitglied seine Verbrauchsbeteiligung, so hat es eine Abgabe zu zahlen, die, solange die Ueberschreitung innerhalb 5 vH der Verbrauchsbeteiligung bleibt, 10 vH des Verkaufspreises der Fettförderkohle für jede Tonne des Mehrverbrauchs be⸗ trägt. Falls die Ueberschreitung 5 vH übersteigt, ist eine Abgabe in Höhe von 40 vH des Verkaufspreises der Fett⸗ Fe für jede Tonne des ge⸗ amten Mehrverbrauchs zu entrichten.
(9) Die geldliche Abrechnung findet nach Schluß des Geschäftsjahres statt. Verringerung von Beteiligungen.
§ 22.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, eine Herabsetzung seiner Verkaufs⸗ beteiligung dadurch herbeizuführen, daß es dem „Kohlensyndikat“ gegenüber eine entsprechende Erklärung abgibt. Die Wirkung tritt nicht vor Ablauf von einem Monat und nur zum Ersten eines Kalendermonats ein. Erwachsen dem „Kohlensyndikat“ durch bereis ein⸗ gegangene Lieferverpflichtungen Kosten, so fallen sie dem Mitglied zur Last.
(2) Die Herabsetzung ist — unbe⸗ schadet der Berechtigung, auf Grund des § 19 eine Erhöhung zu be⸗ anspruchen — endgültig, soweit sie nicht durch Betriebsstörung bedingt ist. Ob nach den vorliegenden Verhältnissen die Herabsetzung endgültig oder vorüber⸗ fehend ist, entscheidet im Streitfalle die
ersammlung der Mitglieder.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Koks⸗ und die rikettverkaufs⸗ beteiligung.
(4) Das „Kohlensyndikat“ kann mit einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über die Verringerung ihrer Beteili⸗ gungen oder über deren Wegfall treffen, jedoch nur unter Vorbehalt der Nachprüfung durch den für die Fest⸗ setzung der Beteiligung zuständigen Ausschuß und der Genehmigung durch die Versammlung der Mitglieder.
(5) Ist bei einem neu aufgenom⸗ menen Mitgliede die Höhe der ihm zu⸗ gesprochenen Beteiligung durch den Be⸗ sitz von Feldern beeinflußt, die ein anderes Mitglied unter Verletzung des Syndikatsvertrages abgegeben hat, so ist die Beteiligung dieses Mitglieds in entsprechendem Umfange zu kürzen. Ueber das Vorliegen der Voraus⸗ setzungen für die Kürzung und über ihren Umfang entscheidet der Geschäfts⸗ ausschuß nach Vorberatung der An⸗ gelegenheit im Kohlenausschuß, Koks⸗ ausschuß oder Brikettausschuß.
eint N Bütlen
§ 23.
(1) Die Bildung eines Verkaufs⸗ vereins bewirkt, daß die verbundenen Mitglieder hinsichtlich der Teilnahme am Absatz und des Rechtes, Liefe⸗ rungen im Werksselbstverbrauch auszu⸗ führen, als ein Ganzes gelten. 8 dürfen aber die Lieferungen an Werke, für die ernem Mitglied das Werksselbst⸗ verbrauchsrecht zugebilligt ist, nicht über die Verbrauchsbeteiligung dieses Mitgliedes hinausgehen.
(2) Verkaufsvereine können nur 1 der ersten Versammlung der Mitglieder
“
Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 189 vom 15. August 1930. ES. 2.
heines jeden ö— angemeldet
drei Jahren bestehen.
ie folgenden werden und bleiben für die Dauer von Der Eintritt
von Mitgliedern in einen 2-—
nur zum
Verkaufsverein ist . uläsfig.
eines schäftsjahres
verein bei, so beginnt die drei Jahren neu zu laufen.
eginn Treten
Mitglieder einem bestehenden Verkaufs⸗
* von
In jedem Falle enden Verkaufsvereine mit dem
Ablauf dieses Vertrages. (3) Wenn das gebegentum
eines einem Verkaufsverein
ange⸗
hörigen Mitgliedes in das Eigentum eines Dritten überneht, so scheidet das
Mitglied aus dem Verkaufsverein aus. Im übrigen ist das Ausscheiden eines
unzulässig. , Lieferpfl icht. 4
Mitgliedes aus einem Verkaufsverein
Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Verkaufsbeteiligung zur Liefe⸗
rung verpflichtet. Die Lieferpflicht ent⸗
fällt bei höherer Gewalt.
Als Fall
höherer Gewalt gilt auch eine durch Un⸗ wirtschaftlichkeit des Betriebes erforder⸗
lich werdende Stillegung oder schränkung. § 25
Ein⸗
Jedes Mitglied ist allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der an
das „Kohlensyndikat“ zum
Lieferung u
Vertrieb überlassenen Mengen verantwortlich; es trägt alle Kosten allein, die durch nügender Qualität oder
durch ein Versehen bei Ausführung der Lieferung verursacht werden. Die Ent⸗ scheidung hat das „Kohlensyndikat“ zu
treffen und dem mitzuteilen.
Verteilung der Aufträge.
Mitglied schriftlich
Das „Kohlensyndikat“ ist verpflichtet,
alle Mitglieder im Verhältnis
ihrer
Verkaufsbeteiligungen gleichmäßig zu
beschäftigen. (1) Soweit
§ 27. das
„Kohlensyndikat“
nicht in der Lage ist, die Beschäftigung
der einzelnen gabe der Bestimmung in § 26
Mitglieder nach Maß⸗
durch⸗
zuführen, haben diejenigen Mitglieder,
denen gr. en ab- worden sind, als anteilmäßig
größere Mengen abgenommen auf sie
entfallen, von der Mehrabnahme eine Abgabe an das „Kohlensyndikat“ zu zahlen, während die Mitglieder, denen
zu geringe Mengen
Entschädigung vom zu beanspruchen haben nung).
abgenommen worden sind, für die Minderabnahme lediglich die gemäß Absatz 2 festzusetzende „Kohlensyndikat“ (Absatzabrech⸗ Die Entschädigungspflicht ist
nur gegeben, soweit die Minderabnahme auf mangelnde Aufträge des „Kohlen⸗
syndikats“ zurückzuführen ist.
