und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 21. April 1932. S.
2
II.
6. Die Vermittlung des Bezuges von zollfreiem gekennzeichneten
Weizen für die Zeznafber chtisten einschließlich der Einfuhr) vollzieht sich im freien Verkehr (durch Händler und Ge⸗ nossenschaften). Die —2= können sich zwecks Vermittlung des Bezuges von Weizen an jeden beliebigen Händler oder an jede beliebige Genossenschaft wenden.
„Die R.M. St. darf die im § 2 der Durchführungsverordnung des Reichsministers der Finanzen vorgesehene Bestätigung nur ausstellen, wenn sie festgestellt hat, daß die von den Im⸗ porteuren (Erlaubnisscheinnehmern) vorgelegten sesn⸗ bezugsscheine mit den von der Gemeindebehörde unmittelbar
zugegangenen Durchschriften dieser Weizenbezugsscheine über⸗
einstimmen. M.St, ist, um die unnötige Ausstellung von Bestätigungen über kleine Weizenmengen zu vermeiden, berechtigt, die Ausstellung von Bestätigungen über weniger als 100 To. abzulehnen; sie wird aber den Verkehrsgewohn⸗ heiten entgegenkommen. 8 1 Der Preis, den die Bezugsberechtigten für den Weizen zu
zahlen haben, richtet sich nach der Preisbildung im 88
Markt. Es ist Sache der Bezugsberechtigten, den Weizen
durch diejenigen Firmen (Händler oder Genossens aften) zu
beziehen, die ihnen den Weizen am vorteilhaftesten liefern. Die R.M.St. hat darauf hinzuwirken, daß die Handels⸗
zuschläge sich in angemessenen Grenzen halten , Die R.M. St. ist berechtigt, von den Importeuren (Erlaubnis⸗
scheinnehmern) für die Ausstellung der Bestäatigungen (Nr. 7)
eine Gebühr in Höhe von RM 0,10 für je 100 kg der be⸗
stätigten Weizenmenge zu erheben. —
Weizenbezugsschein Nr. . v.. (Nicht übertragbar)
Urschrift. (an den Bezugsberechtigten auszuhändigen) Der Hühnerhalter 8
116““
ist unter den auf der Rückseite abgedruckten Bedingun .
tigt, von denjenigen Stellen (Firmen usw.), die vom Reichs⸗
minister der Finanzen die Erlaubnis zur von zollfreiem,
gekennzeichnetem Weizen zur Fütterung von Hühnern erhalten
haben (Erlaubnisscheinnehmern), solchen Weizen in der Menge von kxg
. kg unmittelbar oder durch Vermittlung derjenigen⸗Stellen (Firmen usw.) zu beziehen, die die Zuführung des Weizens vom Erlaubnis⸗ scheinnehmer zum Hühnerhalter übernehmen.
Dieser Beugsschein ist ausgefertigt unter ve edeemng⸗ des bei der Nichzahlung vom 1. Dezember 1981 festgestellten Bestandes
(in Worten
“ Hühnern.
Stempel der Gemeinde: Unterschrift.
Auszufüllen bei der Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. Kontrolle: Kartei verbucht
Die Berechtigung des Hühnerhalters zum Bezuge von Weizen ist nicht übertragbar. Der Bezugsberechtigte darf den Weizen nicht verkaufen, sondern ihn nur zur Verfütterung im eigenen Be⸗ triebe verwenden. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen hat er an die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., eine Kon⸗ ventionalstrafe von RM 30,— für 100 kg zu zahlen.
Da der für die Hühnerhaltungen bestimmte Weizen zollfrei nur bis zum 30. 6.1932 eingeführt werden kann und der Bezugs⸗ schein bei der zollamtlichen Abfertigung des Weizens mit vor⸗ liegen muß, kommt es darauf an, daß der Bezugsberechtigte diesen Bezugsschein unverzüglich unmittelbar oder durch Vermittlung von Händlern oder Genossenschaften dem Importeur (Erlaubnis⸗ scheinnehmer) zuleitet, und daß dieser spätestens am 30. 6. 1932 den Bezugsschein bei der zollamtlichen Abfertigung des Weizens der Zollstelle mit vorlegt. 1“
Für zollfreien, gekennzeichneten Weizen ist ein fester Preis nicht vorgeschrieben; die Preisbildung vollzieht sich vielmehr im freien Verkehr. Es ist daher Sache der Bezugsberechtigten, durch diejenigen Händler oder Genossenschaften Weizen zu beziehen, die ihnen diesen am vorteilhaftesten liefern.
Die Reichsmaisstelle, Geschäftsabtelung, G. m. b. H., in Berlin hat für die Zollverwaltung die Richtigkeit der Weizen⸗ bezugsscheine, die bei der zollamtlichen Abfertigung des Weizens mit vorliegen müssen, vorzuprüfen und gegebenenfalls zu be⸗ stätigen, sowie die Abgabe des Weizens an die Hühnerhalter zu⸗ überwachen; sie erhebt vom Importeur (Erlaubnisscheinnehmer) eine Gebühr von RM 0,10 für 100 kg Weizen.