(2) Der Entschädigungssatz für jede Tonne ist in jedem Geschäftsjahr in der ersten Versammlung der Mitglieder
festzusetzen. Er soll mindestens
kohle betragen.
Minderabnahme erforderlich ist. Absatz 1 letzter Satz.)
ergebenden Absatzziffern.
Minderabnahme des zugrunde gelegt wird.
machen hat.
kohle) gutachtlich zu hören. (2) An
„Kohlensyndikat“ für alle
nach Vorberatung
von normaler Qualität
benen Brief mitzuteilen, für
Abschläge sind. vierzehn Mitteilung
festgesetzt Tagen
keine oder niedrigere
beantragen, daß der für eine
eines messen wird. Die Ents gültig.
(3) Aus den vom
uf⸗ und Abschläge ergeben si monatlichen
eingerechnete
kaufspreisen wird.
nutzen abgesetzt
1.
10 vH
des zur Zeit der Beschlußfassung gel⸗ tenden Verkaufspreises für Fettförder⸗
(3) Die Mehrabnahme wird nur in⸗ soweit zur Abgabe herangezogen, als es zur Deckung der Entschädigungen für
(Siehe
(4) Die Zahlungen erfolgen monat⸗ lich auf Grund der im Vormonat sich Nach Al schluß des Geschäftsjahres findet ein Ausgleich statt, dem die Mehr⸗ und Geschäftsjahres
Ab⸗
Festsetzung der Preise und der den Mitgliedern zu “ 28
(1) Die Versammlung der Mitglieder setzt fest, welche Vorschläge das „Kohlen⸗ syndikat“ dem Reichskohlenverband für die Verkaufspreise und hinsichtlich der Richtlinien für die Preisnachlässe zu Vor der Beschlußfassung hat das „Kohlensyndikat“ die Vertreter der einzelnen Gruppen (Fettkohle, Gas⸗ Sund Gasflammkohle, Eß⸗ und Mager⸗
Hand der vom Reichskohlen⸗ verband genehmigten Preise stellt das orten jedes Mitgliedes nach dessen Anhörung und im Qualitätsaus⸗ schuß Auf⸗ und Abschläge zu den Ver⸗ kaufspreisen fest, soweit Abweichungen vorliegen. Jedem Mitglied ist durch eingeschrie⸗
welche
Sorten und in welcher Höhe Auf⸗ und Innerhalb
nach Absendung der ann jedes Mitglied den Antrag stellen, daß für seine Sorten Abschläge oder daß Aufschläge oder höhere Aufschläge festgesetzt werden. Außerdem kann jedes iglied innerhalb der gleichen Frist
Sorte
anderen Mitgliedes festgesezte Abschlag wegfällt oder niedriger be⸗ idung der Versammlung der Mitglieder ist end⸗
Reichskohlenver band festgesetzten Verkaufspreisen, ge⸗
nenfalls unter Berücksichtigung der die den pnat Abrechnungen mit Mitgliedern zugrunde zu legenden Ver⸗ rechnungspreise, indem der in den Ver⸗ Handels⸗ Werden dem Handel außer dem eigentlichen Preis⸗ nachlaß weitere Zuwendungen gemacht,
den
.
die als Preisnachlaß im Sinne von Absatz 1 anzusehen sind, so kann die Versammlung der Mitglieder be⸗ schließen, daß auch diese Zuwendungen bei der Festsetzung der Verrechnun s⸗ preise berücksichtigt werden. Die Mit⸗ glieder haben das Recht, sich durch Ein⸗ sichtnahme beim „Kohlensyndikat“ von allen Verrechnungspreisen Kenntnis zu verschaffen.
(4) Solange die Preisfestsetzungen des Reichskohlenverbandes unverändert sind, darf über die Frage, ob und welche Auf⸗ und Abschläge zu den vom Reichs⸗ kohlenverband genehmigten Preisen zu machen sind, nur für die Zeit nach Ab⸗ lauf des Geschäftsjahres, und, wenn die Preise des Reichskohlenverbandes für einen anderen Zeitraum gelten, für die Zeit nach Ablauf dieses .2 neu entschieden werden, fa nicht etwa eine Neufestsetzung durch Aenderung oder Sorten erforderlich wird.
§ 29.
Der Geschäftsausschuß setzt die Be⸗ dingungen fest, nach denen das „Kohlen⸗ syndikat“ den Mitgliedern die von ihnen gelieferten I- zu bezahlen hat.
30
Auf der Grundlage des § 28 werden auch die Landabsatzpreise bestimmt, und r unter Berücksichtigung der be⸗ onderen Verhältnisse, die für den Landabsatz in Betracht kommen. Vertrieb üer.; Brennstoffe.
Der An⸗ und Verkauf fremder Brenn⸗ stoffe ist dem „Kohlensyndikat“ mit vor⸗ heriger Zustimmung des Absatzaus⸗ schusses gestattet.
Herstellung von Anlagen und Be⸗
teiligung an Unternehmungen.
Das „Kohlensyndikat“ bedarf für die Herstellung von Anlagen und für die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, die auf die Lagerung, die Auf⸗ bereitung, den Absatz und die Beförde⸗ rung von Bergwerkserzeugnissen ge⸗ richtet sind, der vorherigen des Absatzausschusses.
Erhebung von Umlage.
§ 33.
(1) Zur Deckung der Geschäftskosten und etwaiger Verluste sowie zur Be⸗ schaffung der Mittel für die in § 32 ge⸗ nannten Aufwendungen wird eine Tonnenumlage erhoben, die auf den auf die Verkaufsbeteiligung und die Ver⸗ brauchsbeteiligung in Anrechnung kom⸗ menden Absatz verteilt wird. Die Auf⸗ teilung erfolgt in der Weise, daß zu⸗ nächst der Umlagesatz errechnet wird, der sich aus der Freichmäͤhigen Verteilung der Gesamtumlage auf den gesamten auf die Verkaufsbeteiligung und die Verbrauchsbeteiligung anzurechnenden Absatz ergibt. Der Absatz auf die Ver⸗ brauchsbeteiligung trägt 70 vH des sich aus vorstehender bere nung ergebenden Umlagesatzes, höchstens jedoch 1,50 RM je Tonne. Der Rest der Umlage wird gleichmäßig auf den auf die Verkaufs⸗ beteiligung anzurechnenden Absatz verteilt. G
(2) Soweit schon im Laufe des Jahres die Erhebung einer Umlage erforderlich ist, wird sie von der Versammlung der Mitglieder auf Antrag des „Kohlen⸗ syndikats“ fstgesetzt. Für den Schluß des Geschäftsjahres findet eine Aus⸗ gleichsrechnung statt. Jedem Mitglied werden die von ihm erhobenen Umlagen
den Jahresmengen für seinen Anteil an der erforderlichen Jahresumlage belastet. Verteilung von Ueberschüssen.
5 34
An Ueberschüssen sind die Mitglieder in dem Verhältnis beteiligt, das sich aus der sieneemhn Anwendung des § 33 ergibt. Organe. 8 § 35. Die 8—— der Vereinigung sind: 8 die Versammlung der Mitglieder, b) die ständigen Ausschüsse, c) die Geschäftsführung. Die Mee femaaain der Mitglieder. 5 36
§ 36.
(1) Die Versammlung der Mitglieder wird durch das „Kohlensyndikat“ ein⸗ berufen. Es hat sofort die Ein⸗ berufung vorzunehmen, wenn Mit⸗ glieder, die ein Fünftel der Gesamt⸗ vertreten, die Einberufung schriftlich bei ihm beantragen.
(2) Zu den Versammlungen ist jedes Mitglied unter Mitteilung der Tages⸗ ordnung mit mindestens dreitägiger Fhist durch eingeschriebenen Brie zu aden.
(3) Als Fristanfang gilt der Tag der Absendung des Briefes; die 89 ini⸗ gung der Postanstalt genügt als Be⸗ weis für die rechtzeitige Absendung.
(4) In der Versammlung hat jedes Mitglied je eine Stimme für sede vollen 100 0 t seiner söftgesetten er⸗ kaufsbeteiligung und für jede vollen 150 000 t seiner fec esetzten Ver⸗ brauchsbeteiligung. 82 Verkaufs⸗ beteiligung und jede Verbrauchs⸗
jedoch mindestens
beteiligung geben eine Stimme.
(5) Die Versammlung ist beschluß⸗ fähig, wenn drei Viertel aller Stim⸗ men vertreten sind. Erweist sc eine Versammlung als nicht beschlußfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ein⸗ zuberufen, die alsdann ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenen Stimmen
beschlußfähig ist. Letzteres muß jedoch
wieder gutgeschrieben, und es wird nach
in der Einladung für die zweite Ver⸗ sammlung ausdrücklich angegeben werden.
(6) Den Vorsitz in der reer.n führt der Vorsitzende des Aufsichtsrat
8 „Kohlensyndikats“ oder sein Stell⸗ vertreter oder in ihrer Verhinderung ein von — Versammlung zu wählender
itzender.
8 Zur Teilnahme an den Versamm⸗ lun hat jedes Mitglied nach seiner bah, einen oder mehrere Vertreter zu bestellen.
(8) Die Vertreter müssen der Ver⸗ waltung, dem Grubenvorstand oder dem Aufsichtsrat des treffenden Mitglieds oder im Falle der Angliede⸗ rung gemäß 4 7 der zusammen⸗ geschlossenen itglieder auch Prokuristen können als bestellt werden.
(9) Die Ausübung des Stimmrechts kann nur durch einen Vertreter er⸗ folgen. Jedes Mitglied hat auf einem vom „Kohlensyndikat“ zu liefernden Vordruck die Namen seiner Vertreter in der Reihenfolge enegeben, in der jeder berechtigt ist, für sich allein vor dem folgenden das Stimmrecht auszuüben.
(10) Die —V finden am Sitz des „Kohlensyndikats“ oder an einem vom Vorsitzenden des Aufsichts⸗ rats des „Kohlensyndikats“ zu bestim⸗ menden Orte statt.
(11) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlungen, er ernennt zwei Stimmzähler und leitet die Ver⸗ —
(12) Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und den Stimm⸗ zählern zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der vertretenen Mitglieder nebst deren Stimmenzahl beizufügen. 1
(13) Jedem Mitgliede wird ein Ab⸗ druck der Niederschrift durch ein⸗ geschriebenen Brief zugestellt. Die Zu⸗ stellung hat innerhalb vierzehn Tagen
zu erfolgen. 1 b (14) Die ssung der Niederschrift gilt als genehmigt, soweit nicht inner⸗ halb vierzehn Tagen nach Absendung Einwendungen schriftlich beim „Kohlen⸗ syndikat“ erhoben werden. Ueber solche Einwendungen entscheidet die nächste Versammlung der Mitglieder. (15) Die Versammlung der Mit⸗ glieder faßt ihre Beschlüsse, soweit der Vertrag nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (16) Ueber Vorschläge der ständigen Auss 25 für allgemeine Richtlinien zur Ausführung dieses Vertrags (§ 37 Absatz 2) beschließt die Versammlung der Mitglieder mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann innerhalb vierzehn Tagen nach Ab⸗ sendung der den Beschluß enthaltenden Nieder Frif⸗ beim „Kohlensyndikat“ eantragen, daß durch das Verfahren vor der Schiedskammer (§ 42) entschieden wird, ob die Richtlinie gegen diesen Vertrag verstößt. 8 (17) Der Aufsichtsrat des „Kohlen⸗ yndikats“ hat das Recht, an den Ver⸗ ammlungen der Mitglieder teilz nehmen. Die ständigen Ausschüsse.
§ 37. 8. Ständige Ausschüsse werden ge⸗ ildet: a) zur Festsetzung der Verkaufsbeteili⸗ gungen (Kohlenausschuß), b) lur Festsetzung der Koksverkaufs⸗ teiligungen (Koksausschuß), c) hur Fessesung der Brikettver⸗ aufsbeteiligungen (Brikettaus⸗
angehören; ertreter
schuß),
d) zur Festsetzung der Verbrauchs⸗ beteiligungen (Selbstverbrauchs⸗ ausschuß),
e) 7 Entscheidung von egenden Qualitätsfragen ( tätsausschuß),
1) zur Entscheidung von Absatzfragen Öund zur Bewilligung der zur Hebung des erforderlichen Mittel (Absatzausschuß)
g) 8 Entscheidung aller Fragen und
treitigkeiten, sur die die Zu⸗ ständigkeit eines anderen Organs nicht gegeben ist (Geschäftsaus⸗ schuß).