(Auszug aus §§ 267, 268 St.⸗G.⸗B.) Wer in rechtswidriger Absicht eine Unasnd gche öffentliche Urkunde verfälscht oder fälsch⸗ lich anfertigt und von derselben zum Zweck einer Täuschung Ge⸗ brauch macht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefäaängnis bestvaft.
z Une Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver Heilzn oder einem anderen Schaden zuzufügen, wird, wenn die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann.
8 Weizenbezugsschein Nr.. “ ““ Nicht übertragbar. ““] tsabteilung enden).
1. Durchschrift (an die Reichsmaisstelle, 83 G. m. b. H., Berlin W 62, Kurfürstenstr. 131, einzu Der Hühnerhalter
hat einen Weizenbezugsschein mit obiger Rummer über 1a*“ erhalten.
Dieser Bezugsschein ist ausgefertigt unter Ingrundelegung des bei der Viehzählung vom 1. 12. 1931 festgestellten Bestandes vom HFheen C (Ort) Stempel der Gemeinde. Unterschrift.
nbezugsschein Nr.. “ Nicht übertragbar. “ 2. Durchschrift (bleibt bei der Gemeindebehörde). Der Hühnerhalter in Post ““ hat einen Weizenbezugsschein mit obiger Nummer über
8 2 2 2 2 1222222222 kg 124*¹
Dieser Bezugsschein ist ausgefertigt unter Zugrundelegung des bei der Viehzählung vom 1. 12 1931 festgestellten Bestande voln HHöühnern.
Stempel der Gemein —“
Bestätigung Nr. ...
über die ordnungsmäßige Ausstellung von Weizenbezugsscheinen für die Zollverwaltung (vgl. § 2 der Durchführungsverordnung zu der Verordnung Üüber Zolländerungen vom 15. April 1932).
Wir bestätigen, von Ihnen die in anliegender Aufstellung
Nr. verzeichneten Weizenbezugsscheine über ..„„„22,222 kg Gi Hhnanmhm . . .. gkNNa n h zur Prüfung erhalten zu haben. ie Ubereinstimmung dieser Scheine mit den uns von den Gemeindebehörden unmittelbar sug⸗ angenen Durchschriften dieser Weizenbezugsscheine haben wir fe⸗ wescelcr “ Berlin den 22 222222222212b222222222b2222222 1992. b “ Rieichsmaisstelle, 8 Geschäftsabteilung G. m. b. H. EIN“ — (von der Reichsmaisstelle X4“ 8 (Ort)
Aufstellung über Weizenbezugsscheine. Anlage zur Bestätigung der Reichsmaisstelle, Geschaftsabter ung G. m. b. H.
8 1 8
Nummer Weizen
des Weizenbezugsscheins kg Bemerkungen
Anlage D. Anweisung
zur zollamtlichen Kennzeichnung von Gerste. (Beilage zu Nr. 22 des Nachrichtenblatts für die Zollstellen vom 15. November 1913)
88 1“ “ 2 1111“X“ 5 2 1 Zur zollamtlichen Kennzeichnung von Gerste dient eine wässerige, 1 vH Eosin enthalrende Lösung.
I. Beschaffenheit, Bezug und Prüfung des Eosins.
2
Als Eosin — Kennzeichnung von Gerste ist das Natriumsalz des Tetrabromfluoreszeins zu verwenden. Es muß 1. mindestens 75 vH oeeun enthalten, “ 2. frei von allen Füllstoffen und fremden Farbstoffen sein und darf g. höchstens 1 vH Chloride, berechnet als Kochsalz, aufweisen, 4. gesundheitsschädliche Stoffe, besonders Arsen und Schwer⸗ metalle, nicht vder doch nur in solchen Spuren enthalten, die nach § 10 des Gesetzes vom 5. Juli 1887, betreffend die Ver⸗ wendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen (RBl. S. 277), außer acht bleiben.
3. 4. (fallen aus.)
II. Herstellung der Farbstofflösung. 5.
Die zu der zu bereitenden Farbstofflösung (Ziffer 1) erforder⸗ sich Menge Eosin — auf 100 1 Farbstofflösung kommt 1 kg Farb⸗ stoff — wird in einem offenen Gefäß (Eimer oder dergleichen) mit reinem Leitungs⸗ oder Brunnenwasser nach und nach über⸗ gossen. Die Auflösung des Farbstoffpulvers wird durch Um⸗ rühren beschleunigt. Nach kurzem Absitzen wird die e von dem ungelösten Anteil durch ein feines Sieb in das zur Aufnahme der Farbstofflösung dienende Vorratsgefäß gegossen. Der un⸗ gelöste Anteil des Farbstoffs wird in der gleichen Weise mit immer neuen Mengen Wasser so oft behandelt, bis aller Farbstoff auf⸗ gelöst ist. Sofern die für die zu bereitende Farbstofflösung zu verwendende Wassermenge beim Auflösen des Farbstoffs noch nicht völlig aufgebraucht ist, wird im Vorratsgefäß noch soviel Wasser zugesetzt, bis das der Farbstoffmenge entsprechende Maß erreicht ist. Nach sorgfältigem Umrühren ist die Farbstofflösung gebrauchsfertig. 3
90
Die Faüröto gtösung kann auch in der Weise Sev werden, daß ein feines Sieb oder ein Siebtrichter auf das Vorratsgefäß gesetzt und der Farbstoff auf das Sieb gebracht wird. Sodann gießt man reines Wasser auf das Sieb, rührt mit einem harten Pinsel um und fährt mit dem Zusatz des Wassers so lange fort, bis der Farbstoff sich vollständig aufgelöst hat. Das Vorrats⸗ gefäß wird darauf mit Wasser auf das der Menge des Farbstoffs entsprechende Maß aufgefüllt.