(2) Zu den Aufgaben der ständigen Ausschüsse gehört es guch innerhalb des ihnen zugeteilten Geschäftsbereichs der Versammlung der Mitglieder Vor⸗ schläge über Richtlinien zur Aus⸗ führung dieses Vertrags zu machen.
(3) Der Flataus hah muß minde⸗ stens einmal vierteljährlich zusammen⸗ treten. Der Versammlung der Mit⸗ glieder ist über die Marktlage im In⸗ und Ausland, über die Aufnahmefähig⸗ keit des Marktes und über die vom vöhae ne beabsichtigten Maß⸗
rund⸗ uali⸗
nahmen zur Hebung des Absatzes Be⸗
t zu erstatten. 5 (4) Der eezasscbwse der Selbst⸗ bHrlrachsansschuße der Qualitätsaus⸗ huß der Absatzausschuß und der Ge⸗
äftsausschuß werden in jedem Jahre in der Weise gebildet, dab s 5 000 000 t Gesamtbeteiligung einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern das Recht gibt, ein Mitglied für jeden dieser Ausschüsse zu benennen.
(5) Für die Bildung des Koksaus⸗ schu 19 geben 1 250 000 t Koksverkaufs⸗ beteiligung, für die Bildung des Brikett⸗ 8.2Sen. 250 000 t Brlikettverkaufs⸗
ili
ri
beteiligung das Recht, ein Mitglied zu
benennen. 11“ 8
(h) Auch für die Besetu sülle 72 die Bestimmung
(7) Die Zasammensetzu
schüsse wird in sedem enen 1 der ersten Bersammlung 8 5 bekanntgemacht. bas
„(8) Scheidet ein Mitglied ein digen Auschusses aus, so ist cen ⸗ mitglied zu benennen. Die Be, ist der nächsten Versammlung d glieder bekanntzugeben. 88 8 9, 1 ständigen Ausschüsse p. 25 ie esrung ihrer Geschäste „ ondere chäftsordnung ö— 1 bedarf der Genehmigung der e⸗ lung der Mitglieder. 4 (10) Die ständigen Ausschüsse e in ihrer ersten Sitzung ihren Brns den und dessen Stellvertreter.
(11) Die Mitglieder der sin wenggese . bei den ihre 92 betreffenden eschlüssen nicht 7 x.; g; fräͤnd „
(12) Die ständigen Ausschüsse fwe⸗ schlußfähig, wenn mehr 19s. ihrer Mitglieder, im Falle der satzes 11 mehr als die Fälfte stimmberechtigten Mitgliederanne
(13) Soweit nicht eine größen p heit r. ist, fassen dez digen Ausschüsse ihre Beschlüssen facher Mehrheit der abgegebenen 8 men. Bei Stimmengleichheit entes der Borfcgende des Aus cuses
(14) Ueber die Verhandlungen ständigen Ausschüsse sind Niedetza aufzunehmen, die mit Ausnahn Niederschrift über die Verhand des Absatzausschusses sämtlichen † gliedern der Vereinigung in mnd zuzustellen sind. Wenn durch Vescht es Absatzausschusses Verbindli⸗ der Vereinigung begründet wen ist den Mitgliedern der diesben
eil der Niederschrift mitzuteilen! Hesßelang der Niederschrift ode
eeils der Niederschrift hat inn vierzehn Tagen durch eingeschrice Brief zu erfolgen.
(15) Die Fassung der Niedentz gilt als genehmigt, soweit nicht i
Ib vierzehn Tagen nach Absem Einwendungen beim „Kohlensvme schriftlich erhoben werden. Ueber Einwendungen entscheidet der Auk in seiner nächsten Sitzung.
(16) Gegen die Beschlüsse des M. ausschusses ist Berufung an diet sammlung der Mitglieder nur zlt soweit es sich um Beschlüsse hn welche gemäß Absatz 14 Satz 2 Mitgliedern der Vereinigung üm. teilen sind.
(17) Der Vorstand des „Kohlensh kats“ ist v an den Sitan der Ausschüsse teilzunehmen.
Die e a nh. .
(1) Das „Kohlensyndikat“ verrritt Vereinigung und führt deren Gesch nach Maßgabe der Vorschriften de Vertrags. Es hat die im ANahr dieses Vertrags gefaßten Beschlüfe Vereinigung zu befolgen. 1
(2) Die Tätigkeit des „Kohlenz kats“ ist unentgeltlich; sie darf nich
wecke eigener Gewinnerzielung die
as Kohlensynditat⸗ handelt bei Geschäften im eigenen Namen, aben
der
für Rechnung der Mitglieder der
einigung. Alle verfügbaren Einnt sind den letzteren auszuzahlen,; beträge von ihnen durch Zuschüsee zugleichen. Etwaiges Vermögen, es das Aktienkapital übersteigt, das „Kohlensyndikat“ nur zu m Händen für die Vereinigung in Eigenschaft als deren geschäftsführ r 1 (3) Die Versammlung der Mit kann eine Geschäftsordnung für de schäftsführung aufstellen.
Schlichtung von Streitigkeim 89
§ 89.
(1) Für alle dieses Vertragsnen nis betreffenden Streitigkeiten ordentliche Rechtsweg ausgeschte Solche Streitigkeiten sind in erfee stanz dem Geschäftsausschuß zu ü. breiten, soweit nicht die Zustärnt eines anderen Ausschusses in dar stimmungen dieses Vertrages . schrieben ist.
(2) Gegen die Entscheidung † erster Instanz zuständigen Aub steh jedem Mitglied die Berufm
ie Versammlung der Mitglieder s soweit sie nicht durch besonden stimmungen ausgeschlossen ist. rufung ist innerhalb eines Nh nag Absendung der die Entsche enthaltenden Niederschrift m „Kohlensyndikat“ 88 richten.
40.