—
1 Bei Frostwetter ist zur Bereitung der Lösung nach Bedarf warmes Wasser oder, falls dies nicht möglich sein sollte, ein Zusatz von höchstens 2 vH Kochsalz zu verwenden. “ III. Ausführung der Kennzeichnung. 8.
Die Gerste wird entweder im ruhenden Zustand, und zwar in loser Schüttung in Schiffen, Eisenbahnwagen oder Lagern, in Greifern, Kübeln oder in Säcken von der Oberfläche aus, oder während der Bewegung beim Entladen, und zwar unmittelbar im Anschluß an den Durchgang durch selbsttätige Wiegevorrich⸗ tungen oder durch Absacktrichter, gekennzeichnet. Die hierzu er⸗ C““ werden bis auf weiteres von der Firma F. W. Meyer in Hameln geliefert.
A. Kennzeichnung von Gerste im ruhenden Zustand. 8 11) Die Kennzeichnung von Gerste im ruhenden Zustand beruht auf dem Grundsatz, daß die in die Gerste von der Ober⸗ fläche her in feinen Strahlen eingeführte Farbstofflösung infolge ihres Eigengewichts die Gerstenschichten senkrecht durchrieselt, hierbei die Körner färbend bestreicht und dadurch kennzeichnet.
(2) Den verschiedenen Bedürfnissen entsprechend werden Messingrohrvorrichtungen in verschiedenen Größen und Formen verwendet.
1. In loser Schüttung in Schiffen, Eisenbahn⸗ wagen oder in Lagern. 10.
(1) Die zur Kennzeichnung von Gerste in loser Schüttung in
Schiffen, Eisenbahnwagen oder in Lagern gewöhnlich benutzte
Vorrichtung (Nr. 2 der Anlage) besitzt eine Oberfläche von 2 ½ -1m und ist folgendermaßen eingerichtet:
(2) In einem eisernen, zweckmäßig mit Handgriffen an den Längsseiten versehenen Rahmen liegen 12 Messingrohre (Ver⸗ teilungsrohre) von 15 mm Durchmesser in der Längsrichtung nebeneinander. Die Rohre tragen an der Unterseite in Abständen von 7 em versenkte Abflußöffnungen von 1 mm Weite. Diese, danach mit über 400 Ausflußöffnungen versehenen Rohre be⸗ wirken die gleichmäßige Verteilung der Farbstofflösung in feinen Strahlen.
(3) Im Mittelpunkte der ,— befindet sich ein Messingaufsatz mit einem Fülltopf, aus dem durch vier geschweifte Ableitungsrohre die Farbstofflösung in das Rohrnetz verteilt wird, und zwar so, daß die vier Ableitungsrohre zunächst zwei quer über dem Rahmen liegende Messingrohre (Querrohre) von 25 mm Durchmesser speisen. Die Wuerrohre stehen durch Kreuzverbindungsstücke mit je zwei Durchgangskanälen mit den längsliegenden Verteilungsrohren in Verbindung. Die Ver⸗ teilungsrohre werden von den höherliegenden beiden Querrohren in vier Abteilungen gleichmäßig gespeist. Die Querrohre sind in der Mitte durch einen Korkverschluß getrennt, so . jeder der vier Abteilungen eine gleichmäßige Menge —2 lösung zugeführt wird. Die längsverlaufenden Verteilungsrohre haben jedes drei Korkverschlüsse im Innern, und zwar je einen in der Mitte und je zwei zwischen den Ablaufkanälen der Kreuzverbin⸗ dungsstücke. Demnach werden die Verteilungsrohre für die Farb⸗ stofflösung in mehreren für sich abgeschlossenen Abteilungen unter gleichem Flüssigkeitsdruck und mit der gleichen Menge der Farbstofflösung aus dem Fülltopf gespeist. Sie lassen daher in allen Teilen der Vorrichtung gleiche Mengen der Farbstofflösung austreten, auch wenn die Vorrichtung nicht genau wagerecht liegt.
11.
Sofern die Oberfläche der in den einzelnen Schiffsabtei⸗ lungen lagernden losen Gerste sich mit den in Ziffer 10 be⸗ schriebenen Vorrichtungen in der Länge und Breite nicht ganz bedecken läßt, sind außerdem Ausgleichungsvorrichtungen von ge⸗ ringeren Abmessungen, von 2 ½ 80,60 und 1 ½ 0,80 m (Nr. 4, 5 und 6 der Anlage), zu verwenden.
“ 12
1) Zur Kennzeichnung der in Schiffen unter festem Deck, unter Kajütsüberbauten, unter dem Gangbord oder sonst von oben her nicht frei zugänglich lagernden Gerste dienen Stechvor⸗ richtungen, die seitwärts in die verdeckt lagernde Gerste geschoben werden (Nr. 10, 11, 11 a, 12, 12 a, 13, 13 a bis 13 e und 14 der Anlage).