(1) Gegen die Beschlüsse der; sammlung der Mitglieder kam Mitglied innerhalb eines Monass 1 Absendung der die Entscheidung haltenden Niederschvift unter nennung eines . Schiedsgericht anrufen, abgesehen dem Fall des § 28 Absatz 2. „„
(2) Das Schiedsverfahren ist †½
21-
Mitglied steht es frei, dem
syndikat“ als Nebenintervenien
utreten. Das „Kohlensyndikat m. Rebenintervbensenten die⸗ ständige Durchführung des Ver überlassen. ͤ
(3) Das „Kohlensyndikat hat; hatb vierzehn Tagen nach A⸗ des Schiedsgerichis seinen 2
chiedskammer
ine Versammlung der Mitglieder ein⸗
men mit chiedsrichtes
e durch eine Beteiligung von mehr 18 50 v vorlie 8
mngere Stra 8 Strafe
und Staatsanzeiger Nr. 189 vom 15. August 1930. S. 3.
r zu benennen. Beide Schieds⸗
wählen den Obmann. Einigen
V nicht, so wird der Obmann durch
Heafidenten des Oberlandesgerichts immt.
92 8 gelten die gesetzlechen
Fasften für das schiedsrichterliche
ahren. gu9 8 d⸗ idung des zur Regelun 3 Entg- a ist maßgebend, bi
anderweitige rechtskräftige Ent⸗
Sgochiedskammer. . 9) Ist die Strafe unter Anwendung 8 42. 1 des in Absatz 2 gegebenen Strafmaßes
Wenn Zweifel unter den Mit⸗ ostgesete worden, so kann das bestrafte hen üͤber die Auslegung des Syn⸗ Mitglied hiergegen Berufung an ein
vertrages entstehen, so kann die * § 40 zu bildendes Schiedsgericht mmlun r. Mitglieder be⸗ ein * In den Fällen der Absätze un daß eine verbindliche Aus⸗ 6 und 8 steht die Anrufung des Schieds⸗
'durch die Entscheidung einer gerichts jedem Mitglied zu. Die Be⸗ gskammer erfolgt. üheng ist innerhalb — Tagen die Schiedskammer besteht aus schriftlich an das „Kohlensyndikat“ zu wessitern und einem Vorsitzenden. richten. Die Frist läuft für das be⸗ Fünhk der Beisiter hat das 21 E vom Tag der Absendung enndikat“ eine Versammlung der die Straffestsetzung Cvr
ensyn inzuberufen. Erfolgt Mitteilung, für die übrigen Mitglieder süigligen 55 Le, 5. t im Falle 58,1 Absatzes 6 vom Tag der
1 z . Absendung der Mitteilung und im Falle unã in i⸗ 1 F 2] 89 Kan eer mil. des Absatzes 8 vom Tag der Absendung gewählt. Erfolgt für diesen der Niederse rift über die Verhandlung mmige Wahl, so wird der zweite des Geschäftsausschusses. Eine Be⸗ d0s „Kohlensyndikat“ bestimmt. rufung an die Versammlung der Mit⸗ die Wahl des ersten nicht mit —* ist nicht 9. Auch für nmigkeit, so hat die Minderheit den “ über die Zulä sigkeit und alb vierzehn Tagen den zweiten Höhe der Strafe ist der Rechtsweg aus⸗
8 geschlossen. 5 er zu benennen, und zwar gut, Schiedsgericht 1 bhs
Brief unter Darstellung des Falles von dessen Erledigung Kenntnis — (2) Handelt es sich um Verstöße die in Absatz 2 aufgefüͤhrt sind, so wirb die x2221g a. baege vom ohlensyndikat“ durch ein riebenen Genh mitgeteilt. 4 üensen (8) Alle sonstigen Strafen werden auf Aenchag des „Kohlensyndikats“ vom 5 tsausschuß verhängt. Auch in diesem Falle ersolgt die Fastellun der Heiceibung urch eingeschriebenen ief.
Fa. 10) Dem
kere Mitglieder zu der Minder⸗ ( * Fen⸗ Misg der ne der von Recht zu, unter besonderen Umständen abgegebenen Stimmen. Wenn die Strafe auch unter den vorgesehenen
1 enn die der genennung nicht innerhalb gjer⸗ Nggfeer, . ee hhen. a.grgg ragen gegentsdef dem en. festgesetzten Strafe hat sofort nach Ein⸗ lat erfolgt, so sest hash ne ₰ 82 tritt 2- Rechtskraft zu erfolgen. Das icht, 8 9 e Kohlensyndikar⸗ „Kohlensyndikat“ ist berechtigt, rechts⸗ 11, “. tha⸗ vühken er füüftg sestgesetzte Strafen durch
benden. Einigen sies sch nicht, d.- F 11X“
ird er durch den Präsidenten des (12) Neben der Strafe ka
id er dur⸗ g (12 S un das
berlandesgerichts in wüe e „Kohlensyndikat“ auch Ersatz des ent⸗ Eeee henn ie Befähigung standenen Schadens beanspruchen.
Keeten Enesce xung ber Aenderung des Vertrags
hat das „Koh ensyn⸗ (1) Die Bestimntun 8 1 edske 28. 9h gen dieses Ver⸗ kat“ jedes Mitglied durch Ueber⸗ trags Beschluß 8 Ver⸗ dung einer Abschrift zu unterrichten. ammlung der Mitglieder mit einer ke Uebersendung erfolgt durch einge⸗ kehrheit von neun ehnteln der hriebenen Brief. 5 Stimmen aller Mitglieber geändert 9 Gegen die Entscheidung der werden, jedoch nur dann, wenn die ciedskammer kann jedes itglied Aenderung jedem einzelnen Mitglied terhalb eines Monats nach Absen⸗ zugemutet werden kann. Durch die ung der Abschrift Berufung an eine 127 dürfen lebenswichtige Be⸗ bberschiedskammer einlegen, die aus lange eines Mitglieds nicht betroffen em Vorsitzenden und vier Beisitzern und sein Bestand nicht gefährdet, auch steht. Die Berufung ist an das dürfen einem Mitalich erworbene Rechte nicht genommen werden. Auf Antrag entscheidet die Schiedskammer (§ 42), ob diese Bedingungen erfüllt ind. Der Antrag ist Henerhalb eines
KConats nach bsendung der die Aenderung enthaltenden Niederschrift an das oglensgdika zu richten.
2 ie iedskammer kann den Aenderungsbeschluß nur für unzulässig erklären oder bestätigen, nicht dagegen abändern. Sie kann gegebenenfalls eine Entschädigung zubilligen.
(3) Wird die Aenderung nicht ein⸗ stimmig beschlossen, so wird sie erst nach eingetretener Rechtskraft wirksam.
““ vom Vertrag. 46.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Vertrags können durch die Ver⸗ sammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der ab⸗ gegebenen Stimmen bewilligt werden.
Dauer des Vertrags. § 47.
(1) Dieser Vertrag gilt bis zum 31. März 1940 mit der Maßgabe, daß er mit einer von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder zu jedem Monatsletzten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Wird jedoch bis zum 31. Dezember 1930 eine immt, kann zu einer Strafe heran⸗ anderweitige Regelung der Umlagefrage iingen werden, deren Höhe für jede (§. 33) mit den Stimmen aller Mit⸗ vomne der nicht gelieferten Mengen glieder nicht erzielt, so endet die Ver⸗ edes Geschäftsjahr im voraus von einigung mit dem 31. März 1931. * Verfammlung der Mitglieder fest:⸗ (2) Endet die Vereinigung vorzeitig gest wird. gemäß Absatz 1, so kann jedes Mitglied 2 Fals ein Mitglied entgegen den einen Monat vor Ablauf des Vertrags immungen dieses Vertrages Brenn⸗ mit Angebot und Verkauf für die Zeit offe kefert, anbietet, verkauft oder nach Ablauf des Vertrags beginnen, braucht, so hat es an das „Kohlen⸗ wenn nicht bis dahin ein neuer von mmtat“ eine Strafe von 25 Reichs⸗ ihm mitabgeschlossener Vertrag zustande
fr jede Tonne zu entrichten, gekommen ist. eens aber 3000 Reichsmark (Aus⸗ § 18. 1 me siehe Absatz 6). Sollte über das . eines Mit⸗
Wenn ein Mitglied eine der glieds das Konkursverfahren eröffnet stigen Bestimmungen dieses Ver⸗ werden, oder sollte bei einem Mitglied hages übertritt, so hat es an das ein sonstiges Ereignis eintreten, das
Plenfondikat“ eine Strafe zu zahlen, nach dem Gesetz die Auflösung der Ver⸗
er jeden Fall des Zuwiderhandelns einigung zur Folge haben würde, so soll undestens 1000 Reichsmark beträgt. für alle übrigen Mitglieder dieser Ver⸗
2 8 trag nach wie vor Geltung behalten.
9 Ter in den Absätzen 2 und 3 an⸗ ohten Strafe verfällt ein Mitglied Bestimmungen für den Fall der Auflösung.
2 dann, wenn der Verstoß durch § 49.
ihm gemäß § 11 verbundenen 1 er erfolgt oder durch eine (1) Im Falle der Auflösung der Ver⸗ Welssirma, die von dem Mitglied einigung wird das Vermögen an die 2 „Kohlensyndikat“ als seine öF. zur Zeit der Auflösung vorhandenen
Sgesellschaft benannt ist, oder bei Mitg jeder verteilt.
eine Verbindung mit dem Mit⸗ (2) Der Anteil der Mitglieder am Vermögen beftimmt sich nach dem Ver⸗
hältnis, in welchem sie an seiner
Bildung beteiligt gewesen sind.
(3) Für den Schluß eines jeden Ge⸗ schäftsjahres ist eine Vermögensauf⸗ tellung zu machen, aus der sich auch der 2 nteil der Mitglieder an dem zu dieser ¹ ergeben rafe nach Lage des Zeit vorhandenen Vermögen der Ver⸗
zu hoch ist, so kann es eine ge⸗ einigung ergibt.
G festetzen, muß aet (9 Scheiden Mitglieder aus, so ist tslied durch eingeschriebenen ihr Anteil nach den vorstehenden Grund
8
Koblensyndikat“ zu richten. Zur Wahl er Beisitzer hat das „Kohlensyndikat“
berufen. Erfolgt die Auswahl der eer Beisitzer nicht einstimmig, so wird as in Absatz 2 für die Besetzung der schiedskammer vorgeschriebene Ver⸗ hren zweimal angewandt. Die Bei⸗ tzer wählen den Vorsitzenden. Einigen e sich nicht, so wird er durch den Prä⸗ denten des Reichsgerichts bestimmt. r Vorsitzende muß die Befähigung m Richteramt haben. C1öö“ Ueberwachung. 8
§ 43.
Dem „Kohlensyndikat“ steht die eberwachung der Verladung und die insichtnahme in die Geschäftsbücher nd Schriftstücke der Mitglieder zu. se Mitglieder sind verpflichtet, über se Förderung von Kohlen, über die rzeugung von Koks und Briketts und ker den Verbrauch und den Absatz von srennscoffen die vom „Kohlensyndikat“ erlangten Nachweisungen in den von Im bestimmten Fristen einzureichen.
Strafen. 11 1 Wer seinen Lieferungsverpflich⸗ ungen durch eigene Schuld nicht nach⸗
erürxuch
. t. Das „ ⸗ A. den n. cKohlensondltat. t ver
Uebertretungen zur Best rafung
7It das „Kohlensyndikat“ der An⸗ e sich Hdlenmaͤhig nach Ab⸗ e
sätzen festzustellen, wobei von der le ten; Siihrellar v. auszugehen 82
Die dem „Kohlensyndikat“ zustehende Befugnis 2₰ Geschäftsführung bleibt bis zur vollständigen Abwicklung aller Geschäfte bestehen. Das „Kohlen⸗ — ist insbesondere berufen, die Zermögensauseinandersetzung durchzu⸗ führen. Die ständigen Ausschüsse und die Versammlung der Mitglieder bleiben bis zur Beendigung der Auseinander⸗ setzung in Wirksamkeit.