(2) Die Stechvorrichtungen finden in verschiedenen Längen je nach der Bauart der verschiedenen Schiffe und der Anordnun der Ladung Verwendung. Sie sind schmaler als die in Ziffer 1 beschriebene Vorrichtung; die Stechvorrichtungen Nr. 13 a bis 13 e haben vier und Stechvorrichtung Nr. 14 hat drei Verteilungs⸗ rohre; die übrigen Stechvorrichtungen bestehen aus sieben in gleicher Richtung verlaufenden Verteilungsrohren. Letztere haben 1 mm weite Ausflußlöcher in 7 cm Abstand voneinander, sind in Stahlbänder gelagert, 0,70 m vom Ende aufrecht gebogen, dann gekröpft und münden in einen kupfernen Fülltrichter. An ihrem freien Ende haben die Verteilungsrohre Stahlspitzen, damit die Vorrichtungen leicht durch die Gerste geschoben werden können. Da die 5 m lange Stechvorrichtung Nr. 14 zum Färben der unter besonders langen, festen Schiffsverdecken am weitesten hinten lagernden Gerstenschichten dienen soll, sind ihre Verteilungsrohre nur von der Mitte nach dem freien Ende hin mit Ausflußlöchern versehen, weil bei einer von Ausflußlöchern über die ganze Länge der Rohre hinweg der größere Teil der Farbstoff⸗ lösung schon durch die vorderen Ausflußlöcher ablaufen und eine genügende Färbung der hinteren Gerstenschichten nicht erreicht würde.
13.
(1) Der Fülltopf jeder der zur Färbung von Gerste in ruhendem Zustand dienenden Vorrichtungen hat im Innern eine Litereinteilung und faßt eine abgemessene Menge Farbstofflösung, welche der von der Vorrichtung bedeckten Fläche der Gerste und ihrer Schichthöhe entspricht. Unten im Topf befindet sich ein feines Sieb aus Bronzegewebe, welches sich der Topfwandung stets dicht anschließen muß, damit ein Eindringen von Schmutz⸗ teilen in die Rohre verhindert wird. Der Fülltopf hat an der Unterseite einen kegelförmigen, mit zwei nebeneinanderliegenden Durchgangsöffnungen versehenen Messinguntersatz der mit einem entsprechend geformten, Messing⸗ aufsatz der Vorrichtung einen dichten Verschluß bildet. In dem Aufsatz befinden sich ebenfalls zwei Abfluß⸗ löcher in genau gleicher Größe und Anordnung, so daß durch Drehung des Fülltopfs der Ablauf geöffnet und geschlossen werden kann. Der Kopf des Aufsatzes ist zur besseren Abdichtung mit Bajonettverschluß versehen. Durch Drehung des Fülltopfs nach links wird der Abiauf verschlossen, 8 Rechtsdrehung des Topfes geöffnet. Unter den Abflußöffnungen befindet sich in dem Aufsatz eine Aussparung, in der ein feines Sieb aus Bronze⸗ gewebe liegt, das etwaige feste Rückstände der Farbstofflösung zurückhält. Unter diesem Siebe münden die vier geschweiften Ableitungsrohre, welche die Farbstofflösung durch die beiden Zu⸗ nach den längsverlaufenden Verteilungsrohren
eingeschliffenen
führungsrohre leiten.
(2) Da die im vorstehenden Absatz erwähnten Verschlüsse bei nicht richtiger Handhabung zuweilen vor der Füllung nicht ab⸗ gesperrt wurden und dadurch zur Verschmutzung des Schiffs⸗ bodens Anlaß gegeben haben, sind sie bei einer Anzahl von Vor⸗ richtungen versuchsweise durch Drehschieber (Hähne) mit Hebel⸗ ersetzt worden.
14.
Vor Beginn der Kennzeichnung ist die Oberfläche der lose geschütteten Gerste mit Schaufeln, Brettschiebern oder dergleichen zu ebnen, damit die Vorrichtungen gleichmäßig wagerecht auf⸗ gelegt werden können. 1
Falls hei Schiffsladungen die Gerste mittschiffs höher liegt als einwärts, so können die Vorrichtungen in ihrer Längsrich⸗ tung an den schräg lagernden Flächen verwendet werden, da die Verteilungsrohre auch in schräger Lage bis zu 20 Grad gleich⸗ mäßig gespeist werden. .
9.
Die Verteilungsrohre müssen so in die Oberfläche der Gerste eingebettet werden, daß sie von der Gerste 3 bis 5 cm hoch be⸗ deckt sind, damit die aus den Oeffnungen rieselnden Farbstrahlen unmittelbare Führung in die Gerste erhalten. Vor Beginn der Kennzeichnung sind die Fülltöpfe sorgfältig und dicht auf die Vorrichtungen zu fetzen; die Verschlüsse sind abzusperren. Hierauf wird die erforderliche Menge 8 einmal in den Fülltopf gegossen und durch Oeffnen des Verschlusses in die Gerste entleert. 8
Die Menge der im einzelnen Falle in der Regel zu ver⸗ wendenden Farbstofflösung ist aus der Anlage zu entnehmen. Die Menge der Farbstofflösung richtet sich nach der Höhe der Gerstenschicht sowie nach der 3 der Gerste. Dabei ist zu berücksichtigen, n che trockene Gerste, solche mit viel Staub und aufsaugendem Besatze sowie solche mit dicken Spelzen bei gleicher Schichthöhe mehr Farbstofflösung aufnimmt als reine dünnschalige und feuchtere Gerste. Die in der Tafel angegebenen Mengen sind hiernach gegebenenfalls etwas zu vergrößern oder zu verkleinern, damit die Farbstoffösung jedesmal tunlichst einige Dezimeter oberhalb des Bodens vollständig von der Gerste 19 genommen wird, ohne daß größere Schichten ganz ungefärbt
bleiben und ohne daß der Boden selbst iee etdir
Reichs⸗ und Staatsan
1“ 1.“”“
zeige
18.