[47558] Reichelbrän Aktien⸗Gesellschaft Kulmbach. eeh Bezugnehmend auf die ergangene —— zu der am 8. September in Dresden stattfindenden 36. ordentlichen Generalversammlung gestatten wir uns, darauf aufmerbsam zu machen, daß der letzte Feneceenn27 für die Aktien bei den Hinterlegungsstellen der 3. Sep⸗ tember 1930 ist. Hinterlegungsscheine über bei einem deutschen Koter depo⸗ nierte Aktien müssen spätestens am 5. September Ifd. Is. bei der Gesell⸗ schaft eingereicht werden. Kulmbach, den 12. August 1930. Reichelbräu Aktien⸗Gesellschaft.
——— [44355]. Neustadter Volksbad Akt.⸗Ges., Neustadt a. d. Hdt. Bilanz auf 31. Dezember 1929.
Besitz.
Immobilien.. Kessel, Einr., Wäsche Bank, Kasse, Effekten Aufwertung Verlust.
50 000 8 001 2 858 23 000 20 276
104 136
AI
— —
SLEEIEI
Lasten. Aktienkapital „
Hypotheken
60 300 43 836
104 136 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
1I
Ausgaben. Verlustvortag Unkosten, Steuern, Reparat. Gehälter eEöö1““ Abschreibung
10 871 24 871 27 640 17 651
1 463
82 498 ,58
51 66 67 74
2 2 „898988689 92
Maschinen⸗ und Autokonto
—õ—-́’
Einnahmen. Bäderbetrie . Wäschere.
uschuß, Zinsen usw
erlust
14 157/81 6 951 52 20 276/,10
82 498 58
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus den Herren: Geh.⸗Rat Dr. Bayers⸗ dörfer, 18 Georg Henrich, stv. Vors.; Stadtrat Rosenberger, Stadtrat Weil. Der Aufsichtsrat: Kommerzienrat Rud. Bach, Vors.; Komm.⸗Rat H. Kohl, stv. Vors.; Bankdir. a. D. Friedr. Dacqué, Oberstud.⸗Dir. Dr. Bauer, Verwalt.⸗Dir. Matt; I. Bürgermstr. Dr. Forthuber, Stadtrat Engelmann.
Neustadt a. d. Haardt, 30. Juli 1930.
Der Vorstand.
Geheimrat Dr. M. Bayersdörfer.
[45429].
Vereinigte Rumpuswerke Aktien⸗Gesellschaft, M.⸗Gladbach. Bilanz für den 31. Dezember 1929.
Aktiva. RM Grundstücke „ 136 467 Gebäude. 320 697 Mobilien 1 Fuhrpark 1 Maschinen 5 Barmittel 58 470 Banken. 226 942 Debitoren 798 880 Waren. . 710 791 Transitorische Posten 7 581
2 259 837
₰
70
2 9 2 * 9 2 2 2
05 09 90ͤ6;5 b5 „d„o.1.4“
0 % 22—909ͦu8—905; 5650 8 2
2 2. ⁴ 9 2 2 ⁹ 0
Passiva. Aktienkapital.. Reservefonds.. Erneuerungsfonds
. 1 500 000 Unterstützungskasse —
250 000 22 500 33 900
209 906 31 220
142 810
. 30 746
15 000
Kreditorden.. Akzepte Rembourse. Transitorische Posten Grunderwerbssteuerrücklag Gewinnvortrag 1928
47 581,80 — Verlust für 1929
23 752 98 2 259 837 32 Gewinn⸗ und Berlustrechnung.
RM [₰ 236 581 76 1 00— 224/ 92 23 164 91 25 443 131 697 22 500
23 828,82
Handlungsunkosten... Betriebsunkosten . . Transitorische Posten Dubiose Forderungen.. Abschreibungen.. Erneuerungsfonds.. Gewinnvortrag 1928
47 581,80 — Verlust 1929 23 828,82 23 752 1 471 366 1 471 366 1 471 366
M.⸗Gladbach, den 5. August 1930. Vereinigte Rumpuswerke Aktien⸗Gesellschaft.
Carl R 2
Bruttogewinn
41 113,15
Sackkonto “ 6
[47570].
Janower & Blumenfeld, Damen⸗ mäntelfabrit — Aktiengesellschaft.
Bilanz für den 30. November 1929.
Aktiva. Kassa, Postscheck und Bank⸗ guthaben.. Kontokorrentkonto .
82 026 86
18 980
Gesamtes Inventar.. 1— Warenbestände . 104 257 83
208 128
li
75
Passiva. Aktienkapital. Reservefonds „ Delkredere . Rückstellungen ...
„ 100 000 Gewinn⸗ und Verlustkonto
40 000 34 150
19 256 02 208 12875 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Per
Gewinne Bilanzkonto
363 311 98 11 427 04
374 785 02
An Betriebsaufwand..
1 369 223 52 Abschreibungen. .
5 515 ,50 374 739 02
Breslau, 13. August 1930. Der Vorstand.
[47539].
Driesen & Hellmann A.⸗G., Magdeburg⸗Neustadt. Gewinn⸗ und Verlustkonto per 30. Juni 1930. 1
An “ 1e“ Fastagenunterhaltungskonto Fabriklöhnekonto Bürogehälterlonto ““
rovisionskonto .
werden hierdurch zu der am abend, nachmittags 3 Uhr, in den Geschäfts⸗ räumen des Rechtsanwalts und Notars Kerrn Dr. Martin Fuchs, Potsdamer Straße
sammlung und zur Stimmrechts sind nur solche Aktionäre die wenigstens 3 Tage vor er bei Hierdurch wird die gesetzliche Ermächti⸗
— [gung zur 14 722/73 Notar nicht berührt.
VI.
147519]
Die Aktionäre unserer Gesellschaft Sonn⸗
den 6. September 1930,
ordent⸗
117, stattfindenden einge⸗
chen Generalversammlung
laden.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ Ausübung des
Generalversammlung die Aktien
der eellschaft hinterlegt haben.
Hinterlegung bei einem Tagesordnung:
I. Die Berichterstattung des Vor⸗ stands über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesell⸗ schaft sowie die Ergebnisse des verflossenen Geschäftsjahrs nebst dem Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
.Die Beschlußfassung über die Ge⸗ nehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung über das abgelaufene Geschäfts⸗
jahr.
.Die Beschlußfassung über die Er⸗ teilung der Entlastung an den Vorstand und die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Die Beschlußfassung über die Ge⸗
winnverteilung.
Die Wahl von Aufsichtsratsmit⸗
gliedern.