Den störenden Einwirkungen des Frostes in der kalten Jahreszeit ist dadurch vorzubeugen, daß die Farbstofflösungen bei Frostwetter unmittelbar vor ihrer Berwendung in der in Ziffer 7 angegebenen Weise hergestellt oder daß bereits vorrätige Lsungen durch Dampf oder in anderer geeigneter Weise erhitzt und in diesem Zustand verwendet werden. Auch empfiehlt es sich, die Geräte vor Beginn der Kennzeichnung entweder mit warmem Wasser zu durchspülen oder warme Dämpfe in sie einzuleiten. Da, wo ein Klusstellen der die Farbstofflösung aufnehmenden Behälter im Freien sich nicht vermeiden läßt, ist nach Möglichkeit auf Wärmeschutz Bedacht zu nehmen.
19. 1“ “ 8 1“
(1) Da die Farbstofflösung schnell versickert, können die Vor⸗ richtungen, sobald die Flüssigkeit aus dem Fülltopf verschwunden ist, weiter gelegt werden.
(2) Die Verlegung der Rahmenvorrichtungen erfolgt zweck⸗
mäßig erst in seitlicher, dann in Längsrichtung. Beim Verlegen sind die Rahmenvorrichtungen stets senkrecht hochzuheben und ebenso wieder niederzulegen; insbesondere ist ein Schleifen über die Oberfläche der gefärbten Gerste zu vermeiden, da diese hier⸗ durch mit Farbe beschmutzt wird. (3) Die Verlegung der Stechvorrichtungen ergibt sich aus den besonderen Umständen. Bei der Verwendung von Stechvorrich⸗ ungen muß zu der zu kennzeichnenden Gerste mindestens an einer Seite ein Zugang freigelegt werden, damit die Vorrichtungen von da aus möglichst nahe der Oberfläche der Gerste und tunlichst in wagerechter Richtung eingeführt werden können. Bei Verwen⸗ dung der 5 m langen Stechvorrichtung Nr. 14 sind mit dieser zuerst die unter den festen Schiffsverdecken nach hinten liegenden Verstenschichten und sodann mit der 2 2%½ m langen Stechvorrichtung Nr. 12 a die vorderen Gerstenschichten zu färben. Die 5 m lange Stechvorrichtung muß nach dem Eingießen der Farbstofflösung in den Fülltopf etwas länger liegenbleiben als die anderen Vor⸗ richtungen, damit die Farbstofflösung die Rohre völlig durch⸗ laufen kann. 8
(1) Falls hierzu nicht eher Veranlassung vorliegt, sind die Vorrichtungen nach beendeter Färbung täglich mit Wasser durch⸗ zuspülen, um festzustellen, ob alle Ausflußlöcher die Flüssigkeit gleichmäßig durchlaufen lassen. Ist dies e der Fall, so sind die verstopften Löcher zu öffnen, wozu regelmäßig die von der Firma F. W. Meyer Giffer 8) gelieferten Reinigungsnadeln zu benutzen sind.
(2) Von Zeit zu Zeit sind auch die Siebe im Fülltopf und im Aufsatz der Vorrichtungen herauszunehmen und zu reinigen.
(3) Sollten sich im Laufe des Gebrauchs Rückstände des Farb⸗ stoffs in den Verteilungsrohren angesammelt haben, so sind die vor den . sitzenden Kopfschrauben loszunehmen und die Rohre durch Wasserspülung zu reinigen.
(4) Die Rohre aller Vorrichtungen sind vor Verbiegungen und Verletzungen zu bewahren. Sämtliche Schraubendichtungen müssen in Ordnung gehalten werden. Schmutz und Gerstenkörner dürfen nicht in die Füllbehälter gelangen. 8
Zur Kennzeichnung von Gerste in Greifern, Kübeln und in Säcken dienen tragbare oder am Boden stehende Metallbehälter, die durch eine Pumpe die Menge der Farbstofflösung nach Ein⸗ stellung der Hubhöhe selbsttätig abmessen und durch sternförmig angeordnete Ausflußröhren (Sternvorrichtungen) der Gerste zuführen.
22
(1) Die tragbare Vorrichtung (Tornistervorrichtung) besteht in der Hauptsache aus einem tornisterartigen, etwa 15 bis 20 Liter fassenden Metallbehälter. In dem Behälter liegt eine Pumpe, die durch einen Kettenzug in Tätigkeit gesetzt wird. Bei jedem Hube wird eine mittels einer Messingmeßvorrichtung zu regelnde Menge der Farbstofflösung aus der Pumpe entleert und durch 2 Metallschlauch den sternförmigen Färbevorrichtungen zu⸗ geführt.