Die Beschlußfassung über etwaige
Pnstige⸗ rechtzeitig angekündigte erhandlungsgegenstände.
4ℳ
VII. Verschiedenes.
Die Bilanz per 31. Dezember 1929
liegt zur Einsichtnahme in den Ge⸗
“ süictsraunen der Adolf Staeckel & Co.
Reisekonto insen⸗ und Spesenkonto. aus⸗ und Grundstückkonto: Nr. 33 Nr. 91 2 2 2 9 2 9 *
Ackerunkostenkonto. „
““ andlungsunkostenkonto
Steuerkonto: nicht abzugsfähig abzugsfähig. .
Soziale Abgaben .
Abzugskonto
Mietekonto
2 882 42
3 379 06 2 291 74 . 2 970 41 . 132 92
h11““
1 703 71 10 653 23
4 021 35 2 861 15 2 476 03
37 91 2 203/ 16
2* 2. 2
A aus.
in Hirschberg für die Aktionäre Die von der Gesellschaft ausgehenden
Bekanntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger.
Hirschberg i. Rsgb., den 15. 8. 193. Adolf Staeckel & Co. Aktien⸗ gesellschaft, Hirschberg i. Rsgb. Der Vorstand. Zeitelmann, Gärtner.
[47537].
Hansa⸗Lloyd Werke Akt.⸗Ges. Bremen. Bilanz am 31. Dezember 1929.
13 25 470,— 2 422 65 4 610 33 92 568 43
Büroutensilienkonto
99 9 9 9 2 2929
Abschreibungskonto. Gewinn⸗ und Verlust
v29 ⸗
9
32— .„ 72
to
Gurkenkontio Kohllonto . Getreide⸗ und Futiermittel⸗
ö11““
51 770/39 24 303/77
V 16 494 27 92 568 43 Bilanz per 30. Juni 1930.
Aktiva. ℳ Grundstücke 84 873 Maschinen⸗ und Inventar⸗
konto ““ 4 699 Kleininventarkonto Kassakonto Postscheckkonto . Bamkontöo .
₰
Gurkenkonto. Fastagenkonto. Debitoren 1n Salz⸗ und Gewürzkonto Pferde⸗ und Geschirrkonto Getreide⸗ und Futtermittel⸗ konto Autokonto . Gewinn⸗ und Verlustkonto: CqqP1P11““ d. Reservefonds
zugef.
4 6102 1584 280
298 84
Grundstücke Gebäude 8 Maschinen, Werkzeuge, Vor⸗
Gleisanlagen, Dampfkessel⸗,
Warenbestad. Kassenbestand Postscheckguthaben Wechselbestand.. 1“ Effekten und Beteiligungen Avalverpflichtungen Reich⸗ nark 174 100,—
Aktienkapital.. Obligationsanleihen.. Hypothekenaufwertung
Hypotheken (Werk Varel) Darlehn (langfristig)... Kreditoren und Akzepte. Noch nicht abgehobene
Aktiva. RMN ₰ 949 000—- 3 090 000—
richtungen und Geräte 790 000 Heizungs⸗ und Leitungs⸗ anlagen, Licht⸗ und Kraftanlagen, Modelle und Patente, Mobilien, je RM 1,—
. 4 953 412 . 6 787 . 4 666 . 128 848 873 687
10 796 408 88 3 000 000
Uob
179 528 —
33 107 03 600 000,— 2 000 000— 4 982 791 05
(Wohngrundstücke) ..
Dividende 982 80
Avalverpflichtungen Reichs⸗ 1
mark 174 100,— V 10 796 408 88
Gewinn⸗ und Berlustrechnung am 31. Dezember 1929.
Passiva.
60 000 428 831
8 000
16 590
Aktienkapitaaal Reservefondskonto Spezialreservefondskonto. Baureservefondskonto.. Hypothekenkonto.. Bewertungsreservefonds⸗
konto . Dividendenkonto Kreditoren... Konto unbezahlter
1ö1A1“ Gewinn⸗ und Verlustkonto:
Gewinn..
. 22
48 037 33 11 954
1“
Nech⸗ 3 795—
4 610 33 154 28049
Magdeburg, den 10. Juli 1930. Der Aufsichtsrat. Der Vorstand.
Vorstehende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung stimmen mit den ord⸗ nungsmäßig geführten und von mir ge⸗ prüften Geschäftsbüchern der Driesen & Hellmann A.⸗G. Magdeburg überein.
Magdeburg, den 10. Juli 1930. Erich Sticke, L. u. K. Bücherrevisor.
Die alten Aufsichtsratsmitglieder schie⸗ den statutengemäß aus, und wurden in den Aufsichtsrat gewählt: Herr Erich Sticke, Magdeburg, Frau Frieda Dreven⸗ stedt, Frau Olga Sondershausen, Magde⸗ burg.
Der Vorstand Herr Otto Böse legte sein Amt nieder und wurden neu gewählt:
rr Albert Drevenstedt und Herr Willi
e g shausen, beide aus Magdeburg.
Geschäftsunkosten
Abschreibungen
Gewinnvortrag aus 192. Aus
befindlichen 821 gewerteten Obligationen betrug am 31. 12. 1929 RM 84 160,—. unserer folgenden Mitgliedern: Bankier J. F. Bremen (Vors.), Gener
r. Geheimrat Dr. Allmers, Bremen, Senator Dr. Meyer, Bremen, Günther Rieniets, Bremen, Dr. Friedrich Rothe, Berlin, Generalkonsul Dr. Paul von Schwabach, Berlin, ferner vom Betriebsrat entsandtt L. Mehner und F. Herzog, Bremen.
Soll. Rx 8 einschl. Zinsen, Steuern und sozialen Lasten.. auf An⸗ lagen.
1 621 465,44
1 006 748 57 2 628 214 01
„
Haben. 8
149 055 26 Sanierung freige wordener Betrag nach Deckung des Bilanzver⸗ lustezs
b—
2828 21401 Der Gesamtbetrag der im Umlauf
Genußrechte unserer
Der Aufsichtsrat Gesellschaft besteht jetzt aus nsul
Strube, Bremen (stellv. Vors.),
Bremen, den 12. August 1930. Der Vorstand.