(2) Die Farbstofflösung wird mit einer Kanne durch eine mit einem Deckel verschließbare Oeffnung in den Behälter eingefüllt. Unter dieser Oeffnung befindet sich ein Sieb, das das Eindringen von Schmutz und Staub verhindert.
(3) Die Einstellung der erforderlichen Menge der Farbstoff⸗ lösung geschieht durch einen Stift an der Messingmeßvorrichtung. Bei der Kennzeichnung der Gerste in Greifern oder Kübeln ist auf je 1 dz Gerste eine Menge von 100 cem der Farbstofflösung zu verwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der Gerste eine Ver⸗ mehrung oder Verminderung dieser Menge notwendig erscheinen läßt. Bei der Kennzeichnung in Säcken sind je nach dem Gewicht und der Höhe des Sackes sowie nach der Beschaffenheit der Gerste 50 bis 150 cem in Abstufungen von je 20 cem zu verwenden. Für jeden Sack ist die Menge der Farbstofflösung so zu regeln, daß letztere nicht bis auf den Boden des Sackes durchschlägt, sondern daß ihre nach unten rieselnden Strahlen in einer Entfernung von etwa 15 cm vom Boden des Sackes von der Gerste vollständig aufgenommen sind.
(4) Der mit der Ausführung der Kennzeichnung der Gerste betraute Arbeiter trägt den Metallbehälter wie einen Tornister auf dem Rücken. In der rechten Hand hält er die sternförmige Färbevorrichtung; mit der linken Hand bedient er den Kettenzug, der mit dem Pumpenhebel in Verbindung steht. Beim Beginne der Kennzeichnung wird zunächst mit der rechten Hand die Stern⸗ vorrichtung so tief in die Mitte der Oberfläche der Gerste versenkt, daß die Rohre etwa 3 bis 5 cm hoch von der Gerste bedeckt sind. Nachdem dies geschehen, wird der Kettenzug angezogen und gleich darauf wieder freigelassen, so daß ein Gegengewicht freigegeben wird, das nunmehr auf den Hebel drückt und die Farbstofflösung in die Gerste preßt.
(5) Nachdem der Hebel durch das Loslassen des Kettenzugs auf den Ruhepunkt zurückgegangen ist, wird nach einigen Sekunden der am Handgriff der Sternvorrichtung angebrachte Gummiball zusammengedrückt, wodurch die in den Sternrohren verbliebenen Reste der Farbstofflösung herausgeblasen werden.
(6) Die Sternvorrichtung muß stets wagerecht in die Gerste eingebettet und bei der Verlegung senkrecht herausgehoben werden, damit die durch die Sternrohre in der Gerstenoberfläche gebildeten Rillen mit ungefärbter Gerste zulaufen und beim Färben in Säcken ein Beschmutzen des Sackes beim Zubinden vermieden wird. Bei vorsichtiger Ausführung werden die Greifer, Kübel und Säcke durch Nachtropfen der Farbstofflösung nicht beschmutzt.
23.
(1) Die in Ziffer 22 beschriebene Vorrichtung kann auch so ö sein, daß sie auf dem Boden steht und daß die durch einen Tritt auf einen Fußhebel in Bewegung ge⸗ etzt wird. 1
(2)*Im übrigen werden diese stehenden Färbevorrichtungen ebenso gehandhabt wie die tragbaren.
24.
Bei beiden Ausführungsformen (Ziffer 22 und 23) ist vor Beginn der Kennzeichnung der Metallbehälter mit einigen Litern Wasser zu füllen und zu versuchen, ob alle Auslauflöcher der Sternrohre die Flüssigkeit gleichmäßig durchlaufen lassen. Ist dies nicht der Fall, so müssen die etwa verstopften Löcher mit der Reinigungsnadel (Ziffer 20 Rbs. 1) geöffnet werden. Auch muß darauf geachtet werden, daß Unreinlichkeiten nicht in den Flüssig⸗
keitsbehälter hineingeraten
“ “
Die Greifer und Kübel können sofort nach der Kennzeichnung der Gerste entleert werden.
“ “
2
(1) Die Säcke müssen stets gerade aufrecht stehend und mit umgeschlagenem Rande der Zollbehörde vorgeführt werden.
(2) Das Antrocknen des Farbstoffs ist in wenigen Stunden beendet. Nach mindestens 4 Stunden kann die Ladung gelöscht und können die Säcke entleert werden.
AüGersis“ während der
27.
0) Die Kennzeichnung von Gerste während der Bewegung geschieht entweder bei der Entladung von Gerste aus Schiffen oder Eisenbahnwagen, sofern hier das Löschen mit Hilfe von Elevatoren, Greifern, Becherwerken oder ähnlichen orrichtungen vor⸗ genommen wird, oder, wenn Gerste vom Lager genommen, auf einer selbsttätigen Waage verwogen und dann in Säcke gefüllt wird oder, wenn Gerste aus Schiffen entladen und auf Absack⸗ trichter geschüttet wird. In allen diesen Fällen geschieht die ö unmittelbar im Anschluß an den Durchgang der Gerste durch die selbsttätige Waage oder durch den Absacktrichter.
(2) Die hierzu dienende Vorrichtung wird in das Gestell der selbsttätigen Waage oder des Absacktrichters eingebaut und durch die Eigenbewegung der Waage in Tätigkeit gesetzt oder in dem Ab⸗ sacktrichter durch einen besonderen Absperrschieber in Gang gebracht.
(3) Der Hauptteil der Vorrichtung ist ein Messingzylinder mit angegossenem Ventilgehäuse, in dem sich ein Kolben befindet, der durch den Druck der Farbstofflösung vor⸗ und rückwärts bewegt wird und 2—— Hube eine abgemessene Menge Farbstofflösung in die beim Kippen der Waagschale oder beim Heffnen des Ab⸗ sperrschiebers des Absacktrichters in den Rumpf fallende Gerste spritzt. Die Zuführung der Farbstofflösung aus dem Behälter nach dem Spritzrohr wird durch einen 2 Uerweg hahn bewirkt. Das Spritzrohr verläuft quer durch das Gestell der selbsttätigen Waage odexr des Absacktrichters und enthält eine größere Zahl kleiner Aus⸗ spritzröhrchen, die bei jedesmaliger Ausschüttung der Waageschale
oder beim Oeffnen des Absperrschiebers des Absacktrichters die
Ferb tofflblung in die fallende Gerste verteilen. In den Absack⸗ trichter kann behufs Ueberwachung der Tätigkeit der Spritzvor⸗ richtung ein schachtähnlicher Mantel eingebaut werden.
9* Die Bewegung des Vierwegehahns wird bei Ausschüttung der Waage oder des Absacktrichters dadurch betätigt, daß beim
r Nr. 93 vom 21. April 1932. S. 3
Kippen der Waageschale oder beim Oeffnen des Absperrschiebers des Absacktrichters ein Hebel jedesmal den Zulauf der Farbstofflösun in dem Vierwegehahn doppelt wirkend öffnet und den Ulau schließt. Die Vorrichtung läßt sich für jede gewünschte Menge der Farbstofflösung durch Stellringe 4—
(5) Bei größeren selbsttätigen agen (von etwa 1t Fassunqa⸗ vermögen) können auch zwei Messingzylinder der vorstehend im Abs. 3 beschriebenen Art 1 miteinander verbunden und verwendet werden, daß es möglich ist, die doppelte Menge der Farbstoff⸗ lösung bei einer Kippung der Waage auszuspritzen.
28. (1) Der Behälter 8 die Farbstofflösung muß je nach den örtlichen Verhältnissen 2 bis 3 m hoch 1 2 da die Einführung der Flüssigkeit unter einem entsprechenden Druck zum Eigenbetrieb des Zylinderkolbens erfolgen muß. Die Behälter sind zweckmäßig so groß zu wählen, daß die Menge der Farbstofflösung für einen Tagesabtrieb ausreicht.
(2) Zum Schutz gegen Einfrieren sind die Behälter und die Rohrleitungen, durch die die Farbstofflösung der Färbevorrichtung zugeführt wird, nach Möglichkeit mit Wärmeschutzvorrichtungen zu versehen; auch ist nach Bedarf bei Frostwetter zur Bereitung der Lösung warmes Wasser zu verwenden oder Kochsalz eee (vgl. Ziffer 7). 1
Die Menge der zur Kennzeichnung von Gerste während der Bewegung zu verwendenden Lösung richtet sich nach der Beschaffen⸗ heit der Gerste (vgl. Ziffer 17). Im allgemeinen werden 40 bis 50 cem Farbstofflösung zum Färben der von einem Sacke üblicher Größe aufgenonmenen Gerstenmenge ausreichend sein.
30.
Für die Art der Anbringung der in Ziffer 27 bezeichneten Vorrichtungen und das davon abhängige Einspritzen der Farb⸗ stofflösung in die Gerste läßt sich nur die allgemeinen Anweisung geben, daß darauf zu achten ist, die Färbung so zu leiten, daß nur die Gerste benetzt wird. Wie dies zu geschehen hat, muß im einzelnen Falle, nötigenfalls unter Zuziehung eines Vertreters
der Firma F. W. Meyer (Ziffer 8 Abs. 1) ausprobiert werden.
31 (fällt aus). “ V. ““ Mängeln. 3
Vorrichtungen, bei denen die Ausflußlöcher auch nach erfolgter Oeffnung mit der Reinigungsnadel (Ziffer 20 Abs. 1 und Ziffer 24) die Flüssigkeit nicht mehr gleichmäßig durchlaufen lassen oder bei denen sich sonstige Mängel ergeben, dürfen erst nach Be⸗ seitigung dieser Mängel weiter benutzt werden.
Anlage.
Tafel für die Bemessung der beim Färben von Gerste in loser gaehfang wit den Meyerschen Färbevorrichtungen zu verwendenden Farblösung.
——
I. Rahmenvorrichtung
II. Stechvorrichtung
Schütt⸗
der Nr. 2
lang lang lang
Gerste [2,50 % 1 m 2,50 ¾ 0,60 m 1,50 %¾ 0,80 m
lang lang lang
mit 7 Verteilungsrohren
i höhe Nr. 10 Nr. 11 Nr. 112 Nr. 12 Nr. 124 Nr. 13 Nr. 132 Nr. 13 b Nr. 13 Nr. 134 Nr. 130% ꝙNr. 14 Nr. 4 Nr. 5 u. 6 8,20 m 1,20 m 1,50 m 2 m 2,50 m 3 m fin m 0,75 m/1,50 m 2 m 2,50 m 5 m lang
ang lang lang lang V lang mit 3 Ver⸗ teilungs⸗ rohren
mit 4 Verteilungsrohren
1 ¼ 1 2 ¼ „ 8 1¹½ „ 2 ½ 7 1 1¼ 2 9„ 3 ¹ 2 ½¼ „ 3 9„ 3 ½ „ 4 7
4 ½ „ 5
1 ½ 1
7)
2
́r
n —
2 H 1 2 ¼ 12 ¼ 1 ½ 1/ 1. 1 W1“ 72 . — 1 2 4 4 „ 11 %
8 Bekanntmachung
8 über den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und Gae Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) (RSBl. I S. 569). 8
8
Der Londoner Goldpreis beträgt am 21. April 1322 für eine Unze Feingoooooldd = 109 sh 11 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗
kurs für ein englisches Pfund vom 21. April 8 1932 mit RM 15,88 umgerechnet = RM 87,2739, für ein Gramm Feingold demnacb ⸗= pence 42,4068, in deutsche Währung umgerechte. = RM 2,80592. Berlin, den 21. April 1932. 8 . Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring. .“
lauten
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am .April 1932 entschieden:
Die Beteiligungsziffer des Kaliwerkes Hohenfels wird gemäß § 83 18 8 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 bzw. 22. Oktober 1921 in der bisherigen Höhe vom 1. April 1932 ab neu festgesetzt.
Belin, den 15. April 1932. . ““ Die Kaliprüfungsstelle.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerksch Kassel am 18. April 1932 zugestellt worden. J. A.: Maenicke.
*
Bekanntmachung. Für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 1932 ist zur Ausführung von Kalisalzanalysen gemäß der Bekanntmachung des Reichskalirats vom 6. März 1923 (Nr. 57 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ für 1923), betreffend Beiträge zu den Kosten von Probeunterfuchungen, außer den bisher bekanntgegebenen Versuchsanstalten und öffentlich angestellten Handelschemikern noch zugelassen D“ 111“ G Handelschemiker: Dipl.⸗Ing. Gustav A. Rahe, Chemisches Laboratorium Dr. 2* Th. Wetzke Nachf., beeidigter, für das Gebiet des Stadt⸗ und Landamts Lübeck angestellter Handels⸗ chemiker, Lübeck, Moislinger Allee 18.
Die Befugnis des öffentlichen Handelschemikers zur Aus⸗ führung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs er⸗ wähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.
Berlin, den 19. April 1932.
Nichtamtliches.
Nummer 20 des Ministerial⸗Blatts für die E16ö6 innere Verwaltung vom 20. April 1932 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 14. 4. 32, Reichspräsidentenwahl 1932. — RdErl. 14. 4. 32, Landtagswahl 1932. — Bek. 13. 4. 32, Ordenspreise. — Kom⸗ munalverbände. RdErl. 9. 4. 32, Stellenverzeichnisse f. Versorg.⸗Anwärter. — RdErl. 12. 4. 32, Erster Nachtrag zur ersten u. zweiten allgem. Veränderungsnachweisung zu den Ek.⸗ u. Kp.⸗Landesverteilungsschlüsseln f. d. Rechnungsjahr 1931. — RdErl. 15. 4. 32, Umschuldung kurzfristiger Schulden d. Ge⸗ meinden usw. — RdErl. 16. 4. 32, Freilassung des Aufenthaltes in Jugendherbergen von Kurtaxen. — Polizeiverwal⸗ tung. RdErl. 11. 4. 32, Polizeil. -v d. Wahlpropa⸗ ganda durch Lautsprecherwagen. — RdErl. 12. 4. 32, Verwaltungs⸗ gebühren f. Maßnahmen d. Pol.⸗Behörden bei politischen Veran⸗ taltungen. — RdErl. 13. 4. 32, Ausnahmen v. d. Verbot v. Ver⸗ samml. u. Umzügen unter freiem Himmel. — RdErl. 13. 4. 32, Genehmigung v. Tanzlustbarkeiten. — RdErl. 16. 4. 32, n von Militärwaffen. — RdErl. 9. 4. 32, Ubernahme v. Schutzpol.⸗ Beamten in Beamtenstellen. — Staatsangehörigkeit. Paß⸗ u. Fremdenpolizei. RdErl. 13. 4. 32, Spanische Staatsangehörigkeitsausweise als Paßersatz. — RdErl. 13. 4. 32, Deutsch⸗poln. Schlichtungskommiss. f. strittige Staatsangehörig⸗ keitsfälle. — RdErl. 15. 4. 32, Ausstattung polnischer Landarbeiter mit Pässen. — Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W. 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,60 RM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,15 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Handel und Gewerbe. 1 Berlin, den 21. April 1932‚. “M“
Nach dem Geschäftsbericht der Stettiner Straßen⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft für 1931 hatte die durch die steigende Beschäftigungslosigkeit in Handel und Industrie ver⸗ ursachte starke Mitiderung der Kaufkraft einen erheblichen Rück⸗ gang in der Personenbeförderung zur Folge. Im Straßenbahn⸗ betrieb ging die Zahl der beförderten Personen um 3 623 269 = 11 vH zurück. Die Betriebseinnahmen fielen dementsprechend um
745 887 RMN = 12 vH. Im Autobusbetrieb sind die Beförderungs⸗
— 11“